N 20 mars 1987
512
Motion Früh
aktive Beihilfe zur Kapitalflucht beschränkt werden müss- ten.
Filialen schweizerischer Banken im Ausland unterstehen der Rechtshoheit des betreffenden ausländischen Staats. Die von der Motion verlangte Unterstellung unter schweize- risches Recht wäre mit dem Territorialitätsprinzip nicht zu vereinbaren. Zudem wäre es aus Wettbewerbsgründen kaum möglich, im Ausland tätige Filialen mit stärkeren Auf- lagen zu belasten, als sie für ihre Konkurrenten gelten. Indessen versteht es sich von selbst, dass eine international tätige Schweizer Bank nicht über ausländische Filialen und Tochtergesellschaften die schweizerische Rechtsordnung umgehen darf.
Die Nationalbank erhebt heute schon eine Statistik über die Wertschriftendepots in- und ausländischer Kunden. Sie dient jedoch ausschliesslich der Berechnung der für die Geldpolitik wichtigen Kapitalverkehrsbilanz. Entsprechend ist die Erhebung aufgebaut; sie erfasst nicht sämtliche deponierten Wertschriften und ist nicht länderweise geglie- dert. Sie eignet sich daher nicht zur Veröffentlichung. Der vom Motionär anvisierte Zweck der Statistik würde ausser- halb des verfassungsrechtlich umschriebenen Aufgabenbe- reichs der Nationalbank liegen. Auch wären Globalzahlen (Depots aller Angehörigen eines ausländischen Staats bei allen Schweizer Banken) für die Aufdeckung von Missbräu- chen oder kriminellen Machenschaften wenig hilfreich. Soweit die Depots einzelner ausländischer Personen bei Schweizer Banken interessieren, können diese auf dem Weg des Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen ausfindig gemacht und blockiert werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.189
Motion Früh Eidgenössische Versicherungskasse (EVK). Statutenrevision. Aufschub Caisse fédérale d'assurance (CPS). Révision des statuts. Ajournement
Wortlaut der Motion vom 18. Dezember 1986
Der Bundesrat wird ersucht, die vorgesehene Statutenrevi- sion der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und der Pensions- und Hilfskasse der SBB (PHK) mit der geplan- ten 10. AHV-Revision zu koordinieren. Weil das vom Eidge- nössischen Finanzdepartement entwickelte Modell für die EVK und die PHK
a) die Gleichstellung der Geschlechter über reduzierte Lei- stungen für weibliche Funktionäre anvisiert und
b) einen vorzeitigen Rentenbezug, zum Teil bei Kürzung der Renten, ermöglichen soll,
ist die für die Bundesbediensteten geltende berufliche Vor- sorge sorgfältig auf die Entwicklung der ersten Säule abzu- stimmen. Deshalb soll die Statutenrevision
erst realisiert werden, wenn der Gesetzgeber die Fragen der Gleichstellung der Geschlechter und des flexiblen Ren- tenalters für die AHV gelöst hat,
dem Parlament gleichzeitig die Folgen vorzeitiger Pen- sionierungen für den Personalbedarf und die diesbezügli- chen finanziellen Konsequenzen aufzeigen,
so gestaltet sein, dass dem Bund und den Pensionskas- sen keine zusätzlichen Lasten entstehen und die Verschul-
dung der bundeseigenen Vorsorgeeinrichtungen abgebaut werden kann.
Texte de la motion du 18 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de coordonner la révision prévue des statuts de la Caisse fédérale d'assurance et celle de la Caisse de pensions et de secours des CFF d'une part, et la 10e révision de l'AVS qui est projetée, d'autre part. Comme le modèle élaboré par le Département fédéral des finances pour les statuts de ces deux caisses
a) vise à réaliser l'égalité de traitement pour les hommes et les femmes en réduisant à cet effet les prestations en faveur des femmes et
b) doit permettre la jouissance des rentes par anticipation, celles-ci étant parfois réduites à cet effet,
il faut adapter soigneusement la prévoyance professionnelle concernant les agents de la Confédération, aux modifica- tions apportées au premier pilier. En raison de ce qui pré- cède, la revision des statuts ne doit être réalisée
que lorsque le législateur aura résolu les questions que posent la garantie d'un traitement égal pour les hommes et les femmes et l'institution d'une réglementation souple concernant l'âge qui donne droit à la rente AVS,
que lorsqu'on aura renseigné en même temps le Parle- ment sur les conséquences qu'entraînerait la mise à la retraite anticipée pour ce qui a trait aux besoins en person- nel et sur le plan financier,
et que lorsqu'on aura l'assurance que la Confédération et les caisses de pensions ne devront pas supporter de nou- velles charges, la réduction de l'endettement des institu- tions de prévoyance de la Confédération étant garantie du même coup.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Ammann-Bern, Bonnard, Coutau, Eggly-Genève, Flubacher, Künzi, Lüchinger, Nef, Reich, Schwarz, Spälti, Spoerry, Stucky, Thévoz, Weber-Schwyz, Wyss (18)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Finanzkommission des Nationalrats hat am 14. November 1986 vom neuen Versicherungsmodell für EVK und PHK ohne positive oder negative Stellungnahme Kenntnis genommen. Die anvisierte Lösung gestattet unter anderem den freiwilligen Altersrücktritt von Frauen und Männern ab 60 Jahren mit versicherungsmathematischer Kürzung der Renten, wobei die Pensionierung mit 62 Jahren Anspruch auf die ungekürzten Altersleistungen gibt, sofern der Beitragspflicht während 40 Versicherungsjahren nach- gekommen worden ist. Die geschlechtsneutrale Lösung ver- mittelt einerseits allen Bundesbediensteten die Möglichkeit eines flexiblen Rücktritts, hebt andererseits aber den heute bestehenden Anspruch der Frauen auf volle Altersleistung mit dem vollendeten 60. Altersjahr oder mit dem vollendeten 35. Beitragsjahr auf. Die Finanzkommission des Nationalrats setzte sich insbesondere mit den versicherungsmathemati- schen Aspekten des neuen Modells auseinander; dabei wur- den Expertenmeinungen entgegengenommen, wonach die vorgeschlagene Lösung versicherungstechnisch funktions- fähig sei und den Arbeitgeber nicht stärker als bisher bela- ste. Die Neuerungen dürfen indessen nicht isoliert unter versicherungstechnischen Gesichtspunkten der bundesei- genen Vorsorgeeinrichtungen beurteilt werden; volkswirt- schaftliche und arbeitsmarktliche Konsequenzen, insbeson- dere aber auch die Entwicklung der ersten Säule, sind ebenso in Rechnung zu stellen.
Das für die bundeseigenen Pensionskassen geplante Modell beschlägt die Themen der allgemeinen Rücktritts- grenze, des flexiblen Rentenalters und der Gleichstellung von Mann und Frau. Es sind dies genau die zentralen Fra- gen, die demnächst auch für die AHV entschieden werden müssen. Im Interesse der Bundesbediensteten dürfen sich jedoch die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der ersten und der zweiten Säule nicht zu weit voneinander wegbewegen, um zu vermeiden, dass Beamte höherer Gehaltsklassen gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen
Motion Grendelmeier
513
in bescheideneren wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Neuerungen begünstigt werden. Das im Rahmen von EVK und PHK anvisierte durchschnittliche Terminalter von 62 Jahren kann im übrigen nicht losgelöst von der Frage der allgemeinen Pensionierungsgrenze beurteilt werden. In sei- ner Botschaft vom 17. Juni 1985 über die Volksinitiative zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters auf 62 Jahre für Män- ner und 60 Jahre für Frauen, die demnächst durch den Souverän beurteilt werden wird, weist der Bundesrat darauf hin, dass eine Herabsetzung des Rentenalters der Entwick- lung der Lebenserwartung zuwiderläuft, das Verhältnis zwi- schen der Anzahl der Rentner und jener der Erwerbstätigen zusätzlich verschlechtert und zu einer weiteren Belastung der schweizerischen Volkswirtschaft führt. Dabei hält der Bundesrat den Bestrebungen zur Reduktion des Rentenal- ters entgegen, dass Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit vor Erreichen des Rentenalters erheblich beeinträchtigt ist, Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hätten. Ueberlegungen zu demographischen Tendenzen und ge- samtwirtschaftlichen Auswirkungen einer Reduktion des Rentenalters müssen für die Altersvorsorge insgesamt ange- stellt werden und können sich nicht nur auf die erste Säule beziehen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. März 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 mars 1987
Der Bundesrat hat am 2. März 1987 neue Statuten der Eidge- nössischen Versicherungskasse beschlossen. Der Verwal- tungsrat der SBB beabsichtigt, die Statuten der Pensions- und Hilfskasse der SBB entsprechend zu revidieren. In Aus- führung von Artikel 48 Absatz 2 des Beamtengesetzes (SR 172.221.10) unterbreitet der Bundesrat die neuen Statuten der Bundesversammlung zur Genehmigung. In der diesbe- züglichen Botschaft begründet er eingehend, weshalb bereits im heutigen Zeitpunkt die Statuten angepasst wer- den sollen. Ferner legt er darin die neue Ordnung und die personalpolitischen Auswirkungen dar.
Der Bundesrat teilt die Auffassung nicht, wonach die Gleich- stellung der Geschlechter und der flexible Altersrücktritt im Bereiche der beruflichen Vorsorge für die Bundesbedienste- ten erst verwirklicht werden können, wenn die AHV-Gesetz- gebung diese Fragen gelöst hat. Das Bundesgericht hat in Entscheiden vom 25. März 1983 im Sinne Wenk und 8. November 1985 im Sinne Tardin festgestellt, dass öffent- lichrechtliche Kassenreglemente, die ein unterschiedliches Rücktrittsalter für Mann und Frau vorsehen, verfassungs- widrig sind. Es äusserte sich zudem dahingehend, dass die zuständigen Behörden die Pflicht hätten, die Gleichstellung ohne Aufschub zu verwirklichen.
Zu beachten ist zudem, dass die erste und zweite Säule nicht identische Ziele verfolgen und deshalb nicht gleiche Ordnungen erheischen. Geboten ist einzig, dass die Vor- schriften über die berufliche Vorsorge auf die AHV-Rege- lung gebührend Rücksicht nehmen. Gleichstellung der Geschlechter und flexibler Altersrücktritt lassen sich durch geeignete Vorkehren, wie etwa die Ausrichtung von Ueber- gangsrenten, sehr gut mit der geltenden AHV-Ordnung koordinieren. Das heute gültige AHV-Recht steht der
raschen Realisierung der beiden vordringlichen Postulate in keiner Weise entgegen.
Da im Rahmen des Genehmigungsverfahrens das Parlament Gelegenheit erhält, unter anderem auch zu den in der Motion aufgeworfenen Fragen und Begehren Stellung zu nehmen, ist die separate Behandlung der Motion nicht not- wendig.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
86.808
Motion Grendelmeier Alternative Energien. Verstärkte Förderung Développement des énergies de substitution
Wortlaut der Motion vom 19. Dezember 1986
Der Bundesrat wird ersucht, innerhalb von zwei Jahren nach Annahme dieser Motion eine Vorlage einzubringen, wonach der praktische Einsatz von alternativen, einheimischen und erneuerbaren Energien, die geeignet sind, die Luftver- schmutzung zu reduzieren, direkt zu subventionieren ist. Die benötigten Mittel sind mittelfristig durch eine Lenkungsab- gabe im Sinne der Massnahme B9 des «Berichts Luftrein- haltekonzept» zu beschaffen, die aber auf jeden Fall als zweckgebundene Abgabe auszugestalten ist.
Texte de la motion du 19 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres, dans les deux ans qui suivront l'acceptation de cette motion, un projet de disposition tendant à subventionner directe- ment l'utilisation d'énergies de substitution, indigènes et renouvelables, qui permettraient de réduire la pollution atmosphérique. On se procurera à moyen terme les fonds nécessaires en prélevant une taxe d'incitation au sens de la mesure B9, indiquée dans le rapport «Stratégie de lutte contre la pollution atmosphérique», redevance dont le pro- duit sera de toute façon affecté à ce but.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Günter, Jaeger, Maeder- Appenzell (3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss dem erwähnten Bericht des Bundesrates würde die vorgeschlagene Lenkungsabgabe eine wesentliche und dauerhafte Reduktion der Luftverschmutzung bringen. Die Verfassungsgrundlage besteht, aber die Finanzierung ist nicht gesichert, weshalb hier eine Verbindung mit Len- kungsabgaben, die aber zweckgebunden sein müssen, vor- geschlagen wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Februar 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 février 1987
Am 10. September 1986 hat der Bundesrat im Rahmen des Berichtes «Luftreinhaltekonzept» beschlossen, eine Len- kungsabgabe auf fossiler Energie sowie weitere Varianten einer Energieabgabe prüfen zu lassen. Am 29. Oktober 1986 hat er dem EVED den Auftrag erteilt, einen Energieartikel in der Bundesverfassung zu entwerfen, der auch eine Energie- abgabe enthalten soll. Die in der Motion genannten Mass- nahmen werden in diesem Zusammenhang einer vertieften Prüfung unterzogen.
65-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Früh Eidgenössische Versicherungskasse (EVK). Statutenrevision. Aufschub Motion Früh Caisse fédérale d'assurance (CPS). Révision des statuts. Ajournement
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.189
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
512-513
Page
Pagina
Ref. No
20 015 252
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.