N 7 octobre 1987
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Code pénal (Opérations d'initiés)
Aber selbstverständlich kann man Gemüse nicht mit Hoch- schulen vergleichen. Ich werde also die gleiche Haltung einnehmen, die ich vor vierzehn Tagen bei der Frage der Pro Helvetia vertreten habe. Ich werde sehr kurz die Meinung des Bundesrates bekanntgeben:
Alle grundsätzlichen Erwägungen, die hier vorgebracht wor- den sind, werden von uns absolut geteilt. Ich will nicht auf die Frage, die wir schon in der Eintretensdebatte erörtert haben, zurückkommen. Selbstverständlich ist also die Hoch- schulbildung von grösster Bedeutung. Selbstverständlich räumt der Bundesrat der Hochschulpolitik eine prioritäre Ordnung ein. All das, was hier im Hinblick auf den Vor- schlag, der auf dem Tisch liegt, gesagt wurde, ist bereits erörtert worden. Herrn Longet, der wieder über die Koordi- nation gesprochen hat, möchte ich im Sinne dessen, was ich vorher gesagt habe, beipflichten, dass wir den Versuch unternehmen werden, mit den Kantonen eine gemeinsame Politik zu betreiben.
Ich darf in Erinnerung rufen: Es geht bei einem Gesamtbe- trag von etwa 600 Millionen Franken für zwei Jahre um 10 Millionen Franken, d. h. um etwas mehr als 5 Millionen Franken pro Jahr. Im Gespräch stehen acht Hochschulkan- tone. Bitte urteilen Sie selber: 5 Millionen Franken pro Jahr, verteilt auf acht Kantone, bei einer Gesamtsumme von 300 Millionen! Ich überlasse es Ihnen, darüber zu urteilen! Eines möchte ich aber zu den drei Berechnungsarten, die in diesem Fall vorhanden sind, sagen: Eigentlich sind drei Statistiken wahrhaftig zuviel! Es ist immer, welche Statistik man auch nimmt, mit dem Trend zu rechnen. Es ist wahr, das müssen wir anerkennen, dass sich von 1977 an der Anteil des Bundes an den Aufwendungen der kantonalen Hochschulen reduziert hat. Aber es ist auch wahr, dass diesmal zum ersten Mal der Trend umgekehrt wird. Wenn man von der Voraussetzung einer 2,5prozentigen Inflation ausgeht, macht die Steigerung der Bundesbeteiligung real etwas mehr als 2 Prozent aus. Das ist nicht viel, aber doch eine Trendwende. Das möchte ich Ihnen doch zu bedenken geben. Alles andere werden wir nicht in vier, sondern in zwei Jahren diskutieren, wenn es uns gelungen ist, eine anstän- dige Revision des Hochschulförderungsgesetzes vorzu- schlagen.
Ich habe heute morgen - ich sage Ihnen das als Föderalist - in einer Zeitung gelesen, dass die Transfers des Bundes an die Kantone letztes Jahr etwas mehr als sechs Milliarden Franken ausgemacht haben. Als Transfer des Bundes an die Hochschulkantone werden Ihnen 600 Millionen Franken für zwei Jahre vorgeschlagen. Davon stehen hier zehn Millionen zur Diskussion.
Ziehen Sie bitte selber die Schlussfolgerungen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
89 Stimmen 45 Stimmen
Art. 3 und 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 3 et 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 133 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Le président: Le Conseil fédéral propose de classer selon page 1 du message l'interventions suivante: 84.524 Lüchin- ger et 83.526 Herczog.
Zustimmung - Adhésion
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
85.020
Strafgesetzbuch (Insidergeschäfte) Code pénal (Opérations d'initiés)
Botschaft und Gesetzentwurf vom 1. Mai 1985 (BBI II, 69) Message et projet de loi du 1er mai 1985 (FF II, 70) Beschluss des Ständerates vom 7. Oktober 1986 Décision du Conseil des Etats du 7 octobre 1986
Antrag der Kommission Eintreten
Ordnungsantrag Oehen Verschiebung der Behandlung des Geschäftes auf die Win- tersession 1987
Proposition de la commission Entrer en matière
Motion d'ordre Oehen Renvoyer la discussion à la session d'hiver 1987
Oehen: Vorgestern beantwortete Frau Bundesrätin Kopp eine Frage betreffend ein kürzlich ergangenes Urteil des amerikanischen Obersten Gerichts. Wie uns Kollege Stucky dazu informierte, ist es demnach den « .... niederen Gerich- ten freigestellt, dem inneramerikanischen Recht den Vor- rang vor internationalen, auch von den USA unterzeichne- ten Verträgen zu geben.» Es handelt sich hier um die schon im Falle Marc Rich zur Anwendung gelangte Missachtung fremder Hoheitsrechte durch amerikanische Richter und Behörden. Nur ist diese Missachtung jetzt höchstrichterlich abgesegnet. Wir sind aufgefordert zu überlegen, wie dieser unerträglichen Rechtsanmassung wirksam und unter Wah- rung unserer Souveränität, unserer Würde und unserer Interessen zu begegnen ist und was in dieser Situation zu unterlassen wäre.
Gestern wusste die «NZZ» auf Seite 33 von einem neu entdeckten Gebiet amerikanischer gesetzgeberischer und administrativer Uebergriffe in fremde Hoheitsgebiete zu berichten. Es ging dabei um die schleichende Bargeldkrimi- nalisierung, welche unter dem Vorwand der Drogenbekämp- fung vorangetrieben wird und welche sich hinter dem auto- matisch culpabilisierenden Begriff der Geldwäscherei offen- sichtlich gut verstecken lässt. Der «NZZ»-Redaktor beklagte sich dabei ausdrücklich, sie - nämlich die amerikanischen Behörden - setzten sich einmal mehr über Schranken hin- weg, welche der extraterritorialen Anwendung nationalen Rechts gemeinhin gesetzt sind.
Heute nun, in wenigen Stunden, beginnt vor dem amerikani- schen Obersten Gericht in Washington die Verhandlung über den Insiderfall des Wallstreet-Journal-Mitarbeiters R. Foster Winans. Nach übereinstimmender Meinung der Beobachter muss damit gerechnet werden, dass auch diese Verurteilung eines Insiders als rechtswidrig aufgehoben wird, wie wir es schon von anderen Fällen kennen. Damit würde die amerikanische Basis für die vernunftwidrige der- zeitige Insiderhysteriepraxis wesentlich wegfallen. Niemand wird nun behaupten, der Finanzplatz Schweiz komme ohne die weltfremde Kriminalisierung gelegentlicher Freiheits- missbräuche aus.
Nachdem das Pendel in den USA bereits wieder in die Gegenrichtung schwingt, riskieren wir, päpstlicher als der Papst zu sein. Eine Aufschiebung dieses Geschäftes, zumin-
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dest bis nach Erlass des anstehenden Entscheides des Obersten amerikanischen Gerichtes, ist jedenfalls klug. Unser Parlament ist es sich selbst schuldig, weitere amerika- nische Rechtsanmassungen nicht noch durch selbstschädi- gende Vorleistungen zu honorieren und ihnen gar Vorschub zu leisten. Es ist im Gegenteil unsere vordringliche Aufgabe, solche folgenschwere Rechtsverletzungen mit Würde, Entschiedenheit und Kompetenz abzuwehren und dabei auch nicht vor angemessenen Retorsionsmassnahmen zu- rückzuschrecken.
In diesem Sinne befürwortete ich auch die Einstellung all jener Rechtshilfeleistungen gegenüber den USA, welche nicht in besonderem Schweizer Interesse stehen, und zwar für so lange, als die amerikanischen Richter und Behörden nicht zu völkerrechtskonformem Verhalten zurückgefunden haben.
Die Suspendierung der heutigen Vorlage stellt eine Mindest- reaktion dar, die von unseren amerikanischen Freunden als Zeichen verstanden wird. Für ängstliches Leisetreten, für Unterwürfigkeit ernten wir dagegen nur Verachtung. Die Position von Frau Bundesrätin Kopp wird daher gestärkt sein, wenn sie anlässlich ihres Besuches in Washington im November auf eine prinzipientreue und unmissverständliche pacta sunt servanda-Haltung unseres Rates hinweisen könnte, welche im übrigen - das möchte ich hier betonen - mit der hervorragenden amicus curiae-Eingabe überein- stimmt, welche der Bundesrat mit dem Datum vom 22. August in der anfangs erwähnten Aerospatial-Sache dem Obersten Gericht eingereicht hatte.
Ich ersuche Sie deshalb, meinen Ordnungsantrag zu unter- stützen.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Herr Oehen vergisst, dass wir hier nicht irgendwie eine lex americana machen, sondern dass wir vor allem ein Gesetz für die Insiderfälle in unserem Lande machen. Darum haben die Ausführungen von Herrn Oehen gar nichts zu tun mit dieser Vorlage, auch nicht die Vorgänge, die sich in der amerikanischen Recht- sprechung abspielen.
Zu den Details der einzelnen Fälle, auf die Herr Oehen angespielt hat, wird sich noch Frau Bundesrätin Kopp äus- sern.
Ich bitte Sie, diesen Ordnungsantrag abzulehnen.
M. Grassi, rapporteur: Je vous engage à rejeter la proposi- tion de M. Oehen. Il ne s'agit pas d'une loi américanisante, mais de combattre les cas abusifs d'initiés en Suisse. D'au- tre part, cette loi sera utile à l'entraide judiciaire entre pays avec lesquels nous entretenons des relations financières. La proposition de M. Oehen doit donc être repoussée.
Eisenring: Die beiden Herren Kommissionsreferenten wie auch die Botschaft des Bundesrates stellen in Abrede, es sei eine lex americana. Der Form nach mag das zutreffen. Ich weise aber darauf hin, dass diese Gesetzgebung ohne den Druck seitens der USA überhaupt nicht zustande gekommen wäre. In der amerikanischen Jurisdiktion sind sodann tat- sächlich in bezug auf die Insiderfrage Entwicklungen im Gange, die von mittelbarer oder unmittelbarer Auswirkung auf unsere nationale Gesetzgebung sein könnten. Ich gebe zu, dass wir in der Schweiz ebenfalls das Problem der Insider haben oder haben könnten. Die massgeblichen und weltwirtschaftlich bedeutungsvollen Entwicklungen gehen aber von amerikanischen Börsen mit Rückwirkungen auf die Schweiz aus.
Ich bitte Sie also, den Tatsachen ins Auge zu sehen und nicht in Rabulistik zu machen und so zu tun, als ob wir diese Gesetzgebung in selbständiger Regie an die Hand genom- men hätten. Wir hätten es schon vor vielen Jahren tun können. Ich erinnere Sie an gewisse Uebernahmen von Banken; damals sprach kein Mensch von Insidergesetzge- bung. -
Mindestens vorerst hat übrigens weiterhin die bekannte Konvention Gültigkeit, die durch die Insidergesetzgebung abgelöst würde. Ich bitte Sie daher, die Entwicklung sorgfäl-
tig abzuwarten und dieses Gesetz nicht in letzter Minute durchzupeitschen.
In diesem Sinn unterstütze ich den Antrag von Herrn Oehen.
Bundesrätin Kopp: Im Rahmen der Diskussion um den Ord- nungsantrag von Herrn Oehen möchte ich mich mit dem Vorwurf von Herrn Eisenring, es handle sich hier um eine lex americana, nicht auseinandersetzen. Ich werde dies im Rah- men meines Eintretensvotums tun.
Zu den Argumenten von Herrn Oehen. Wie Herr Oehen empfinde ich es als ausserordentlich bedauerlich, dass es in der Vergangenheit zwischen der Schweiz und den Vereinig- ten Staaten zu Jurisdiktionskonflikten gekommen ist. Die Schweiz hat denn dies auch nicht einfach hingenommen, sondern sie hat mit dem amicus-curiae-Brief den Vereinig- ten Staaten deutlich zu verstehen gegeben, dass sie dem Entscheid des Supreme Court, der der Rechtshilfe nicht absolute Priorität einräumen will, nicht zustimmen kann. Bei der zur Beratung stehenden Vorlage geht es aber nicht um das, was Herr Oehen anstrebt. Was Herr Oehen anstrebt, versuchen wir mit einem Memorandum of Understanding zu erreichen, nämlich eine Verpflichtung der USA, sich an den Rechtshilfevertrag zwischen der Schweiz und den Vereinig- ten Staaten zu halten und damit primär den Rechtshilfeweg zu beschreiten. Dieses Memorandum of Understanding, das auf eine Initiative der Schweiz zurückgeht, steht vor seinem Abschluss. Im übrigen müsste Herr Oehen wissen, dass, unabhängig davon, ob wir diese Insidervorlage heute behandeln oder nicht, die Schweiz in Insiderfällen Rechts- hilfe leistet. Sie tut dies, wenn es sich um die sogenannten Tippees handelt, d. h. um Dritte, die eine Information auf- grund von Artikel 162 StGB (Verletzung des Geschäftsge- heimnisses) erhalten haben. Aufgrund unseres geltenden Strafrechtes stehen wir also vor der rechtspolitisch gesehen höchst unerfreulichen Situation, dass wir zwar den Tippee bestrafen können, aber nicht den Insider selber. Sie wissen aber auch, Herr Oehen, dass vor einigen Jahren zwischen der Securities and Exchange Commission (SEC) und der Bankiervereinigung die sogenannte Konvention XVI abge- schlossen wurde. Nach dieser Konvention kann ein Schwei- zer oder ein Ausländer, der über eine schweizerische Bank Geschäfte in den Vereinigten Staaten abwickelt, auf das Bankgeheimnis verzichten. Das heisst konkret: Es wird bereits heute Rechtshilfe bei Insider-Fällen geleistet, aber nicht aufgrund des StGB und damit nicht aufgrund des ordentlichen Rechtsweges, der dem Betroffenen den Beschwerdeweg eröffnen würde, sondern aufgrund dieser an sich privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Bankiervereinigung und der SEC.
Bereits damals wurde aber vorgesehen, dass die Konven- tion XVI durch eine Insider-Strafbestimmung abgelöst wer- den soll, wie wir sie Ihnen heute vorlegen. Dieser Insiderarti- kel verfolgt den Zweck, die USA auf den Rechtshilfeweg zu verweisen, so dass man sich nicht mehr mit Hilfskonstruktio- nen, welche die Rechte der Betroffenen nur unzulässig schützen, behelfen muss.
Ein Wort noch zur Rechtshilfe ganz allgemein. In den letzten 20 Jahren haben die internationalen Verflechtungen auf dem Gebiet des Handels und des Verkehrs enorm zugenom- men. Damit entwickelte sich auch eine grenzüberschrei- tende Kriminalität. Ohne Regelung - in Staatsverträgen oder nach der im IRSG vorgesehenen Gegenseitigkeit - wäre jeder Staat auf unilaterale Massnahmen beschränkt. Beweis- erhebungen im Ausland könnten nicht vorgenommen wer- den. Auch eine Beeinträchtigung der Souveränität wäre die Folge davon. Die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen ist daher ein nicht wegzudenkendes Instrument in einem zivili- sierten, zwischenstaatlichen Verkehr. Diesem Ziel dient die Ihnen heute unterbreitete Insidernorm.
Es gibt noch weitere Gründe, weshalb der Bundesrat den Ordnungsantrag Oehen ablehnt: Das Geschäft ist behand- lungsreif. Der Ständerat hat der Vorlage bereits zugestimmt. Ihre vorberatende Kommission hat einstimmig für Eintreten gestimmt. Es gibt keine zwingenden Gründe, das Geschäft auf die Wintersession zu verschieben. Ein neugewähltes
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Parlament müsste sich nämlich dann mit dieser Frage befas- sen. Diesen einzigen Artikel der Vorlage können wir heute erledigen. Ich bitte Sie deshalb, den Ordnungsantrag von Herrn Oehen abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Oehen Dagegen
Minderheit offensichtliche Mehrheit
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Mit Botschaft vom 1. Mai 1985 schlägt uns der Bundesrat vor, einen neuen Straftatbestand, und zwar «Ausnutzung der Kenntnis ver- traulicher Tatsachen», ins Strafgesetz aufzunehmen. Es geht dabei darum, dass Personen, die durch Ausnutzung von vertraulichen, dem allgemeinen Börsenpublikum nicht zugänglichen Informationen sich selber oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschaffen, strafrechtlich verfolgt werden können.
Wenn eine neue Strafnorm in unsere Gesetzgebung aufzu- nehmen ist, stellt sich immer die Frage, ob überhaupt ein Unrechtsbewusstsein bezüglich der unter Strafe zu stellen- den Handlung in breiten Bevölkerungskreisen vorhanden ist. Dies lässt sich hier nicht schlüssig nachweisen. Das mag damit zusammenhängen, dass es sich beim Insidermiss- brauch um ein Problem handelt, das weite Teile unserer Bevölkerung nicht besonders bewegt. Die Thematik ist kom- plex; es wird nur ein ganz bestimmter Kreis von Personen von ihr betroffen. Zudem wurde lange Zeit die Meinung vertreten, dass das Sammeln und Verwerten von allen irgendwie aufgreifbaren Informationen - auch solchen ver- traulicher Natur - zum Wesen einer erfolgreichen Börsentä- tigkeit gehöre.
Diese Haltung mag vor 20 und 30 Jahren noch zutreffend gewesen sein. Seit Anfang der siebziger Jahre hat sich aber in weiten Kreisen die Meinung durchgesetzt, dass der Insi- dermissbrauch kein Gentlemendelikt darstellt, sondern eine verwerfliche Handlung ist. Der Ruf nach einer gesetzlichen Norm verstärkte sich in den letzten Jahren zusehends. So wurde bereits im Jahre 1976 durch den Kanton Zürich ange- regt, eine Norm zu schaffen, welche die missbräuchliche Verwendung von Insiderinformationen unter Strafe stellt. Auch in unserem Rat wurden in den Jahren 1981 und 1982 Vorstösse in dieser Richtung eingereicht. Dazu kamen Entwicklungen im Ausland, insbesondere in den USA, die es ratsam erscheinen liessen, eine rechtsstaatlich einwandfreie Lösung zu suchen. Das vom Bundesrat in den Jahren 1983 und 1984 durchgeführte Vernehmlassungsverfahren zeigte ein eindeutiges Bild. Sowohl die Kantone und die Parteien als auch die direkt betroffenen Kreise befürworteten die Aufnahme einer neuen Strafbestimmung in unserem Straf- gesetzbuch.
Die ebenfalls zur Diskussion gestellten zivilrechtlichen Nor- men wurden hingegen grossmehrheitlich abgelehnt. Auch in unserer Kommission, die sich nach Anhörung verschiede- ner Experten an zwei Sitzungen intensiv mit der Materie auseinandersetzte, war die Stimmung gegenüber der neuen Norm eindeutig positiv. Die Kommission setzte sich beson- ders mit folgenden Fragen auseinander: Braucht es über- haupt eine neue gesetzliche Norm, oder enthält das Zivil- und Strafrecht nicht schon Normen, nach denen der Insider- missbrauch geahndet werden könnte? Ist eine strafrechtli- che, eine zivilrechtliche, eine verwaltungsrechtliche Norm oder gar eine Kombination verschiedener Normen das Rich- tige? Könnte auf eine eigene schweizerische Norm verzich- tet werden und für Fälle, die sich in den USA abwickeln und wegen denen unsere Banken besonders stark unter Druck geraten sind, die Konvention XVI der Schweizerischen Bankiervereinigung verlängert oder ausgebaut werden? Und schliesslich: Ist die vorgeschlagene Strafnorm über- haupt praktikabel, oder wäre es nicht besser, den Straftatbe- stand als Antragsdelikt anstelle des Offizialdeliktes zu ge- stalten?
Zur ersten Frage, ob überhaupt eine neue Norm ins Strafge-
setzbuch aufzunehmen ist: Es ist zum einen davon auszuge- hen, dass der Insider strafwürdig wird, weil er seine Macht- stellung missbraucht, indem er ohne eigene Anstrengungen Nutzen aus einem Informationsvorsprung zieht. Wenn man der Frage nachgeht, welches Rechtsgut verletzt oder gefähr- det wird, so ist festzuhalten, dass nicht nur die Verletzung oder Gefährdung eines greifbaren Rechtsgutes, sondern bereits ein sozial-ethisch verwerfliches Verhalten strafwür- dig ist. Ohne dass im einzelnen die entsprechenden Straftat- bestände erfüllt werden, zeigt das Verhalten des Insiders Elemente des Betruges, des Geheimnisverrates und der Untreue. Der Tippee, der erst aufgrund des Vernehmlas- sungsverfahrens im Gesetz Aufnahme fand, profitiert vom Geheimnisverrat des Insiders und hat als Nutzniesser des Verrates eine hehlerähnliche Stellung. Als schutzwürdiges Rechtsgut kann die Wahrung der Chancengleichheit aller Anleger betrachtet werden.
Die Kommission konnte den Ausführungen des Experten, Professor Schultz, entnehmen, dass nach geltendem Recht die Strafbarkeit des Insiders und des Tippees lückenhaft geregelt ist. Zwar enthalten verschiedene Strafbestimmun- gen Anknüpfungspunkte, wie Artikel 162 über die Verlet- zung von Geschäftsgeheimnissen, Artikel 159 über die ungetreue Geschäftsführung, Artikel 148 über den Betrug; aber nur in den seltensten Fällen könnte aufgrund einer dieser Normen ein Insider bestraft werden. Die Kommission ist darum wie der Bundesrat der Auffassung, dass eine neue Strafnorm zu schaffen ist.
Die Frage, ob neben einer strafrechtlichen Norm noch zivil- oder verwaltungsrechtliche Normen zu schaffen sind, wurde von der Kommission eindeutig verneint. Einerseits wurde auf das Vernehmlassungsverfahren verwiesen, wo eindeutig zum Ausdruck gekommen war, dass eine Revision des Straf- gesetzes genügt und dass keine zivilrechtlichen Normen aufzunehmen sind. Zudem ist zu beachten, dass das OR bereits Bestimmungen enthält, die auf Insiderfälle anzuwen- den sind. Vertrauenspersonen sind aufgrund von Arbeitsver- trägen oder aufgrund des Auftragsrechtes gegenüber einer Gesellschaft zur Treue verpflichtet. So unterliegen auch Verwaltungsratsmitglieder der allgemeinen Treuepflicht. Die Treuepflicht verlangt, dass diese Personen im Konflikt zwi- schen ihren eigenen Interessen und den Interessen der Aktiengesellschaft zugunsten der Gesellschaft zu entschei- den haben. Die Ausnützung von Kenntnis zu eigenen priva- ten Zwecken ist als Verletzung der Treuepflicht zu betrach- ten. Der Gedanke von Treue- und Sorgfaltspflicht kommt im Entwurf zum Aktienrecht noch zusätzlich zum Ausdruck. In der Kommission wurde auch über verwaltungsrechtliche Massnahmen diskutiert, namentlich über die Schaffung einer Schweizerischen Börsenaufsichtsbehörde. Aufgrund der besonderen, zum Teil recht verschiedenartigen Struktur der schweizerischen Börsen, aber auch aufgrund der Tatsa- che, dass die Börsen in der Schweiz die Funktion eines reinen Handelsplatzes haben, erachtet die Kommission die Weiterverfolgung dieses Themas als nicht opportun. Dazu kommt das zeitliche Moment. Da die Schaffung einer Bor- senaufsichtsbehörde mit vielen Fragen verbunden ist, würde eine Verknüpfung der Insidervorlage mit dem Problem der Börsenaufsicht die gesetzliche Regelung des Insidermiss- brauches zeitlich ausserordentlich stark verzögern. Zudem würde sich die Frage eher stellen, wenn das Insiderdelikt als Antragsdelikt im Gesetz aufgenommen würde, da irgend jemandem das Anzeigerecht bzw. die Anzeigepflicht einge- räumt werden müsste.
Eine Verlängerung der Konvention XVI, wie sie da und dort angeregt wurde, ist nach der Meinung der Kommission nicht der Weg, um das Insiderproblem in unserem Land zu lösen. In dieser Konvention der Schweizerischen Bankiervereini- gung verpflichten sich die Banken, den amerikanischen Behörden über Insidertransaktionen, die sich auf dem USA- Börsenmarkt abwickeln, unter bestimmten Voraussetzun gen Auskunft zu erteilen. Diese Konvention ist nur für die Banken bindend, die sie unterzeichnet haben, also zum Beispiel nicht für Finanzgesellschaften. Sie lässt sich auch nicht beliebig verlängern. Auch rechtlich ist sie sehr proble-
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matisch, gibt sie doch den Betroffenen kein umfassendes Anhörungsrecht, und zudem fehlen eigentliche Rechtsmit- tel. So sind die durch den Staatsvertrag mit den USA über die Rechtshilfe gegebenen Rechtsmittel - zum Beispiel die Anrufung des Bundesgerichtshofes - nach der Konvention wegen ihres privatrechtlichen Charakters nicht möglich. In der Kommission wurde - wie im Ständerat - der Antrag gestellt, das Insiderdelikt als Antragsdelikt auszugestalten. Im Zusammenhang mit diesem Antrag wurden die Frage des Antragsdeliktes und vor allem auch die Frage der Praktikabi- lität eines Offizialdeliktes eingehend erörtert. Der Antrag wurde in der Kommission mit 13 zu 2 Stimmen abgelehnt. Er wird in der heutigen Beratung nicht mehr aufgenommen. Die Ausgestaltung des Insidermissbrauchs als Antragsdelikt wäre in unserem Strafgesetzbuch etwas Systemwidriges. Nach der dem Strafgesetz zugrundeliegenden Systematik ist ein Strafantrag ein höchst persönliches Recht dessen, der durch die Straftat verletzt ist. Es geht also beim Antragsde -. likt unter anderem um den Schutz des Verletzten, der letz- tens zu entscheiden hat, ob eine Strafverfolgung einzuleiten ist.
In der Praxis dürfte es bei Insiderfällen schwer sein, die Personen zu bestimmen, die befugt sind, einen Strafantrag zu stellen. Es müsste quasi eine Anzeigepflicht statuiert werden, wobei festzulegen wäre, welche Stelle oder Behörde dieses Anzeigerecht wahrzunehmen hätte.
Bei einem Offizialdelikt wird die Strafverfolgungsbehörde immer dann tätig, wenn sie vom Vorliegen einer Straftat Kenntnis erhält. Unwichtig ist dabei, ob sie selber die Straf- tat wahrnimmt oder eine Anzeige eines Dritten erhält.
Trotz der verschiedenen in der Kommission vorgetragenen Bedenken über die Praktikabilität der Norm ist die Kommis- sion der Auffassung, unsere Strafbehörden seien in der Lage, die neue Norm zu handhaben. Es ist davon auszuge- hen, dass sich die Insidermissbräuche an den Börsenorten manifestieren. Die Kantone mit Börsen verfügen sowohl bei der Polizei als auch bei den Untersuchungsorganen über spezialisierte Wirtschaftsabteilungen, die ohne weiteres in der Lage sind, einen Insiderfall abzuklären. Zudem darf nicht vergessen werden, dass die Abklärungen von Wirt- schaftsdelikten immer mühsam sind, liegen ihnen doch viel- fach sehr komplexe Vorgänge zugrunde. Insiderfälle dürften in der Praxis nicht schwieriger zu behandeln sein als andere Fälle aus der Wirtschaftskriminalität. Auch ist nicht damit zu rechnen, dass es zu einer Häufung solcher Fälle kommt. Die im Gesetzestext gewählte Umschreibung gibt auch Gewähr, dass nicht wegen jedem Bagatellfall eine Untersuchung einzuleiten ist. So müssen zum Beispiel die vertraulichen Tatsachen den Börsenkurs erheblich beeinflussen. Deshalb müssen die Ermittlungsbehörden auch nicht dauernd das Börsengeschehen übeprüfen, um einer allfälligen Insider- transaktion auf die Spur zu kommen. Es ist damit zu rech- nen, dass da und dort die Strafverfolgungsbehörden zu verstärken sind. Dies kann auch unter dem Aspekt einer Dienstleistung für den Finanzplatz Schweiz betrachtet werden.
Zum Schluss noch ein Wort zum Vorwurf, mit der neuen Norm würde eine lex americana geschaffen. Wie schon angedeutet, geht der Anstoss für diese Vorlage in die siebzi- ger Jahre zurück, also in eine Zeit, wo unsere Banken noch nicht mit den verschiedenen Insiderverfahren in den USA konfrontiert wurden. Es sind nicht nur diejenigen Fälle in den USA, die bei uns Schlagzeilen auslösten, die eine Lösung des Insiderproblems unumgänglich machen. Auch bei uns hat es in den letzten Jahren verschiedene Insider- fälle gegeben. Gerade durch diese schweizerischen Fälle ist der Wunsch in der Bevölkerung gewachsen, den Insider- missbrauch strafrechtlich zu verfolgen. Wir müssen eine Gesetzgebung schaffen, die in erster Linie unseren Bedürf- nissen entspricht. Es geht letztlich um das Ansehen unseres Börsenplatzes. Es geht aber auch um eine korrekte Anwen- dung unserer Rechtshilfegesetzgebung und der Rechtshilfe- verträge. Dadurch kann die Stellung der Banken im Ausland gestärkt werden.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, auf die Vorlage
einzutreten. Auf die verschiedenen Abänderungsanträge werde ich in der Detailberatung zu sprechen kommen.
M. Grassi rapporteur: Le message relatif à la modification du code pénal entreprise en vue de sanctionner les opéra- tions d'initiés a occupé votre commission pendant deux séances. Des juristes ont été entendus, les professeurs Peter Forstmoser et Hans Schulz, ainsi que des praticiens, comme l'ancien chef de la division spéciale de la police criminelle du canton de Zurich, Erwin Zimmerli et le banquier Nicolas Bär. La commission a débattu les problèmes complexes que soulève le projet, tant du point de vue formel qu'en raison de son application pratique. Il n'y a pas eu de doute au sein de la commission pour juger que les opération d'initiés sont répréhensibles, même s'il s'agit d'un problème qui touche un milieu relativement restreint, celui des investisseurs et des bourses, des banques et des sociétés financières.
A ce sujet, les mentalités ont évolué pendant les quinze dernières années et, tout récemment, des cas éclatants d'abus aux Etats-unis ont conforté l'opinion selon laquelle l'abus d'informations confidentielles présente un caractère illégal aussi en Suisse.
En effet, les marchés des valeurs mobilières ont la fonction importante de mettre à la disposition des agents économi- ques les moyens de financement dont ceux-ci ont besoin. Ils constituent donc un mécanisme essentiel au bon fonction- nement d'une économie de marché moderne. Pour jouer ce rôle, les marchés doivent assurer une confrontation aussi large que possible d'offres et de demandes, afin de donner aux investisseurs l'assurance que les cotations ont un maxi- mum de significations et que, en conséquence, l'égalité de chances de tous les investisseurs est assurée. Cela est d'autant plus important que le nombre des détenteurs de papiers-valeurs cotés en bourse, des particuliers et des institutions de prévoyance augmentent de plus en plus. Il faut donc que les investisseurs aient un maximum de confiance envers les marchés des valeurs mobilières et leur bon fonctionnement. Dès lors, les opérations d'initiés qui permettent aux personnes bénéficiant d'informations privi- légiées d'en retirer des avantages au détriment des autres investisseurs constituent une menace pour le bon fonction- nement des marchés des valeurs mobilières, du fait qu'ils détruisent l'égalité des chances entre les investisseurs et donc également leur confiance dans les marchés.
La réglementation actuelle est insatisfaisante. Elle consiste en une convention de l'Association suisse des banquiers, dite Convention XVI, conclue entre les instituts bancaires y adhérant, en vue de régler la mise à disposition des autorités suisses d'informations destinées à être transmises à la SEC, la commission chargée du contrôle des bourses aux Etats- Unis. Pour renforcer cette convention, la Suisse et les Etats- Unis sont convenu d'un «Memorandum of Understanding» signé en août 1982. Cette réglementation n'avait qu'un caractère provisoire et ne concernait pas les opérations pratiquées sur les bourses suisses. Aussi, le Tribunal fédéral avait-il constaté, par une jurisprudence constante, que la législation en vigueur ne permet de poursuivre les opéra- tions d'initiés que dans certains cas précis, c'est-à-dire lorsqu'elles sont réalisées par une violation du secret des affaires, selon l'article 162 du code pénal.
C'est pour combler ces lacunes que le Conseil fédéral nous soumet le message qui est l'objet de nos délibérations. La commission s'est d'abord penchée sur des questions de portée générale. En premier lieu, elle a reconnu la nécessité de régler la question par une norme pénale, vu que des dispositions du droit civil ou du droit administratif ne per- mettaient pas de résoudre le problème, les acteurs restant anonymes et le secret bancaire ne pouvant être percé. Le sentiment qu'il s'agit d'un comportement qui, du point de vue de la société et de l'Etat est répréhensible, conduit à une réglementation pénale.
Comme nous l'avons vu, les normes pénales actuelles ne suffisent pas à viser les cas d'opérations d'initiés. En outre, comme l'abus d'informations privilégiées constitue un délit spécial, il n'est pas justifié de créer une loi spéciale. Donc,
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seule une disposition de droit pénal permet de poursuivre les opérations d'initiés et donne, sur le plan international, la possibilité d'accorder l'entraide judiciaire. En effet, ce ne sont pas seulement les Etats-Unis qui sont concernés. Plu- sieurs pays européens ont déjà adopté ou se préparent à adopter des dispositions de droit pénal pour poursuivre les opérations d'initiés et même le Conseil des Communautés européennes est sur le point de coordonner les réglementa- tions au niveau communautaire.
Quant au contenu même de la proposition du Conseil fédé- ral pour un nouvel article 161 du code pénal, par lequel une infraction nouvelle, celle de l'abus de connaissances privilé- giées deviendrait punissable, la commission s'est penchée, avec le concours des experts, sur certaines questions de fond. En premier lieu, il s'agissait de déterminer le cercle des auteurs possibles envisagés par la norme. Le limiter aux initiés primaires, c'est-à-dire aux personnes qui, en raison de leurs fonctions ou de leur professions, ont une relation fiduciaire avec la société dont les actions sont en cause ou qui ont l'obligation vis-à-vis de celle-ci de garder le secret, aurait été trop restrictif. En effet - et les cas survenus le montrent - il y a des personnes qui agissent pour leur propre compte ou pour le compte de tiers, reçoivent des informations privilégiées auprès de certains initiés pri- maires. Ce sont les «tippees», les bénéficiaires de «tuyaux» qu'il faut aussi inclure dans le cercle des personnes concer- nées, puisqu'ils utilisent, à leur propre profit, les informa- tions privilégiées ainsi obtenues. C'est ce qui est envisagé à l'article 161, chiffre 2.
Un deuxième point était celui de savoir à quel moment une information avait un caractère privilégié. Le chiffre 1 du nouvel article 161 pose les conditions suivantes pour que l'acte soit considéré comme délictueux. Tout d'abord, il doit s'agir d'un fait confidentiel, c'est-à-dire d'une information qui est inconnue du public, ce qui implique que cette infor- mation n'a pas encore été rendue publique. Cette informa- tion privilégiée doit avoir un certain degré de précision, excluant donc une simple rumeur.
Ensuite, le fait confidentiel qui fait l'objet de l'information privilégiée doit être de nature à influencer de façon sensible le cours des valeurs mobilières considérées. Cette influence notable doit être prévisible. L'inclusion de cette condition permet de séparer des cas d'activité spéculative, les cas de dirigeants ou même de la plupart des salariés d'une entre- prise qui disposent en permanence d'informations non publiques, mais qui ne sont pas privilégiées, et qui achètent des titres de leur société en quantités négligeables.
Aussi les journalistes spécialisés qui, dans l'exercice de leur profession, présentent des analyses et des jugements ne sauraient être touchés par la norme.
La commission a conduit une discussion approfondie pour savoir s'il fallait suivre le Conseil des Etats dans la définition plus exacte de l'acte délictueux ou si la solution proposée par le Conseil fédéral d'une définition générale était suffi- sante. Elle a tranché la question par 7 voix contre 6 en faveur du projet du Conseil fédéral. Une proposition de minorité ayant été déposée, je me prononcerai sur ces propositions lors des délibérations consacrées à cet aspect en particulier.
Une troisième condition, c'est qu'à travers l'exploitation de l'information privilégiée, l'initié se procure un avantage pécuniaire. Cela peut consister en un gain par l'achat des titres au bon moment ou en une perte qui a été évitée par la vente à temps de papiers valeur. Ce sont tous des cas où l'égalité des chances entre les investisseurs est violée.
Le chiffre premier de l'article 161, tel qu'il a été proposé par le Conseil fédéral et adopté par le Conseil des Etats, ne concerne que les papiers valeur cotés en bourse ou négo- ciés avant bourse sur le marché suisse. Il n'envisage pas les marchés non officiels hors bourse.
Votre commission estime que le commerce hors bourse a connu ces dernières années un essor considérable et qu'il faudrait l'inclure dans la réglementation. Elle vous soumet donc une proposition dans ce sens sur laquelle je reviendrai dans la discussion de détail.
Enfin, la commission a discuté longuement sur la question de savoir si le délit devait être poursuivi d'office ou sur plainte. L'expert, M. Zimmerli notamment, a fait part de ses préoccupations quant aux difficultés d'application d'une disposition si complexe et particulière. De là, l'idée de consi- dérer le délit poursuivi uniquement sur plainte et de limiter aux seules autorités de surveillance des bourses suisses, éventuellement la Commission fédérale des banques, le droit de porter plainte. Cela signifierait que des organes civils se verraient confier la charge de sauvegarder les intérêts publics, ce qui poserait des problèmes. Vu que le bien juridique à protéger est important et que l'intérêt géné- ral à sa protection est donné, la commission a retenu la solution du délit poursuivi d'office par 13 voix contre 2.
Pour conclure, je souligne que la nouvelle norme comporte une solution valable au problème des opérations d'initiés et permettra de remplacer la Convention XVI par une disposi- tion durable. Elle donnera aussi une crédibilité particulière à la place financière suisse dont celle-ci a besoin pour opérer sur les marchés internationaux.
Aussi la Suisse, si elle veut conserver une place financière attractive sur le plan international, doit-elle se conformer à certaines exigences d'entraide judiciaire. Je vous propose donc, au nom de la commission unanime, d'entrer en ma- tière.
Leuenberger Moritz: Die Sozialdemokraten wissen zwar, dass diese Vorlage nicht aus innovativer Erkenntnis, Insider- geschäfte seien unmoralisch und verwerflich, entstanden ist, sondern eben auf Anregung aus den USA, die verlangt haben, dass wir einen solchen Straftatbestand einführen, damit wir in den amerikanischen Untersuchungen entspre- chende Rechtshilfe gewähren können. Weil unsere Banken in den USA Nachteile zu befürchten haben, sind sie mit dieser Norm einverstanden, und deswegen konnte diese Gesetzesvorlage denn auch in unüblicher Rekordzeit zur Beratung gelangen.
Die Sozialdemokraten wissen, dass das Insidertum bei uns gewissermassen institutionalisiert ist. Schauen Sie einmal die Grossbanken an. Die Kommerzabteilungen einerseits und die Anlageberatungen andererseits sind eben nicht strikte getrennt. Schauen Sie auch, wie Mitglieder der Ver- waltungsräte in unzähligen anderen Verwaltungsräten ver- schiedener Aktiengesellschaften sitzen und also wissen, was in welchem Unternehmen geht.
Schauen Sie zum Beispiel die Anlageberatung. Da kann Insiderwissen ausgenützt werden. Wenn beispielsweise aus- ländische Pensionskassen den Empfehlungen von Anlage- beratern einer Grossbank folgen, dann steigen die entspre- chenden Aktienkurse. Das weiss der Anlageberater zum voraus, und er kann selbst - für die Bank oder für einen anderen Kunden - schon vorher bei diesen Aktien ein- steigen.
Unsere Grossbanken sind in ihrer globalen Funktion per se Insider. Auch durch dieses Gesetz können wir sie nicht zu einer Spaltung der beiden Seelen in ihrer Brust, zur Schizo- phrenie, zwingen. Diese Gesetzesvorlage schützt auch nicht etwa gegen Investoren, die durch ihre Investition Kurse mitbeeinflussen können; sie schützt also nicht gegen soge- nannte Outsider.
Wir Sozialdemokraten wissen auch, dass - wie der Heraus- geber des Zürcher Börsenberichtes ausdrücklich sagt - bei zwei Dritteln aller grösseren Kursschwankungen an der Börse Insiderwissen dahintersteckt. Hero, Rieter und viele mehr bestätigen das. Es muss uns niemand sagen, dass durch Einführung dieser Strafnorm nun all diese kräftigen Schwankungen, das Ausnützen des Insiderwissens, hier in der Schweiz bestraft und verhindert würde. Wir wissen also ganz genau, dass dieses Gesetz auf weite und weiteste Strecken toter Buchstabe bleiben wird.
Wir Sozialdemokraten greifen aber immer nach jedem Hoff- nungsschimmer. Wir wissen auch: Theoretisch steckt eine richtige Erkenntnis hinter dieser Vorlage, nämlich die Erkenntnis, dass auch die Börse mehr oder weniger fair funktionieren könnte; auch die Erkenntnis, dass an der
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Strafgesetzbuch (Insidergeschäfte)
Börse nicht nur Spekulanten, die bewusst ein Risiko einge- hen, verkehren, sondern dass es dort eben auch passive Anleger hat. Wir denken zum Beispiel an die Pensionskas- sen, an die institutionellen Anleger, die Geld verwalten, das Leuten gehört, die gar keine Ahnung haben, wie das Geld angelegt wird.
Deswegen ist für uns diese Strafnorm - wenn auch von aussen initiiert - kein erster Schritt zwar, so weit sind wir offenbar noch nicht, aber immerhin die richtige Ausrich- tung. Von hier aus kann später vielleicht einmal ein erster Schritt gemacht werden. Deswegen stimmen wir der Straf- norm zu.
M. Couchepin: L'introduction d'un article 161 dans le Code pénal suisse, réprimant l'exploitation de la connaissance de faits confidentiels, appelle, du point de vue politique, la réponse à quatre questions qui sont les suivantes: Première- ment, quelle est l'utilité de cette nouvelle norme ? Deuxième- ment, est-il justifié d'introduire, le cas échéant, une norme civile complémentaire? Troisièmement, est-il justifié d'éten- dre, comme le propose la commission du Conseil national, la validité de la norme aux opérations hors bourse ou avant bourse? Quatrièmement, faut-il, comme le propose le Conseil des Etats, définir les faits selon les chiffres 1 et 2 de l'article 161 qui constituent l'un des éléments de définition du délit ?
Première question, l'utilité de la norme. Poser cette ques- tion, c'est en même temps poser la question hautement politique de savoir quel est le droit que l'on veut protéger. Il n'est pas contesté que, dans notre société, la bourse et les institutions financières qui lui sont proches ont pris une très grande importance. La bourse est devenue un moyen de financement pour un grand nombre de sociétés. La vague des «Going public» de sociétés de moyenne, voire de petite importance, en Suisse, en est bien la preuve. Une des tendances que nous approuvons du capitalisme moderne est de développer ce que l'on a appelé le «capitalisme populaire», soit l'accès des plus petits revenus à la propriété de papiers-valeurs à risque, actions, droits de participation, etc. Le marché boursier n'est plus réservé à des spécialistes. Il est étendu à une grande partie de la population. Dès lors, plus que jamais, l'intérêt d'une clarté dans ce marché est essentiel. Il faut éviter des manipulations qui pourraient, en jetant le doute sur l'honnêteté des transactions en bourse, compromettre le bon fonctionnement de celle-ci. Ce n'est donc pas un intérêt privé qui est protégé par cette norme, mais un intérêt public, celui du bon fonctionnement de la bourse. Nous approuvons cette protection. Elle est en outre justifiée par le fait que, de cette manière, la convention 16 de l'Association des banquiers sera remplacée par une norme de droit valable à l'égard de tous. Le marché boursier est, par ailleurs, aussi international; c'est même une de ses vocations. Dès lors, une coopération entre autorités char- gées de protéger la clarté des opérations boursières est justifiée. Elle sera possible par l'introduction de l'article 161. Rappelons qu'actuellement les seules opérations d'initiés qui peuvent être punies pénalement sont celles qui sont le fait de personnes ayant agi en violant le secret des affaires. Aucune action n'est possible contre l'initié qui agit pour son propre compte. Cette inégalité de traitement, au profit de celui qui agit pour son propre compte, et au dépens de celui qui aurait bénéficié d'une information, n'est naturellement pas justifiée.
Deuxième question, faut-il une norme civile complémen- taire? Nous répondons non. En effet, c'est le marché bour- sier, dans l'ensemble, et la régularité de ses opérations, qui doivent être protégés. D'où l'accent mis sur la norme pénale avant de l'être sur la norme civile. Il n'empêche que, même sans norme civile expressément prévue à cet effet, un cer- tain nombre de dispositions du code des obligations s'appli- queraient dans le cas de certaines opérations d'initiés, dans un premier temps, tout au moins. Il ne nous paraît dès lors pas nécessaire d'introduire cette norme civile.
La troisième question est de savoir s'il est justifié d'étendre aux opérations hors bourse ou avant bourse la protection de
la norme pénale. La commission du Conseil national pense qu'il y a une certaine utilité à le faire. En effet, des opérations de grande importance peuvent se passer hors bourse ou avant bourse. Il faut aussi rappeler qu'en Suisse les diffé- rentes bourses locales ont des règlements différents quant à l'admission de certaines valeurs à l'antichambre de la bourse que constitue l'avant-bourse.
La dernière question est apparemment, mais peut-être pas sur le fond, la plus controversée. Elle est la suivante: faut-il ou non admettre l'adjonction 2bis proposée par le Conseil des Etats, qui définit les faits au sens des chiffres 1 et 2? Cette adjonction pourrait entraîner une certaine ambiguïté. S'agit-il d'une énumération exhaustive, auquel cas les faits qui ne seraient pas énumérés à cet article 161, chiffre 2bis, n'entraîneraient pas l'application de l'article? En quelque sorte, dans ce cas-là, le Conseil des Etats aurait voulu restreindre la portée de cet article. Une autre interprétation du même article est que l'énumération de ces faits n'est pas exhaustive. Il ne s'agirait que d'exemples. Cette interpréta- tion est d'ailleurs soutenue par le texte lui-même, par l'ad- jonction des mots «fait analogue» à l'énumération. C'est l'interprétation du Conseil fédéral.
Le groupe radical, à une faible majorité, s'est prononcé en faveur de la minorité Reich qui propose d'adopter le texte du Conseil des Etats. Il l'a fait, tout d'abord pour éviter une divergence supplémentaire avec la Chambre haute, mais aussi, dans sa majorité, dans l'idée que cette énumération n'est pas exhaustive, qu'elle ne constitue qu'un regroupe- ment de quelques exemples et qu'elle ne restreint pas la portée de la norme de l'article 161. Nous allons donc dans le même sens que le Conseil fédéral.
Le groupe radical vous invite à voter l'entrée en matière et à soutenir la proposition de minorité Reich.
Hess: Die Vorlage, die wir heute behandeln, ist zweifellos kein Wahlschlager. Es lassen sich mit ihr schwerlich Wähler- stimmen mobilisieren, was auch die Präsenz im Ratssaal demonstriert. Trotzdem stimmt die CVP-Fraktion dem Entwurf für eine Regelung von Insidermissbräuchen durch Einführung eines neuen Straftatbestandes grossmehrheit- lich zu.
In der Schweiz ist in den letzten 15 Jahren der Ruf nach einer gesetzlichen Regelung der Insiderproblematik immer stärker erhoben worden. Dieser Ruf nach staatlichem Tätig- werden ist Ausdruck eines gewandelten Unrechtsbewusst- seins. Galt es früher als legitim und vertretbar, dass sich Organe von Unternehmungen den Wissensvorsprung, den sie aufgrund ihrer Einsicht in vertrauliche Geschäftsunterla- gen hatten, gelegentlich in barer Münze abgelten liessen, so wird dieses Verhalten heute allgemein als wirtschaftlich schädlich und ethisch verwerfbar gewertet. Hinzu kommt, dass die Vereinigten Staaten - dort wurde die Insiderproble- matik schon Jahre früher virulent - in den letzten Jahren wachsendes Interesse an der Einführung einer Insiderstraf- norm bekundet haben, damit die Rechtshilfe in Insiderfra- gen, die heute auf eine teilweise fragwürdige privatrechtli- che Vereinbarung mit den schweizerischen Banken abge- stützt ist, eine klare Rechtsgrundlage erhalten kann. Deswe- gen darf man aber die Vorlage des Bundesrates nicht ein- fach als lex americana bezeichnen; denn - ich betone es noch einmal - das gewandelte Unrechtsbewusstsein in der Schweiz selbst gab den Anstoss für diese neue Strafnorm. Vergleichbare Bestrebungen sind denn auch in den umlie- genden Staaten festzustellen.
Ziel der neuen Strafnorm ist es, dem breiten Anlegerpubli- kum, das bereit ist, Risikokapital für unsere Unternehmen bereitzustellen, Chancengleichheit auf dem Wertpapier- markt zu gewährleisten. Wir wollen qualifizierte Informa- tionsträger durch Erlass einer Strafnorm davon abhalten, sich durch Ausnutzung ihrer Situation einen ungerechtfer- tigten Vorteil gegenüber dem Publikumsaktionär zu ver- schaffen.
Zur Diskussion stehen aber auch die Lauterkeit des Börsen- marktes und damit der Ruf unseres Landes schlechthin, was
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zeigt, dass am Erlass dieser Vorlage nebst dem Anleger- schutz ein eminentes öffentliches Interesse besteht.
Bundesrat und Ständerat haben darauf verzichtet, andere Formen der Regelung des Insidermissbrauchs - zum Bei- spiel im Bereiche des Privatrechts durch Einführung einer Aktionärsklage oder des Verwaltungsrechts durch Einfüh- rung einer Börsenaufsicht mit Sanktionskompetenzen auf Bundesebene - weiterzuverfolgen. Grund dafür waren einerseits die Ergebnisse der Vernehmlassung und anderer- seits die Tatsache, dass eine Privatrechtsregelung an die Grenzen des Bankgeheimnisses stösst. Der Erlass einer neuen Strafnorm stellt nun aber gerade die stärkste Sank- tionsmöglichkeit dar, was uns veranlassen muss, diese Vor- lage mit besonderer Akribie und Zurückhaltung zu prüfen. In diesem Zusammenhang muss ich auf wichtige Abgren- zungsfragen hinweisen. Es dürfte unbestritten sein, dass wir mit dem neuen Straftatbestand nicht verunsichern, nicht den Börsenhandel lähmen wollen. Zielscheibe der Norm sind weder die vielen Wirtschaftsjournalisten oder Börsen- analysten noch die Anleger, die sich durch einlässliche Marktbeobachtung und systematische Auswertung von all- gemein zugänglichen Wirtschaftsdaten zu einem bestimm- ten Marktverhalten entschliessen. Es ist andererseits auch nicht beabsichtigt, Geheimnisträger generell von der Börse fernzuhalten, noch soll jeder kleine Fisch - d. h. der Kleinan- leger, dem es gelingt, für sich einen Gewinn von ein paar tausend Franken zu realisieren - mit einem Strafverfahren rechnen müssen.
Die Strafnorm richtet sich vielmehr gegen jene Elemente, die ihre qualifizierte Stellung als Geheimnisträger absicht- lich dazu missbrauchen, um sich oder Dritten einen Vermö- gensvorteil zu verschaffen. Ein Aktivwerden des Untersu- chungsrichters ist daher an strenge Voraussetzungen gebunden, nämlich eine qualifizierte Stellung im Unterneh- men - sie schliesst auch die Hilfspersonen oder den Hin- weisempfänger, den sogenannten Tippee, ein -, die Kennt- nis von vertraulichen Tatsachen, die geeignet sind, den Kurs von Wertpapieren massgeblich voraussehbar zu beeinflus- sen, und ein bewusstes Ausnützen dieser Kenntnisse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter. Es sind aber noch weitere Kriterien, die meines Erachtens erfüllt sein müssen, um ein Eingreifen der Strafbehörden zu rechtfertigen. Es müssen verlässliche Indizien für Insideraktivitäten, d. h. für ein missbräuchliches Verhalten von Insidern, vorliegen. Das ist beispielsweise bei einem einmaligen Kurssprung, der zum Abläuten der Börse führt, nicht ohne weiteres der Fall; denn bei einem engen Markt oder tiefen Nennwert können sich leichthin Kursausschläge von 10 Prozent oder mehr ergeben. Werden aber Kursausschläge von relevanten Tat- sachen gefolgt - wir kommen zu diesem Begriff noch in der Detailberatung -, so ist erhöhte Aufmerksamkeit am Platz. Untrügliches Signal für ein Aktivwerden der Untersuchungs- organe sind hingegen konkrete Hinweise auf mögliche Insi- deraktivitäten in der Wirtschaftspresse. Ich denke etwa an die jüngsten Fälle: Sprecher & Schuh, Hermes-Precisa, Autophon, Rieter-Holding oder Alusuisse. Hier zeigt sich einmal mehr die hohe berufliche Verantwortung der Wirt- schaftsjournalisten, die heute in der Lage sind, mit ihrer Berichterstattung Börsenkurse massgeblich zu beeinflus- sen. Sodann muss der potentielle Vermögensgewinn bedeu- tend sein, sei es in absoluten Zahlen - ich denke hier an Grössenordnungen von etwa 100 000 Franken oder mehr - oder im Verhältnis zum Eigenmitteleinsatz oder zum bisheri- gen Marktverhalten des Insiders.
In den Kommissionsberatungen ist immer wieder unterstri- chen worden, dass es sich voraussichtlich nur um Einzel- fälle handeln wird, die von Untersuchungsverfahren betrof- fen werden. Das wird zutreffen, tut der Vorlage aber keinen Abbruch. Wichtiger als die Zahl der Untersuchungsfälle scheint mir die präventive Wirkung, die von der neuen Strafnorm ausgehen soll. Wir wollen mit dieser Vorlage nachhaltig darauf hinwirken, dass in den Unternehmen bei Vorliegen von insiderträchtigen Entscheidungen Abwehr- dispositive errichtet und Massnahmen getroffen werden, damit Insidermissbräuche von Anfang an verhindert werden.
Ich denke hier zum Beispiel an einen kurzen zeitlichen Abstand zwischen der ersten Diskussion im Verwaltungsrat und der ausserordentlichen Generalversammlung, an ein Verbot des Aktienerwerbs durch Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsleitung ab erster konkreter Diskussion im Verwaltungsrat oder an die sofortige Publikation der Anträge an die ausserordentliche Generalversammlung im Anschluss an die Beschlussfassung im Verwaltungsrat. Dabei gilt es zu präzisieren, dass allgemeine unternehmens- strategische Erörterungen von relevanten Tatsachen allein wohl nicht zum Verbot der Insidertransaktionen führen dürf- ten. Sobald aber konkrete Schritte, die börsenrelevant sein können, beraten werden, müsste meines Erachtens das erwähnte Abwehrdispositiv einsetzen. In diesem Zusam- menhang ist ein Hinweis auf die Stellung der zahlreichen Hilfspersonen, die in Banken und Treuhandgesellschaften tätig sind, erforderlich. Diese sind bei der Vorbereitung von Kapitalmarkt-Transaktionen je länger, je mehr befähigt, Insi- derwissen missbräuchlich zu verwerten. Gerade sie müssen deshalb in ein Abwehrdispositiv besonders sorgfältig mitein- bezogen werden.
Antrags- oder Offizialdelikt: Selbst Befürworter waren sich im Vorfeld der heutigen Debatte uneinig, ob die Strafnorm als Antrags- oder Offizialdelikt ausgestaltet werden soll. Die CVP-Fraktion gibt der vorliegenden Regelung als Offizialde- likt den Vorzug. Wir geben uns dabei Rechenschaft, dass ein Antragsdelikt die Vorlage abschwächen würde, solange nicht eine effiziente Börsenaufsichtsbehörde, etwa ver- gleichbar mit der SEC, geschaffen wird. Sodann darf die Gefahr missbräuchlicher Strafanträge nicht unterschätzt werden. Wenn andererseits gegen die Regelung als Offizial- delikt argumentiert wird, die kantonalen Strafbehörden wür- den mit der neuen Strafnorm überfordert, darf dieser Ein- wand nicht überbewertet werden. Wir wollen ja nicht eine Flut von Untersuchungsverfahren, sondern eine harte Sank- tion für schwerwiegende Missbrauchsfälle, verbunden mit einer entsprechenden Präventivwirkung.
Zum Schluss gestatte ich mir noch eine Frage an Frau Bundesrätin Kopp: In jüngster Zeit sehen wir uns vermehrt mit Bestrebungen von Investoren konfrontiert, die versu- chen, sich durch Erwerb grösserer Aktienpakete einen beherrschenden Einfluss auf ein nicht selten unterbewerte- tes, über reichliche Liquidität verfügendes Unternehmen zu erringen. Beispiele: Bally, Hero, allenfalls auch Georg Fischer oder Sulzer. Fachbegriffe wie reverse takeover, asset stripping usw. gehören oft zu diesem Sachverhalt. Wenn sich nun die Geschäftsleitung entschliesst, mit erheb- lichen Bankkrediten solche Aktienpakete zu übernehmen, beispielsweise um die Selbständigkeit des Unternehmens zu bewahren oder eine Uebernahme durch Ausländer abzu- wenden, stellt dies dann einen Insidertatbestand im Sinne der Vorlage dar? Die Frage muss meines Erachtens negativ beantwortet werden, wenn das Unternehmensinteresse unzweideutig Hintergrund der Aktivitäten der Geschäftslei- tung war. Was aber, wenn die betreffenden Mitglieder der Geschäftsleitung bei diesem Vorgehen gleichzeitig mar- kante Gewinne in die eigene Tasche erzielen, beispiels- weise, weil sie ihr Marktverhalten dank detaillierter Kenntnis von Finanzlage, Geschäftsaussichten, beabsichtigten Kapi- talmarkttransaktionen usw. optimal geplant haben? Ich ver- weise auf den Artikel «Inside Insiders» in der «Bilanz» Nummer 9/1987.
Zusammenfassend empfehle ich Ihnen nochmals Eintreten auf die Vorlage.
Nebiker: Börsengeschäfte, Wertschriftenhandel haben lei- der in den Augen vieler Leute oft ein etwas anrüchiges Ansehen. Da hört man von Spekulationen, von Verlusten, von Gewinnen ohne echte Leistungen. Zweifellos ist dieses Urteil oberflächlich und zum grossen Teil falsch. Ohne Wert- schriftenhandel, ohne Kapitalmarkt geht ja nichts. Auch eine wirtschaftliche Entwicklung und Finanzierung ist undenk- bar. Gerade für den Finanzplatz Schweiz ist das Börsenge- schäft von grosser Bedeutung. Es ist deshalb ganz beson- ders für uns wichtig, dass der Wertschriftenhandel lauter ist.
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Die SVP-Fraktion ist deshalb einstimmig der Meinung, dass im Sinne der Vorlage Missbräuche im Wertschriftenhandel bekämpft werden sollen. Wir stimmen für Eintreten. Wir erwarten aber auch keine Wunder. Deshalb ist unsere Begei- sterung für die Vorlage eher begrenzt.
Der Missbrauch des unternehmensinternen Wissens muss in erster Linie aus landesinternen Gründen unterbunden werden. Aber auch wegen unseren guten Beziehungen zum Ausland müssen wir dazu Hand bieten. Der Wertschriften- handel soll allen Beteiligten gleiche Chancen gewähren, er muss fair sein. Insiderwissen verfälscht nun einmal den Wettbewerb, wenn es im eigenen Interesse oder zugunsten Dritter missbräuchlich ausgenützt wird. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen können diesen Missbrauch nicht erfassen. Konventionen genügen auf die Dauer nicht. Selbst wenn man einig darüber ist, dass Missbrauch von Insiderwissen zu bestrafen ist, muss man sich im klaren sein, dass es nicht einfach ist, den Tatbestand des Missbrauchs überhaupt zu erfassen und zu beweisen.
Es gibt auch in der Schweiz - das muss man wissen - relativ wenige Fälle, in denen tatsächlich Insiderwissen zu Miss- bräuchen Anlass gab. Wo ist die Grenze zwischen normaler Information, zwischen Finanzanalysen oder systematischer Marktbeobachtung und dem tatsächlichen Insiderwissen? Sie ist besonders schwierig festzulegen, wenn sich der Tatbestand auf Dritte, nicht auf Betriebsangehörige, bezieht. Die Praxis wird also erst beweisen, ob das Gesetz, das wir hier beschliessen, irgendwelche Wirkung hat. Wir hoffen allerdings, dass es mindestens präventiv wirkt. Bei jeder extremen Börsenentwicklung kann Insiderwissen im Spiel sein. Muss dann jedesmal ein Untersuchungsapparat in Betrieb gesetzt werden? Das wäre keineswegs unsere Mei- nung.
Da es im eigenen Interesse der Börsen und des Wertschrif- tenhandels liegt, einen korrekten Markt zu gewährleisten, und nicht immer der Staat eingeschaltet werden sollte, um Missbräuche zu vermeiden, befürworteten wir anfänglich die Ausgestaltung der Strafbestimmungen als Antragsdelikt. Die Börsen selbst, die Börsenaufsichtsbehörden oder die betroffenen Unternehmer hätten danach bei Verdacht auf Missbrauch Strafantrag zu stellen und Beweise zu beschaf- fen. Leider erwies sich dieser Weg als praktisch nicht gang- bar. Die Behandlung als Offizialdelikt erscheint deshalb als richtig.
Eine saubere gesetzliche Regelung der Insidermissbräuche liegt auch im Interesse unserer Beziehungen zum Ausland. Das ist kein Kniefall vor den Amerikanern, wenn auch die Beziehung mit Amerika die Gesetzgebung ausgelöst hat. Der Wertpapierhandel ist international. Er muss weltweit richtig funktionieren und nicht nur im Verhältnis zu den USA. Der Finanzplatz Schweiz unter dem Schutz des Bank- geheimnisses darf nicht zu missbräuchlichen Börsenge- schäften Anlass bieten.
Die SVP beantragt Ihnen also Eintreten und Zustimmung zur Kommissionsmehrheit. Der Kommissionsminderheit bei Artikel 161 Absatz 2bis könnten wir mit den Ergänzungen gemäss Antrag Hess zustimmen. In der Version des Stände- rates würden die Straftatbestände zu stark eingeschränkt.
Widmer: Unsere Fraktion stimmt auch für Eintreten und hält dieses Gesetz für unvermeidlich. Nachdem Herr Nebiker mitgeteilt hat, seine Fraktion sei eher mit begrenzter Begei- sterung für das Gesetz, kann ich die Wogen der Begeiste- rung noch etwas mehr glätten mit dem Hinweis darauf, dass wir eine ganz geringe Begeisterung aufbringen. Das dürfte ja wahrscheinlich auch der Stimmung der Mehrheit hier im Saal entsprechen. Aber vermutlich muss man den Schöp- fern dieses Gesetzes zubilligen, dass sie im guten Glauben von der Vorstellung ausgingen, es sei nötig, ein solches Gesetz zu schaffen. Wir haben jedoch grosse Zweifel daran, dass die Grundidee wirklich richtig ist.
Vermutlich wird es so sein, dass diejenigen Leute, die aus ihrer moralischen Grundeinstellung heraus tatsächlich für Insidergeschäfte ansprechbar sind, sich nach neuen Schli- chen und Wegen umsehen und ihre schon bisher verfolgten
Ziele in Zukunft mit vermehrter Spitzfindigkeit verfolgen werden. Weniger alarmiert sind wir von der Formulierung, es handle sich um eine lex americana. Das schaue ich gelassen an. Ich empfinde die Bindung an die Gesetzge- bung in den Vereinigten Staaten eher als ein Symptom für den Tatbestand der Internationalisierung der Finanzmärkte. Das steckt dahinter. Wir sind mit diesen Finanzmärkten so verknüpft, dass wir wenig Chancen haben, uns aus den sich andernorts entwickelnden Gesetzgebungen herauszu- halten.
Ich komme zum Hauptpunkt meiner Ueberlegungen. Was mich an der ganzen Idee einer Insidergesetzgebung am meisten stört, ist folgendes: Im Grunde genommen verbie- ten wir Dinge, die für jeden normalen Bürger in der Schweiz eigentlich als selbstverständlich verboten gelten und die man nicht durch Gesetze verbieten müsste. Es handelt sich darum, Dinge zu verbieten, die in einer Gesellschaft mit klaren ethischen Normen nicht üblich sein sollten. Ich kenne Mitglieder von Verwaltungsräten, die es vom Moment ihrer Mitgliedschaft an als Selbstverständlichkeit betrachten, keine Aktien der betreffenden Firma mehr zu kaufen oder zu verkaufen. Es ist ein selbstverständliches ethisches Gebot, sich von einer solchen Aktion fernzuhalten.
Es ist mir bewusst, dass diese ethischen Selbstverständlich- keiten leider für die Mehrheit in diesem Land keine Selbst- verständlichkeiten mehr sind. Wir müssen also mit Gesetzen versuchen, das moralisch Selbstverständliche am Leben zu erhalten.
Ich fasse zusammen: An diesem Gesetz stört mich, dass in zunehmendem Masse Untersuchungsbehörden und Richter für das Wohlverhalten des Bürgers sorgen müssen, anstatt dass dies klare, im Volk verankerte ethische und moralische Grundsätze besorgen.
Bundesrätin Kopp: Ich möchte Ihnen für diese Eintretensde- batte bestens danken. Da in den Voten bereits dargelegt wurde, was es es zum vorliegenden Geschäft an Grundsätz- lichem zu sagen gibt, kann ich mich auf einige wenige, mir wichtig erscheinende Bemerkungen beschränken.
Ein Insidergeschäft liegt dann vor, wenn jemand seine Kenntnis von einer vertraulichen Tatsache, die bei Bekannt- werden höchstwahrscheinlich einen erheblichen Einfluss auf den Börsenkurs hat, zu seiner eigenen Bereicherung im Aktienhandel ausnützt. Ob ein solches Geschäft als verwerf- lich zu betrachten ist, hängt entscheidend davon ab, wer es tätigt, bzw. wie die betreffende Person zur ausgenützten, gewinnträchtigen Information gekommen ist. Im Vorder- grund stehen die «eigentlichen» Insider, also Personen, die gewissermassen am Entstehungsort bzw. an der Quelle der börsenkursrelevanten Informationen wirken und davon nur dank dieser ihrer Stellung - beispielsweise als Verwaltungs- rat, Direktor oder Revisor einer Unternehmung - erfahren. Sie unternehmen dafür also keine weitere, besondere Anstrengung, wie etwa eine genaue Marktbeobachtung, während andererseits aussenstehende Personen mit noch so viel redlichem Bemühen nicht zu diesen Informationen gelangen können. Ihre Ausnützung zu Insidergeschäften bedeutet deshalb eine schwere Verletzung der Chancen- gleichheit aller Publikumsanleger, um so mehr, als solche 'Geschäfte fast risikolos Gewinn eintragen, wenn die Insider- information nur einigermassen sicher ist.
Man kann auch, wie Prof. Schultz sich vor Ihrer Kommission ausdrückte, von Missbrauch der Machtstellung durch den Insider sprechen. Für den Publikumsanleger ist dies beson- ders stossend, weil er nebst der Verfolgung persönlicher Ziele als Anteilseigner ja dazu beiträgt, dass der betreffen- den Gesellschaft notwendige Investitionsmittel zufliessen beziehungsweise erhalten bleiben. Der Aktionär hat nicht nur bezüglich seiner Mitwirkungs- und Vermögensrechte innerhalb der Gesellschaft einen Anspruch auf Gleichbe- handlung; er darf auch erwarten, dass seine Chancen am Effektenmarkt nicht ausgerechnet von den Leuten geschmälert werden, die den Gang der betreffenden Unter- nehmung wesentlich beeinflussen, durch welche sie handelt und nach aussen vertreten ist. Dies ist namentlich auch von
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Bedeutung im Hinblick auf die wünschbare breitere Streu- ung des Effektenbesitzes, wie sie die laufende Aktienrechts- revision u. a. mit der Schaffung von Kleinaktien und der besseren gesetzlichen Verankerungen von Mitarbeiteraktien anstrebt.
Die gravierende Verletzung seiner Interessen, namentlich seiner Chancengleichheit, erschüttert logischerweise auch das Vertrauen des Publikumsanlegers in die Börse als sol- che, was deren gutes Funktionieren gefährdet. Das ist letzt- lich gegen unser aller Interesse, weil die Kapitalbeschaffung über die Börse ein festes, eingespieltes Element unseres Wirtschaftssystems darstellt und deshalb von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Insidergeschäfte tangieren schliesslich auch die Interessen der betreffenden Unternehmung. Es bedeutet einen Vertrau- ensbruch, wenn Insider vertrauliche Informationen über unternehmerische Belange zur Verfolgung persönlicher, eigennütziger Ziele zweckentfremden. Das kann den guten Ruf der betreffenden Gesellschaft erheblich beeinträch- tigen.
Die vorgeschlagene Strafnorm hat aber neben den eigentli- chen Insidern auch Personen im Visier, die vertrauliche Informationen ausnutzen, zu denen sie nur gelangt sind, weil sie vorher ein Insider preisgegeben - um nicht zu sagen: verraten - hat. Diese sogenannten Tippees verletzen zwar keine Treuepflichten gegenüber der Unternehmung. Sie haben aber eine hehlerähnliche Stellung inne; denn sie wissen, dass die Information nur infolge eines missbräuchli- chen Verhaltens zu ihnen gelangt ist, und sie profitieren gleichwohl davon. Ferner beeinträchtigen ihre Insidertrans- aktionen genauso das Vertrauen der übrigen Anleger in den Börsenmarkt und gefährden dadurch dessen Funktionsfä- higkeit.
Die Strafwürdigkeit der Insidergeschäfte lässt sich zusam- menfassend treffend mit den Worten von Professor Schultz illustrieren, der als Experte ausführte, solches Verhalten trage Elemente des Betrugs, des Geheimnisverrats und der Untreue in sich. Fest steht jedenfalls folgendes: Insiderge- schäfte sind schon nach geltendem Recht strafbar (Art. 162 StGB, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses). Ich habe bei meiner Antwort auf den Ordnungsantrag Oehen bereits dar- auf hingewiesen. Nach Artikel 162 Absatz 1 macht sich der Insider strafbar, der Kenntnisse vertraulicher Tatsachen einem Dritten «verrät». Der Dritte, der sich diesen «Verrat» zunutze macht, wird bereits heute nach Artikel 162 Absatz 2 bestraft. Dies hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtshilfegesu- · che in jüngster Zeit wiederholt festgehalten.
Fest steht ebenfalls: Der Insider, der seine Kenntnisse nicht weitergibt, sondern für sich selbst handelt, bleibt straflos. Er begeht keinen Geschäftsgeheimnisverrat, auch erfüllt er kei- nen anderen Tatbestand. Diese eklatante Lücke gilt es, mit der neuen Strafnorm zu schliessen. Wie dargelegt, verletzen Insidergeschäfte gleichzeitig verschiedene Interessen. Dementsprechend soll die vorgeschlagene Strafnorm nicht ein einziges, sondern mehrere Rechtsgüter schützen, näm- lich die Chancengleichheit der Anleger, die Funktionsfähig- keit des Börsenmarktes und den unternehmerischen Anspruch auf Einhaltung der Treuepflicht durch die Mitar- beiter in Insiderpositionen. In dieser Addition der zu schüt- zenden Rechtsgüter liegt letztlich eine zentrale Rechtferti- gung für die Schaffung einer besonderen Strafbestimmung. Die Vorlage ist im übrigen keineswegs das blosse Produkt grauer Rechtstheorie; denn es lassen sich für die vergange- nen zwei Jahrzehnte eine ganze Reihe auffälliger Kursbewe- gungen an Schweizer Börsen nachweisen, hinter denen jeweils mit guten Gründen Insidergeschäfte vermutet wer- den. Ich verzichte darauf, diese hier einzeln aufzuzählen, und erinnere bloss an die Gerüchte über mögliche Insider- geschäfte im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss der Firmen Hasler AG und Autophon, wie sie erst vor weni- gen Monaten in unserem Land kursierten.
Die Häufung derartiger Vorkommnisse veranlasste bereits Anfang der siebziger Jahre einige Schweizer Rechtswissen- schafter, allen voran die Herren Brunner und Forstmoser,
sich eingehend mit der Problematik zu befassen und Vor- schläge für deren gesetzgeberische Erfassung zu unterbrei- ten. Darunter fand sich schon sehr früh auch die Anregung zur Einführung einer entsprechenden Strafbestimmung. Dem schloss sich bereits im Herbst 1976 der Regierungsrat des Kantons Zürich aufgrund eines dahingehenden Vorstos- ses im Kantonsrat offiziell an, indem er das Eidgenössische Finanzdepartement und mein Departement um die entspre- chenden gesetzgeberischen Schritte ersuchte. In der Folge wurden im Rahmen der Vorarbeiten zur Revision des Aktien- rechtes einerseits und des Strafgesetzbuches im Bereich der Vermögensdelikte andererseits Entwürfe zivil- und straf- rechtlicher Insiderbestimmungen erarbeitet. Der erste Vor- schlag meines Departements für entsprechende Bestim- mungen datiert vom 29. April 1980; das Thema Insiderge- schäfte geriet erst zwei Jahre später - wegen manifest gewordener Schwierigkeiten mit den USA - in die Schlag- zeilen schweizerischer Zeitungen! Diese Probleme entstan- den daraus, dass das Fehlen einer umfassenden schweizeri- schen Insiderstrafnorm uns daran hinderte, den USA im Rahmen der Untersuchung gewisser, über die Schweizer Banken abgewickelter Insidergeschäfte Rechtshilfe zu gewähren. Die Schwierigkeiten mit den USA haben sicher dieses Gesetzgebungsverfahren hier beschleunigt. Deshalb aber gleich von einer lex americana zu sprechen, wie dies Herr Eisenring getan hat, scheint mir verfehlt; denn eine solche Etikettierung kann leicht dahin gedeutet werden, die Vorlage sei in jeder Beziehung, d. h. nach ihrer Entste- hungsgeschichte nach Inhalt, Form und Zielsetzung, ein Importprodukt «made in USA». Demgegenüber dürfte aus meinen Ausführungen offenkundig geworden sein, dass Insidergeschäfte schweizerischem Rechtsempfinden von Grund auf widersprechen und wir ein ureigenes Interesse haben, dieses strafwürdige Verhalten gesetzlich zu erfassen. Mag solches Unrechtbewusstsein in einer breiteren Oeffent- lichkeit erst in den letzten Jahren herangewachsen sein, so hat sich andererseits unsere Rechtswissenschaft - wie dar- gelegt - aus eigenem Antrieb früh mit der Problematik befasst und die Grundlagen für diese Vorlage geliefert.
Wir haben nie verhehlt, dass wir mit der vorgeschlagenen Strafnorm auch bezwecken, möglichst rasch die Vorausset- zungen für die Gewährung der ordentlichen Rechtshilfe in Insiderfällen zu schaffen. Nur so kann das Provisorium der Konvention XVI abgelöst werden; denn die Konvention ver- mag den rechtsstaatlichen Anforderungen auf Dauer nicht zu genügen, sieht sie doch beispielsweise für die betroffene Bank oder ihre Kunden keinerlei Beschwerderecht vor, wie es ihnen in gesetzlichen Rechtshilfeverfahren zusteht. Herr Hess hat auf diesen Umstand ausführlich hingewiesen. Ich fasse zusammen. Der neue Artikel 161 will:
zunächst eine klaffende Lücke in unserem Strafrechtssy- stem beseitigen;
sodann die Insiderproblematik dogmatisch in einer beson- deren Bestimmung regeln, damit wir nicht den Artikel 162 heranziehen müssen;
schliesslich die provisorische Konvention XVI schnellstens beseitigen. Deshalb wird die Gesetzgebung zu Artikel 161 beschleunigt und dem Revisionspaket der Vermögensde- likte vorgezogen. Die Konvention XVI ist übrigens ein Uni- kum: Eine ausländische Behörde, die SEC, schliesst mit einer privaten schweizerischen Organisation eine gemischt privat-öffentlichrechtliche Vereinbarung ab;
und er hat - last, but not least - der Wiederherstellung des ordentlichen Rechtshilfeweges und damit der Rechtsstaat- lichkeit und unserer Souveränität zu dienen.
Was schliesslich den internationalen Vergleich betrifft, ist die Darstellung in unserer Botschaft bezüglich einzelner Länder bereits überholt, und unsere Vorlage passt - je länger, desto besser - in die Landschaft. In den USA und Kanada drohen für Insidergeschäfte Freiheitsstrafen. Das Gleiche gilt in Europa bereits für Frankreich, Grossbritan- nien, Schweden und Portugal und dürfte bald einmal auch für Holland, Belgien und Irland zutreffen. Eine zwingendere Insiderregelung als früher kennt heute auch Dänemark.
Aehnliche Bestrebungen sind in den Europäischen Gemein-
Strafgesetzbuch (Insidergeschäfte)
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schaften im Gange. Die Kommission der EG hat am 21. Mai dieses Jahres einen Vorschlag für eine «Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insiderge- schäfte» vorgelegt. Die Richtlinie umfassst 13 Artikel, die den EG-Mitgliedstaaten im wesentlichen die folgenden, bis spätestens 1990 zu erfüllenden Pflichten auferlegen würde. Sowohl den eigentlichen Insidern wie den Tippees ist dreier- lei zu untersagen:
unter Ausnutzung von Insiderinformationen am Börsen- markt zugelassene Wertpapiere zu handeln;
Insiderinformationen an Dritte weiterzugeben;
Dritten aufgrund von Insiderinformationen bestimmte Wertschriftengeschäfte zu empfehlen.
Die EG hat übrigens bereits signalisiert, dass sie es mit Blick auf eine gute Zusammenarbeit gerne sähe, wenn die EFTA für ihre Mitglieder ähnliche Richtlinien erliesse.
Der gesamte westeuropäische Raum wird also aufgerufen, Insidergeschäfte zu bekämpfen, sowohl auf nationaler Ebene wie durch internationale Zusammenarbeit auf dem Weg der Rechtshilfe. In diese Bestrebungen fügt sich unsere Strafnorm nahtlos ein.
Gestatten Sie mir noch, die Frage von Herrn Hess zu beant- worten. Herr Hess hat auf verschiedene Vorgänge der letz- ten Zeit, insbesondere auch auf den Fall Hero, hingewiesen und in diesem Zusammenhang die Frage gestellt, ob das Verhalten der Geschäftsleitung, die ein Aktienpaket zurück- kaufe und dabei möglicherweise auch einen Gewinn erzielt, unter diesen Insiderartikel falle. Ich kenne den Artikel in der «Bilanz», auf den Sie, Herr Hess, hingewiesen haben. Er ist journalistisch aufgemacht, betrifft aber die Fragen, die Sie hier zur Diskussion stellen.
Ich kenne die Einzelheiten im Falle Hero/Jacobs-Suchard nicht, Irrtum vorbehalten, erging aber damals gleichzeitig der Aufruf an alle Hero-Aktionäre, sich nicht von ihren Aktien zu trennen. Damit fehlt, so scheint mir, das für Insi- dermissbräuche typische verborgene und verdeckte Vorge- hen. Darüber hinaus könnte man sich nach damaliger Lage der Dinge auch fragen, ob die Hero-Konzernleitung in Wahr- nehmung eines schützenswerten Interesses gehandelt hat. Es muss in all den Fällen, die Herr Hess in seiner Frage erwähnt hat, im einzelnen konkret nachgewiesen werden, ob tatsächlich ein Insidervergehen vorliegt oder nicht. Herr Hess hat aber in seinem Votum selber sehr präzis darauf hingewiesen, dass die Anforderungen relativ hoch sind. Es muss in jedem einzelnen Fall folgendes nachgewiesen wer- den: Der Insider muss eine vertrauliche Tatsache vorsätzlich preisgeben; er muss damit rechnen, dass diese Tatsache einen erheblichen Einfluss auf die Börsenkurse ausüben kann, und er muss diesen Einfluss auf den Börsenkurs für einen persönlichen Gewinn ausnützen wollen. Alle diese Tatbestandsmerkmale müssen im einzelnen geklärt sein, damit ein Verhalten unter den Insiderartikel fällt.
Ohne über Kenntnisse der Einzelheiten zu verfügen, glaube ich nicht, dass diese Voraussetzungen im Falle Hero gege- ben waren, weil der Wille der Geschäftsleitung, das Geschäft vor einer Uebernahme durch ausländische Aktionäre zu bewahren, bei dieser Handlung zweifellos im Vordergrund gestanden haben mag. Sie haben sich ja, Herr Hess, wenn ich mich an Ihr Votum erinnere, ebenfalls dieser Auffassung angeschlossen.
Aufgrund Ihrer Diskussion sowie meiner Ausführungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 161 Ziff. 1 Antrag der Kommission
.... in der Schweiz börslich, vorbörslich oder regelmässig ausserbörslich gehandelten Aktien, ....
Antrag Hess
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 161 ch. 1
Proposition de la commission
... , négociés en bourse, avant bourse ou régulièrement hors bourse en Suisse, et obtient ...
Proposition Hess Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Hess: Ich spreche zu beiden Anträgen, nämlich zu Arti- kel 161 Ziffer 1 Absatz 2 (Zustimmung zum Ständerat) und zu Artikel 161 Ziffer 4 (Ergänzung).
In der Kommission habe ich mich, allerdings erst im Rah- men eines Rückkommensantrages, speziell für den Einbe- zug des regelmässigen ausserbörslichen Wertpapierhandels eingesetzt. Der Bundesrat hat sich bereits in der Botschaft gegen einen solchen Schritt ausgesprochen, unter anderem mit der Begründung, es sei erstens für den Richter heikel zu entscheiden, ob Wertschriften regelmässig oder unregel- mässig ausserbörslich gehandelt würden, und zweitens hät- ten in der Regel nur börslich kotierte oder vorbörslich gehandelte Wertschriften einen leicht erkennbaren und regelmässig publizierten Kurs.
Diese Argumentation des Bundesrates verkennt die tatsäch- lichen Verhältnisse. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass mehrere Banken, unter ihnen vor allem die Volksbank Willi- sau, in periodischer Abfolge, also regelmässig, die Kurse von ausserbörslich gehandelten, in der Schweiz ausgegebe- nen Wertschriften veröffentlichen. Diese Listen umfassen Titel namhafter Unternehmen, so zum Beispiel zahlreiche Lokal- und Regionalbanken, Finanzgesellschaften, Indu- strieunternehmen und Bahnen. In der Praxis sind nun auch schon einige insiderverdächtige Transaktionen aufgefallen, so zum Beispiel bei der Bündner Privatbank, bei der Privat- und Kreditbank oder bei der Löwenbräu AG, um nur einige zu nennen.
Die Kommission hat sich mit 7 zu 5 Stimmen entschlossen, den ausserbörslichen Wertpapierhandel ebenfalls in den Straftatbestand mit einzubeziehen. Das hat dann zum Antrag geführt, wie er Ihnen auf der Fahne präsentiert wird. Eine nochmalige gründliche Ueberprüfung dieser Bestim- mung zeigt, dass die Regelung des ausserbörslichen Wert- papierhandels in Artikel 161 Ziffer 1 Absatz 2 falsch plaziert ist, und zwar deshalb, weil damit auch im Ausland ausgege- bene, in der Schweiz ausserbörslich gehandelte Wertpa- piere unter diesen Straftatbestand fallen würden. Ich glaube, das wäre eindeutig über das Ziel unserer Bestrebungen hinausgeschossen.
Ich beantrage Ihnen daher, dass wir in Artikel 161 Ziffer 1 Absatz 2 dem Ständerat zustimmen und anstelle dessen in Artikel 161 Ziffer 4 eine neue Fassung aufnehmen, die vor- sieht, dass in der Schweiz ausgegebene und an einem organisierten ausserbörslichen Markt gehandelte Wertpa- piere ebenfalls unter die Bestimmung des Insiderstraftatbe- standes fallen.
Ich empfehle Ihnen, diesem Antrag zu folgen.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Nach den Ausführun- gen von Herrn Hess kann ich mich kurz fassen. Er hat Ihnen dargelegt, dass wir in der Kommission beschlossen haben, auch den ausserbörslichen Handel von Effekten unter die Bestimmungen zu stellen. Wenn wir die Formulierung der Kommission gutheissen, ist es tatsächlich so, dass auch ausländische Aktien und Titel, die ausserbörslich gehandelt werden, der Insidergesetzgebung unterstehen. Deshalb ist es richtig, die Bestimmung, wie sie Herr Hess formuliert hat, in das Gesetz aufzunehmen. Da der ausserbörsliche Handel in letzter Zeit sehr an Bedeutung gewonnen hat, ist es auch
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richtig, die Ergänzung vorzunehmen. Herr Hess teilte Ihnen mit, dass sich spezialisierte Banken - vor allem eine Regio- nalbank, aber auch Grossbanken - in letzter Zeit diesem ausserbörslichen Handel zuwenden und dafür eigene Abtei- lungen und Institutionen geschaffen haben.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, dem Antrag Hess zuzustimmen.
M. Grassi, rapporteur: La commission vous propose d'in- clure dans la nouvelle disposition les négociations des titres hors bourse. En effet, certains titres sont négociés par des banques régionales et des grandes banques, comme l'a mentionné M. Hess. Il s'agit de titres de sociétés de chemin de fer de montagne, d'installations de remontée, d'hôtels, de banques locales ou régionales, de moyennes entreprises, titres dont les cours sont publiés régulièrement dans les bulletins de la banque ou dans la presse financière. Le marché en est très étroit, mais il est disponible à la négocia- tion et, dans ce domaine également, des initiés pourraient faire de la spéculation.
M. Hess suggère de transférer cette partie de l'article au chiffre 4. Cela me paraît être la meilleure solution du point de vue systématique. Alors que le chiffre 1 mentionne toutes les actions de sociétés suisses négociées dans notre pays, le chiffre 4 concerne l'analogie pour les coopératives et les titres de sociétés étrangères qui doivent aussi être soumises à la nouvelle disposition. Les titres qui sont négociés sont définis clairement: «actions, autres titres, effets comptables ou options correspondantes émis en Suisse ou négociés en Suisse sur un marché hors bourse organisé». La portée est clairement définie. La proposition n'a pas été soumise à la commission: en tant que rapporteur de langue française, j'estime que cette partie de l'article est mieux placée au chiffre 4.
Je souligne que deux modifications doivent être apportées au texte français. Tout d'abord, M. Hess ne prend pas d'al- ternative. Il dit en allemand: «ausgegeben wurden und in der Schweiz an einem organisierten ausserbörslichen Markt gehandelt werden». Le texte français qui vous a été soumis doit donc être corrigé comme suit: «émis et négociés en Suisse». Une autre particularité est que la commission avait accepté la norme suivante: «Les titres négociés régulière- ment hors bourse». M. Hess propose un texte plus pertinent, stipulant «sur un marché hors bourse organisé». Par consé- quent, je vous invite à accepter le texte présenté par M. Hess.
Bundesrätin Kopp: Ihre vorberatende Kommission hat kurz vor Abschluss der Beratungen mit knappem Mehr beschlos- sen, den regelmässigen ausserbörslichen Handel mit Wert- schriften in den Insidertatbestand aufzunehmen. Die Absicht war, mit einer erweiterten Formulierung sowohl der Evolu- tion des Börsenmarktes generell als auch dem spezifisch ausserbörslichen Handel in der Schweiz Rechnung zu tra- gen. In der Botschaft hat der Bundesrat davon abgeraten. Der Anwendungsbereich der bundesrätlichen Fassung von Artikel 161 ist eindeutig. Geschützt sind Werte, welche in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelt werden, sowie Optionen darauf. Schutzobjekte sind der schweizerische Börsenmarkt und die Chancengleichheit des Anlegerpubli- kums in der Schweiz. Der vorbehaltlose Einbezug des regel- mässigen ausserbörslichen Marktes würde dazu führen, dass selbst ausschliesslich im Ausland kotierte Werte dem Anwendungs- und Schutzbereich einer schweizerischen Insidernorm unterworfen wären, wenn das Market Making neben dem Handel an der ausländischen Börse auch in der Schweiz erfolgt.
Eine Ausdehnung auf regelmässig ausserbörslich gehan- delte Werte ist nur dann vertretbar, wenn sie sich aus- schliesslich auf Werte schweizerischer Emittenten beschränkt. Damit würden - wenigstens zurzeit - eher unbe- deutende schweizerische Werte zusätzlich der Insiderstraf- norm unterstellt. Zudem müsste die Norm entsprechend ergänzt werden.
Der Antrag von Herrn Hess geht in die Richtung meiner
Ausführungen und trägt den Befürchtungen einer uferlosen Anwendung der vorgeschlagenen Strafnorm Rechnung. Persönlich bin ich zwar der Meinung, dass die bundesrätli- che Fassung, die nur den kontrollierbaren vorbörslichen und börslichen Handel beschützen will, heute und für die Zukunft genügt. Der Antrag von Herrn Hess ist mit dem bundesrätlichen Vorschlag jedoch insofern nicht unverein- bar, als er von Wertschriften spricht, die in der Schweiz emittiert wurden und an einem organisierten, ausserbörsli- chen Markt gehandelt werden.
Ich fasse zusammen: Die Aufnahme des regelmässigen aus- serbörslichen Handels gemäss Kommissionsmehrheit scheint mir gefährlich. Ich bin dafür dankbar, dass der Kommissionspräsident offensichtlich nicht am Antrag der Kommissionsmehrheit festhält, sondern bereit ist, den modi- fizierten Antrag von Herrn Hess zu berücksichtigen.
Die bundesrätliche Vorlage trägt dem geschützten Rechts- gut des schweizerischen Vorbörsen- und Börsenmarktes umfassend Rechnung. Wenn Sie aber die Strafnorm erwei- tern möchten, bitte ich Sie, dem Antrag von Herrn Hess zuzustimmen.
Angenommen gemäss Antrag Hess Adopté selon la proposition Hess
Art. 161 Ziff. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 161 ch. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 161 Ziff. 2bis Antrag der Kommission Mehrheit
Streichen Minderheit (Reich, Grassi, Stucky) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Hess
Als Tatsache im Sinne der Ziffern 1 und 2 gilt eine bevorste- hende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unterneh- mensverbindung, eine erhebliche Aenderung der Geschäfts- lage oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite.
Art. 161 ch. 2bis Proposition de la commission Majorité
Biffer Minorité (Reich, Grassi, Stucky) Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Hess
Sont considérés comme faits au sens des chifffres 1 et 2 l'émission imminente de nouveaux droits de participation, un regroupement d'entreprises, une modification sensible de la situation d'une entreprise ou un fait analogue de même importance.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Der von der Minder- heit aufgenommene Text wurde durch den Ständerat ins Gesetz eingeführt.
In der Kommission war man sich über den eigentlichen Inhalt von Ziffer 2bis nicht ganz einig. Hat der Text erläutern- den oder einschränkenden Charakter? Während die einen der Auffassung waren, der Ständerat wolle den Tatbestand in dem Sinne präzisieren, dass nur gewichtige Missbräuche durch die Strafbestimmung erfasst werden sollten, vertraten wieder andere die Auffassung, der Text sei eine Erläuterung
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zu den Ziffern 1 und 2. Da man sich über den tatsächlichen Sinn nicht einigen konnte, war eine Mehrheit für Streichung. Vermutlich war es die Absicht des Ständerates, dafür zu sorgen, dass nicht jeder unbedeutende Fall zu einer Straf- verfolgung führt. Man will verhindern, dass auch unbeschol- tene Wertpapierbesitzer in ein Verfahren verwickelt werden und so die Untersuchungsbehörden zusätzlich belasten. Die Formulierung des Ständerates - wenn sie tatsächlich einschränkenden Charakter hat - lässt aber auch einige Fragen offen. Wichtige Anwendungsfälle werden nicht abgedeckt. Dies kommt im Antrag von Herrn Hess zum Ausdruck - er wird ihn noch begründen -, durch den der Tatbestand der «erheblichen Aenderung der Geschäftslage» ins Gesetz aufgenommen wird. Dieser Antrag wurde bereits in der Kommission gestellt und der ständerätlichen Fassung mit 9 zu 7 Stimmen vorgezogen. In der Hauptabstimmung wurde jedoch der bereinigte Text mit 7 zu 6 Stimmen abge- lehnt, d. h. man war mehrheitlich für Streichung von Zif- fer 2bis.
Die Befürworter der Streichung äusserten vorab die Befürchtung, dass überhaupt nur noch der Missbrauch von Informationen über schwerwiegende unternehmerische Entscheide als Tatbestand erfasst würde. Ein strafwürdiger Informationsmissbrauch kann aber auch darin bestehen, dass ein Insider von einer auf den ersten Blick unbedeuten- den, aber für die Kurse doch entscheidenden Information Kenntnis hat und diese Kenntnis zum Schaden anderer finanziell ausnützt.
In der Kommission wurde auch die Ansicht vertreten, der Ständerat werde die Streichung kaum akzeptieren.
Im Auftrag der Mehrheit der Kommission beantrage ich Ihnen, sowohl den Antrag der Minderheit als auch den Antrag Hess abzulehnen.
Zum Text von Herrn Hess ist noch zu bemerken, dass in der Praxis das Kriterium «erhebliche Aenderung der Geschäfts- lage» einige Auslegungsschwierigkeiten bereiten würde. Was ist unter Geschäftslage zu verstehen, und welche Aen- derungen müssen vorliegen, damit sie als Tatsache im Sinne der Ziffern 1 und 2 herangezogen werden können? Wo sind hier die Grenzen zu setzen?
Da in der Kommission - wie angetönt - über den Sinn der Fassung des Ständerates keine Uebereinstimmung herrschte, wäre ich froh, wenn Frau Bundesrätin Kopp dar- legen würde, wie der Ständerat seinen Vorschlag wertete, damit später, falls dieser Antrag angenommen werden sollte, in den Materialien klar zum Ausdruck kommt, ob er eine Einschränkung oder nur eine exemplifikative Verdeutli- chung bedeutet.
M. Grassi, rapporteur: L'objectif principal de la modification du code pénal proposée par le Conseil fédéral est de res- treindre les éléments constitutifs de l'infraction au fait confi- dentiel dont l'exploitation ne comporte pratiquement aucun risque. Le Conseil fédéral et la commission ont tenu compte de cet objectif en précisant qu'une fois divulgués les faits confidentiels pertinents devaient influer sur le cours des titres en question d'une manière prévisible, c'est-à-dire selon toute probabilité. Cela fait partie de la clause générale que la commission a retenue, par 7 voix contre 6, en optant pour cette mesure.
Le Conseil des Etats a choisi une solution intermédiaire entre la clause générale et l'énumération exhaustive. Il a estimé qu'il fallait définir l'acte délictueux de façon aussi précise que possible, en fonction de la sécurité du droit, mais aussi de la facilité d'application de la nouvelle législa- tion. Il voulait réprimer les seules transactions d'initiés vrai- ment nuisibles, à savoir celles qui permettent à ces derniers de réaliser à court terme et sans risques des profits impor- tants en abusant de leurs connaissances privilégiées. L'his- toire récente a montré que des situations et des cas particu- liers comme ceux décrits dans la norme acceptée par le Conseil des Etats étaient spécialement sensibles aux opéra- tions d'initiés.
La commission s'interrogeait pour savoir si le Conseil des Etats avait eu l'intention de proposer une clause exhaustive
ou une clause exemplative. On suppose que la Chambre haute voulait nous présenter une norme exemplative, puis- qu'elle a procédé à une énumération non exhaustive des faits en ajoutant «le fait d'importance comparable», pour permettre de tenir compte d'autres faits importants, dont on sait qu'ils influent sur les cours de la bourse, d'une part, et de tenir compte de l'évolution du droit, d'autre part.
Votre commission a décidé de ne pas suivre le Conseil des Etats et d'en rester à la proposition du Conseil fédéral. Une proposition de minorité suggère de se rallier au Conseil des Etats.
M. Hess, de son côté, propose le texte du Conseil des Etats en ajoutant aux exemples des faits importants énumérés par le Conseil des Etats un autre fait: la modification sensible de la situation d'une entreprise. Il existe effectivement des cas où le fait d'être informé sur des pertes ou des gains immi- nents peut être exploité et où celui qui en abuse ne court pas grand risque. Ces cas-là sont aussi répréhensibles que d'autres. La proposition de M. Hess a été refusée par la commission, par 9 voix contre 7.
La majorité de la commission vous demande donc de main- tenir le texte du Conseil fédéral. Personnellement, je voterai en faveur de la proposition de minorité.
Je me permets de signaler encore une autre modification à apporter au texte français qui devrait être le suivant: «d'im- portance comparable» au lieu de «même importance», afin d'assurer la concordance avec le texte allemand. De plus, la Commission de rédaction devrait aussi revoir le terme de «regroupement» et le remplacer par celui de «réunion» qui exprime mieux l'opération à laquelle se rattache cette norme.
Reich, Sprecher der Minderheit: Wir sind uns hier alle im klaren darüber, dass wir Recht mit grossen Abgrenzungs- problemen schaffen. Es bleiben Ermessensspielräume offen. Wir schaffen also «Juristenfutter». Nicht nur das: wir schaffen auch «Richterfutter».
Wenn die Minderheit die Fassung des Ständerates über- nommen hat, so in dem Sinne, dass man Materialien, die in der Botschaft des Bundesrates bereits ausformuliert waren, im Sinne einer Interpretationshilfe auf Gesetzesstufe hebt. Was heisst das, was hier vorgeschlagen wird?
Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob es enumerierend oder bloss exemplifizierend zu verstehen sei. Es ist ganz sicherlich nicht abschliessend enumerierend, sonst könnte es nicht heissen «oder ein ähnlicher Sachverhalt von ver- gleichbarer Tragweite». Andererseits ist die Vermutung von Herrn Fischer-Hägglingen sicher richtig, dass es in dem Sinne eine gewisse Eingrenzung bedeutet, dass hier die beiden Haupttatbestände formuliert sind: neue Beteili- gungsrechte (Ausgabe von Aktien oder Partizipationsschei- nen) und Unternehmensverbindungen neuer Art (Fusion oder Unternehmensübernahmen). Damit ist eine Gewich- tung vorgenommen. Es wird signalisiert, dass nicht Baga- tellfälle verfolgt werden sollten.
Mit der Formulierung «ähnlicher Sachverhalt von vergleich- barer Tragweite» ist u. a. auch abgedeckt, was der Antrag Hess mit der Formulierung «erhebliche Aenderungen der Geschäftslage» anvisiert. «Aenderung der Geschäftslage» heisst: sehr gewichtige Unternehmensverluste, die nur Insi- der vorhersehen können, oder auch das Gegenteil: z. B. Lancierung neuer Produkte mit erheblichen Gewinnen, die ebenfalls nur für Insider vorhersehbar sind. Das sind die beiden wesentlichsten Sachverhalte.
Offen lässt die Formel des Ständerates und damit der Kom- missionsminderheit aber auch die Behandlung künftiger Entwicklungen. Wir wissen alle, dass in diesen Bereichen eine gewaltige Entwicklung vor sich geht, dass immer neue Formen entstehen.
Mit der Formulierung «ähnlicher Sachverhalt von vergleich- barer Tragweite» wäre vorgesorgt, dass nicht immer wieder neu kodifiziert werden muss, falls solche Phänomene gerichtsnotorisch werden könnten.
In diesem Sinne stellt die Formel des Ständerates im Sinne von Absatz 2bis eine Verdeutlichung dar. Nochmals: keine
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abschliessende Enumerierung, aber doch eine Einschrän- kung auf die wesentlichsten Tatbestände und gleichzeitig Offenhaltung gegenüber künftigen Entwicklungen. Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen.
Hess: Ich gehe mit dem Kommissionspräsidenten und Herrn Kollege Reich insofern einig, als es sich bei dem Antrag des Ständerates, den ich noch verdeutlichen will, um eine klare Eingrenzung handelt. Frau Bundesrätin Kopp wird dies noch kommentieren. Beim eingehenden Studium der vielen Unterlagen, die uns in der Kommission zur Verfügung stan- den, kam immer wieder der Gedanke zum Ausdruck: Wollen wir jeden letzten Tatbestand erfassen, oder wollen wir uns auf wichtige Insider-Missbrauchsfälle beschränken? Das kommt in diesem Zusatz des Ständerates zum Ausdruck. Wenn ich Ihnen beantrage, dass auch «eine erhebliche Aenderung der Geschäftslage» als sogenannte Tatsache gelten soll, ist dies Ausdruck meiner Befürchtung, dass die Formulierung des Ständerates doch nicht so weit geht, wie dies Herr Reich glaubhaft machen wollte. Der Ständerat hat im wesentlichen nur Kapitalmarkt-Transaktionen in seine Formulierung aufgenommen, nämlich die Emission von Beteiligungsrechten oder eine Unternehmensverbindung, und hat gesagt: «ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite». Denken Sie an weitere Fälle: Sanierungsfälle, bevorstehende Dividendenerhöhungen oder Dividendenver- zichte, Forschungsergebnisse von bahnbrechender Bedeu- tung; wenn zum Beispiel ein Chemieunternehmen ein
Aids-Bekämpfungsmittel erfinden würde, das die Krankheit wirklich heilt, hätte das an der Börse eine markante Kursbe- wegung zur Folge.
Ich bin der Meinung, dass auch bei diesen sehr insiderträch- tigen Tatbeständen eine klare Erwähnung im Zusatz des Ständerates erfolgen muss. Denn wir können hier dokumen- tieren, dass wir alle drei Komponenten von möglichen Insi- dertatbeständen (Emission von Beteiligungsrechten, Unter- nehmensverbindungen und auch die erhebliche Aenderung der Geschäftslage) vom Insidertatbestand erfassen wollen. Ich empfehle Ihnen, die Bestimmung des Ständerates in diesem Sinne noch zu ergänzen.
Frau Uchtenhagen: Wir wissen, dass wir von diesem Gesetz keine grossen Veränderungen im Inland zu erwarten haben. Hauptziel ist ja die Ermöglichung der Rechtshilfe an die USA durch die Pönalisierung des Missbrauchs von Insiderwissen. Herr Leuenberger hat ganz klar gesagt, dass bei uns die Möglichkeit eines gewissen Missbrauchs von Insiderwissen fast institutionalisiert ist. Das liegt nicht nur an den starken personellen Verflechtungen auf den Wirtschaftsebenen, den Verwaltungsratssitzen usw., sondern auch zum Teil in unse- rer Institution der Universalbanken. Man müsste eigentlich auch den Banken den Börsenhandel verbieten, denn es ist sehr schwierig feststellbar, wo die «Kurspflege» in gewisse missbräuchliche Tatbestände übergeht.
Gerade weil es ein so schwierig bestimmbarer Tatbestand ist, möchte ich Sie bitten, der Mehrheit zuzustimmen. Sie machen nämlich eine graue Sache - und Missbrauch von Insider-Wissen ist ein relativ grauer Tatbestand - nicht weni- ger grau, indem Sie noch etwas mehr Grau dazugiessen. Genau das hat der Ständerat getan. Er hat versucht aufzu- zählen und einzugrenzen, hat dann aber gemerkt, dass es doch nicht geht, und hat dann mit «ähnlicher Sachverhalt» wieder ausgeweitet. Damit wird das Ganze noch etwas schwammiger. Das zeigt der Antrag von Herrn Hess sehr gut. Wenn man dem Ständerat zustimmt, dann muss man meines Erachtens auch dem Antrag Hess zustimmen, denn Veränderungen der Geschäftslage sind ein sehr wichtiger Tatbestand, der sehr häufig nur Insidern bekannt ist. Aber ich würde meinen, Herr Hess, auch mit Ihrer Präzisierung gewinnen wir nicht sehr viel. Sie wissen, wie stark gerade der Wertschriften- und Börsenhandel heute Veränderungen unterworfen ist. Es ist gar nicht absehbar, was auf diesem Gebiet noch alles Neues kommt. Wieso wollen wir nun zum vornherein sämtliche Möglichkeiten der missbräuchlichen Verwendung - und zwar im Sinne der Tatbestände, nicht der
Resultate - aufzuzeigen versuchen? Das ist auch juristisch ein ganz unsauberes Verfahren. Wenn es eine Vielfalt von Tatbeständen gibt, die wir wegen des Resultats bekämpfen, muss man, genau wie das der Bundesrat gemacht hat, vom Resultat reden. Wenn Tatbestände, die einem privat bekannt sind, die man nicht missbrauchen dürfte, missbraucht wer- den und das zu Kursschwankungen und zu Vermögensge- winnen geführt hat, muss dort eingehakt werden. Es geht nicht um den kleinen Angestellten, der gehört hat, dass eine Aktie im Steigen begriffen ist und sich davon ein paar kauft und ein paar Hunderte oder Tausende von Franken gewinnt. Seien wir doch ehrlich! Da geht es um in ihren Auswirkun- gen wichtige wirtschaftliche Tatbestände, um Zusam- menschlüsse, Verbindungen, Aufkäufe usw., die - wenn man das Insider-Wissen gebraucht - eben unter Umständen Millionen oder Hunderte von Millionen bringen können. Das sind die Fälle, die ja die USA bei uns verfolgen möchten. Ich bitte Sie also, beim klaren, sauberen Text des Bundesra- tes zu bleiben und nicht den Versuch zu unternehmen, diese schwierige Sache in Worte zu fassen und das Ganze noch schwammiger und durch Lücken noch unsicherer in der Anwendung zu machen. Wir möchten ja zumindest eine kleine präventive Wirkung, und auch da ist eine präzise Formulierung besser.
Stucky: Wir erleben hier jetzt tatsächlich keine Sternstunde der Gesetzgebung. Praktiker haben darauf hingewiesen, dass die Durchführbarkeit dieses Artikels grösste Mühe macht. Der Leiter der Zürcherischen Kantonalen Abteilung für Wirtschaftsdelikte, Herr Dr. Antognazza, kommt zum Schluss, dass wir uns, falls diese Regelung kommt, mit Fällen auseinanderzusetzen haben, die gar keine Delikte sind.
Professor Zimmerli hat uns in der Kommission ebenfalls darauf hingewiesen, wie komplex die Materie ist. Selbst aus Amerika sind Warnungen erfolgt. Ich zitiere die «New York Times»: «The issue here is not the criminal conduct, but the conflict of business culture», also: Im vorliegenden Fall geht es nicht um kriminelles Verhalten, sondern um einen Kon- flikt in der Wirtschaftskultur. Im Grunde genommen hat die «New York Times» recht. Wir spüren hier einfach das ameri- kanisch-angelsächsische Rechtsdenken, das in unser Straf- recht übernommen werden soll. Die Amerikaner haben es einfacher, einen offenen Tatbestand ins Gesetz aufzuneh- men, weil sie es ja dem Richter überlassen, dieses Recht weiter zu entwickeln. Unsere kontinentale Auffassung geht davon aus, dass der Gesetzgeber den Straftatbestand genau fixiert. Wir versuchen ja, in Artikel 2bis eine möglichst genaue Definition zu geben, vor allem davon, was im Absatz 1 die «vertrauliche Tatsache» darstellt. Wir hoffen eigentlich - ich gebe zu, Frau Uchtenhagen, wir sind in einem Graubereich -, dass wir diesen Graubereich etwas einschränken und etwas erhellen können. Ein klarer Tatbe- stand ist nämlich um so wichtiger, als wir erwarten müssen, dass die Hauptuntersuchungen nicht aus dem Inland kom- men, sondern vom Ausland, und Rechtshilfe dafür verlangt wird. Genau aus diesem Grund müssen wir also einen mög- lichst klar fixierten Tatbestand ins Gesetz aufnehmen. Da ist, glaube ich, die Ergänzung, wie sie der Ständerat vorgenom- men hat, besser als das Schweigen, das komplette Offen- lassen.
Ich empfehle Ihnen deshalb doch, den Antrag der Minder- heit anzunehmen. Ich könnte mich auch eventualiter dem Antrag Hess anschliessen.
Eisenring: Es stehen sich im Prinzip der Minderheitsantrag und der Mehrheitsantrag (d. h. Zustimmung zum Ständerat) gegenüber.
Die bundesrätliche Formulierung enthält gewissermassen eine Generalklausel. Wenn wir schon Insiderfragen regeln wollen, so können wir uns natürlich nicht damit begnügen, dass wir einen der möglichen Tatbestände, der unter Umständen nicht einmal so läuft, wie man sich das vorstellt, herausgreifen. Mit anderen Worten: Man hätte, wenn enumeriert werden soll, den Bundesrat beauftragen müs-
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sen, eine umfassende Enumeration der Tatbestände vorzu- nehmen und nicht nur einen der möglichen Tatbestände herauszugreifen. Es ist auch interessant, dass bei der For- mulierung über bevorstehende Emissionen, neue Beteili- gungsrechte usw. immer von «Vermögensvorteilen» gespro- chen wird. Es können aber auch Vermögensnachteile geschaffen werden! Man geht hier immer davon aus, eine Kapitalerhöhung bringe dem Aktionär oder dem Insider etwas. Das braucht nicht unbedingt der Fall zu sein. Insbesondere ist auch zu würdigen, dass eine Formulierung getroffen werden müsste, die die Obligationen berücksich- tigt. Laufend - auch im Referat von Frau Bundesratin Kopp - wird die Aktie in den Vordergrund gestellt. Unter Umständen ist das Obligationengeschäft an der Börse viel «interessan- ter»! Wenn Sie von einem Unternehmen wissen, dass es unter Umständen die Zinsen auf Obligationen nicht mehr bezahlen kann, haben sie oft ganz andere Börsenauswirkun- gen als bei den Aktien der gleichen Gesellschaft.
Ich erwähne auch den Tatbestand, wo hochverzinsliche Bundesanleihen ausstehend sind und Herr Stich oder irgend jemand findet, man könnte die vorzeitige Rückzah- lung vornehmen. In einem solchen Fall werden Sie natürlich einen Druck auf diesen börsenkotierten Obligationen haben mit einem entsprechenden Börsenverlust innert weniger Tage, wenn die Kündigung dieser Obligationen erfolgt. Die Insidergesetzgebung muss so formuliert sein, dass sie die Tatbestände erfasst, die wirklich auftreten können. In diesem Sinn bin ich gegen die Eingrenzung. Ich bin sicher informiert, wie man das machen könnte, aber so geht es nicht, wenn wir nur einen einzigen Tatbestand herausgrei- fen. In anderen Bereichen könnten noch ganz andere Dinge passieren. Ich möchte u. a. auch den Tatbestand erwähnen, der gerade in diesen Tagen aktuell ist, wenn nämlich ein Unternehmen erklärt, es kaufe die Partizipationsscheine zurück. Gestern wurde ein solcher Titel an der Börse abge- läutet. Warum? Weil plötzlich Informationen da waren, die man in ihrer Auswirkung nicht genau erfassen konnte. Wenn ich schon an dieser Stelle bin, darf ich vielleicht - und nun tatsächlich als Insider - eine Präzisierung am Referat von Frau Bundesrätin Kopp vornehmen. Sie haben erklärt, Jacob-Suchard wollte die Hero kaufen. Das trifft nicht zu. Es war nicht die Jacobs-Suchard, sondern es war die Colima AG. Sie haben in einer zweiten Bemerkung auf eine ange- strebte Uebernahme durch ein ausländisches Unternehmen hingewiesen. Die Colima AG ist ein schweizerisches Unter- nehmen. Ich gehöre dem Verwaltungsrat dieser Gesellschaft an und bezeichne mich in dieser Hinsicht als «Insider».
M. Bonnard: Je crois que la majorité de ce Conseil est d'accord, nous ne voulons réprimer que les cas importants, à l'exclusion des cas «bagatelles». Le Conseil des Etats fait une énumération exemplaire. Pourtant, dans le texte du Conseil des Etats comme dans celui de M. Hess, il y a un mot qui me gêne. Tous deux disent: «Sont considérés comme faits au sens des chiffres 1 et 2 une émission immi- nente de nouveaux droits de participation, un regroupement d'entreprises ou un fait analogue de même importance.» Ce mot «analogue>> est de trop. En exigeant que le fait ressem- ble à l'émission imminente de nouveaux droits de participa- tion à un regroupement d'entreprises, on bloque finalement l'évolution. Nous ne pouvons pas savoir si demain ou après- demain il n'y aura pas d'autres formes d'activité bancaire, dans les marchés de capitaux, dans les marchés financiers, qui pourraient finalement conduire à des opérations qui seraient des opérations d'initiés. Puisqu'il est je crois trop tard pour faire une proposition écrite, je voudrais que le Conseil des Etats examine s'il n'y a pas lieu de biffer dans ce texte ou dans celui de M. Hess le mot «analogue». Si ce mot était biffé, je crois même que Mme Uchtenhagen pourrait se rallier au texte qui est présenté.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Ich habe bereits im ersten Votum dargelegt, warum die Mehrheit der Kommis- sion der Auffassung ist, dass man auf eine spezielle Aufzäh- lung von Tatbeständen verzichten muss. Der Ständerat hat
zwei wichtige Tatbestände aufgeführt, Herr Hess nun deren drei, aber wir wissen, dass es noch weitere Tatbestände gibt, die ebenfalls berücksichtigt werden müssten.
Weil wir die zukünftige Entwicklung nicht voraussehen, glaube ich, wäre es von der Gesetzgebung her sauberer, wenn wir hier keine Aufzählung von möglichen Tatbestän- den vornehmen, sondern nur eine allgemeine Norm aufneh- men (wie es der Bundesrat seinerzeit vorgeschlagen hat), wobei sicher ist, dass es sich dabei nur um wichtige Tatbe- stände handeln kann.
M. Grassi, rapporteur: J'ai déjà mentionné les motivations qui ont poussé la majorité à se prononcer en faveur de la version du Conseil fédéral. Il s'agit pour vous de décider si vous préférez la clause générale ou bien la clause qui énumère quelques faits importants et laisse la porte ouverte à d'autres possibilités futures. M. Bonnard a parfaitement raison de dire qu'il faudra reconsidérer le terme «analogue», qui pourrait limiter la portée de cette énumération et res- treindre le champ d'application de la norme. A vous d'en décider.
Le président: A cet article 161, chiffre 2bis, M. Bonnard dépose une proposition écrite que je reçois maintenant. Je lui donne la parole.
M. Bonnard: Je vous prie de m'excuser de déposer une proposition écrite qui n'est pas distribuée. Elle est toute simple, elle dit: A l'article 161, chiffre 2bis, supprimer le mot «analogue».
Je vous ai donné tout à l'heure les explications pertinentes. Si je suis obligé de déposer cette proposition c'est que, dans l'hypothèse où la version du Conseil des Etats non amendée par M. Hess obtenait ici la majorité, il n'y aurait plus de divergence avec le Conseil des Etats et on ne pourrait plus supprimer le mot «analogue». Il faut donc créer la diver- gence et biffer maintenant ce mot «analogue».
Frau Uchtenhagen: Herr Bonnard, ich möchte von Ihnen wissen: Wieso eigentlich ? Wir haben sowieso eine Differenz, wenn die Mehrheit durchkommt, und ich hoffe immer noch, dass die Mehrheit durchkommt, obwohl die Wirtschaftsver- treter jetzt sehr zahlreich sind.
Für mich ist die Tragweite doch relativ wichtig, gerade weil der Tatbestand so vage, so grau ist - da sind wir uns ja einig -, kommt es eigentlich sehr viel mehr auf die Auswirkungen an. Auch eine kleine Indiskretion oder ein fast unbedeuten- der Tatbestand kann unter Umständen enorme Kursschwan- kungen auslösen und damit eben jemandem Vermögensvor- teile sichern. Ich möchte, wenn schon, die Tragweite auch drin haben, gerade weil wir uns über den Tatbestand so uneinig sind.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Ich möchte mich zum Antrag Bonnard nicht äussern, weil ich - im Moment - die tatsächlichen Auswirkungen dieses Antrages nicht kenne. Ich glaube, dass wir noch eingehender prüfen müssen, was damit tatsächlich gemeint ist. Deshalb möchte ich hier kei- nen Antrag stellen.
Bundesrätin Kopp: Ich habe bereits vor dem Ständerat erklärt, dass ich der Ergänzung der Vorlage, wie sie der Ständerat mit dieser Ziffer 2 beschlossen hat, durchaus zustimmen kann. Sie bedeutet nämlich - damit antworte ich auch auf die Frage Ihres Kommissionspräsidenten - bloss eine exemplifizierende Konkretisierung dessen, was unter einer vertraulichen Tatsache zu verstehen sei. Diese Aufzäh- lung des Ständerates deckt sich mit dem, was der Bundesrat in seiner Botschaft ausgeführt hat. Der Bundesrat schrieb in seiner Botschaft: «Solche vertraulichen Tatsachen sind etwa Vorhaben wie Unternehmensverbindungen irgendwel- cher Form, Ausgabe neuer Beteiligungsrechte oder Obliga- tionen, Geschäfte mit Liegenschaften oder andere Ge- schäfte grösseren Ausmasses, drohende oder bereits einge- tretene grosse Geschäftsverluste.» Der Bundesrat legte also
N 7 octobre 1987
1384
Code pénal (Opérations d'initiés)
mit seiner Botschaft bereits dar, dass er nicht an Bagatell- fälle denkt, sondern nur an schwerwiegende Sachverhalte, und der Ständerat hat dann zwei dieser Möglichkeiten exemplifikativ herausgegriffen, nämlich eine Emission neuer Beteiligungsrechte und eine Unternehmensverbin- dung sowie ähnliche Sachverhalte von vergleichbarer Bedeutung. Der Kommissionspräsident führte im Ständerat dazu wörtlich aus: «Der Zusatz ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite bedeutet aber auch eine Abgrenzung gegenüber kleineren und Kleinstfällen. Solche will die Kommission mit dieser Formulierung ausdrücklich ausschliessen. Es handelt sich also um eine Konzentration auf Wesentliches.» Wie gesagt - deshalb habe ich auch zugestimmt -, hat der Ständerat hat den Gedanken aus der Botschaft aufgenommen und verdeutlicht.
Selbstverständlich kann ich mich auch der Streichung der Ziffer 2bis, wie sie die Kommissionsmehrheit beantragt, nicht verschliessen, denn damit würde man ja zum Antrag des Bundesrates zurückkehren. Ich bin aufgrund der Ver- handlungen in der Kommission und im Plenum des Stände- rates der Auffassung, dass der Ständerat auf diese Formulie- rung ausserordentlich Wert legt. Sie würden also eine Diffe- renz schaffen, die schwer auszuräumen wäre.
Was den Antrag von Herrn Bonnard betrifft, könnte ich ihm an sich zustimmen. Herr Bonnard möchte - ich habe jetzt die deutsche Fahne vor mir - das Wort «ähnlich» streichen. Der Text würde dann lauten: «Als Tatsache im Sinne der Ziffern 1 und 2 gilt eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung oder ein Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite.» Mir scheint tat- sächlich, dass diese Formulierung derjenigen des Ständera- tes etwas voraus hat und durchaus auch einen Kompromiss zwischen dem Antrag der Kommissionsmehrheit und dem Antrag der Kommissionsminderheit, vertreten durch Herrn Reich, darstellen könnte.
Was nun den Antrag von Herrn Hess betrifft, so möchte Herr Hess neben den beiden vom Ständerat eingefügten Kriterien auch den Sachverhalt «einer erheblichen Aenderung der Geschäftslage» in den Gesetzestext einfügen. Ich habe Ihnen mit Absicht den Text der Botschaft des Bundesrates vorgelesen. Sie sehen darin, dass sinngemäss auch der Bundesrat eine solche erhebliche Aenderung der Geschäfts- lage als eine wesentliche vertrauliche Tatsache versteht. Wenn ich gegenüber dem Antrag von Herrn Hess skeptisch bin, so deshalb, weil wir uns natürlich durch die Aufnahme eines zusätzlichen Kriteriums einer enumerativen Aufzäh- lung nähern, und gerade dies wollte der Bundesrat im Hin- blick auf weitere Möglichkeiten nicht. Der Ständerat wollte dies ebenfalls nicht, und auch Herr Hess lässt die Möglich- keit zur Erfassung von vergleichbaren ähnlichen Tatbestän- den offen. Aber man muss sich wirklich fragen: Wenn von den vier Möglichkeiten, die der Bundesrat in seiner Bot- schaft angedeutet hat, drei im Gesetzestext aufgezählt sind, liegt dann nicht der Schluss nahe, dass damit die wichtigen Tatsachen im Gesetz abschliessend aufgezählt werden? Bei dieser Ausgangslage empfehle ich Ihnen, einerseits in Uebereinstimmung mit der Kommissionsmehrheit, den Antrag von Herrn Hess abzulehnen, auch wenn ich für sein Anliegen ein gewisses Verständnis habe, und andererseits, dem Antrag von Herrn Bonnard zuzustimmen. Der Antrag von Herrn Bonnard entspricht dem Minderheitsantrag von Herrn Reich, damit der Fassung des Ständerates, aber unter Streichung des Wortes «ähnlich».
Leuenberger Moritz: Ich finde es sehr löblich aus der Sicht von Frau Bundesrätin Kopp, wenn sie jetzt sagt, die Fassung des Ständerates sei bloss eine exemplifikative Aufzählung möglicher Straftatbestände. Ich würde an ihrer Stelle die- sem Artikel auch am liebsten diese Interpretation geben. Aber der Ständerat selbst versteht seinen Artikel nicht so. Das kann man ja in der Beratung nachlesen. Er wollte den Grundtatbestand einschränken, und die Meinungen in der Kommission waren auch auf seiten der Experten durchaus geteilt. Einmal hiess es: Das ist eine beispielsweise Aufzäh- lung, und dann wieder: Das ist eine Einschränkung. Vorher
hörten wir noch, es sei eine Konzentrierung, Abgrenzung zu allerkleinsten Tatbeständen. Das heisst: Der Antrag Stände- rat, aufgenommen von Herrn Bonnard und Herrn Reich, ist mindestens unklar, und wenn man ihn genau liest, ist er sogar ganz klar enumerativ. Wir müssen damit rechnen, dass die Gerichte das dann im Sinne des Ständerates verste- hen. Deswegen muss ich Ihnen beantragen, bei den Exper- ten, beim ursprünglichen Antrag des Bundesrates zu blei- ben; dann ist die Sache wenigstens klar.
Abstimmung - Vote
Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag Hess
41 Stimmen 72 Stimmen
Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire Für den Antrag Bonnard offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag Hess Minderheit
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit 43 Stimmen
Für den Antrag Hess/Bonnard 77 Stimmen
Art. 161 Ziff. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 161 ch. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 161 Ziff. 4 Antrag Hess Die Ziffern 1 bis 3 sind sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnutzung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Anteilscheine, andere Wertschriften, Bucheffekten oder entsprechende Optionen einer Genossenschaft oder einer ausländischen Gesellschaft betrifft, welche in der Schweiz ausgegeben wurden und in der Schweiz an einem organi- sierten ausserbörslichen Markt gehandelt werden.
Art. 161 ch. 4 Proposition Hess
Les chiffres 1 à 3 .... d'une société étrangère, ou sur des actions, autres titres, effets comptables ou options corres- pondantes émis en Suisse ou négociés en Suisse sur un marché hors bourse organisé.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
110 Stimmen
3 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.020
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
1370-1384
Page
Pagina
Ref. No
20 015 744
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