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Katastrophenhilfe. Abkommen
Artikel 1 Patentgesetz liegt, hat sich diese Skepsis nicht zu einer eigentlichen Opposition verdichtet.
Die Kommission beantragt Ihnen, nicht zuletzt im Interesse eines Wirtschaftszweiges, in dem die Schweiz führend tätig zu sein scheint, einstimmig die Annahme der Motion.
Bundesrätin Kopp: Die Motion zielt auf eine Verbesserung des Rechtsschutzes für biotechnologische Erfindungen ab. Wie Sie gehört haben, liegen dem Nationalrat zwei Motionen vor, die in entgegengesetze Richtung gehen. Der Bundesrat lehnt die Motion von Frau Fetz ab, empfiehlt Ihnen hingegen die Vorlage von Herrn Auer, die nun zur Motion des Natio- nalrates wurde, anzunehmen, und zwar ganz kurz zusam- mengefasst aus folgenden Ueberlegungen:
Das Patentrecht soll den technischen Fortschritt fördern, indem es einerseits dem Erfinder ein zeitlich beschränktes Monopolrecht an seiner Erfindung einräumt und so einen Anreiz für Innovationsaufwendungen liefert und anderer- seits durch die Pflicht des Erfinders zur Offenlegung seiner Erfindung die Grundlage für weitere Forschung durch Dritte legt. Dass technischer Fortschritt nicht nur positive Seiten hat, ist unbestritten. Das ist in der Biotechnologie so, aber auch in anderen technischen Gebieten. Es kann aber nicht Aufgabe des Patentrechtes sein, hier generell wertend ein- zugreifen und je nach technischem Gebiet den guten vom schlechten Fortschritt zu unterscheiden. Dies wäre auch nicht möglich, denn oft kann ein und dieselbe Erfindung sowohl positive wie negative Wirkungen haben.
Die Biotechnologie hat viele positive Aspekte. Ihre weitere Entwicklung verspricht wichtige Beiträge zur Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen. Stichworte sind: Arz- neimittel, Umweltschutz und Landwirtschaft. Biotechnologi- sche Erfindungen schützen heisst keineswegs, die Bekämp- fung ihrer Auswüchse vernachlässigen. Das Patentrecht selbst eröffnet übrigens für den konkreten Einzelfall eine Sanktionsmöglichkeit, indem Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstossen, von der Patentierung ausgeschlossen werden können. Die Biotechnologie - die Präsidentin hat zu Recht darauf hinge- wiesen - hat für die Schweizer Industrie eine grosse und laufend zunehmende Bedeutung. Der Forschungsaufwand ist auf diesem Gebiet besonders gross. Ein angemessener Schutz für biotechnologische Erfindungen erscheint des- halb aus schweizerischer Sicht gerechtfertigt. Die Vor- schläge der Motion Auer stellen einen massvollen Ausbau des bestehenden Schutzsystems dar. Die Notwendigkeit die- ses Ausbaus liegt in der Besonderheit dieses noch in den Anfängen steckenden Forschungsgebietes. Die Erarbeitung einer entsprechenden Gesetzgebung in naher Zukunft würde es der Schweiz im übrigen erlauben, bei den entspre- chenden internationalen Harmonisierungsbestrebungen weiterhin eine aktive und mitgestaltende Rolle zu spielen. Aus diesen Gründen sowie aus den Gründen, die Ihnen Ihre Präsidentin vorgelegt hat, empfehle ich Ihnen zusammen mit Ihrer Kommission, die Motion anzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
Schluss der Sitzung um 11.55 Uhr La séance est levée à 11 h 55
Siebente Sitzung - Septième séance
Donnerstag, 10. Dezember 1987, Vormittag Jeudi 10 décembre 1987, matin
8.00 h
Vorsitz - Présidence: M. Masoni
Mitteilungen der Kantone - Communications des cantons
Frau Huber, Sekretärin des Ständerates, verliest die fol- gende Mitteilung:
Der Grosse Rat des Kantons Thurgau fasste bei seiner gestrigen Sitzung den folgenden Beschluss: Die Wahl von Dr. Thomas Onken als Mitglied des Ständerates für die Amtsdauer 1987 bis 1991 wird genehmigt.
Le président: Nous souhaitons la bienvenue à M. Onken. Comme nouveau membre de notre Conseil, M. Onken est prié de s'avancer au milieu de notre salle. Je prie Mesdames et Messieurs les membres du Conseil ainsi que le public des tribunes de bien vouloir se lever.
Herr Onken legt das Gelübde ab M. Onken fait la promesse requise
Le président: Monsieur Onken, je vous souhaite une activité fructueuse au sein de notre Conseil.
87.034
Katastrophenhilfe. Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich
Aide en cas de catastrophe. Accords avec la République fédérale d'Allemagne et la France
Botschaft und Beschlussentwürfe vom 8. April 1987 (BBI II, 765) Message et projets d'arrêté du 8 avril 1987 (FF II, 773) Beschluss des Nationalrates vom 22. September 1987 Décision du Conseil national du 22 septembre 1987
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National- rates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil na- tional
Affolter, Berichterstatter: Ich bedaure, dass ich Sie in dieser Session namens der Kommission für auswärtige Angelegen- heiten wiederholt mit Katastrophenszenarien und Apoka- lypse-Vorstellungen konfrontieren muss: letzte Woche mit Vorkehren bei nuklearen Unfällen, heute mit Abkommen über Hilfeleistungen mit Nachbarstaaten und auch noch mit einem ebenfalls nötigen Umweltkriegsabkommen.
Die hier vorliegenden Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und mit Frankreich waren in der Kommission völlig unbestritten. Sie liegen gänzlich auf der Linie der humanitären Tradition unseres Landes, die ihre Ausprägung in Form von Verpflichtungen zu grenzüberschreitenden Hil- feleistungen findet. Insbesondere in unseren Grenzregionen besteht ein verständliches Interesse an einer zwischenstaat- lichen Normierung. Ich verzichte auf eine eingehende Schil-
Coopération nucléaire. Accords
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E
10 décembre 1987
derung der getroffenen Abmachungen und verweise für die Einzelheiten auf die Abkommenstexte selber, die - wenig- stens in diesem Fall - sehr leicht und gut verständlich sind. Ich mache nur auf zwei Dinge aufmerksam:
Erste Bemerkung: Der neben dem Einsatz des Katastro- phenhilfekorps des Bundes, der Rettungsorganisationen, Polizeieinheiten, Feuer- und Oelwehren usw. ebenfalls vor- gesehene Armee-Einsatz vor allem von Luftschutztruppen, aber unter Umständen auch von Leuten der Sanität und der Genietruppen, beruht auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Es ist also nicht so, dass Truppenaufgebote erlassen werden könnten und die betroffenen Leute ins benachbarte Ausland ausrücken müssten, sondern es besteht hier ein Prinzip der Freiwilligkeit, das nicht durchbrochen werden darf. Ein sol- cher freiwilliger Dienst wird auch auf allfällige Instruktions- dienste in der Armee angerechnet: Auch bei den paramilitä- rischen Organisationen wie Oel-, Feuerwehr-, Polizeieinhei- ten usw. erfolgt die Hilfeleistung durchaus auf freiwilliger Basis.
Zweite Bemerkung: Die beiden Abkommen sind nicht ganz deckungsgleich; das ergibt sich aus gewissen Verschieden- heiten zwischen den beiden benachbarten Staaten Bundes- republik Deutschland und Frankreich. Frankreich hat sich erfahrungsgemäss immer etwas zurückhaltender gezeigt, das ist eine Landestradition, die sich auch in der Detailaus- arbeitung dieser Abkommen auswirkt. Frankreich geht hin- sichtlich Einsatzkosten und Schadenersatz etwas weniger weit als die Bundesrepublik Deutschland. Nach beiden Abkommen wird jedoch auf die Geltendmachung von Scha- denersatzansprüchen für Schäden an Leib und Leben bei solchen Aktionen verzichtet.
Diese Abkommen können bedenkenlos ratifiziert werden. Ihre einstimmige Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zu beiden Bundesbeschlüssen. Es ist noch festzuhalten, dass sie nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 BV unterstehen.
M. Aubert, président de la Confédération: Je remercie M. le rapporteur d'avoir fait part de l'unanimité de la commission sur ce sujet. Il est évident que nous sommes là dans un cas de renforcement de nos relations avec les Etats voisins. Vous allez me poser la question de savoir pourquoi ce ne sont pas tous les Etats voisins qui sont concernés. Nous sommes actuellement en pourparlers avec l'Autriche et avec l'Italie pour arriver à des conventions semblables de sorte que nous serons entourés par un réseau juridique qui per- mettra une meilleure intervention en matière d'assistance en cas de catastrophe.
A
Bundesbeschluss betreffend das Abkommen mit der Bun- desrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfelei- stung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen Arrêté fédéral concernant l'Accord avec la République fédérale d'Allemagne sur l'assistance mutuelle en cas de catastrophe ou d'accident grave
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 39 Stimmen (Einstimmigkeit)
B
Bundesbeschluss betreffend das Abkommen mit der Regierung der Französischen Republik über die gegensei-
tige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Un- glücksfällen
Arrêté fédéral concernant l'Accord avec la République française sur l'assistence mutuelle en cas de catastrophe ou d'accident grave
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 39 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
87.041
Nukleare Zusammenarbeit. Abkommen mit Australien und China Coopération nucléaire. Accords avec l'Australie et la Chine
Botschaft und Beschlussentwurf vom 20. Mai 1987 (BBI II, 1269) Message et projet d'arrêté du 20 mai 1987 (FF II, 1293)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Lauber, Berichterstatter: Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung je ein Abkommen über die nukleare Zusammenarbeit mit Australien und mit der Volksrepublik China zur Genehmigung. Beide Abkommen regeln - ähnlich wie bereits bestehende Abkommen mit den USA, Grossbri- tannien, Schweden, Kanada, Frankreich und Brasilien - gewisse Grundsätze der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie.
Die beteiligten Staaten verpflichten sich namentlich, alle aus dem anderen Staat bezogenen Nukleargüter ausschliesslich für friedliche Zwecke zu benützen. Die Schweiz und Austra- lien sind diese Verpflichtung schon durch den Beitritt zum Atomsperrvertrag eingegangen. Die Volksrepublik China dagegen ist Atommacht, so dass es wesentlich ist, dass aus der Schweiz gelieferte Nukleargüter nicht für militärische Zwecke gebraucht werden. Zu den Nukleargütern gehört gemäss der schweizerischen Atomverordnung zum Beispiel auch ein für ein chinesisches Atomkraftwerk benötigter Druckwasserkessel.
Beide Abkommen sehen auch vor, dass die gelieferten Nukleargüter nur mit Zustimmung des Lieferstaates an Dritt- staaten wieder ausgeführt werden können. Australien, eines der vier hauptsächlichen Exportländer von Uran, hat dem vorliegenden Abkommen generell zugestimmt, dass Kern- material australischen Ursprungs aus der Schweiz in Länder ausgeführt werden kann, die mit Australien ein ähnliches Abkommen abgeschlossen haben. Die Schweiz transferiert Nuklearmaterial zum Beispiel zur Wiederaufbereitung oder zur Brennelementherstellung, so dass die generelle Zustim- mung Australiens zu einer wesentlichen Vereinfachung füh- ren wird.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Katastrophenhilfe. Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich Aide en cas de catastrophe. Accords avec la République fédérale d'Allemagne et la France
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.034
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 10.12.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
645-646
Page
Pagina
Ref. No
20 016 092
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