Motion Aliesch
688
N 23 mars 1990
Punkte 1-4, 6 - Points 1-4, 6 Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Punkte 5, 7, 8 - Points 5, 7, 8 Abgeschrieben - Classé
89.781 Motion Widrig Legislatur-Personalplan Effectifs du personnel. Programme de législature
Wortlaut der Motion vom 13. Dezember 1989 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament zusammen mit dem Legislatur-Finanzplan alle 4 Jahre auch einen Legislatur- Personalplan mit einer Uebersicht über neu geplante Etatstel- len und Stellenverschiebungen in der Bundesverwaltung und den Bundesbetrieben vorzulegen.
Texte de la motion du 13 décembre 1989
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement, tous les quatre ans, outre le plan financier de la législature, un pro- gramme de législature sur les effectifs du personnel offrant une vue d'ensemble sur les postes inscrits au budget ainsi que sur les restructurations d'emplois dans l'administration et dans les entreprises fédérales qui ont été récemment prévues.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Basler, Blatter, Bürgi, Eisenring, Engler, Feigenwinter, Fischer-Sursee, Giger, Hänggi, Hess Peter, Humbel, Kühne, Mühlemann, Nussbau- mer, Oehler, Portmann, Ruckstuhl, Rüttimann, Spoerry, Stucky, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss Paul, Zbinden Paul (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Trotz Stellenplafonierungsbeschluss vom 24. Juni 1983 hat der Personalbestand des Bundes von 126 887 Stellen (1980) auf 140 289 Stellen (1990) zugenommen. Dies bedeutet eine Steigerung um 10,6 Prozent. Mit Ausnahme des EMD haben alle Departemente zu dieser massiven Personalaufstockung beigetragen.
Aufgrund der demographischen Entwicklung ist in der Schweiz in den neunziger Jahren bei unverändertem Pensio- nierungsalter mit einer realen Abnahme der Zahl der Berufs- tätigen zu rechnen. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist dabei ein weiteres prozentuales Anwachsen des Anteils der Beschäftig- ten beim Bund auf Kosten der Privatwirtschaft grundsätzlich abzulehnen. Dies u. a. auch deshalb, weil dadurch der Anteil der gebundenen Ausgaben auf Kosten der frei verfügbaren Mittel erhöht würde.
Während der Legislaturperiode werden dem Parlament unter verschiedenen Malen neue Stellenbegehren unterbreitet. Für eine gesamtheitliche Beurteilung fehlt es dabei aber an einer mittelfristigen Planung der Etatstellen für die Bundesbetriebe. Der alle 4 Jahre dem Parlament unterbreitete Legislatur- Finanzplan allein sagt nichts über die künftige Stellenbewirt- schaftung aus.
Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, dem Parlament künf- tig zusammen mit dem Legislatur-Finanzplan auch einen Legislatur-Personalplan mit einer Uebersicht über die für die Legislaturperiode geplanten Stellen zu unterbreiten. Dieser Legislatur-Personalplan ist dabei auf die Legislaturziele und den Legislatur-Finanzplan abzustimmen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 1990
Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 février 1990
Artikel 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbes- serung des Bundeshaushaltes bildet die Rechtsgrundlage für das seit 1974 praktizierte System der Stellenbewirtschaftung in der Bundesverwaltung. Seit 1983 gelten die Jahresdurch- schnittsbestände an Personalstellen als die für die Plafonie- rung massgebende Grösse, die nicht überschritten werden darf. Diese Durchschnittsbestände werden jährlich im Bun- desbeschluss über den Voranschlag festgelegt. Allfällige Er- höhungen sind nur möglich, wenn der Stellenbedarf nicht durch Massnahmen der Rationalisierung, durch den Abbau bestehender Aufgaben oder durch Stellenverschiebungen in- nerhalb der Verwaltungseinheiten aller Stufen oder zwischen den Departementen gedeckt werden kann. Eine zeitlich befri- stete Ausnahme-Regelung ist seit 1986 für zusätzliches Perso- nal für die Behandlung von Asylgesuchen bei aussergewöhn- lichem Zustrom von Asylgesuchstellern vorgesehen.
Der Legislatur-Finanzplan des Bundesrates geht bei den Per- sonalbezügen jeweils von dem mit dem Voranschlag vom Bundesrat beantragten Personalbestand aus und berücksich- tigt nebst den strukturellen Verbesserungen der Bezüge ledig- lich die teuerungsbedingten Mehrkosten der nächsten drei Jahre. Allfällige Erhöhungen des Personalbestandes in den Fi- nanzplan-Jahren werden nach bisheriger Praxis im Finanz- plan nicht berücksichtigt, da bis heute bei der allgemeinen Bundesverwaltung eine mehrjährige Personalplanung fehlt. Die jährlichen Stellenverschiebungen werden jeweils in der er- sten Hälfte des Folgejahres dem Eidgenössischen Personal- amt gemeldet.
Der Bundesrat ist bereit, die mit der Motion verlangte Erstel- lung eines Legislatur-Personalplans im Zusammenhang mit der nächsten Legislaturplanung zu prüfen und nachher defini- tiv darüber zu entscheiden, ob sich dieses Vorhaben mit ei- nem vernünftigen Aufwand verwirklichen lässt. Er hat dabei zu berücksichtigen, dass sich der Personalbestand, insbeson- dere bei den Bundesbetrieben, aber auch teilweise bei der all- gemeinen Bundesverwaltung, insbesondere nach dem Ver- kehrsaufkommen zu richten hat. Bei den Stellenverschiebun- gen werden die bei der Erstellung des Personalplanes bereits bekannten Verschiebungen berücksichtigt werden können. Hingegen wird es voraussichtlich nicht möglich sein, zu die- sem Zeitpunkt bereits sämtliche Stellenverschiebungen der Planungsperiode zu kennen.
Aus den dargelegten Gründen möchte der Bundesrat das mit der Motion verlangte Vorhaben vorerst gründlich prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.887
Motion Aliesch Berufsbildung im Fürsorge- und medizinischen Bereich Assistance sociale et médicale. Formation professionnelle
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Wortlaut des Motion vom 16. Dezember 1988 Die Berufsbildung im Fürsorge- und medizinischen Bereich ist grundsätzlich der Berufsbildungsgesetzgebung zu unter- stellen.
689
Motion Ruckstuhl
Texte de la motion du 16 décembre 1988
La formation des assistantes sociales et des professions médi- cales et para-médicales doit être soumise à la loi fédérale sur la formation professionnelle.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Ammann, Areg- ger, Cincera, Eppenberger Susi, Fäh, Fischer-Seengen, Früh, Giger, Keller, Loretan, Müller-Meilen, Rychen, Schüle, Wan- ner, Weber-Schwyz, Wyss Paul (17)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Januar 1980, regelt neben der Berufsberatung und der Berufsbildungsforschung die Grundausbildung und die Weiterbildung in den Berufen der Industrie, des Hand- werks, des Handels, des Bank-, Versicherungs-, Transport- und Gastgewerbes und anderer Dienstleistungsgewerbe so- wie die Hauswirtschaft.
Ausdrücklich nicht in den Geltungsbereich des Berufsbil- dungsgesetzes fallen u. a. die Grundausbildung und die Wei- terbildung in den Berufen der Krankenpflege und in übrigen sozialen Berufen.
Mit der Motion wird verlangt, auch die Berufe der Kranken- pflege und andere medizinische Hilfsberufe sowie die sozialen Berufe grundsätzlich dem Berufsbildungsgesetz zu unterstel- len. Ausnahmen von dieser.allgemeinen Forderung sind in speziellen und begründeten Fällen denkbar. Bei fehlender Verfassungsgrundlage ist diese zu schaffen.
Es ist festzustellen, dass die heutige Berufsbildungsgesetz- gebung wesentlich zum allgemein hohen Ausbildungsstand in den unterstellten Berufen beigetragen hat. Das System der Grundausbildung und Weiterbildung, wie es heute für die der Berufsbildungsgesetzgebung unterstellten Berufe gilt, ist grundsätzlich auf die Berufe der Krankenpflege und die ande- ren medizinischen Hilfsberufe sowie auf die sozialen Berufe auszudehnen. In der Grundausbildung und Weiterbildung können derart u. a. landesweit einheitliche Ausbildungsgänge geschaffen werden. Mit der Unterstellung verbunden ist auch eine finanzielle Unterstützung durch Bund und Kantone ge- mäss Berufsbildungsgesetzgebung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1989
Die Kompetenzen des Bundes zur Regelung der Berufsbil- dung sind in Artikel 34ter Absatz 1 Buchstabe g der Bundes- verfassung wie folgt festgelegt:
«Der Bund ist befugt, Vorschriften aufzustellen über die berufli- che Ausbildung in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst.»
Die Berufsbildung im Fürsorge- und im medizinischen Bereich fällt nicht unter die in der zitierten Verfassungsvorschrift ge- nannten Bereiche. Die Annahme der Motion würde demzufolge eine Aenderung der Bundesverfassung voraussetzen. Nun ist aber im Jahre 1973 ein neuer Bildungsartikel, der dem Bund u. a. eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Ausbil- dung in sämtlichen Berufen gebracht hätte, verworfen worden. Die Frage einer Aenderung der Zuständigkeiten könnte des- halb frühestens im Zeitpunkt der Totalrevision der Bundesver- fassung neu geprüft werden. Dabei wäre auch zu fragen, ob ein- zig die Berufe im Fürsorge- und medizinischen Bereich neu der Berufsbildungsgesetzgebung zu unterstellen wären oder auch andere wie beispielsweise die Berufe der Wissenschaft, Erzie- hung und Kunst. Für die Ausbildung der Arztgehilfin und ver- wandte Berufe, die im Unterschied zu den spezifisch medizini- schen und paramedizinischen Berufen dem bestehenden Ver- fassungsrecht unterstellt werden können, wird eine Regelung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ge- prüft.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion mit Bezug auf den Für- sorge- und den medizinischen Bereich abzulehnen, betref- fend die Ausbildung der Arztgehilfin und verwandte Berufe in ein Postulat umzuwandeln.
Fürsorge- und medizinischer Bereich Les secteurs de l'assistance sociale et des soins médicaux
Abgelehnt - Rejeté
Ausbildung der Arztgehilfin und verwandte Berufe Les professions d'assistance médicale et les professions appa- rentées
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.451
Motion Ruckstuhl Revision Landwirtschaftsgesetz Révision de la loi sur l'agriculture
Wortlaut der Motion vom 6. Juni 1989
Der Bundesrat erhält den Auftrag, dem Parlament bis Ende 1991 einen Entwurf zur Revision des Landwirtschaftsgesetzes vorzulegen. Er hat diese Revision auf das Ziel einer umweltge- rechten, bodenbewirtschaftenden, bäuerlichen Landwirt- schaft auszurichten.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichti- gen:
Erhaltung und Förderung möglichst vieler bäuerlicher Fa- milienbetriebe.
Sicherung eines mit andern Erwerbszweigen vergleichba- ren Einkommens durch angemessene Produktionspreise und Direktzahlungen zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher und ökologischer Leistungen, zum Ausgleich von Produktions- nachteilen und zur Produktionslenkung.
Förderung der umwelt- und marktgerechten Qualitätspro- duktion sowie der Pflege der Landschaft.
Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Nahrungs- mitteln für Zeiten mit gestörter Zufuhr.
Der Geltungsbereich des derart revidierten Landwirtschafts- gesetzes ist soweit als möglich im Gesetz selbst und nicht in Verordnungen festzuhalten.
Texte de la motion du 6 juin 1989
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement, d'ici fin 1991, un projet de révision de la loi sur l'agriculture visant l'encouragement d'une agriculture paysanne exploitant le sol et respectant l'environnement. Ce faisant, il y aura lieu de tenir compte notamment des points suivants:
Maintenir et encourager le plus grand nombre possible d'exploitations paysannes de type familial.
Garantir un revenu comparable à celui d'autres branches d'activité au moyen de prix équitables à la production et de paiements directs pour indemniser les prestations d'intérêt public et écologiques, ainsi que pour compenser les désavan- tages liés à la production et pour orienter celle-ci.
Encourager une production de qualité répondant aux be- soins du marché et respectueuse de l'environnement ainsi que favoriser l'entretien de la nature et du paysage.
Assurer un approvisionnement suffisant en denrées alimen- taires même au cas où les importations seraient perturbées. 5. Le champ d'application de la loi sur l'agriculture ainsi révisée doit être fixé dans toute la mesure du possible dans la loi elle-même et non dans des ordonnances.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bürgi, Columberg, Eisen- ring, Engler, Hänggi, Jung, Kühne, Portmann, Schnider, Stamm, Wellauer, Widrig (12)
64-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Aliesch Berufsbildung im Fürsorge- und medizinischen Bereich Motion Aliesch Assistance sociale et médicale. Formation professionnelle
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In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.887
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Numero dell'oggetto
Datum 23.03.1990 - 08:00
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Data
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688-689
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