Motion Rechsteiner
1849
zung für das gute Funktionieren einer modernen Wirtschaft. Obwohl sich der schweizerische Finanzplatz in einer grund- sätzlich gesunden Verfassung befindet, scheint er in den letz- ten Jahren etwas von seinem Glanz verloren zu haben. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass ausländische Fi- nanzplätze, insbesondere jene ausserhalb Europas, an Attrak- tivität gewonnen haben. Als Folge der Schaffung des EG-Bin- nenmarktes dürfte dem schweizerischen Finanzplatz auch aus Westeuropa zusätzliche Konkurrenz erwachsen. Banken und Behörden sind deshalb angesprochen, die internationale Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu stärken. Dazu gehören eine konsequente Inflationsbekämpfung, eine Verstärkung des Wettbewerbs unter den inländischen Banken sowie eine Reform des inländischen Börsenwesens und der Stempelsteuer.
Wir sind indes überzeugt, dass der schweizerische Finanz- platz auch unter geänderten Rahmenbedingungen seine in- ternationale Konkurrenzfähigkeit wird behaupten können.
In den letzten Jahren sind verschiedene Vorschläge unterbrei- tet worden, wie die Zinsfluktuationen gemildert, die Anfangs- belastung reduziert oder die Gelder der Sozialversicherung - die bereits bisher einen wesentlichen Beitrag zur langfristigen Finanzierung von Hypothekardarlehen geleistet haben - ver- stärkt für den Wohnungsbau nutzbar gemacht werden können (z. B. Vorschläge zur Verwendung der Altersguthaben; Schaf- fung von Emissionszentralen für spezifische Wohnbauanlei- hen).
Es fehlt somit nicht an Vorschlägen. Umstritten ist jedoch, in- wieweit der Bund einzelne Massnahmen gesetzlich durchset- zen soll. Ein wachsender Konsens zeichnet sich bei der Ver- wendung der Vorsorgegelder. Im Zusammenhang mit der drit- ten Säule wurde auf Anfang dieses Jahres eine entspre- chende Verordnung in Kraft gesetzt. Bezüglich der zweiten Säule sind die Abklärungen noch im Gange.
Bei anderen Massnahmen herrscht grössere Zurückhaltung gegenüber staatlichen Obligatorien. Dies gilt auch bezüglich der Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung zur Gewährung von Hypothekardarlehen. Eine solche wäre sowohl aus verfas- sungsrechtlichen wie praktischen Gründen problematisch. Prüfenswert ist die Frage, inwieweit durch Liberalisierung der Pfandbriefgesetzgebung institutionelle Anleger noch verstärkt ins Hypothekargeschäft einbezogen werden können. Glei- ches gilt für die Vorschläge zur Schaffung eines Sekundär- marktes für Hypotheken oder zur Einführung gesetzlicher Amortisationspflichten. Die letztgenannte Frage war bereits wiederholt Gegenstand von Abklärungen, die indes mit der Verflüssigung des Kapitalmarktes jeweils im Sande verliefen. Zur Erörterung der anstehenden Fragen haben erste Kontakte zwischen der Bankiervereinigung und den zuständigen Bun- desstellen stattgefunden. Dabei ist allerdings darauf hinzuwei- sen, dass die meisten Vorschläge weniger zu einer Verbilli- gung des Hypothekarkredites als zu einer verbesserten Ali- mentierung des Hypothekarmarktes und zu einer Versteti- gung der Zinsbelastung führen.
Schüle: Wir haben im Februar Fragen zum extremen Zinsan- stieg gestellt, haben auf die Frage der Geldpolitik der National- bank und auf den Zusammenhang mit dem Finanzplatz Schweiz hingewiesen und haben dargelegt, dass eine zins- günstige Finanzierung der Hypotheken nun dringend anzu- streben sei.
Der Bundesrat hat in seiner schriftlichen Antwort ausweichend geantwortet; er hat dann im August diese drastischen Mass- nahmen zur dringlichen Hypothekarzinsüberwachung be- schlossen. Hätte er die Fragen so aufgenommen, wie wir sie verstanden haben, dann wären wir um diese unselige Uebung herumgekommen.
Ich muss mich leider als von der Antwort nicht befriedigt erklä- ren.
89.508
Motion Rechsteiner Einführung der Mietzinskontrolle Instauration du contrôle des loyers
Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1989
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten umgehend einen dringlichen Bundesbeschluss für die Einfüh- rung einer Mietzinskontrolle auf der Basis der Kostenmiete, unter Ausschluss übersetzter Anlagekosten, zu unterbreiten. Mietzinserhöhungen sollen dabei nur aufgrund der tatsächli- chen und ausgewiesenen Kosten zulässig sein. Die Verzin- sung des Eigenkapitals ist auf den Zinssatz der ersten Hypo- thek zu beschränken. Die Ueberwälzung von Anlagekosten soll höchstens bis zum zulässigen Ertragswert zugelassen werden.
Texte de la motion du 15 juin 1989
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre sans délai aux Chambres fédérales un arrêté urgent instituant un contrôle des loyers sur la base des coûts et excluant le report de coûts d'investissement surfaits.
Seules seront autorisées les hausses de loyer justifiées par un accroissement effectif et avéré des coûts. La rémunération du capital propre sera calculée exclusivement en fonction du taux de l'hypothèque en premier rang. Le report des frais d'investis- sement ne pourra se faire que jusqu'à concurrence de la va- leur de rendement autorisée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, Leuenberger Mo- ritz, Mauch Ursula, Meizoz (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Wohnungsmietzinse sind angesichts der durchgeführten, der angekündigten und der noch bevorstehenden Mietzinser- höhungen für breite Kreise untragbar geworden. Bodenpreis- · explosion, Spekulation mit Wohnbauten und die sprunghafte Erhöhung der Hypothekarzinsen rufen nach einem dringli- chen Handeln des Gesetzgebers.
Der Schutz der Mieterinnen und Mieter vor übersetzten Miet- zinsen im heutigen Recht (Bundesbeschluss über Massnah- men gegen Missbräuche im Mietwesen, der unverändert ins ordentliche Recht überführt werden soll) ist ungenügend. Die erneute - befristete - Einführung einer Mietzinskontrolle (Be- willigungspflicht für Mietzinserhöhungen) erweist sich als un- umgänglich.
Die Motion fordert die Einführung der Mietzinskontrolle auf der Basis der Kostenmiete. Der Vermieter soll nur noch die ihm tat- sächlich erwachsenden und ausgewiesenen Kosten über- wälzen dürfen. Uebersetzte Anlagekosten haben unberück- sichtigt zu bleiben, wobei die Grenze beim zulässigen Ertrags- wert liegen soll. Für die Ueberwälzung der Hypothekarzinsen ist ein Maximalsatz vorzusehen. Durch die Kontrolle ist sicher- zustellen, dass dem Mieter nicht weitergegebene Kostensen- kungen berücksichtigt werden.
Die Verzinsung des Eigenkapitals ist auf den Zinssatz der er- sten Hypothek zu beschränken, wobei der Zinssatz der Kanto- nalbanken massgebend sein soll. Die Ueberwälzung der Teuerung auf die Mietzinse (Art. 15 Abs. 1 Bst. d BMM in Ver- bindung mit Art. 11 VMM) hat zu entfallen, erhält das inve- stierte Eigenkapital doch mittel- oder längerfristig in der Regel ohnehin eine hohe oder übersetzte Realrendite.
Für die Dauer der Mietzinskontrolle sind zudem die markt- bezogenen Erhöhungsgründe ausser Kraft zu setzen (ins- besondere Art. 15 Abs. 1 Bst. a BMM). Ebenso ist der Ueber- wälzungssatz von Artikel 10 Absatz 1 VMM herabzusetzen, der sich heute nicht mehr rechtfertigen lässt.
Motion Rechsteiner
1850
N
4 octobre 1990
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989 Eine Mietzinskontrolle gab es in der Schweiz bis 1970. Von 1970 bis 1972 konnte der Mietzins von den Vertragsparteien frei vereinbart werden. Weder die Mietzinskontrolle noch die vollkommen freie Vereinbarung des Mietzinses wurden den Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt gerecht. Deshalb kam es zum Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Miss- bräuche im Mietwesen (BMM) vom 30. Juni 1972. Seit Oktober 1987 gilt dieser für die ganze Schweiz. Der BMM beruht auf dem Grundsatz, dass der Mietzins zwischen Mieter und Ver- mieter frei vereinbart werden soll. Der Mieter soll aber vor miss- bräuchlichen Forderungen des Vermieters geschützt werden. Die Nachteile einer Mietzinskontrolle überwiegen deren ver- meintliche Vorteile bei weitem. Die Unterschiede zwischen Alt- miete und Neumiete würden weiter vergrössert. Durch staat- liche Vorschriften entstünden zwei Kategorien von Mietern: diejenigen, die in einer verhältnismässig billigen Altwohnung wohnen, und die anderen, die auf eine vielfach teurere Neu- bauwohnung angewiesen sind. Die Bereitshaft kleinerer Haushalte, eine für ihre Bedürfnisse zu grosse, jedoch gün- stige Altwohnung zu verlassen, würde noch geringer werden als heute. Werden durch die Mietzinskontrolle die Renditeer- wartungen kleiner, geht die Wohnbautätigkeit zurück. Beste- hende Wohnungen werden vermehrt zu anderen als Wohn- zwecken genutzt. Der vorhandene Wohnungsbestand wird in der Schweiz ohnehin zuwenig erneuert. Eine vom Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartement eingesetzte Experten- kommission hat dies in ihrem Schlussbericht vom August 1988 festgestellt. Eine mit einem Einnahmenausfall der Haus- eigentümer verbundene Mietzinskontrolle würde dieses Pro- blem weiter verschärfen. Es bestünde zudem die Gefahr, dass vermehrt Altwohnungen abgebrochen würden und preisgün- stiger Wohnraum verlorenginge. Der Wohnungsmangel würde weiter zunehmen. Von den zusätzlichen Versorgungs- engpässen betroffen wären vor allem die bereits heute auf dem Wohnungsmarkt benachteiligten Bevölkerungskreise wie beispielsweise kinderreiche Familien und Personen mit geringem Einkommen. Eine staatliche Kontrolle würde somit das Angebot an günstigen Wohnungen reduzieren, statt es - im Sinne der Motionäre - zu erweitern.
Die Einführung einer Mietzinskontrolle hätte zudem negative Auswirkungen über den Wohnungsmarkt hinaus. Die berufli- che und geographische Mobilität der Bevölkerung würde ein- geschränkt.
Mit einer wirksamen Wohnbau- und Eigentumsförderung lässt sich der vorhandene Mangel an preisgünstigen Wohnungen besser beheben. Das Wohnbau- und Eigentumsförderungs- gesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 bietet dafür ein zweck- mässiges Instrumentarium an. Die Bundeshilfe nach WEG hat sich bis jetzt bewährt. Insbesondere sind die Unterstützungs- leistungen beim Erwerb von Wohneigentum und bei der Er- stellung und Erneuerung von Mietwohnungen zu nennen.
Gestützt auf den Bericht einer Expertenkommission wird zu- dem die Verstärkung der Altbauerneuerung im Rahmen der Wohnbauförderung des Bundes geprüft. Ausserdem können Kantone und Gemeinden ebenfalls wohnungspolitisch aktiv sein und die Bundeshilfe mit eigenen Massnahmen ergänzen. Die Erfahrungen mit dem Bundesbeschluss über Massnah- men gegen Missbräuche im Mietwesen sind positiv. Beson- ders gilt das für die aus Vertretern der Mieter und Vermieter zu- sammengesetzten Schlichtungsstellen. Diese haben einen guten Beitrag zur Wohnzufriedenheit in der Schweiz geleistet. Anlässlich der Revision des Mietrechts soll der BMM deshalb durch ein ordentliches Bundesgesetz ersetzt werden. Dabei sollen die im BMM enthaltenen Bestimmungen übernommen werden.
Aufgrund dieser Darlegungen hält es der Bundesrat für richtig, den mit der Gesamtrevision des Mietrechts eingeschlagenen Weg weiterzugehen. Eine Mietzinskontrolle findet darin keinen Platz.
Gegen Missbräuche auf dem Bodenmarkt hat der Bundesrat im übrigen dem Parlament bodenrechtliche Sofortmassnah- men beantragt und die rasche Aenderung der Raumpla-
nungsverordnung in Aussicht gestellt. Zur nachhaltigen Ver- besserung der Situation hat die Arbeitsgruppe «Weiterent- wicklung des Bodenrechts» zudem Vorschläge für mittel- und langfristige Massnahmen zu unterbreiten. .
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Rechsteiner: Die Motion zur Einführung der Mietzinskontrolle datiert vom Juli 1989. Der Bundesrat hat sie am 18. September 1989 zur Ablehnung empfohlen. Schon aus diesen Daten geht hervor, dass die Antwort des Bundesrates nicht mehr auf dem Stand ist, auf dem sie heute sein sollte. Es wäre deshalb von Interesse, wie Herr Bundesrat Delamuraz heute die Aus- gangslage in bezug auf die Notwendigkeit von Massnahmen zugunsten des Mietpreisschutzes bewertet. Die Gründe, die den Bundesrat damals veranlasst haben, die Mietzinskontrolle abzulehnen, können nicht mehr so angeführt werden · · im min- desten nicht mehr unverändert angeführt werden - wie im September 1989. Wir haben eine ausserordentliche Situation im Mietpreisbereich. Zur Wohnungsnot ist eine eigentliche Mietzinsnot gekommen. Sie war zunächst durch die Boden- preisexplosion bedingt, die eine massive Umverteilung zugun- sten von Bodenbesitzern bewirkt hat. Jetzt ist diese Umvertei- lung durch die Hypozinsschübe noch verschärft worden, wie- derum eine massive Umverteilung von unten nach oben, dies- mal von Mieterinnen und Mietern zugunsten der Besitzer grös- serer Kapitalien. Auch halten die Löhne mit der Mietpreisent- wicklung nicht Schritt. Die Löhne sind insgesamt hinter der Produktivitätsentwicklung zurückgeblieben, seit 1983 um 12 Prozent, und die Mieten laufen davon. Es entsteht in dieser Situation eine eigentliche Mietzinsnot; das erfordert beson- dere Schutzmassnahmen zugunsten der Mieterinnen und Mieter. Wir haben eine Wohnungsnot und keinen Wohnungs- markt mehr. Die Mieterinnen und Mieter sind gezwungen, das zu schlucken, was vom Vermieter diktiert wird.
Zwar haben wir ein neues Mietrecht verabschiedet. Dieses Mietrecht hat gewisse Fortschritte zugunsten der Mieterinnen und Mieter gebracht, Fortschritte im Bereiche des Kündi- gungsschutzes, des Erstreckungsrechtes und auch des mate- riellen Mietrechtes. Hingegen ist der Schutz der Mieterinnen und Mieter gegenüber übersetzten Forderungen des Vermie- ters nicht verbessert worden. Der Mietpreisschutz ist praktisch unverändert vom Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen ins ordentliche Recht überführt worden, mit all seinen Nachteilen. Diese Nachteile bestehen insbesondere darin, dass es dem Vermieter möglich ist, den Mietzins über seine Kosten hinaus zu erhöhen: durch Markt- elemente, beispielsweise dann, wenn er den Erhöhungsgrund der sogenannten orts- und quartiersüblichen Mietzinse an- führt. Dieser Erhöhungsgrund der orts- und quartiersüblichen Mietzinse hat heute keinen Platz mehr. Er führt zu stossenden Situationen. Der Bundesrat müsste sich überlegen, diesen Grund aus dem heutigen Recht zu eliminieren. Ein zweiter Grund, der zu stossenden Situationen führt, ist die Teuerungs- klausel. Der Vermieter hat heute das Recht, den Mietzins um 40 Prozent der Teuerung zu erhöhen. Das führt zu stossenden Situationen, weil für den Hausbesitzer, für den Vermieter die Hyposchuld durch die Teuerung immer kleiner wird und der Mieter die Teuerung dem Vermieter trotzdem zusätzlich be- zahlen muss.
Insgesamt muss gesagt werden, dass das heutige Mietrecht, das im Bereiche des Mietpreisschutzes dem alten Mietrecht entspricht, den nötigen Schutz zugunsten der Mieterinnen und Mieter nicht mehr gewährleisten kann. Es braucht hier eine neue Massnahme. Diese Massnahme ist das bereits frü- her einmal bestehende Instrument der Mietzinskontrolle auf- grund der Kostenmiete. Es ist nicht bestritten, dass der Ver- mieter für die ihm entstehenden Kosten gedeckt sein soll, in- klusive einer angemessenen Verzinsung seines Kapitals. Aber er soll keine Extraprofite darüber hinaus erzielen. Es ist unan- gemessen, dass ihm in der heutigen Situation erlaubt ist, seine Hyposchuld abzutragen, und er sich aufgrund der Teuerung
1851
Motion Ziegler
zugleich zusätzlich zu Lasten der Mieterinnen und Mieter be- reichern kann.
Ich bitte Sie deshalb - in dieser besonderen, neuen Situation gegenüber der Antwort des Bundesrates vom 18. September 1989 -, der Motion zuzustimmen, und möchte unabhängig vom Ergebnis, über das man sich keine Illusionen machen darf, den Bundesrat ersuchen, die neue Ausgangslage im Hin- blick auf den Mietpreisschutz zu prüfen. Insbesondere ist zu überlegen, ob nicht die Klauseln orts- und quartiersüblicher Mietzins und die Teuerungsüberwälzungsklausel, die heute nicht mehr gerechtfertigt werden können, abzuschaffen sind, unter Umständen auch mittels einer vorübergehenden An- passung der Verordnung.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Je répondrai en quatre points à l'intervention de M. Rechsteiner. En premier lieu, j'ai- merais insister sur le fait qu'un contrôle des loyers présente un certain nombre d'avantages parmi ceux que vous avez énu- mérés, mais en même temps une somme si considérable d'in- convénients que, réellement ma conviction et celle du Conseil fédéral sont claires et nettes: il n'est pas question d'introduire un contrôle des loyers. En effet, dans toute la discussion que nous avons eue sur les taux hypothécaires cette semaine, - qui dit taux hypothécaires dit ipso facto loyers - nous avons cherché des solutions, devant la montée accélérée des prix et des loyers, des taux et de leurs conséquences, des solutions de freinage, de temporisation, auxquels tous les acteurs du jeu devraient pouvoir peu ou prou participer. Je veux dire par là que toute opération qui permet d'atténuer les effets du jeu de l'offre et de la demande qui, dans ce domaine, Monsieur Rech- steiner, ne peut pas se jouer entièrement librement, compte tenu du fait que ce ne sont pas de véritables marchés, présen- tant suffisamment de disponibilités pour que ces lois puissent s'appliquer en toute tranquillité, eh bien, nous avons cherché des formules qui conduisent les prêteurs, qui conduisent les emprunteurs, qui conduisent les propriétaires et les locataires, à participer chacun à l'événement. Une formule, au contraire, de contrôle des loyers a l'inconvénient de pénaliser tout parti- culièrement les propriétaires personnels ou anonymes et, par conséquent, de créer dans cette chaîne qui devrait être une chaîne de plus grande homogénéité, un maillon faible qui ne peut que décourager à construire des logements. Ce n'est donc pas par le biais du contrôle des loyers que nous parvien- drons à moyen et à long terme à régler le moins du monde le problème du logement.
Il faut - j'en viens à ma deuxième proposition - décidément que ces mesures à long terme, celles dont on parlait dans l'intervention de l'UDC, celles dont nous avons parlé pendant tout le débat cette semaine, que ces mesures-là soient accélé- rées dans leur préparation et dans leur présentation au Parle- ment. Ce n'est que par le choix constructif de nouvelles voies, assurément différentes de celles du contrôle des loyers, que l'on peut espérer, à terme, Monsieur Rechsteiner, non pas la normalisation complète et rapide du marché du logement, ni du marché hypothécaire, car nous savons bien que la tâche est immense et que l'on ne se rapprochera du but que très len- tement, mais au moins une normalisation graduelle de ce mar- ché. Je ne reviens pas sur les différents types de mesures qui doivent être engagées pour ce faire.
Troisième réflexion, la situation de droit, s'agissant des locatai- res, a été quelque peu transformée ces derniers temps. Je veux dire par là que le Conseil fédéral a modifié son ordon- nance au printemps, afin que les effets possibles au-dessus desquels il y a abus, soit afin que les augmentations des taux hypothécaires sur les loyers soient quelque peu diminuées, ce qui correspond à une nouvelle calculation qui est opportune. Aujourd'hui, les effets d'une hausse d'un demi pour cent du taux hypothécaire sur les loyers sont plus faibles que les effets que cette même hausse aurait eus sous l'empire de l'ancienne ordonnance, c'est-à-dire jusqu'au printemps dernier. C'est donc une amélioration très homéopathique, mais améliora- tion quand même, du statut des locataires.
Il est évident que, demain à huit heures, vous voterez, pour au- tant que le quorum de cent un conseillers nationaux soit réuni, les dispositions sur la surveillance concurrentielle des taux hy-
pothécaires. Cela aura transformé aussi, mais pas dans la me- sure où d'aucuns l'auraient souhaite, les conditions de droit. Enfin, quatrième et dernière remarque, vous avez fait part des effets que les AFU de l'année dernière ont, selon vous, provo- qués. Il est vrai - je l'ai dit ce matin - que les effets pervers de ces AFU et que la difficulté de construire sont bel et bien là, et que le découragement à la construction peut ici où là se mani- fester indirectement. Mais il faut tout de même voir ce qu'il y a de positif et, s'agissant de votre préoccupation, il y a quelque chose de positif en ce sens qu'une spéculation foncière, qui avait vraiment pris des dimensions inacceptables, par la vertu de ces arrêtés fédéraux urgents, a tout de même été jugulée et il ne peut s'ensuivre que des effets bénéfiques, c'est-à-dire garder sous contrôle - et au total à préférer à une solution de contrôle - les loyers, ce qui est une solution défensive, néga- tive et qui n'est pas du type de celles qui permettront de ré- amorcer la construction.
Ce sont les raisons qui ont conduit le Conseil fédéral à dire non à votre motion.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung der Motion Dagegen
37 Stimmen 89 Stimmen
89.516
Motion Ziegler Mietzinsmoratorium Moratoire sur les loyers
Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1989
Steigt der Hypothekarzinssatz über 5,5 Prozent, so darf sich die Erhöhung während eines Jahres nicht auf den Mietzins auswirken.
Ich bitte den Bundesrat, die Verordnung entsprechend zu än- dern.
Texte de la motion du 20 juin 1989
Lorsque le taux hypothécaire monte au-delà de 5,5 pour cent, la répercussion de cette augmentation est repoussée d'une année.
Le Conseil fédéral est invité à modifier l'ordonnance en consé- quence.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Le marché du logement est depuis longtemps déjà un marché où le puissant écrase le faible: lorsque les taux hypothécaires baissent, les locataires n'en tirent généralement aucun béné- fice. Leurs loyers restent inchangés.
Il n'est donc que justice que les hausses du taux hypothécaire ne se répercutent pas automatiquement sur les loyers - comme c'est le cas aujourd'hui. Il est patent que souvent ces taux fluctuent: l'établissement d'un moratoire d'une année - facilement réalisable sur le plan juridique par une révision de l'ordonnance - se justifie donc pleinement.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 septembre 1989
L'auteur de la motion demande la modification de l'ordon- nance concernant des mesures contre les abus dans le sec- teur locatif (OPMSL). Le Conseil fédéral estime qu'un domaine où la compétence législative est déléguée ne peut faire l'objet d'une motion. Aussi rejette-t-il la proposition dans sa forme obligatoire.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Rechsteiner Einführung der Mietzinskontrolle Motion Rechsteiner Instauration du contrôle des loyers
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.508
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1990 - 15:00
Date
Data
Seite
1849-1851
Page
Pagina
Ref. No
20 019 021
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.