Postulat Wiederkehr
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schon diese Disqualifikation anerkannter, positiv arbeitender Verbände verdiente eigentlich, dass man über dieses Postulat gar nicht diskutieren müsste.
Aber es ist nun einmal gestellt, und wir wollen nun wissen, was eigentlich der VCS auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit bis- her alles getan hat. Der VCS ist ja bekannt als ein Verband, der das private Motorfahrzeug am liebsten verbieten würde. Der VCS ist aber auch bekannt dafür, dass er bereits mehrere Male illegale Aktionen durchgeführt hat, so z. B. ein Fussgängerbal- lett in Zürich, wo Kinder missbraucht wurden, um den Motor- fahrzeugverkehr, den Strassenverkehr zu blockieren und zu behindern, was allein schon schlimm genug ist. Dass aber diese Kinder auch noch durch die Damen und Herren des VCS massiv gefährdet wurden, das steht auf einem anderen Blatt. In Bern wurde eine Aktion mit Strassenblockaden durchge- führt, mit Radfahrern, die stundenlang im Kreisverkehr fuhren und so den Privatverkehr behinderten.
Ein Club, der solches toleriert und unterstützt, hat in einem Fonds für Verkehrssicherheit schlicht und einfach nichts verlo- ren! Ich bitte Sie deshalb, das Postulat Fierz abzulehnen.
Fierz: Vor etwas mehr als zehn Jahren haben einige Leute den VCS gegründet, weil man das Gefühl hatte, dass die bisheri- gen Interessenverbände des Automobilverkehrs die Inter- essen der Verkehrssicherheit nicht genügend wahrnehmen. Ich erinnere z. B. an die Vernehmlassung zu «Tempo 50 inner- orts», das sich inzwischen als segensreich erwiesen hat. Dort waren FRS, TCS, ACS, Astag und alle dagegen. Es liessen sich auch die Vernehmlassungen zum Gurtenobligatorium, zu «Tempo 100 ausserorts» usw. erwähnen. Deshalb wurde der VCS gegründet. Er wurde zuerst belächelt und in der «Automo- bil-Revue» und in der «ACS-Zeitung» als nutzlos und zum Un- tergang verdammt bezeichnet. Inzwischen ist er in etwa gleich gross geworden wie der ACS. Es scheint uns einfach ein Ge- bot der demokratischen Fairness, dass er jetzt in diesem Gre- mium, das sich um die Verkehrssicherheit kümmert, auch seine Stimme einbringen darf.
Es hat mich gefreut, dass dieses Postulat von sehr vielen Leu- ten in diesem Rat mitunterschrieben wurde, die an sich das Heu gar nicht auf der gleichen Bühne wie der VCS haben, aber die gesagt haben: Das gehört sich jetzt, das ist ein grosser Ver- band. Er muss gleich berücksichtigt werden wie der ACS. Ent- sprechend war auch der Bundesrat bereit, dieses Postulat ent- gegenzunehmen, und ich bitte Sie doch, den Bekämpfungs- antrag von Herrn Scherrer abzulehnen.
M. Friderici: J'aimerais contredire M. Fierz. L'AST, en français l'Association suisse des transports, en allemand VCS, est déjà représentée au Fonds de la sécurité routière. L'ancien prési- dent du VCS Zurich est membre du Fonds de la sécurité rou- tière et il ne cache nullement son appartenance à l'Association suisse des transports, cela m'a été confirmé il y a une quin- zaine de jours par d'autres membres du Fonds de la sécurité routière. Ce postulat est donc sans objet, l'Association suisse des transports est déjà représentée au Fonds de la sécurité routière.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
31 Stimmen 30 Stimmen
89.628
Interpellation Daepp Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung Assurance RC des véhicules automobiles
Siehe Jahrgang 1990, Seite 1299 - Voir année 1990, page 1299
Präsident: Die Interpellantin hat mir mitgeteilt, dass sie auf eine Diskussion verzichtet. Das Geschäft ist damit erledigt.
89.682
Postulat Wiederkehr Massnahmen gegen unbelehrbare Verkehrssünder Mesures contre les délinquants de la route incorrigibles
Wortlaut des Postulates vom 6. Oktober 1989 Ich ersuche den Bundesrat, eine nationale Konferenz der aus- schliesslich mit der Sicherheit und Gesundheit auf der Strasse befassten Stellen der Kantone, der privaten Organisationen und der relevanten Bundesstellen zu initiieren mit dem Ziel, a. Massnahmen gegen die Minderheit notorischer Gesetzes- übertreter im Strassenverkehr zu diskutieren und zu ergreifen, die keiner Gesetzes- oder Verordnungsänderung bedürfen (z. B. Einzug der «Tatwaffe Fahrzeug», fortschrittliche Praxis beim Entzug des Führerausweises usw.);
b. Massnahmen zu diskutieren und anzustreben, die Geset- zes- oder Verordnungsänderungen nötig machen (z. B. Füh- rerschein auf Probe, Bonus- oder «Löchli»-System, obligatori- scher Einbau von Restwegschreibern bei Temposündern, usw.).
Texte du postulat du 6 octobre 1989
Je demande au Conseil fédéral de convoquer une conférence nationale réunissant les services cantonaux qui s'occupent ex- clusivement des mesures de sécurité et de la protection de la santé sur les routes, les organisations privées intéressées par ces questions et les offices fédéraux compétents en la matière, afin
a. d'étudier les mesures à prendre, sans qu'il soit nécessaire de procéder à des révisions de lois ou d'ordonnances, à l'en- contre du petit nombre de délinquants de la route notoires (p. ex. confiscation du véhicule, jurisprudence moderne en matière de retrait du permis de conduire, etc.);
b. d'étudier et d'encourager l'application de mesures nécessi- tant la modification de lois ou d'ordonnances (p. ex. déli- vrance d'un permis de conduire à l'essai, institution d'un sys- tème de bonus ou de permis à points, montage obligatoire d'un enregistreur de fin de parcours sur les véhicules des conducteurs coupables d'excès de vitesse, etc.).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Bäumlin Ursula, Bundi, Danuser, Fankhauser, Fierz, Grendelmeier, Hafner Rudolf, Jaeger, Luder, Maeder, Meier-Glattfelden, Müller-Aargau, Oester, Ott, Rebeaud, Schmid, Stocker, Weder-Basel, Wid- mer, Zbinden Hans, Züger, Zwygart (23)
24-N
N 11 mars 1991
382
Motion Ledergerber
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Verwilderung des Verhaltens auf der Strasse ist Tatsache. Selbst Bundesrat Koller wurde kürzlich von einem Schnellfah- rer auf der Autobahn rechts überholt. Die Missachter der Stras- senverkehrsregeln gefährden sich und andere. Das Leid der Opfer und ihrer Familien ist gross. Fachleuten gemäss kann die Zahl der Toten (rund 1000 jährlich) und der Verletzten (30 000 pro Jahr) mit geeigneten Massnahmen halbiert wer- den.
Besonders aus Kreisen von Juristen, Aerzten und Pflegeper- sonal, die sich mit dem Unfallgeschehen beruflich zu befassen haben, kommt der Ruf nach besseren Vorbeugemassnahmen und schärferen Sanktionen gegen unbelehrbare Gesetzes- brecher im Strassenverkehr. Der Erhalt des Führerscheins ist kein Menschenrecht.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 novembre 1989
Die vom Postulanten formulierten Aufgaben werden heute schon im gesamtschweizerischen Rahmen von diversen Or- ganisationen wahrgenommen, so u. a. von der Schweizeri- schen Konferenz für Sicherheit im Strassenverkehr (SKS) und der von der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren einge- setzten Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr (IKSt) sowie von der vom Bundesrat aufgrund von Artikel 106 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) bestellten Ständigen Strassenverkehrskommission. Die Einberufung ei- ner zusätzlichen nationalen Konferenz, um die vom Postulan- ten angeregten Massnahmen zu diskutieren, ist daher nicht notwendig.
Die vom Postulanten angestrebten schärferen Massnahmen, die keiner Gesetzes- oder Verordnungsänderung bedürfen, betreffen den Vollzug und die Ueberwachung der geltenden Vorschriften und fallen daher in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Die geltende Regelung bietet den zuständigen kan- tonalen Behörden hierfür genügend Spielraum; insbesondere können sie, da das Strassenverkehrsgesetz nur die Mindest- dauer des Führerausweisentzuges festlegt, eine längere Ent- zugsdauern als heute üblich anordnen.
Die meisten der vom Postulanten vorgesehenen Massnah- men, die eine Gesetzes- oder Verordnungsänderung notwen- dig machen, wurden bereits geprüft oder befinden sich in Prü- fung. Zu den sich daraus ergebenden Verordnungsänderun- gen wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Selbst- verständlich steht es den interessierten Organisationen frei, sich schon früher mit einer Eingabe an das federführende De- partement (EJPD) zu wenden und darin die von ihnen als not- wendig erachteten Massnahmen unter Anführung der Gründe zu nennen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
19 Stimmen 38 Stimmen
89.724
Motion Ledergerber Führerschein mit Punktesystem Permis de conduire à points
Wortlaut der Motion vom 29. November 1989
Wir laden den Bundesrat ein, dem Parlament eine Vorlage zur Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes mit folgendem In- halt vorzulegen:
Einführung des Führerscheins mit Punktesystem. Bei Ver- stössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, insbesondere bei Ueberschreiten der Geschwindigkeitslimiten und bei Falschparkieren, werden dem fehlbaren Fahrzeuglenker eine bestimmte Anzahl Punkte abgenommen. Wer bei null Punkten ankommt, muss seinen Führerschein für bestimmte Zeit abge- ben und nachher eine neue Fahrprüfung bestehen.
Einführung einer Kausalhaftung der Fahrzeuglenker in je- nen Fällen zum Tragen kommt, in denen der fehlbare Lenker nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Für entwendete Fahrzeuge ist eine Sonderlösung anzubieten.
Texte de la motion du 29 novembre 1989
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un projet de modification de la loi sur la circulation routière com- portant les points suivants:
toute personne ayant commis une infraction à la législation routière, en particulier si elle ne respecte pas les limitations de vitesse ou se trouve en stationnement interdit, se verra enlever un certain nombre de points. Celui qui aura perdu tous ses points se verra retirer son permis pendant une certaine pé- riode et devra repasser l'examen de conduite.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bodenmann, Braunschweig, Brügger, Bundi, Ca- robbio, Danuser, Fankhauser, Hafner Ursula, Hubacher, Jean- prêtre, Lanz, Leuenberger Moritz, Longet, Neukomm, Ott, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ulrich, Vollmer, Zbinden Hans, Züger (24)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die kantonalen Polizeiorgane sind heute in einer schwierigen Situation. Diverse Bestimmungen des Strassenverkehrsgeset- zes, insbesondere die Tempolimiten und die Parkierungsvor- schriften, sind heute kaum durchzusetzen. Dies hängt auch damit zusammen, dass das verfügbare Instrumentarium un- genügend ist. Viele Fahrzeuglenker nehmen heute Parkie- rungsbussen einfach in Kauf oder budgetieren sie sogar. Das gleiche gilt für Geschwindigkeitsübertretungen. Es ist zwar un- bestritten, dass in diesen Fällen vermehrte Polizeipräsenz und ein verstärkter Vollzugsaufwand notwendig sind. Mit einem Punktesystem, das z. B. in der BRD seit vielen Jahren prakti- ziert wird, liesse sich den Vorschriften des SVG Nachachtung verschaffen.
Das Instrument ist auch Teil von verschiedenen kantonalen Massnahmenplänen zur Luftreinhaltung, die ihrerseits vom Bund die Einführung dieser wirksamen und nötigen Mass- nahme verlangen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Juni 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 juin 1990
Die Einführung eines Punktesystems würde voraussetzen, dass das heutige, bewährte System bei Führerausweisentzü- gen grundlegend geändert werden müsste. Ein solcher Sy-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Wiederkehr Massnahmen gegen unbelehrbare Verkehrssünder Postulat Wiederkehr Mesures contre les délinquants de la route incorrigibles
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.682
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.03.1991 - 14:30
Date
Data
Seite
381-382
Page
Pagina
Ref. No
20 019 667
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