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Motion Fischer-Seengen
ker durch. Diese Kurse werden auch für die Mofalenker ange- boten, und wir haben - und ich bin stolz darauf und auch auf die Arbeit unserer Leute, die sich mit Hingabe diesen Kursen widmen - sehr gute Resultate zu verzeichnen.
Wissen Sie, Herr Kollege Fierz, Sie kommen mir ein bisschen vor wie jemand, der einem Swissair-Piloten sagt, er habe aus- gelernt und er solle sich nicht mehr weiterbilden. Ich habe das Gefühl, Weiterausbildung kann einem Automobilisten nicht schaden, sie kann höchstens nützen, vor allem dann, wenn sie professionell betrieben wird.
Ich möchte Sie also bitten, dieses Postulat abzulehnen, wie das der Bundesrat auch bereits vorgeschlagen hat.
Bundesrat Koller: Ich bin mit Herrn Nationalrat Fierz einver- standen; es handelt sich hier wirklich um eine uralte Streit- frage. Ich habe den Eindruck, dass man zum Teil aneinander vorbeiredet, denn diese in den siebziger Jahren durchgeführ ten Antischleuderkurse waren vom Fonds für Verkehrssicher- heit noch nicht subventioniert worden; darauf bezieht sich aber der BfU-Report Nr. 10. Erst danach hat dann der SKS- Fachausschuss ein Handbuch für Instruktoren und Kursveran- stalter herausgegeben. In diesem Handbuch sind nun aber - gestützt auf die drei zitierten wissenschaftlichen Untersuchun- gen - neue Erkenntnisse aufgenommen worden. Erst die nach diesem Handbuch neu konzipierten Antischleuderkurse wurden dann vom Fonds für Verkehrssicherheit mitfinanziert. Insofern bezieht sich die Kritik auf etwas, was der Fonds tat- sächlich gar nicht finanziert hat. Wir geben auch gerne zu, dass man bei der Mitfinanzierung in einem gewissen Dilemma ist. Doch der grosse Vorteil der Mitfinanzierung dieser Kurse durch den Fonds besteht natürlich darin, dass man auf den In- halt dieser Kurse auch Einfluss nehmen kann. Aus diesem Grunde hat sich der Fonds für die Mitfinanzierung entschie- den, und insofern hat er sicher auch nicht gesetzwidrig gehan- delt. Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat die Ab- lehnung des Postulates vorschlägt.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
41 Stimmen 64 Stimmen
90.633
Motion Fischer-Seengen Geschwindigkeitskontrollen Limitations de vitesse. Contrôles
Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1990
Der Bundesrat wird aufgefordert, die einschlägigen Verord- nungen, insbesondere aber die Weisungen über Geschwin- digkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 28. Juni 1984 inso- fern zu ergänzen, als eine Bestrafung von fehlbaren Fahrzeug- lenkern nur aufgrund von Messungen durch typengeprüfte, amtlich geeichte Geräte erfolgen darf.
Texte de la motion du 22 juin 1990
Le Conseil fédéral est chargé de compléter les ordonnances entrant en ligne de compte, et notamment les instructions du 28 juin 1984 sur les contrôles de vitesse dans la circulation routière, de façon à ce que les conducteurs appréhendés ne puissent être punis que si les contrôles sont effectués avec des appareils d'un type homologué, ayant fait l'objet d'une vé- rification officielle.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Antille, Aubry, Béguelin, Biel, Bonny, Bühler, Burckhardt, Büttiker, Ca- vadini, Cevey, Cincera, Cotti, Couchepin, Daepp, Dietrich, Du-
bois, Eppenberger Susi, Etique, Fäh, Fischer-Hägglingen, Frey Claude, Frey Walter, Friderici, Früh, Giger, Graf, Gros, Gy- sin, Hari, Hess Otto, Hildbrand, Houmard, Humbel, Jeanneret, Kohler, Loeb, Luder, Martin, Mühlemann, Müller-Meilen, Neuenschwander, Perey; Philipona, Pidoux, Portmann, Reich, Reimann Maximilian, Rutishauser, Rüttimann, Rychen, Sa- vary-Vaud, Scheidegger, Scherrer, Schmidhalter, Schnider, Schüle, Schwab, Seiler Hanspeter, Spälti, Spoerry, Tschup- pert, Wanner, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss Paul, Wyss Wil- liam, Zölch, Zwingli (70)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Kürzlich hat das Bundesgericht die Bestrafung eines Fahr- zeuglenkers bestätigt, dessen Geschwindigkeitsüberschrei- tung durch Polizeibeamte geschätzt worden war. Diese Me- thode genügt meiner Auffassung nach nicht, um in einem Rechtsstaat einem Fahrzeuglenker ein solches Vergehen rechtsgenüglich nachzuweisen. Nachdem das Bundesgericht zum Schluss gelangt ist, die Schätzung von Polizeibeamten genüge für diesen Nachweis und deshalb dieses Vorgehen zur Praxis zu werden droht, müssen die entsprechenden Rechtsgrundlagen geändert werden.
Mit der vorliegenden Motion ist keineswegs beabsichtigt, den Volksentscheid vom 26. November 1989 über die Tempolimi- ten in Frage zu stellen. Ebensowenig soll die konsequente Durchsetzung der gültigen Geschwindigkeitsbeschränkun- gen erschwert oder gar verhindert werden. Die Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen muss aber auf rechts- staatlich einwandfreie Weise erfolgen, indem der Nachweis aufgrund von Messungen durch typengeprüfte und geeichte Geräte erbracht wird.
Wie umfassende Untersuchungen ergeben haben, ist das menschliche Auge nicht in der Lage, Geschwindigkeiten ge- nügend genau wahrzunehmen. Insbesondere können der Be- obachtungswinkel, die Breite der Fahrbahn, die Entfernung des Beobachters, die Grösse des Fahrzeugs, der Lärm u. a. m. einen wesentlichen Einfluss auf das Schätzungser- gebnis haben. Bei einem entsprechenden Test haben 160 Ver- suchspersonen die Geschwindigkeit bis zu 65 Prozent unter- und bis zu 55 Prozent überschätzt!
Bei der Verhängung eines Penaltys in einem Fussballspiel mag es angehen, dass der Schiedsrichter, gestützt auf einen sogenannten «Tatsachenentscheid», einen solchen Strafstoss ausführen lässt. Um einen Fahrzeuglenker nach schweizeri- schem Recht zu bestrafen, genügt indessen diese Methode nicht. Die Gefahr ist allzu gross, dass neben der Sinnestäu- schung auch noch menschliche Faktoren eine Rolle spielen könnten. Willkürliche Entscheide könnten nicht ausgeschlos- sen werden.
Indem strafrechtlich relevante Messungen lediglich mit tech- nisch einwandfreien Geräten durchgeführt werden, lassen sich rechtsstaatlich nicht haltbare Resultate vermeiden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 17 septembre 1990
Nach Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung über Bau und Ausrü- stung der Strassenfahrzeuge (SR 741.41) unterliegen die zu amtlichen Verkehrskontrollen verwendeten Geschwindig- keitsmessapparate der Typenprüfung. In den Weisungen des EJPD vom 28. Juni 1984 über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr ist überdies die periodische Ueberprüfung der Geräte auf ihre Präzision vorgeschrieben. Die diesbezügli- chen Anliegen der Motion sind somit erfüllt.
Ziffer 5 der Weisungen erklärt u. a. blosse Geschwindigkeits- schätzungen ohne konkrete Vergleichsmöglichkeiten aus- drücklich als unzulässig. Ziffer 6 sieht jedoch vor, dass fla- grante Uebertretungen, die von der Polizei auf andere als in den Weisungen vorgeschriebene Art festgestellt werden, ebenfalls zur Ahndung gelangen können; denn es wäre unver- ständlich, wenn offensichtliche und massive Geschwindig- keitsüberschreitungen ohne strafrechtliche Konsequenzen blieben. Im Normalfall und insbesondere bei systematischen
N 11 mars 1991
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Motion Lanz
Kontrollen müssen gemäss den Weisungen jedoch typenge- prüfte und geeichte Geräte verwendet werden.
In Ziffer 6 der Weisungen ist die freie Beweiswürdigung der Gerichte ausdrücklich vorbehalten. Dies ergibt sich bereits aus der Kompetenz der Kantone zum Erlass des Strafprozess- rechts. Eine Einschränkung der zulässigen Beweismittel wäre ein Eingriff in diese verfassungsmässige Kompetenz; die Mo- tion ist daher abzulehnen.
Im übrigen kann die Motion auch aus formalrechtlichen Grün- den nicht entgegengenommen werden, da sie den delegier- ten Rechtsetzungsbereich des Bundesrats betrifft.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Fischer-Seengen: Zu meinem Leidwesen muss ich feststel- len, dass eine ganze Reihe der 70 Mitunterzeichner im Mo- ment leider nicht im Saal weilt. Ich darf kurz daran erinnern: Den Anlass zu meiner Motion bildete ein Fall im Kanton Schwyz, in welchem eine Geschwindigkeitsbusse aufgrund einer blossen Schätzung eines Polizisten ausgesprochen wurde. Das Bundesgericht hat letztinstanzlich diesen Ent- scheid gestützt. Mit meinen Mitunterzeichnern habe ich die- sen Fall als stossend empfunden. Wir sind der Meinung, dass solche Handgelenk-mal-Pi-Entscheidungen rechtsstaatlich nicht haltbar sind, und deshalb haben wir einen Vorstoss un- ternommen - auch weil die Praxis des Bundesgerichtes ja nur geändert werden kann, wenn die Rechtsgrundlagen geändert werden.
Die Forderung der Motion lautet, dass nur bestraft werden darf, wer aufgrund von Messungen durch typengeprüfte und amtlich geeichte Geräte bei einer Geschwindigkeitsüber- schreitung ertappt wird. Ich habe nun Verständnis für jene, welche die Raser, also jene, die die Limiten offensichtlich über- treten, bestraft sehen möchten. Das ist an und für sich ver- ständlich. Dem steht aber der Grundsatz entgegen, dass nicht der Täter seine Unschuld, sondern der Staat, der einen Bestra- fungsanspruch hat, die Schuld des Täters hieb- und stichfest beweisen muss. Dieser Beweis ist meiner Auffassung nach mit einer blossen Schätzung eines Polizisten nicht erbracht. Es geht nun um die Abwägung von zwei Rechtsgütern, und da ist die Forderung des klaren Beweises höher einzustufen als das Anliegen, Raser in jedem Fall bestrafen zu können. Materi- ell kann ich somit dem Bundesrat in seiner Ablehnungsbe- gründung nicht zustimmen.
Im weiteren macht der Bundesrat geltend, dass es sich hier um eine Motion handle, welche in den delegierten Rechtset- zungsbereich des Bundesrates eingreife, und dass höchstens ein Postulat in Frage kommen könnte. Es handelt sich hier tat- sächlich um eine sogenannte unechte Motion, die gemäss Geschäftsreglement des Nationalrates aber möglich ist, auch wenn es vom Bundesrat stets bestritten wird und sich der Bun- desrat gegen solche Motionen zur Wehr setzt. Ich hätte nun keine Prestigeangelegenheit aus dieser formellen Frage ge- macht, wenn der Bundesrat bereit gewesen wäre, meine Mo- tion wenigstens als Postulat entgegenzunehmen, aber er will nicht einmal das.
Und deshalb muss ich Sie bitten, meine Motion zu überwei- sen.
Bundesrat Koller: Das ceterum censeo betreffend unechte Motionen möchte ich hier nicht wiederholen, sondern allein auf das Materielle eingehen. Wie wir in unserer schriftlichen Antwort ausgeführt haben, gilt als Grundregel auch nach un- seren Weisungen, dass Geschwindigkeitsübertretungen durch typengeprüfte Geräte nachgewiesen werden müssen. In Ziffer 5 der Weisungen meines Departementes wird sogar ausdrücklich erklärt, dass blosse Geschwindigkeitsschätzun- gen ohne konkrete Vergleichsmöglichkeiten unzulässig seien. Aber dann kommt Ziffer 6, die besagt, dass flagrante - ich be- tone: flagrante - Uebertretungen, die von der Polizei auf an- dere als in den Weisungen vorgeschriebene Art festgestellt werden, ebenfalls zur Ahndung gelangen können. Denn es wäre angesichts der Probleme, die wir im Verkehrsbereich ha-
ben, doch unverständlich, wenn offensichtliche und massive Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne strafrechtliche Kon- sequenzen blieben. Und nur für diese Ausnahmefälle sehen die Weisungen des Departementes diese Möglichkeit vor, wo- bei selbstverständlich die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte gewahrt bleibt. Wir können und dürfen hier auch nicht in die Strafprozesskompetenz der Kantone eingreifen. Aus diesen Gründen möchten wir Ihnen empfehlen, die Mo- tion abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
44 Stimmen 60 Stimmen
90.672
Motion Lanz Aenderung des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 Amendes d'ordre infligées aux usagers de la route. Révision de la loi du 24 juin 1970
Wortlaut der Motion vom 17. September 1990
Das OBG ist so zu ändern, dass die in der Bussenliste zum OBG (Anhang 1) aufgeführten Ordnungsbussen - sofern der Täter nicht bekannt ist - gegenüber dem Fahrzeughalter durchgesetzt werden können.
Die Eintragung ins kantonale Strafregister soll erst bei Bussen über 100 Franken erfolgen.
Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament eine diesbezügli- che Botschaft zu unterbreiten.
Texte de la motion du 17 septembre 1990
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet de modification de la loi sur les amendes d'ordre infli- gées aux usagers de la route visant à ce que:
les amendes d'ordre figurant dans la liste des amendes (annexe 1 LAO) puissent être infligées au détenteur du véhi- cule lorsque le contrevenant n'est pas connu;
seules les amendes de plus de 100 francs soient inscrites au registre cantonal des peines.
Le Conseil fédéral est prié de joindre un message à ce projet.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Nach den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen muss eine Parkierungsübertretung, eine Missachtung des Rotlichts oder eine fotografisch festgehaltene Geschwindigkeitsüber- tretung in jedem Fall «untersucht» werden wie ein Verbrechen oder Vergehen, d. h. es gilt die sogenannte Unschuldsvermu- tung. Der «Verdächtige» ist freizusprechen, wenn ihm die SVG-Uebertretung nicht persönlich nachgewiesen werden kann. Es genügt nicht, wenn sein Autokontrollschild fotogra- fisch mit der Rotlichtkamera festgehalten wurde oder wenn der Polizeibeamte beweist, dass das Auto z. B. falsch parkiert war. Wird eine Untersuchung eingeleitet, kann sich der Halter des Fahrzeugs auf das Aussage- oder Zeugnisverweigerungs- recht berufen. In der Regel wird dann das Verfahren gegen ihn eingestellt, und die Kosten gehen zu Lasten des Staats.
Eine solche Regelung ist höchst ungerecht, denn in der Regel bezahlen die kleineren «Verkehrssünder» die Ordnungs- busse. Die «Schlauen» jedoch weigern sich und verlangen Be- weise. Dem Untersuchungsrichter ist es in der Praxis jedoch nicht möglich, bei einfachen Verkehrsübertretungen jedesmal ein grosses Verfahren durchzuführen, darum stellt er die Un-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Fischer-Seengen Geschwindigkeitskontrollen Motion Fischer-Seengen Limitations de vitesse. Contrôles
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.633
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.03.1991 - 14:30
Date
Data
Seite
391-392
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Pagina
Ref. No
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