N 11 mars 1991
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Motion Lanz
Kontrollen müssen gemäss den Weisungen jedoch typenge- prüfte und geeichte Geräte verwendet werden.
In Ziffer 6 der Weisungen ist die freie Beweiswürdigung der Gerichte ausdrücklich vorbehalten. Dies ergibt sich bereits aus der Kompetenz der Kantone zum Erlass des Strafprozess- rechts. Eine Einschränkung der zulässigen Beweismittel wäre ein Eingriff in diese verfassungsmässige Kompetenz; die Mo- tion ist daher abzulehnen.
Im übrigen kann die Motion auch aus formalrechtlichen Grün- den nicht entgegengenommen werden, da sie den delegier- ten Rechtsetzungsbereich des Bundesrats betrifft.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Fischer-Seengen: Zu meinem Leidwesen muss ich feststel- len, dass eine ganze Reihe der 70 Mitunterzeichner im Mo- ment leider nicht im Saal weilt. Ich darf kurz daran erinnern: Den Anlass zu meiner Motion bildete ein Fall im Kanton Schwyz, in welchem eine Geschwindigkeitsbusse aufgrund einer blossen Schätzung eines Polizisten ausgesprochen wurde. Das Bundesgericht hat letztinstanzlich diesen Ent- scheid gestützt. Mit meinen Mitunterzeichnern habe ich die- sen Fall als stossend empfunden. Wir sind der Meinung, dass solche Handgelenk-mal-Pi-Entscheidungen rechtsstaatlich nicht haltbar sind, und deshalb haben wir einen Vorstoss un- ternommen - auch weil die Praxis des Bundesgerichtes ja nur geändert werden kann, wenn die Rechtsgrundlagen geändert werden.
Die Forderung der Motion lautet, dass nur bestraft werden darf, wer aufgrund von Messungen durch typengeprüfte und amtlich geeichte Geräte bei einer Geschwindigkeitsüber- schreitung ertappt wird. Ich habe nun Verständnis für jene, welche die Raser, also jene, die die Limiten offensichtlich über- treten, bestraft sehen möchten. Das ist an und für sich ver- ständlich. Dem steht aber der Grundsatz entgegen, dass nicht der Täter seine Unschuld, sondern der Staat, der einen Bestra- fungsanspruch hat, die Schuld des Täters hieb- und stichfest beweisen muss. Dieser Beweis ist meiner Auffassung nach mit einer blossen Schätzung eines Polizisten nicht erbracht. Es geht nun um die Abwägung von zwei Rechtsgütern, und da ist die Forderung des klaren Beweises höher einzustufen als das Anliegen, Raser in jedem Fall bestrafen zu können. Materi- ell kann ich somit dem Bundesrat in seiner Ablehnungsbe- gründung nicht zustimmen.
Im weiteren macht der Bundesrat geltend, dass es sich hier um eine Motion handle, welche in den delegierten Rechtset- zungsbereich des Bundesrates eingreife, und dass höchstens ein Postulat in Frage kommen könnte. Es handelt sich hier tat- sächlich um eine sogenannte unechte Motion, die gemäss Geschäftsreglement des Nationalrates aber möglich ist, auch wenn es vom Bundesrat stets bestritten wird und sich der Bun- desrat gegen solche Motionen zur Wehr setzt. Ich hätte nun keine Prestigeangelegenheit aus dieser formellen Frage ge- macht, wenn der Bundesrat bereit gewesen wäre, meine Mo- tion wenigstens als Postulat entgegenzunehmen, aber er will nicht einmal das.
Und deshalb muss ich Sie bitten, meine Motion zu überwei- sen.
Bundesrat Koller: Das ceterum censeo betreffend unechte Motionen möchte ich hier nicht wiederholen, sondern allein auf das Materielle eingehen. Wie wir in unserer schriftlichen Antwort ausgeführt haben, gilt als Grundregel auch nach un- seren Weisungen, dass Geschwindigkeitsübertretungen durch typengeprüfte Geräte nachgewiesen werden müssen. In Ziffer 5 der Weisungen meines Departementes wird sogar ausdrücklich erklärt, dass blosse Geschwindigkeitsschätzun- gen ohne konkrete Vergleichsmöglichkeiten unzulässig seien. Aber dann kommt Ziffer 6, die besagt, dass flagrante - ich be- tone: flagrante - Uebertretungen, die von der Polizei auf an- dere als in den Weisungen vorgeschriebene Art festgestellt werden, ebenfalls zur Ahndung gelangen können. Denn es wäre angesichts der Probleme, die wir im Verkehrsbereich ha-
ben, doch unverständlich, wenn offensichtliche und massive Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne strafrechtliche Kon- sequenzen blieben. Und nur für diese Ausnahmefälle sehen die Weisungen des Departementes diese Möglichkeit vor, wo- bei selbstverständlich die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte gewahrt bleibt. Wir können und dürfen hier auch nicht in die Strafprozesskompetenz der Kantone eingreifen. Aus diesen Gründen möchten wir Ihnen empfehlen, die Mo- tion abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
44 Stimmen 60 Stimmen
90.672
Motion Lanz Aenderung des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 Amendes d'ordre infligées aux usagers de la route. Révision de la loi du 24 juin 1970
Wortlaut der Motion vom 17. September 1990
Das OBG ist so zu ändern, dass die in der Bussenliste zum OBG (Anhang 1) aufgeführten Ordnungsbussen - sofern der Täter nicht bekannt ist - gegenüber dem Fahrzeughalter durchgesetzt werden können.
Die Eintragung ins kantonale Strafregister soll erst bei Bussen über 100 Franken erfolgen.
Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament eine diesbezügli- che Botschaft zu unterbreiten.
Texte de la motion du 17 septembre 1990
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet de modification de la loi sur les amendes d'ordre infli- gées aux usagers de la route visant à ce que:
les amendes d'ordre figurant dans la liste des amendes (annexe 1 LAO) puissent être infligées au détenteur du véhi- cule lorsque le contrevenant n'est pas connu;
seules les amendes de plus de 100 francs soient inscrites au registre cantonal des peines.
Le Conseil fédéral est prié de joindre un message à ce projet.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Nach den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen muss eine Parkierungsübertretung, eine Missachtung des Rotlichts oder eine fotografisch festgehaltene Geschwindigkeitsüber- tretung in jedem Fall «untersucht» werden wie ein Verbrechen oder Vergehen, d. h. es gilt die sogenannte Unschuldsvermu- tung. Der «Verdächtige» ist freizusprechen, wenn ihm die SVG-Uebertretung nicht persönlich nachgewiesen werden kann. Es genügt nicht, wenn sein Autokontrollschild fotogra- fisch mit der Rotlichtkamera festgehalten wurde oder wenn der Polizeibeamte beweist, dass das Auto z. B. falsch parkiert war. Wird eine Untersuchung eingeleitet, kann sich der Halter des Fahrzeugs auf das Aussage- oder Zeugnisverweigerungs- recht berufen. In der Regel wird dann das Verfahren gegen ihn eingestellt, und die Kosten gehen zu Lasten des Staats.
Eine solche Regelung ist höchst ungerecht, denn in der Regel bezahlen die kleineren «Verkehrssünder» die Ordnungs- busse. Die «Schlauen» jedoch weigern sich und verlangen Be- weise. Dem Untersuchungsrichter ist es in der Praxis jedoch nicht möglich, bei einfachen Verkehrsübertretungen jedesmal ein grosses Verfahren durchzuführen, darum stellt er die Un-
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Postulat Vollmer
tersuchung ein. Meist sind es Verkehrsrowdies, die schon ein langes Vorstrafenregister haben und so mehrmals im Jahr frei- gesprochen werden, nur weil nicht festgestellt werden kann, wer mit ihrem Auto gefahren ist.
Eine Bemerkung ist noch anzubringen: nach dem heutigen OBG werden Bussen über 80 Franken einfach im kantonalen Strafregister eingetragen. Dies führt oft dazu, dass der Halter, der von dieser Regelung keine Kenntnis hat, für Uebertretun- gen anderer im kantonalen Strafregister eingetragen wird. Ordnungsbussen sollten grundsätzlich nicht eingetragen wer- den.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Dezember 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 décembre 1990
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Fahrzeughalter für Verfehlungen der Lenker würde einem grundlegenden rechts- staatlichen Prinzip, dem Verschuldensgrundsatz, zuwiderlau- fen und wäre zudem ein unverhältnismässiger Eingriff des Bundesgesetzgebers in das kantonal-prozessuale Zeugnis- verweigerungsrecht. In den Stellungnahmen zum Vernehm- lassungsschreiben des EJPD vom 16. Juli 1984 zur Teilrevi- sion des SVG haben sich die Kantone und begrüssten Organi- sationen fast einhellig gegen eine Haftung des Halters für Ver- kehrsverstösse des nicht eruierbaren Fahrzeugführers ausge- sprochen.
Die Situation lässt sich statt dessen durch prozessual-kanto- nale Regelungen, die den Halter zur Bekanntgabe des Fahr- zeugführers bzw. Täters verpflichten, verbessern. Einzelne Kantone (z. B. Zürich und Graubünden) kennen solche Vor- schriften, die vom Bundesgericht als mit dem Strassenver- kehrsgesetz vereinbar beurteilt wurden.
Formell könnte das Begehren schliesslich ohnehin nicht über eine Revision des Ordnungsbussengesetzes (OBG), sondern allenfalls durch eine Aenderung des schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB) realisiert werden. Das Ordnungsbussen- gesetz regelt nämlich lediglich das Verfahren, und der Be- schuldigte behält stets die Möglichkeit, anstelle des speziellen Ordnungsbussenverfahrens das ordentliche Verfahren für Uebertretungen zu verlangen (vgl. Art. 10 Abs. 2 OBG).
Für die Erhöhung der Eintragungslimite der kantonalen Straf- kontrollen, wie sie der Motionär für den Fall der Verwirklichung seines Hauptbegehrens will, bedarf es keiner Gesetzesände- rung. Der Bundesrat bestimmt nach Artikel 5 Absatz 2 OBG, welche Ordnungsbussen einzutragen sind, und hat daher auch die Kompetenz, keine der in der Ordnungsbussenliste aufgeführten Tatbestände mehr als eintragungspflichtig zu er- klären. Einen entsprechenden Vorschlag wird das EJPD, in Er- füllung eines vom Ständerat überwiesenen Prüfungsauftrags (89.417 Postulat Gadient vom 16.3.89: Zentralstrafregisterein- tragungen), demnächst im Rahmen einer Revision der Strafre- gister-, Verkehrszulassungs- und Ordnungsbussenverord- nung in die Vernehmlassung geben.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Scherrer: Wenn ich nicht sehr stark irre, verlangt die Motion Lanz das gleiche wie Herr Ledergerber in seinem Postulat, nämlich die Kausalhaftung des Fahrzeugbesitzers für eine Uebertretung eines Lenkers, der nicht festgestellt werden kann. Wir haben jedoch Ziffer 2 des Postulates Ledergerber bereits abgelehnt. Also bin ich der Meinung, wir sollten hier auch das Postulat ablehnen, damit wir wenigstens vernünftig und folgerichtig vorgehen. Wir können nicht in einem Fall ein Postulat nicht überweisen und dann im anderen ein zweites gleichlautendes überweisen. Da stimmt ja etwas nicht mehr. Ich bitte Sie also, auch das Postulat abzulehnen.
Lanz: Es scheint in diesem Saal Sitte zu werden, nicht schon auf der Liste zu sagen, wer etwas bekämpft und wer nicht. In früheren Zeiten gab es diese Unsitte noch nicht. Aber immer-
hin muss ich Ihnen sagen, dass das Problem selber vom Bun- desrat anscheinend erkannt wurde. Der Bundesrat hat mir bei seiner Antwort gesagt, wie man eigentlich vorgehen sollte. Und weil ich mit der Antwort, dass man auf kantonalem Gebiet vorgehen müsste, zufrieden bin, habe ich mich mit einem Postulat begnügt. Ich möchte ja auch, dass die Eintragungsli- mite ins kantonale Strafregister auf 100 Franken erhöht wird. Aber wenn Sie Motion und Postulat ablehnen, dann gehört das natürlich auch dazu - dann lehnen Sie das auch noch ab. Mir scheint es unhaltbar, dass die kantonale Limite und die Bundeslimite nicht auf gleicher Höhe sind.
Herr Fischer-Seengen hat vorhin gesagt, wer aufgrund wovon bestraft werden sollte, nämlich dann, wenn mit einem typen- geprüften Instrument die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt werde. Nun gibt es aber Schlaumeier - sie nehmen je länger, je mehr zu -, die es verstehen, mit gewissen Metho- den (weil die Sitzung öffentlich ist, will ich Ihnen diese Metho- den nicht noch klarlegen) die Busse zu umgehen, weil mit der Foto zwar der Wagentyp und die Nummer festgestellt werden können, nicht aber, ob der Führer lange oder kurze Haare hat, weiblichen oder männlichen Geschlechts ist. Diese Schlau- meier würden Sie also nach wie vor bevorzugen.
Alle anständigen Leute in diesem Saal, die das nicht tun wür- den, müssten meinem Postulat - es ist jetzt ein Postulat - zu- stimmen. Die anderen sollen die Schlaumeier bevorzugen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
64 Stimmen 25 Stimmen
90.804
Postulat Vollmer Erhöhung der Ordnungsbussen im Strassenverkehr Circulation routière. Relèvement des amendes d'ordre
Siehe Jahrgang 1990, Seite 2435 - Voir année 1990, page 2435
Diskussion - Discussion
Präsident: Das Postulat wurde von Herrn Scherrer bekämpft.
Scherrer: Voraussichtlich ist es das letzte Mal, dass ich heute das Wort ergreife. Ich habe eigentlich das Wesentliche in ei- nem früheren Postulat schon vorweggenommen, als es eben- falls um die Erhöhung der Ordnungsbussen ging.
Wir haben heute Tempolimiten, das wissen Sie alle, die an Schikane grenzen. Wir haben eine Behinderung des Privatver- kehrs, die nicht mehr nur eine Schikane ist, sondern die dazu führt, dass die Gesetze zum Teil gar nicht mehr eingehalten werden können, sie sind einfach rein willkürlich. Immer wenn schikanöse Gesetze da sind, lehnt sich der Bürger dagegen auf, missachtet die Gesetze - zum Teil kann man nicht einmal von Unvernunft sprechen - und wird dann gebüsst. Dass er gebüsst wird, wenn er ein Gesetz übertritt, das ist richtig, dage- gen kann man sich nicht wenden. Aber man muss sich dage- gen wenden, dass mit einem Strassenverkehrsgesetz, das im- mer unvernünftiger wird, immer mehr eigentliche Kriminelle «geschaffen» werden und dass vor allem auch die höheren Bussen immer früher einen Eintrag ins Strafregister nach sich ziehen.
Wenn ich denke, wie es um unseren Rechtsstaat bestellt ist, dann finde ich diese übertriebene, harte Verfolgung von Stras- senverkehrssündern - deren Uebertretungen zum grössten Teil nicht gravierender Natur sind - z. B. gegenüber dem Lau- fenlassen von Demonstranten - bedenklich.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Lanz Aenderung des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 Motion Lanz Amendes d'ordre infligées aux usagers de la route. Révision de la loi du 24 juin 1970
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In
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Jahr
1991
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.672
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.03.1991 - 14:30
Date
Data
Seite
392-393
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Pagina
Ref. No
20 019 678
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