Dringliche Interpellation Baerlocher
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März 1991 N
Eine besondere Haftpflicht für die Folgen von Freisetzungs- versuchen mit R-DNA-Organismen auf die Umwelt und auf die Landwirtschaft besteht nicht; da der Versuch von einer Bun- desstelle durchgeführt wird, haftet im vorliegenden Fall für all- fällige Schäden der Bund nach den Bestimmungen des Ver- antwortlichkeitsgesetzes (SR 170.329). Wie oben erwähnt, sind keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwar- ten.
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Dringliche Interpellation Baerlocher Freisetzung von genmanipulierten Kartoffeln in der eidgenössischen Forschungsanstalt Changins
Interpellation urgente Baerlocher Essai en champ de pommes de terre génétiquement modifiées
Wortlaut der Interpellation vom 5. März 1991
An der eidgenössischen Forschungsanstalt in Changins sol- len, wenn alles nach Plan läuft, noch diesen Frühling genmani- pulierte Kartoffeln im Freiland «getestet» werden - die erste ab- sichtliche Freisetzung genmanipulierter Lebewesen in der Schweiz.
Ich frage den Bundesrat an, ob er nicht auch der Meinung ist, dass diesem ersten Freisetzungsversuch in der Schweiz ange- sichts der zahlreichen ungeklärten Fragen in bezug auf die Rechtslage und in bezug auf die potentiellen Risiken die Bewil- ligung zu verweigern ist.
Texte de l'interpellation du 5 mars 1991
Si tout se passe comme prévu, la Station de recherches agro- nomiques de Changins est sur le point de procéder, ce prin- temps, à un essai de dissémination en pleine nature de pom- mes de terre modifiées génétiquement. Ce serait le premier essai en Suisse de dissémination intentionnelle d'organismes vivants à génome recombiné.
Le Conseil fédéral est prié de dire s'il est d'avis que cet essai doit être contremandé, vu les nombreuses questions irréso- lues qui se posent quant à la base légale et aux dangers poten- tiels d'une telle dissémination.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Heute ist jede Freisetzung ein unkalkulierbares Experiment mit der Natur. Auch bei der Freisetzung von virenresistenten Kartoffeln muss mit kleiner Wahrscheinlichkeit mit unbekann- ten Folgen auf das Oekosystem oder die Konsument(inn)en gerechnet werden. Auch reicht der heutige Wissensstand bei weitem nicht aus, um eine hinreichende Sicherheit zu garan- tieren. Dieser ersten Freisetzung kommt aber vor allem als «Winkelried unter den Freisetzungen» eine weitreichende Be- deutung zu. Sobald der erste Freisetzungsversuch bewilligt ist, wird das Eis für weitere Freisetzungsversuche der Privatin- dustrie gebrochen sein. Das Aussetzen von genmanipulierten Mikroben aber wird vollends zu einem irreversiblen Prozess, der nicht mehr korrigiert werden kann, wenn etwas schief läuft. 2. Rechtsfreier Raum
Die absichtliche Freisetzung von gentechnisch veränderten Lebewesen ist zurzeit nicht geregelt. Es gibt keine Vorschriften darüber, wie solche Gesuche für Freilandversuche zu handha- ben sind. Offenbar ist man sich auch innerhalb der Verwaltung über das Verfahren nicht einig, wie der Kompetenzstreit zwi-
schen den Bundesämtern für Landwirtschaft und für Umwelt, Wald und Landschaft zeigen (siehe «BaZ», 27.2.91).
Der ersten Freisetzung in der Schweiz kommt grosse Bedeu- tung zu. Um so unverantwortbarer ist es, ausgerechnet dieses Bewilligungsverfahren im rechtsfreien Raum durchzuboxen und am Schluss irgendeine zusammengeschusterte «Bewilli- gung» zu präsentieren.
Besonders stossend ist, dass die Oeffentlichkeit weder einge- hend informiert wird noch irgendwelche Einsprache- oder Re- kursmöglichkeiten besitzt. Eine spezielle Orientierung der Oeffentlichkeit ist offensichtlich nicht vorgesehen; die Antrags- unterlagen von Changins sind geheim.
Seit einem Jahr existiert in Deutschland ein Gesetz «zur Rege- lung der Fragen der Gentechnik», das vor allem durch seine large und industriefreundliche Ausgestaltung auffällt. Dort wird auch das Bewilligungsverfahren für Freisetzungen gere- gelt. Danach müssen die Antragsunterlagen einen Monat lang offengelegt werden. Jede Person ist einspracheberechtigt. Vor der Genehmigung wird unter Umständen ein Anhörungs- verfahren durchgeführt. So fand am 6. März 1991 das zweite Anhörungsverfahren zur Freisetzung von genmanipulierten Petunien statt.
Im krassen Unterschied dazu soll in der Schweiz das erste Freisetzungsexperiment offensichtlich möglichst schnell und unter Ausschluss der Oeffentlichkeit verwirklicht werden, um damit vollendete Tatsachen für weitere Freisetzungsexperi- mente zu schaffen und eine demokratische Auseinanderset- zung um diese brisante Frage zu verhindern. Das kann nicht akzeptiert werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. März 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 18 mars 1991
Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass in Zukunft Freiset- zungsversuche, die aufgrund einer Beurteilung anhand inter- national anerkannter Normen und Verfahren keine eindeuti- gen biologischen Risiken beinhalten, im Rahmen eines Bewil- ligungsverfahrens und mit entsprechenden Auflagen und ei- ner Beaufsichtigung durch die zuständigen Stellen durchge- führt werden sollen. Dank solcher wissenschaftlich abgesi- cherter und begleiteter Versuche wird es erst möglich sein, be- stehende Fragen über hypothetische Risiken für die Umwelt und die Landwirtschaft zu evaluieren.
Der Versuch an der eidgenössischen Forschungsanstalt Changins entspricht dem wissenschaftlichen Zweck der Züch- tung von krankheitsresistenten Kartoffelsorten, der mit den all- gemeinen Zielsetzungen der Agrar- und Umweltschutzpolitik übereinstimmt. Gleichartige Versuche sind in verschiedenen europäischen Ländern in den letzten Jahren durchgeführt worden, ohne dass Anzeichen negativer Auswirkungen auf die Umwelt festgestellt worden wären.
Der Versuch in Changins wird in Anlehnung an die Richtlinien der EG beurteilt. Eine solche Beurteilung würde auch bei Vor- liegen eines gesetzlich abgestützten Bewilligungsverfahrens angewendet. Für jeden Versuch soll in Zukunft eine beson- dere Beurteilung, insbesondere der potentiellen biologischen Risiken, durchgeführt werden. Die Durchführung der Versu- che in Changins präjudiziert in keiner Weise eventuelle Ent- scheide betreffend die versuchsweise Freisetzung anderer gentechnisch veränderter Pflanzen oder Mikroorganismen.
Unmittelbare Folgen für die Konsumenten und Konsumentin- nen könnten erst entstehen, wenn die in Changins angebau- ten Kartoffeln zum Konsum angeboten würden. Dies wird si- cher nicht der Fall sein, denn die gewonnenen Knollen dienen weiteren wissenschaftlichen Zwecken. Ein kommerzieller An- bau des gentechnisch veränderten Kartoffelklones ist zurzeit nicht vorgesehen.
Die absichtliche Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen ist zurzeit nicht gesetzlich verankert. Aber es beste- hen klare Vorstellungen innerhalb der Verwaltung, wie ent- sprechende Gesuche abgefasst werden sollen und bei wel-
Initiative parlementaire. Génie génétique
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N 20 mars 1991
cher Behördestelle sie einzureichen sind. Durch Beschluss vom 20. August 1986 hat der Bundesrat die Departemente des Innern und der Volkswirtschaft beauftragt, eine Koordinations- stelle der Bewilligungsverfahren für die Anwendung gentech- nisch veränderter Organismen (Kobago) zu ernennen. Diese seit April 1987 bestehende Koordinationsstelle setzt sich aus- schliesslich aus Vertretern von Amtsstellen des Bundes sowie der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel, unter anderem auch von den Bundesämtern für Landwirtschaft und für Um- welt, Wald und Landschaft, zusammen. Es handelt sich um ein unabhängiges Gremium, welches die Interessen der Oeffent- lichkeit wahrnimmt.
Die Kobago hat im November 1990 aufgrund eines Vorschla- ges des Buwal-Vertreters beschlossen, das Verfahren, das in Grossbritannien für die Beurteilung solcher Versuche ange- wendet wird, auf den Fall des Kartoffelklons der Forschungs- anstalt Changins anzuwenden. Aufgrund einer ersten Beurtei- lung im Schosse der Kobago wurde das Projektteam gebeten, die Gesuchsdokumentation zu ergänzen. Das verbesserte Do- kument wird zurzeit sowohl durch die Schweizerische Interdis- ziplinäre Kommission für Biologische Sicherheit in Forschung und Technik (SKBS) wie durch die Kobago bewertet.
Da es sich beim Versuch in Changins um ein Forschungspro- jekt einer eidgenössischen Anstalt handelt, kann jederzeit die übergeordnete Behörde die Durchführung des Vorhabens verbieten. Im Bewusstsein, dass mit dem erwähnten Versuch die erste Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in der Schweiz erfolgen sollte, hat die Kobago beantragt, das Gesuch aufgrund der oben beschriebenen Beurteilung dem Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft oder dem Chef des EVD zur Beschlussfassung über die Durchführung zu un- terbreiten. Sofern aufgrund der erwähnten Beurteilung keine wissenschaftlich begründeten Einwände gegen die Durchfüh- rung des Versuches sprechen, sollte das Projekt als Teil der Grundlagenforschung zur Schaffung krankheitsresistenter Kulturpflanzen weitergeführt werden. Es versteht sich, dass vor einem Entscheid die interessierten Bundesämter konsul- tiert werden.
Im Sinne einer offenen Information der Oeffentlichkeit über ihre Forschungstätigkeit hat das Projektteam der Forschungs- anstalt Changins verschiedene - auch kritische - Interessen- ten und Pressevertreter freimütig über das umstrittene Projekt informiert. Es ist aber nicht Sache der Verwaltung, sondern des Gesetzgebers, eine Offenlegung von Akten, verbunden mit einem Einspracheverfahren, einzuführen.
Der Bundesrat wird die Möglichkeit der Einführung eines sol- chen Einsicht- bzw. Einspracheverfahrens sorgfältig prüfen, unter Beachtung der bereits im Bereich der Gentechnologie eingereichten parlamentarischen Vorstösse. Es gilt ebenfalls, mögliche Auswirkungen auf die Rahmenbedingungen für die Forschung und auf die Wettbewerbsfähigkeit der schweizeri- schen Industrie zu beachten. Darüber hinaus sind die prakti- schen Folgen im Sinne der zusätzlichen Verfahrenskosten für die Verwaltung im Vergleich mit dem Nutzen für die Wahrung öffentlicher Interessen abzuwägen.
Frau Stocker: Es ist natürlich nach dem heutigen Tag fast eine Zumutung, jetzt noch mit Kartoffeln zu kommen. Ich habe volles Verständnis für Ihre Ungeduld. Ich möchte Sie nur darauf auf- merksam machen, dass Herr Baerlocher und die grüne Frak- tion zum selben Thema je eine Interpellation eingereicht haben und zum Teil unterschiedliche Antworten erhalten haben. Schon allein aus diesem Grund muss ich mich unbefriedigt er- klären und möchte Sie trotz aller Ermüdungserscheinungen um Diskussion bitten, denn Kartoffeln kommen im Frühjahr aufs Feld oder eben gar nicht. Ich bitte Sie also um Diskussion.
Baerlocher: Ich kann mich von der Antwort des Bundesrates in keiner Art und Weise befriedigt erklären. Ich möchte Klarheit darüber, welches Departement jetzt wirklich für das Bewilli- gungsverfahren in Changins zuständig ist. Die Antworten zu der Interpellation der grünen Fraktion und zur Interpellation von mir sind unterschiedlich. Ich finde es notwendig, dass Klä- rung geschaffen wird.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
46 Stimmen 51 Stimmen
Zwygart: Ich habe in der Fragestunde zu diesem Thema eine Frage gestellt; es wurde mir nicht vollständig geantwortet, sondern auf die Diskussion verwiesen. Ich bitte um Antwort auf meine Frage.
Präsident: Herr Zwygart, die Diskussion wurde abgelehnt, und damit ist das Geschäft erledigt, es sei denn, Herr Bundes- rat Delamuraz möchte die Gelegenheit für eine kurze Erklä- rung benutzen.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: C'est votre conseil qui dé- cide, ce qu'il vient de faire.
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Parlamentarische Initiative (Fetz) Moratorium Gentechnologie Initiative parlementaire (Fetz) Génie génétique. Moratoire
Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN
Wortlaut der Initiative vom 22. September 1988 Gemäss Artikel 27 des Ratsreglements unterbreite ich fol- gende Initiative in Form der allgemeinen Anregung: Die eidgenössischen Räte werden ersucht, unverzüglich Vor- schriften zu erlassen, die ein umfassendes, mindestens zehn- jähriges Moratorium im Bereich der Gentechnologie ermögli- chen. Mit einzubeziehen sind die Forschung und Anwendung von allen DNS-Rekombinationstechniken in allen Bereichen (Medizin, Industrie, Landwirtschaft usw.).
Texte de l'initiative du 22 septembre 1988
Conformément à l'article 7 du règlement du Conseil national, je soumets l'initiative parlementaire ci-après sous forme d'un projet conçu en termes généraux:
Les Chambres fédérales sont priées d'édicter immédiatement des dispositions permettant de décréter un moratoire général d'au moins 10 ans en matière de technologie génétique, mo- ratoire qui s'applique à tous les aspects de la recherche et des applications de l'ensemble des techniques de recombinaison de l'ADN en médecine, dans l'industrie, l'agriculture, et dans tout autre domaine.
Herr Darbellay unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Am 22. September 1988 hat Nationalrätin Fetz eine parlamen- tarische Initiative in Form einer allgemeinen Anregung einge- reicht.
Schriftliche Begründung der Initiantin
Im Bereich der Gentechnologie werden gegenwärtig grosse Fortschritte in der Forschung erzielt und irreversible Entwick- lungen eingeleitet, ohne dass die Oeffentlichkeit den gering- sten Einfluss darauf ausüben kann.
Erste gentechnisch hergestellte Produkte sind bereits auf dem Markt, erste Freisetzungen künstlich konstruierter Mikroben sind bereits Wirklichkeit und ein Gesetz über die Patentierung gentechnologisch manipulierter Lebewesen in Vernehmlas- sung. All dies geschieht unter sorgfältiger Abschirmung von der Oeffentlichkeit, nur abgesegnet von exklusiven Experten-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Dringliche Interpellation Baerlocher Freisetzung von genmanipulierten Kartoffeln in der eidgenössischen Forschungsanstalt Changins
Interpellation urgente Baerlocher Essai en champ de pommes de terre génétiquement modifiées
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In
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Jahr
1991
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3045
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.03.1991 - 15:00
Date
Data
Seite
639-640
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Pagina
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20 019 706
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