N 22 mars 1991
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Motion Günter
sich ein Nutzenausgleich auf. Das Problem wurde vom Ge- setzgeber bereits vor vielen Jahren gesehen. So hat der Bund die Kantone in Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Raum- planung verpflichtet, einen Ausgleich der Vor- und Nachteile aus planerischen Festlegungen vorzunehmen. Während die Abgeltung von Verlusten durch Rückzonungen schon seit Jahrzehnten gebräuchlich ist, haben bisher nur zwei oder drei Kantone auch die ungerechtfertigten Gewinne teilweise abge- schöpft.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1991
Die Abschöpfung von Mehrwerten infolge planerischer Mass- nahmen ist ohne Zweifel ein zentrales Anliegen der Raumpla- nung. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raum- planung (RPG) sieht die Mehrwertabschöpfung nicht als Ein- zelmassnahme, sondern als Teil eines Ausgleichssystems vor; danach sollen erhebliche Vor- und Nachteile, die sich aus raumplanerischen Massnahmen ergeben, angemessen aus- geglichen werden. Nach Artikel 5 RPG sind die Kantone für die Einführung eines Ausgleichssystems zuständig. Leider sind bisher nur wenige Kantone diesem Gesetzesauftrag nachge- kommen.
Im Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Raumpla- nungsgesetzes vom letzten Sommer wurde verschiedentlich eine gesetzliche Verstärkung dieser Massnahme gefordert. Mit dem Abbruch der Revisionsarbeiten vom 10. Dezember 1990 wurden aber diese Vorschläge gegenstandslos. Der Bundesrat beauftragte jedoch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der Durchführung eines Vollzugsför- derungsprogramms RPG. Zu behandeln ist dabei auch die Frage der Mehrwertabschöpfung, indem zusammen mit den Kantonen Modelle zu untersuchen sind für die Realisierung des Ausgleichs nach Artikel 5 RPG.
Ueberdies befasst sich auch das am 14. Dezember 1990 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit dem Problem der Planungsmehrwerte. Es stellt die ohne Ver- äusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des RPG den Veräusserungen gleich, «sofern das kantonale Recht die- sen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt» (Art. 12 Abs. 2 Bst. e). Die gewählte Formulierung bringt somit klar zum Ausdruck, dass man eine föderalistische Lösung ge- troffen hat.
Eine Revision des Raumplanungsgesetzes erscheint aus die- sen Gründen zurzeit nicht opportun. Der Bundesrat will die Er- gebnisse des Vollzugsförderungsprogramms abwarten. Aus- serdem soll das Problem auch in der interdepartementalen Ar- beitsgruppe Bodenrecht behandelt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.798
Motion Günter Abgabe auf gehortetem Bauland Thésaurisation de terrains à bâtir. Prélèvements fiscaux
Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1990
Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Vorlage zu- zuleiten, wonach gehortetes baureifes Land mit einer Abgabe zu belegen ist. Der Ertrag dieser Abgabe ist zugunsten des Baus preisgünstiger Wohnungen zu verwenden.
Texte de la motion du 3 octobre 1990
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement une proposition visant à instituer un prélèvement fiscal sur les ter- rains à bâtir thésaurisés. Le produit de ce prélèvement sera af- fecté à la construction de logements à bon marché.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Jaeger, Kuhn, Maeder, Müller-Aargau, Weder-Basel, Widmer, Wiederkehr, Zwygart (10)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1991
Die Abschöpfung von Mehrwerten infolge planerischer Mass- nahmen ist ohne Zweifel ein zentrales Anliegen der Raumpla- nung. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raum- planung (RPG) sieht die Mehrwertabschöpfung nicht als Ein- zelmassnahme, sondern als Teil eines Ausgleichssystems vor; danach sollen erhebliche Vor- und Nachteile, die sich aus raumplanerischen Massnahmen ergeben, angemessen aus- geglichen werden. Nach Artikel 5 RPG sind die Kantone für die Einführung eines Ausgleichssystems zuständig. Leider sind bisher nur wenige Kantone diesem Gesetzesauftrag nachge- kommen.
Im Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Raumpla- nungsgesetzes vom letzten Sommer wurde verschiedentlich eine gesetzliche Verstärkung dieser Massnahme gefordert. Mit dem Abbruch der Revisionsarbeiten vom 10. Dezember 1990 wurden aber diese Vorschläge gegenstandslos. Der Bundesrat beauftragte jedoch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der Durchführung eines Vollzugsför- derungsprogramms RPG. Zu behandeln ist dabei auch die Frage der Mehrwertabschöpfung, indem zusammen mit den Kantonen Modelle zu untersuchen sind für die Realisierung des Ausgleichs nach Artikel 5 RPG.
Ueberdies befasst sich auch das am 14. Dezember 1990 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit dem Problem der Planungsmehrwerte. Es stellt die ohne Ver- äusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des RPG den Veräusserungen gleich, «sofern das kantonale Recht die- sen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt» (Art. 12 Abs. 2 Bst. e). Die gewählte Formulierung bringt somit klar zum Ausdruck, dass man eine föderalistische Lösung ge- troffen hat.
Eine Revision des Raumplanungsgesetzes erscheint aus die- sen Gründen zurzeit nicht opportun. Der Bundesrat will die Er- gebnisse des Vollzugsförderungsprogramms abwarten. Aus- serdem soll das Problem auch in der interdepartementalen Ar- beitsgruppe Bodenrecht behandelt werden.
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Motion Eisenring
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.706
Motion Eisenring Schaffung eines Bundesamtes für Wettbewerb und eines Bundesamtes für Banken und Finanzen Création d'un Office de la concurrence et d'un Office des affaires bancaires et financières
Wortlaut der Motion vom 20. September 1990
In den Bereichen des Wettbewerbsrechtes einerseits und des Banken- und Finanzrechtes anderseits haben sich in den letz- ten Jahrzehnten Aenderungen und Neuerungen ergeben, die sowohl in bezug auf die Sachkompetenz'wie in bezug auf Rechtsfragen und Rechtsschutz von sehr grosser Tragweite sind.
Die bisherige Regelung über die zwei hierfür zuständigen Fachorgane des Bundes, das heisst die Kartellkommission und die Bankenkommission mit blosser jährlicher Berichter- stattung an den Bundesrat, entsprechen den heutigen und insbesondere den künftigen Erfordernissen nicht, insbeson- dere da diese Kommissionen ausserhalb jeder Kontrolle durch das zwar als Gesetzgeber tätige und somit auch in der letzten Verantwortung stehende Parlament tätig sind.
Auch im Blick auf die künftige internationale Zusammenarbeit drängt sich eine Strukturanpassung im Sinne der Schaffung einer wirksamen Kontrolle der bisher diesen Kommissionen zufallenden Kompetenzen durch deren Unterstellung unter das Parlament auf.
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament die nötigen Vorlagen zur Ergänzung beziehungsweise Aenderung aller gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, die zur Schaffung eines Bundesamtes für Wettbewerb sowie eines Bundesamtes für Banken und Finanzen notwendig sind.
Texte de la motion du 20 septembre 1990
En matière de droit de la concurrence et de droit bancaire et fi- nancier, des innovations sont apparues ces dernières années dont la portée est considérable tant pour ce qui est des com- pétences qu'en ce qui concerne le droit et la protection juridi- que.
La réglementation actuellement applicable aux deux organes spécialisés de la Confédération, à savoir la Commission des cartels et la Commission des banques, ne prévoit qu'un rap- port annuel au Conseil fédéral. Les dispositions en vigueur ne satisfont pas aux exigences actuelles et futures, du fait notam- ment que ces commissions échappent au contrôle du Parle- ment qui, pourtant, assume la responsabilité finale en qualité de législateur.
Dans la perspective de la coopération internationale future, une restructuration s'impose également: ces deux commis- sions devront désormais relever du Parlement, de manière que soit institué un contrôle efficace des compétences qui leur sont attribuées.
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement des projets complétant ou modifiant toutes les bases légales né- cessaires à la création d'un Office fédéral de la concurrence et d'un Office fédéral des affaires bancaires et financières.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Januar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 janvier 1991
Die Banken- und die Kartellkommission erfüllen ihre wichti- gen Aufgaben grundsätzlich unabhängig von den Verwal- tungsbehörden. Ihre Mitglieder zeichnen sich durch besonde- ren Sachverstand aus. Unvereinbarkeits- und Ausstandsbe- stimmungen sorgen dafür, dass auch die Unabhängigkeit des einzelnen Mitgliedes gewahrt bleibt. Unterstützt werden die Kommissionen durch kleine, aber leistungsstarke Sekreta- riate. Die besondere Stellung der Kommissionen findet ihre Grundlage im Banken- und Kartellgesetz. Sie hat sich bisher sehr gut bewährt und wurde kaum in Frage gestellt.
Die Unabhängigkeit der beiden Kommissionen ist begrenzt. Ihre Tätigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmun- gen und den vom Bundesrat genehmigten Reglementen. Zwar erstatten die Kommissionen je einen Jahresbericht, doch kann der Bundesrat von der Bankenkommission auch Spezialberichte verlangen, wie es in jüngster Vergangenheit gleich zweimal geschehen ist (Berichte der EBK vom 24. April 1990 über die Finanzbeziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz sowie über den «Mini-Crash» vom Oktober 1989). Auch der Kartellkommission kann der Bundesrat Auf- träge erteilen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die besondere Stellung der Kommissionen die parlamentari- sche Kontrolle keineswegs ausschliesst; so haben 1989 so- wohl die Geschäftsprüfungs- als auch die Finanzkommission des Nationalrates der Bankenkommission Besuch abgestat- tet.
Zurzeit gibt es keine Hinweise darauf, dass neu zu schaf- fende Bundesämter die heute der Banken- und Kartellkom- mission übertragenen Aufgaben besser bewältigen könnten. Der Bundesrat verkennt aber nicht, dass die internationale Zu- sammenarbeit, insbesondere die europäische Integration, un- ser Land gerade auch im Finanz- und Bankenbereich sowie in der Wettbewerbspolitik vor neue Anforderungen stellt. Ob dar- aus institutionelle Konsequenzen zu ziehen sind, lässt sich ge- genwärtig noch nicht beurteilen. Auch kann ohne Abstützung auf eine umfassende Integrationspolitik die Einleitung punktu- eller Massnahmen nicht verantwortet werden. Hingegen be- obachtet der Bundesrat die weitere Entwicklung sorgfältig und wird den eidgenössischen Räten nötigenfalls zu einem späte- ren Zeitpunkt Antrag stellen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Günter Abgabe auf gehortetem Bauland Motion Günter Thesaurisation de terrains à bâtir. Prélèvements fiscaux
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
90.798
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.03.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
756-757
Page
Pagina
Ref. No
20 019 755
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