Motion Schule
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22 mars 1991
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90.865 Motion Schüle Nebenbetriebe der SBB. Kundenorientierte Oeffnungszeiten Exploitations annexes des CFF. Heures d'ouverture
Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1990
Der Bundesrat wird beauftragt, die Vorschriften des Eisen- bahngesetzes über die Nebenbetriebe zu überprüfen und so abzuändern, dass den Reisenden an den Bahnhöfen ein kun- dengerechtes Angebot an Waren und Dienstleistungen ent- sprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Verfügung gestellt werden kann.
Artikel 39 und 40 des Eisenbahngesetzes sind so zu fassen, dass
die Nebenbetriebe in bezug auf ihre Oeffnungs- und Schlies- sungszeiten mit vergleichbaren Betrieben an Nationalstrassen oder Flughäfen gleichgestellt werden;
das Beschwerdeverfahren gestrafft und beschleunigt und
der Instanzenweg im Falle von Anstandsverfahren verkürzt wird.
Texte de la motion du 5 octobre 1990
Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions de la loi sur les chemins de fer applicables aux services accessoi- res, de manière à fournir aux voyageurs une offre adéquate de marchandises et de services dans les gares, conformément aux impératifs d'exploitation.
Les articles 39 et 40 de ladite loi seront rédigés de manière à assurer les objectifs suivants:
mettre ces exploitations sur le même plan que les établisse- ments similaires des routes nationales et des aéroports quant aux heures d'ouverture;
simplifier et accélérer la procédure de recours en cas de contestation;
simplifier la voie judiciaire en de tels cas.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Eisenring, Widmer (2)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der bisherige Artikel 39 des Eisenbahngesetzes sagt zwar ausdrücklich, dass die Vorschriften von Kantonen und Ge- meinden über die Oeffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung finden bei den Nebenbetrieben der Bahn, soweit die Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs es erfor- dern.
Indessen haben sich in der Praxis Schwierigkeiten über die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ergeben, beispiels- weise im Falle des Zürcher Hauptbahnhofes, wo sich die mei- sten Geschäfte ab 6. Oktober 1990 an die städtischen Laden- schlusszeiten halten müssen. Dieser Entscheid wurde am 24. September 1990 vom EVED im Rahmen des langwierigen Verfahrens gemäss Artikel 40 EBG getroffen.
Durch eine Neufassung der Gesetzesbestimmungen, allen- falls durch ergänzende Bestimmungen auf der Verordnungs- stufe, ist die Situation marktorientiert zu klären und die Posi- tion der Bahn zu stärken. Insbesondere muss ein Verfahren si- chergestellt werden, das in strittigen Fällen einen raschen Ent- scheid ermöglicht. Ein Entscheid des Bundesamtes für Ver- kehr soll an das Departement weitergezogen werden können, das dann aber endgültig entscheiden soll.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Dezember 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 décembre 1990
Die Motion betrifft gemäss ihrer Bezeichnung die Nebenbe- triebe der SBB. Sie fordert eine Aenderung der Artikel 39 und 40 des Eisenbahngesetzes (EBG), die auch für die Nebenbe-
triebe der eidgenössisch konzessionierten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen gelten.
Die Motion verlangt, die Nebenbetriebe seien in bezug auf ihre Oeffnungszeiten mit vergleichbaren Betrieben an National- strassen oder Flughäfen gleichzustellen. Eisenbahnrechtliche Nebenbetriebe können jedoch mit den Nebenanlagen im Au- tobahn- und Flughafenbereich nicht ohne weiteres verglichen oder diesen sogar durch eine Gesetzesrevision gleichgestellt werden.
Sowohl das Grundkonzept als auch die Ausgangslage sind in den Autobahn- oder Flughafennebenanlagen unterschied- lich. Die vorgenannten Nebenanlagen sind schon aus Grün- den der Ortslage nicht mit denjenigen der eisenbahnrechtli- chen Nebenbetriebe zu vergleichen. Die Bahnhöfe und Statio- nen befinden sich fast ausschliesslich im Zentrum dichtbe- siedelter Ortschaften. Die Nebenbetriebe werden wegen de- ren Lage, Anzahl und Sortimentsangebot nicht nur von Bahn- benutzern und vom Bahnpersonal, sondern auch von Drittper- sonen, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Eisen- bahnverkehr stehen, in Anspruch genommen. Unter Berück- sichtigung der nahe gelegenen, gegebenenfalls konkurren- zierten Geschäfte gleicher Branche stellt sich deshalb die Be- dürfnisfrage der eisenbahnrechtlichen Nebenbetriebe anders als bei denjenigen der Autobahnen oder der Flughäfen.
Im Vergleich zu den eher restriktiven Rechtsgrundlagen für die angerufenen Nebenanlagen, insbesondere für jene im Natio- nalstrassenbereich, lässt Artikel 39 EBG weit mehr Ausle- gungsmöglichkeiten offen. Die Nebenbetriebe können, soweit die Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs es erfor- dern (Art. 39 Abs. 3 EBG), zu den von der örtlichen Laden- schlussordnung abweichenden Zeiten offen gehalten werden. Der eisenbahnrechtliche Bedürfnisbegriff ist von einem allfälli- gen kantonalen Bedürfnisbegriff unabhängig. Ueber An- stände entscheidet die Eisenbahnaufsichtsbehörde des Bun- des. Ist die Bedürfnisfrage verneint, so richten sich die Oeff- nungszeiten der Nebenbetriebe nach den einschlägigen kan- tonalen Vorschriften, die auch für die von Bahnbetrieb und Bahnverkehr unabhängigen kommerziellen Nebennutzungen auf Bahngebiet gelten.
Der Gesetzgeber hat die Auslegung des Bedürfnisbegriffes des Artikels 39 EBG der Verwaltungspraxis und der Recht- sprechung im Einzelfall überlassen. Die Auslegungsmöglich- keiten wurden hier durch die Aufsichtsbehörde in konstanter Praxis voll ausgeschöpft. Bis anhin stellte die Bestimmung des Artikels 39 EBG ein taugliches Instrument dar, um den Bedürf- nissen der Bahnbenützer im allgemeinen gerecht zu werden. In den letzten Jahren haben sich die Bedürfnisse des Bahnbe- triebes und des Verkehrs aufgrund veränderter gesellschaftli- cher Gegebenheiten weiterentwickelt und zu einer Anpassung bei der Auslegung des Begriffes der Nebenbetriebe geführt. Die von der Aufsichtsbehörde vorgenommene Auslegung des Artikels 39 EBG in bezug auf die Nebenbetriebe in Zürich wird zurzeit durch das Bundesgericht überprüft. Erst aufgrund die- ses Bundesgerichtsurteiles kann deshalb endgültig entschie- den werden, ob Artikel 39, gegebenenfalls Artikel 40 EBG, den verschiedenen Bedürfnissen tatsächlich gerecht wird. Es wird sich dann auch zeigen, ob mit weiteren derartigen Verfahren gerechnet werden muss. Zum heutigen Zeitpunkt, in dem über die Hauptsache noch kein höchstrichterliches Urteil vor- liegt, wäre es daher unangemessen und wenig sinnvoll, die geltende Gesetzgebung zu ändern. Erst in Zukunft wird sich erweisen, ob eine Revision im Sinne des Motionärs aus materi- ellen oder verfahrensmässigen Gründen tatsächlich nötig ist. Der Bundesrat hat Verständnis für den Wunsch des Motionärs, dass den Reisenden an den Bahnhöfen ein kundengerechtes Angebot an Waren und Dienstleistungen entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Verfügung gestellt werden kann. Aus den vorgenannten Gründen ist der Bundesrat aber der Ansicht, die Motion sei in ein Postulat umzuwandeln.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.865
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.03.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
760-760
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Pagina
Ref. No
20 019 759
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