Motion Büttiker
761
90.905
Motion Nussbaumer (Hänggi) Klassierung der Passwangstrasse Classement de la route du Passwang
Wortlaut der Motion vom 29. November 1990
Der Bundesrat wird aufgefordert, auf der Grundlage von Arti- kel 12 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 1985 die Passwangstrasse in das schweizerische Hauptstrassennetz aufzunehmen.
Texte de la motion du 29 novmebre 1990
Le Conseil fédéral est chargé, conformément à l'article 12 de la loi fédérale du 22 mars 1985 concernant l'utilisation du pro- duit des droits d'entrée sur les carburants, d'inclure la route du Passwang dans le réseau suisse des routes principales.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Nussbaumer, Scheidegger (3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Passwangstrasse erfüllt die Voraussetzungen, wie sie im Treibstoffzollgesetz vorgesehen sind. Die Strasse ab Balsthal bis Breitenbach stellt eine wichtige Verbindung zwischen dem Mittelland und der Nordwestschweiz sicher. Sie dient zudem der Erhaltung und Stärkung der wirtschaftlichen Struktur von Randgebieten. Bedingt durch die topographischen und klima- tischen Verhältnisse bedarf diese Passstrasse eines intensi- ven Unterhalts, damit die Sicherheit auf dieser Verbindung ge- währleistet werden kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1991
Materiell hat sich der Bundesrat durch seine Aussagen im Be- richt «Luftreinhalte-Konzept» vom 10. September 1986 (BBI 1986 III 269ff.) eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, indem die damaligen Aussagen betreffend den Ausbau des National- strassennetzes (S. 308) sinngemäss auch für das Hauptstras- sennetz gelten müssen. Ob sich gewisse Anpassungen trotz- dem rechtfertigen lassen, wie dies die Kantone in einer Um- frage im Jahre 1989 über Aufnahmebegehren ins Hauptstras- sennetz gefordert haben, wird noch zu prüfen sein. Auch die Passwangstrasse wurde damals vom Kanton Solothurn zur Aufnahme in dieses Netz gemeldet.
Die Gesamtüberprüfung des Hauptstrassennetzes wurde ei- ner Arbeitsgruppe übertragen. Deren Schlussbericht liegt nun vor und wird die Grundlage bilden für den Entscheid des Bun- desrates, der gemäss Artikel 12 des Treibstoffzollgesetzes vor seinem Beschluss die Kantone anhören wird.
Der Bundesrat ist bereit, in diesem Verfahren auch die Auf- nahme der Passwangstrasse ins Hauptstrassennetz einge- hend zu prüfen. Eine Aufnahme würde aber gemäss dem Treibstoffzollgesetz nur bedeuten, dass der Bund Beiträge an die Kosten des Ausbaues oder Neubaues gewähren kann, nicht aber an die Kosten des Unterhaltes und des Betriebes. Nach Artikel 12 des Treibstoffzollgesetzes bezeichnet der Bundesrat das Hauptstrassennetz. Die Motion greift mithin in den Bereich der dem Bundesrat übertragenen Regelungszu- ständigkeit hinein, was der Bundesrat seit jeher als rechtlich unzulässig erachtet. Auch aus diesem Grund kann der Vor- stoss nicht als Motion entgegengenommen werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.924
Motion Buttiker Ergänzung der Eisenbahngesetzgebung für Monorails Législation sur les chemins de fer et monorails
Wortlaut der Motion vom 10. Dezember 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, die geltenden Bestimmungen der Eisenbahngesetzgebung und die darauf abgestützten Er- lasse so zu ergänzen, dass sich insbesondere die technischen Bestimmungen auf den Monorail anwenden lassen.
Texte de la motion du 10 décembre 1990
Le Conseil fédéral est chargé de compléter la législation en vi- gueur sur les chemins de fer ainsi que les actes normatifs qui s'y rapportent, de telle manière que les dispositions techni- ques notamment puissent s'appliquer au monorail.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Nabholz, Scheideg- ger (3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im neuen Kommentar zu Artikel 26 der Bundesverfassung (Ei- senbahnartikel) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Mo- norail verfassungsrechtlich als Eisenbahn gilt. Deshalb kann auf den Monorail die Eisenbahngesetzgebung angewendet werden.
Die Formulierung von Artikel 1 Absatz 2 des aus dem Jahre 1957 stammenden Eisenbahngesetzes integriert den Mono- rail in die Eisenbahngesetzgebung. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes benötigt der Bau und Betrieb einer Ei- senbahn eine eidgenössische Konzession. Eine solche Kon- zession wird durch die Bundesversammlung erteilt (Art. 5 Abs. 2 Eisenbahngesetz). Hingegen muss davon ausgegan- gen werden, dass sich insbesondere die technischen Vor- schriften der Eisenbahngesetzgebung in der jetzigen Form kaum auf den Monorail anwenden lassen. Eine Anpassung der Eisenbahngesetzgebung auf den Monorail ist deshalb un- umgänglich und notwendig.
Dies besonders im Hinblick darauf, dass es in der Schweiz Verkehrsverhältnisse gibt, die geradezu nach einem Monorail rufen und dass es in der Schweiz Firmen gibt (z. B. Von Roll), die das nötige «Monorail-Know-how» im Ausland (z. B. Bir- mingham) längst mit Erfolg zur Anwendung gebracht haben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1991
Gegenwärtig besteht noch keine Monorailstrecke der SBB oder einer konzessionierten Bahnunternehmung. Auch liegen keine Konzessionsgesuche und Bauprojekte für eine solche Einschienenbahn vor.
Ausdrückliche Bestimmungen über den Monorail sind in der Eisenbahngesetzgebung nicht enthalten. Ueber den Bau und Betrieb einer Monorailbahn dürfte dennoch in Anwendung der geltenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften, gegebenenfalls aufgrund eines Konzessionsverfahrens, entschieden werden. Die vorgeschriebenen Plangenehmigungs- und Betriebsbe- willigungsverfahren könnten auch ohne eine vorgängige An- passung der Rechtsgrundlagen durchgeführt werden.
Die Eisenbahngesetzgebung ist offen für jegliche technische Neuentwicklung im öffentlichen Verkehr, soweit diese auch andere öffentliche Interessen, wie namentlich diejenigen be- treffend die Raumplanung, den Umweltschutz, den Natur-und Heimatschutz sowie die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigt.
Das bestehende Eisenbahnrecht reicht somit aus, um den
72-N
N 22 mars 1991
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Motion Schmidhalter
Bau und Betrieb einer allfälligen Monorailbahn zu ermögli- chen. Die vom Motionär gewünschte Ergänzung des Eisen- bahnrechts drängt sich deshalb nicht auf. Dies um so mehr, als dem Stand und der Entwicklung der Technik, einschliess- lich der neuen Transportsysteme, von seiten der zuständigen Behörden stets eine grosse Aufmerksamkeit geschenkt wird. Dabei wird jeweils geprüft, ob und wie die Erkenntnisse und Erfahrungen in die Gesetzgebung einbezogen werden kön- nen. Dies gilt auch für die in Frage stehenden Einschienen- bahnen.
Aus allen diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, die Motion sei in ein Postulat umzuwandeln.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.955
Motion Schmidhalter Klassierung der Zufahrtsstrassen nach den grössten Kurorten im Oberwallis und der Nufenenstrasse als schweizerische Hauptstrassen
Extension de réseau des routes principales
Wortlaut der Motion vom 13. Dezember 1990
. Der Bundesrat wird aufgefordert, auf der rechtlichen Grund- lage des Artikels 36ter Absatz 1 Buchstabe b der Bundesver- fassung sowie des Artikels 12 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 1985 im Kanton Wallis die Zufahrten zu den grössten Kurorten wie Zermatt, Saas-Fee, Leukerbad sowie die Nufe- nenstrasse ab Airolo bis Ulrichen in das schweizerisches Hauptstrassennetz aufzunehmen.
Texte de la motion du 13 décembre 1990
Le Conseil fédéral est chargé, sur la base légale des articles 36ter alinéa 1 lettre b de la Constitution fédérale et 12 de la loi du 22 mars 1985 concernant l'utilisation du produit des droits d'entrée sur les carburants, d'inclure dans le réseau des routes principales l'accès aux grandes stations valaisan- nes, comme Zermatt, Saas-Fee, Loèche-les-Bains, ainsi que la route du Nufenen entre Airolo et Ulrichen.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bürgi, Columberg, Dietrich, Hänggi, Hildbrand, Iten, Jung, Keller, Kühne, Rüttimann, Schnider, Wellauer (12)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Laut Artikel 36ter Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfas- sung kann der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kanto- nen das Hauptstrassennetz bezeichnen, sofern bestimmte technische Anforderungen genügen.
Im neuen Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985 ist in Arti- kel 12 festgehalten, dass der Bundesrat nach Anhören der Kantone das Hauptstrassennetz bezeichnet. Das Hauptstras- sennetz umfasst Strassen von allgemein schweizerischer oder internationaler Bedeutung, die nicht dem Nationalstrassen- netz angehören.
Zu Hauptstrassen im Alpengebiet können Strassen erklärt werden, deren Ausbau von besonderer Bedeutung für den na- tionalen Durchgangsverkehr, für die Förderung des Fremden- verkehrs oder für die Erhaltung und Stärkung der wirtschaftli- chen Struktur von Randgebieten ist.
Die Zufahrtsstrasse nach Zermatt zum Beispiel ist vornehmlich auf der Strecke Stalden-St. Niklaus in einem unhaltbaren Zu- stand. Touristen und Einheimische werden auf dieser Stras- senzufahrt übergrossen Gefahren ausgesetzt. Steinschlag und Lawinen gefährden praktisch durchgehend den Strassen- verkehr. Eine technisch und umweltgerecht akzeptable Lö- sung erfordert neben Kunstbauten einen längeren Strassen- tunnel. Die Sanierungskosten dieses Teilstückes übersteigen die finanziellen Mittel des Kantons und der Gemeinden bei weitem, so dass mit einer Realisierungszeit von 15 bis 20 Jah- ren gerechnet werden müsste. Sofern diese Zufahrtsstrasse in das schweizerische Hauptstrassennetz eingereiht werden kann, würde dank der Bundesbeteiligung die Realisierungs- zeit auf etwa 4 bis 5 Jahre zurückgenommen werden können. Mit dieser Massnahme kann nicht nur der Fremdenverkehr und die wirtschaftliche Struktur eines Randgebietes gefördert werden, wie es in Artikel 12 des Treibstoffzollgesetzes festge- halten ist, sondern es könnte die unbedingt notwendige Si- cherheit einer Zufahrt zu einem Weltkurort garantiert werden. Gleiche und ähnliche Ueberlegungen gelten auch für die Zu- fahrtsstrasse nach Saas-Fee und Leukerbad.
Die Nichterweiterung des Nationalstrassennetzes, unter ein- seitiger Streichung des Rawils, zwingt uns, in der Zukunft ver- mehrt Benzinzollgelder in das Hauptstrassennetz einfliessen zu lassen. Die unhaltbaren Zustände auf gewissen Strassen- strecken können die Kantone nicht allein lösen, so dass das schweizerische Hauptstrassennetz ausgeweitet werden muss. Bund und Kantone müssen versuchen, diese Strassen- probleme gemeinsam zu lösen.
Seit vielen Jahren versuchen die Kantone Tessin und Wallis, die Nufenenstrasse als interkantonale Alpenstrasse in das schweizerische Hauptstrassennetz zu klassieren. Diese For- derung wurde bis heute mit der Begründung, es werde dem Volk ein neuer Verfassungsartikel über die koordinierte Ver- kehrspolitik unterbreitet, zurückgestellt. Diese Vorlage wurde vom Volk abgelehnt, so dass heute aufgrund der bestehenden Rechtsgebung die Klassierung der Nufenenstrasse als Haupt- strasse sofort vorgenommen werden muss. Die in Artikel 12 festgehaltenen Bedingungen sind bei der Nufenenstrasse alle erfüllt. Die Nufenenstrasse ist im Sommer die wichtigste Stras- senverbindung zwischen dem Tessin und der Westschweiz. Die Nufenenstrasse ist die einzige interkantonale Alpen- strasse, welche nicht als Hauptstrasse klassiert ist.
Anlässlich der Unwetterkatastrophe von 1987 hat sich gezeigt, dass das eidgenössische Parlament gewillt ist, die Nufenen- strasse als Alpenstrasse wie alle interkantonalen und interna- tionalen Passstrassen anzuerkennen. Es hat daher beschlos- sen, dass der Bund für die Bereinigung dieser Schäden ana- log zu den anderen Hauptstrassen aufkommt. So wurden die Schäden zu 100 Prozent dem Bund und damit der Treibstoff- zollkasse angelastet. Der Kanton Tessin hat damit die Möglich- keit, die noch fehlenden Arbeiten mit finanzieller Beteiligung des Bundes auszuführen. Der Kanton Wallis muss den not- wendigen Ausbau der Strecke Ulrichen bis Altstafel allein fi- nanzieren. Es ist daher unbedingt notwendig, dass die Nufe- nenstrasse definitiv in das schweizerische Hauptstrassennetz aufgenommen wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1991
Materiell hat sich der Bundesrat durch seine Aussagen im Be- richt «Luftreinhalte-Konzept» vom 10. September 1986 (BBI III 1986 269ff.) eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, indem die damaligen Aussagen betreffend den Ausbau des National- strassennetzes (S. 308) sinngemäss auch für das Hauptstras- sennetz gelten müssen. Ob sich gewisse Anpassungen trotz- dem rechtfertigen lassen, wie dies die Kantone in einer Um- frage im Jahre 1989 über Aufnahmebegehren ins Hauptstras- sennetz gefordert haben, wird noch zu prüfen sein. Auch die Nufenenstrasse wurde damals von den Kantonen Tessin und Wallis zur Aufnahme in dieses Netz gemeldet.
Die Gesamtüberprüfung des Hauptstrassennetzes wurde ei- ner Arbeitsgruppe übertragen. Deren Schlussbericht liegt nun
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Motion Büttiker Ergänzung der Eisenbahngesetzgebung für Monorails Motion Buttiker Législation sur les chemins de fer et monorails
In
Dans
In
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Jahr
1991
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.924
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.03.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
761-762
Page
Pagina
Ref. No
20 019 761
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