N 22 mars 1991
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Interpellation Wiederkehr
chen des vergangenen Jahres erhebliche Kürzungen vorzu- nehmen. Trotz der bestehenden Schwierigkeiten kann aber noch nicht von einer «Gefährdung des schweizerischen Wis- senschaftsbetriebes in hohem Grade» gesprochen werden. 2. Die Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds werden alle vier Jahre durch die eidgenössischen Räte bewilligt. Eine entsprechende Botschaft für die Jahre 1992 bis 1995 ist in Vor- bereitung. Gestützt auf diese werden die eidgenössischen Räte die Höhe der zukünftigen Bundesbeiträge festzulegen haben. Die von verschiedenster Seite an den Bundesrat her- angetragenen Begehren um Erhöhung der Bundesbeiträge auch im Bereich der Forschung werden zurzeit eingehend ge- prüft. Dabei wird, wie bei sämtlichen Ausgaben des Bundes in den kommenden Jahren, die allgemeine Entwicklung des Bundeshaushaltes entsprechend zu berücksichtigen sein.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- tes befriedigt.
90.941
Interpellation Wiederkehr Naturheilkunde Médecines parallèles
Wortlaut der Interpellation vom 12. Dezember 1990 Vor kurzem hat sich der Zürcher Erziehungsdirektor zu einem Lehrstuhl für Erfahrungsmedizin an der Universität Zürich durchgerungen. Demgegenüber scheinen zuständige Bun- desbehörden immer noch eine ablehnende Haltung gegen- über den Anliegen der Erfahrungsmedizin und gegenüber auch klaren Wirkungen von Naturheilmethoden und -mitteln aufrechtzuerhalten.
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Insbesondere soll sich das Bundesamt für Sozialversicherung seit Jahren weigern, ein in seiner Wirkung nicht umstrittenes Kräuterheilmittel (Padma 28) in die Spezialitätenliste (SL) auf- zunehmen und damit allgemein kassenzulässig zu machen. Betroffen von dieser Weigerung sind vor allem an Arterioskle- rose leidende ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger, die finan- ziell nicht auf Rosen gebettet sind.
Demgegenüber sind gefässerweiternde Medikamente (Vaso- dilatantien und verwandte Substanzen) kassenzulässig, ob- wohl sie «bei peripheren Durchblutungsstörungen keinen the- rapeutischen Nutzen haben» (Gutachten des Wissenschaftli- chen Instituts der Ortskrankenkassen, März 84), ja sogar ge- fährlich sein können, und ihre Propagierung zum Beispiel in Schweden deshalb verboten ist.
Ich frage deshalb den Bundesrat:
Wann werden Kräuterheilmittel und im speziellen Padma 28 in die SL aufgenommen?
Gedenkt der Bundesrat, in der Eidgenössischen Arzneimit- telkommission und in der Fachkommission für allgemeine Lei- stungen künftig auch Vertreter der Naturheilkunde und der Er- fahrungsmedizin Einsitz nehmen zu lassen?
Texte de l'interpellation du 12 décembre 1990
Récemment, le Département de l'instruction publique de can- ton de Zurich a obtenu de haute lutte une chaire de médecine empirique à l'université de Zurich. Pour leur part, les autorités fédérales compétentes semblent déterminées à ne reconnaî- tre ni l'intérêt suscité par ce type de médecine, ni les effets évi- dents obtenus par les thérapeutiques naturelles.
L'Office fédéral des assurances sociales se refuse notamment depuis plusieurs années à admettre sur la liste des spécialités le Padma 28, médicament phytothérapeutique dont l'effica-
cité n'est pas contestée, alors qu'en l'admettant il inciterait tou- tes les caisses-maladie à le prendre en charge. Ce refus tou- che tout particulièrement des concitoyennes et concitoyens d'un certain âge souffrant d'artériosclérose, qui sont loin de nager dans l'abondance.
Par contre des médicaments destinés à la dilatation des vais- seaux (vasodilatateurs ou substances analogues) sont admis par les caisses-maladie; or, selon l'expertise du «Wissenschaf- tliches Institut der Ortskassen» de mars 1984, ils ne présentent aucun avantage thérapeutique en cas de perturbations de l'ir- rigation sanguine, et peuvent même être dangereux, au point que leur distribution a été interdite en Suède par exemple. C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral:
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1991
Padma 28 ist ein Naturheilmittel tibetanischer Herkunft auf Kräuterbasis. Padma 28 wurde als Adjuvans durch die IKS re- gistriert und 1977 zur Aufnahme in die SL angemeldet. Bis an- hin fand Padma 28 keine Aufnahme in die SL und zwar nicht deshalb, weil es zu den Naturheilmitteln gehört, sondern weil es der Herstellerfirma Padma AG, Zürich, bisher nicht gelun- gen ist, einen den allgemeinen Prüfungskriterien entspre- chenden Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit zu er- bringen. Die aus den Jahren 1978 respektive 1980 stammen- den Verwaltungsentscheide wurden vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) in seinem Urteil vom 12. März 1982 geschützt. Im Jahre 1984 leitete die Firma das Verfahren zur Aufnahme von Padma 28 in die SL wiederum ein. Am 28. Juni 1985 wurde die Aufnahme der Spezialität in die SL neuerlich in erster Instanz abgelehnt, weil trotz der Nachrei- chung neuer Unterlagen der nötige Nachweis der therapeuti- schen Wirksamkeit nicht hat erbracht werden können. Nach verschiedenen durch die Firma beziehungsweise den Rent- ner-Kantonalverband St. Gallen/Appenzell lancierten Presse- kampagnen sowie der Anrufung der nationalrätlichen Ge- schäftsprüfungskommission entschied sich das mit Verwal- tungsbeschwerde angerufene Eidgenössische Departement des Innern für den Beizug weiterer Experten. Auch wurde wis- senschaftliche Literatur nachgereicht. Somit ist das Verwal- tungsverfahren noch hängig, und es kann keine Aussage dar- über gemacht werden, ob und wann Padma 28 Aufnahme in die SL findet.
Interpellation Dietrich
777
März 1991 N
Die EAK besteht derzeit aus Vertretern der IKS, Dozenten der Medizin und Pharmazie, der Krankenkassen, der Aerzte, der Apotheker, der Heilanstalten, der Laboratorien, der Versi- cherer nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung und des Bundesamtes für Gesundheits- wesen (Art. 8 Abs. 1 Verordnung VIII über die Krankenversi- cherung betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analy- sen). Es ist geplant, durch Verordnungsänderung die EAK zu erweitern und in ihr auch Vertreter der Komplementärmedizin Einsitz nehmen zu lassen. Das Inkrafttreten der Verordnungs- änderung ist frühestens auf das Jahr 1992 vorgesehen.
Die Frage einer Einsitznahme von Vertretern der Komplemen- tärmedizin in die Fachkommission für allgemeine Leistungen wird gegenwärtig geprüft. Auf jeden Fall soll der Entscheid mit jenem über eine entsprechende Erweiterung der EAK gefällt werden.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- tes befriedigt.
90.951
Interpellation Dietrich Berufsverbands-Krankenkassen Caisses-maladie professionnelles
Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1990 Ist der Bundesrat bereit, den besonderen Verhältnissen, Inter- essen, Bedürfnissen und Gegebenheiten der beruflichen Krankenkassen - insbesondere der Kollektiv-Krankenversi- cherungen mit zahlreichen versicherten Saisonniers und Kurz- aufenthaltern - vermehrt Beachtung und Rücksichtnahme zu schenken?
Texte de l'interpellation du 13 décembre 1990
Le Conseil fédéral est-il prêt à prendre davantage en considé- ration les conditions, intérêts, besoins et spécificités des cais- ses-maladie professionnelles, notamment des caisses-mala- die collectives, qui assurent de nombreux saisonniers et béné- ficiaires d'une autorisation de courte durée?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Am 16. Oktober 1990 verfügte der Bundesrat - rückwirkend auf den 1. Januar 1990 - unter dem Titel «Neue Berechnung der Subventionen für die anerkannten Krankenkassen», einen neuen Verteilschlüssel für die Subventionen. Für die Berufs- verbands-Krankenkassen resultieren daraus eine empfindli- che Kürzung der Subventionen und damit beträchtliche unvor- hergesehene Fehlbeträge der Rechnungen. Dieser bedenkli- che Sachverhalt wird noch verschärft, indem eine verspro- chene Unterstützung des Bundes rückwirkend vorenthalten wird. Diese Massnahmen, die als schikanös empfunden wer- den, verhindern eine vernünftige Finanzplanung und verun- möglichen zum Teil die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. 2. Die Einführung der Jahresfranchise ist für die Krankenkas- sen von Branchen mit Saisoncharakter - die beispielsweise in der Hotellerie tausende von Saisonniers und Kurzaufenthal- tern versichern - überhaupt nicht vollziehbar. Den Kassen wird von der Bundesverwaltung zugemutet, sich bei der bereits an- gelaufenen Wintersaison innert knapp drei Wochen, vom 5. bis 31. Dezember 1990 auf eine grundlegend neue Vorschrift einzustellen. Solches Vorgehen verursacht neben berechtig- tem Aerger unnötige zusätzliche administrative Arbeiten für die Kassen und erhöht die Rechtsunsicherheit.
Die Berufsverbands-Krankenkassen verfügen über grosse Erfahrungen im Zusammenhang mit den spezifischen Bedürf-
nissen und Möglichkeiten der Branche, sind offen für innova- tive Lösungen und erwarten, dass die zuständigen Behörden die Kassen in der Suche nach effizienten Lösungen «nach Mass» zumindest kontaktieren.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1991
Der neue Verteilungsmodus begünstigt Kassen mit einem ho- hen Bestand an Betagten und Frauen gegenüber Kassen, de- ren Versichertenbestand sich vorwiegend aus Jungen sowie Männern zusammensetzt. Dass von dieser Neuregelung ne- ben der Kollektivversicherung, die sich in der Regel auf Er- werbstätige und deren Familienangehörige beschränkt, auch die einen günstigen Risikobestand aufweisenden Betriebs- und Berufsverbands-Krankenkassen betroffen werden, ist un- bestritten. Dies war jedoch vom Parlament so beabsichtigt, weil die vor allem durch die Kollektivversicherung bewirkte Entsolidarisierung in der sozialen Krankenversicherung nur eingedämmt werden kann, wenn entweder die Versicherten- gemeinschaften mit günstigem Risikobestand zugunsten der- jenigen mit ungünstiger Risikostruktur finanziell stärker bela- stet oder wenn die letzteren zulasten der ersteren subventions- mässig bevorzugt werden.
Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen betreffend die Ko- stenbeteiligung bereits auf den 1. Januar 1991 wurde vom KSK ausdrücklich gewünscht. Für die Anpassung der Kassen- bestimmungen an die neue Regelung wird den Kassen eine Frist von einem Jahr eingeräumt, womit ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- tes teilweise befriedigt.
74-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Wiederkehr Naturheilkunde Interpellation Wiederkehr Médecines parallèles
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.941
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.03.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
776-777
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Pagina
Ref. No
20 019 784
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