Interpellation Dietrich
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März 1991 N
Die EAK besteht derzeit aus Vertretern der IKS, Dozenten der Medizin und Pharmazie, der Krankenkassen, der Aerzte, der Apotheker, der Heilanstalten, der Laboratorien, der Versi- cherer nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung und des Bundesamtes für Gesundheits- wesen (Art. 8 Abs. 1 Verordnung VIII über die Krankenversi- cherung betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analy- sen). Es ist geplant, durch Verordnungsänderung die EAK zu erweitern und in ihr auch Vertreter der Komplementärmedizin Einsitz nehmen zu lassen. Das Inkrafttreten der Verordnungs- änderung ist frühestens auf das Jahr 1992 vorgesehen.
Die Frage einer Einsitznahme von Vertretern der Komplemen- tärmedizin in die Fachkommission für allgemeine Leistungen wird gegenwärtig geprüft. Auf jeden Fall soll der Entscheid mit jenem über eine entsprechende Erweiterung der EAK gefällt werden.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- tes befriedigt.
90.951
Interpellation Dietrich Berufsverbands-Krankenkassen Caisses-maladie professionnelles
Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1990 Ist der Bundesrat bereit, den besonderen Verhältnissen, Inter- essen, Bedürfnissen und Gegebenheiten der beruflichen Krankenkassen - insbesondere der Kollektiv-Krankenversi- cherungen mit zahlreichen versicherten Saisonniers und Kurz- aufenthaltern - vermehrt Beachtung und Rücksichtnahme zu schenken?
Texte de l'interpellation du 13 décembre 1990
Le Conseil fédéral est-il prêt à prendre davantage en considé- ration les conditions, intérêts, besoins et spécificités des cais- ses-maladie professionnelles, notamment des caisses-mala- die collectives, qui assurent de nombreux saisonniers et béné- ficiaires d'une autorisation de courte durée?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Am 16. Oktober 1990 verfügte der Bundesrat - rückwirkend auf den 1. Januar 1990 - unter dem Titel «Neue Berechnung der Subventionen für die anerkannten Krankenkassen», einen neuen Verteilschlüssel für die Subventionen. Für die Berufs- verbands-Krankenkassen resultieren daraus eine empfindli- che Kürzung der Subventionen und damit beträchtliche unvor- hergesehene Fehlbeträge der Rechnungen. Dieser bedenkli- che Sachverhalt wird noch verschärft, indem eine verspro- chene Unterstützung des Bundes rückwirkend vorenthalten wird. Diese Massnahmen, die als schikanös empfunden wer- den, verhindern eine vernünftige Finanzplanung und verun- möglichen zum Teil die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. 2. Die Einführung der Jahresfranchise ist für die Krankenkas- sen von Branchen mit Saisoncharakter - die beispielsweise in der Hotellerie tausende von Saisonniers und Kurzaufenthal- tern versichern - überhaupt nicht vollziehbar. Den Kassen wird von der Bundesverwaltung zugemutet, sich bei der bereits an- gelaufenen Wintersaison innert knapp drei Wochen, vom 5. bis 31. Dezember 1990 auf eine grundlegend neue Vorschrift einzustellen. Solches Vorgehen verursacht neben berechtig- tem Aerger unnötige zusätzliche administrative Arbeiten für die Kassen und erhöht die Rechtsunsicherheit.
Die Berufsverbands-Krankenkassen verfügen über grosse Erfahrungen im Zusammenhang mit den spezifischen Bedürf-
nissen und Möglichkeiten der Branche, sind offen für innova- tive Lösungen und erwarten, dass die zuständigen Behörden die Kassen in der Suche nach effizienten Lösungen «nach Mass» zumindest kontaktieren.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1991
Der neue Verteilungsmodus begünstigt Kassen mit einem ho- hen Bestand an Betagten und Frauen gegenüber Kassen, de- ren Versichertenbestand sich vorwiegend aus Jungen sowie Männern zusammensetzt. Dass von dieser Neuregelung ne- ben der Kollektivversicherung, die sich in der Regel auf Er- werbstätige und deren Familienangehörige beschränkt, auch die einen günstigen Risikobestand aufweisenden Betriebs- und Berufsverbands-Krankenkassen betroffen werden, ist un- bestritten. Dies war jedoch vom Parlament so beabsichtigt, weil die vor allem durch die Kollektivversicherung bewirkte Entsolidarisierung in der sozialen Krankenversicherung nur eingedämmt werden kann, wenn entweder die Versicherten- gemeinschaften mit günstigem Risikobestand zugunsten der- jenigen mit ungünstiger Risikostruktur finanziell stärker bela- stet oder wenn die letzteren zulasten der ersteren subventions- mässig bevorzugt werden.
Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen betreffend die Ko- stenbeteiligung bereits auf den 1. Januar 1991 wurde vom KSK ausdrücklich gewünscht. Für die Anpassung der Kassen- bestimmungen an die neue Regelung wird den Kassen eine Frist von einem Jahr eingeräumt, womit ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- tes teilweise befriedigt.
74-N
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Interpellation Dietrich Berufsverbands-Krankenkassen Interpellation Dietrich Caisses-maladie professionnelles
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.951
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.03.1991 - 08:00
Date
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Seite
777-777
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20 019 785
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