Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Nationalrat - Conseil national
1991 Sommersession - 19. Tagung der 43. Amtsdauer Session d'été - 19e session de la 43º législature
Erste Sitzung - Première séance
Montag, 3. Juni 1991, Nachmittag Lundi 3 juin 1991, après-midi
14.30 h Vorsitz - Présidence: Herr Bremi
Präsident: Ich begrüsse Sie zur Sommersession. Wir haben Kenntnis genommen von den Resultaten der gestrigen Volks- abstimmungen. Es ist dies nicht der Ort für Kommentare. Eine Vorlage darf ich immerhin erwähnen: Vier Bundesratsparteien haben die Bundesfinanzreform unterstützt und sind unterle- gen. Der Entscheidungsbildungsprozess zwischen Bundes- rat, Parlament und Stimmbürger war offensichtlich gestört. Es stellt sich die Frage nach der Reaktion.
Wir haben als Volksvertretung vermehrt darauf zu achten, dass politische Information für uns nicht nur darin bestehen darf, etwas zu erklären, sondern auch darin zuzuhören. Mei- nungsbildung muss in der Schweiz wieder mehr zu einem Zweiwegprozess werden.
Auch wenn das Volk gegen unsere Mehrheitsmeinung ent- schieden hat, darf unsere Reaktion nicht nur im Hinnehmen bestehen. Wir sind ab heute aufgefordert, bessere Lösungen zu finden und nicht der Vergangenheit nachzutrauern oder ir- gend jemandem Schuld zuzuweisen. Das Volk hat uns gestern Aufträge gegeben. Packen wir diese Aufträge an.
Wir haben der Presse entnommen, dass die Mannschaft des FC Nationalrat das internationale Turnier in Luzern gewonnen hat. Der Wanderpreis liegt hier - aber nur zur Besichtigung - auf dem Tisch des Hauses. Wir gratulieren der Mannschaft, die sich tatsächlich als europafähig erwiesen hat. (Beifall)
Nachruf - Eloge funèbre
Präsident: An Ostern erhielten wir Kenntnis vom Ableben von Herrn Marius Lampert, Ständeratspräsident 1972/73. Herr Lampert verliess uns im Alter von 89 Jahren nach einem aus- sergewöhnlich intensiven und erfüllten Leben.
Er war während 20 Jahren Gemeindepräsident von Ardon, Mitglied des Walliser Grossen Rates und wurde 1953 in die Kantonsregierung gewählt. Er gehörte ihr während 16 Jahren an und leitete das Departement des Innern, der Landwirt- schaft, der Industrie und des Handels. Dreimal bekleidete er das Amt des Präsidenten des Staatsrates.
1955 wählte das Walliser Volk Marius Lampert in den Stände- rat, dem er während fünf Legislaturperioden angehörte. Als
Ständerat präsidierte er mit Auszeichnung die ständige Eisen- bahnkommission, die Alkoholkommission und die Aussen- wirtschaftskommission.
Während seiner langen politischen Karriere pflegte der Sohn eines Weinbauern stets enge Kontakte zur Land-, Frucht- und Milchwirtschaft und vertrat mit grossem Einsatz die Interessen dieser Zweige der kantonalen Wirtschaft.
Marius Lampert war ein grosser Arbeiter, ein humanistischer Geist und ein überzeugter Christ. Er wird uns als vorbildlicher Magistrat in Erinnerung bleiben. Während 20 Jahren lehrte er am Collège in Sion; er verfügte bis zum letzten Tag über eine bemerkenswerte Geistesfrische. Marius Lampert zeichnete sich zudem durch menschliche Qualitäten wie Feinheit, Höf- lichkeit und Treue aus.
Im Namen des Nationalrates spreche ich der Gattin und der Familie des Verstorbenen unser aufrichtiges Beileid aus. Ich bitte die Ratsmitglieder und die Besucher auf den Tribü- nen, sich zu Ehren des Verstorbenen zu erheben.
Der Rat erhebt sich zu Ehren des Verstorbenen L'assistance se lève pour honorer la mémoire du défunt
83.015
Obligationenrecht. Aktienrecht Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1990, Seite 1383 - Voir année 1990, page 1383 Beschluss des Ständerates vom 5. März 1991 Décision du Conseil des Etats du 5 mars 1991 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Art. 656b Abs. 1 Antrag der Kommission Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.
Art. 656b al. 1 Proposition de la commission Le capital-participation ne peut dépasser le double du mon- tant du capital-actions.
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
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N 3 juin 1991
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Von drei Hauptdifferen- zen betrifft eine die Höhe des Partizipationskapitals. Als Kom- promiss schlagen wir vor, mit einer Begrenzung einverstan- den zu sein. Das Partizipationskapital soll doppelt so gross wie das Aktienkapital sein.
Angenommen - Adopté
Art. 663e
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Zunächst noch eine Be- merkung zu Artikel 663e. Dieser Artikel war, wie übrigens die ganze Vorlage, bereits bei der Redaktionskommission, und diese hat uns in einem Brief geschrieben: «Danach soll die Ge- sellschaft Angaben in Jahresbericht, Jahres- und Konzern- rechnung weglassen dürfen, welche das Landesinteresse ge- fährden könnten. Ueber die Zulässigkeit dafür soll die Revi- sionsstelle entscheiden können. Nach Ansicht der Redak- tionskommission scheint hier ein Widerspruch vorzuliegen, der beseitigt werden sollte. Es werden in diesem Absatz zwei unterschiedliche Dinge geregelt. Es kann wohl nicht die Mei- nung sein, dass die Gesellschaft darüber entscheiden darf, was im Landesinteresse liegt oder nicht. Entweder muss für das Landesinteresse die zwingende Form ·vorgesehen .... oder ganz gestrichen werden, da es nicht in diesen Kontext gehört und dafür andere Rechtsvorschriften bestehen. Die Re- daktionskommission schlägt eine Streichung von «Landesin- teresse gefährden und› vor.»
Da unsere Kommission über dieses Problem nicht diskutiert hat, sollten wir darüber nicht entscheiden, aber wir sollten den Ständerat und die Ständeratskommission ermächtigen, die- ses Problem inhaltlich zu behandeln, obwohl keine Differenz mehr besteht. Damit sich der Ständerat getraut, das zu tun, sage ich es Ihnen hier; Sie sind ja damit einverstanden.
Art. 685b Antrag der Kommission Randtitel 2. Nicht börsenkotierte Aktien a. .... Abs. 4 Festhalten
Art. 685b
Proposition de la commission Titre marginal 2. Actions non cotées en bourse a. .... AI. 4
Maintenir
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Die Diskussion über Ar- tikel 685b, Absatz 4 und Randtitel, müssen wir verschieben, bis wir über Artikel 685d Ingress entschieden haben.
Verschoben - Renvoyé
Art. 685c Abs. 1bis
Antrag der Kommission .... gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort informiert werden. (Dieser Artikel wird neu zu Artikel 686a)
Art. 685c al. 1bis
Proposition de la commission
de l'acquéreur. Celui-ci doit en être immédiatement in- formé. (Cet article devient nouvel art. 686a)
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Die nächste Differenz wäre bei Artikel 685c. Wer für den Eintrag ins Aktienbuch fal- sche Angaben macht, soll als Aktionär gestrichen werden kön- nen. Darüber besteht zwischen National- und Ständerat Einig- keit. Der Ständerat hat die Regelung etwas verbessert und be- stimmt, dass der betreffende Aktionär vor der Streichung an-
gehört werden müsse. Damit sind wir ebenfalls einverstanden. Unsererseits haben wir es nochmals präzisiert. Wir finden, der Betroffene müsse über die Streichung informiert werden. Denn die Streichung bedeutet immerhin einen Nachteil. Viel- leicht will sich der Betroffene gerichtlich gegen die Streichung zur Wehr setzen. Da sollen klare Verhältnisse geschaffen wer- den: Er muss informiert werden.
Angenommen - Adopté
Art. 685d Antrag der Kommission Randtitel 3. Börsenkotierte Aktien
a. .... Abs. 1 Einleitung Festhalten Abs. 1 Ziff. 2 Mehrheit Streichen Minderheit (Blocher, Basler, Cavadini, Coutau, Fischer-Hägglingen, Mauch Rolf, Schule, Spoerry, Stucky) Festhalten
Abs. 2, 4 Festhalten
Art. 685d Proposition de la commission Titre marginal 3. Actions cotées en bourse
a. ....
Al. 1 introduction
Maintenir Al. 1 ch. 2 Majorité Biffer Minorité (Blocher, Basler, Cavadini, Coutau, Fischer-Hägglingen, Mauch Rolf, Schule, Spoerry, Stucky)
Maintenir
Al. 2, 4 Maintenir
Ziff. III Art. 3a (neu) Antrag Blocher/David/Schüle
Titel
Ablehnung von Namenaktionären
Wortlaut
In Ergänzung zu Artikel 685d Absatz 1 kann die Gesellschaft, aufgrund statutarischer Bestimmung, Personen als Erwerber an der Börse gehandelter Namenaktien ablehnen, soweit und solange deren Anerkennung die Gesellschaft daran hindern könnte, durch Bundesgesetze geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Aktionariats zu erbringen.
Ch. Ill art. 3a (nouveau) Proposition Blocher/David/Schüle Titre
Refus des propriétaires d'actions nominatives Texte
En complément à l'article 685d, 1er alinéa, la société peut, en vertu d'une disposition statutaire, refuser l'acquéreur d'ac- tions nominatives traitées en bourse, pour autant et aussi long- temps que leur acceptation pourrait empêcher la société de produire la preuve exigée par la loi fédérale relative à la com- position des actionnaires.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Hier nun kommen wir zur Frage der Vinkulierung, bei der die Meinungen leider im- mer noch sehr divergieren.
Obligationenrecht. Aktienrecht
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Einige Worte zur Einführung: Ständerat und Nationalrat sehen beide eine Zweiteilung der Vinkulierungsregelung vor, und zwar je mit verschiedener Regelung für den börslichen Be- reich einerseits und für den ausserbörslichen anderseits. Die erste Differenz besteht gleich in der Definition: Was ist der börsliche Bereich? Je nach gewählter Definition wird das Aus- wirkungen auf das Konzept des Rechtsüberganges haben, nämlich auf die Artikel 685e und 685f sowie 685d Absatz 4. Was nun zunächst den Ingress von Artikel 685d angeht, ist fol- gendes zu sagen: Der Ständerat macht die nachher folgende Vinkulierungsordnung davon abhängig, ob Aktien an der Börse erworben wurden oder nicht. Für ein und dieselbe Aktie gälten dann verschiedene Vorschriften. Dies scheint uns wi- dersinnig zu sein, und deswegen möchten wir an unserem Konzept festhalten, wo es einzig und allein darauf ankommt, ob eine Aktie im Prinzip an der Börse gehandelt wird oder nicht.
M. Couchepin, rapporteur: A l'article 685d, la commission tout entière préconise de maintenir notre version relative au cercle des actions concernées. Le Conseil des Etats voudrait faire une distinction entre les actions acquises en bourse et les autres. Quant à nous, nous pensons plus logique de sou- mettre à une réglementation unique toutes les actions cotées en bourse, qu'elles soient acquises en bourse ou hors bourse, une autre réglementation régissant les actions non cotées en bourse. Il s'agit ici des actions cotées en bourse; c'est pourquoi nous voulons la même réglementation pour ces actions, qu'elles soient acquises en bourse ou hors bourse.
La minorité Blocher ne porte pas sur ce point. La commission, à l'unanimité, désire que toutes les actions soient traitées de la même manière. La proposition de M. Blocher concerne le chiffre 2 du premier alinéa de l'article 685d, c'est-à-dire les rai- sons pour lesquelles les statuts peuvent prévoir le refus de l'inscription d'un actionnaire.
Le Conseil national, dans un premier temps, voulait, d'une part, introduire une clause de limitation en pour cent, d'autre part, prévoir la possibilité d'exclure des personnes dont l'ac- ceptation pourrait empêcher la société de rapporter les preu- ves exigées par la loi.
Le Conseil des Etats, lui, est d'accord avec la limitation en pour cent, mais il voudrait introduire comme seconde cause la vo- lonté, pour une société, de maintenir son indépendance éco- nomique.
La majorité de la commission du Conseil national propose au- jourd'hui de maintenir comme seule clause la limitation en pour cent. M. Blocher et la minorité voudraient maintenir une seconde cause de refus d'inscription, à savoir celle que nous avions votée lors de nos premiers débats, et celle selon la- quelle pourraient être exclues les personnes dont l'accepta- tion empêcherait la société de rapporter les preuves exigées par la loi.
Pourquoi votre commission propose-t-elle le maintien d'une seule cause d'exclusion, soit la limitation en pour cent? Notre premier argument s'adresse au Conseil des Etats. Nous consi- dérons - et sur ce point nous sommes d'accord avec la mino- rité Blocher - que le Conseil des Etats introduit un élément de «Willkür», pour utiliser un terme bien français.
La clause d'exclusion du Conseil des Etats permet toutes les possibilités. Le conseil d'administration d'une société peut pratiquement l'invoquer comme il le veut. Certes, le Conseil des Etats prétend que l'indépendance économique concerne uniquement le cas où une société court le risque de se voir in- tégrer dans une «holding» et, par là, de perdre son indépen- dance économique. Mais la notion n'est pas clairement éta- blie. Et puis faut-il empêcher une société mal gérée d'être inté- grée un jour dans une holding?
Personne, au sein de la commission, ne reprend la solution du Conseil des Etats. La majorité propose de s'en tenir à la clause en pour cent, plus simple et plus claire, et compatible avec le droit européen. La solution de M. Blocher pose des problè- mes sur lesquels il s'exprimera et sur lesquels il y aura lieu de revenir après qu'il se sera exprimé.
Bundesrat Koller: Sie sind mit mir sicher einig, dass diese nun seit 24 Jahren anstehende Aktienrechtsrevision so rasch als möglich beschlossen werden muss. Auch diese Vorlage liegt bereits seit acht Jahren im Parlament, und wir befinden uns bereits im zweiten Umgang des Differenzbereinigungsverfah- rens.
Einleitend möchte ich Ihnen bekanntgeben, dass der Stände- rat dem Nationalrat doch in sehr, sehr vielen Punkten nachge- geben hat. Der Ständerat ist dem Nationalrat in nicht weniger als 21 Divergenzen gefolgt. Neben der Frage der Haftung ist eigentlich noch der einzige wirklich umstrittene Bereich hier, wo es um die Frage der Vinkulierung im Börsenbereich geht. Wenn ich die Lage richtig beurteile, wird der Ständerat ohne weiteres bereit sein, beim Ingress von Artikel 685d Ihrem Rat zu folgen. Als Abgrenzungskriterium eignet sich tatsächlich das Kriterium der Börsenkotierung eindeutig besser als dasje- nige des börsenmässigen Erwerbs, denn sonst bestände die Möglichkeit, dass für börsenkotierte Papiere zwei unterschied- liche Vinkulierungsordnungen in den Statuten aufgestellt wer- den könnten, was sicher unerwünscht ist. Ich bin davon über- zeugt, dass Ihnen der Ständerat in diesem Punkte zustimmen wird. Anderseits möchte ich Sie dringend bitten, bei Arti- kel 685e - also bei den Wirkungen der Uebertragung - der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen. Nur so wird es gelin- gen, mit dieser Aktienrechtsrevision die verpönte Spaltung der Aktionärsrechte zu vermeiden und die verpönten Buchaktio- näre ein für allemal auszuschalten. An diesem Punkt hat der Ständerat ja auch ganz bewusst festgehalten, und der Bun- desrat hat schon in seiner Botschaft ganz klargemacht, dass die Ueberwindung dieser unerwünschten Spaltung der Aktio- närsrechte und des sehr problematischen Instituts des Buch- aktionärs ein Hauptanliegen dieser Aktienrechtsrevision sei. Das wollte ich Ihnen einleitend sagen.
Beim vorhergehenden Punkt betreffend Höhe des Partizipati- onskapitals habe ich deshalb bewusst das Wort nicht ergriffen, weil ich auch dort überzeugt bin. Das ist zwar nicht die Lösung, die der Bundesrat und der Ständerat angestrebt haben, aber im Sinne eines Kompromisses ist das sicher für den Ständerat auch akzeptierbar. Der Ständerat wird Ihnen in diesem Punkt sicher folgen. Bei Artikel 685e sollten Sie aber unbedingt der Minderheit Ihrer Kommission folgen.
Blocher, Sprecher der Minderheit: Mein Antrag zu den Schlussbestimmungen Artikel 3a (neu) beschlägt genau das Thema von Artikel 685d Absatz 1 Ziffer 2. Wird dieser Antrag für die Schlussbestimmungen angenommen, fällt mein Min- derheitsantrag dahin, und damit wird wohl auch der Antrag der Kommissionsmehrheit hinfällig. Sie sehen, dass der Antrag zu den Schlussbestimmungen nicht nur meinen Namen, son- dern auch die Namen der Herren David und Schüle trägt. Herr David war in der Abstimmung in der Kommission auf der Seite der Mehrheit.
Wir präsentieren Ihnen einen neuen Artikel 3a in den Schluss- bestimmungen, der das ganze Problem löst und dem zumin- dest ein Teil der Mehrheit zustimmen kann. Daher glauben wir, dass das die beste Lösung ist. Ich kann mir vorstellen, dass auch der Ständerat ihm zustimmt. Darum beantrage ich, dass wir zuerst die Abstimmung über diese Schlussbestimmung durchführen. Wird sie angenommen, gilt mein Antrag der Min- derheit als zurückgezogen oder als hinfällig - und wohl auch der Antrag der Mehrheit.
Worum geht es? Wir sind uns darüber einig, dass für börsen- kotierte Aktien die Vinkulierung eigentlich ganz aufgehoben werden soll. Wir haben uns geeinigt, dass man die Quote zu- lässt, weil in unserer Rechtsordnung eine Regelung fehlt, wel- che die unfreundliche Uebernahme von Unternehmen regelt. Darum haben wir der Quotenregelung zugestimmt. Ein ande- res Kriterium rechtfertigt sich eigentlich nicht. Auf der anderen Seite haben wir Gesetzgebungen, die heute bestehen. Zum Beispiel das Bankengesetz und die Lex Friedrich, die verlan- gen, dass der Verwaltungsrat einer Gesellschaft nachweisen muss, dass die Gesellschaft schweizerisch beherrscht ist. Für diese Fälle kann man nicht einfach das Kriterium der Nationali- tät ausklammern, sonst verbannen Sie alle schweizerischen Banken und Gesellschaften, bei denen die Lex Friedrich eine
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N
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Rolle spielt, von der Börse. Das ist volkswirtschaftlicher Un- sinn. Anderseits wurde darauf hingewiesen, dass diese Ge- setze in absehbarer Zeit geändert würden. Das ist eine Be- hauptung, und es nützt nichts, dass man sagt, sie würden ge- ändert, sondern nur die Aenderung würde hier ein Hinfällig- werden der Ziffer 2 rechtfertigen .. Darum schlagen wir Ihnen vor, diese Bestimmung in die Schlussbestimmungen zu neh- men und festzulegen, dass in Ergänzung zu Artikel 685 Ab- satz 1, wo die Quote als Vinkulierung zugelassen ist, die Ge- sellschaft aufgrund statutarischer Bestimmung Personen als Erwerber an der Börse gehandelter Namenaktien soweit und solange ablehnen kann, als deren Anerkennung die Gesell- schaft daran hindern könnte, den durch Bundesgesetze gefor- derten Nachweis über die Zusammensetzung des Aktionariats zu erbringen.
Werden diese Gesetze geändert oder fallen sie dahin, ist auch diese Schlussbestimmung hinfällig. Ich bitte Sie, dieser Schlussbestimmung zuzustimmen. So hätten wir eine Lö- sung, die tragbar ist, den Grundsatz der Vinkulierungsfreiheit nicht verletzt und von der wir glauben, dass auch der Stände- rat sie unterstützen könnte. Sie ist in der gegebenen Situation wahrscheinlich die beste Lösung.
In der Abstimmung in der Kommission haben wir gesehen, dass die Vertreter der Freisinnig-demokratischen Partei, der Volkspartei sowie der Liberalen Partei auf dieser Linie sind. Herr David hat gesagt, dass dieser Bestimmung nun auch die CVP zustimmen könne. Für die Sozialdemokratische Partei wird sich nun Frau Uchtenhagen äussern. Vielleicht kann die SP auch zustimmen, was ich sehr hoffe.
Frau Uchtenhagen: Ich habe den Antrag, der mir auch vorge- zeigt wurde, nicht unterschrieben, auch um zu dokumentie- ren, dass wir Sozialdemokraten im Prinzip gegen eine Vinku- lierung sind. Wir sind für eine ganz liberale Lösung, die hier gar nicht mehr zur Diskussion steht, aber wir finden diese Lösung eigentlich die zweitbeste und werden ihr zustimmen.
Schüle: Die freisinnig-demokratische Fraktion ist dezidiert der Meinung, dass wir die Differenzen nun ausräumen müssen, dass wir die Schlussabstimmung in dieser Session vorneh- men sollten und dass der Bundesrat das neue Aktienrecht auf den 1. Januar 1992 in Kraft setzen sollte. Es ist vor allem bei der Vinkulierung noch eine Klärung nötig. Wir wollen unsern Beitrag dazu leisten und unterstützen in diesem Sinne den neuen Antrag Blocher/David/Schüle. Wir sind überzeugt, dass wir mit dem neuen Aktienrecht einen Schritt in Richtung Europa tun.
Wir dürfen vom Ziel der Liberalisierung nicht abweichen. Wir müssen aber gewisse Leitplanken beachten. Ausländer sollen auch im Aktienrecht nicht mehr länger diskriminiert bleiben. Anderseits müssen die legitimen Unternehmensinteressen doch mitberücksichtigt werden. Der Staat selbst verlangt ja beispielsweise im Bankengesetz oder in der Lex Friedrich über die Einschränkungen des ausländischen Grundbesitzes von den Aktiengesellschaften, dass sie sich mehrheitlich in schweizerischem Besitz befinden. Solange diese nicht euro- patauglichen Lösungen bestehen, kann der Staat den Gesell- schaften die Mittel nicht verweigern, die für diesen gesetzli- chen Nachweis nun einmal unumgänglich sind.
Im neuen Antrag hat sich doch die Ueberzeugung durchge- setzt, dass dieser weitere Grund der Vinkulierung wenigstens im Sinne einer Uebergangsregelung neben der Prozentklau- sel möglich bleiben soll. Soweit, und nur soweit, und solange, und eben auch nur solange, als durch Bundesgesetze gefor- derte Nachweise über die Zusammensetzung des Aktionaria- tes zu erbringen sind, sollen die Gesellschaften Personen als Erwerber von Namenaktien weiterhin ablehnen können. Diese Form der Vinkulierung muss allerdings klar in den Statuten festgeschrieben sein. Da es sich hierbei nicht um dauerhaftes Recht, sondern um eine Uebergangsregelung handeln dürfte, soll dieser zweite Vinkulierungsgrund nun nach dem neuen Vorschlag lediglich in die Schlussbestimmungen des Aktien- rechtes aufgenommen werden. Wir sind überzeugt, dass wir damit endlich ein Vinkulierungskonzept gefunden haben, das in beiden Räten mehrheitsfähig ist. Wenn bei den Vinkulie-
rungsgründen diese Einigung nun gelingt, so ist damit aus un- serer Sicht gegenüber dem Ständerat ein deutliches Signal gesetzt. Er dürfte sich dieser Lösung anschliessen.
Im Sinne einer klaren Prioritätensetzung ziehen wir unsere Minderheitsanträge zu den Artikeln 685e und 685f über die Meldepflicht und die Wirkung der Ablehnung zurück. Ich weiss allerdings nicht, ob der Bundesrat dann allein an seinem An- trag festhalten wird.
Auch wir sind der Meinung, der Ständerat solle durchaus nochmals die Frage der Meldepflicht und des Uebergangs der Rechte prüfen. Es ist hier das ungelöste Problem der soge- nannten Dispoaktien angesprochen. Allenfalls lässt sich eine Meldepflicht jedoch in einem späteren Börsenrecht regeln. Der Ständerat könnte aber auch seinen - in unserem Rat bis- her nie mehrheitsfähigen - Beschluss zu den Artikeln 685e und 685f für definitiv erklären und uns so zum Einlenken zwin- gen.
So oder so: Das Seilziehen muss nach Meinung der FDP jetzt ein Ende nehmen.
David: Die Kommissionsmehrheit wollte die Vinkulierungs- gründe auf die Quotenregelung beschränken und den Min- derheitsantrag Blocher ablehnen. Inzwischen hat sich aber gezeigt, dass wir einen Kompromiss finden können, den die zwei Fraktionen, die die Minderheit gebildet haben, mittragen können. Die CVP kann diesen Kompromiss ebenfalls mittra- gen. Für eine beschränkte Zeit lässt er eine Vinkulierungsmög- lichkeit insbesondere im Bankensektor aufgrund des Banken- gesetzes noch offen. Ich bitte Sie daher, dem Antrag Blocher/ David/Schüle zuzustimmen.
Die Minderheitsanträge fallen weg. Wie Herr Schüle soeben ausgeführt hat, fallen auch die übrigen Minderheitsanträge zur Meldepflicht und zu den Wirkungen der Vinkulierung weg. Da- · mit haben wir ein einfaches und klares Konzept, und wir kön- nen insbesondere diese Revision endlich zu einem Ende brin- gen. Ich danke Kollege Schüle, dass er seine Minderheitsan- träge zurückgezogen hat.
Zu Herrn Bundesrat Koller möchte ich noch eine Bemerkung zur Frage der Spaltung machen: Meines Erachtens trifft es nicht zu, dass die Spaltung im bisherigen Sinne weitergeführt wird. Der Buchaktionär mit Stimmrechtsanspruch verschwin- det definitiv; er existiert nicht mehr. Der abgelehnte Aktionär soll jedoch die Dividende beziehen können. Es wäre eine un- verhältnismässige Massnahme, dem Aktionär, der abgelehnt wird, auch das Dividendenrecht zu entziehen. Die börsenko- tierten Namenaktien - so, wie sie jetzt in Artikel 685f nach Ab- schaffung der Spaltung vorgesehen sind - sind als Ordrepa- piere, aber nicht mehr als Rectapapiere möglich, d. h., zur Uebertragung ist die Zustimmung der Gesellschaft nach Arti- kel 967 Absatz 3 OR nicht mehr notwendig. Wir haben in Arti- kel 685f in Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich gesagt, dass mit der Uebertragung alle Rechte aus der Aktie auf den Erwerber übergehen. Nach meiner Meinung kann, nachdem wir diese Ergänzungen angebracht haben, auch der Ständerat dieser Lösung zustimmen.
Ich bitte Sie, dieses Aktienrecht endlich zu einem Ende zu brin- gen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Es scheint sich ein Kompromiss abzuzeichnen, und wenn er möglich ist, ist das natürlich sehr sinnvoll. Ich würde, wenn ich nicht Kommis- sionspräsident wäre, diesem Kompromiss wahrscheinlich auch zustimmen.
Immerhin ist nicht gesagt, dass sich sämtliche Ratsmitglieder, einfach weil sich die Spezialisten der grösseren Parteien geei- nigt haben, anschliessen wollen. Deswegen möchte ich pflichtgemäss darlegen, was die Mehrheit mit der ursprüngli- chen Version wollte. Sie wollte die Ziffer 2 vollständig streichen und auch keine Schlussbestimmung, wie sie jetzt vorgeschla- gen ist. Sie ging davon aus, dass die zugelassenen Vinkulie- rungsgründe auf ein absolutes Minimum beschränkt werden müssen, und die prozentuale Einschränkung sollte dazu ge- nügen.
Das war immerhin ein wichtiges Revisionsziel der Aktien- rechtsreform. Es wäre diejenige Lösung, die keine Diskrimi-
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Obligationenrecht. Aktienrecht
nierung ausländischer Erwerber zulassen würde. Die Lösung der Mehrheit wäre auch diejenige, die sich für den Börsenbe- reich am einfachsten, klarsten und praktikabelsten erweisen würde.
Ich bitte den Präsidenten, hierüber ein Abstimmung durchzu- führen.
M. Couchepin, rapporteur: La proposition de M. Blocher est sortie de la boîte à mystères ce matin. Elle est distribuée de- puis quelques minutes, il n'y a donc pas beaucoup de person- nes qui ont eu l'occasion de l'examiner sous un angle critique. Néanmoins, comme M. David en particulier, qui était l'inspira- teur au sein de la commission de la solution approuvée par la majorité, se rallie oecuméniquement à la proposition de M. Blocher, je crois qu'il ne faut pas décevoir les espoirs de conciliation de MM. David et Blocher, auxquels se joint M. Schüle. Même en cas de vote, on peut affirmer que la majo- rité de la commission est favorable à cette solution de compro- mis. Nous laissons le soin au Conseil des Etats de découvrir s'il y a une faiblesse, durant le laps de temps entre ce vote et la discussion au Conseil des Etats. Nous vous proposons donc d'approuver la proposition de M. Blocher soutenue par MM. David et Schüle.
Bundesrat Koller: Es ist zuzugeben, dass dieser Antrag zu den Schlussbestimmungen einen Fortschritt darstellt gegen- über Ihren letzten Beschlüssen, wo die entsprechende Be- stimmung ins ordentliche Recht hätte aufgenommen werden sollen. Denn damit bringen Sie zum Ausdruck, dass es sich hier um eine zeitlich beschränkte Uebergangslösung handelt. Worum geht es schliesslich bei dieser Uebergangsbestim- mung? Es geht vor allem um die Frage der Lex Friedrich und des Bankengesetzes. Sie wissen, dass der Bundesrat im Rah- men der EWR-Verhandlungen und der Anpassungen des schweizerischen Rechts zurzeit bemüht ist, die Lex Friedrich innerhalb einer uns zu gewährenden Uebergangsfrist durch ein angepasstes europafähiges Gesetz zu ersetzen. Entspre- chende, die Ausländer nicht diskriminierende Gesetzge- bungsmöglichkeiten bestehen durchaus heute schon in den EG-Staaten, beispielsweise in Dänemark. Ich erinnere hier etwa an das Institut der sogenannten «Erstwohnungspläne». Das zweite Problem, auf das hingewiesen wird, hängt mit dem Bankengesetz zusammen. Es geht darum, bei den Vorschrif- ten, die erfüllt sein müssen, damit eine Bank als «schweizeri- sche Bank» gelten kann, eine Lösung zu finden, nach der al- lenfalls nicht mehr eine Mehrheit des Kapitals in schweizeri- schen Händen liegen muss, wenn die Leitung dieser Bank ein- deutig schweizerisch bestimmt ist. Im übrigen gilt es, sich hier Klarheit zu verschaffen: Für den Fall, dass Sie diese Ueber- gangsbestimmung annehmen - und es scheint offensichtlich, dass das jetzt die einzige Möglichkeit ist, um aus diesem Di- lemma herauszukommen -, muss dieser Artikel, wenn die Ge- setze, auf die er Bezug nimmt, später tatsächlich angepasst werden, zur Herstellung der Rechtssicherheit wieder aufgeho- ben werden. Das zur Klarheit in bezug auf die Position des Bundesrates.
Blocher, Sprecher der Minderheit: Ich möchte nur erwähnen: Dieser Antrag ist am Samstag vor einer Woche abgegeben worden, zum Schreiben und zur Verteilung. Dies nur für dieje- nigen, die sagen, er sei zu spät auf die Tische gekommen. Ich mache den Bundesrat darauf aufmerksam, dass in der vor- geschlagenen Schlussbestimmung Artikel 3a (neu) entgegen der gesetzlichen Fassung aufgeführt ist, dass die Gesellschaft nur aufgrund statutarischer Bestimmung Personen als Erwer- ber an der Börse gehandelter Namenaktien ablehnen kann. Die Statuten werden jetzt also ausdrücklich verankert; damit haben wir den Widerspruch zum Ingress nicht mehr.
Art. 685d Randtitel, Abs. 1 Einleitung, 2, 4 Art. 685d titre marginal, al. 1 introduction, 2, 4 Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 3a (neu) Ch. Ill art. 3a (nouveau)
Abstimmung - Vote Für den Antrag Blocher/David/Schüle Dagegen
96 Stimmen 2 Stimmen
Art. 685d Abs. 1 Ziff. 2 -Art. 685d al. 1 ch. 2
Präsident: Damit entfällt der Antrag der Minderheit Blocher bei Artikel 685d Absatz 1 Ziffer 2.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 685b Randtitel, Abs. 4 - Art. 685b titre marginal, al. 4 Angenommen - Adopté
Art. 685e Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Schüle, Cavadini, Coutau, Spoerry) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 685e Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité (Schüle, Cavadini, Coutau, Spoerry) Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Bundesrat Koller: Ich möchte Ihnen zuhanden des Zweitrates und der politischen Fairness wegen bekanntgeben, dass wir bei den Artikeln 685e und 685f an den Beschlüssen des Stän- derates festhalten, weil entgegen dem, was Herr David ausge- führt hat, sonst die Spaltung der Aktionärsrechte nicht über- wunden werden kann. Wenn Sie keine Meldepflichten vorse- hen und der Erwerber sich nicht selber meldet, erfährt die Ge- sellschaft nichts vom Handwechsel ihrer Aktien; deshalb wird der Veräusserer gegenüber der Gesellschaft aufgrund des Eintrages im Aktienbuch legitimiert bleiben. Aber da kein An- trag gestellt ist, müssen Sie nicht abstimmen.
Präsident: Die Minderheit hat ihren Antrag zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 685f Antrag der Kommission Mehrheit
Abs. 1
Mit der Uebertragung gehen die Rechte aus der Aktie auf den Erwerber über. Solange die Gesellschaft einen Erwerber von börslich gehandelten Namenaktien ablehnt, kann dieser we- der das mit den Aktien verknüpfte Stimmrecht noch andere mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte ausüben. Die Aktien gelten in der Generalversammlung als nicht vertreten. Abs. 2
In der Ausübung aller übrigen, mit den erworbenen Aktien ver- knüpften Rechte ist der Erwerber nicht eingeschränkt. Er ist für diese Aktien als Aktionär ohne Stimmrecht ins Aktienbuch ein- zutragen.
Abs. 3
Festhalten
Minderheit (Schüle, Cavadini, Coutau, Spoerry) Abs. 1
Mit der Uebertragung gehen die Rechte aus der Aktie auf den Erwerber über, sofern er sie börsenmässig erworben oder fristgerecht bei der Gesellschaft ein Gesuch um Anerkennung als Aktionär eingereicht hat. Er kann sie jedoch gegenüber der Gesellschaft geltend machen, wenn sie ihn als Aktionär aner- kannt hat. Das Bezugsrecht kann er ausüben, sobald er sein
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
852
N 3 juin 1991
Gesuch um Anerkennung als Aktionär eingereicht hat. Die so bezogenen Aktien gelten als an der Börse erworben. Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 685f
Proposition de la commission Majorité Al. 1
Le transfert de l'action fait passer tous les droits qui en décou- lent à l'acquéreur. Lorsque la société refuse de façon licite l'ac- quéreur d'actions nominatives traitées en bourse comme ac- tionnaire, celui-ci ne peut exercer ni le droit de vote qui dé- coule de l'action ni les autres droits attachés au droit de vote. Dans l'assemblée générale, ces actions sont considérées comme non représentées. Al. 2
L'acquéreur n'est pas restreint dans l'exercice de tous les au- tres droits découlant des actions qu'il a acquises. Pour ces ac- tions, il est inscrit au registre des actions, comme actionnaire sans droit de vote. Al. 3
Maintenir
Minorité (Schüle, Cavadini, Coutau, Spoerry)
Al. 1
Le transfert de l'action fait passer tous les droits qui en décou- lent à l'acquéreur pour autant qu'il les a acquises par voie boursière ou qu'il a présenté à temps une demande de re- connaissance comme actionnaire. Il peut les faire valoir à l'en- contre de la société dès que celle-ci l'aura reconnu comme ac- tionnaire. Le droit préférentiel de souscription peut être exercé dès que l'acquéreur a déposé sa requête visant à être reconnu comme actionnaire. Les actions ainsi obtenues sont considé- rées comme acquises à la bourse.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident: Hier ist der Antrag der Minderheit ebenfalls zurück- gezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 689d Abs. 2, 2bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 689d al. 2, 2bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 745 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 745 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 759 Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 1, 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Festhalten
Minderheit (Uchtenhagen, Borel, Hubacher, Leuenberger Moritz)
Abs. 1
Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwort- lich, so haften sie solidarisch. (= geltender Text) Abs. 2
Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Richter nach dem Grade des Verschuldens des einzelnen bestimmt. (= geltender Text) Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 759 Proposition de la commission Majorité Al. 1, 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3 Maintenir
Minorité
(Uchtenhagen, Borel, Hubacher, Leuenberger Moritz) Al. 1
Les personnes qui répondent d'un même dommage en sont tenues solidairement. (= texte en vigueur)
Al. 2
Le juge règle le recours de ces personnes les unes contre les autres en prenant en considération le degré de faute de cha- cune. ( = texte en vigueur)
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Frau Uchtenhagen, Sprecherin der Minderheit: Wir haben ja alle ein bisschen die Nase voll von diesem Aktienrecht, von dem wir wissen, dass wir es sowieso bald wieder revidieren müssen. Aber ich glaube, wir sollten den Artikel 759 noch ein- mal anschauen. Er ist relativ wichtig, weil es eines der Ziele die- ses Aktienrechtes war, den Verwaltungsrat auf seine Pflichten hin anzusprechen und ihm mehr Verantwortung zu geben, und hier wird das wieder durchkreuzt.
Zu Absatz 1 muss ich Ihnen sagen: Wenn wir an der Solidar- haftung festhalten wollen - und mir scheint, Herr Bundesrat, das wollen Sie, und das wollen auch wir -, sollten wir auf die- sen Absatz zurückkommen. Der Absatz wurde sowohl in der ständerätlichen wie auch in der nationalrätlichen Version ab- geschwächt, aber er steht in einem inneren Zusammenhang mit den Absätzen 2 und 3. Die Aenderung, die der Ständerat angebracht hat und die auch wir gemacht haben, bringt nun Unklarheiten in bezug auf die Haftung der verschiedenen Haf- tenden. Bei der Festsetzung der Ersatzpflicht sollen nun plötz- lich auch die individuellen Reduktionsgründe berücksichtigt werden. Damit wird aber vom Grundsatz der Solidarhaftung abgewichen, wonach jeder Schädiger im Aussenverhältnis vollen Ersatz leisten muss und die interne Verteilung der La- sten nach Verschulden, das vom Richter beurteilt wird, erfolgt. Diese Aenderung geht zu Lasten des Geschädigten. Zwar wird das in der Mehrzahl der Fälle keine grossen Aenderungen be- wirken, aber es ist ohne weiteres denkbar, dass plötzlich der weniger Schuldige allein haftet und der Geschädigte zu kurz kommt, wenn zwei Haftende da sind und einen ein kleines Ver- schulden trifft und den anderen ein grosses, aber der mit dem grösseren Verschulden kein Geld hat.
Ich weiss, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichtes be- stritten wird. Es hält beim Aktienrecht in allen seinen Entschei- den an einer reinen, uneingeschränkten Solidarhaftung fest. Anders entscheidet es bei Verkehrsunfällen. Da kann einer un- ter Umständen - wenn einer weniger schuldig ist - nicht für den ganzen Schaden belangt werden. Aber das scheint mir bei Verkehrsunfällen auch richtig. Denn beim Verkehrsunfall sucht man sich den «Partner» nicht aus; Sie können also nichts dafür, wenn Sie an jemanden geraten, der nicht belangt werden kann. Hingegen darf man annehmen, dass man nur dort Einsitz in einen Verwaltungsrat nimmt, wo man den Kolle- gen vertrauen kann. Wenn man das nicht mehr tun kann, wenn die Geschäftsführung nachlässig oder nicht mehr getreu ist, dann muss man eben aus diesem Verwaltungsrat austreten. Mir scheint der modifizierte Absatz 1 daher falsch zu sein.
Obligationenrecht. Aktienrecht
853
Wenn z. B. nur ein Verwaltungsrat da ist, muss man ohnehin vorsichtig sein, wenn aber z. B. zwei Verwaltungsräte da sind und die beiden nicht mehr voll solidarisch haften, dann ist es sehr wohl möglich, dass zwar derjenige mit dem kleineren Ver- schulden eingeklagt wird, aber nicht mehr für den ganzen Be- trag. Das hat zur Folge, dass der Gläubiger einen Teil seines Geldes verliert; mir scheint das nicht gerechtfertigt zu sein. Unseres Erachtens sollte man an der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes festhalten. Es wäre das Beste, wenn man bei Absatz 1 wieder auf die Fassung des Bundesrates oder auf die jetzt gültige Fassung zurückgehen würde.
In Absatz 2 schlagen wir eine etwas andere Formulierung vor; wir könnten uns da aber auch dem Bundesrat respektive dem Ständerat anschliessen, denn es bestehen keine grossen Un- terschiede.
Hingegen bitte ich Sie sehr dringlich, Absatz 3 zu streichen, denn hier sollte man sich dem Ständerat anschliessen. Mir ist trotz sehr langen Debatten nie klargeworden, was man mit die- sem Absatz 3 eigentlich will. Will man den fälschlicherweise modifizierten Absatz 1 wieder korrigieren? Das geht aber nicht, denn Absatz 3 ist prozessrechtlich relevant, nicht aber materiellrechtlich. Der neue Absatz 3 stiftet nichts als Verwir- rung, denn bei der Solidarhaftung wird zunächst einmal jeder für den ganzen Schaden eingeklagt - oder kann eingeklagt werden -, das ist die Haftung gegen aussen, hingegen ge- schieht die interne Verteilung dann in einem zweiten Schritt mit dem Regressprozess. Hier werden diese beiden Prozesse ver- mengt, und das scheint mir schlecht zu sein. Ich würde also Absatz 3 auf jeden Fall streichen, wobei es dann besser wäre, wenn man bei Absatz 1 wieder auf die Fassung des Bundesra- tes zurückgeht, denn mit der Modifikation hat die ganze Ver- wirrung angefangen.
Ich bitte Sie, unserem Antrag zu folgen.
David: Auch dies ist ein Artikel, wo es letztlich darum geht, ei- nen Kompromiss zwischen dem Ständerat und dem National- rat zu finden.
Der Ständerat hat bei der Haftung des Verwaltungsrates ent- schieden, dass das Verschulden des einzelnen Verwaltungs- rates mitberücksichtigt werden soll. Das geltende Recht sieht etwas anderes vor. Da kann nämlich jeder Verwaltungsrat, un- abhängig von seinem individuellen Verschulden, als voll haft- bar erklärt werden. Die Lösung des Ständerates hat etwas für sich, indem nämlich Haftung immer nur so weit gehen soll, wie jemand Schuld trägt. Das ist ein grundsätzlicher Rechtsge- danke, den man eigentlich befürworten kann. Aber wenn man diesen Satz befürwortet, darf man den Geschädigten nicht schlechter stellen. Wenn wir nur die Absätze 1 und 2 des Stän- derates nehmen, wird der Geschädigte schlechter gestellt, weil er verfahrensmässige Hürden überspringen muss, bis er an jenen Verwaltungsrat gerät, der effektiv die Schuld trägt.
Diese Hürde will der Nationalrat nun abbauen. Er nimmt die Lösung des Ständerates grundsätzlich auf, sagt, dass das Ver- schulden beachtet werden soll, lässt aber in Absatz 3 den Ge- schädigten nicht hängen, sondern gibt ihm eine Möglichkeit, den Gesamtschaden in einem Prozess einzuklagen und vom Richter zu verlangen, dass im gleichen Verfahren die Ersatz- pflicht jedes Eingeklagten festgesetzt wird.
Frau Uchtenhagen hat ausgeführt, mit Absatz 3 würden Dinge vermischt, insbesondere der externe Prozess zwischen Ge- schädigtem und Schädigern und der Regressprozess zwi- schen den Schädigern. Das ist nicht zutreffend. Der Absatz 3 betrifft nur den Prozess zwischen Geschädigtem und Schädi- gern. Der Regressprozess ist davon nicht betroffen. Absatz 3 ist ein Mittel für den Geschädigten, in einem einzigen Prozess alle potentiellen Schädiger ins Recht fassen zu können - das ist für ihn sehr wichtig. Ohne Absatz 3 würde man ihm ein Ver- fahrensrisiko zuschieben, das die Verantwortlichkeitspro- zesse praktisch unmöglich macht. Wenn Sie dem Ständerat in den Absätzen 1 und 2 folgen, wie es die grosse Mehrheit der Kommission getan hat, dann müssen Sie Absatz 3 im Inter- esse des Geschädigten ebenfalls zustimmen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Die heutige Praxis - auf die die Minderheit zurückkommen will - ist folgende: Wenn ein
Mitglied eines Verwaltungsrates oder einer Revisionsstelle an einem Schaden nicht völlig unschuldig ist, dann muss dieses Mitglied den ganzen Schaden bezahlen; das heisst, der Ge- schädigte bekommt durch einen einzigen Prozess den ge- samten Schaden zugesprochen und bezahlt. Aber derjenige, der zahlen muss, hat später die Möglichkeit, in einem Regress an die Mitschuldigen, an die anderen Verwaltungsratsmitglie- der zum Beispiel, zu gelangen. Dort wird dann in Filigranarbeit durch den Richter festgelegt, wieviel Verschulden welches Verwaltungsratsmitglied trifft.
Und nun soll neu eingeführt werden, und zwar durch den Stän- derat und den Nationalrat, dass diese Filigranarbeit - die Fest- stellung, wer in welchem Umfange verantwortlich ist - bereits im ersten Prozess des Geschädigten vorgenommen wird. Das hat aber für den Geschädigten einen Nachteil, denn er muss bereits bei seiner Klage abschätzen, wer wieviel Verantwor- tung trägt.
Das sind die beiden Konzepte; Sie werden sich nachher für das eine oder andere entscheiden müssen. Die Mehrheit will, dass dem Geschädigten nur gerade derjenige Schadensteil zugesprochen wird, den ein Verwaltungsratsmitglied auch tat- sächlich zu verantworten hat. Bei Absatz 3 geht es darum, dass der Geschädigte an die Verantwortlichen gelangen kann und der Richter dann die Haftung festsetzt.
Was versteht man unter dem Wort «Beteiligte» in diesem Ab- satz 3? Man müsste es so interpretieren, dass mit «Beteiligte» Eingeklagte, Beklagte gemeint sind; denn wenn mit «Betei- ligte» auch noch andere Verwaltungsräte gemeint sein sollten, die gar nicht eingeklagt sind, hätte das keinen Sinn. Das wäre vollkommen gesetz- und systemwidrig. Ein Richter kann nicht festlegen, wieviel Verschulden einen Verwaltungsrat trifft, wenn der sich in einem Prozess gar nicht zur Wehr setzen kann.
M. Couchepin, rapporteur: C'est un principe général du droit, inscrit dans le Code des obligations, que celui qui commet un dommage doit en répondre. C'est évidemment aussi le cas pour les conseils d'administration, qui sont généralement composés de plusieurs personnes. Que se passe-t-il lorsqu'un tel conseil est responsable d'un dommage? Deux solutions s'opposent, sur lesquelles nous devons nous pro- noncer.
La solution de la minorité Uchtenhagen consiste à dire que lorsque le conseil d'administration a commis un dommage, chacun de ses membres peut être poursuivi pour la totalité du dommage, étant bien entendu admis qu'ensuite celui qui au- rait dû payer la totalité du dommage pourra se retourner contre les autres membres du conseil d'administration et leur demander de participer au paiement de l'indemnité propor- tionnellement à leur responsabilité dans le dommage causé. La victime peut demander à n'importe quel membre du conseil de payer la totalité du dommage.
Par ailleurs, selon la solution du Conseil national, si le dom- mage a été causé par plusieurs personnes on ne peut les obli- ger à payer que dans la proportion de leur propre faute et des circonstances. Il faut donc actionner la totalité du conseil d'ad- ministration, en principe, car l'alinéa 3 vient corriger le principe de base. On devrait théoriquement actionner la totalité du conseil d'administration et c'est par la volonté du juge que la répartition de l'indemnité à payer se ferait à l'intérieur du conseil.
Le Conseil national essaie de faire un compromis entre ces deux solutions en introduisant un alinéa 3 stipulant que l'on peut actionner plusieurs administrateurs pour la totalité du dommage et, dans l'action primaire, le juge devra répartir les dommages-intérêts entre les différents administrateurs qui ont été attaqués.
Entre la solution Uchtenhagen - solidarité totale des adminis- trateurs - et l'autre solution extrême - attaquer tous les ad- ministrateurs et procéder à la répartition - il y a la solution inter- médiaire du Conseil national à laquelle le Conseil des Etats pourrait se rallier.
C'est pourquoi je vous invite à soutenir la majorité de votre commission. C'est la solution susceptible d'éviter une nou- velle divergence avec l'autre Chambre.
Code pénal et Code pénal militaire. Révision
854
N 3 juin 1991
Bundesrat Koller: Ich würde Ihnen empfehlen, dass wir den Artikel 759 absatzweise durchgehen.
In Absatz 1 geht es um das sogenannte Aussenverhältnis. Es geht also um die Frage: Wenn ein Geschädigter mehreren Schädigern gegenübersteht - also ein Aktionär mehreren Ver- waltungsräten oder zugleich dem Verwaltungsrat und der Kontrollstelle -, wofür haben die Schädiger dann einzuste- hen? Es besteht grundsätzlich Uebereinstimmung, dass hier das Prinzip der solidarischen Haftung gelten soll, d. h., dass die mehreren Schädiger grundsätzlich für das Ganze zu haf- ten haben. Was nun aber strittig ist, ist die Frage, ob in diesen Aussenverhältnissen ein Schädiger bereits den unterschiedli- chen Grad seines Verschuldens geltend machen kann. An der bisherigen strengen Praxis des Bundesgerichtes hat man ge- rügt, es sei irgendwie widersprüchlich, dass ein Verwaltungs- rat, der nur aus einem einzigen Mann bestehe, als Entla- stungs- und Herabsetzungsgrund geltend machen könne, es treffe ihn nur ein leichtes Verschulden. Wenn der gleiche Ver- waltungsrat dagegen in einem mehrköpfigen Verwaltungsrat sitzt, soll er das nach der bisherigen Rechtsprechung und nach dem Antrag, den Frau Uchtenhagen eingereicht hat, nicht machen können.
Die Begründung, die das Bundesgericht und die entspre- chende Literatur geben, ist folgende: Als Aktionär habe man eben durch den Umstand, dass eine Gesellschaft einen mehr- köpfigen Verwaltungsrat habe, auch eine zusätzliche Garantie im Fall der Haftung. Demgegenüber sagt die andere Richtung, es widerspreche den übrigen Fällen von Solidarhaftung, ins- besondere der Solidarhaftung im Strassenverkehrsrecht. Dort kann bereits im Aussenverhältnis der unterschiedliche Grad des Verschuldens geltend gemacht werden.
Aus diesen Gründen - wenn ich Sie richtig verstanden habe -, wegen einer besseren Kongruenz und der Aufhebung dieser Widersprüche, haben sich Nationalrat und Ständerat für diese - ich kann fast sagen - SVG-konforme Auffassung der Solida- rität bekannt. Das zum Absatz 1.
Nun zu Absatz 2: Hier geht es um die Frage des internen Ver- hältnisses, also um die Schadensverteilung zwischen meh- reren Verwaltungsräten oder auch um die Schadensverteilung zwischen Verwaltungsräten und Angehörigen der Kontroll- stelle.
Hier besteht eigentlich nur eine ganz kleine Differenz. Frau Uchtenhagen hat ausdrücklich gesagt, dass sie eigentlich nichts dagegen habe, hier dem Ständerat zuzustimmen. Ich möchte Ihnen das eigentlich empfehlen, weil der Begriff «in Würdigung aller Umstände» noch etwas weiter ist als nur das Abstellen auf das Verschulden, obwohl das zweifellos der wichtigste Umstand ist. Aber ich würde hier dem weiteren Be- griff den Vorzug geben und empfehle Ihnen, hier dem Stände- rat zuzustimmen.
Schliesslich kommt noch Absatz 3. Bundesrat und Ständerat beantragen, ihn zu streichen. An sich verstehe ich das Anlie- gen, das Herr Nationalrat David vertritt. Aber das geht einfach rechtsdogmatisch nicht auf; es sind zwei ganz verschiedene Probleme. Das eine ist die Frage: Wer haftet dem Geschädig- ten im Aussenverhältnis? Das andere ist die Frage: Wie ist diese Verantwortlichkeit unter den mehreren haftbaren Perso- nen - also unter den Verwaltungsräten und den Mitgliedern der Kontrollstelle - intern aufzuteilen?
Wenn Sie beispielsweise im Aussenprozess gar nicht alle mög- lichen Beteiligten eingeklagt haben, dann kann selbstverständ- lich der Richter in diesem Aussenprozess auch gar nicht den Grad des Verschuldens aller möglichen Beteiligten festlegen. Aus diesem Grund möchte ich Sie bitten, den Absatz 3 zu strei- chen.
Präsident: In Absprache mit dem Kommissionspräsidenten stimmen wir wie folgt ab: Zuerst über die Absätze 1 und 2 zu- sammen und anschliessend separat über Absatz 3.
Abs. 1, 2 - Al. 1, 2
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
76 Stimmen 27 Stimmen
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit 78 Stimmen 31 Stimmen
Ziff. Ill Art. 2 Abs. 2 Antrag der Kommission
.... ausgenommen. Gesellschaften, deren Partizipationskapi- tal am 1. Januar 1985 das Doppelte des Aktienkapitals über- steigt, sind von .....
Ch. Ill art. 2 al. 2 Proposition de la commission .... le capital-participation dépassait le double du capital- actions au 1er janvier 1985 ...
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
85.047
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision Code pénal et Code pénal militaire. Révision
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1990, Seite 2309 - Voir année 1990, page 2309 Beschluss des Ständerates vom 5. März 1991 Décision du Conseil des Etats du 5 mars 1991 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Art. 187 Antrag der Kommission Ziff. 1bis
Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. Ziff. 2, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 187 Proposition de la commission Ch. 1bis
L'acte n'est pas punissable si la différence d'âge entre les par- ticipants ne dépasse pas trois ans. Ch. 2, 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 156 Antrag der Kommission Ziff. 1bis
Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. Ziff. 2, 4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
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Obligationenrecht. Aktienrecht Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
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Jahr
1991
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.015
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.06.1991 - 14:30
Date
Data
Seite
847-854
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Pagina
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