Datenschutzgesetz
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Fünfte Sitzung - Cinquième séance
Donnerstag, 6. Juni 1991, Vormittag Jeudi 6 juin 1991, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Bremi
88.032
Datenschutzgesetz Protection des données. Loi
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 938 hiervor - Voir page 938 ci-devant
Art. 6 Antrag der Kommission Abs. 1 Einleitung Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft ein- schränken, soweit: Abs. 1 Bst. a
a. ein Bundesgesetz, ein allgemeinverbindlicher Bundesbe- schluss oder ein völkerrechtlicher Vertrag es vorsieht; Abs. 1 Bst. b
b. es wegen überwiegender Interessen eines Dritten erforder- lich ist;
Abs. 1 Bst. c-e Streichen
Abs. 1 Bst. f Mehrheit Streichen Minderheit (Thür, Günter)
f. Daten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil in periodisch erscheinenden ....
Abs. 1bis (neu)
Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft einschränken, so- weit:
a. es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbeson- dere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossen- schaft, erforderlich ist;
. b. die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder ei- nes andern amtlichen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.
Abs. 1ter (neu)
Ein privater Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Auskunft einschränken, soweit eigene überwiegende Inter- essen es erfordern und er die Daten nicht an Dritte bekannt- gibt.
Abs. 2 Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus wel- chem Grund er die Auskunft einschränkt.
Art. 6
Proposition de la commission Al. 1 introduction Le maître du fichier peut restreindre les renseignements de- mandés dans la mesure où:
Al. 1 let. a
a. une loi fédérale, un arrêté fédéral de portée générale ou un traité de droit international le prévoit; Al. 1 let. b b. un intérêt prépondérant d'un tiers l'exige.
Al. 1 let. c-e Biffer
Al. 1 let. f Majorité Biffer
Minorité (Thür, Günter)
f. Les données sont traitées exclusivement à des fins de publi- cation dans la partie rédactionnelle d'un média à caractère périodique ....
Al. 1bis (nouveau)
Un organe fédéral peut en outre restreindre les renseigne- ments demandés dans la mesure où:
a. un intérêt public prépondérant, en particulier la sûreté inté- rieure ou extérieure de la Confédération l'exige;
b. l'octroi des renseignements risque de compromettre une instruction pénale ou une autre procédure d'instruction.
Al. 1ter (nouveau)
Un maître de fichier privé peut en outre restreindre les rensei- gnements demandés dans la mesure où ses intérêts prépon- dérants l'exigent et il ne communique pas les données à des tiers.
Al. 2 Le maître du fichier doit indiquer pour quel motif il restreint les renseignements demandés.
Art. 6bis (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 1
Wer beruflich Daten für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, kann die Auskunft einschränken, wenn dies zum Schutz der freien Meinungsbildung des Publikums nötig ist.
Abs. 2
Er kann die Auskunft insbesondere einschränken, wenn: a. die Daten Aufschluss über die Informationsquellen geben; b. Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste; oder
c. Datensammlungen ausschliesslich als persönliches Ar- beitsinstrument dienen.
Minderheit
(Vollmer, Günter, Jeanprêtre, Leuenberger Moritz, Neukomm, Rechsteiner, Thür)
Wer beruflich Daten für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, kann die Auskunft einschränken, insbesondere wenn:
a. die Daten Aufschluss über die Informationsquellen geben; b. Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste; oder
c. Datensammlungen ausschliesslich als persönliches Ar- beitsinstrument dienen.
Antrag Bonny Im Wortlaut des Minderheitsantrags «insbesondere>> streichen
Art. 6bis (nouveau) Proposition de la commission Majorité Al. 1
Celui qui, de manière professionnelle, traite des données en vue d'une publication dans la partie rédactionnelle d'un média à caractère périodique, peut restreindre les renseignements demandés si cela est nécessaire à la protection de la libre for- mation de l'opinion publique.
.
Protection des données. Loi
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N
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Al. 2
Il peut en particulier restreindre les renseignements deman- dés si:
a. les données donnent des indications sur les sources d'in- formation;
b. un droit de regard devrait être accordé dans les projets de publication; ou
c. les fichiers servent exclusivement d'instrument de travail personnel.
Minorité
(Vollmer, Günter, Jeanprêtre, Leuenberger Moritz, Neukomm, Rechsteiner, Thür)
Celui qui, de manière professionnelle, traite des données en vue d'une publication dans la partie rédactionnelle d'un média . à caractère périodique, peut en particulier restreindre les ren- seignements demandés, si:
a. les données donnent des indications sur les sources d'in- formation;
b. un droit de regard devrait être accordé dans les projets de publication; ou
c. les fichiers servent exclusivement d'instrument de travail personnel.
Proposition Bonny
Biffer «en particulier» dans le texte de la proposition de la mino- rité
Thür, Sprecher der Minderheit: Bei diesem Artikel 6 geht es um die Grundsatzfrage, wie die Presse behandelt werden soll. Nach der Diskussion über Artikel 2 steht fest, dass die Mehr- heit dieses Rates oder der ganze Rat der Ueberzeugung ist, dass die Medien grundsätzlich vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht auszuschliessen sind. Wir sind mit diesem Grundsatz einverstanden. Die bundesrätliche Fassung, wel- che der Ständerat gebilligt hat, sah vor, dass unterschieden wird zwischen Daten, die in periodisch erscheinenden Medien bereits veröffentlicht wurden - dort gelten die Gegendarstel- lungsregeln -, und der Datenbearbeitung im Vorfeld einer Pu- blikation. Das Vorfeld der Publikation kann für die Presse unter dem Gesichtspunkt der Medienfreiheit eine ganz besonders heikle Phase sein, wenn die Medien den Regeln des Daten- schutzgesetzes ohne Ausnahmen unterworfen werden. Ge- rade das Instrument des Auskunftsrechtes kann für die Me- dien zu einem Zensurmittel werden, wenn generell vor der Pu- blikation Auskunft erteilt werden muss.
Der Ständerat hat deshalb bei Artikel 6 Absatz 1 neu einen Buchstaben feingeführt. Dieser Buchstabe f legt fest, dass die Medien unter gewissen Umständen die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben können, nämlich dann, wenn Daten ausschliesslich zur Veröffentlichung in periodisch er- scheinenden Medien bearbeitet werden. Wer dann in der Folge ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann nach der Veröffentlichung die Auskunft verlangen.
Dieser Grundsatz scheint mir im Kern richtig zu sein. Er ist ein- fach zu handhaben, weil er auf eine komplizierte Umschrei- bung der Ausnahmebestimmung verzichtet und nur bei peri- odisch erscheinenden Medien zur Anwendung kommen soll. Diese Einschränkung ist auch im Interesse des Persönlich- keitsschutzes vertretbar. Wenn aber Daten von periodisch er- scheinenden Medien ausschliesslich im Hinblick auf eine Ver- öffentlichung bearbeitet werden, soll das Auskunftsrecht bis zur Veröffentlichung verweigert werden können. Das ist der Sinn der ständerätlichen Lösung, welche ich im Grundsatz für richtig halte, weshalb ich in meinem Minderheitsantrag an die- sem Konzept festhalten möchte.
Bei der Beratung dieses Artikels in der Kommission hat sich dann gezeigt, dass bei dieser ständerätlichen Fassung das Problem darin besteht, dass diese Ausnahmebestimmung nicht nur für den redaktionellen Teil, sondern auch für den In- seratenteil Geltung haben könnte. Ich habe diese Kritik, wel- che im Rahmen der Kommissionsberatung aufgekommen ist, in meinem Minderheitsantrag berücksichtigt, indem klarge- stellt wird, dass das Auskunftsrecht nur verweigert werden kann, wenn Daten ausschliesslich zur Veröffentlichung - und
jetzt mein Zusatz - «im redaktionellen Teil in periodisch er- scheinenden Medien bearbeitet werden».
Zusammenfassend halte ich am ständerätlichen Konzept fest, möchte aber diese Ergänzung, diese Präzisierung, vorneh- men, damit diese Ausnahmebestimmung nicht in der ganzen Zeitung, sondern nur im redaktionellen Teil gelten soll.
Die Kommissionsmehrheit will demgegenüber ein anderes Konzept verfolgen. Sie sehen das bei Artikel 6bis. Man will die Einschränkung des Auskunftsrechtes nur dann zulassen, wenn dies «zum Schutz der freien Meinungsbildung» nötig ist. Mit dieser sehr schwammigen, sehr unpräzisen Formulierung will man hier einen Ausnahmetatbestand schaffen. Wer be- stimmt nun aber im Einzelfall, ob die Einschränkung des Aus- kunftsrechts zum Schutz der freien Meinungsbildung nötig ist? Wenn eine Zeitung im Vorfeld einer Publikation das Aus- kunftsrecht verweigern will, kann der Betroffene den Richter in jedem Fall anrufen und behaupten, diese Verweigerung sei für den Schutz der freien Meinungsbildung gar nicht nötig. Diese Regelung wird in Zukunft zu einer massiven Beanspruchung unserer Gerichte führen, da selbstverständlich die Verweige- rung des Auskunftsrechts in den meisten Fällen zu einer ge- richtlichen Auseinandersetzung führen wird. Der Journalist muss dann in dieser Auseinandersetzung glaubhaft machen, dass seine Arbeit im Interesse oder zum Schutz der freien Mei- nungsbildung nötig ist.
Nicht nur diese gerichtlichen Auseinandersetzungen werden Probleme schaffen. Wenn die Gerichte diese Rechtsfrage dann zur Beurteilung vorgelegt erhalten, stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien der Richter beurteilen soll, was zum Schutze der freien Meinungsbildung nötig ist. Mit dieser For- mulierung überlassen wir dem Richter einen weiten Ermes- sensspielraum. Wir schaffen eine massive Rechtsunsicher- heit. Der Richter in Zürich wird diesen Grundsatz anders hand- haben als der Richter in Bern. Wir werden einige Jahre brau- chen, bis wir eine höchstrichterliche Praxis haben, bis das Bundesgericht eine gesicherte Praxis entwickelt hat, wie die- ser Grundsatz des Schutzes der freien Meinungsbildung im konkreten Fall interpretiert werden soll.
All diese Unsicherheiten nehmen Sie in Kauf, wenn Sie der Mehrheitsfassung in Artikel 6bis folgen. Vielleicht wollen ja die Befürworter der Mehrheitsfassung die Medien, die das Aus- kunftsrecht verweigern, während Jahren in solche Prozesse verwickeln, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu behin- dern. Bei den elektronischen Medien haben wir einen gewissen Vorgeschmack davon erhalten, was passiert, wenn die journali- stische Arbeit mit unzähligen Konzessionsbeschwerden ver- rechtlicht und behindert wird. Ein ähnliches Prinzip will man jetzt auf die Medien ganz generell zur Anwendung bringen. Mir scheint, diese Rechtsunsicherheit, die mit der Mehrheitsfas- sung in Kauf genommen wird, ist nicht zu akzeptieren.
Die Minderheit Vollmer, die ich ebenfalls unterstützt habe, geht vom Konzept der Mehrheit aus, will aber die schwammige For- mulierung eliminieren. Ich bin der Auffassung, dass der Min- derheitsantrag Vollmer eine wesentliche Verbesserung des nationalrätlichen Konzepts wäre. Ich halte aber dafür, dass wir dennoch dem ständerätlichen Konzept folgen sollten und mit dem Zusatz, den ich Ihnen vorgeschlagen habe, eine wesentli- che Verbesserung des Konzepts vornehmen können.
Ich bitte Sie deshalb, meinen Minderheitsantrag zu unterstüt- zen.
Vollmer, Sprecher der Minderheit: Herr Thür hat bereits darauf hingewiesen: Diese Regelung des Einsichtsrechts stellt einen der ganz zentralen Punkte mit der Sicherung der Medienarbeit und auch der Sicherung der Medienfreiheit dar.
Auf die grundlegende staatspolitische Dimension einer unab- hängigen Presse habe ich bereits im Eintreten hingewiesen. Wenn wir die Presse etwa als «vierte Gewalt» bezeichnen, dann meinen wir ja nicht, dass diese «vierte Gewalt» uns ein- fach als «Hoforgan» zur Verfügung stehen sollte oder dass sie einfach nur ein PR-Instrument für mediensüchtige Selbstdar- steller der Politik sein sollte. Das Unbequeme, das Anecken gehören zu dieser «vierten Gewalt», gehören dazu, wenn wir
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wollen, dass die Medien in unserem politischen Prozess eine kritische, unabhängige und den politischen Diskurs fördernde Rolle spielen sollen.
Was unterscheidet nun die Kommissionsminderheit von der Fassung der Mehrheit? Als Minderheit verzichten wir bei die- sen Einschränkungsmöglichkeiten, welche die Medienschaf- fenden bezüglich der Auskunftspflicht haben, auf diese - un- seres Erachtens völlig unverständlich eingefügte - Bedin- gung, dass dieses Einsichtsrecht nur dann eingeschränkt wer- den soll oder kann, «wenn dies zum Schutz der freien Mei- nungsbildung des Publikums nötig ist», wie es die Mehrheit formuliert. Was bedeutet die Fassung der Mehrheit? Sie be- deutet im Klartext doch nichts anderes, als dass durch diese fatale Einfügung die Beweislast umgekehrt wird. Der Journa- list muss, wenn er diese Verweigerung oder dieses Einsichts- recht einschränken will, also beweisen, dass die Einschrän- kung dem Schutz der freien Meinungsbildung des Publikums dienlich ist und dass es notwendig ist, deshalb seine Aus- kunfts- und seine Einsichtsrechte einzuschränken. Diese to- tale Umkehr der Beweislast bedeutet doch einfach, dass wir von vornherein hier den Journalisten dem Richter ausliefern, dass wir ihn quasi in ein verrechtlichtes Verfahren hineinzwän- gen. Das kann sicher keineswegs die Absicht sein, wenn wir eine freie, kritische und unabhängige Presse wollen.
Mit Recht haben die Medienschaffenden, die Zeitungsverleger und sehr viele kritische Zeitgenossen in den letzten Tagen dar- auf hingewiesen, dass mit dieser Fassung ihr Verständnis ei- ner freien Tätigkeit der Medienorgane eingeschränkt wird. Sie haben auf die verheerende Wirkung dieser Umkehr der Be- weislast hingewiesen.
Die Fassung der Minderheit - das möchte ich ganz deutlich festhalten - ist kein Freipass. Es ist ein Versuch, die Inter- essengegensätze, die hier aufeinanderprallen, vernünftig ab- zuwägen. Ich bin an sich sehr erfreut, dass man auch in publi- zistischen Organen, die unserer Seite nicht immer unbedingt nahestehen, genau auf diese Problematik hingewiesen und dass sogar die «NZZ» in einem Leitartikel vor einiger Zeit die- sen Minderheitsantrag als einzig vernünftige Lösung bezeich- net hat, um aus diesem Dilemma herauszukommen.
Der Rat wird mit der Unterstützung des Minderheitsantrages vor der Presse keinen Kniefall machen. Er kann mit der Minder- heitsfassung die Einsichtsregelung auch aus der Sicht der Be- troffenen sinnvoll ordnen. Deshalb orientiere ich mich mit mei- nem Minderheitsantrag auch an der an sich richtigen Kon- struktion dieser aufgelisteten Bedingungen im Antrag der Kommissionsmehrheit.
Es ist mir bewusst - ich habe gestern bereits darauf hingewie- sen -, dass Persönlichkeitsverletzungen immer wieder vor- kommen und auch in Zukunft immer wieder vorkommen wer- den, dass einzelne Presseorgane Artikel publizieren, die in die Persönlichkeitsrechte betroffener Politiker ganz entscheidend eingreifen und sie verletzen. Aber diese Art der Verluderung der Publizistik, die wir in diesem Lande auch kennen, kann nicht dadurch behoben und eingeschränkt werden kann, dass wir nun mit dem Datenschutzgesetz rechtliche Disziplinie- rungsmittel vorsehen und einfügen. Mit solchen rechtlichen Disziplinierungsmitteln retten wir unsere Medienkultur nicht. Wir retten sie nur dadurch, dass wir auch den seriösen, den kri- tischen, unabhängigen Medien ihren in einen Rechtsstaat und einer Demokratie, wie wir sie verstehen, gehörenden Spiel- raum verschaffen und sie nicht wegen einigen Sensationsor- ganen in ihrer freien Tätigkeit einschränken.
Es geht hier letztlich darum, ob wir im Sinne einer Retourkut- sche, im Sinne einer Ohrfeige nach erlebter Unbill über ein- zelne Presseorgane nun die ganze Presse in einen Topf wer- fen und meinen, sie via Datenschutz disziplinieren zu können. In der Kommission wurden verschiedene Beispiele von Per- sönlichkeitsverletzungen angeführt, die vorgekommen sind, insbesondere seitens der Sensationspresse. Ich kann Ihnen versichern: Kein einziger dieser Fälle würde in der Praxis durch die verschärfte Bestimmung im Datenschutzgesetz ver- unmöglicht. Wir würden mit dieser Verschärfung im Daten- schutzgesetz versuchen, generell der Presse einen Maulkorb umzubinden, indem wir von Journalisten, wenn wir hören, dass sie etwas recherchieren, etwas schreiben wollen, das
Recht auf Einsicht verlangen, sie in ein juristisches Verfahren pressen, weil sie aufgrund der Umkehr der Beweislast den Schutz der freien Meinungsbildung des Publikums nachwei- sen müssen.
Ich bitte Sie also, stimmen Sie dem Minderheitsantrag zu. Set- zen Sie damit ein Zeichen, dass wir es nicht zulassen wollen, mit dem Datenschutzgesetz unsere Presse gängeln zu wollen, und dass wir nicht dieser falschen Idee nachhängen, mit dem Datenschutzgesetz die politische Medienkultur auf ein besse- res Gleis zu bringen.
Mme Jeanprêtre: D'entrée de cause, il faut reconnaître que le débat était mal engagé, du moment que c'était à nous, politi- ciens, donc les personnes les plus confrontées au milieu de la presse, d'intervenir en la matière. Et l'on sait qu'actuellement la presse est sujette aux multiples critiques des partis bour- geois surtout; il existe même une volonté délibérée de la mu- seler. C'est dans ce contexte, un peu sur la défensive, que les représentants de la presse nous ont présenté, oralement ou par écrit, leur prise de position. Ainsi, les milieux des médias ne voient pas ce qui pourrait poser problème, ce qui pourrait justifier l'intervention du législateur en matière de protection des données concernant la presse, ce qu'elle est appelée à stocker étant destiné à être publié.
Le législateur a déjà pris des dispositions, comme le droit de réponse, pour renforcer la protection de la personnalité dans le Code civil, à l'article 28. Il a également créé une autorité in- dépendante d'examen des plaintes radio-télévision pour véri- fier la concession SSR; une disposition dans le Code pénal ré- glant la représentation de la violence a aussi été mise en place récemment.
Dans ce contexte législatif, il est indéniable que la personne qui subirait un tort consécutif à la publication d'un fait inexact a à sa disposition des moyens pour le réparer. Ce qu'il s'agit de régler dans la présente loi, c'est le problème de la collecte de données qui pourraient causer un tort à l'individu, sans que celui-ci s'en rende compte et sans qu'il ait les moyens de se défendre. Pour certains parlementaires, si la presse est déjà, par essence, dangereuse, elle l'est d'autant plus et à double ti- tre si elle utilise des banques de données informatisées. La cri- tique est ainsi posée sur ce que peut stocker le journaliste. Il s'agit naturellement de distinguer ce qui est du domaine des faits de ce qui est du domaine de l'opinion. Dans le premier cas, par exemple celui d'une date de naissance qui serait inexacte, celle-ci doit bien sûr pouvoir être rectifiée. Par contre, la libre opinion que se fait le journaliste ne doit en aucun cas donner lieu à un contrôle préalable. Et c'est sur ce thème que s'est engagée la discussion, car, immanquablement, par une action dite préventive, on s'engage en touchant au dossier du journaliste sur une voie tout à fait détestable, qui est celle de la censure ou de la précensure.
Dans la version du Conseil fédéral, il est évident que la liberté de la presse et de l'information, ainsi que le principe de la pro- portionnalité exigé par le Tribunal fédéral pour les restrictions apportées aux libertés individuelles sont remiss en question. La version du Conseil des Etats a certes apporté l'adoucisse- ment nécessaire, mais la version de la majorité de la Commis- sion du Conseil national est, de mon point de vue, inaccepta- ble et impraticable. En ayant recours à la notion de la nécessité de la libre formation de l'opinion publique, on renverse carré- ment le fardeau de la preuve. De plus, dans l'hypothèse où un juge estimerait, par exemple, que le travail du journaliste est peut-être utile mais qu'il n'apparaît pas comme nécessaire à la libre formation de l'opinion publique, le journaliste devra trans- mettre toutes les informations en sa possession. Une telle si- tuation serait en contradiction totale avec le principe de la pro- tection des sources, principe largement reconnu par notre Parlement. A l'inverse d'une autorité étatique et de police en particulier, ce qui est stocké par la presse est destiné à être pu- blié. En ajoutant qu'il s'agit de la partie rédactionnelle d'un média, on a voulu exclure ce qui est commercial. A mon avis, il y a donc assez de garde-fous dans la loi et dans la version de. la minorité. C'est ainsi que je vous invite, dans un premier temps, à soutenir cette version.
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Frau Grendelmeier: Es ist gestern mehrfach gesagt worden: Es stehen sich zwei Rechtsgüter gegenüber, die beide schutz- würdig sind. Das Datenschutzgesetz schützt keine Daten, son- dern Personen. Es schützt aber auch - und hier reden wir da- von - die Pressefreiheit, denn auch das ist Personenschutz, wenn in einem Staat die Pressefreiheit geschützt wird. Es ist kein Zufall, dass alle Diktaturen als erste Massnahme zu ihrer Machtstärkung die Pressefreiheit abschaffen. Also haben wir hier abzuwägen, was wichtiger ist.
Ich glaube, niemand in diesem Saal, auch nicht diejenigen, die journalistisch tätig sind, nehmen für sich in Anspruch, dass sie ausserhalb der gültigen Rechtsordnung eine spezielle Re- gelung in. Anspruch nehmen dürfen, die ihnen erlaubt, un- rechtmässig und in böser oder rein kommerzieller Absicht Menschenrechte oder Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Das wäre eine falsch verstandene Pressefreiheit. Ich persönlich würde mich als Journalistin von dieser Art «Pressefreiheit» in aller Form distanzieren. Ich bin überzeugt, dass jeder Journa- list, der diesen Namen verdient, dasselbe empfindet.
Aber wir müssen aufpassen, dass es hier nicht zu einem Prä- ventionsgesetz gegen unliebsame Veröffentlichung von un- liebsamen Meinungen kommt. Mit anderen Worten: Wir wollen hier nicht durch die Hintertür ein Presse- oder Meinungsver- hinderungsgesetz. Diese Gefahr müssen wir im Auge behal- ten und auch wissen, dass beispielsweise bei den elektroni- schen Medien schon heute die Tendenz besteht, vor allem die «Schere im eigenen Kopf» zum Funktionieren zu bringen. Dass wir eine Art Präventionszensur, Selbstzensur ausüben, kann auch nicht die Meinung einer richtig verstandenen Mei- nungsäusserungsfreiheit sein.
Wir müssen uns bewusst sein, dass wir heute Daten sammeln können, wie es vor ganz weniger Zeit noch nicht möglich war; und alles, was man machen kann, was man brauchen kann, kann man auch missbrauchen. Hier haben wir einen Zielkon- flikt. Wir müssen uns davor hüten, zu glauben, dass es nur Ge- setze sind, die beeinflussen können oder verhindern können. Heute ist es die technische Machbarkeit, die dazu verleiten kann oder dazu verleitet, Dinge zu nutzen, die ausserhalb des Rechtsschutzes dieser Rechtsgüter liegen können. Mit ande- ren Worten: Es ist heute nicht so sehr das Gesetz, das ein- schränkt, sondern ebenso gefährlich scheinen mir die schiere Machbarkeit und die Kommerzialisierung. Mich stört, dass es der Kommerz ist, der diktiert, allenfalls über die Verleger, die Verlagshäuser, die ganz andere Interessen vertreten als der einzelne Journalist, der seine Informationspflicht erfüllen möchte.
Ich möchte Ihnen daher anraten, die Minderheit Vollmer zu un- terstützen, und zwar - er hat es deutlich gesagt - weil dieser eingeschobene Nebensatz «wenn dies zum Schutz der freien Meinungsbildung des Publikums nötig ist» dasteht. Wer ent- scheidet darüber? Das ist doch das Problem. Wie können Sie entscheiden, was zum Schutze des Publikums nötig ist? Es gibt so viele Meinungen wie Leser. Mit anderen Worten: Damit hindert man den Journalisten, von diesem Einschränkungs- recht, dem Auskunftsverweigerungsrecht, Gebrauch zu ma- chen, indem er jedesmal beweisen muss, was das Publikum, das unbekannte Wesen, das so schwer zu definierende, will oder nicht will und was zu dessen Schutz notwendig oder nicht notwendig ist. Ich halte diesen Passus für eine gefährli- che Präventionsklausel, die dem Journalisten - meines Erach- tens - sein legitimes Recht wegnimmt, eine Auskunft verwei- gern zu können.
Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag zu unterstützen und diesen gefährlichen Satz auszulassen, der letztlich zum Präventionsgesetz führt. Prävention hat einen Sinn in der Me- dizin, aber ganz bestimmt nicht in diesem Zusammenhang. Denken Sie daran, dass die Umkehr der Beweislast in diesem Fall praktisch eine Unmöglichkeit darstellt und dass man da- mit nichts anderes will, als verhindern, dass die Journalistin, der Journalist die Auskunft verweigern können, wenn es im In- teresse der Medienfreiheit ist.
Frau Zölch: Namens der SVP-Fraktion bitte ich Sie, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f zu streichen, dafür Artikel 6bis in das Ge- setz aufzunehmen und dort der Mehrheit zuzustimmen. Dieser
Artikel 6bis enthält ein ganz klares Konzept. Er sagt zuerst ein- mal in Absatz 1, dass der Journalist, der Daten für die Veröf- fentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erschei- nenden Mediums bearbeitet, die Auskunft dann einschränken kann, wenn dies zum Schutz der Meinungsbildung des Publi- kums nötig ist. In Absatz 2 werden dann lediglich als Beispiele diejenigen Fälle aufgezählt, bei denen die Auskunft im Rah- men dieses Absatzes 1 eingeschränkt werden kann.
Die Meinungsäusserungsfreiheit dient letztlich der freien Mei- nungsbildung und damit auch der persönlichen Freiheit. Jede Leistung eines Mediums - ob positive Berichterstattung oder Kritik - dient letztlich der freien Meinungsbildung des Publi- kums. Diese Feststellung ist im Grundsatz Allgemeingut. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Einzelfall kann jedoch bei der Güterabwägung zwischen der Meinungsäusserungsfrei- heit einerseits und dem Persönlichkeitsschutz andererseits zu Schwierigkeiten führen. Es wird, Herr Vollmer, für die Medien- schaffenden einfach sein zu zeigen, dass sie die Auskunft zum Schutz der Meinungsbildung des Publikums einschränken, weil eben jeder Beitrag eines Mediums - ob kritisch oder posi- tiv - geeignet ist, die Meinungsbildung des Publikums zu prä- gen. Um dieser freien Meinungsbildung auch im Einzelfall zum Durchbruch zu verhelfen, wollen wir sie hier ausdrücklich erwähnen. Und diese explizite Erwähnung des Schutzes die- ser freien Meinungsbildung ist meines Erachtens auch im In- teresse der Medienschaffenden, weil damit die entscheidende Behörde im Einzelfall weiss, dass es darum geht, diese freie Meinungsbildung ins Zentrum zu setzen.
Ich beantrage Ihnen also im Namen der SVP-Fraktion, die Min- derheitsanträge Thür (bei Art. 6) und Vollmer (bei Art. 6bis) ab- zulehnen.
M. Eggly: Je ne serai peut-être pas tout à fait objectif étant journaliste de profession, et c'est sans doute aussi la raison pour laquelle je ne serai pas du même avis que les membres de mon groupe que je ne représente donc pas ici.
Je comprends parfaitement que l'on puisse avancer deux argu- ments pour soutenir l'opinion de la majorité, à savoir, d'une part, l'idée de l'égalité de traitement dans la protection de la per- sonnalité, vis-à-vis de tout ce qui peut la menacer, et, d'autre part, l'importance du dommage qui peut être causé à une per- sonne par une publication pouvant blesser et laisser des traces. Pascal disait déjà qu'il ne fallait pas avoir l'esprit de géométrie, et je crois qu'il ne faut pas traiter sur pied d'égalité n'importe quelle situation ou catégorie. Lorsqu'il est question de la presse ou des médias et de leur travail, vous devez précisé- ment prendre en considération leur travail et le rôle qu'ils occu- pent dans notre démocratie. Je ne crois pas qu'à cause de dé- rapages certains qui se sont sans doute produits, sans géné- raliser et dire que toute la presse fait des dérapages, on doive aujourd'hui faire rentrer dans le rang la presse et les médias. La meilleure manière de traiter la presse, c'est de la placer de- vant ses responsabilités. Laissez la presse et les médias pren- dre leurs responsabilités, laissez-les en payer le prix et peut- être même lourdement - cela s'est produit! Si vous ne leur lais- sez pas toutes leurs responsabilités avec les libertés inhéren- tes de création, d'information, de recherche ou d'investiga- tion, vous risquez de paralyser ce travail et, à ce moment-là, de vous rendre un mauvais service à vous-mêmes, tant notre dé- mocratie, et nous-mêmes par conséquent, avons besoin d'une presse vivace et d'une presse dynamique.
Avec les propositions de la majorité, vous mettez sur pied une sorte d'action préventive, avec tous les effets psychologiques d'auto-censure et de paralysie que cela peut entraîner. C'est faux, à mon avis, et c'est la raison pour laquelle, personnelle- ment, à l'article 6 je suivrai la proposition Thür. Si vous ne vou- lez pas suivre la proposition de M. Thür, je vous engage à sui- vre au moins la proposition Vollmer à l'article 6bis. Ne laissez pas au juge le soin de décider préventivement, en toute sub- jectivité et en toute élasticité, si la consultation du fichier est nécessaire ou plutôt si la limitation à ce droit de consultation peut être justifiée par la protection de la libre formation de l'opi- nion publique. Nous sommes là en pleine subjectivité: nous transférerions de la presse au juge la responsabilité d'estimer ce qu'il en est à cet égard.
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En conclusion, je le répète, laissez la presse devant sa respon- sabilité, laquelle va de pair avec la liberté et inversement. Etant donné le rôle et la place de la presse dans notre démocratie, vous feriez du mauvais ouvrage en suivant la majorité.
Scheidegger: Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass wir hier und heute nicht ein Pressezensurgesetz diskutie- ren, sondern das Datenschutzgesetz. Was dem Bäcker das Mehl, das sind dem Journalisten die Fakten, die Daten. Damit ist die Brücke zwischen Datenschutzgesetz und Journalisten geschlagen. Daraus wird auch ersichtlich und verständlich, dass Journalisten und Verleger gegenüber unseren Formulie- rungen sehr sensibel sind. Es ist übrigens interessant, dass für einmal Verleger und Journalisten Arm in Arm auftreten; ein sonst eher seltenes Bild.
Früher wie heute kam und kommt es immer wieder zu Missver- ständnissen, ja gar zu Konflikten zwischen Journalisten und Politikern. Ein Stück diplomatisch verpackte Kritik, in welcher dieser Konflikt zum Ausdruck kommt, steckt beispielsweise im Satz des alt Journalisten und alt Stadtammanns Derendinger von Olten: «Und ganz zuletzt schuf Gott den Journalisten, um von ihm zu erfahren, dass er ihn ganz am Anfang hätte schaf- fen sollen.» Etwa so empfindet man als früherer Journalist und jetzt als Kommissionsmitglied die nervöse Reaktion der Me- dien auf das zur Debatte stehende Gesetz. Es muss klar ge- sagt werden, dass es nicht darum ging, der Presse einen Maulkorb zu verpassen, und dass beispielsweise der Fall Kopp, wie das letzte Woche in der Presse angetönt wurde, nie zur Debatte stand und auch keine Schatten auf die Kommis- sionsarbeiten warf.
Ich bin überzeugt, dass es das Spannungsfeld Presse/Politik braucht. Es kann nicht darum gehen, von absolut konflikt- freien gesellschaftlichen Beziehungen, die gerade im Falle der Presse immer in überhöhter Art zum Ausdruck kommen, zu träumen. Natürlich wirken Medien durchaus nicht immer im Sinne der Politiker konflikthemmend. Allerdings liegt die Kon- fliktträchtigkeit der Medien meist nicht in den Medien, sondern vielfach ausserhalb der Medien.
Auf der Gratwanderung zwischen Datenschutz und Pressefrei- heit haben wir in der Kommission einen gangbaren Weg ge- funden, der die freie Arbeit der Journalisten nicht bremsen wird und soll. Dies kann ich Ihnen beweisen, denn ich war län- ger Journalist, als ich nun Politiker bin. Wir haben einen kon- kreten Fall durchexerziert, Herr Steinlin, der Sachbearbeiter in dieser Sache, und ich; sowohl Herr Steinlin als auch ich sind keine «Journalistenfresser» oder «Totengräber der freien Presse». Wir haben den Fall Rey/«NZZ» (Redaktor Abt) durchexerziert, und wir konnten feststellen, dass jeder dieser Artikel ohne einen Tag Differenz erscheinen würde, wenn das Gesetz, wie es heute verabschiedet werden soll, bestehen würde.
In diesem Sinne kann ich nicht verstehen, dass man schreibt, das Parlament legiferiere in diesem Bereich nicht mehr, es konzentriere sich darauf, Rechnungen zu begleichen.
Die Kommission wollte nie Rechnungen begleichen, sondern sie hat diese Problematik eingehend diskutiert. Man hat ver- schiedene Hearings veranstaltet und sogar eine Lösung ge- funden, die wir als besser betrachten als jene des Bundesrats und des Ständerats. Mit diesem Artikel werden wir keine Vor- zensur machen, wie das heute in einer Zeitung geschrieben steht; es ist keine Vorzensur, es werden keine Artikel verhin- dert.
Im Namen der FDP-Fraktion bitte ich Sie, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen und die Anträge der Minderheiten Vollmer (Art. 6bis) und Thür (Art. 6) abzulehnen.
M. Salvioni: J'interviens car j'ai une certaine expérience dans le domaine du journalisme, étant fils et frère d'éditeurs et ayant grandi à côté d'un journal. Je connais donc les problèmes des journaux et des journalistes et je dois admettre que le thème en discussion m'a longtemps laissé perplexe. En effet, on se trouve confronté à deux valeurs, toutes deux méritant d'être défendues et protégées: la liberté de la presse, protégée même au niveau constitutionnel - article 55 - et la protection de l'individu, également prévue dans la constitution.
La pesée de ces intérêts m'a conduit à examiner quels sont, dans notre cadre historique actuel, les dangers qui les mena- cent, car ce n'est que sur la base d'une analyse sérieuse de la situation réelle que l'on pourra décider de la mesure à adopter. D'un côté, la presse a, dans notre société, un rôle et une tâche qui sont devenus indispensables. Elle doit avoir une attitude critique vis-à-vis des pouvoirs, des partis, du Parlement, et cette attitude dialectique est nécessaire car elle enrichit notre vie politique. Elle nous permet souvent de voir que nous som- mes en train de faire fausse route, elle nous révèle les défauts de nos projets. Par ailleurs, une partie de l'activité journalisti- que concerne l'investigation, et bien des situations peu claires ou troubles ont été dévoilées grâce à la presse. C'est donc bien là le quatrième ou le cinquième pouvoir, qui doit être dé- fendu comme tel.
En ce qui concerne le citoyen, victime potentielle de la presse, il faut reconnaître qu'il y a effectivement eu des cas d'abus ou de dérapage de la part de la presse. Mais si l'on considère la masse d'informations données chaque jour par les médias, on peut dire que toutes proportions gardées, les dérapages sont rares, et surtout les dérapages graves, responsables de dom- mages importants.
Du point de vue de la jurisprudence, nous ne pouvons pas ou- blier que le Tribunal fédéral a récemment démontré ne pas avoir une grande sympathie pour la presse ou pour la liberté de presse. Il suffit de citer ici les cas «Grell-pastell» et «Boden- see» pour prouver que le Tribunal fédéral applique les lois avec un certain excès de rigueur, aux dépens de la presse. En tant que législateurs, nous devons tenir compte de ce qui se passe: nous ne pouvons pas donner dans une loi une latitude d'interprétation énorme en sachant qu'il en sera fait usage avec sévérité pour limiter la liberté de la presse - c'est effecti- vement la tendance - alors que les dommages que l'on a pu constater sont mineurs et que l'importance de la presse n'est pas contestée.
Je voudrais simplement vous dire quelles pourraient être les conséquences de cet article 6bis s'il était accepté dans la for- mulation de la majorité. Quiconque risquant d'être dénoncé par la presse pour un acte qu'il a commis pourrait demander aux journaux de voir les fiches, pourrait estimer ou prétendre que certaines données sont incorrectes, porter l'affaire devant le juge, c'est-à-dire faire traîner les choses pendant des mois ou des années. Or la presse vit de l'actualité, et si l'actualité est dépassée, l'article tombe. C'est une première forme de cen- sure. La deuxième, c'est la pression sur l'éditeur, sur le journa- liste, par des voies détournées, pour empêcher la parution de l'article. Par conséquent, une intervention préventive est ex- cessivement dangereuse pour la presse et c'est la raison pour laquelle, dans la mesure du possible, il faut l'éviter.
Il est intéressant de considérer la situation dans les Etats qui nous entourent. Trois Etats n'ont aucune norme de protection des données sur la presse, à savoir l'Autriche, l'Allemagne et les Pays-Bas. La Suède, qui avait des normes, est en train de les abolir et il aurait été intéressant de savoir pourquoi. Les au- tres Etats ont des normes qu'ils n'appliquent pas, ou avec lar- gesse.
Par conséquent, à mon avis, si nous voulons maintenir un Etat qui puisse poursuivre un discours dialectique même avec ceux qui pensent différemment, donc un Etat vif, il faut accep- ter la proposition de l'article 6 du Conseil des Etats, soit la pro- position Thür, avec une petite modification. Si nous accep- tions, par contre, le système proposé par la majorité de la com- mission, je crains que dans quelques années la liberté de presse ne soit plus qu'un bon souvenir.
M. Longet: Il s'est dit beaucoup de choses rassurantes hier soir de la part de certains porte-parole de groupes sur la por- tée du vote d'aujourd'hui. Je crois qu'il faut revenir à la source des problèmes dont nous parlons aujourd'hui. Pour ma part, je considère que les problèmes posés aujourd'hui provien- nent en grande partie du fait qu'une majorité - en tout cas de la commission - a mélangé des notions qui n'ont pas à l'être. Il me paraît évident que les informations nécessaires pour le tra- vail quotidien des journalistes ne sont pas de la même nature que des fichiers de police ou des listes d'adresses en mains
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de bureaux de marketing. La finalité est différente, la pondéra- tion des intérêts est également différente ainsi que la nature des objets. Qu'on le veuille ou non, malgré les dénégations de certains, hier après-midi, cette confusion dans les notions conduira des tiers à prétendre prendre connaissance de don- nées, comme par exemple des carnets de notes de journalis- tes, peut-être même des carnets d'adresses, en prétendant que cela les regarde. Veut-on vraiment cela? MM. Eggly et Sal- vioni ont très bien expliqué la mécanique perverse de ces droits de regard préventifs sur ce qui n'est que du matériel en vue d'articles ou de publications dont il s'agirait de définir ainsi a priori l'intérêt public. C'est une pondération des intérêts im- possible à manier. On se prépare des procès jésuitiques et, surtout, on se prépare une presse qui aura peur de faire son travail et l'on risque bien de glisser vers une forme de censure préalable. C'est là que se situe le moment politique de notre débat, car c'est malgré tout un débat sur le travail de la presse, et les minorités de la commission considèrent que nous avons besoin d'une presse active, d'une presse curieuse, d'une presse libre.
S'il y a un problème dans la presse c'est, à mes yeux, un cer- tain dérapage vers le commercial, vers la simplification, la ten- dance au spectacle que nous ne résolvons nullement avec les dispositions dont il s'agit ici. Au contraire, ce que nous entra- vons ici, c'est précisément ce qui a déjà de la peine à se dé- ployer dans la presse, en raison de cette dérive commerciale, à savoir le travail de réflexion, la stimulation du débat démocra- tique, le travail d'investigation, de recherche, de mise en avant des faits et des idées. C'est cette presse-là qui est en danger, c'est cet outil fondamental de la démocratie qu'il faut renforcer et non pas affaiblir; le pouvoir politique a besoin d'une presse forte, qui regarde son travail, qui informe l'opinion publique. La démocratie ne se nourrit pas de l'absence de débat, au con- traire, elle en meurt. Aujourd'hui, nous avons ici une responsa- bilité importante, afin d'éviter que la presse n'ait peur de faire son travail. Nous devons stimuler son action et, pour ce faire, elle a besoin d'une législation adéquate. Ici, nous créons des entraves supplémentaires, sans aucune nécessité, et c'est l'autre aspect du problème. Pourquoi faire une intervention a priori qui conduira à toutes ces évolutions négatives, alors que nous avons les outils de correction, a posteriori, dont les conséquences pour les médias peuvent être relativement lour- des, comme cela a été dit; des cas concrets se sont présentés. Il y a l'article 28, l'article sur les instances de recours en ma- tière de radio-télévision, qui a été récemment prolongé jusqu'au Tribunal fédéral. Nous estimons que ces moyens suf- fisent pour assurer l'équilibre entre l'intérêt de l'individu à la protection de sa personnalité et l'intérêt public à ce que la presse fonctionne.
Enfin; je crois qu'il ne faut pas sortir le texte de la loi de son contexte. Or, je crois qu'il y a là un peu un esprit de vengeance mal placé. Le rôle de la presse d'investigation, la presse d'opi- nion, dans le cadre notamment de l'affaire Kopp, a été très for- tement critiqué par une partie de la classe politique et je ne saurais exclure qu'il s'agisse là d'un retour de manivelle. En l'occurrence, je regrette vivement que nous légiférions dans un contexte de ce genre. C'est une raison de plus pour refuser ces amalgames et ces dispositions mal venues.
Portmann: Die CVP-Fraktion empfiehlt Ihnen, den Buchsta- ben f von Artikel 6 Absatz 1 zu streichen und dem Artikel 6bis zuzustimmen.
Die CVP-Fraktion hat diesen Artikel 6bis zweimal eingehend diskutiert, in der Minderheits- und in der Mehrheitsvariante. Sie hat sich letztlich knapp für die Mehrheitsvariante entschie- den.
In der Mehrheitsvariante finden Sie die Einfügung: « .... wenn dies zum Schutz der freien Meinungsbildung des Publikums nötig ist». Das ist der einzige Unterschied zwischen dem Mehr- heits- und dem Minderheitsantrag. Das sei die Umkehr der Be- weislast, argumentiert die Minderheit. Denn wenn der Journa- list seine Auskunftspflicht gegenüber dem betroffenen Aus- kunftsberechtigten nicht erfüllen wolle, müsse der Journalist beweisen, dass seine Publikation von Personendaten zur freien Meinungsbildung des Publikums nötig sei. Damit, mei-
nen die Gegner, führe dieser eingeschobene Satz zum Streit. Das ist falsch. Es geht nicht um einen Beweis, sondern um eine Glaubhaftmachung. Und es ist richtig, dass die Medien- schaffenden - als von der Medienfreiheit Bevorzugte - ihren ausnahmsweisen Vorrang zugunsten des Publikums im Streit- fall glaubhaft begründen müssen. Denn grundsätzlich soll der Schutz der Persönlichkeit auch gegenüber den Medien gel- ten. Besser wäre es, so suggerieren die Gegner, wenn der be- troffene Auskunftsberechtigte beweisen müsste, dass die Ver- öffentlichung seiner Personendaten zur freien Meinungsbil- dung des Publikums nicht nötig sei.
In diesem eingeschobenen Satz wird nun ein Angriff auf die Pressefreiheit, auf die Medienfreiheit überhaupt befürchtet. Das war und ist nicht die Absicht der Mehrheit der CVP-Frak- tion und auch nicht ihrer Minderheit. Sie ist vielmehr der Auf- fassung, dass im Streit zwischen den Rechtsgütern Meinungs- äusserungsfreiheit des Journalisten auf der einen Seite und Persönlichkeitsschutz des Betroffenen auf der anderen Seite die «freie Meinungsbildung des Publikums» der Prüfstein sei, der für oder gegen das Einsichtnahmerecht des Betroffenen in seine von den Medien verarbeiteten Personendaten bzw. für oder gegen die Offenlegungspflicht des Journalisten ent- scheiden soll.
Damit - so hat die Mehrheit gefunden - vermeide sie gesetz- geberisch, dass sich Medienfreiheit auf der einen Seite und Persönlichkeitsschutz auf der anderen Seite gelähmt gegen- überstehen und dass eine frustrierende Dauerkonfrontation zwischen diesen beiden Rechtsgütern entstehe. Deshalb hat die Mehrheit das dritte Element, die «freie Meinungsbildung des Publikums», eingeführt. Denn die Medienfreiheit ist nicht um ihrer selbst willen oder zum Wohl der Journalisten da, son- dern hat in der offenen Gesellschaft den Sinn, die freie Mei- nungsbildung des Publikums zu ermöglichen und damit die Lebensqualität im gesellschaftlichen Zusammenleben zu ver- bessern. Deshalb wird die Medienfreiheit so hochgehalten. Die Mehrheitsfassung ist hilfreich. «Der Richter wird als Dritter ins Ehebett gerufen» - mit diesem Schlagwort wurde seiner- zeit das neue Eherecht bekämpft. Jetzt befürchten die Medien- schaffenden, sie wären Dauergäste am Bundesgericht, und bekämpfen deswegen diesen Artikel, weil sie sagen, er sei nicht justitiabel. Aber wo im Rechtsstaat Konflikte entstehen, müssen sie gelöst werden können, notfalls durch den Richter. Wir glauben, dass dieser Einschub der Mehrheit staatspoli- tisch richtig sei, und wir empfehlen Ihnen nochmals, der Mehr- heitsvariante zuzustimmen.
M. Maitre: Si vous me permettez une métaphore empruntée au football, j'ai le sentiment que faute d'être capable d'offen- sive, notre pays est en train de se trouver une nouvelle tradition pour le chemin des buts, celle de l'autogoal.
Il y a eu un premier autogoal, à propos de l'affaire dite des fi- ches, où il ne fait aucun doute que quelques journalistes ont soufflé sur la braise et créé un effet général de suspicion ali- menté par l'amalgame. C'est en soi regrettable mais en défini- tive il appartient aux politiciennes et politiciens ainsi qu'au peuple de se faire une idée précise de la question.
Parce qu'il y a eu un premier dérapage, on est tenté de céder à la facilité du second autogoal, comme s'il fallait à tout prix éga- liser.
Je ne peux pas me rallier à cette solution. Il s'agit en fait d'une question de principe: nous devons tout simplement savoir si nous sommes d'accord, dans une démocratie où tout le monde reconnaît un rôle essentiel à la presse, de la laisser tra- vailler librement, sans entraves qui ne seraient pas justifiées par les circonstances.
En réalité, au travers des articles 5, 6 et 6bis de cette loi, c'est le problème du droit d'accès à un stock d'informations, respecti- vement des restrictions à cet accès, qui est évoqué. Il s'agit ici de l'accès de tiers à des données que détient le maître du fi- chier. Je crois que ce problème ne se pose pas pour la presse dans les mêmes termes que pour d'autres détenteurs de fi- chiers. Vouloir faire en sorte qu'à titre préventif un journaliste puisse être tenu de montrer ses sources, n'est qu'illusion. On aboutira nécessairement à la création de deux types de stocks, celui qu'il faudrait éventuellement montrer, et celui
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qu'évidemment on voudra cacher sous peine de ne plus pou- voir travailler.
Je suis donc contre les propositions de la majorité, parce qu'elles me paraissent constituer une forme d'atteinte à la li- berté de la presse et parce que la protection réelle de ceux qui s'estiment ou qui pourraient s'estimer lésés par une atteinte à leurs droits personnels qu'ils jugeraient inadmissible se trouve dans le Code civil, en particulier à l'article 28a: le juge peut être saisi à la fois d'action préventive, puisqu'on peut faire interdire une atteinte illicite si elle est imminente, et de demande en ré- paration d'un dommage.
Je suis fondamentalement favorable à un système où la liberté peut s'exprimer, mais où la sanction d'abus de la liberté peut également être appliquée. Je crois que c'est le système qui convient le mieux, à défaut de quoi on ne peut décemment pas parler de liberté de la presse, et dans ce cas-là on ne peut dé- cemment pas parler de démocratie.
Telles sont les raisons pour lesquelles je voterai les proposi- tions de la minorité.
Frau Uchtenhagen: Ich finde es nicht akzeptierbar, dass wir über einen Artikel abstimmen, der in der Kommission nicht be- reinigt werden konnte; von den eminenten Juristen, die ich ge- fragt habe, hat mir jeder eine andere Auskunft gegeben. Ich weiss überhaupt nicht mehr, was gilt, und ich finde: So kann man nicht abstimmen, es sei denn, wir finden eine Lösung. Sonst würde ich beantragen, dass man bis zur ständerätlichen Diskussion darüber ein Rechtsgutachten erstellt. Der Vor- schlag der Mehrheit scheint mir auf den ersten Blick liberaler für die Presse, weil der Journalist sagen kann, das diene der Pressefreiheit.
Nun habe ich ein Problem. Wenn man konkrete Fragen stellt, wird die Sache vielleicht einfacher. Ich bin eine unbedingte An- hängerin der Pressefreiheit. Für mich ist sie Garantin der De- mokratie. Der Journalist darf sicher nicht präventiv daran ge- hindert werden, sich zu einer Sache zu äussern. Meine Frage geht nun dahin: Sie wissen, dass ich seinerzeit bei den Bun- desratswahlen weiss Gott Opfer dieser Presse war. Ich weiss auch, wie das zustande kam. Ein PR-Büro in Zürich hatte Jahre vorher schon den Auftrag, Dinge über mich auszustreuen, die wirklich kein Körnchen Wahrheit enthielten. Aber Sie kennen den berühmten Rauch. Viele dachten sich, wo ein Rauch sei, sei auch irgendwo ein Feuer.
Diese Geschichten kamen zum Teil zustande, indem organi- sierte Leserbriefe geschrieben wurden, mit Tatbeständen, die wirklich nichts mit mir zu tun hatten. Wenn ich irgendwo ein Referat hielt, gab es einen Leserbrief, der mir genau das Ge- genteil dessen unterschob, was ich gesagt hatte, und das kriti- sierte. Das gab zuletzt eine Sammlung von enorm interessan- ten, farbigen Geschichten, dass ich mit Tassen um mich werfe, dass ich mich meiner Kinder schäme, dass ich gegen Willi Rit- schard sei, weil er Arbeiter sei usw. Ich habe darauf nie eine Antwort gegeben.
Lili Nabholz und ich haben einmal in einer grossen Zeitung, die eine pikante Geschichte über uns geschrieben hatte, eine Gegendarstellung gemacht. Am Schluss der Gegendarstel- lung vermerkte die Chefredaktion, dass ihre Quelle absolut zu- verlässig sei. Später gestand mir der betreffende Journalist, dass er und einige Kollegen nach einer durchzechten Nacht die Geschichte als «Gaudi» erfunden hätten!
Eine Journalistin hat letzthin einen Lebenslauf von mir ge- schrieben. Da habe ich sie angefragt, woher sie alle diese Dinge her habe, denn es standen ganz seltsame Dinge in mei- nem Lebenslauf. Sie hat mir geantwortet, sie habe von irgend- einer Pressestelle ein Dossier bestellt. Ich wollte mir das Dos- sier ansehen, und sie hat es mir geschickt. In diesem Dossier - und deshalb dann auch in meinem Lebenslauf - war ein gros- ser Teil dieser total falschen Geschichten drin, die mich ganz anders darstellen, als ich bin, und auch anders, als meine Fa- milie und andere finden, dass ich wirklich sei.
Meine Frage geht nun dahin: Kann ich in solche Pressedos- siers einmal Einsicht verlangen und sagen: Das und das und das stimmt nicht? Ich mache zwar keine Berichtigungen mehr, zumindest nicht gegenüber einzelnen Zeitungen. Von mir aus kann die Presse schreiben, was sie will. Verifikationen sind
nicht machbar. Da schreiben sie etwas über mich in einer So- lothurner Zeitung, in einer Aargauer Zeitung, im «Züri Leu» usw. Ich kann ja nicht sämtliche Zeitungen der Welt lesen! Ich habe aus Oesterreich Zeitungen zugeschickt bekommen, wo steht, dass ich zwar ungeheuer intelligent sei, aber emotionell so unstabil, dass ich ständige Weinkrämpfe hätte! Soll ich auch noch österreichische Zeitungen lesen und sagen: Ich bin nicht hysterisch? Das ist ja nicht zu machen. Aber man könnte vielleicht, wenn das alles gesammelt in einem Dossier steht, einmal feststellen: Meine Lieben, das ist alles erfunden! Wäre es nicht möglich, das zu korrigieren?
Bei welchem Vorschlag müsste eine solche Klarstellung ange- nommen werden, bei der Minderheit oder bei der Mehrheit? Darüber möchte ich eine Auskunft. Sonst, Herr Bundesrat Kol- ler, würde ich Ihnen raten: Lassen Sie ein Gutachten machen, damit wir wissen, worüber wir abstimmen! Ich will keinen Maul- korb für die Presse, aber ich will einen Persönlichkeitsschutz gegen falsche Informationen.
Bonny: Ich möchte mich dafür entschuldigen, dass ich mich sehr spät noch entschlossen habe, einen Antrag einzurei- chen.
Ich darf ihn ganz kurz erläutern: Er liegt in der Mitte zwischen dem Mehrheits- und dem Minderheitsantrag. Wenn Sie vom Mehrheitsantrag ausgehen, beantrage ich, in Absatz 1 den letzten Passus «wenn dies zum Schutz der freien Meinungsbil- dung des Publikums nötig ist» zu streichen und im Absatz 2 das Wort «insbesondere» zu streichen. Wenn Sie vom Minder- heitsantrag ausgehen, beantrage ich, das Wort «insbeson- dere» im Ingress von Artikel 6bis zu streichen. Es ist also ein relativ einfacher Antrag.
Zur Begründung möchte ich folgendes anführen: Wir sind hier in einem echten Dilemma. Auf der einen Seite haben wir den Persönlichkeitsschutz, auf der anderen Seite haben wir die Pressefreiheit. Das sind zwei Werte - da sind wir uns alle einig -, die unbedingt zu schützen sind. Es gilt, einen Interessen- ausgleich zu finden.
Nun, glaube ich, hat die bisherige Debatte hinlänglich gezeigt, dass der Passus in der Mehrheitsfassung «wenn dies zum Schutz der freien Meinungsbildung des Publikums nötig ist» wohl gut gemeint, aber - das möchte ich als Jurist vermerken - viel zu schwammig ist. Er bedarf noch und noch der Interpreta- tion. Und die Tatsache, dass er so schwammig abgefasst ist, wird dazu führen, dass die Rechtspraxis je nach Richter sehr unterschiedlich ausfallen wird. Hier habe ich ein gewisses Ver- ständnis, dass unsere Presse, unsere Medienleute wegen der fehlenden Klarheit in diesem Passus Bedenken haben, dass sie dann gleichsam dem freien Ermessen des Richters - ich sage nicht: der Willkür - ausgesetzt sind. Das ist meine erste Ueberlegung.
Das zweite Element, das ich in beiden Anträgen nicht gut finde, ist das Wort «insbesondere». Das heisst, dass es keine abschliessende Aufzählung ist. Mit anderen Worten: Neben den Möglichkeiten des Einschränkungsrechtes bei der Aus- kunft in den Fällen, wo «die Daten Aufschluss über die Informa- tionsquellen geben», «Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste» oder «Datensammlungen aus- schliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dienen», kön- nen nun noch beliebige Fälle, gleichsam nach freier Wahl der Journalisten, dazukommen. Auch da sind beide Anträge zu- wenig klar. Mein Antrag, dass wir dieses «insbesondere» strei- chen, erfolgt im Interesse der Rechtsklarheit. Dann wissen auch die Journalisten, woran sie sich zu halten haben.
Das ist der Antrag, den ich Ihnen unterbreite; er ist nicht kom- pliziert. Ich bitte Sie, diesem Vermittlungsantrag zuzustimmen.
Vollmer, Sprecher der Minderheit: Es entsteht jetzt einige Ver- wirrung - nicht nur wegen dem Antrag von Herrn Bonny, son- dern vor allem wegen der Art seiner Begründung. Ich bin froh und dankbar, wenn ich spüre, dass offenbar in diesem Rat in verschiedenen Fraktionen ein Umdenkprozess stattfindet, dass man offenbar eingesehen hat, dass die Kondition im Mehrheitsantrag «wenn dies zum Schutz der freien Meinungs- bildung des Publikums nötig ist» ein Unsinn ist, dass die Kon- dition zur Knebelung der Medien führen würde, dass diese
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Kondition eine Umkehr der Beweislast bedeuten würde und dass wir im Interesse der Pressefreiheit diese Kondition kei- nesfalls beschliessen dürfen. Ich bin dankbar, dass offenbar diese Einsicht langsam Platz greift - diese Einsicht, die wir mit dem Minderheitsantrag von allem Anfang an klar und deutlich vertreten haben.
Jetzt schlägt Herr Bonny vor, dass man im Minderheitsantrag - das gleiche würde auch für den Mehrheitsantrag gelten - dieses «insbesondere» streicht. Dieses «insbesondere» könnte man streichen, ohne dass man damit die Gründe, die die Medienschaffenden geltend machen müssen, um das Ein- sichtsrecht einzuschränken, schmälert. Die drei Buchsta- ben a, b und c in Absatz 2 sind - das darf man nach Konsulta- tion von Medienexperten in Uebereinstimmung mit ihnen sa- gen - im Prinzip vollständig und abschliessend. Mit diesen drei Bedingungen, mit diesen drei Voraussetzungen, kann der Journalist arbeiten. Damit hätten wir eigentlich eine psycholo- gische Brücke geschlagen, damit sich auch die alte Mehrheit im Sinne des Minderheitsantrages dazu bekennen kann, dass wir hier keine zusätzlichen Einschränkungen wollen.
Wenn aber Herr Bonny in seiner Begründung davon ausgeht, . dass das Streichen des Ausdrucks «insbesondere» bedeuten würde, dass allfällig weitere, im Zusammenhang mit der freien Meinungsbildung notwendige Einschränkungen des Ein- sichtsrechts anvisiert sind und dass wir damit eine Einschrän- kung dieses Einschränkungsrechts der Medienschaffenden ins Gesetz aufnehmen möchten, müsste ich mich gegen diese Streichung vehement wehren und sagen: So ist sie nicht ge- meint, und so haben auch alle bisherigen Sprecher hier nicht argumentiert. Wenn ich der Streichung des Ausdrucks «insbe- sondere» zustimme, dann möchte ich das ganz klar damit ver- binden, dass wir davon ausgehen, dass diese drei Buchsta- ben abschliessend die Rechte der Medienschaffenden be- gründen, voraussetzungslos das Einsichtsrecht einzuschrän- ken. Ich möchte damit allfälligen Legenden vorgreifen, die jetzt durch einzelne Redner aufgebaut werden könnten - ich hoffe, sie werden es nicht -, die sagen, mit der Streichung des Aus- drucks «insbesondere» hätten wir eine noch engere Fassung, und die ihr dann zustimmen könnten, weil sie ohnehin die Ab- sicht im Hinterkopf haben, die Medien ein bisschen mehr zu knebeln, als das die Minderheit tut. Ich möchte Sie bitten: Sie können dieser Streichung des Ausdrucks «insbesondere» zu- stimmen, wenn wir davon ausgehen, dass wir damit eine vor- aussetzungslose und klar in den Buchstaben a, b und c be- gründete Einschränkung für die Medienschaffenden zulas- sen.
Ich bitte Sie, in diesem Sinne zu entscheiden und dann - das scheint mir wichtig zu sein - diesem Minderheitsantrag zuzu- stimmen, damit diese unselige Fassung der Mehrheit mit die- sem Schutz der freien Meinungsbildung ein für allemal vom Tisch ist.
Müller-Meilen: Ich habe mich bisher in dieser Diskussion zu- rückgehalten, weil mir weder die Formulierung der Mehrheit noch jene der Minderheit voll behagte. Man muss nun einfach sagen, dass der Nebensatz in der Formulierung der Mehrheit «wenn dies zum Schutz der freien Meinungsbildung des Publi- kums nötig ist» doch einer ganzen Reihe von Interpretationen die Türe öffnet und dass er auch in der Handhabung von Rich- tern Möglichkeiten zur Einschränkung der Pressefreiheit die Türe öffnet. Es scheint mir deshalb schon richtig, dass wir von dieser Formulierung der Mehrheit abgehen. Der Antrag Bonny scheint mir hier einen geeigneten Weg zu bieten, der zwar die Möglichkeiten zur Einschränkung der Auskunft genau defi- niert, aber nicht einfach einen unbeschränkten Zugang zu die- ser Einschränkung auftut.
Herr Vollmer hat hier gesagt, dass die drei Bezeichnungen in den Buchstaben a, b und c des Minderheitsantrags im Grunde doch die Erfordernisse für einen freien Journalismus erfüllen, und ich würde das bestätigen. Ich glaube, dass mit diesen drei Bezeichnungen die nötigen Möglichkeiten für eine gewisse Einschränkung der Auskunftspflicht, um auch einen kritischen Journalismus zu ermöglichen, gegeben sind.
Wir wissen, dass es um zwei Rechtsgüter geht, um das Inter- esse der Erhaltung einer freien Presse und um den Persönlich-
keitsschutz. Wir wissen auch, dass die freie Presse nicht nur die Freiheit haben kann, sondern dass sie auch die Verantwor- tung tragen muss und dass diese Verantwortung heute nicht mehr in allen Fällen in genügendem Mass mit der Freiheit ge- paart ist. Aber ich glaube auch, dass wir ein gewisses Risiko, nämlich im Zweifelsfalle der Freiheit hier doch einen grösseren Umfang zu geben, auf uns nehmen müssen, damit wir wirklich die Freiheit der Presse erhalten können.
Der Antrag Bonny weist in dieser Diskussion - scheint mir - den richtigen Weg. Ich bitte Sie, ihm zuzustimmen.
Nebiker: Herr Bonny, wenn Sie «insbesondere» streichen, dann schränken Sie die Rechte der Journalisten zusätzlich ein. Dann wird nämlich die mögliche Auskunftsverweigerung nur auf die drei Punkte eingeschränkt, die hier im Gesetz er- wähnt werden. Das ist aber weniger, als wenn Sie «insbeson- dere» sagen und die drei Punkte nur als Beispiel angeführt sind.
Ich meine, die Lösung der Kommissionsmehrheit ist eindeutig liberaler und liegt im Interesse der Medien. Sie können näm- lich dann die Auskünfte über ihre Quellen, Informationen oder Daten weiter einschränken, als hier aufgezählt ist, soweit sie im Interesse der freien Meinungsbildung liegen; das ist mehr, als wenn Sie einen abschliessenden Katalog anfügen. Ich bitte Sie also, der Kommissionsmehrheit und insbesondere nicht dem Antrag von Herrn Bonny zuzustimmen, denn dieser liegt nämlich nicht in der Mitte, sondern er bedeutet eine Einschrän- kung gegenüber dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit und jenem der Kommissionsminderheit.
Ich weiss nicht, ob Sie das, Herr Müller, richtig interpretiert ha- ben, aber eine abschliessende Aufzählung ist natürlich ein- schränkender als eine Aufzählung, die mit dem Wort «insbe- sondere» eröffnet wird.
Im Interesse der Medienfreiheit bitte ich Sie, der Kommissions- mehrheit zuzustimmen.
M. Guinand: On a parfois l'idée que le débat en plénum est inutile. Aujourd'hui, il est heureux de voir que nous pouvons utiliser ce débat, pour, le cas échéant, corriger des proposi- tions qui méritent de l'être. La discussion que nous avons eue ce matin a bien montré une certaine confusion dans les idées parce que, en tout cas pour ma part, au terme des travaux de la commission, je n'ai jamais eu l'impression qu'il y avait une vé- ritable guerre de religion entre la proposition de la majorité et celle de la minorité. Ce que voulait la commission, nous l'avons dit hier, c'était permettre aussi à l'égard des médias, le cas échéant, une mesure préventive et, en particulier-comme l'a dit Mme Uchtenhagen - la possibilité de faire corriger des données fausses. Dans ce sens, la commission s'est distan- cée de la proposition du Conseil des Etats qui ne voulait autori- ser, l'accès qu'après la publication.
L'article 6bis, tel qu'il est proposé, tient compte des contin- gences dans lesquelles la presse doit travailler et veut assurer le respect de la liberté de la presse, comme nous l'avons dit hier. La référence à la protection de la libre formation de l'opi- nion publique est effectivement une notion qui est peut-être trop floue et, dans ce sens, M. Bonny a raison de proposer la suppression de cette référence. Par conséquent, nous pou- vons nous rallier à cette idée également en supprimant le terme «en particulier». A mon avis, c'est plus clair ainsi. Le jour- naliste qui refusera de donner le renseignement pourra se pré- valoir des trois motifs indiqués aux lettres a, b et c. Mais en reli- sant ces trois motifs, vous pouvez constater qu'ils sont relative- ment larges: les données fournissent des indications sur les sources d'information, ce qui est déjà une large possibilité de refus; un droit de regard devrait être accordé dans des projets de publication, et nous l'avons dit, il ne s'agit pas du tout d'in- troduire une précensure mais uniquement de permettre, le cas échéant, de modifier des indications fausses; enfin, les fichiers servent exclusivement d'instrument de travail personnel. Là aussi, l'exception est suffisamment large pour que nous puis- sions à la fois atteindre le but que nous recherchons, une pos- sible action préventive, et respecter les voeux des médias qui sont justifiés. Nous nous rallierons donc à la proposition de M. Bonny.
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Thür, Sprecher der Minderheit: Herr Nebiker hat noch etwas zur Verwirrung beigetragen, indem er die Frage gestellt hat, ob der Vorschlag von Herrn Bonny nicht hinter das zurückgehe, was die Mehrheit und die Minderheit in Artikel 6bis wollten, ob die abschliessende Aufzählung der Fälle in den Buchstaben a bis c nicht eben zu einer zusätzlichen Einschränkung führe. Herr Nebiker hat das Hauptproblem übersehen, das die Mehr- heitsfassung bietet, nämlich den Zusatz « .... wenn dies zum Schutz der freien Meinungsbildung des Publikums nötig ist». Das ist der entscheidende Punkt in der Fassung der Mehrheit, der eliminiert werden muss, wenn wir einen handhabbaren Ar- tikel 6bis erreichen wollen.
In diesem Punkt sind die Minderheitsfassung Vollmer und der Vorschlag von Herrn Bonny identisch. Der Unterschied liegt tatsächlich darin, dass die Ausnahmebestimmungen beim An- trag von Herrn Bonny abschliessend aufgezählt sind. Es ist einzuräumen, dass diese drei Punkte die heiklen Bereiche der journalistischen Arbeit abdecken. Aber wenn sich Herr Nebi- ker darum sorgt, dass diese abschliessende Aufzählung mög- licherweise zu weit geht, dann hat er die Möglichkeit, in der darauffolgenden Abstimmung der ständerätlichen Fassung zu folgen, wie ich das vorschlage. Er hat also ohne weiteres die Möglichkeit, seinem Unbehagen dadurch Ausdruck zu geben, dass er meinem Vorschlag - den ich aufrechterhalten werde - zustimmt.
Ordnungsantrag - Motion d'ordre
M. Cevey: J'ai le sentiment, depuis un instant, que pas mal de malentendus sont en train de s'installer dans ce débat, non pas seulement à la faveur de la proposition Bonny, mais à celle de plusieurs malentendus qui se sont manifestés dans l'inter- prétation des propositions de la majorité et de la minorité.
Nous sommes en situation de divergence avec le Conseil des Etats. Nous pourrions simplement maintenir celle-ci pour re- prendre tout le problème dans le cadre de la procédure d'éli- mination des divergences. Mais, à mon avis, sur un problème aussi important, il serait beaucoup plus élégant que nous de- mandions à notre commission de reprendre la question posée par les médias.
Dès lors, je vous invite à renvoyer ce texte à la commission, ce qui ne nous empêche pas de continuer nos travaux sur les au- tres articles.
M. Cotti, rapporteur: Je remarque que le dossier de la com- mission contient tous les éléments permettant de se détermi- ner à propos des droits des médias.
Nous avons adopté un système, nous avons soumis les mé- dias à la loi, nous avons fixé des exceptions à ce principe ten- dant à sauvegarder le droit de liberté de la presse. Je vous l'ex- pliquerai en quelques mots dans un instant si vous décidez de continuer les débats. Si, par contre, vous renvoyez cet objet à la commission, il est certain que nous ne serons pas à même de prendre une décision à ce sujet durant la présente session. Si la commission reprend tout l'examen de la situation des mé- dias sur la base des arguments, souvent d'ordre émotionnel, avancés dans cette salle, nous répéterons durant des jours les mêmes choses, sans arriver à une solution commune. .
Or, il est inutile de chercher une solution commune. En effet, d'abord on est d'accord avec la proposition Bonny, puis M. Vollmer vient nous proposer de supprimer les mots «en particulier». Cependant l'on considère qu'ils figurent encore dans le texte car l'on désire une interprétation extensive de cet article! Si donc, l'on voit ainsi la question, il me semble quasi impossible de nous mettre d'accord sur la formulation de l'arti- cle en discussion et ce, ni aujourd'hui ni dans deux mois.
En l'occurrence, je ne me prononce pas à l'encontre de la pro- position de renvoi. Pour ma part, je suis d'avis que l'on peut continuer nos débats, mais il vous appartient de décider en la matière.
Frau Nabholz, Berichterstatterin: Sie haben jetzt gemerkt, wie wir selbst in der Kommission um Lösungen ringen mussten und wie schwierig es ist, Medienfreiheit und Persönlichkeits- schutz in einer akzeptablen Art und Weise zu regeln. Alle mög-
lichen Interpretationen geistern nun durch die Ränge. Persön- lich sehe ich eine Möglichkeit - den Einzelantrag Bonny -, uns hier aus dem Dilemma herauszuführen. Es sind aber auch hier wieder völlig gegenteilige Standpunkte - von der Tragweite her - in die Debatte eingeflossen.
Ich meine deshalb, dass es nicht angängig ist, über eine so zentrale Materie, bei der es um so wichtige Werte geht wie die Pressefreiheit, hier eine Art Kommissionssitzung abzuhalten und zu versuchen, die Lösung aus dem Aermel zu schütteln. Ich würde vorschlagen, dass man dem Antrag von Kollege Ce- vey folgt und sich das Geschäft nochmals in der Kommission ansieht. Dann könnten wir in der dritten Sessionswoche über diesen einzelnen Artikel 6bis separat abstimmen.
Frau Uchtenhagen: Ich möchte Sie ebenfalls bitten, den An- trag Cevey anzunehmen und die Aufgabe an die Kommission zurückzudelegieren; dann kann auch Bundesrat Koller sich vielleicht noch einmal dahintersetzen. Es ist doch klar, dass wir nicht über etwas abstimmen können, von dem eigentlich niemand genau weiss, was es tatsächlich beinhaltet. Ich höre die unterschiedlichsten Interpretationen. Ich möchte die Pres- sefreiheit gewährleistet haben, ich möchte keine präventive Hinderung dieser Pressefreiheit, aber ich möchte auch ein Mi- nimum von Persönlichkeitsschutz, damit falsche Datensamm- lungen korrigiert werden können. Das ist doch eine machbare Aufgabe für Juristen.
Ich bitte Sie noch einmal, die Sache an die Kommission zu- rückzugeben.
Präsident: Wir stimmen über den Ordnungsantrag ab. Der Ordnungsantrag betrifft die Artikel 6, 6bis und 10. Herr Cevey beantragt, diese Artikel an die Kommission zurückzuweisen.
Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag Cevey Dagegen
67 Stimmen 61 Stimmen
Art. 7 Antrag der Kommission Abs. 1, 2, 2bis, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 7 Proposition de la commission Al. 1, 2, 2bis, 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats AI. 4 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 8, 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates . Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 10 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Einleitung, Bst. e-g Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Bst. a-c Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 Bst. d
Mehrheit
d. beruflich Daten für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet.
Protection des données. Loi
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N 6 juin 1991
Minderheit
(Nebiker, Blatter, Cincera, Portmann, Reimann Maximilian, Zölch)
d. beruflich Daten für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums intern bearbei- tet.
Antrag Loeb Abs. 2 Bst. b, c Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 10 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 introduction, let. e-g Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 let. a-c
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 let. d Majorité
d. les données sont traitées de manière professionnelle en vue d'une publication dans la partie rédactionnelle d'un média à caractère périodique;
Minorité
(Nebiker, Blatter, Cincera, Portmann, Reimann Maximilian, Zölch)
d. .... de manière interne et professionnelle ...
Proposition Loeb Al. 2 let. b, c Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Verschoben - Renvoyé (Siehe Entscheid bei Art. 6, 6bis - Voir décision à l'art. 6, 6bis)
Art. 11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 12 Antrag der Kommission Abs. 1
. die Artikel 28-281 des Zivilgesetzbuches. Der Kläger kann .... berichtigt, vernichtet oder deren Bekanntgabe an Dritte ge- sperrt werden.
Abs. 2
Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Daten dargetan werden, so kann der Kläger ....
Abs. 2bis (neu)
Er kann verlangen, dass die Berichtigung, Vernichtung, Sperre, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Drit- ten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 4 (neu)
Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsklagen kön- nen von Organisationen im eigenen Namen geführt werden, wenn:
a. der Schutz der Mitglieder zu ihren statutarischen Aufgaben gehört;
b. einzelnen Mitgliedern ein entsprechendes Klagerecht zu- steht; und
c. die angefochtene Datenbearbeitung geeignet ist, die Per- sönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen.
Antrag Allenspach Abs. 4 Streichen
Art. 12
Proposition de la commission Al. 1
28-281 du .... personnelles, ainsi que le blocage de leur ... communication à des tiers. Al. 2
... données ne peut être établie, la personne ....
Al. 2bis (nouveau)
Il peut demander que la rectification, la destruction, le blo- cage, la mention de caractère litigieux ou le jugement soient communiqués à des tiers ou publiés.
AI. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 4 (nouveau)
Les actions en interdition, en suppression et en constatation de l'atteinte peuvent être intentées par des organisations en leur propre nom, si:
a. la protection des membres relève de leurs tâches statutai- res;
b. un droit d'action correspondant appartient aux membres in- dividuellement; et
c. le traitement de données contesté est susceptible de porter atteinte à la personnalité d'un grand nombre de personnes.
Proposition Allenspach AI. 4 Biffer
Abs. 1-3 - Al. 1-3 Angenommen - Adopté
Abs. 4 -Al. 4
Allenspach: Im Gegensatz zum Bundesrat und zum Stände- rat schlägt die nationalrätliche Kommission mit Artikel 12 Ab- satz 4 ein Verbandsklagerecht vor. Verbandsklagerechte sind nicht unbekannt, aber auch nicht besonders gebräuchlich. Der Bundesrat hat das Für und Wider einlässlich erwogen. Er möchte im Datenschutzbereich von einem Verbandsklage- recht absehen. Mit dem Datenschutz geht es im Prinzip um die Persönlichkeitssphäre. Damit hat der einzelne Mensch selbst zu entscheiden, ob durch die Datenbearbeitung seine eigene Persönlichkeitssphäre verletzt werden könnte. Dritte können ihm diese Entscheidung nicht abnehmen. Sie können durch Verbandsklagen sogar seine Persönlichkeitsrechte verletzen, insbesondere, wenn dadurch seine persönlichen Daten ohne sein Wissen und Wollen Dritten zugänglich gemacht werden. Sowenig der Staat oder der Datenbearbeiter über die Men- schen und deren Intimsphäre verfügen können sollte, sowe- nig sollten es die Verbände tun dürfen.
Grundsätzliche Erwägungen sprechen also gegen ein Ver- bandsklagerecht im Datenschutzbereich. Aber selbst wenn ein solches noch akzeptiert wird: Die von der nationalrätlichen Kommission vorgeschlagene Formulierung ist ungenügend und ausserordentlich gefährlich. Die nationalrätliche Kommis- sion akzeptiert praktisch einen unbeschränkten Kreis von kla- geberechtigten Verbänden. Ad-hoc-Gruppierungen können sich als Verbände formieren, um in einzelnen Fällen querulato- rischer oder schikanöser Absicht und in Verfolgung von Son- derinteressen einen Datenbearbeiter durch Verbandsklagen in die Zange nehmen zu können. Damit Ad-hoc-Gruppierun- gen, die keine konstante Politik verfolgen, kein Verbandskla- gerecht zuerkannt werden muss, verlangt der Gesetzgeber in anderen Fällen oft nicht zu Unrecht, dass nur jene Organisatio- nen von Verbandsklagerechten Gebrauch machen dürfen, die schon während fünf oder zehn Jahren bestehen, die also keine Eintagsfliegen, sondern konsolidiert sind. Eine solche Einschränkung fehlt im Antrag der nationalrätlichen Kommis- sion.
Die nationalrätliche Kommission will das Verbandsklagerecht allen, auch regionalen und lokalen, Ad-hoc-Gruppierungen zuerkennen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind. Die erste Be- dingung: Der Schutz der Mitglieder muss zu den statutari- schen Aufgaben der Organisation gehören (Bst. a). Es gibt in- dessen kaum Organisationen, welche die Vertretung der Inter-
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Datenschutzgesetz
essen ihrer Mitglieder und deren Schutz nicht als statutarische Aufgabe festgehalten haben. Wenn ein allgemeiner Hinweis in den Statuten auf Vertretung der Interessen und auf Schutz der Mitglieder genügt, um diese erste Bedingung zu erfüllen, kann in ihr keine Schranke gegen einen Missbrauch des Verbands- klagerechtes gesehen werden. Wenn statt eines allgemeinen Hinweises eine ausdrückliche Erwähnung in den Statuten auf Schutz der Mitglieder in Auseinandersetzungen um den Da- tenschutz notwendig wäre, dann allerdings wäre der Kreis der klageberechtigten Organisationen konkreter und präziser um- schrieben. Eine Botschaft, die eine solche Einschränkung vor- sieht, liegt aber nicht vor. Es ist also davon auszugehen, dass eine allgemeine und nicht spezifizierte statutarische Schutz- pflicht diese Bedingung erfüllt, und dann ist diese Bedingung das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben steht.
Die zweite Bedingung verlangt, dass einzelnen Mitgliedern des klagenden Verbandes ein eigenständiges Klagerecht zu- steht (Bst. b). Ein Verband müsste also meines Erachtens beim Nachweis seiner Klagelegitimation konkret darlegen, dass mindestens einem seiner Mitglieder im fraglichen Fall das gleiche Klagerecht gegen den beklagten Datenbearbeiter zusteht, das der Verband in Anspruch nimmt. Diese Frage ist ebenfalls nicht klar beantwortet. Benötigt der Verband im kon- kreten Fall eine Ermächtigung, um im Namen der klagebe- rechtigten Mitglieder Klage zu führen, oder kann er sich sogar über den Willen der konkret Klageberechtigten hinwegsetzen und mit der Verbandsklage das bestehende individuelle Recht auf Nichtklage verletzen?
Bei der Behandlung von Verbandsklagen - ich möchte das nochmals unterstreichen - können individuelle Daten von Mit- gliedern oder Dritten ohne deren Einverständnis den Parteien und allenfalls sogar der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Persönlichkeitsschutz des einzelnen wiegt mei- nes Erachtens schwerer als das Verbandsklagerecht. Die Be- stimmung in Buchstabe b schliesst nicht aus, dass Verbands- klagen gegen den Willen der direkt betroffenen Menschen er- hoben werden und damit deren Persönlichkeitsrechte verlet- zen.
Als dritte Bedingung wird verlangt, dass durch die angefoch- tene Datenbearbeitung die Persönlichkeit einer grösseren An- zahl von Personen verletzt werden könne (Bst. c). Es muss nachgewiesen werden, dass der eingeklagte Datenbearbeiter direkt allenfalls die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen verletzen könnte. Oder bezieht sich das Kriterium der grösseren Anzahl von Personen auch auf die Fernwirkung im Sinne eines wegweisenden Gerichtsurteils? Was heisst üb- rigens «einer grösseren Anzahl von Personen»? Sind es fünf, sind es fünfzig, oder sind es fünfhundert? Dürfen wir davon ausgehen, dass Kleinunternehmen mit einer geringen Anzahl von Mitarbeitern mit Verbandsklagen nicht behelligt werden können, weil dort die Bedingung der potentiellen Verletzung der Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen nicht erfüllt wäre?
Diese Beispiele zeigen, dass die von der Kommission neu vor- geschlagene Bestimmung so viele Fragen offenlässt, dass die Stipulierung des Verbandsklagerechtes in der vorliegenden Form einem Vabanquespiel gleichkäme. Mit dem Verbands- klagerecht und dem Datenschutzbeauftragten ist der Daten- schutz überinstrumentiert. Wir sollten uns entweder für das Verbandsklagerecht oder aber für den Datenschutzbeauftrag- ten entscheiden. Wir können nicht beides haben, wenn wir ei- nen sinnvollen Datenschutz wollen.
Herr Bundesrat Koller hat in der Eintretensdebatte einlässlich dargetan, dass die Vorschläge von Bundesrat und Kommis- sion bezüglich des Datenschutzbeauftragten zweckmässig sind. Ich schliesse mich diesen Ausführungen voll an und un- terstütze Artikel 24, wie er von Bundesrat und Kommisson vor- geschlagen wird. Wir sollten Artikel 24 annehmen. Dies würde uns erlauben, das Verbandsklagerecht aus der gegenwärti- gen Vorlage herauszustreichen.
Nochmals: Beides zusammen ist überinstrumentiert; beides würde dazu führen, dass unter Umständen von zwei verschie- denen Instanzen Klagen geführt werden, die den einzelnen ei- gentlich berühren und in der Hand des einzelnen sein sollten. Ich bitte Sie, das Verbandsklagerecht abzulehnen. Das Daten-
schutzgesetz kommt ohne diese letztlich doch etwas nach Entmündigung des Menschen riechende, anonyme und kol- lektive Klageform aus.
Deshalb bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
M. Cotti, rapporteur: Dans la procédure que nous vous propo- sons, il n'y a rien de nouveau à l'article 12. Il s'agit de la procé- dure de l'article 28 du Code civil suisse que nous avons adopté il y a quelques années.
En ce qui concerne la faculté d'agir des organisations, nous avons proposé une formule plus restrictive que celle reconnue par la doctrine et la pratique du Tribunal fédéral. Cette possibi- lité d'agir des organisations est donnée, premièrement lors- que la protection des membres de l'organisation relève de la tâche statutaire de l'organisation même, deuxièmement lorsqu'un droit d'action correspondant appartient aux mem- bres individuellement et, troisièmement, lorsque le traitement des données contesté est susceptible de porter atteinte à la personnalité d'un grand nombre de personnes.
En ce qui concerne le droit à l'action, nous sommes dans une situation un peu particulière, puisque le Conseil fédéral avait proposé en son temps la possibilité d'agir du préposé. La Commission du Conseil des Etats a biffé de la loi cette possibi- lité d'agir du préposé pour la substituer par une legitimation d'agir aux organisations. Enfin, le Conseil des Etats a enlevé les deux possibilités. Nous sommes d'avis qu'au moins une de ces deux possibilités, celle qui concerne le préposé, doit être maintenue. Je vous propose ce que la commission a dé- cidé, c'est-à-dire de garder les deux. Entre-temps, je pense que le problème va se résoudre, si le plénum suit la majorité de la commission dans la procédure de l'élimination des diver- gences avec le Conseil des Etats.
Frau Nabholz, Berichterstatterin: Die eigentliche Neuerung in Artikel 12 betrifft die Einführung des Verbandsklagerechtes, d. h., dass neben der Klagemöglichkeit des einzelnen auch Verbände - im eigenen Namen und nicht nur im Namen oder in Vertretung eines Betroffenen - Klage erheben können.
Der einzelne - ich glaube, das ist etwas, was man vorhersehen kann - wird wahrscheinlich nur in den seltensten Fällen daten- schutzrechtliche Prozesse führen können, weil das Prozessri- siko ausgesprochen hoch ist.
Es darf nicht vergessen werden, dass sich der Betroffene ge- genüber dem Datenbearbeiter in den allermeisten Fällen in der schwächeren Position befindet. Wir dürfen auch nicht übersehen, dass es Fälle gibt, in denen sich einer allein nicht mehr zur Wehr setzen kann und es auch nichts nützt, wenn er sich allein und im eigenen Namen zur Wehr setzt.
Zu denken ist hier insbesondere an die sogenannten System- fehler, also an Fehler, die nicht aufgrund einer einzelnen fal- schen Datenbearbeitung entstehen, sondern im System selbst angelegt sind, wenn ganze Datenkategorien unzulässig sind oder auf unkorrekte Weise bearbeitet werden. Hier kann man nicht dem einzelnen allein die Last aufbürden, den Rechtsweg zu beschreiten. Wenn bei automatisierter Daten- bearbeitung wegen eines Fehlers eine ganze Reihe von Per- sönlichkeitsverletzungen buchstäblich vorprogrammiert sind, nützt diese Klage denn auch kaum etwas: Der einzelne könnte höchstens die eigenen Daten und das, was ihn selbst betrifft, verändern. Damit wird er den Systemfehler selbst, der eine ganze Reihe anderer tangiert, nicht beheben können. Verzich- ten wir auf ein Verbandsklagerecht, verliert das Gesetz in die- sem Bereich ganz wesentlich an Kraft.
Das Datenschutzrecht ist ja ein äusserst abstraktes Gebiet. Dieses Gesetz ist sehr dicht, es ist sehr kurz gehalten, und es ist ganz klar, dass, um den wahren Gehalt dieses Gesetzes auszuloten, wir auch der gerichtlichen Auslegung bedürfen. Wenn aber im Bereiche dieses Gesetzes nur wenige Klagen möglich sind, kann das Datenschutzgesetz von der Praxis kaum richtig ausgearbeitet werden, es kann sich auch fast keine Gerichtspraxis daraus entwickeln, und das wäre zu be- dauern.
Die Idee der Klagelegitimation von Verbänden figurierte ja be- reits im ersten Entwurf des Datenschutzgesetzes. Auch vom Ständerat wurde dieser Antrag nur sehr knapp, mit 19 zu 15
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N
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Stimmen, verworfen. Wir schlagen Ihnen das Verbandsklage- recht in klar umrissenen Fällen vor. Ziel ist es, die Rechte der Betroffenen zu stärken. Im Zusammenhang mit Persönlich- keitsschutz kennen wir ein Verbandsklagerecht ja auch in ver- schiedenen anderen Gesetzen, so z. B. im Kartellrecht, im Ge- setz über den unlauteren Wettbewerb oder im Markenschutz. Das Bundesgericht selbst anerkennt seit 1947 in einer ständi- gen Praxis das Verbandsklagerecht von Berufsverbänden. Dieses setzt genau die Bedingungen voraus, die in Artikel 12 für das Verbandsklagerecht im Datenschutzbereich umschrie- ben sind.
Die Voraussetzungen müssen - das möchte ich hier betonen - allesamt kumulativ vorliegen. Es genügt also nicht, dass nur eine Voraussetzung gegeben ist, um die Aktivlegitimation ei- nes Verbandes zu begründen. Unter diesen Bedingungen glaubt die Kommissionsmehrheit, dass das Verbandsklage- recht verantwortet werden kann.
Ein letzter Gedanke betraf die Abgrenzung, wer überhaupt für die Verbandsklage aktiv legitimiert ist. Wir müssen uns be- wusst sein, dass heute schon für Berufsverbände dieses Ver- bandsklagerecht besteht, dass also Berufsverbände - Arbeit- nehmerorganisationen und Arbeitgeberorganisationen gehö- ren dazu - bereits heute aufgrund der bestehenden Bundes- gerichtspraxis im eigenen Namen klagen könnten; dann näm- lich, wenn es um die Durchsetzung überindividueller oder all- gemeiner kollektiver Interessen geht. Es ist eigentlich nicht einsehbar, dass die wichtigsten Verbände für sich bereits heute ein Verbandsklagerecht in Anspruch nehmen können, hier aufgrund der Bundesgerichtspraxis zugelassen werden, andere, z. B. eine Partei, aber nicht in der Lage wären, sich im Namen ihrer Mitglieder für den Datenschutz und deren Rechte einsetzen.
Wir bitten Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzu- stimmen: Sie verankert nichts anderes für die Verbandsklage, als was bereits bundesgerichtliche Praxis ist.
Bundesrat Koller: Ich sagte bereits gestern im Eintretensrefe- rat, dass der Ständerat in bezug auf das aufsichtsrechtliche In- strumentarium eindeutig zu kurz gesteckt hat. Im Ständerat sind sowohl die Klagelegitimation des Datenschutzbeauftrag- ten als auch - recht überraschend und mit knappem Mehr - der Antrag der Kommission abgelehnt worden, als Kompensa- tion für die fehlende Klagelegitimation des Datenschutzbeauf- tragten wenigstens ein Verbandsklagerecht einzuführen.
So sehr der Ständerat untertrieben hat, hat Ihre Kommission nun aber übertrieben. An sich ist die Kumulation dieses auf- sichtsrechtlichen Instrumentariums - Klagelegitimation des Datenschutzbeauftragten und Verbandsklagerecht - möglich. Es scheint mir aber nicht nötig und vor allem auch für eine Eini- gung in beiden Räten - ich muss Ihnen das sagen - auch aus- sichtslos. Es scheint mir wichtiger, am effizienteren Mittel des Aufsichtsrechts festzuhalten: Und das sind eindeutig die Auf- sichtsbefugnis und die Klagelegitimation des Datenschutzbe- auftragten. Die Verbandsklage, wie sie von Ihrer Kommission vorgeschlagen wird, hat zudem den Nachteil, dass sie doch nicht voll die privaten Interessen schützen kann, weil sie in Buchstabe c auf die sogenannten Systemfehler beschränkt ist. Die Bekämpfung, die Ueberwachung und die Durchset- zung gegen Systemfehler - notwendig ist hier die Klage - sind die ureigensten Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.
Aus diesen Gründen kann ich Ihnen beantragen, dem Antrag von Herrn Allenspach zuzustimmen, allerdings unter der Be- dingung, dass dann in Artikel 24 die Kompetenzen des Daten- schutzbeauftragten voll gewahrt bleiben. Soweit ich sehe, liegt in Ihrem Rat hier auch kein entsprechender Streichungsantrag vor.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Allenspach Für den Antrag der Kommission
Art. 12bis (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit
58 Stimmen 44 Stimmen
Minderheit
(Rechsteiner, Jeanprêtre, Leuenberger Moritz, Neukomm, Thür, Vollmer) Titel
Schadenersatz Wortlaut
Der Inhaber einer Datensammlung haftet unabhängig von ei- nem Verschulden für den Schaden, der durch unzulässige oder unrichtige automatisierte Bearbeitung von Personenda- ten verursacht wird.
Art. 12bis (nouveau)
Proposition de la commission Majorité Rejeter la proposition de la minorité
Minorité
(Rechsteiner, Jeanprêtre, Leuenberger Moritz, Neukomm, Thür, Vollmer) Titre Dommages-intérêts
Texte
Le maître d'un fichier répond du dommage causé par un traite- ment automatisé de données personnelles illicite ou incorrect, indépendamment de toute faute.
Rechsteiner, Sprecher der Minderheit: Namens der Kommis- sionsminderheit schlage ich Ihnen vor, bei Schäden, die durch automatisierte Datenbearbeitung verursacht werden, eine Kausalhaftung einzuführen. Warum braucht es bei Computer- schäden eine verschuldensunabhängige Haftung?
Es sollte unbestritten sein, dass von der automatisierten Da- tenbearbeitung ein erhöhtes Gefährdungspotential ausgeht. Der Quantensprung, den die elektronische Datenbearbeitung hinsichtlich der Möglichkeiten und der Schnelligkeit für die Be- arbeiter von Personendaten mit sich bringt, hat umgekehrt, wenn Fehler gemacht werden, für diejenigen, die von dieser Datenbearbeitung betroffen sind, schwerwiegendere Folgen als die gewöhnliche, die manuelle Datenbearbeitung. Hinzu kommt, dass es bei der Informationsbearbeitung in elektroni- schen Systemen häufig kaum möglich sein dürfte, Ursache und Verursacher von Fehlern überhaupt festzustellen. Die ge- wöhnliche Verschuldenshaftung gemäss Artikel 41ff. des Obli- gationenrechts, von welchem der Bundesrat ausgeht, ist also auf die automatisierte Datenbearbeitung nicht zugeschnitten. Die gewöhnliche Verschuldenshaftung vermag die von Feh- lern Betroffenen nicht zu schützen.
Unser System des Haftpflichtrechtes sieht dort, wo die Ver- schuldenshaftung den Geschädigten keinen ausreichenden Schutz zu gewähren vermag, Kausalhaftungen, sogenannte verschuldensunabhängige Haftungen, vor: Im Strassenver- kehr, im Eisenbahnverkehr, bei elektrischen Anlagen und bei Rohrleitungen existieren Kausalhaftungen. Es gibt eine ver- schuldensunabhängige Haftung des Werkeigentümers, des Tierhalters, des Geschäftsherrn oder des Familienoberhaupts. Vor diesem Hintergrund kann es nicht einleuchten, weshalb sich ausgerechnet die durch elektronische Informationssy- steme Geschädigten mit einer Verschuldenshaftung begnü- gen sollen, die sie, wenn es darauf ankommt, schutzlos lässt. 3. Die Rechtsentwicklung auf europäischer Ebene spricht zu- dem für eine Kausalhaftung. Der Entwurf einer EG-Richtlinie zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbe- zogener Daten vom 13. September 1990 sieht in Artikel 21 eine Kausalhaftung vor, wie sie Mitgliedstaaten - z. B. Deutschland - längst kennen. Unser Entwurf des Daten- schutzgesetzes widerspricht in diesem Punkte dem Entwurf der EG-Richtlinie. Man kann sagen, dass es sich vorerst dabei nur um den Entwurf einer Richtlinie handle und der EWR noch nicht geschaffen sei. Es ist aber gerade vorausschauende Ge- setzgebungsarbeit, in Punkten keine Differenz zu schaffen, in denen die EG eine sinnvolle Regelung trifft, in denen der EG- Vorschlag zukunftsweisend und klar besser ist, weil dann auch die Schweiz - unabhängig davon, ob sie der EG oder dem EWR beitritt - diese Regelung früher oder später einfüh- ren muss.
Juni 1991 N
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Datenschutzgesetz
Der Bundesrat hat in der Kommission die Berechtigung des Anliegens nicht bestritten, aber routinemässig darauf verwie- sen, dass das schweizerische Haftpflichtrecht von Grund auf neu überarbeitet werde. Der Umstand, dass die Vereinheitli- chung des Haftpflichtrechtes in Prüfung ist, soll also gegen die bereichsspezifisch sinnvolle Lösung im Datenschutzrecht sprechen. Mir will das nicht recht einleuchten, zum einen, weil die Ueberprüfung des Haftpflichtrechtes schon seit Jahren, wenn nicht schon seit Jahrzehnten im Gange und ein Ende noch immer nicht absehbar ist. Zum anderen haben wir un- längst erlebt, dass auf anderen Gebieten durchaus bereichs- spezifisch neue Haftpflichtnormen geschaffen werden, Total- revision des Haftpflichtrechtes hin oder her. So geschehen beim eben verabschiedeten Gewässerschutzgesetz. Es wäre also möglich und sinnvoll, auch hier bereichsspezifisch die richtige Haftpflichtregelung zu treffen, ohne auf die Totalrevi- sion des Haftpflichtrechtes - die ohnehin ein höchst ungewis- ses Schicksal hat, weil es um sehr viele andere kontroverse Fragen geht - zu warten.
Ich bitte Sie deshalb im Interesse der Betroffenen, aber auch im Interesse einer vorausschauenden Gesetzgebungsarbeit, heute die bereichsspezifisch richtige Lösung zu treffen. Je- denfalls sollte eine Differenz zum Ständerat geschaffen wer- den, damit sich der Ständerat des Problems der EG-Verträg- lichkeit unseres Entwurfes nochmals annehmen kann. Wird die Gelegenheit zur Klärung dieser Frage jetzt verpasst, wer- den wir dies mit Sicherheit später nachholen müssen.
M. Cotti, rapporteur: L'article 12bis proposé par M. Rech- steiner concerne la responsabilité causale. L'idée de M. Rechsteiner est que le traitement automatisé constitue un dan- ger potentiel. Donc, au moment où les dommages sont cau- sés, il faudrait prévoir une action de responsabilité indépen- dante de toute faute, «eine verschuldungsunabhängige Haf- tung».
La proposition de M. Rechsteiner touche évidemment un pro- blème très important. Avec le système électronique d'informa- tion, il sera difficile, sinon impossible, de retrouver celui qui a causé un dommage dans bien des cas. Selon les normes sur la responsabilité actuellement en vigueur, la partie qui a subi un dommage peut aussi se trouver dans l'impossibilité d'iden- tifier la personne qui doit la dédommager. Dans certains cas déjà aujourd'hui, la partie préjugée peut, par exemple, sur la base de l'article 55 du Code des obligations, tenir le patron responsable pour des actes dommageables provoqués par ses employés. Celui-ci peut se libérer de sa responsabilité seulement s'il démontre qu'il a usé de toute la diligence néces- saire pour éviter le dommage. Il faudrait évidemment savoir quelles sont les possibilités de disculpation qu'une proposi- tion comme celle de M. Rechsteiner pourrait contenir.
On a entendu, lors des travaux de la commission, que le droit sur la responsabilité, qui se répartit entre 15 arrêtés, doit être révisé. Le problème ne concerne pas seulement l'informati- que, mais toutes les nouvelles techniques et formes d'organi- sation en général. On sait qu'une commission d'étude et de travail s'occupe d'une «verschuldungsunabhängige Haf- tung», une responsabilité indépendante de la faute, et de la responsabilité de l'organisateur. C'est la raison pour laquelle la commission vous invite à rejeter la proposition de M. Rechsteiner et à revenir sur cette question quand nous au- rons des données plus précises sur les solutions possibles. La commission a rejeté la proposition Rechsteiner par 11 voix contre 6.
Frau Nabholz, Berichterstatterin: Namens der Kommissions- mehrheit beantrage ich Ihnen, den Minderheitsantrag Rech- steiner abzulehnen; in der Kommission wurde dieser Antrag mit 11 zu 6 Stimmen verworfen.
Wir verstehen das Anliegen der Minderheit Rechsteiner durch- aus, denn tatsächlich können gerade bei der elektronischen Datenbearbeitung Fehler gemacht und Schäden verursacht werden, die eine grosse Tragweite haben. Allerdings ist der Geschädigte auch nach dem geltenden Recht in solchen Fäl- len nicht einfach wehrlos. Wir kennen im Obligationenrecht die Geschäftsherrenhaftung, also das Einstehen des Geschäfts-
herrn für Schäden, welche durch den Arbeitnehmer und die beigezogenen Hilfspersonen verursacht werden. Diese Ge- schäftsherrenhaftung ist als Kausalhaftung konzipiert, und in der Praxis wird diese Kausalhaftung sehr streng angewendet. Nach dieser kann sich der Geschäftsherr von seiner Haftung nur befreien, wenn er nachweist, dass er alle nach der Natur des Geschäftes gebotenen Sorgfaltspflichten bezüglich In- struktion und Ueberwachung erfüllt hat beziehungsweise dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorg- falt eingetreten wäre. Diese Norm kann selbstverständlich auch bei Schäden als Folge der Datenbearbeitung im Zusam- menhang mit Computern angerufen werden.
Der Vorschlag Rechsteiner geht über diese Form der Kausal- haftung hinaus, er führt die strenge Variante der Gefährdungs- haftung ein, indem er keine Exkulpationsmöglichkeit vorsieht. Der Vorschlag Rechsteiner durchbricht zudem das vom Da- tenschutzrecht gewählte System der Technikneutralität. Wir haben in diesem Gesetz nirgends Sondernormen für irgend- eine Form der Datenbearbeitung. Alle Formen werden gleich behandelt. Es wäre deshalb falsch, das System in diesem Be- reich zu durchbrechen.
Ein weiterer Grund für die Ablehnung besteht zudem darin, dass das Haftpflichtrecht heute schon auf mehr als 15 Gesetze verstreut ist und dadurch ausgesprochen unübersichtlich ge- worden ist; es sollte nicht noch weiter zersplittert werden. Seit 1988 befasst sich deshalb eine Studienkommission mit der Vereinheitlichung des Haftpflichtrechtes. Sie beschäftigt sich auch mit der Frage der Haftung für Computerschäden. Nach Auskunft von Herrn Bundesrat Koller soll diese Kommission ihre Arbeit noch dieses Jahr abschliessen. Es schien der Kom- missionsmehrheit falsch, diese Frage der Computerschäden im Datenschutz isoliert - losgelöst von einer gründlichen Ab- klärung und Einbettung in ein Gesamtkonzept -, so schnell, schnell zu regeln.
Bundesrat Koller: Nach der sehr ausführlichen Darlegung des Standpunktes der Mehrheit der Kommission, die mit dem Bun- desrat übereinstimmt, kann ich mich hier kurz fassen. Ich habe Herrn Nationalrat Rechsteiner bereits in der Kommission ge- sagt, wir hätten durchaus Sympathie für das Anliegen. Wir sind uns bewusst, dass wir das Haftpflichtrecht überarbeiten müs- sen, und zwar im Sinne des Ausbaus der Kausalhaftpflicht-Tat- bestände. Wir sollten das aber nicht sprungweise tun, sondern in einem Gesamtkonzept, und dieses Gesamtkonzept wird die Expertenkommission Ende dieses Jahres unterbreiten.
Vielleicht der wichtigste Punkt, weshalb ich Ihnen die Ableh- nung des Antrages von Herrn Rechsteiner beantragen muss, ist folgender: Auch dort, wo wir neue Kausalhaftpflicht-Tatbe- stände einführen, werden wir nicht darum herumkommen, ge- wisse Entlastungsmöglichkeiten zu gewähren, wie das bei- spielsweise bei der Geschäftsherrenhaftung heute schon zu- trifft. Ihr Antrag sieht überhaupt keine Entlastungsmöglichkei- ten vor, schafft also eine absolute Kausalhaftpflicht, was im Rahmen dieses neuen Konzeptes wohl über das Ziel hinaus- schiessen dürfte.
Das sind die Hauptgründe, weshalb ich Ihnen mit der Kommis- sionsmehrheit Ablehnung des Minderheitsantrages empfehle.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
64 Stimmen 33 Stimmen
Art. 13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
18-N
N 6 juin 1991
970
Protection des données. Loi
Abs. 2
... . bearbeiten, wenn ein Bundesgesetz, ein allgemeinverbind- licher Bundesbeschluss oder ein völkerrechtlicher Vertrag es ausdrücklich vorsieht, oder wenn ausnahmsweise: a. ....
b. es für eine in einem Bundesgesetz, allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss oder völkerrechtlichen Vertrag klar um- schriebene Aufgabe unentbehrlich ist; c. . ...
d. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 14 Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
.... que si une loi fédérale, un arrêté fédéral de portée générale ou un traité de droit international le prévoit expressément, ou si
a.
b. .... une loi fédérale, un arrêté fédéral de portée générale ou un traité de droit international l'exige absolument;
c.
d. Adhérer au projet du Conseil fédéral
. Angenommen - Adopté
Art. 15 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 16 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1bis (neu)
Bundesorgane dürfen Daten durch ein Abrufverfahren zu- gänglich machen, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht. Besonders schützenswerte Personenda- ten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufver- fahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Bundesgesetz, ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss oder ein völker- rechtlicher Vertrag es ausdrücklich vorsieht.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 16 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 1bis (nouveau)
Les organes fédéraux ne sont en droit de rendre des données accessibles au moyen d'une procédure d'appel que si une base légale expresse existe à cet effet. Des données sensibles ou des profils de personnalité ne peuvent être rendus accessi- bles au moyen d'une procédure d'appel que si une loi fédé- rale, un arrêté fédéral de portée générale ou un traité de droit international le prévoit expressément.
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Cotti, rapporteur: La commission a introduit l'alinéa 1bis à l'article 16. Il s'agit d'une procédure d'appel «on line». En effet, un appareil est directement relié à un autre, de telle sorte qu'une communication directe ne peut pas être entravée. Lors du recours à une telle procédure pour la communication des données, la personne destinataire n'a pas à justifier sa requête d'information et le détenteur n'examine pas la licéité de la communication dans chaque cas d'espèce.
C'est en somme le principe du «self-service».
La procédure d'appel permet non seulement d'avoir accès à
des données prises isolément, mais aussi de transmettre et d'enregistrer des données en masse concernant une ou plu- sieurs personnes ainsi que des fichiers entiers ou des parties de fichiers. A partir de ces données, le destinataire peut no- tamment constituer un nouveau fichier, lequel, dans certains cas, ne sera pas soumis à la protection des données ou à une protection équivalente.
Les consultations automatiques basées sur le principe du «self-service» excluent une évaluation de l'accessibilité du côté du détenteur des données. Conformément à l'article 7, alinéa 2bis, les particuliers doivent déclarer leur fichier s'ils communiquent régulièrement des données à des tiers à l'insu des personnes concernées. Celle-ci a lieu sans obligation lé- gale.
L'annonce aux fins d'enregistrement est faite au préposé à la protection des données. Indépendamment des réalisations techniques concrètes, cette réglementation s'applique aussi bien aux liaisons en ligne, aux communications de disquettes ou de disques imprimés qu'à d'autres moyens de communi- cation. Lors de l'annonce, les personnes privées doivent indi- quer à quelle catégorie de personnes les données sont com- muniquées et sous quelle forme intervient la communication. Il s'agit donc de légiférer dans le domaine public. C'est la rai- son pour laquelle l'administration vous présente l'alinéa 1bis adopté par la commission.
Frau Nabholz, Berichterstatterin: Die Kommission hat Arti- kel 16 Absatz 1bis einstimmig beschlossen. Sie ist der Mei- nung, dass die Bekanntgabe von Personendaten, namentlich auch, wenn es sich um automatisierte Abrufverfahren handelt, ein besonderes Gefährdungspotential darstellt. Hier haben wir nun den Durchbruch durch die Technikneutralität; das sei zugestanden. Wir haben aber diese zusätzliche Norm aufge- nommen, vor allem im Anschluss an das Hearing mit dem deutschen Datenschutzbeauftragten Einwag, der uns darauf hingewiesen hat, dass im deutschen Recht ein ähnliches Pro- blem bestanden und man hierfür ebenfalls eine solche Schutz- bestimmung geschaffen habe. Wir haben uns auf diese Erfah- rung des Praktikers gestützt, und wir bitten Sie, diesen Zusatz zu beschliessen.
Angenommen - Adopté
Art. 17-19 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 20 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 21 Antrag der Kommission Mehrheit Titel
Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Ex- tremismus, organisiertes Verbrechen, völkerrechtliche Bezie- hungen und Unabhängigkeit der Schweiz
Abs. 1 Einleitung
Für das Bearbeiten von (Personen-)Daten zur Bekämpfung des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes, des gewalttätigen Extremismus und des organisierten Verbre- chens sowie zum Schutz der völkerrechtlichen Beziehungen und der Unabhängigkeit der Schweiz kann der Bundesrat bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das diese Bereiche regelt, aber längstens für fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegen- den Gesetzes:
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Datenschutzgesetz
Abs. 1 Bst. a-d, 2, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 4 Soweit kantonale Behörden Bundesaufgaben in den Berei- chen gemäss Absatz 1 erfüllen, unterstehen sie ...
Minderheit I (Rechsteiner, Günter, Jeanprêtre, Leuenberger Moritz, Thür, Vollmer) Streichen
Minderheit II (Blatter, Guinand, Hösli, Portmann, Rüttimann) Abs. 1 Einleitung ... . Bereiche regelt:
Minderheit III
(Thür, Günter, Jeanprêtre, Leuenberger Moritz, Rechsteiner, Vollmer) Abs. 1 Bst. b Streichen
Antrag David
Abs. 1 Bst. b 1
b. das Bearbeiten von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen durch Verordnung mit Genehmigung des mit der Kontrolle des Staatsschutzes beauftragten parla- mentarischen Organs zulassen, auch wenn die Voraussetzun gen von Artikel 14 Absatz 2 und 16 Absatz 1 nicht erfüllt sind;
Antrag Petitpierre Titel
Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Ex- tremismus, organisiertes Verbrechen
Abs. 1
Für das Bearbeiten von (Personen-)Daten zur Bekämpfung des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes, des gewalttätigen Extremismus und des organisierten Verbre- chens kann der Bundesrat bis zum Inkrafttreten eines Geset- zes, das diese Bereiche regelt, und spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes:
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4
Soweit kantonale Behörden Bundesaufgaben in den Berei- chen gemäss Absatz 1 erfüllen, unterstehen sie ...
Art. 21
Proposition de la commission Majorité
Titre
Terrorisme, renseignements prohibés, extrémisme violent, crime organisé, relations de droit international et indépen- dance de la Suisse
Al. 1 introduction
Lorsque des données (personnelles) sont traitées pour lutter contre le terrorisme, le service de renseignements prohibés, l'extrémisme violent et le crime organisé et pour sauvegarder les relations de droit international de la Suisse et son indépen- dance, le Conseil fédéral, jusqu'à l'entrée en vigueur d'une loi réglant l'ensemble de ces matières, mais au plus tard cinq an- nées après l'entrée en vigueur de la présente loi, peut:
Al. 1 let. a-d, 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 4
Dans la mesure où les autorités cantonales accomplissent des tâches fédérales dans les domaines visés par l'alinéa 1er, elles sont soumises ...
Minorité /
(Rechsteiner, Günter, Jeanprêtre, Leuenberger Moritz, Thür, Vollmer) Biffer
Minorité II
(Blatter, Guinand, Hösli, Portmann, Rüttimann) Al. 1 introduction
.... l'ensemble de ces matières, peut:
Minorité III
(Thür, Günter, Jeanprêtre, Leuenberger Moritz, Rechsteiner, Vollmer) Al. 1 let. b Biffer
Proposition David Al. 1 let. b
b. autoriser, par voie d'ordonnance et avec l'approbation de l'organe parlementaire chargé de contrôler la sécurité de l'Etat, le traitement de données sensibles et de profils de la personnalité, même si les conditions posées aux articles 14, 2e alinéa, et 16, 1er alinéa, ne sont pas remplies;
Proposition Petitpierre Titre
Terrorisme, renseignements prohibés, extrémisme violent, crime organisé
Al. 1
Lorsque des données (personnelles) sont traitées pour lutter contre le terrorisme, le service de renseignements prohibés, l'extrémisme violent et le crime organisé, le Conseil fédéral, jusqu'à l'entrée en vigueur d'une loi réglant l'ensemble de ces matières et au plus tard cinq années après l'entrée en vigueur de la présente loi, peut:
Al. 2, 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4
Dans la mesure où les autorités cantonales accomplissent des tâches fédérales dans les domaines visés par l'alinéa 1er, elles sont soumises ...
Rechsteiner, Sprecher der Minderheit I: Namens der Kom- missionsminderheit I schlage ich Ihnen vor, Artikel 21 über die Ausnahmebestimmungen im Staatsschutz ersatzlos zu strei- chen. Es handelt sich dabei um einen weniger radikalen An- trag, als Sie vielleicht denken mögen. Im Ständerat ist er ge- nau gleichlautend von Herrn Rhinow gestellt worden, und er konnte im Ständerat wenigstens 8 Stimmen auf sich vereini- gen.
Artikel 21 ist nicht nur eine verunglückte, sondern auch eine sehr gefährliche Bestimmung. Mit Artikel 21 wird das Daten- schutzgesetz - so ist man versucht zu sagen - «verdorben», das, ohne diese Bestimmung, nach den bisherigen Beschlüs- sen des Nationalrates - die heikle Materie des Medienbe- reichs ist ja noch nicht entschieden worden - den Datenschutz im grossen und ganzen sachgerecht regelt.
Lassen Sie mich erläutern, weshalb der vorgeschlagene Arti- kel 21 materiell und formell verfehlt ist. Die Puk 1 hat in ihrer von den Räten einstimmig überwiesenen Motion 2 zum Daten- schutz im Bereich der Bundesanwaltschaft folgenden Auftrag formuliert: «1. Für die Erfassung von Daten und Informationen sind genaue Kriterien aufzustellen; .... ». Artikel 21, sei es nun in der Fassung des Bundesrates oder in derjenigen der Kom- mission, macht genau das Gegenteil. Es wird nicht definiert, welche Daten erhoben, gesammelt, gespeichert und bearbei- tet werden dürfen, und dies ausgerechnet im Bereich der hei- klen Daten der politischen Polizei, die zu den von der Puk 1 festgestellten Missbräuchen, zu den gravierenden Eingriffen in die Grundrechte von Zehntausenden, ja Hunderttausenden von Menschen in unserem Land geführt haben. Statt im Sinne der Motion der Puk 1 eine restriktive und präzise Regelung über die Datenerfassung zu treffen, wird genau das Gegenteil gemacht und wieder eine «gummige» Generalklausel formu- liert, bei der die Gefahr besteht, dass sie alle Missbräuche der Vergangenheit wieder legitimiert.
Die Kommissionsmehrheit versucht im Unterschied zum Bun- desrat, die Ziele des Datensammelns durch die politische Poli- zei zu umschreiben, doch lässt sie wie er völlig offen, welche
Protection des données. Loi
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Daten erhoben, gesammelt und gespeichert werden dürfen. Damit ist kaum etwas gewonnen, zumal auch das für das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung funda- mentale Zweckbindungsgebot schlicht gestrichen wird. Ein zusätzlicher Freipass also für die Politpolizei, die schon immer bewiesen hat, dass sie die Freiräume, die ihr die politisch ver- antwortlichen Instanzen einräumen, auch gebrauchen re- spektive missbrauchen wird.
Wenn Sie der Bundesanwaltschaft «Gummiartikel» wie Arti- kel 21 in die Hand drücken, ist der Missbrauch vorprogram- miert. Dann brauchen Sie sich nicht zu wundern, wenn in ein paar Jahren der nächste Skandal auffliegen wird. Dabei habe ich die weiteren Ausnahmen von elementaren Datenschutzbe- stimmungen, die den Staatsschützern eingeräumt werden sol- len, noch gar nicht gestreift.
Was im übrigen unter den vielleicht harmlos klingenden Staatsschutzzielen im Einleitungssatz von Artikel 21 Absatz 1 zu verstehen ist, möchte ich nur kurz am Begriff des Schutzes der sogenannten «völkerrechtlichen Beziehungen» erläutern: Da wird in der Kommission allen Ernstes gesagt, dass es nötig sei, die Gruppen von Flüchtlingen in der Schweiz, die Befrei- ungsbewegungen in ihrem Land unterstützen, zu überwa- chen, weil sonst die Beziehungen zum betreffenden Staat ge- fährdet seien. Im Falle der Kurden beispielsweise die Bezie- hungen zur Türkei, und dies wohlgemerkt, ohne dass bei die- ser Ueberwachung auch nur der Anschein einer Straftat, bei der das Strafrecht greifen bzw. die gerichtliche Polizei eingrei- fen könnte, gegeben ist.
Noch gravierender ist freilich - das ist das zentrale Anliegen des Streichungsantrages - die Ausnahmeklausel vom Erfor- dernis einer formellen gesetzlichen Grundlage für die Daten- bearbeitung, die deshalb unerlässlich ist, weil es auf diesem heiklen Gebiet um besonders schützenswerte Personendaten geht. Bundesrat Koller strebt mit diesem juristischen Trick - man kann es nicht anders sagen - offen die Ausschaltung des Volkes bei einem Entscheid über das Schicksal der politi- schen Polizei an. Zwar will Bundesrat Koller - das sagt er im- mer wieder - ein Staatsschutzgesetz. Das Volk soll aber zu die- sem Gesetz, so, wie er sich das vorstellt, nur ja sagen können. Wenn das Volk dagegen widerspenstig ist und nein sagt, soll dies keine Rolle spielen. Die politische Polizei soll dann ein- fach, gestützt auf die unbefristete Ausnahmeklausel im Daten- schutzgesetz, weiter schnüffeln, Daten sammeln und spei- chern dürfen.
Genau aus diesem Grund ist die Ausnahmeklausel von Arti- kel 21 - man muss es hart ausdrücken - nichts anderes als eine Ohrfeige für Demokratinnen und Demokraten. Stimmt das Volk nämlich einem Staatsschutzgesetz zu, so müssen wir, die Linke in diesem Land, das hinnehmen. Das ist unbe- stritten, auch wenn uns das nicht gefallen wird. Lehnt das Volk ein Staatsschutzgesetz aber ab, müssen auch Sie, Herr Bun- desrat Koller, das akzeptieren. Dann geht es nicht an, dass die politische Polizei einfach weitermacht, sondern dann muss sie aufhören.
Genau dieses demokratische Minimum macht es aber aus, dass die Fassung der Kommissionsmehrheit für uns weniger inakzeptabel ist als das, was Herr Bundesrat Koller will, und das, was die Minderheit Blatter will. Die Fassung der Kommis- sionsmehrheit lässt zwar während fünf Jahren nach Inkrafttre- ten des Datenschutzgesetzes all die Missbräuche zu, die wir kritisieren. Deshalb lehnen wir diese Fassung der Kommis- sionsmehrheit ab. Aber mit dieser Befristung ist wenigstens klargestellt, dass auch ein negativer Entscheid über ein Staatsschutzgesetz Konsequenzen hätte, und das ist nichts anderes als das demokratische Minimum.
Zum Schluss muss ich sagen, dass Artikel 21 einen gefährli- chen Freipass schaffen würde, eine äusserst gefährliche Frei- zeichnungsklausel für die Staatsschutzinstanzen, also genau für diejenigen Behörden, die bewiesen haben, dass sie das blinde Vertrauen, das ihnen mit einem solchen Freipass wider besseren Wissens von neuem entgegengebracht würde, nicht rechtfertigen. Wenn es besonders schützenswerte Daten gibt, und wenn die elementaren Bestimmungen über die Datenbe- arbeitung auf einem Gebiet einen besonderen Sinn haben, dann bei der politischen Polizei. Es wäre eine politische Kalbe-
rei erster Güte, weniger als zwei Jahre nach dem Puk-Bericht und nach den Debatten hier im Rat, sämtliche Empfehlungen, die damals beschlossen worden sind, in den Wind zu schla- gen und genau solche Missbräuche wieder in Kauf zu neh- men. Deshalb muss Artikel 21, der ja in der Vor-Puk-Aera ge- boren wurde, ersatzlos gestrichen werden.
Vielleicht noch zwei Bemerkungen zu den Ausführungen von Herrn Bundesrat Koller in der Eintretensdebatte. Er hat sich ja in der Eintretensdebatte sichtlich gesonnt im Urteil des Bun- desgerichtes von letzter Woche, das allerdings noch nicht be- gründet vorliegt. Es handelt sich bei diesem Urteil um einen Entscheid, der keine Sternstunde in der Verfassungsrechts- sprechung unseres höchsten Gerichtes darstellt. Ich habe sel- ber diesen Verhandlungen beigewohnt und konnte zuhören. Ich muss hier ausdrücklich vor der Ueberinterpretation dieses Urteils warnen, wie sie gestern im Votum von Herrn Bundesrat Koller zum Ausdruck kam.
Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten - und heute hörten wir es auch von Herrn Präsident Egli und lasen es in der «Weltwoche» -: Es ist in diesem politischen Entscheid des Bundesgerichts nur die Frage der Akteneinsicht entschieden worden. Es ist nicht die Tätigkeit der Staatsschutzorgane legiti- miert worden. Das ist ausdrücklich gesagt worden. Dieser Ent- scheid war nicht zu treffen. Man darf das Urteil somit nicht überinterpretieren. Die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. Aber das ist deutlich gesagt worden in der Zusam- menfassung der Urteilsbegründung. In diesem Sinne ist das auch in unserer heutigen Beratung zu beachten.
Die geradezu abenteuerliche, ja metaphysische Begrün- dung des Zürcher SVP-Bundesrichters, dass nämlich der Staatsschutz noch vor der Verfassung stehe, war nur die Mei- nung des SVP-Bundesrichters. Kein anderer Bundesrichter schloss sich dieser bedenklichen Meinung an, die ja auch Praktiken wie diejenige der Geheimarmee legitimieren könnte. Diese Meinung wurde von der Mehrheit des Bundesgerichtes nicht übernommen. Für die Mehrheit des Bundesgerichtes spielte sowohl die Verfassung als auch das Gesetz eine Rolle. Deshalb kann die Interpretation von Herrn Bundesrat Koller im Eintretensreferat, die er aus dem Urteil des Bundesgerichtes abgeleitet hat, nicht aufrechterhalten werden.
Blatter, Sprecher der Minderheit II: Im Namen der Minderheit Il beantrage ich Ihnen, in Artikel 21 Absatz 1 die Befristung auf fünf Jahre zu streichen. Die Befristung wurde vor allem aus fol- gendem Grund vorgeschlagen: Man wollte den Bundesrat un- ter massiven Druck setzen, ein neues Staatsschutzgesetz un- ter allen Umständen in spätestens fünf Jahren in Kraft zu set- zen. Warum ist diese Begründung heute überholt? Aus zwei Gründen:
Der Bundesrat hat aufgrund der Vernehmlassung kürzlich beschlossen, auf eine Uebergangslösung beim Staatsschutz zu verzichten und rasch ein neues Staatsschutzgesetz in An- griff zu nehmen.
Das Bundesgericht hat jüngst entschieden - ich beziehe mich auf die Ausführungen in der Eintretensdebatte von Herrn Bundesrat Koller -, dass die heute vorhandenen gesetzlichen Grundlagen genügen, um die Aufgaben des Staatsschutzes zu erfüllen. Eigentlich erstaunlich, Herr Kollege Thür, dass Sie das übersehen haben.
Der Entscheid des Bundesgerichtes gibt nun denjenigen recht, die immer schon erklärt haben: Wir brauchten kein neues Staatsschutzgesetz, die vorhandene Gesetzgebung genügt. Ich frage mich ernsthaft, wie gross unter diesen Um- ständen die Chancen für die Annahme eines neuen Staats- schutzgesetzes sein werden. Diese Frage ist für mich offen. Man kann sich fragen, ob es uns gelingen wird, ein neues Staatsschutzgesetz innert fünf Jahren in Kraft zu setzen.
Was bedeutet dies nun für Artikel 21 Absatz 1? Die Minder- heit I (Rechsteiner) will Artikel 21 streichen. Die Mehrheit der Kommission hingegen will, dass «für das Bearbeiten von (Per- sonen-)Daten zur Bekämpfung des Terrorismus, des verbote- nen Nachrichtendienstes, des gewalttätigen Extremismus und des organisierten Verbrechens sowie zum Schutz der völker- rechtlichen Beziehungen und der Unabhängigkeit der Schweiz» Ausnahmen vom Datenschutz gemacht werden
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können. Die Behörden dürfen bei der Bekämpfung dieser fünf Delikte und Verbrechen nicht behindert werden. Wenn wir nun Artikel 21 auf fünf Jahre befristen und es uns nicht gelingt, in- nert fünf Jahren ein neues Staatsschutzgesetz in Kraft zu set- zen, wird Artikel 21 des Datenschutzgesetzes nach fünf Jah- ren ersatzlos aufgehoben, und das wäre fatal. Hier ist mir der Spatz in der Hand lieber als die Taube auf dem Dach.
Wenn wir heute davon überzeugt sind, dass die in Artikel 21 klar bezeichneten Verbrechen bekämpft werden müssen, und dafür einstehen, dann verstehe ich nicht, warum eine Befri- stung von fünf Jahren eingebaut werden muss. Eine der wich- tigsten Aufgaben des Gesetzgebers ist es doch, den Bürger vor Verbrechen zu schützen. Nur durch den Schutz jedes ein- zelnen ist eine harmonische Gemeinschaft überhaupt mög- lich. In Artikel 21 dieser Vorlage werden die klar abgegrenzten Gefahrenbereiche abschliessend aufgezählt. Glauben Sie, Herr Rechsteiner, tatsächlich, dass die Mehrheit der Stimm- bürger in unserem Land bei einem allfälligen Referendum da- mit einverstanden wäre, mit diesem Datenschutzgesetz die Bekämpfung des organisierten Verbrechens zu behindern?
Wir müssen die Chancen für eine rasche Annahme eines neuen Staatsschutzgesetzes realistisch einschätzen. Mit der Befristung von Artikel 21 auf fünf Jahre leisten wir uns einen grossen Bärendienst, über den sich vor allem diejenigen Kreise hämisch freuen werden, die grundsätzlich ein Staats- schutzgesetz ablehnen und auch zu Artikel 21 des Daten- schutzgesetzes nein sagen. Das wäre bedauerlich und für mich völlig unverständlich.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, die Befristung von fünf Jah- ren zu streichen und dem Antrag der Minderheit II zuzustim- men.
Thür, Sprecher der Minderheit III: Herr Bundesrat Koller, Sie haben sich gestern darüber aufgehalten, dass ich trotz Bun- desgerichtsurteil weiterhin behaupte, dass der Bundesrat wei- terhin ohne gesetzliche Grundlage im Staatsschutz tätig sein wolle. Herr Blatter versteht meine Argumentation ebenfalls nicht. Herr Rechsteiner hat das Bundesgerichtsurteil bereits kritisiert. Aber es geht nicht nur um die Kritik dieses Urteils. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Auffas- sung des Bundesgerichtes richtig wäre, nach der bis heute die gesetzlichen Grundlagen für den Staatsschutz genügend ge- wesen seien, muss man doch zur Kenntnis nehmen, dass wir mit dem Datenschutzgesetz eine neue Rechtslage schaffen. Das Datenschutzgesetz verlangt für Persönlichkeitsverletzun- gen gesetzliche Grundlagen. Und nun will Artikel 21 partiell die postulierten gesetzlichen Grundlagen wieder ausser Kraft setzen.
Genau das habe ich im Eintreten gesagt. Ich habe ausgeführt, dass der Bundesrat für sich ganz generell die Kompetenz her- ausnehmen will, besonders schützenswerte Daten und Per- sönlichkeitsprofile ohne gesetzliche Grundlage bearbeiten zu können, und d. h., dass sich der Bundesrat mit Artikel 21 ge- nerell die gesetzliche Ermächtigung holen will, im Bereiche des Staatsschutzes ohne gesetzliche Grundlagen handeln zu können. Ich bleibe bei dieser Feststellung. Artikel 21 und ins- besondere der Buchstabe b wollen genau das, wenn Sie die Bestimmung genau lesen. Der Bundesrat will eine Ausnahme- bestimmung für die Bearbeitung von besonders schützens- werten Daten und Persönlichkeitsprofilen, was gemäss Arti- kel 14 nur gestützt auf ein formelles Gesetz möglich wäre. Mit einer Ausnahmebestimmung in Buchstabe b von Artikel 21 Absatz 1 sollen Persönlichkeitsprofile und besonders schüt- zenswerte Persönlichkeitsdaten im Bereich des Staatsschut- zes ohne gesetzliche Grundlage erstellt und bearbeitet wer- den können. Das ist die Absicht von Buchstabe b.
Mit meinem Antrag will ich, dass auch im Bereiche des Staats- schutzes die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten und das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen einer for- mellen gesetzlichen Grundlage bedürfen. Das müsste eigent- lich unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten selbstverständ- lich sein. Ich verstehe die Argumentation von Herrn Bundesrat Koller nicht, ebensowenig die meines Vorredners, der die Min- derheit Il vertreten hat. Genau in diesem hochsensiblen Be- reich der religiösen, politischen Ansichten der Intimsphäre
usw. müsste man auch von den Staatsschützern erwarten dür- fen, dass ein klares, formelles Gesetz Voraussetzung für ihr Handeln ist. Das will man aber mit Buchstabe b vermeiden. Ich bitte Sie, wenn Sie dem generellen Antrag, den ich auch unterstütze, nicht folgen können, wenigstens in Buchstabe b dafür zu sorgen, dass bei besonders schützenswerten Perso- nendaten und Persönlichkeitsprofilen der Staatsschutz sich auch auf ein konkretes, formelles Gesetz abstützen muss. Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen.
Steinegger: Ich bitte Sie, den Antrag Petitpierre zu unterstüt- zen. Der Antrag der Kommissionsmehrheit ist gegenüber stän- derätlicher und auch bundesrätlicher Fassung ein erheblicher Fortschritt. Die Kommissionsmehrheit übernimmt im Grund- satz den Antrag Petitpierre und erweitert diesen. Gemeinsam und von politischer Bedeutung ist die Befristung, dass innert einer vernünftigen Frist eben die entsprechenden gesetzli- chen Grundlagen für den Staatsschutz erarbeitet und allen- falls auch dem Volk unterbreitet werden müssen. Wir haben keine Angst vor dem Volk. Wir gehen davon aus, dass das Volk eine vernünftige Bekämpfung des Terrorismus, des gewalttäti- gen Extremismus und des organisierten Verbrechens wünscht und dass es auch den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zustimmen wird. Es stellt sich nun aber die Frage, ob die sachliche Erweiterung, die von der Kommissionsmehr- heit vorgenommen wird, notwendig ist.
Ich möchte zunächst nochmals an die Verbesserungen erin- nern. Sie sind meines Erachtens von Bedeutung, weil sie auch für die ganze Staatsschutzgesetzgebung oder, wenn man ei- nen anderen vernünftigen Begriff findet, für die entsprechende Gesetzgebung als Vorbild dienen können. Zunächst werden die besonderen Kompetenzen im Bereiche des Staatsschut- zes und der militärischen Sicherheit nicht mehr an die Staats- schutzorgane geknüpft. Damit eröffnet man nämlich den Pro- blemen - namentlich der Ausuferung - Tür und Tor. Richtiger- weise konzentriert man sich auf die Umschreibung der Sach- bereiche, in denen diese Sonderregelungen Gültigkeit haben. Damit ist nach unserer Auffassung viel an Klarheit und Schutz des Bürgers gewonnen:
Ebenfalls ist der Verzicht auf den Begriff «Staatsschutz» von Vorteil. Jedermann versteht nämlich heute darunter etwas an- deres. Entscheidend sind die Umschreibung der Sachge- biete, für die diese besondere Regelung gilt.
Kollege Petitpierre hat folgende Sachgebiete aufgeführt: Ter- rorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extre- mismus, organisiertes Verbrechen. Nun möchte die Kommis- sionmehrheit noch den «Schutz der völkerrechtlichen Bezie- hungen und der Unabhängigkeit der Schweiz» aufnehmen. Diese Erweiterungen aber sind zu unpräzis und deshalb abzu- lehnen. Man schafft die Voraussetzungen für neue Missver- ständnisse. Unsere völkerrechtlichen Beziehungen und die Unabhängigkeit sind durch eine Vielzahl von Strafnormen ge- schützt. Ich erinnere an die Artikel 296 bis 302 des Strafgesetz- buches, welche unsere Beziehungen zum Ausland schützen. Dazu kommen Rednerverbot usw.
In den Artikeln 265 bis 278 werden die Verbrechen und Verge- hen gegen den Staat und die Landesverteidigung erfasst. Arti- kel 275 erwähnt die Gefährdung oder die Angriffe auf die ver- fassungsmässige Ordnung. Artikel 275bis befasst sich mit staatsgefährlicher Propaganda, und Artikel 275ter verbietet Vereinigungen, welche gegen die Unabhängigkeit arbeiten. Daneben gibt es noch eine Vielzahl weiterer Bestimmungen, die dem Schutz des Staates dienen. All diese Bestimmungen können mit den normalen strafprozessualen Mitteln inklusive der sogenannten Vorfeldaufklärung durchgesetzt werden.
Es stellt sich hier die Frage, was mit den Informationen ge- schieht, die ausserhalb des strafprozessualen Verfahrens ge- sammelt werden, also Informationen, die ohne sogenannten Anfangsverdacht gesammelt werden, sei es für präventive Ak- tionen oder um daraus Erkenntnisse für weitere strafprozes- suale Schritte zu gewinnen. Es besteht für mich kein Zweifel, dass es Bereiche der Verbrechensbekämpfung gibt, bei de- nen solche Informationen gesammelt und ausgewertet wer- den müssen, wo nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt wer- den sollen. Ich halte Terrorismus, verbotenen Nachrichten-
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Protection des données. Loi
dienst, Extremismus und organisiertes Verbrechen für derar- tige Bereiche. Man müsste fragen: Will man dort nicht weitere Mittel einsetzen, wenn man weiss, dass man nur mit solchen Mitteln diese schwerwiegenden Vorgänge bekämpfen kann? Ich hätte aber grösste Bedenken, diesen Bereich mit den Be- griffen «Schutz der völkerrechtlichen Beziehungen und der Unabhängigkeit der Schweiz» auszuweiten, so dass die Sa- che uferlos würde. Diese Ausweitung atmet den Geist eines überholten Staatsschutzes. Man muss sich auf Bereiche be- schränken, in denen tatsächlich eine starke Gefährdung be- steht. Ich möchte Sie deshalb bitten, dem Antrag Petitpierre zuzustimmen. Sofern Probleme wie der Schutz der Unabhän- gigkeit der Schweiz usw. mit dieser Umschreibung nicht ge- löst werden können, kann der Ständerat noch eingreifen. Aber mit der Erweiterung der Kommissionsmehrheit schaffen Sie neue Probleme, die nicht nötig sind.
Präsident: Der Antrag David ist zurückgezogen.
Die SVP-Fraktion teilt mit, dass sie einstimmig für den Antrag der Minderheit Il stimmen wird. Die CVP-Fraktion beantragt einstimmig, den Antrag der Minderheit I abzulehnen und dem Antrag der Minderheit Il zuzustimmen.
M. Guinand: La question se pose de savoir si, dans le do- maine de la protection de l'Etat et de la sécurité militaire, il est nécessaire de donner au Conseil fédéral la possibilité de pren- dre des dispositions spéciales dérogeant, le cas échéant, à la loi sur la protection des données. Notre réponse de principe est positive.
Je n'ouvrirai pas ici le débat de la sécurité de l'Etat, car il y a une pesée d'intérêts à faire entre la protection des droits de la personnalité et la nécessaire protection de l'Etat. Mais cette notion de protection de l'Etat est aujourd'hui contestée, d'où la proposition de la majorité de la commission de préciser les domaines dans lesquels le Conseil fédéral pourra prévoir des dérogations. Ces domaines nous paraissent évidents: terro- risme, renseignements prohibés, extrémisme violent, crime organisé, relations de droit international et indépendance de la Suisse. Malheureusement M. Petitpierre, qui avait déposé la proposition reprise par M. Steinegger, n'a pas pu participer aux travaux de la commission et n'est pas là aujourd'hui pour dire dans quelle mesure il se serait rallié à cette définition. Il s'agit de domaines dans lesquels il ne fait aucun doute que l'Etat doit disposer de moyens efficaces pour lutter contre les dangers qu'ils représentent. C'est aussi une manière d'assu- rer la protection des droits de la personnalité. Nous sommes d'ailleurs étonnés de constater que, malgré la précision ap- portée à l'article 21, M. Rechsteiner et consorts persistent à vouloir biffer la disposition.
Nous avons plusieurs fois affirmé, en particulier après le rap- port de la Commission d'enquête parlementaire et conformé- ment à ses propositions, qu'il y avait lieu de préparer une loi sur la protection de l'Etat. Nous avons à cet égard regretté que le Conseil fédéral ait tardé et hésité même à finalement admet- tre qu'il fallait présenter un projet dans les meilleurs délais. Un tel projet devrait effectivement régler la question posée à l'article 21. Il était dès lors normal de prévoir que la disposition de cet article ne s'appliquera que jusqu'à l'adoption d'une loi réglant les domaines visés.
Nous approuvons donc la nouvelle version de l'article 21 dans la mesure où elle définit mieux le domaine d'exception et où elle prévoit qu'elle devra céder le pas à une loi sur la protection de l'Etat lorsque celle-ci entrera en vigueur.
La majorité de la commission a introduit une deuxième condi- tion. En effet, l'article 21 tombera au moment de l'adoption d'une loi - nous sommes d'accord - mais également dans les cinq ans après l'entrée en vigueur de la loi dont nous discu- tons en l'absence d'une loi sur la protection de l'Etat. Nous ne pouvons pas accepter cette deuxième condition et nous vous demandons d'approuver la proposition de M. Blatter.
Certes, nous souhaitons que le Conseil fédéral accélère la pro- cédure et nous voudrions qu'il y ait une loi dans les cinq ans. Mais rien ne nous le garantit. Et même si le Conseil fédéral fait tout pour y parvenir, on peut déjà savoir que d'autres se char- geront d'empêcher ou de retarder son aboutissement. Les
propos de M. Rechsteiner étaient tout à fait clairs dans ce sens. Cela signifie que si, dans le délai de cinq ans, il n'existe aucune loi sur la protection de l'Etat, il n'y aura plus d'article 21. Il en résultera incontestablement un affaiblisse- ment des moyens dont pourrait disposer la Confédération pour lutter contre le terrorisme, le renseignement prohibé, l'extrémisme violent et le crime organisé. Nous n'avons pas le droit de prendre une telle responsabilité. Nous devons tout faire pour qu'une loi sur la protection de l'Etat aboutisse. Si cette loi n'aboutit pas ou n'est pas prévue dans un délai de cinq ans, nous devons éviter d'avoir à revenir devant ce conseil pour discuter à nouveau de l'article 21, le proroger ou le modifier.
Je vous invite donc à vous prononcer en faveur de la minorité II de M. Blatter.
M. Cotti, rapporteur: Il faudra sûrement attendre quelques an- nées encore avant qu'une loi sur la protection de l'Etat puisse entrer en vigueur. J'espère que l'adoption de cette loi ne pren- dra pas autant de temps que celle de la loi sur la protection des données.
En attendant, il est certainement nécessaire de fixer des ex- ceptions dans la loi sur la protection des données, qui permet- tent à l'Etat d'accomplir sa tâche de protection des citoyens en tenant un fichier secret relatif à certains domaines. Je me ré- fère au terrorisme, aux renseignements prohibés, à l'extré- misme violent, aux crimes organisés ainsi qu'aux relations avec les Etats étrangers ou à l'indépendance de la Suisse. La publicité d'un tel fichier ne serait même pas pensable. Dans ce cas, le Conseil fédéral, selon notre proposition, pourra prévoir des exceptions. Contre les décisions du Conseil fédéral, on a prévu un recours au Tribunal fédéral dans le but de garantir les droits des citoyens et leur liberté.
Une proposition de biffer l'article, fondée sur la crainte d'une trop grande latitude d'évaluation ainsi que sur un prétendu manque de base légale, a été présentée par M. Rechsteiner. La commission s'est occupée de cette proposition et l'a reje- tée par 13 voix contre 6. Les motifs de cette décision de la com- mission sont les suivants: les exceptions sont formulées d'une façon restrictive. Sur le plan des relations internationales, dans le domaine des informations secrètes, du commerce de la dro- gue, du commerce du matériel de guerre, de la lutte contre le terrorisme et l'espionnage, il ne nous serait pas possible d'agir en respectant le principe de la loi sur la protection des don- nées et surtout de la publicité. La base légale - on l'a vu et on en a discuté - confirmée par le Tribunal fédéral, c'est l'article 17, alinéa 3 de la procédure pénale fédérale. En ce qui concerne l'autre argument, il s'agit en définitive d'une norme provisoire qui fera foi jusqu'à l'entrée en vigueur de la loi sur la protection de l'Etat qui est en voie d'élaboration.
A la suite d'une longue discussion, nous avons enfin adopté une proposition de texte, par 15 voix contre 10 et deux absten- tions, que vous trouvez sur la feuille de rectification jointe. Cette formulation est plus précise que celle prévue par le Conseil fédéral. Elle fixe le but et le principe de la protection et énumère des exemples. Il s'agit en plus, je le répète, d'une norme à caractère provisoire, l'entrée en vigueur de la loi sur la protection de l'Etat la supprimera.
On a aussi longtemps discuté en commission sur la question de savoir sous quelle rubrique de la loi - peut-être seulement dans les articles provisoires - cette norme aurait pu trouver sa place. La proposition tendant à diminuer la portée de cet arti- cle en le déplaçant dans les normes transitoires a été rejetée. Tout d'abord, la commission a considéré qu'il ne fallait pas courir le risque, en fixant une durée précise de la norme, de créer une lacune juridique, avec une période pendant laquelle on serait dépourvu d'un important instrument de défense de l'Etat. Successivement, dans la recherche d'un consensus plus vaste, on a adopté une norme qui définit d'abord d'une façon exhaustive ce que l'on entend par «protection de l'Etat». Les domaines touchés par les exceptions à la loi sur la protec- tion des données sont indiqués précisément. Je ne les citerai pas car cela a été fait suffisamment pendant le débat.
La différence matérielle entre la proposition du Conseil fédéral et celle de la commission consiste dans le fait que deux mesu-
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Datenschutzgesetz
res ne feront plus l'objet d'exception: celle qui concerne les bonnes relations de la Suisse avec d'autres Etats et celle qui concerne les événements pouvant troubler la sûreté interne dans une mesure excédant la capacité des cantons de contrô- ler la situation. Ce compromis a obtenu une majorité après avoir été complété par la phrase suggérée par le Conseil fédé- ral: «pour sauvegarder les relations de droit international de la Suisse et son indépendance». C'est à ce sujet que nous avons aujourd'hui une proposition de M. Steinegger, qui représente M. Petitpierre.
La proposition que je viens de vous décrire a été finalement adoptée par la commission par 9 voix contre 6 et une absten- tion. Nous avons aussi décidé, par une majorité de 8 voix contre 6, de maintenir dans le texte le délai maximal de validité de cette loi à 5 ans. C'est la proposition que M. Blatter a pré- sentée il y a un instant et pour laquelle je ne cache pas ma sym- pathie personnelle.
Dans ces conditions et pour les motifs que je viens de vous ex- poser, je vous invite à rejeter au nom de la commission toutes les propositions de minorité et d'adopter le texte de la majorité, tout en ayant quelque compréhension pour la proposition de M. Blatter et pour celle de MM. Petitpierre/Steinegger.
Frau Nabholz, Berichterstatterin: Niemand wird wohl bestrei- ten wollen, dass es zu den Aufgaben eines Staates gehört, ge- gen Terrorismus, gewalttätigen Extremismus, verbotenen Nachrichtendienst oder das organisierte Verbrechen zu kämp- fen. Und niemand wird behaupten, dass die mit diesen Aufga- ben betrauten Organe ihre Aufgaben ohne Erfassung und Be- arbeitung von personenbezogenen Daten erfüllen könnten. Es ist daher unumgänglich, im Datenschutzgesetz gewisse Einschränkungen und Ausnahmebestimmungen vorzuse- hen. Andernfalls wäre die Bekämpfung der genannten Berei- che nicht mehr möglich. Darum hat man auch in allen Staaten, die ein Datenschutzgesetz kennen, Spezialbestimmungen und Ausnahmeregelungen in diesem Bereich erlassen. Trotz- dem wollen wir aber im Interesse des einzelnen und des Schutzes seiner Persönlichkeit auch im Bereich des Staats- schutzes nicht einfach auf Datenschutz verzichten.
Der überwiegende Teil der Kantone verfügt heute über gesetz- liche Normierungen, welche die Eingriffsvoraussetzungen und die Verfahren der polizeilichen Tätigkeit regeln. Demge- genüber findet sich beim Bund die formellrechtliche Grund- lage des Staatsschutzes lediglich in einer einzigen Bestim- mung, dem bereits mehrfach zitierten Artikel 17 Absatz 3 der Bundesstrafprozessordnung. Damit Sie einmal hören, wie die- ser Artikel lautet, lese ich ihn vor: «Der Bundesanwaltschaft wird zur einheitlichen Durchführung des Fahndungs- und in- formationsdienstes im Interesse der Wahrung der innern und äussern Sicherheit der Eidgenossenschaft das nötige Perso- nal beigegeben. Sie arbeitet in der Regel mit den zuständigen kantonalen Polizeibehörden zusammen.»
Das ist die ganze gesetzliche Grundlage, auf die sich der Staatsschutz heute abstützt. Es ist deshalb begreiflich, dass weite Kreise diese Generalklausel in ihrer Unbestimmtheit als rechtsstaatlichen Anforderungen nicht mehr genügend erach- ten und vor allem im Bereich der präventiven - das heisst auf Verhütung von Straftaten ausgerichteten - Massnahmen als Rechtsgrundlage für zu dürftig befinden. Hier liegt ja auch die ganze Problematik, wie sie uns die Puk 1 aufgezeigt hat.
Daher kommt auch die immer deutlichere Forderung, es sei nun ein eigentliches Staatsschutzgesetz zu erlassen, das sich mit den Themen Terrorismusbekämpfung, verbotener Nach- richtendienst, gewaltsamer Extremismus und organisiertes Verbrechen befasst. Da wir aber bisher nicht über ein solches Gesetz verfügen, das sämtliche relevanten Aspekte in diesem Bereich regelt, kommen wir nicht darum herum, wenigstens einen Teilbereich im Sinne einer Uebergangslösung im Daten- schutzgesetz zu regeln.
Wir möchten aber festhalten, dass Artikel 21 nicht als Ersatz ei- ner gesetzlichen Grundlage für den Staatsschutz dienen darf. Darum legt die Kommissionsmehrheit auch auf den Ueber- gangscharakter besonderen Wert und betont dies noch damit, dass die Geltungsdauer befristet wird. Artikel 21 soll nicht
dazu einladen, die Dinge auf die lange Bank zu schieben. Es ist zu wünschen - und der Bundesrat hat dies auch in Aussicht gestellt -, dass nun möglichst rasch ein spezielles Gesetz ge- schaffen wird, das mit hinreichender Bestimmtheit den Zweck der Datensammlung der Bundespolizei festlegt, die zulässi- gen Mittel der Informationsbeschaffung und die Art der aufzu- nehmenden Daten bestimmt und sowohl deren Weitergabe als auch die Verfahrensrechte der Betroffenen regelt. Wenn wir ein solches Gesetz haben, können wir auch Artikel 21 ablö- sen.
Man spricht schon sehr lange von einem solchen Gesetz. Es muss deshalb möglich sein, dies nun innert fünf Jahren nach Inkraftsetzen des Datenschutzgesetzes auch vor die Räte zu bringen. Die Fünfjahresfrist ist ja nicht einfach aus der Luft ge- griffen. Sie lehnt sich an die Uebergangsbestimmung an, die wir in diesem Gesetz haben. Es handelt sich um Artikel 31 Ab- satz 3. Nach dieser Uebergangsbestimmung können Bundes- organe bestehende Datensammlungen mit besonders schüt- zenswerten Daten nur noch während fünf Jahren nach Inkraft- treten des Datenschutzgesetzes ohne klare gesetzliche Grundlage benützen.
Sollte ein solches Gesetz - das ist die Befürchtung der Minder- heit Il (Blatter) - in dieser Zeit nicht zustande kommen oder würde die Vorlage in einer Referendumsabstimmung gar scheitern, müsste dannzumal ein neuer politischer Entscheid bezüglich Datenschutz im Bereich Staatsschutz gefällt wer- den. Auf jeden Fall stünde die Frage der Ausnahmeregelung erneut zur Diskussion. Das ist aber auch richtig, denn An- schauungen können sich nämlich ändern. Das kann man be- reits am bisherigen Werdegang des Artikels 21 ablesen. Eine Ueberprüfung zu einem späteren Zeitpunkt bringt immer auch eine Chance. Man kann dann nämlich auf die Erfahrungen mit Artikel 21 aufbauen. Man kann abschätzen, ob die vorgesehe- nen Ausnahmen gelockert werden können, oder ob sie abso- lut notwendig sind. In einem solchen politischen Vorgehen be- steht auch eine vertrauensbildende Massnahme. Sie verhin- dert nämlich neues Misstrauen, weil sich wegen der in Aus- sicht stehenden Ueberdenkung nach einer bestimmten Frist aufgrund der Ausnahmebestimmung kaum mehr eine Eigen- dynamik bei den Staatsschutzorganen entwickeln kann, die sich dann ihrerseits wieder zu zementieren beginnt.
Würden wir gemäss Antrag der Minderheit II auf eine Befri- stung verzichten, erlaubte dies gerade in einem politisch hochsensiblen Bereich eine Weiterführung der bisherigen Tä- tigkeit auf einer gesetzlichen Grundlage, die auch mit dem eben gefällten Bundesgerichtsentscheid als sehr dürftig beur- teilt werden muss - und das auf unbestimmte Zeit. Es wäre aber absolut unverständlich, wenn das ausgerechnet im Staatsschutzbereich der Fall wäre; gerade im Hinblick auf alle anderen staatlichen Bereiche, wo nach fünf Jahren eine ge- setzliche Grundlage geschaffen werden muss, wäre diese In- kongruenz unverständlich.
Namens der Mehrheit bitte ich Sie daher, den Auftrag der Min- derheit Il abzulehnen. Abzulehnen gilt es aber auch den An- trag der Minderheit I (Rechsteiner) und den Minderheitsantrag Thür. Eine Streichung würde weit über das Ziel hinausschies- sen, und - was besonders bedauerlich wäre - eine Streichung dieses Artikels würde bedeuten, dass auch unbestreitbare Vorteile, die im Artikel 21 enthalten sind, verhindert werden.
Ich habe bereits in der Eintretensdebatte erwähnt, dass ge- genüber dem geltenden Recht und gegenüber den Vorschlä- gen von Bundesrat und Ständerat die Fassung der Mehrheit der Nationalratskommission erhebliche Vorteile bringt: Sie bringt neu erstmals eine richtungsgebende Definition des Staatsschutzes, und zwar sagt sie klar, was vernünftigerweise unter Staatsschutz verstanden werden kann. In Absatz 2 wird klar gesagt, in welchen Bereichen zugunsten des Staatsschut- zes der Datenschutz auf keinen Fall durchbrochen werden darf: Das sind das Stimm-, das Petitions- und das Statistikge- heimnis. Erstmals wird auch in diesem Bereich die gerichtliche Kontrolle eingeführt - eine Forderung der Puk 1, die wir damit erfüllen; zudem soll der Datenschutzbeauftragte auch in die- sem Bereich seines Amtes walten können. Kantonale Behör- den sollen dem Datenschutzrecht des Bundes unterstellt wer- den.
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Das sind unbestreitbare Fortschritte, die einer Streichung zum Opfer fallen würden. Artikel 21 besagt nicht, dass im Bereich des Staatsschutzes überhaupt kein Datenschutz bestehen soll. Er besagt nur, in welchen Fällen der Bundesrat Ausnah- men vorsehen kann, damit die Bekämpfung von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst oder organisiertem Verbre- chen nicht «in der Luft hängt». Vor diesen Realitäten die Augen verschliessen zu wollen, wäre etwas naiv, denn Artikel 21 kann nicht einfach ersatzlos gestrichen werden. Ich möchte aber nochmals daran erinnern, dass gleichzeitig der Rechtsschutz ausgebaut wird; ein ganz wesentlicher Fortschritt. Ich möchte Sie daher bitten, der Fassung der Mehrheit zuzustimmen.
Was den Antrag von Nationalrat Petitpierre betrifft, so enthält er eine einschränkendere Formulierung als das, was die Mehr- heit der Kommission umschreibt. Ich muss - weil die Kommis- sionsmehrheit diese Version abgelehnt hat - namens der Kommissionsmehrheit den Antrag Petitpierre zur Ablehnung empfehlen. Persönlich werde ich ihm zustimmen.
Bundesrat Koller: Es besteht kein Grund, hier eine allgemeine Staatsschutzdebatte zu führen. Was ich dazu zu sagen hatte, habe ich gestern in der Eintretensdebatte ausgeführt.
Ich weiss, Herr Nationalrat Rechsteiner, dass Sie einen prä- ventiven Staatsschutz entgegen der Meinung des Nationalra- tes ablehnen. Wir werden später Gelegenheit haben, darüber eingehend zu diskutieren. Mich hat eigentlich etwas verblüfft, dass Sie einem in Staatsschutzfragen schwer geplagten Bun- desrat nicht einmal diese kleine Freude über die positiven Bundesgerichtsentscheide vom 29. Mai gönnen.
Wer aber einen präventiven Staatsschutz bejaht, kommt nicht um die Einsicht herum, dass im Bereich des Staatsschutzes nicht alle Grundsätze des Datenschutzgesetzes absolut ein- gehalten werden können. Staatsschutzinteressen müssen in gewissen Fällen stärker gewichtet werden als die Anliegen des Persönlichkeitsschutzes. Die Informationsbearbeitung kann auf diesem Gebiet für die Betroffenen nicht immer so transpa- rent gemacht werden, wie dies auf anderen Gebieten der staatlichen Tätigkeit möglich ist. Das allein ist der Grund, wes- halb wir Ihnen in Artikel 21 - weil ein detailliertes Staatsschutz- gesetz zurzeit noch fehlt - gewisse Ausnahmebestimmungen vorschlagen. Es schiesst aber weit übers Ziel hinaus, wenn der Eindruck erweckt wird, das wären vollständig unkontrollierte Ausnahmen und man laufe hier Gefahr, in die bekannten, kriti- schen Zustände zurückzufallen. Denn erstens sind die Aus- nahmetatbestände ja abschliessend im Gesetz aufgezählt, und zweitens kommt dazu, dass Sie hoffentlich noch in dieser Session - oder zumindest noch in dieser Legislatur - ein ent- sprechendes parlamentarisches Kontrollorgan, diese Sicher- heitsdelegation, bestellen werden.
Die Ausnahmetatbestände von den Datenschutzgrundsätzen sollen hier abschliessend genannt werden. Die Staatsschutz- behörden müssen Personendaten - im Einzelfall entgegen Ar- tikel 4 - auch zu einem anderen als zu dem ursprünglich oder gesetzlich vorgesehenen Zweck bearbeiten können. So kön- nen beispielsweise Angaben im Rahmen einer Zolldeklaration auch wichtige Erkenntnisse für die Staatsschutzbehörden be- inhalten. Weiter müssen Staatsschutzbehörden, gestützt auf internationale Abmachungen oder wegen überwiegender öf- fentlicher Interessen, Personendaten ausländischen Polizei- und Sicherheitsbehörden entgegen Artikel 4ter bekannt ge- ben dürfen, auch wenn der Betroffene dadurch möglicher- weise in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt wird, weil das zu einer Verhaftung zwecks Abklärung einer Straftat führen kann. Weiter ist es nicht sinnvoll, über die Registrierung öffentlich be- kanntzumachen, dass im Vorfeld strafbarer Handlungen eine ereignisbezogene oder zeitlich begrenzte Datensammlung angelegt wird, beispielsweise über mögliche Terroraktionen im Rahmen der Golfkrise, um ein neues Beispiel zu nennen. Die Staatsschutzbehörden sind - entgegen der Meinung von Herrn Thür - auch darauf angewiesen, besonders schützens- werte Personendaten bearbeiten zu können. Da bis zum In- krafttreten eines neuen Datenschutzgesetzes eben die aus- drückliche gesetzliche Bewilligung dafür fehlt, wie sie in Arti- kel 14 vorgeschrieben ist, brauchen wir auch hier eine Aus- nahmebestimmung.
Man sollte aber auf der anderen Seite auch die Fortschritte se- hen, die wir hier vorschlagen. Der Fortschritt besteht vor allem im Rechtsschutz, nämlich dass wir entgegen dem heutigen Rechtszustand auch auf diesem Gebiete neu die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ans Bundesgericht vorsehen, damit hier eine richterliche Prüfung auf dem ordentlichen Rechtsmittel- weg realisiert werden kann, wie das übrigens auch den Forde- rungen der Puk 1 entspricht.
Ihre Kommission schlägt nun vor, die Staatsschutztätigkeit in Artikel 21 näher zu umschreiben. Mit dieser sachlichen Kon- kretisierung der Tätigkeit des Staatsschutzes kann ich mich ohne weiteres einverstanden erklären, obwohl heute noch nicht hundertprozentig feststeht, wie wir die Aufgaben des Staatsschutzes dann im neuen Staatsschutzgesetz endgültig festlegen werden. Aber es sind hier jene Bereiche genannt, die ich immer wieder in all diesen Staatsschutzdiskussionen als jene Sachbereiche genannt habe, die die unbestrittenen Be- standteile eines reformierten Staatsschutzes bilden. Dass wir in unserem Entwurf, in unserer Botschaft diese Eingrenzun- gen noch nicht vorgenommen haben, hängt damit zusam- men, dass diese Botschaft aus dem Jahre 1988 stammt, also vor all den Erfahrungen mit der Fichenaffäre.
Dagegen kann der Bundesrat sich auf keinen Fall mit dieser zeitlichen Limitierung von 5 Jahren bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes einverstanden erklären. Zwar ist auch der Bundesrat der Meinung - ich habe das hier wiederholt gesagt -, dass wir Ihnen möglichst rasch ein neues Staatsschutzgesetz unter- breiten. Wir werden das tun, aber wir haben keinerlei Garantie, dass in 5 Jahren dieses neue Staatsschutzgesetz in den Räten beraten und vom Volk auch tatsächlich angenommen worden ist. Wenn dafür aber keine Garantie besteht, dann machen Sie die Effizienz des ganzen Staatsschutzes von dieser Limitie- rung hier in Artikel 21 abhängig. Es kann mir doch in diesem Saal niemand garantieren, dass wir innert 5 Jahren ein neues Staatsschutzgesetz haben, das auch vom Volk angenommen worden ist. Ein Nein des Volkes, das wissen wir auch aus X Volksabstimmungen, ist auch noch kein generelles Nein zur entsprechenden Staatsaufgabe. Es ist ja durchaus möglich, dass dann nur einige einzelne Artikel in der Volksabstimmung kritisiert werden. Man kann daher unmöglich aus einem Nein zu einem neuen Staatsschutzgesetz ein absolutes Nein zu je- der Form von Staatsschutz ableiten. Daher muss ich Sie drin- gend bitten, diese Limitierung auf 5 Jahre abzulehnen und dem Antrag der Minderheit II von Herrn Blatter zuzustimmen. Auch die Uebergangsbestimmung hilft uns hier nicht weiter, denn die Uebergangsbestimmung erlaubt ja lediglich ein Ein- frieren bestehender Datensammlungen und eine weitere Be- nützung auf 5 Jahre. Meine Damen und Herren, der Bundesrat und auch ich trauen uns im Bereiche der Gesetzgebung eini- ges zu. Aber wenn wir die Erfahrungen auf dem Gebiete des Staatsschutzes im weitesten Sinn mitberücksichtigen, dann müssen wir einfach feststellen, dass wir in diesem Jahrhundert drei Versuche auf diesem Gebiet hatten. Wir hatten die Lex Hä- berli in den dreissiger Jahren, sie ist abgelehnt worden. Wir hatten die Vorlage einer interkantonalen mobilen Polizei. Die- ses Konkordat ist nicht zustande gekommen, weil der Kanton Genf ausgeschieden ist. Und wir hatten die Volksabstimmung über die Busipo im Jahre 1978, welche auch abgelehnt wor- den ist. Da ist es doch nun wirklich ein Hazardspiel, zu glau- ben, dass es uns mit letzter Sicherheit gelingen wird, in 5 Jah- ren ein solches Gesetz erfolgreich durchzubringen.
Weil dem so ist, muss ich Sie bitten, all diese Minderheitsan- träge - mit Ausnahme jenses von Herrn Blatter - und auch den Limitierungsantrag eindeutig abzulehnen.
Präsident: Wir stimmen ab. Ich beantrage Ihnen folgendes Vorgehen: Erste Abstimmung: Mehrheit gegen Antrag Petit- pierre. Zweite Abstimmung: Resultat gegen Minderheit Il (Blat- ter). Dritte Abstimmung: Resultat gegen Minderheit III (Thür). Vierte und letzte Abstimmung: Resultat gegen Minderheit I (Rechsteiner). Der Antrag David ist zurückgezogen.
Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire Für den Antrag Petitpierre Für den Antrag der Mehrheit
94 Stimmen 47 Stimmen
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Datenschutzgesetz
Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire Für den Antrag Petitpierre Für den Antrag der Minderheit Il
80 Stimmen 66 Stimmen
Dritte Eventualabstimmung - Troisième vote préliminaire Für den Antrag Petitpierre Für den Antrag der Minderheit III
97 Stimmen 47 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag Petitpierre Für den Antrag der Minderheit I
107 Stimmen
38 Stimmen
Art. 22 Antrag der Kommission Abs. 1, 3-5 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Streichen Abs. 3bis (neu)
Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan:
a. Daten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt;
b. seinen Entscheid, die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder ver- öffentlicht.
Art. 22 Proposition de la commission Al. 1, 3-5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 Biffer Al. 3bis (nouveau)
Le demandeur peut en particulier demander que l'organe fé- déral:
a. rectifie ou détruise les données, ou en bloque la communi- cation à des tiers;
b. publie ou communique à des tiers sa décision, la rectifica- tion, la destruction, le blocage ou la mention du caractère liti- gieux.
Angenommen - Adopté
Art. 23 Antrag der Kommission Abs. 1, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Er erfüllt seine Aufgaben unabhängig und ist dem ...
Art. 23 Proposition de la commission (La modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 24 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 24bis, 24ter Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer
Angenommen - Adopté 19-N
Art. 25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 26 Antrag der Kommission Abs. 1 Einleitung, Bst. b-d Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 1 Bst. a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3
Der Datenschutzbeauftragte berät die Sachverständigenkom- mission für das .... bei der Eidgenössischen Datenschutzkom- mission anfechten. Er wirkt darauf hin, dass die Patienten über ihre Rechte informiert werden.
Art. 26 Proposition de la commission Al. 1 introduction, let. b-d Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 1 let. a Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3
Le préposé conseille la Commission d'experts du secret professionnel .... la protection des données. Il s'engage à ce que les patients soient informés de leurs droits.
Angenommen - Adopté
Art. 27 Antrag der Kommission Abs. 1 Die Eidgenössische Datenschutzkommission ist eine Schieds- und Rekurskommission. Sie entscheidet über: a. Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten, die ihr vorge- legt werden (Art. 24 Abs. 5 Bst. a);
b. Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesorganen in Datenschutzfragen, ausgenommen solche des Bundesrates; c. Beschwerden gegen Verfügungen der Kommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung (Art. 321bis StGB);
d. Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Ent- scheide, die sich auf öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes über den Datenschutz stützen. Abs. 2
Streichen Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 4.(neu)
Die Datenschutzkommission besteht aus mindestens 7 Mit- gliedern. Der Bundesrat wählt die Mitglieder und regelt ihre Stellung. Er legt die Organisation fest und regelt das Verfah- ren.
Art. 27 Proposition de la commission Al. 1
.... une commission d'arbitrage et de recours. Elle statue sur: a. les recommandations du préposé (art. 24, 5 al. let. a) qui lui ont été soumises;
b. les recours contre les décisions des organes fédéraux en matière de protection des données à l'exception de celles du Conseil fédéral;
c. les recours contre les décisions de la Commission du secret professionnel en matière de recherche médicale (art. 321bis CP);
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d. les recours contre les décisions cantonales de dernière ins- tance prises en application de dispositions de droit public fé- déral relatives à la protection des données.
Al. 2 Biffer
AI. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 4 (nouveau)
La commission se compose de 7 membres au moins. Le Conseil fédéral nomme les membres et fixe leur statut. Il arrête les modalités d'organisation et règle la procédure.
Angenommen - Adopté
Art. 28 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Bst. a Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Bst. b Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 28 Proposition de la commission Al. 1, 2 let. a Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 let. b Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 29, 30 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 30a Antrag der Kommission
Abs. 1
Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-8, 13-20, 22 Absätze 1-3 und Artikel 28 dieses Gesetzes.
Abs. 2
Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Ein- haltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 24-26 sind sinn- gemäss anwendbar.
Art. 30
Proposition de la commission Al. 1
A moins qu'ils ne soient soumis à des dispositions cantonales de protection des données, les traitements de données per- sonnelles effectués par des organes cantonaux en exécution du droit fédéral sont régis par les dispositions des articles 1-8, 13-20, 22, alinéas 1-3, et article 28 de la présente loi. Al. 2
Les cantons désignent un organe chargé de veiller au respect de la protection des données. Les articles 24-26 sont applica- bles par analogie.
Angenommen - Adopté
Art. 31, 32 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 328b (neu) Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Leuenberger Moritz, Günter, Jeanprêtre, Neukomm, Rech- steiner, Thür, Vollmer) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 328b (nouveau)
Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minderheit
(Leuenberger Moritz, Günter, Jeanprêtre, Neukomm, Rech- steiner, Thür, Vollmer) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Leuenberger Moritz, Sprecher der Minderheit: Ich beantrage Ihnen, dem Bundesrat zuzustimmen und die Version des Stän- derates nicht zu übernehmen.
Es geht um folgendes: Der Unterschied zwischen der Lösung des Bundesrates und der Lösung des Ständerats liegt darin: Ein Arbeitgeber darf über seinen Arbeitnehmer, sei er immer noch bei ihm oder sei er früher bei ihm gewesen, nur dann Auskunft geben, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Nach der Lösung des Ständerates dürfte er immer Aus- kunft geben.
Das bedeutet in der Praxis folgendes: Wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber als Referenz angibt, dann darf dieser Aus- kunft geben. Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer fra- gen, ob dieser mit einer Auskunft einverstanden sei, und er darf nicht einfach von sich aus sprechen.
Was bedeutet das für den Arbeitnehmer in praktischer Hin- sicht?
Wenn er Spannungen mit seinem Arbeitgeber hatte und der neue Arbeitgeber fragt, ob er den ehemaligen Arbeitgeber um Auskunft angehen dürfe, kann der Arbeitnehmer antworten: Ja, aber wissen Sie, ich hatte mit ihm Spannungen. Das heisst er hat eine Art rechtliches Gehör gegenüber den Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers; er kann eine etwaige Missstim- mung aus seiner Sicht erklären.
Dieses ganze System hat bereits jetzt eine Stütze im Obligatio- nenrecht, im privaten Arbeitsvertragsrecht. Es ist nämlich so, dass ein Arbeitnehmer ein Zeugnis verlangen kann oder aber eine Arbeitsbestätigung. Hat er also Spannungen mit dem Ar- beitgeber gehabt und im Zeugnis würde etwas Schlechtes ste- hen, etwas Unangenehmes, dann kann er sagen: Ich will nur eine Arbeitsbestätigung, worin steht, ich habe von dann bis dann bei ihm gearbeitet. Er kann also so vermeiden, dass eine negative Wertung im Arbeitszeugnis steht. Das ist ein Recht des Arbeitnehmers.
Dieses Recht des Arbeitnehmers soll nun durch die Aende- rung des Datenschutzgesetzes nicht kaputtgemacht werden; und es würde zerstört, wenn wir der Lösung des Ständerates zustimmten. Nach der Lösung des Ständerates ginge es so- gar so weit, dass ein Arbeitgeber, der von einem Lehrling, der bei ihm gearbeitet hat, ein graphologisches Gutachten erstellt hat, über dieses graphologische Gutachten später, wenn der Lehrling erwachsen ist, mit dem neuen Arbeitgeber, bei dem sich der mittlerweile erwachsene Lehrling um eine Stelle be- müht, sprechen könnte.
Es ist Ausfluss der Treuepflicht des Arbeitgebers, dass er über seinen Arbeitnehmer nicht einfach alles und jedes erzählt. Das könnte er nach der Lösung des Ständerates.
Es gibt noch eine zweite Ueberlegung; Der Regelung im öf- fentlichen Bereich - ich denke jetzt in erster Linie an die Richtli- nien beim Bund - entspricht die Version des Bundesrates. Es wäre nicht einzusehen, dass der privatrechtlich angestellte Ar- beitnehmer schlechter gestellt wäre als ein Beamter oder Ar- beitnehmer beim Bund. Für beide soll die gleiche Regelung gelten.
Ich beantrage Ihnen daher, auf die Lösung des Bundesrates zurückzukommen.
Datenschutzgesetz
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M. Cotti, rapporteur: Je serai très bref. Je peux comprendre la proposition de M. Leuenberger, mais dans la pratique il n'y aura aucune différence en ce qui concerne le renseignement qui passerait au prochain employeur. Selon la proposition Leuenberger, en effet, il n'y aurait pas une information, mais simplement, sur la table du nouvel employeur, une lettre attes- tant la durée du travail de l'employé. Il serait facile d'en déduire que des choses négatives auraient pu être dites si l'on avait présenté un document complet sur les capacités profession- nelles, les attitudes et le caractère du travailleur.
C'est pourquoi je vous prie de vous en tenir à la solution du Conseil des Etats.
Frau Nabholz, Berichterstatterin: In der Kommission wurde der Antrag Leuenberger Moritz mit 12 zu 7 Stimmen abge- lehnt. Auch die Mehrheit der Kommission akzeptiert selbstver- ständlich, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und dass dieses Vertrauensverhältnis respektiert werden muss. Wir wollen auch nicht hinter die Rechtsprechung bezüglich Persönlich- keitsschutz im Arbeitsverhältnis zurückfallen. Das Recht, wie es heute besteht, soll dadurch nicht zerstört werden. Aber wir konnten uns des Eindrucks nicht erwehren, dass die Formulie- rung des Bundesrates, die von der Minderheit Leuenberger Moritz wiederaufgenommen wird, ziemlich wirklichkeitsfremd und vor allem unpraktikabel ist. Das ergäbe sich vor allem im Problembereich der Referenzen. Wir meinen, dass diese Refe- renzen praktisch kaum mehr eingeholt oder gegeben werden könnten. Es gibt zudem Abgrenzungsprobleme: Welche Refe- renzen und welche Auskünfte dürfen gegeben werden und welche nicht? Wenn wir nichts dazu sagen, heisst das nicht, dass hier kein Datenschutz herrschen soll. Wir überlassen aber die Entwicklung in diesem Gebiet den Gerichten. Diese sind dann in ihrer Rechtsprechung frei.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Ich möchte Ihnen empfehlen, hier der Min- derheit zuzustimmen, zumindest bei den Absätzen 1 und 2. Demgegenüber - um das vorwegzunehmen - könnte ich mich mit der Streichung von Absatz 3 deshalb einverstanden erklä- ren, weil Sie in Artikel 5bis das Einsichtsrecht neu geregelt ha- ben, indem dort gesagt wird, man könne das Einsichtsrecht in Form von Fotokopien realisieren. Insofern wäre ich mit einer Streichung von Absatz 3 einverstanden.
Bei den Absätzen 1 und 2 beantrage ich Ihnen aber, mit Min- derheit und Bundesrat an dieser etwas strengeren Regelung, als sie sonst im allgemeinen Datenschutzrecht gilt, festzuhal- ten. Wir haben uns dabei vor allem auch auf die positiven Er- fahrungen beim Bund gestützt. Der Bund erteilt als Arbeitge- ber in Ausführung der Richtlinien über die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung seit einigen Jahren nur noch Referenzen, wenn der Betroffene zugestimmt hat. Dabei zeigen die Erfahrungen, dass ein Bewerber in der Regel mit solchen Rückfragen bei seinem bisherigen Arbeitgeber durchaus einverstanden ist.
Zusammenfassend also beantrage ich Ihnen, bei den Absät- zen 1 und 2 mit der Minderheit zu stimmen; bei Absatz 3 kann ich mich mit der Streichung einverstanden erklären.
Abs. 1, 2 - Al. 1, 2
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
49 Stimmen 46 Stimmen
.
Abs. 3 -Al. 3 Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 362 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 362
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 130 Abs. 3 (neu), 139 Abs. 3 (neu); Ziff. 3 Art. 179novies (neu)
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 art. 130 al. 3 (nouveau), 139 al. 3 (nouveau); ch. 3 art. 179novies (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 321bis (neu) Antrag der Kommission Mehrheit
Abs. 1
.... wenn eine Sachverständigenkommission dies bewilligt und der Berechtigte nach Aufklärung über seine Rechte es nicht ausdrücklich untersagt hat.
Abs. 2-6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Günter, Jeanprêtre, Leuenberger Moritz, Rechsteiner, Thür, Vollmer) Streichen
Ch. 3 art. 321bis (nouveau) Proposition de la commission Majorité Al. 1
.... si une commission d'experts en donne l'autorisation et si l'intéressé, après avoir été informé de ses droits, n'a pas ex- pressément refusé son consentement.
Al. 2-6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité (Günter, Jeanprêtre, Leuenberger Moritz, Rechsteiner, Thür, Vollmer) Biffer
Günter, Sprecher der Minderheit: Medizinische Daten sind sehr sensibel. Sie gewähren in die intimsten Belange des Be- troffenen Einsicht. Wenn andere Kenntnis davon erlangen, kann das gesellschaftliche, persönliche, aber auch finanzielle Folgen haben. Der Schutz der medizinischen Daten hat daher für unsere Fraktion höchste Priorität.
Seit Jahren sehen wir der Entwicklung in Richtung auf den «gläsernen» Patienten mit Sorge zu. Es ist eine gefährliche Entwicklung, eine Entwicklung, welche gegen das Individuum und dessen Freiheit läuft. Es müsste daher heute darum ge- hen, diese Patientendaten im Rahmen eines modernen Daten- schutzgesetzes ganz besonders zu schützen. Der Bedarf nach Schutz auch in diesem Bereich ist bereits früher aner- kannt und durch das Schweizerische Strafgesetzbuch ge- währleistet worden. Heute ist er nicht kleiner. Das Schweizeri- sche Strafgesetzbuch aber hat für einen Bruch dieser Geheim- haltung sehr strenge Sanktionen vorgesehen.
Ausgerechnet hier soll nun dieser Schutz unter dem Titel des Datenschutzgesetzes grösstenteils aufgehoben werden. Das ist eine groteske Entwicklung. Dazu lesen Sie auf Seite 18 der Botschaft, dieser Teil der Vorlage sei besonders gut aufge- nommen worden. Ja, er wurde von denjenigen besonders gut aufgenommen, die dann weniger Arbeit haben, weil sie den Geheimnisherrn, nämlich den Patienten, nicht mehr befragen müssen - also von Aerzten, Universitäten und von der chemi- schen Industrie. Bestimmt haben ebenfalls Krankenkassen und Versicherungen Freude daran, denn auch in ihren Kreisen
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6 juin 1991
begrüsst man ja den Trend zum «gläsernen» Patienten, dies um die Kostenexplosion unter Kontrolle zu halten. Von diesen Institutionen aus gesehen, ist dies verständlich, nichtsdesto- weniger wirkt es sich zu Lasten des Patienten aus.
Die wirklich Betroffenen, die Patientenorganisationen, haben ganz klar ablehnend reagiert. Es ist typisch für unser Gesund- heitssystem, dass sie unter «ferner liefen» in der Vorlage figu- rieren.
Für den Forscher ist es nicht immer einfach, von den Patienten die Zustimmung zur Verwendung ihrer Daten zu erhalten, vor allem wenn es um heikle Dinge geht. Denken Sie einmal an die HIV-Bestimmungen, das heisst die Aids-Tests! Eine Oeffnung ist nicht unproblematisch, weil es sich um einen Eingriff in die Intimsphäre des Patienten handelt. Deren Wahrung stellt ein legitimes, ein wichtiges Interesse dar. «Arbeitserleichterung» kann doch keine Begründung für einen derartig schweren Ein- bruch in die Privatsphäre sein.
Vor allem gilt es, sich vor Augen zu halten, dass ein Grossteil der medizinischen Forschung auf die Erforschung von Ana- logpräparaten - d.h. Präparaten, die es auf dem Markt schon gibt und die von Konkurrenzfirmen mit Erfolg verkauft werden - oder die Einführung neuer Präparate ausgerichtet ist. Damit der Arzt mit diesen Präparaten vertraut wird, fragt man ihn, ob er eine Studie mit dem neuen Präparat machen möchte. Es ist manchmal schwierig, Patienten für Studien zu finden, wenn man diese rückwärtsgerichtet (sogenannte Krankengeschich- ten-Studien) macht. Wissenschaftlich ist es erwiesen, dass das die schlechteren Studien sind. Sie sind wissenschaftlich problematischer als vorwärtsgerichtete, vorgeplante Studien. Die Forscher, die ihre Studien schlecht planen, müssen dann hinter den Patienten herlaufen, weil ihnen zentrale Daten feh- len. Bei den Verstorbenen hingegen - die sind im Vortrag auch erwähnt - gibt es wenig Probleme, zumindest nicht mit dem Datenschutz.
Als Kriterium wird weiter das öffentliche Interesse an der medi- zinischen Forschung angegeben. Wenn das als alleinige Legi- timation zu einem Einbruch in das Patientengeheimnis aner- kannt wird, ist Tür und Tor offen, um alle Individualrechte zu überrollen, denn dies kann man immer postulieren, wenn im Bereiche der Gesundheit irgend etwas geforscht wird.
Interessanterweise steht das, was man Ihnen hier von seiten der Verwaltung vorschlägt, um den Forschern die Arbeit um fast jeden Preis zu erleichtern, in krassestem Gegensatz zur of- fiziellen Politik, wie sie z. B. im Bereiche der Aids-Bekämpfung betrieben wird. Um das zu illustrieren: Stellen Sie sich einmal vor, man würde jetzt das, was hier vorgeschlagen wird, im Be- reiche von HIV-positiven Personen anwenden. Vergleichen Sie dazu, was die Botschaft schreibt: «Die Hinderungsgründe» - die vom Patienten angegeben werden, weil er nicht mitma-
chen will - «müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass der Versuch, die Einwilligung der Betroffenen zu erlangen, einen unverhältnismässig grossen Aufwand erfordern würde, der das Forschungsvorhaben scheitern liesse.» Fast alle vorwärts- gerichteten Forschungsvorhaben im Bereiche der Untersu- chung darüber, wie stark Aids in der Bevölkerung verbreitet ist, sind bis jetzt an diesen Widerständen gescheitert.
Wenn Sie das beschliessen, haben Sie gleichzeitig beschlos- sen, dass man in ganz heiklen Bereichen die Persönlichkeits- rechte überrollen kann. Das neue Datenschutzgesetz soll, wenn ich seinen Sinn verstanden habe, dem Individuum mehr Schutz in einer computerisierten und vernetzten Welt geben.
1 Im Bereich, der für den Normalbürger zu den heikelsten ge- hört, wird aber gleichzeitig gewaltig zurückbuchstabiert, damit - ich sage es jetzt ganz pointiert - der Patient einfacher zum Versuchskaninchen gemacht werden kann. Ich bin froh, dass die Kommission das Problem erkannt hat - vor allem Herr Pe- titpierre hat sich sehr stark eingesetzt - und die Mehrheit Ihnen wenigstens eine Formulierung vorschlägt, die besser ist als diejenige des Ständerates. Leider hat sie sich aber mit der For- mulierung begnügt, dass die Resultate nur mit Bewilligung ei- ner Sachverständigenkommission und wenn «der Berechtigte nach Aufklärung über seine Rechte es nicht ausdrücklich un- tersagt hat» verwendet werden dürfen. Diese Formulierung lei- stet dem Schlendrian Vorschub und bringt den Geheimnisher- ren, den Patienten, im Ereignisfall in Beweisnotstand. Es fehlt
ja dann der Beweis, ob er informiert wurde und ob er nicht aus- drücklich die Verwendung seiner Daten verweigert habe: Es fehlt seine Unterschrift; die Akten werden ja nur von einer Seite, nämlich der ärztlichen, geführt. Wenn man weiss, unter welchem Arbeits- und Zeitdruck die Aerzte stehen, wäre es viel vernünftiger, eine positive Zustimmung des Patienten zu ver- langen. Ich erinnere Sie daran, dass heute, vor allem im Be- reich der Chirurgie, der Patient sowieso fast alles unterschrei- ben muss - aufgrund der Haftpflicht muss unterschriftlich be- stätigt werden, dass die Information über mögliche Komplika- tionen usw. erfolgt ist. Es wäre sehr einfach, den Patienten ·auch noch zu fragen, ob er damit einverstanden ist, dass seine Daten später allenfalls für eine Studie Verwendung finden.
Das Problem ist mit dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu lösen und erst recht nicht mit demjenigen des Ständerates! Wir werden vehementestens gegen die Ständeratsvariante op- ponieren. Es könnte, Herr Bundesrat, ein Grund für ein Refe- rendum sein, wenn die Bestimmung in dieser Form durch- kommen würde. Es bedarf keiner Aufweichung unter dem Titel Datenschutz. Der frühere Gesetzgeber hat den Patienten sehr gut geschützt. Auf die Frage, warum man überhaupt etwas än- dere, war die Antwort der Verwaltung - und ist es immer noch -, sie habe mit einer Studie 1987 festgestellt, dass das Gesetz in einem hohen Prozentsatz der Fälle (etwa 50 Prozent) nicht eingehalten werde. Darum passt man das Gesetz jetzt einfach der Missachtung des Gesetzes an. Das geht doch nicht! Spitä- ler sind öffentliche Institutionen, Institutionen, die man vom Staate aus sehr gut kontrollieren kann, wenn man will. Es geht nicht an, dass man auf dem Buckel des Patienten Gesetze um- schreibt, um sie dem heute herrschenden Schlendrian anzu- passen.
Am einfachsten wäre, alles beim alten zu lassen. Die frühere Gesetzgebung hat die Interessen des Patienten sehr gut, sehr stark geschützt. Man müsste nur dem Gesetz Nachachtung verschaffen. Aber das machen wir nicht, indem wir die vorlie- gende Aufweichung beschliessen.
Ich ersuche Sie, meinem Streichungsantrag zuzustimmen.
M. Cotti, rapporteur: Les données concernant les patients et confiées par eux au médecin sont soumises au secret profes- sionnel. En principe, elles ne peuvent pas être communiquées à des tiers. En pratique, on l'a dit, ce secret n'est pas toujours respecté. Dans le domaine médical, les chercheurs peuvent consulter des rapports concernant un malade, sans son consentement, ou même contre son consentement ou à son insu. Un intérêt public de la recherche justifierait dans une cer- taine mesure de telles pratiques - je pense à la lutte contre le cancer - mais il faudrait remédier à cette façon de procéder. La protection de la personnalité s'oppose ici clairement aux in- térêts de la recherche. La proposition du Conseil fédéral, adoptée par la majorité de la commission, avec un amende- ment proposé par M. Petitpierre, vise à trouver un bon équili- bre entre ces deux intérêts. Le problème se complique quel- que peu parce qu'une grande partie des compétences en la matière appartiennent aux cantons. Il s'agit, au fond, de créer un motif justificatif spécifique permettant de limiter le secret professionnel dans un but de recherche médicale. Nous pou- vons effectivement parler d'un motif justificatif complémen- taire. On pourra rechercher dans le dossier d'un patient dans deux cas: lorsque le patient a donné son consentement et lorsqu'une commission spéciale en donne l'autorisation. Cette autorisation ne pourrait en aucun cas être donnée si le patient s'y oppose. La volonté du patient prime la décision de l'autorité. La commission devrait ainsi octroyer le permis si la recherche est liée strictement à des données personnelles qui ne peuvent pas être tenues dans l'anonymat. En outre, elle ne pourra donner son autorisation si le chercheur n'a pas eu la possibilité d'obtenir le consentement du patient.
Lorsque la commission octroie une autorisation, elle peut la lier à des conditions afin de protéger le patient. Le préposé sur- veillera le respect de ces conditions, cela a été précisé lors de l'adoption de l'article 26 de la loi.
Les cliniques et les instituts universitaires qui pratiquent une recherche intensive dans le domaine de la formation peuvent obtenir un consensus de recherche général, pourvu qu'ils
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Datenschutzgesetz
adoptent des mesures visant à garder les données anonymes. La commission vous propose d'accepter la version qui figure sur le dépliant, proposée par le Conseil fédéral et amendée par la proposition de M. Petitpierre, qui représente un pas en avant vers la situation actuelle et qui constitue une base juridi- que pouvant permettre de trouver des solutions pratiques réa- lisables et satisfaisantes.
Frau Nabholz, Berichterstatterin: Offenbar zeigt sich in der Praxis, dass bei der wissenschaftlichen Forschung in den Spi- tälern das geltende Berufsgeheimnis der Aerzte sehr large ge- handhabt wird, ja manchmal nicht eingehalten wird. Die Kran- kengeschichten - so haben wir in der Kommission gehört - gehen oft von Hand zu Hand, und die darin enthaltenen Daten werden anonymisiert. Das ist eine Praxis, die selbstverständ- lich nicht befriedigt. Der Schutz des Patienten muss gestärkt werden. Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass die medizinische Forschung auf Patientendaten angewiesen ist. Es gilt deshalb auch hier, einen vernünftigen Ausgleich zwi- schen den Interessen der Patienten und jenen der Forschung herzustellen.
Der Ständerat hat mit seiner Version in bezug auf die Patien- tenrechte gegenüber der ursprünglichen Fassung des Bun- desrates eindeutig abgebaut. Das geht der Kommission zu weit, sie möchte das korrigieren. Wir schlagen daher vor, zur Fassung des Bundesrates zurückzukehren. Gleichzeitig wol- len wir die ursprüngliche Fassung noch verstärken. Im Inter- esse des Patienten wollen wir nämlich ins Zentrum rücken, dass seitens der Spitäler gegenüber dem Patienten eine Auf- klärungspflicht über seine Rechte besteht. Der Patient weiss dann, dass er - wie wir in Absatz 1 festhalten - ein Vetorecht hat. Er kann ausdrücklich erklären, dass er seine Daten nicht für Forschungszwecke weiterzugeben wünscht. Dieses Veto ist selbstverständlich bindend. Das heisst, wir gehen im Ge- gensatz zum ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates und des Ständerates nicht einfach von der generellen Vermutung aus, dass der Patient ohnehin damit einverstanden ist, dass seine Daten gebraucht werden. Dadurch werden zur Wahrung der Patienteninteressen hohe Hürden geschaffen. Es muss nebst der Einwilligung der Sachverständigenkommission auch geklärt sein, dass der Betroffene seine Zustimmung nicht verweigert hat. Bevor das erfolgt, darf nicht auf die Daten ge- griffen werden. Daneben besteht nach wie vor das in Kraft ste- hende Berufsgeheimnis im Strafgesetzbuch; Artikel 321 sieht klare Sanktionen vor.
Wir glauben, dass in Kombination zwischen Strafgesetzbuch und dem, was wir Ihnen nun in verschärfter Form seitens der Kommissionsmehrheit unterbreiten, der Patientenschutz ge- währleistet ist und es nicht notwendig ist, noch weitere Ein- schränkungen gemäss Version der Minderheit vorzusehen. Wir bitten Sie daher, der Mehrheit zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Es ist zuzugeben, es handelt sich um einen sehr delikaten Interessenkonflikt. Auf der einen Seite sind me- dizinische Daten zweifellos besonders heikel, die Betroffenen möchten sie vielfach nur dem Arzt bekanntgeben, und der Arzt untersteht dem Berufsgeheimnis. Auf der anderen Seite be- steht ein eminentes öffentliches Interesse an medizinischen Forschungsvorhaben, vor allem wenn sie der Bekämpfung be- sonders schwerer oder häufiger Leiden dienen. Es gilt hier wie anderswo - im Bereich der Medien oder im Bereich des Staatsschutzes -, einen vernünftigen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu finden.
Der Bundesrat ist aber überzeugt, dass er mit diesem Vor- schlag, der übrigens in der Vernehmlassung gut aufgenom- men worden ist und den wir nachher sogar noch verschärft ha- ben, einen guten Interessenausgleich erreicht hat. Insbeson- dere sind ja nachher noch die Beschwerdelegitimation des Datenschutzbeauftragten eingeführt worden sowie die Publi- kation der Bewilligungen. Es ist eine Kommissionsbewilligung nicht schon deshalb möglich, weil ein Aufklärungsschaden befürchtet wird.
Die Lösung, die wir hier jetzt vorschlagen, war rechtlich nicht leicht zu finden, weil das Medizinalwesen ja in erster Linie in die Kompetenz der Kantone fällt. Wir haben daher an das Be-
rufsgeheimnis in Artikel 321 des Strafgesetzbuches ange- knüpft und hier einen neuen, spezifischen Rechtfertigungs- grund geschaffen. Eine Forschung kommt also nur in Frage, wenn der bereits heute geltende, allgemeine Rechtfertigungs- grund, die Einwilligung der Betroffenen, nicht zum Tragen kommt. Gerade im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Bewilligungen steht auch von vornherein ganz klar fest, dass ein betroffener Patient jederzeit, selbst gegen eine er- teilte Bewilligung, sein Veto einlegen kann.
Mit Patientendaten soll demnach nur geforscht werden dür- fen, wenn der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat oder, wenn dies eben nicht möglich ist, eine spezielle, neu zu schaf- fende Kommission eine entsprechende Bewilligung erteilt hat. Wir sind überzeugt, dass wir damit, wie gesagt, einen adäqua- ten Interessenausgleich gefunden haben, der eindeutig - ich glaube, in diesem Punkte müsste auch Herr Günter mit mir ein- verstanden sein - die Rechtslage gegenüber den heutigen Zu- ständen verbessert.
Was im übrigen gerade das Beispiel der Aids-Forschung an- betrifft, so kann diese weitestgehend mit anonymisierten Da- ten realisiert werden und fällt dann natürlich gar nicht unter diese Regelung.
Aus all diesen Gründen möchte ich Sie bitten, hier der Fas- sung des Bundesrates und der Mehrheit Ihrer Kommission nun zuzustimmen. Sie ist zugunsten der Patienten eindeutig viel, viel besser als die Lösung, die der Ständerat beschlossen hat.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 64 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 44 Stimmen
Ziff. 3 Art. 321ter (neu) Antrag der Kommission Streichen
Ch. 3 art. 321ter (nouveau) Proposition de la commission Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 4, 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 4, 5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ad 88.032
Motion der Kommission Datenschutzregeln im Telekommunikationsbereich Motion de la commission Règles de protection des données en matière de télécom- munications
Wortlaut der Motion vom 25. Februar 1991
Der Bundesrat wird eingeladen, umgehend Datenschutzre- geln im Telekommunikationsbereich zu erarbeiten und den eidgenössischen Räten Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Initaitives parlementaires. Fichiers personnels
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N 6 juin 1991
Texte de la motion du 25 février 1991
Le Conseil fédéral est invité à élaborer immédiatement des rè- gles de protection des données en matière de télécommuni- cations, d'en faire rapport aux Chambres et de formuler des propositions.
Präsident: Wir setzen die Gesamtabstimmung und auch die Behandlung der Kommissionsmotion aus, bis wir dieses Ge- schäft - vermutlich in der nächsten Woche - zu Ende beraten können.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
77.224
Parlamentarische Initiative (Gerwig) Persönlichkeits- und Datenschutzgesetz
Initiative parlementaire (Gerwig) Fichiers personnels et protection de la personnalité. Loi
Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN
77.223
Parlamentarische Initiative (Gerwig) Persönlichkeits- und Datenschutz. Bundesverfassung Initiative parlementaire (Gerwig) Fichiers personnels et protection de la personnalité. Constitution fédérale
Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN
Wortlaut der Initiative vom 22. März 1977 Bundesverfassung, Art. 64ter Abs. 1
Der Bund regelt zum Schutze der Persönlichkeit die staatliche und die private, insbesondere die gewerbsmässige Speiche- rung, Veränderung und Weitergabe von personenbezogenen Daten sowie die Pflicht zur Geheimhaltung derartiger Daten. Abs. 2
Er beschränkt den Zugang zu Daten und berechtigt die Betrof- fenen zur Auskunft über die Speicherung von Daten sowie zur Berichtigung falscher Daten.
Texte de l'initiative du 22 mars 1977 Constitution fédérale, art. 64ter Al. 1
Pour assurer la protection de la personnalité, la Confédération édicte des dispositions réglementant l'enregistrement, la mo- dification et la transmission, par l'Etat ou par des particuliers, notamment à des fins commerciales, de données relatives aux personnes ainsi que l'obligation de garder secrètes de telles données.
Al. 2
La Confédération limite l'accès aux données et autorise les in- téressés à requérir des renseignements sur l'enregistrement de données les concernant ainsi que la rectification de don- nées fausses.
Wortlaut der Initiative vom 22. März 1977
Im Sinne von Artikel 21 sexies des Geschäftsverkehrsgesetzes und Artikel 27 des Geschäftsreglementes unterbreite ich die folgende parlamentarische Einzelinitiative in Form einer allge- meinen Anregung:
Der Bund habe, sobald eine Verfassungsgrundlage besteht, Bestimmungen öffentlich- und privatrechtlicher Natur zum ver- stärkten Schutz der Pesönlichkeit, der persönlichen Entfal- tung und beruflichen Betätigung und der Privatsphäre jedes Menschen zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die Ge- fährdungen und Verletzungen durch systematisches Sam- meln, Verarbeiten, Weitergeben und durch jede Form des Ver- kehrs mit Informationen über Personen. Diese Gesetzgebung soll das Recht jeder Person umschreiben, in die sie oder ihren Bereich betreffenden Akten und Informationssammlungen bei Behörden und Privaten Einsicht zu nehmen - soweit nicht überwiegende öffentliche und private Interessen eine Geheim- haltung erfordern - und sie berichtigen zu lassen. Zu diesem Zwecke ist die konventionelle und automatisierte (elektroni- sche) Verarbeitung personenbezogener Daten in privaten und öffentlichen Datenbanken zu regeln.
Das angeführte Gesetz soll namentlich folgende Elemente enthalten:
Umschreibung von Aufgabe und Gegenstand des Daten- schutzes, mit Begriffsbestimmung.
Zulässigkeit und Grenzen der Datensammlung, -ver- arbeitung und -weiterverbreitung, insbesondere auch bei Da- tenverarbeitung für private Zwecke und bei Gewerbsmässig- keit.
Schaffung eines öffentlichen Datenbankregisters und regel- mässige Meldepflicht aller privaten und staatlichen Datenban- ken an dieses Register.
Schaffung des Amtes eines unabhängigen Datenschutzbe- auftragten (allenfalls Datenschutzamt) mit Umschreibung sei- ner Rechtsstellung und seiner Aufgaben.
Rechtsschutz der Betroffenen, insbesondere Anerkennung des Rechts:
a. auf Einsichtnahme in die Daten;
b. auf Auskunft über Inhalt und Weitergabe der Daten;
c. auf Berichtigung bzw. Streichung von unkorrekten Daten;
d. auf Löschung der Daten bei Fehlen ihrer Aktualität;
e. auf Sperrung bei bestrittenen Daten;
f. auf Unterlassung unzulässiger Weitergabe von Daten.
Pflicht zur Information des Betroffenen bei erstmaliger Auf- nahme von Daten.
Verbot der Speicherung von Intimdaten, soweit nicht beson- dere öffentliche Interessen (z. B. ärztliche Informationen im Versicherungswesen) dies verlangen; Verbot aller Speiche- rung und Weitergabe von Daten, die auf unkorrekte (illegale) Weise beschafft worden sind.
Regelung der sogenannten Datensicherheit, insbesondere Schaffung technischer und organisatorischer Massnahmen zum Schutze der Daten gegen Entwendung, Löschung, Be- schädigung und Weitergabe.
Vorkehren zum Schutze von Berufs- und Amtsgeheimnis- sen gemäss der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Datenschutzgesetz Protection des données. Loi
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1991
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.032
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.06.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
957-982
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20 019 961
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