Motion Meier Fritz
1021
Justiz- und Polizeidepartement Département de justice et police
Bundesamt für Flüchtlinge Office fédéral des réfugiés
Genehmigt - Approuvé
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
89.541
Motion Meier Fritz Revision des Asylgesetzes Révision de la loi sur l'asile
Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1989
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Aende- rung des Asylgesetzes zu unterbreiten, wonach die hervorge- hobenen Artikel bzw. Abschnitte ersatzlos gestrichen werden. Art. 3 Titel Der Begriff «Flüchtling» Abs. 1
Flüchtlinge sind Ausländer, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Na- tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Abs. 2
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Art. 5 Titel Zweitasyl Wortlaut
Einem Flüchtling, der in einem andern Staat aufgenommen wor- den ist, kann Asyl gewährt werden, wenn er sich seit minde- stens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhält.
Art. 6 Titel Aufnahme in einem Drittstaat
Abs. 1
Das Asylgesuch eines Ausländers, der sich in der Schweiz be- findet, wird in der Regel abgelehnt, a. wenn er sich vor seiner Einreise in einem Drittstaat aufgehal- ten hat, in den er zurückkehren kann.
Art. 7 Titel Familienvereinigung Abs. 2
Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch einem ande- ren nahen Angehörigen einer in der Schweiz lebenden Person Asyl gewährt werden, wenn besondere Umstände für eine Wie- dervereinigung in der Schweiz sprechen.
Texte de la motion du 22 juin 1989
Le Conseil fédéral est invité à proposer au Parlement une révi- sion de la loi sur l'asile dans laquelle les articles et les extraits d'articles suivants seront abrogés.
Art. 3 Titre
Définition du terme «réfugié»
AI. 1
Sont des réfugiés les étrangers qui, dans leur pays d'origine ou le pays de leur dernière résidence, sont exposés à de sé- rieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur apparte- nance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions poli- tiques. Al. 2
Sont considérés notamment comme sérieux préjudices la mise en danger de la vie, de l'intégrité corporelle ou de la li- berté, de même que les mesures qui entraînent une pression psychique insupportable.
Art. 5 Titre Second asile
Texte
L'asile peut être accordé à un réfugié qui a été admis dans un autre pays, s'il séjourne régulièrement et sans interruption en Suisse depuis deux ans au moins.
Art. 6 Titre
Admission dans un pays tiers
AI. 1
La demande d'asile présentée par un étranger se trouvant en Suisse est en règle générale rejetée: a. Si, avant d'entrer en Suisse, il a séjourné quelque temps dans un pays tiers où il peut retourner.
Art. 7 Titre
Regroupement familial
Al. 2
Dans les mêmes conditions, l'asile peut aussi être accordé à un autre proche parent d'une personne vivant en Suisse, si des cir- constances particulières militent en faveur d'un regroupement familial en Suisse.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Bei der parlamentarischen Beratung des Ausländergesetzes wurde mir geraten, auf einen Nichteintretensantrag zu verzich- ten, da allfällige Unzulänglichkeiten eines bestimmten Geset- zes durch Motionen in diesem Rat jederzeit revidiert werden könnten.
Das Asylgesetz gibt mir nun Gelegenheit, durch eine Motion die Revision verschiedener Artikel dieses Gesetzes zu bean- tragen. Die Zeit des Interpellierens und Postulierens ist abge- laufen, Interpretieren ist auch zwecklos. Darum meine konkre- ten Anträge, folgende Artikel zu ändern bzw. ersatzlos zu strei- chen.
Artikel 3 des Asylgesetzes, der Begriff «Flüchtling». Ich zitiere Absatz 1: «Flüchtlinge sind Ausländer, die in ihrem Heimat- staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind .... » Die Fortsetzung beantrage ich zu streichen. Sie heisst: « .... oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.» Absatz 2 von Artikel 3: «Als ernsthafte Nachteile gelten na- mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit .... » Die Fortsetzung « .... sowie Massnahmen, die einen unerträgli chen psychischen Druck bewirken», beantrage ich zu strei- chen.
Artikel 5, Zweitasyl: «Einem Flüchtling, der in einem andern Staat aufgenommen worden ist, kann Asyl gewährt werden, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhält.» Diesen Artikel beantrage ich ersatzlos zu streichen, da es sich herumgespro- chen hat, dass Zweitasylanten in der Schweiz besonders ge- hegt und gepflegt werden.
Und nun Absatz 1 von Artikel 7, Familienvereinigung: «Ehe-
N 10 juin 1991
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Motion Baggi
gatten von Flüchtlingen und ihren minderjährigen Kindern wird Asyl gewährt, wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich in der Schweiz vereinigen will .... >> Dieser Ab- satz ist in Ordnung.
Hingegen ist der folgende Absatz 2 ersatzlos zu streichen. Es heisst dort: «Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch einem anderen nahen Angehörigen einer in der Schweiz le- benden Person Asyl gewährt werden, wenn besondere Um- stände für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen.» Da nach diesem Absatz nahen Angehörigen einer in der Schweiz lebenden Person Asyl gewährt werden kann, wird sich die Zahl der Asylanten bald verdreifachen, eine Entwick- lung, die bei den Ungarn und Tschechen heute noch anhält. Beinahe täglich treffen noch motorisierte Flüchtlinge aus die- sen Ländern bei den Verwandten in der Schweiz ein. Aller- dings werden dann aus den sogenannten Verwandten bald gewöhnliche Asylanten, die neben einem kaum zu bewälti- genden Verwaltungsaufwand noch eine zusätzliche Bela- stung der Bundeskasse zur Folge haben.
Entgegen den bundesrätlichen Beteuerungen hat die Mehr- heit des Schweizervolkes kein Verständnis mehr für die ge- genwärtige Flüchtlingspolitik. Der Zusammenbruch der Spen- defreudigkeit ist ein Beweis dafür. Mit meinen Anträgen will ich dem Missbrauch des Asylgesetzes einen Riegel schieben, da- mit jener beschränkten Zahl von Flüchtlingen, für die unser Land wirklich zur rettenden Insel werden könnte, jederzeit Asyl gewährt werden kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 18 septembre 1989
Die mit Asylgesuchen befassten Behörden des Bundes und der Kantone hatten sich in den vergangenen Jahren zuneh- mend auch mit dem Phänomen einer kontinentsüberschrei- tenden Migration zu befassen. Die Vielzahl der dadurch her- vorgerufenen Asylgesuche, denen letztlich nicht eine Verfol- gungssituation im Heimatland zugrunde liegt, überlastet das Asylverfahren und führt oft zu einer untragbar langen Verfah- rensdauer. Dieser Zustand muss korrigiert werden, da nur so das auch vom Motionär anerkannte Prinzip der Asyl- und Schutzgewährung für Flüchtlinge und unmittelbar Bedrohte auf lange Sicht aufrechterhalten werden kann.
Dieses Ziel kann nun aber mit den vom Motionär verlangten Aenderungen des Aylgesetzes nicht erreicht werden. Dies wurde schon in der Beratung zur Revision des Asylgesetzes im Jahre 1986 deutlich, in der gegenüber dem Vorstoss gleich- lautende Anträge zu Artikeln 3 und 5 Asylgesetz im Nationalrat mit offensichtlichem Mehr abgelehnt wurden (vgl. im übrigen 82.410 Motion Meier Fritz vom 15. Juni 1982; 83.943 Motion Meier-Zürich vom 14. Dezember 1983). In der Tat bewirken die Streichungsanträge weder eine Verminderung der Geschäfts- last noch eine Vereinfachung in der Beurteilung der Asylgesu- che.
Die vorgeschlagene Aenderung des Artikels 3 Asylgesetz hat nicht nur keine Auswirkung auf die Zahl der eingereichten Ge- suche, sondern sie entbindet die Entscheidungsbehörden auch nicht von der einzelfallmässigen Ueberprüfung unter den Gesichtspunkten des Grundsatzes der Nichtrückschie- bung und den Prinzipien des humanitären Völkerrechtes. Im übrigen würde die Realisierung der Aenderung des Artikels 3 Asylgesetz dem Asylbewerber eine Beweispflicht auferlegen, die er in den meisten Fällen nicht leisten kann.
Die ersatzlose Streichung des Artikels 5 Asylgesetz bringt keine Verbesserung der heutigen Situation. Nur sehr wenige Flüchtlinge können sich auf diese Vorschrift berufen, die nur zur Asylgewährung führt, wenn dem von einem Drittstaat aner- kannten Flüchtling eine fremdenpolizeiliche Anwesenheitsbe- willigung erteilt wurde. Im übrigen hat sich die Schweiz mit der für unser Land in Kraft getretenen Europäischen Vereinbarung über den Uebergang der Verantwortung für Flüchtlinge auch völkerrechtlich zur Gewährung von Zweitasyl verpflichtet.
Der Vorschlag der generellen Asylverweigerung in Fällen, in denen sich der Gesuchsteller vor seiner Einreise in einem Drittstaat aufgehalten hat, führt in den wenigen Fällen, in de-
nen Artikel 6 Absatz 1 Asylgesetz zur Anwendung kommt, zu unbilligen Lösungen. Er würde nämlich bedeuten, dass Flüchtlinge ungeachtet erlittener Verfolgungen in der Schweiz kein Asyl mehr finden könnten. Da auch die Voraussetzung der Anwendung dieses Artikels - die effektive Rückkehrmög- lichkeit in den Drittstaat - wegfällt, würde durch die schweizeri- sche Gesetzgebung in Europa eine neue Ursache für die Er- zeugung von Flüchtlingen, die in keinem Asylland Schutz und Zuflucht finden können, gesetzt. Der Bundesrat ist angesichts dieser Umstände überzeugt, dass das Problem der innereuro- päischen unkontrollierten Wanderungsbewegung von Asylsu- chenden nicht über die Aenderung von Artikel 6 Asylgesetz führt, sondern nur über die Ratifikation eines Abkommens über die Zuständigkeit zur materiellen Behandlung von Asyl- gesuchen, dem sogenannten Erstasylabkommen.
Schliesslich bringt auch die vorgeschlagene Streichung von Artikel 7 Absatz 2 Asylgesetz keine Entlastung, sondern ver- hindert lediglich in den wenigen Fällen, in denen er zur Anwen- dung gelangt, humanitäre Lösungen. Die Asylgewährung an nahe Angehörige eines in der Schweiz lebenden anerkannten Flüchtlings unterliegt strengen Anforderungen. Sie setzt unter anderem voraus, dass beide Teile schon vor der Flucht des hier wohnhaften Flüchtlings eine enge Wohn- und Lebensge- meinschaft gebildet haben, die durch die Flucht aufgebro- chen wurde. Wird dadurch die Existenz der Familie gefährdet und kann sie nur durch Wiedervereinigung und Fortsetzung in der Schweiz gerettet werden, so findet Artikel 7 Absatz 2 Asyl- gesetz Anwendung. Die in der Begründung zur Motion er- wähnten Fälle der Einwanderung von Angehörigen fallen da- gegen in aller Regel nicht unter diese Bestimmung. Hier wird ein normales Asylverfahren durchgeführt mit einer Prüfung un- ter den Bestimmungen des Artikels 3 Asylgesetz.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Minderheit Dagegen offensichtliche Mehrheit
89.645
Motion Baggi Bundeshilfe an die Kantone für Asylbewerber
Mozione Baggi Aiuto federale ai cantoni in materia di richiedenti l'asilo
Motion Baggi Demandeurs d'asile. Aide fédérale aux cantons
Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1989
Die Situation an der Tessiner Grenze gibt auch wegen der zu- nehmenden Zahl von Asylbewerbern mehr und mehr zu Be- sorgnis Anlass. Die kantonalen Behörden sind immer weniger in der Lage, sie unter Kontrolle zu halten.
Der Bundesrat wird eingeladen:
a. Erhöhung der Zahl der Grenzwächter;
b. finanzielle Unterstützung des Kantons Tessin, damit dieser zusätzliche Polizeibeamte und Polizeihilfskräfte für die Grenz- kontrolle einsetzen kann;
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Meier Fritz Revision des Asylgesetzes Motion Meier Fritz Révision de la loi sur l'asile
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.541
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 10.06.1991 - 14:30
Date
Data
Seite
1021-1022
Page
Pagina
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