N 10 juin 1991
1024
Motion Bäumlin
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, den dritten Punkt der Mo- tion als Postulat zu übernehmen und beantragt, Punkt 1a als erledigt abzuschreiben und die Punkte 1b und 2 abzulehnen. Herr Baggi hält an der Motion fest. Wir stimmen punktweise ab.
Abstimmung - Vote
Punkt 1a - Point 1a Für Ueberweisung der Motion Dagegen
Minderheit offensichtliche Mehrheit
Punkte 1b, 2, - Points 1b, 2 Für Ueberweisung der Motion Dagegen
9 Stimmen 46 Stimmen
Punkt 3 - Point 3 Für Ueberweisung der Motion Dagegen
Minderheit offensichtliche Mehrheit
89.785 Motion Bäumlin Unterbringung von Asylbewerbern Hébergement des demandeurs d'asile
Wortlaut der Motion vom 13. Dezember 1989
Der Bundesrat wird ersucht, einen neuen Artikel 17bis in die Asylverordnung vom 25. November 1987 (SR 142.311) einzu- fügen: Titel Unterbringung als Teil der Fürsorge (Artikel 20a und 20b Asylgesetz) Wortlaut
Der Bund erleichtert die Erstellung von Unterkünften durch vertraglichen Vorbezug von Fürsorgeleistungen auf fünf Jahre.
Texte de la motion du 13 décembre 1989
Le Conseil fédéral est invité à compléter l'ordonnance du 25 novembre 1987 sur l'asile (RS 142.311) par l'introduction d'un article 17bis:
Titre
Hébergement en tant que prestation d'assistance (cf. les articles 20a et 20b de la loi sur l'asile) Texte
La Confédération encourage la création de logements en oc- troyant des avances contractuelles pouvant aller jusqu'à cinq ans pour des prestations d'assistance.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bär, Béguelin, Bir- cher, Bodenmann, Bonny, Borel, Braunschweig, Brügger, Bundi, Carobbio, Daepp, Danuser, Dietrich, Eggenberg-Thun, Fankhauser,. Fehr, Fierz, Günter, Hafner Rudolf, Hafner Ur- sula, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Lon- get, Matthey, Mauch Ursula, Meizoz, Ott, Pitteloud, Reimann Fritz, Seiler Rolf, Stappung, Stocker, Uchtenhagen, Ulrich, Vollmer, Zbinden Hans, Ziegler, Zölch, Züger, Zwygart (44)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Sowohl der Strategiebericht wie die Entwicklung der Asylge- suche zeigen klar auf, dass das Flucht- und Migrationspro- blem in absehbarer Zeit nicht gelöst sein wird. Auch wenn Be- strebungen im Gange sind, durch geeignete Massnahmen die Dauer der Asylverfahren weiter abzukürzen, bleibt das zahlen-
mässige Unterbringungsproblem bestehen. Die Unterbrin- gung der Asylbewerber ist integraler Teil der ihnen während der Dauer des Verfahrens zustehenden und vom Bund an die Kantone rückvergüteten Fürsorgeleistung. Ein zwischen Bund und Kantonen von Fall zu Fall vertraglich geregelter Vorbezug (z. B. in Form einer Garantieleistung) der Fürsorgeleistungen würde die Erstellung eigener Unterkünfte ermöglichen und damit Unterbringung und Fürsorgeleistungen verbilligen, in- dem im heutigen System häufig auf enorm teure Hotel- und Privatunterkünfte ausgewichen werden muss. Solche Vorbe- züge und Kreditgarantien sind auch aus anderen Aufgabenbe- reichen, die Bund und Kantone gemeinsam betreffen, be- kannt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 février 1990
In formeller Hinsicht hält der Bunderat fest, dass er nach wie vor nicht gewillt ist, Motionen entgegenzunehmen, welche den ihm übertragenen Rechtsetzungsbereich betreffen.
In materieller Hinsicht kann das Anliegen auf dem vorgezeich- neten Weg nicht verwirklicht werden. Artikel 20b Asylgesetz bestimmt, dass der Bund den Kantonen die Fürsorgeausla- gen vergütet, die ihnen von der Einrichtung eines Asylgesu- ches bis zu dem Zeitpunkt entstehen, an dem die Wegwei- sung zu vollziehen ist. Das Gesetz nennt damit als Vorausset- zung für die Entrichtung von Vergütungen des Bundes die Tat- sache, dass überhaupt Fürsorgeauslagen entstanden sind. Solche sind jedoch im Zeitpunkt einer allfälligen Bevorschus- sung noch nicht entstanden.
Die gesetzliche Verankerung des Vorbezuges von Bundeslei- stungen mit dem Ziel, die Errichtung von Unterkünften für Asyl- bewerber zu erleichtern, erweckt Bedenken. Da auf diesem Wege die vom Bund zu erwartenden Beiträge von der Gesamt- ausgabe abgezogen werden dürfen, könnten Kantone und Gemeinden derartige Vorhaben ausführen, ohne sie dem Fi- nanzreferendum zu unterstellen. Ein solches Vorgehen ist bei allem Verständnis für die Schwierigkeiten der Gemeinden bei der Errichtung von Aufnahmezentren aus politischen Gründen kaum angängig. Vielmehr geht es darum, die Bevölkerung von der Notwendigkeit und der Zweckmässigkeit der Errichtung solcher Bauten zu überzeugen, ein Vorgehen, das sich in jüng- ster Vergangenheit verschiedentlich bewährt hat. Im übrigen sollte der Bau von Asylbewerberunterkünften gegenüber an- deren Möglichkeiten der Unterbringung nicht privilegiert wer- den. Es würden dabei erhebliche finanzielle Risiken für den Bund entstehen, zumal alle Anstrengungen darauf ausgerich- tet werden, die Verfahrensdauer in Zukunkt entscheidend zu verkürzen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Frau Bäumlin: Ich bin in der glücklichen Lage, meine Motion nicht aufrechterhalten zu müssen, weil sie nämlich vor einem Jahr - in Artikel 20a Absatz 2 vor allem - in das Asylgesetz «hineingeschrieben» wurde. Meine Motion ist trotz Ablehnung des Bundesrates vor einem Jahr erfüllt worden. Ich möchte nicht mehr dazu sagen.
Zurückgezogen - Retiré
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Baumlin Unterbringung von Asylbewerbern Motion Baumlin Hébergement des demandeurs d'asile
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.785
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
10.06.1991 - 14:30
Date
Data
Seite
1024-1024
Page
Pagina
Ref. No
20 019 970
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