Investitionskredite in der Landwirtschaft
1261
EWR-Vertrag unterbreitet werden. Die Verschiebung der Rechtsetzungskompetenzen des Parlamentes an den Bun- desrat wird abgelehnt. Um die eingestandenen Uebergangs- fristen für die Uebernahme von EG-Recht einhalten zu kön- nen, soll das Dringlichkeitsrecht in der Bundesverfassung überprüft werden.
In bezug auf die Behandlung des EWR-Vertrages im Rat schlägt die Kommission dem Büro verschiedene Sonderses- sionen vor, die übrigens von der Fraktionspräsidentenkonfe- renz heute morgen provisorisch in das Programm 1992 aufge- nommen wurden.
Bei einer Verschiebung der Unterzeichnung des EWR-Vertra- ges werden natürlich diese Daten in Frage gestellt, und sie müssen dann neu festgesetzt werden.
Die Beratung der einzelnen Vertragsteile soll in den ordentli- chen Kommissionen erfolgen, unter Einbezug auch der zu- ständigen aussenpolitischen Kommission, damit eine mög- lichst grosse Zahl von Parlamentariern in die Arbeit der Ge- setzgebung und der Anpassung eingebunden werden kann. Daneben ist ein Koordinationsbüro zu schaffen. Unsere Ar- beitsgruppe soll weiter bestehenbleiben als beratende Kom- mission in Fragen der Anpassung des Rechtes und der Orga- nisation. Ich verweise auf den Bericht, der Ihnen ja zugestellt wurde.
Die Kommission erhofft sich auch eine erspriessliche Zusam- menarbeit mit Bundesrat, Bundesverwaltung und Parlament bei dieser sehr anspruchsvollen und zeitlich sehr aufwendigen Arbeit.
Jaeger: Wir beantragen Ihnen Diskussion zu den vier Interpel- lationen und zur Antwort des Bundesrates wie auch zu den Be- richten der beiden Berichterstatter der EWR-Arbeitsgruppe. Drei Gründe haben uns bewogen, diesen Antrag zu stellen:
Wir sind aber der Auffassung, dass es hier nicht um eine De- tail-, sondern um eine Strategiediskussion geht; es geht darum, politische Positionen zu beziehen.
Die Fraktionen wie auch die Parteien haben ihre Positionen bezogen und sind in der Lage und vorbereitet, diese im Parla- ment darzulegen.
Es wird gesagt, der Bundesrat werde durch die Diskussion behindert. Wir wollen aber nicht den Bundesrat behindern. Wir wollen ihm den Rücken stärken, insbesondere in der Transit- frage, und wir sind der Auffassung, dass das Parlament das Recht und den Anspruch darauf hat, dem Bundesrat zu sagen, wie unsere Stellung zu den verschiedenen Punkten des The- mas aussieht.
Wir - das Parlament - sind Vertreter des Volkes. Es geht um eine zentrale, um eine fundamentale Staatsfrage, die wir hier erörtern. Wir sind daher der Auffassung, dass Vertreter des Volkes heute und hier Stellung nehmen können müssen und dass sie auch das Recht haben müssen, den Bundesrat wis- sen zu lassen, wo sie stehen und welches ihre Auffassungen zur Integrationsfrage sind.
In diesem Sinne bitten wir Sie, unserem Antrag stattzugeben.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
17 Stimmen 105 Stimmen
Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle
Widmer: Ich fühle mich gezwungen, meiner bitteren Enttäu- schung Ausdruck zu geben angesichts dieses Beschlusses. Das Thema Europa - ob es uns passt oder nicht - ist eine der zentralen Fragen in dieser Zeit. Sie haben gestern mehrfach betont, Sie wollten das Parlament stärken, und haben entspre- chende Beschlüsse gefasst.
Heute, einen Tag später, weigern Sie sich, über eine der zen- tralen Fragen unseres Landes zu diskutieren. Das ist eine tiefe Enttäuschung und steht im Widerspruch zu dem, was gestern
gesagt wurde. Sie wollen das Parlament nicht stärken, son- dern Sie haben den ersten Schritt zur Abdankung dieses Par- laments getan. (Beifall)
Oehler, Berichterstatter: Die Wirtschaftskommission hat aus- drücklich entschieden, auf eine Diskussion zu verzichten, weil in dieser Phase eine Diskussion fehl am Platze ist. Wir haben diesen Entscheid mit Absicht so gefällt.
Ich danke Herrn Bundesrat Felber für die Antwort, die er uns gegeben hat. Ich danke ihm und Herrn Bundesrat Delamuraz und ihren Verhandlungsteams für die bis anhin geleistete Ar- beit. Wir gehen davon aus, dass die sehr enge Zusammenar- beit mit den zuständigen Kommissionen und diesem Parla- ment beibehalten wird, auch mit Blick auf eine Unterzeich- nung oder Nichtunterzeichnung. Vor diesem Hintergrund sind wir von der Antwort des Bundesrates grösstenteils befriedigt.
Bundi, Berichterstatter: Herr Bundesrat Felber hat sehr diffe- renziert und konkret zu den Fragen, die wir gestellt haben, Stellung genommen: Die aussenpolitische Kommission ist der Auffassung, dass eine materielle Diskussion, die etwas bringen soll, kaum heute hätte geführt werden können, dass aber der richtige Zeitpunkt dafür während der nächsten Ses- sion sein wird. Wir haben noch eine recht grosse Unsicherheit in bezug auf die Haltung des Bundesrates im Hinblick auf die Unterzeichnung des EWR-Vertrages. Wir sind der Meinung, dass der Bundesrat im Hinblick auf seinen Entscheid der Un- terzeichnung mit dem Parlament auf jeden Fall in einem sehr engen Dialog bleiben soll. In diesem Sinne erkläre ich im Na- men der aussenpolitischen Kommission, dass wir im grossen und ganzen von der Antwort des Bundesrates befriedigt sind.
89.079
Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft. Bundesgesetz Crédits d'investissements dans l'agriculture et aide aux exploitations paysannes. Loi
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 203 hiervor - Voir page 203 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 10. Juni 1991 Décision du Conseil des Etats du 10 juin 1991
Zwingli, Berichterstatter: Gestatten Sie mir einige einführende Gedanken zur Differenzbereinigung bei dieser Vorlage. Der Ständerat hatte die Vorlage in der Herbstsession 1990 bera- ten. Unser Rat folgte anfangs der Märzsession 1991 als Zweit- rat. Dabei fassten wir 16 vom Ständerat abweichende Be- schlüsse. Am 10. Juni 1991 folgte der Ständerat auf der gan- zen Linie den Empfehlungen seiner Kommission und berei- nigte dabei 12 der 16 Differenzen. Darunter sind die folgenden Lösungen besonders erwähnenswert:
die Verstärkung der ökologischen Zielsetzungen in Arti- kel 1;
eine Klärung der Kreditgewährung bei Verpächtern und Pächtern in Artikel 13;
eine genauere Umschreibung der Investitionskredite in landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben, Artikel 14;
eine Vereinfachung und Versachlichung der Finanzierung dieser Investitionskredite.
Der Ständerat hat damit 12 gute Schritte auf uns zugetan. Wir sind nun aufgerufen, die restlichen Schritte zum gemeinsa- men Standpunkt zu tun. Allerdings verblieben vier Differenzen, die in unserem Rat bereits bei der ersten Beratung Anlass zu ausgedehnten Diskussionen gaben.
Es geht um die folgenden vier Punkte: erstens Artikel 4 Ab- satz 1bis (Massnahmen gegen die Zweckentfremdung),
Crédits d'investissements dans l'agriculture
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N 20 juin 1991
zweitens und drittens in den Artikeln 10 und 14 je Absatz 3 (zu- sätzliche ökologische Anforderungen) und viertens Artikel 35 Absatz 3 (Finanzierung kantonaler Leistungen an die Betriebs- hilfe durch Vorteilsabgaben gemäss Raumplanungsgesetz). Ihre vorberatende Kommission befasste sich an ihrer Sitzung vom 13. Juni mit diesen verbleibenden Differenzen. Wir schla- gen Ihnen vor, jede Differenz gesondert zu beraten und Ihnen jeweils kurz den bisherigen Beratungsverlauf in Erinnerung zu rufen.
Zu Artikel 10 und 14: Das sind zusätzliche ökologische Vor- schriften, die in die Vorlage aufgenommen wurden, im Stände- rat aber umstritten sind. Der Bundesrat hatte im Grundsatzarti- kel unter anderem vorgeschlagen, den Erfordernissen des Na- tur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes, des Tierschut- zes und der Raumplanung sei Rechnung zu tragen.
Der Ständerat hat diesem Wortlaut bei seinen Beratungen zu- gestimmt. Im Nationalrat hat Ihre vorberatende Kommission diese Bestimmungen in Artikel 1 um die Worte «der naturna- hen Produktion» ergänzt. Ausserdem fand auch eine entspre- chende Ergänzung in den Artikeln 10 und 14 mit 11 zu 7 Stimmen eine Mehrheit. In unserem Rat fand dieser Zusatz mit 95 zu 47 Stimmen Zustimmung. Die Kommission des Stände- rates strich diese Ergänzung mit 6 zu 3 Stimmen und löste da- durch einen Minderheitsantrag Onken aus. Der Ständerat strich die Ergänzung in seiner Beratung schliesslich mit 22 zu 13 Stimmen. Die folgenden Argumente führten zu die- sem Entscheid im Ständerat:
Das Erfordernis der naturnahen Produktion in Artikel 1 ge- nüge;
unsere Formulierung sei zu ultimativ und könne so ausge- legt werden, dass umweltneutrale Vorhaben nicht gefördert werden könnten;
die Bedingung, die Massnahmen müssten «dem Stand der Umwelttechnik entsprechen», sei unklar und könne im Vollzug Schwierigkeiten bereiten;
niemand kritisiere die Anwendung naturnaher Grundsätze gemäss Artikel 1 beim Vollzug dieses Gesetzes.
Nun folgten die Beratungen in unserer Kommission vom 13. Juni 1991. Ihre Kommission beschloss nach ausführlicher Diskussion mit 12 zu 4 Stimmen, auf die Wiederholung des Grundsatzes «naturnahe Produktion» in den Artikeln 10 und 14 zu verzichten. Anderseits diskutierte die Kommission ent- sprechende Verschärfungen in Artikel 1. Mit 10 zu 8 Stimmen lehnte die Kommission jedoch die eine und mit 9 zu 8 Stimmen die andere Variante von Ergänzungen ab. Damit schlägt die Mehrheit der Kommission Zustimmung zum Stän- derat vor. Die Minderheit David will eine ähnliche Ergänzung von Artikel 1, wie sie vorher in den Artikeln 10 und 14 je in Ab- satz 3 enthalten war. Ich bitte Sie namens der Kommissions- mehrheit, auf diese Ergänzung in Artikel 1 zu verzichten, und zwar mit den gleichen Argumenten, wie ich sie vom Ständerat zitierte. Mit der Zustimmung zur Mehrheit wären zwei Differen- zen zum Ständerat eliminiert.
Ich möchte ganz kurz die Darstellung auf unserer Fahne erklä- ren: Sie haben auf unserer Fahne die Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3. Unsere Kommission empfiehlt mit 12 zu 4 Stimmen, diese Zusätze zu streichen. Oben auf der Fahne fin- den Sie links den Text des Bundesrates und rechts davon die Beschlüsse des Nationalrates zu Artikel 1 Absatz 2. Der Natio- nalrat hatte dort die Ergänzung eingebaut, den Erfordernissen der naturnahen Produktion sei Rechnung zu tragen. Die Min- derheit vertritt die Meinung, dieser Artikel 1 Absatz 2 sei noch- mals zu ergänzen mit dem Text, den Sie auf der Fahne finden. Allerdings baut dieser Absatz 2 gemäss Minderheit auf dem Text des Bundesrates auf.
Ich bitte Sie namens der Mehrheit der Kommission erstens, die Zusätze in den Artikeln 10 und 14 zu streichen und damit die beiden Differenzen zum Ständerat zu beseitigen. Zweitens bitte ich Sie, in Artikel 1 Absatz 2 gemäss Mehrheit dem Wort- laut des Nationalrates (ohne zusätzliche Ergänzung), der vom Ständerat übernommen wurde, zuzustimmen.
Mme Paccolat, rapporteur: Le président de la commission a refait l'historique des débats entre les deux Chambres. Je ne répéterai donc pas ses propos et me limiterai à l'essentiel.
Lors de la séance du 10 juin dernier, le Conseil des Etats s'est rallié à la plupart de nos décisions du 4 mars puisque douze divergences ont été éliminées. Quatre subsistent, aux articles 4, 10 et 14 - les deux articles étant liés - ainsi que 35. Brièvement résumées, ces divergences concernent à l'ar- ticle 4, alinéa 1bis le remboursement du crédit de vente ac- cordé; aux articles 10 et 14, alinéas 3, respectifs, il s'agit de dispositions nouvelles que le Conseil national avait introduites concernant des exigences écologiques qui ne font que renfor- cer la disposition que nous avions ajoutée à l'article 1er concernant une production respectueuse de la nature; à l'article 35, alinéa 3, l'affectation des taxes cantonales qui sont prélevées sur la base de la loi sur l'aménagement du territoire. Pour l'examen de ces quatre divergences, votre commission a siégé pas moins de deux heures, le 13 juin dernier, et elle a examiné soigneusement chacune d'entre elles. Je les com- menterai au cours de l'examen de détail.
Tout d'abord, à l'article 1er qui est lié aux articles 10, alinéa 3, et 14, alinéa 4, le Conseil fédéral avait proposé, à l'article 1er, alinéa 2, le texte suivant: «Lors de l'octroi, les exigences relati- ves à la protection de la nature et du paysage, de l'environne- ment et des animaux, ainsi qu'à l'aménagement du territoire, doivent être prises en considération.» En première lecture, le Conseil des Etats avait suivi le Conseil fédéral. Notre commis- sion, puis le Conseil national, avaient complété cet article 1er par une notion nouvelle qui en renforçait la disposition, à sa- voir: «une production respectueuse de la nature». Ce principe a été répété aux articles 10 et 14 et accepté par le Conseil na- tional par 95 voix contre 47. La Commission du Conseil des Etats a supprimé ce complément que nous avions introduit, par 6 voix contre 3, puis le Conseil des Etats l'a également sup- primé par 22 voix contre 13.
Voici les arguments du Conseil des Etats. Tout d'abord l'exi- gence d'une production respectueuse de la nature est déjà posée à l'article 1er, ce principe est donc suffisant. Ensuite, les exigences d'une production respectueuse de la nature ne doi- vent pas devenir prioritaires par rapport aux objectifs de la loi. Enfin, l'état des techniques et pratiques, au niveau de l'agri- culture biologique et de la production intégrée, ne comporte pas encore suffisamment de directives claires à l'heure ac- tuelle et pourrait poser des problèmes d'application.
Après une large discussion, votre commission a voté, par 12 voix contre 4, le maintien du principe «production respec- tueuse de la nature» exclusivement à l'article 1er, et elle a dé- cidé de renoncer à rappeler ce principe aux articles 10 et 14. Elle s'est donc ralliée au Conseil des Etats par 10 voix contre 8. Dans un deuxième vote, de 9 voix contre 8, elle a refusé de modifier l'article 1er avec une nouvelle formulation proposée par un commissaire et qui visait également à ménager l'envi- ronnement.
La majorité de la commission vous propose donc de suivre la décision du Conseil des Etats. La minorité David, qui sera dé- fendue par M. Ruckstuhl, vous propose de compléter l'article 1er dans le sens des articles 10 et 14. Selon la proposi- tion David, nous renonçons à la disposition contenue aux articles 10 et 14 mais nous modifions à nouveau l'article 1er. La majorité de la commission vous propose de vous en tenir à l'article 1er tel qu'il a été accepté par le Conseil national, puis de vous rallier à la proposition du Conseil des Etats aux articles 10 et 14, ce qui nous permet d'éliminer deux divergen- ces.
Art. 1 Abs. 2 Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(David, Ammann, Bäumlin, Brügger, Lanz, Longet, Nussbau- mer, Zwygart)
Den Erfordernissen des Natur- und Heimatschutzes, des Um- weltschutzes, des Tierschutzes und der Raumplanung ist Rechnung zu tragen. Unterstützte Massnahmen sind auf eine naturnahe Produktion auszurichten und sollen, soweit betrieb- lich möglich, dem Stand der Umwelttechnik entsprechen.
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Investitionskredite in der Landwirtschaft
Art. 1 al. 2 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité
(David, Ammann, Bäumlin, Brügger, Lanz, Longet, Nussbau- mer, Zwygart)
... prises en considération. Les mesures encouragées doivent tendre vers une production proche de la nature et correspon- dre, dans la mesure du possible, à l'état des techniques y rela- tives.
Ruckstuhl, Sprecher der Minderheit: Es ist eigentlich nicht mein Antrag. Ich spreche hier als Vertreter von Kollege Da- vid, der seinen Minderheitsantrag zurzeit nicht begründen kann.
Zur Bedeutung der Investitionskredite und der Betriebshilfe in der Landwirtschaft haben wir bereits genügend Informationen erhalten. Mit den vorliegenden Differenzen rühren wir auch nicht mehr an den Grundzügen dieser Vorlage. Hier geht es vielmehr um eine Art Imagepflege für die Landwirtschaft. Bei bäuerlichen Vorlagen stossen wir immer wieder auf die Frage: Was für eine Landwirtschaft wollen wir?
Mit der Formulierung von Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft formulieren wir die Antwort auf diese Frage. In der alten, vom Ständerat abgelehnten Fassung haben wir die Erforder- nisse in Artikel 1, 10 und 14 umschrieben. An diesen Um- schreibungen ist vor allem kritisiert worden, dass sie sich zum Teil wiederholten, dass sie zu ultimativ formuliert seien und dass sie betriebswirtschaftlich zu einengend wirken könn- ten.
Die Minderheit David hat diese Argumente berücksichtigt und ist zu einer Neufassung gekommen. Ich glaube, dass man dieser in der Fassung auf der Fahne zustimmen könnte. Wir haben nun keine Wiederholung der Begriffe mehr. Die naturnahe Produktion wird hier in Artikel 1 festgehalten, und ich glaube, es ist niemand im Saal, der eine vernünftige na- turnahe Produktion in diesem Gesetz nicht formuliert haben will. Es geht nicht darum, eine extensive Landwirtschaft oder eine Landwirtschaft, bei der alle Hilfsstoffe, die in vernünfti- gem Rahmen eingesetzt werden können, verbieten zu wol- len, sondern nur darum, die Natur bei der Produktion zu schonen. Das ist ein Anliegen, das wir sicher im 7. Landwirt- schaftsbericht so formuliert haben werden und das auch in der bäuerlichen Landwirtschafts-Initiative in dieser Art formu- liert ist.
Zur Kritik, die Fassung sei zu ultimativ: Das war richtig bei Arti- kel 10 in der alten Fassung, dort hiess es: «Alle mit Investitions- krediten unterstützten Massnahmen müssen auf eine natur- nahe Produktion ausgerichtet sein und dem Stand der Um- welttechnik entsprechen.» In der neuen Fassung heisst es: «Massnahmen, die wir mit diesem Gesetz unterstützen kön- nen, sind auf eine naturnahe Produktion auszurichten und sol- len, soweit betrieblich möglich, dem Stand der Umwelttechnik entsprechen.»
Nun, der «Stand der Umwelttechnik» ist natürlich auch ein Be- griff, der zu Kritik Anlass gibt. Ich glaube, wir haben in Artikel 4 Absatz 2 der Luftreinhalte-Verordnung definiert, dass diese Anlagen, wenn sie gefordert werden können, bereits erfolg- reich erprobt und an anderen Orten eingesetzt sein müssen. Es geht also nicht darum, dass wir Versuchsanlagen fest in- stallieren oder vorschreiben wollen. Es geht darum, hier fest- zuhalten, dass diese Vorschriften betriebswirtschaftlich ange- messen sein müssen, dass sie sich finanziell in einem vernünf- tigen Rahmen bewegen müssen. Es geht auch darum, dass wir hier deutlich sagen: Man kann z. B. nicht bei einem unter- stützten Stallbau eine Biogasanlage vorschreiben; diese ha- ben sich in der Praxis noch nicht bewährt. Es wäre bei norma- len landwirtschaftlichen Betrieben auch völlig unangemessen, von den Kosten und der Ertragslage her derartige Anlagen vor- zuschreiben und zu verlangen.
Das Bundesamt für Landwirtschaft hat laut Protokoll in der Kommission dieser Fassung ebenfalls zustimmen können. Ich bitte Sie, der Minderheit David ebenfalls zuzustimmen.
Hari: Ich spreche zuerst zu Artikel 1 Absatz 2. Unsere Fraktion stellt sich geschlossen hinter den Antrag der Mehrheit. Wenn in diesem Absatz festgehalten ist, dass den Erfordernissen des Natur- und Heimatschutzes, des Tierschutzes, der Raum- planung und der naturnahen Produktion Rechnung zu tragen sei, so glauben wir doch, dass dies genügt.
Es handelt sich bei diesen aufgeführten Bedingungen doch durchwegs um moderne Gesetze, auf deren Grundlage wir auch in diesem Bundesgesetz basieren können. Was wollen wir noch mehr?
Ich ersuche Sie, der Mehrheit zuzustimmen, an unserem Be- schluss festzuhalten und den Minderheitsantrag abzulehnen. Nun spreche ich noch zu den Artikeln 10 und 14. Wiederholun- gen in einem Gesetz sind unnötig und belasten es grundlos. Wir von der Schweizerischen Volkspartei schliessen uns den Anträgen des Ständerates und der Kommission an und bean- tragen, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 zu strei- chen.
Nussbaumer: Zum bundesrätlichen Antrag zu Absatz 1: Wir müssen sehen, dass alle diese Aussagen Selbstverständlich- keiten sind. Wir werden eines Tages dazu kommen, dass wir in jedem Gesetz alle anderen Gesetze, die noch im Lande sind, aufzählen müssen. Es ändert nichts, ob diese Angaben darin stehen oder nicht, auch für die naturnahe Produktion bei- spielsweise nicht. Welche Auswirkungen hat das für den Inve- stitionskredit? Wenn der Ertragswert sinkt, wird das Budget schwieriger ins Lot zu bringen sein, müssen mehr Gelder flies- sen. Auf der anderen Seite ist die Schonung der Natur jeder- manns Anliegen und muss mit den wirtschaftlichen Argumen- ten in Einklang gebracht werden.
Die CVP-Fraktion hat nicht zu diesem Antrag Stellung genom- men. Wir sollten bei dieser Bestimmung keinen Streit zwi- schen Naturschutz und Landwirtschaft heraufbeschwören. Alle, die Anspruch auf den grünen unverbauten Raum haben, sollten sich zusammenraufen und nicht entzweien, sonst geht das zu Lasten der Natur.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Je vous propose, à l'article premier, de suivre la majorité de votre commission, ce qui a pour effet d'éviter une nouvelle divergence. Du même coup, si vous suivez la majorité de la commission concernant l'article 10, alinéa 3 et l'article 14, alinéa 3, l'affaire est réglée. Quant à l'article 4, alinéa 1bis, si personne ne se rallie à la ver- sion du Conseil des Etats, la divergence sera maintenue. Je souhaite donc que quelqu'un soutienne la décision du Conseil des Etats. Enfin, à l'article 35, alinéa 3, nous intervien- drons ultérieurement.
Merci de suivre, à l'article premier, la majorité de la commis- sion, et de supprimer ainsi la divergence.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
60 Stimmen 43 Stimmen
Art. 4
Antrag der Kommission
. Abs. 1
Die zuständigen kantonalen Stellen legen im Einzelfall die Be- dingungen und Auflagen fest, die erforderlich sind, damit der Zweck der gewährten oder verbürgten Darlehen erreicht wird.
Abs. 2
Der Gesuchsteller ist in der Regel zu verpflichten, neben den Investitionskrediten auch die anderen Kredite angemessen zu tilgen. Abs. 3
Diese Verpflichtungen sind Bestandteil des Darlehensvertra- ges.
Art. 4
Proposition de la commission
Al. 1
Les service cantonaux compétents fixent dans chaque cas les conditions et les charges à imposer pour que les prêts accor- dés ou cautionnés donnent le résultat escompté.
Crédits d'investissements dans l'agriculture
1264
N 20 juin 1991
Al. 2 En règle générale, le requérant doit être mis dans l'obligation de rembourser dans une proportion équitable non seulement les crédits d'investissements, mais aussi les autres crédits., Al. 3
Ces obligations sont partie intégrante du contrat de prêt.
Art. 4bis (neu) Antrag der Kommission Abs. 1
Bei gewinnbringender Veräusserung des Betriebes oder ein- zelner Teile davon innert 25 Jahren nach Abschluss des Darle- hensvertrages wird auch ein Betrag geschuldet, welcher der höheren Zinslast entspricht, die ein dem erhaltenen Kredit ent- sprechendes, üblich verzinstes Darlehen mit sich gebracht hätte; dieser Betrag darf den erzielten Gewinn nicht überstei- gen.
Abs. 2
Diese Verpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.
Art. 4bis (nouveau) Proposition de la commission Al. 1
En cas de vente lucrative de tout ou partie de domaines dans les vingt-cinq ans suivant la conclusion du contrat de prêt, il sera dû un montant correspondant à la charge d'intérêt supé- rieure découlant d'un prêt qui serait égal au crédit accordé et porterait intérêt au taux usuel; ce montant ne peut excéder le gain réalisé.
Al. 2
Cette obligation doit être inscrite au registre foncier.
Zwingli, Berichterstatter: Der Bundesrat hatte in seiner Vor- lage im Artikel 18 ein Veräusserungsverbot vorgeschlagen. Der Ständerat lehnte diese Zweckbindung ab und strich Arti- kel 18 ersatzlos. Unsere Kommission schlug Ihnen einstimmig anstelle des Veräusserungsverbotes im umstrittenen Artikel 4 Absatz 1bis einerseits eine Rückerstattungsverpflichtung bei Zweckentfremdung und anderseits eine Grundbuchanmer- kung vor. Sie folgten diesem Vorschlag in der Märzsession nach gründlicher Diskussion mit 56 zu 51 Stimmen. Der Stän- derat lehnte diese Lösung ohne Gegenantrag ab.
Ihre Kommission schlägt Ihnen nun nach einlässlicher Bera- tung folgende zwei Schritte vor:
Wir empfehlen erstens, Rückzahlungsforderungen bei Zweck- entfremdung fallenzulassen, also den ersten Teil von Absatz 1 bis in Artikel 4 zu streichen und in diesem Punkt dem Stände- rat zu folgen. Die Kommission hat diesen Beschluss mit 12 Stimmen zu 1 Stimme bei sechs Enthaltungen gefasst. Die Rückzahlungsforderungen bei Zweckentfremdung wären tat- sächlich mit schwer erfassbaren und ungewollten Härten ver- bunden gewesen.
Der zweite Schritt besteht darin, die unbestrittenen Rückzah- lungsforderungen, und zwar für Kredit und eingesparte Zin- sen, bei gewinnbringendem Verkauf nach Absatz 1 durch eine entsprechende Grundbuchanmerkung sicherzustellen. Die- ser Beschluss wurde mit 17 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung gefasst. Diese Beschlüsse mussten redaktionell überarbeitet werden. Damit bleibt zwar, wenn wir auf der Fahne schauen, als einzige Differenz im neu gebildeten Artikel 4bis der Ab- satz 2: «Diese Verpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.» Das ist die konkrete Differenz zum Ständerat. Diese Aussage wurde aber im Ständerat nie kritisiert.
Zu Ihrer Information muss ich einige Erläuterungen zur Fahne abgeben. Links haben Sie den heute gültigen Text von Arti- kel 4. Er ist in zwei Absätze gegliedert. Der Bundesrat hat den ersten Satz von Absatz 1 und auch Absatz 2 in diesem Artikel bereits in der Vorlage leicht modifiziert. Dieser geänderte Text wurde sowohl vom Ständerat als auch vom Nationalrat über- nommen. Nun fügten wir bekanntlich den Absatz 1bis ein. Sie finden ihn unter den Beschlüssen des Nationalrates. Die Kom- mission schlägt Ihnen mit 12 Stimmen zu 1 Stimme vor, den ersten Satz von Absatz 1bis zu streichen und den zweiten Satz aufzuteilen, weil darin zwei Bestimmungen enthalten sind, nämlich dass die Verpflichtung einerseits «Bestandteil des
Darlehensvertrags» und anderseits «im Grundbuch anzumer- ken» ist. Wir waren der Klarheit halber genötigt, diese beiden Bedingungen zum richtigen Text zu setzen. Sie haben daher den Vorschlag rechts aussen in Artikel 4 mit der Auflage: «Die zuständigen kantonalen Stellen legen im Einzelfall .... » Das ist der vom Bundesrat geänderte Text des ersten Satzes von Arti- kel 4. Bei Absatz 2 wäre die Formulierung gemäss Vorlage des Bundesrates zu übernehmen. Auf der Fahne ist hier ein Fehler zu berichtigen: Dieser zweite Absatz wurde irrtümlicherweise aus dem jetzt gültigen statt aus dem vom Bundesrat geänder- ten Text gemäss Vorlage übernommen. In Absatz 2 des neu vorgeschlagenen Artikels 4 muss es somit im deutschen Text richtigerweise heissen: «Der Gesuchsteller wird in der Regel verpflichtet, neben den Darlehen nach diesem Gesetz auch die anderen Kredite angemessen zu tilgen.» Das ist der Wort- laut gemäss Vorschlag des Bundesrates; er wurde im Natio- nalrat und im Ständerat übernommen. Im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung steht nun Absatz 3 mit dem Wortlaut: «Diese Verpflichtungen sind Bestandteil des Darlehensvertra- ges.»
Im neuen Artikel 4bis ist nur noch die gewinnbringende Ver- äusserung aufgeführt, und als Folge dieser Verpflichtung ist im Absatz 2 die Grundbuchanmerkung vorzunehmen. Da- durch wird allerdings ein Teil dieser Differenz zum Ständerat aufrechterhalten.
Ich beantrage Ihnen namens der vorberatenden Kommission, diesen Anträgen zuzustimmen. Es geht um die Streichung des ersten Teils von Absatz 1 bis von Artikel 4 und um die Beibehal- tung des zweiten Satzes «Diese Verpflichtungen sind Bestand- teil des Darlehensvertrages» beziehungsweise «Diese Ver- pflichtung ist im Grundbuch anzumerken»,
Mme Paccolat, rapporteur: La commission, aux articles 4 et 4bis, vous propose, de vous rallier à la décision du Conseil des Etats, tout en maintenant une petite divergence qui a une va- leur formelle. Il s'agit de l'alinéa 2 de l'article 4bis: «cette obli- gation doit être inscrite au Registre foncier». La commission, aux fins d'une bonne compréhension, a scindé l'ensemble des dispositions en deux articles, soit les articles 4 et 4bis. Elle a apporté une modification matérielle à l'alinéa 2 de l'article 4, qui ne figure pas sur le dépliant. Cet alinéa est donc libellé comme suit: «En règle générale, le requérant est tenu de rem- bourser, non seulement les prêts accordés ou cautionnés en vertu de la présente loi, mais aussi, dans une proportion équi- table, les autres crédits».
Le Conseil national, par 56 voix contre 54, avait accepté cette nouvelle disposition qui était contenue à l'article 4, alinéa 1bis. Étant donné que le Conseil des Etats l'avait supprimée, la considérant comme non praticable car il serait par exemple in- correct de demander le remboursement des intérêts d'un prêt pour la durée pendant laquelle ce prêt a servi à une exploita- tion agricole, votre commission a examiné ce point de vue et s'est ralliée au Conseil des Etats. Elle vous invite par consé- quent à en faire de même.
L'alinéa 2 de l'article 4bis maintient une divergence d'ordre purement formel avec le Conseil des Etats. Cela nous donne à penser que la Chambre des cantons se ralliera à notre idée, ce qui implique malgré tout le temps de la navette qui nous re- porte jusqu'en septembre.
Nous vous invitons à suivre la proposition de la commission, permettant ainsi d'éliminer une divergence, tout en en mainte- nant une à l'alinéa 2 de l'article 4bis. Nous aurions pu intro- duire cette disposition dans l'ordonnance, mais la commis- sion a décidé de la maintenir dans la loi.
Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 10 al. 3, art. 14 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Investitionskredite in der Landwirtschaft
1265
Art. 35 Abs. 3 Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Nussbaumer, Ammann, Bäumlin, David, Zwygart) .... von Betriebshilfemitteln einzusetzen, solange sie noch kein Spezialgesetz über den Planwertausgleich erlassen haben.
Art. 35 al. 3
Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité
(Nussbaumer, Ammann, Bäumlin, David, Zwygart) .... exploitations; ceci tant et aussi longtemps qu'ils n'ont pas édicté de loi spéciale sur la compensation des valeurs.
Zwingli, Berichterstatter: Der Lebenslauf dieses Absatzes 3 von Artikel 35 begann in der Beratung unserer vorberatenden Kommission am 23. November 1990. Der Antragsteller be- gründete damals den Antrag mit dem Hinweis, dass die Kan- tone in der Regel 50 Prozent an die Finanzierung der Betriebs- hilfe gemäss diesem Gesetz beizusteuern hätten. Dieser An- trag könnte einen sanften Druck auf die Kantone ausüben, Vorteilsabgaben für die Finanzierung der Betriebshilfe einzu- setzen. Der Antrag wurde jedoch damals in der Kommission mit Stichentscheid des Präsidenten mit 7 zu 6 Stimmen abge- lehnt.
Im März stand dieser Antrag als Minderheitsantrag in unserm Rat zur Diskussion. Er wurde schliesslich mit 54 zu 51 Stimmen zum Beschluss erhoben.
Im Ständerat wurde er auf einstimmigen Antrag der Kommis- sion ohne Gegenstimme wieder gestrichen.
Unsere Kommission hat nach erneuter ausführlicher Diskus- sion den Antrag auch in etwas milderer Form mit 9 zu 7 Stimmen abgelehnt. In der Diskussion wurde darauf hingewie- sen, dass es nicht Sache dieses Gesetzes sein könne, in die Kompetenzen der Kantone gemäss Raumplanungsgesetz einzugreifen, und dass dazu vermutlich auch die verfassungs- mässige Grundlage fehle.
Ich ersuche Sie namens der Kommissionsmehrheit, dem An- trag auf Streichung von Artikel 35 Absatz 3 zuzustimmen. Da- mit hätten wir eine weitere Differenz zum Ständerat eliminiert.
Mme Paccolat, rapporteur: A l'article 35, en première lecture, le Conseil national avait longuement discuté sur cette ques- tion d'obliger les cantons à utiliser les taxes prélevées en vertu de la loi sur l'aménagement du territoire, afin de mettre à dis- position un fonds d'aide. Cette disposition, qui était une pro- position de minorité Nussbaumer, avait été acceptée par le Conseil national par 54 voix contre 51. Le Conseil des Etats avait supprimé à l'unanimité cette nouvelle disposition que le Conseil national avait introduite. M. Nussbaumer revient avec une nouvelle formulation pour résoudre cette question.
Votre commission, à une faible majorité - et je préciserai éga- lement avec une faible participation puisqu'elle s'est pronon- cée par 9 voix contre 7 - a suivi le Conseil des Etats, éliminant ainsi une autre divergence.
Il ressort de la discussion que cette disposition concernant l'obligation d'affecter des taxes de la LAT à un fonds d'aide n'a pas sa place dans la loi sur les crédits d'investissements dans l'agriculture. Cette compétence revient aux cantons, selon l'article 5 de la LAT qui stipule: «Le droit cantonal établit un ré- gime de compensation permettant de tenir compte équitable- ment des avantages et des inconvénients majeurs qui résul- tent des mesures d'aménagement.»
Au nom de la majorité de la commission, je vous propose de vous rallier au Conseil des Etats pour ce qui est de l'article 35, alinéa 3, et de supprimer ainsi une dernière divergence.
Nussbaumer, Sprecher der Minderheit: Zuerst möchte ich Ih- rem Rat danken, dass Sie im März meinem Minderheitsantrag zur Mehrheit verholfen haben.
Allerdings ist dieser Antrag dann im Ständerat auf Granit ge- stossen, weil er dem Ständerat offenbar zu imperativ vorkam. Diesen Gegebenheiten habe ich nun mit dem modifizierten Antrag Rechnung getragen.
Vorerst noch eine Bemerkung an die Adresse der Sprecherin französischer Zunge: Sie hat gesagt, ich möchte einen neuen Fonds gründen. Das stimmt nicht. Nach diesem Gesetz gibt es die Investitionskreditmittel auf der einen Seite - das sind reine Bundesmittel -, und auf der andern Seite gibt es die Betriebs- hilfemittel. Diese werden zu einem Teil aus dem Entschul- dungsfonds der Eidgenossenschaft bereitgestellt. Aber damit solche Mittel ausgelöst werden können, müssen auch die Kantone Mittel bereitstellen. Und das möchte ich hier errei- chen.
Nun komme ich zum Zusammenhang dieses Artikels mit der Agrarpolitik.
Sie haben in den letzten Tagen den Bericht von Professor Hau- ser der Hochschule St. Gallen erhalten, der zu untersuchen hatte, wie die Auswirkungen auf die schweizerische Wirtschaft und Landwirtschaft bezüglich eines allfälligen EG-Beitritts wä- ren.
Für die Bauern sind die Resultate nicht sehr ermutigend. Ich kann Ihnen sagen, ein Bauer, der das Radio einschaltet, be- kommt fast nur noch schlechte Nachrichten über die Landwirt- schaft zu hören. Und es ist an diesem Parlament - da appel- liere ich wirklich an Sie -, auch hier vorausschauend gewisse Anpassungen vorzunehmen, die auch im Interesse der allge- meinen Volkswirtschaft sind. Wenn es der Landwirtschaft schlechtgeht, wird es auch den Hypothekarinstituten schlechtgehen.
Im Gegensatz zur Wohlstandssteigerung, die bei einem EG-Beitritt auf 2000 und 3000 Franken pro Kopf prognosti- ziert ist, ist für die Bauern je nach Szenarium 30 bis 50 Pro- zent Einkommensrückgang in Aussicht gestellt. Ausserdem müssen noch Extensivierungsmassnahmen ergriffen wer- den. Im Bericht Hauser sind beispielsweise 200 bis 300 Mil- lionen weniger Zinsen aufgeführt; wenn wir die Zinsenlasten vorausschauend reduzieren wollen, müssen wir etwas in die Wege leiten. Der Bund sagt zwar, er habe kein Geld mehr, die roten Zahlen würden in den nächsten Jahren kommen. Warum soll man nicht über eine Aktivierung von Artikel 5 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes Mittel beschaffen? Es heisst dort: «Das kantonale Recht regelt einen angemesse- nen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen.» Man könnte sa- gen, es sei ausschliesslich Sache der Kantone, ob sie diese Gesetze vollziehen wollten. Ich zitiere den Bundesrat in sei- ner Antwort auf die Einfache Anfrage Wiederkehr vom 23. Januar 1991. Herr Wiederkehr hatte damals gefordert, der Bund solle dafür besorgt sein, dass Artikel 5 des Raum- planungsgesetzes nach zehn, elf Jahren endlich angewen- det werde. Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort: «Das Gesetz sieht keine juristischen Mittel vor, mit denen der Bund die Kantone zur Einführung des Ausgleichssystems zwingen könnte. Trotzdem ist festzuhalten, dass die Kan- tone aufgrund des klaren Wortlautes des Artikels 5 Raum- planungsgesetz zur Einführung eines Ausgleichssystems verpflichtet sind. Vor diesem Hintergrund will die Bundes- verwaltung mit Hilfe der erwähnten Modelle die Beratung der Kantone verstärken.»
Ich möchte dasselbe tun, was hier der Bundesrat wünscht: die Beratung der Kantone verstärken in dem Sinn, dass ich ihnen zu einer Uebergangslösung verhelfen möchte, die nur so lange gilt, bis der Kanton ein eigenes Gesetz macht. Wir wären wirklich gut bestellt, dies zu tun.
Noch ein Wort zu den Fristen: Das geltende Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe der Landwirtschaft gilt bis Ende 1992. Es spielt also keine Rolle, wenn wir hier eine wichtige Differenz im Interesse der schweizerischen Landwirt- schaft bestehenlassen und dem Ständerat noch einmal Gele- genheit geben, dazu Stellung zu nehmen. Wir haben noch ge- nügend Zeit. Das Problem der Umschuldung in der Landwirt- schaft ist ein ausserordentlich wichtiges Problem, und wir soll- ten es nicht erst dann angehen, wenn den Bauern das Wasser bereits am Scheitel steht.
55-N
Ecoles polytechniques fédérales. Loi
1266
N 20 juin 1991
M. Delamuraz, conseiller fédéral: La formule que nous pro- pose la minorité, Monsieur Nussbaumer, n'est certainement pas plus enthousiasmante que la version qui avait été retenue ici et que la majorité, heureusement, veut abandonner. En ef- fet, la formule de la minorité, Monsieur Nussbaumer, est quand même très interventionniste. Elle limite la liberté des cantons, qu'on le veuille ou non. Elle apparaît comme super- flue si le champ d'application de l'aide aux exploitations pay- sannes reste ce qu'il est. Par conséquent, je rappelle l'article 5 de la loi sur l'aménagement du territoire: «Le droit cantonal établit un régime de compensation permettant de tenir compte équitablement des avantages et des inconvénients majeurs qui résultent de mesures d'aménagement.» C'est un élément dont il a été tenu compte et, lors des débats que vous avez eus dans cette salle, relatifs à la loi sur l'aménagement du territoire justement, vous avez renoncé sciemment à introduire une affectation précise aux taxes en question. Je pense qu'il faut être logiques avec vous-mêmes et qu'à cet égard seule la formule de la majorité, c'est-à-dire biffer l'alinéa 3, permet d'être en toute cohérence fidèles à nous-mêmes. C'est ce que je vous propose en vous demandant de suivre la majorité.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
65 Stimmen 44 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
87.078
Eidgenössische Technische Hochschulen. Bundesgesetz Ecoles polytechniques fédérales. Loi
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 38 hiervor - Voir page 38 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 4. Juni 1991 Décision du Conseil des Etats du 4 juin 1991 Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN
Ordnungsantrag - Motion d'ordre
Präsident: Herr Büttiker beantragt, dieses Geschäft in Katego- rie III statt in Kategorie IV zu behandeln.
Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag Büttiker Dagegen
22 Stimmen 48 Stimmen
Art. 2 Abs. 4; 9 Abs. 2; 28 Abs. 2, 4, 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2 al. 4; 9 al. 2; 28 al. 2, 4, 6 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 12 Abs. 2 Antrag der Kommission Mehrheit
.. Für die Vorbereitung der Professorenwahl kann eine spezi- elle Wahlvorbereitungskommission eingesetzt werden, der auch Studierende und Assistenten angehören können. Minderheit
(Reichling, Allenspach, Büttiker, Guinand, Loeb, Steinegger) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 12 al. 2 Proposition de la commission Majorité
.... une commission spéciale peut être constitutée pour la pré- paration de la nomination des professeurs; des étudiants et des assistants peuvent aussi en faire partie. Minorité
(Reichling, Allenspach, Büttiker, Guinand, Loeb, Steinegger) Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Reichling, Sprecher der Minderheit: Die Minderheit beantragt Ihnen in der einzig verbleibenden Differenz Zustimmung zum Ständerat. Damit würde auch diese Differenz bereinigt, und es würde in diesem Gesetz keine Differenz mehr bleiben. Nach- dem der Ständerat dem durch den Nationalrat vollständig um- gebauten Gesetz über die ETH praktisch lückenlos zuge- stimmt hat und nur wenige Differenzen verblieben sind, wäre ich der Auffassung, wir könnten das nun respektieren und auch diese Differenz noch bereinigen.
Es geht in Artikel 12, der hier zur Diskussion steht, um die Wahl der Professoren. Dabei ist unbestritten, dass die Kompetenz für die Professorenwahl vom Bundesrat, wo sie heute ist, auf den ETH-Rat übertragen wird. In der ersten Behandlung die- ses Geschäftes beschloss der Nationalrat auf Antrag der Kom- mission, dass dabei dem ETH-Rat eine Empfehlung bezüglich Professorenwahl abgegeben werde, nämlich die Empfehlung, in der Regel eine Wahlvorbereitungskommission einzusetzen. Der Ständerat hat auf diese Empfehlung verzichtet, das heisst lediglich die Wahlbehörde ohne Auflage bezeichnet. Ich habe im Protokoll der ständerätlichen Behandlung nachgelesen: Im Ständerat war die Begründung für die Streichung dieses Zu- satzes, man wolle dem ETH-Rat die Freiheit überlassen, wie er diese Wahl vorbereiten wolle, und ihm keine Empfehlung im Sinne des nationalrätlichen Beschlusses geben. Die Mehrheit unserer Kommission verzichtet nun auch auf eine Empfehlung und schlägt dem Rat statt dessen eine Ermächtigung zum Ein- satz einer Wahlvorbereitungskommission vor. Die Minderheit betrachtet eine solche Ermächtigung als überflüssig. Materiell besteht zwischen Mehrheit und Minderheit eigentlich keine Differenz, weil es um eine Kann-Formulierung geht, welche die Mehrheit einfügen will. Ich möchte dabei ausdrücklich festhal- ten: Wenn die Minderheit der Auffassung ist, auf diese Er- mächtigung könne verzichtet werden, ist sie der Auffassung, es stehe vollständig in der Freiheit des ETH-Rates, dort, wo er es für zweckdienlich hält, eine solche Wahlprüfungskommis- sion einzusetzen; aber dort, wo er es nicht will, soll er darauf auch verzichten können. Der verkürzte Text des Ständerates, wie er von der Minderheit aufgenommen wird, lässt nun dem ETH-Rat diese volle Freiheit, wie er als Wahlbehörde vorgehen will. Er kann eine Wahlvorbereitungskommission von beliebi- ger Grösse und in beliebiger Zusammensetzung einsetzen, sobald er es für richtig hält. Er kann aber auch aufgrund des Vorschlages der Hochschule direkt eine Wahl vornehmen, oder er kann einen Dozenten auf einen Lehrstuhl berufen, ohne dass dieser überhaupt Kandidat war. Er kann also ir- gendwo an einer ausländischen Hochschule einen Dozenten anfragen, ob er an der ETH Zürich oder an der ETH Lausanne den fraglichen Lehrstuhl übernehmen möchte. Ich bin über- zeugt, dass nur die unbeeinflusste Kompetenzerteilung an den ETH-Rat die Voraussetzung schafft, dass an unseren bei- den Hochschulen die bestgeeigneten Dozenten gewählt wer- den können. Darunter könnten beispielsweise solche sein, die sich keinem grossen Selektionsverfahren vor Kommissionen aussetzen wollen, weil sie diesen Posten gar nicht suchen, weil es ihnen am angestammten Ort absolut passt und es aus- schliesslich unser Interesse wäre, sie zu gewinnen.
Auch gemäss der Fassung der Mehrheit besteht für den ETH- Rat völlige Freiheit, ob er eine solche Kommission für richtig erachtet oder darauf verzichten will. Die Kann-Formulierung ist weder eine Vorschrift noch eine Empfehlung. Dass nun die Mehrheit Wert auf diesen Zusatz legt, muss interpretiert wer- den. Ich kann diesen Satz eigentlich nur so interpretieren - ich habe den Vertreter der Mehrheit mit seiner Argumentation noch nicht gehört -, dass man dem ETH-Rat gewissermassen einen Wink mit dem Zaunpfahl geben will, er solle nach Mög-
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Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft. Bundesgesetz Crédits d'investissements dans l'agriculture et aide aux exploitations paysannes. Loi
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1991
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Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance Seduta
Geschäftsnummer 89.079
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Numero dell'oggetto
Datum 20.06.1991 - 16:00
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1261-1266
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