N 21 juin 1991
1328
Motion Neukomm
91.3063
Motion Leuenberger-Solothurn Keine Sperrfrist für ausländische Arbeiter im ELG Motion Leuenberger-Soleure Droit aux prestations complémentaires AVS/Al des étrangers domiciliés en Suisse
Wortlaut der Motion vom 13. März 1991
Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag zu einer Revision von Artikel 2 Absatz 2 des ELG (BG über Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV) vorzulegen in dem Sinne, dass die Sperrfrist von 15 Jahren für den Bezug von Ergänzungslei- stungen für niedergelassene Ausländer aufgehoben wird.
Texte de la motion du 13 mars 1991
Le Conseil fédéral est chargé de présenter un rapport accom- pagne de propositions concernant la révision de l'article 2, 2e alinéa, de la loi sur les prestations complémentaires AVS/AI, la révision devant avoir pour effet de supprimer le délai de 15 ans avant l'échéance duquel les étrangers domiciliés ne peuvent pas optenir de prestations complémentaires.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Fankhauser, UI- rich
(3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Im Zuge der Annäherung der Schweiz an europäische Nor- men stellt die Sperrfrist vom 15 Jahren namentlich für auslän- dische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Niederlas- sung in der Schweiz eine offene Diskriminierung dar, die heute nicht mehr vertretbar ist.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 mai 1991
Vor Einführung der EL im Jahre 1966 gab es kantonale und städtische Beihilfesysteme. Auch diese kannten Karenzfristen. Limiten sind nötig, wenn man verhindern will, dass Personen wegen unserem Leistungsniveau in die Schweiz einwandern. Da die Ergänzungsleistungen ein Schutzniveau gewähren, das in dieser Form im Ausland kaum besteht, ist Vorsicht und Zurückhaltung angebracht.
Speziell sollte vermieden werden, dass ausländische Alters- rentner in geographisch schöne Gebiete ziehen und nach kür- zerer oder längerer Zeit die Schweiz über das EL-System mit hohen Spitex- und Heimaufwendungen belasten. Würde ein solcher Trend mit einer zu starken Liberalisierung im Bereich Ergänzungsleistungen gefördert, würden sich die Personal- probleme, die im Heim- und Spitex-Bereich bestehen, noch verschärfen.
Es darf nicht vergessen werden, dass ausländische Altersrent- ner, die vor Erreichen der Pensionierungsgrenze in der Schweiz gearbeitet haben, die Karenzfrist in der Regel erfüllt haben. Kommen sie erst nach Eintritt ihres Rentenalters in die Schweiz, so haben sie hier nichts zur Finanzierung der Sozial- versicherung beigetragen. Eine Karenzfrist für diese beitrags- losen Bedarfsleistungen ist daher in einem gewissen Aus- mass angezeigt.
Eine Umfrage bei den Kantonen ergab vor einigen Jahren eine klare Ablehnung von Aenderungen im Bereich der Karenzfri- sten.
Bei der Beratung der 10. AHV-Revision in der ständerätlichen Kommission wurde ein Antrag auf Herabsetzung der Karenz- frist von 15 auf 10 Jahre ebenfalls abgelehnt.
Ein EWR-Vertrag wie auch ein EG-Beitritt würden zweifellos eine Aenderung des Systems der Ergänzungsleistungen er- fordern. Im Rahmen der dabei notwendigen Ueberprüfung
des EL-Systems bzw. einer Umwandlung in ein Zuschuss- system wird auch die Frage der Karenzfrist diskutiert werden müssen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Präsident: Die Motion wird von den Herren Cincera und Ruf bekämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
91.3030
Motion Neukomm Suchtpräventionsgesetz Toxicomanie. Loi sur la prévention
Wortlaut der Motion vom 24. Januar 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, trotz der anstehenden Teilrevi- sion des Betäubungsmittelgesetzes unverzüglich die Totalre- vision einzuleiten und dem Parlament baldmöglichst den Ent- wurf zu einem Gesetz zur Prävention und Betreuung Sucht- kranker vorzulegen, das schwergewichtig eine gesamtschwei- zerische einheitliche Suchtprävention anstrebt. Nachdem be- reits verwaltungsintern ein brauchbares Modell in Skizzen vor- handen ist, sollte es möglich sein, die Vorlage zügig ins parla- mentarische Verfahren zu bringen.
Die Prävention und Betreuung ist in unserem Land dringend zu koordinieren. Die Kantone und Gemeinden brauchen ver- mehrt finanzielle und fachliche Unterstützung, um den Süchti- gen vermehrt als Kranken und nicht in erster Linie als Kriminel- len zu behandeln. Ziel für eine neue Drogenpolitik muss sein, in der ganzen Schweiz eine einheitliche und aktive Suchtprä- vention zu vermitteln.
Texte de la motion du 24 janvier 1991
Le Conseil fédéral est chargé, en dépit de la révision partielle annoncée de la loi sur les stupéfiants, de mettre en oeuvre dans les plus brefs délais une révision totale de la législation en la matière et de présenter au Parlement le plus tôt possible un projet de loi portant sur la prévention et l'assistance aux toxicomanes, qui visera essentiellement une prévention uni- formisée pour l'ensemble du pays. Comme il existe déjà au sein de l'administration un premier projet utilisable dans ses grandes lignes, il devrait être possible de soumettre rapide- ment un projet à la procédure parlementaire.
Il est urgent de coordonner au niveau national la prévention et l'assistance aux toxicomanes. Les cantons et les communes ont besoin d'un meilleur appui financier et spécialisé afin de pouvoir traiter les toxicomanes davantage comme des mala- des et non pas comme des criminels. Cette nouvelle politique de lutte contre les toxicomanies doit viser à mettre en oeuvre une prévention active et uniforme dans toute la Suisse.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bär, Bas- ler, Bäumlin, Béguelin, Bircher Silvio, Bodenmann, Borel, Brügger, Bühler, Carobbio, Danuser, Dietrich, Dormann, Dünki, Eggenberg-Thun, Eggenberger Georges, Engler, Eu- ler, Fankhauser, Gardiol, Grassi, Grendelmeier, Günter, Haf- ner Ursula, Haller, Hari, Herczog, Hösli, Hubacher, Jeanprê- tre, Keller, Kuhn, Lanz, Ledergerber, Leemann, Leuenberger- Solothurn, Leuenberger Moritz, Leutenegger Oberholzer, Lon- get, Loretan, Maeder, Matthey, Meier-Glattfelden, Meizoz, Meyer Theo, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruf, Sager, Scheid-
Motion Bircher Peter
1329
egger, Schnider, Schüle, Schwab, Seiler Rolf, Stappung, Stef- fen, Stocker, Thür, Uchtenhagen, Ulrich, Vollmer, Wanner, Widmer, Wiederkehr, Zbinden Hans, Zölch, Züger, Zwygart (70)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 1991
Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 mai 1991
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das geltende Betäu- bungsmittelgesetz als rechtliche Grundlage genügt, um Mass- nahmen, wie sie mit der Motion beantragt werden, durchfüh- ren zu können.
Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat am 20. Februar 1991 ein Massnahmenpaket zur Verminderung der Drogenpro- bleme verabschiedet und damit das Engagement des Bun- des, der Drogensucht und seinen Folgen entgegenzutreten, erhöht. Zu diesem Zweck hat er die personellen und finanziel- len Mittel des Bundesamtes für Gesundheitswesens erheblich verstärkt.
Der Kernpunkt dieser Massnahmen umfasst die Verstärkung der Prävention auf gesamtschweizerischer Ebene sowie die Hilfestellung für die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Prävention und beim Ausbau von Betreuungs- und Behandlungsmöglichkeiten für drogenabhängige Men- schen. Zur Unterstützung der kantonalen Anstrengungen wird der Bund eine gesamtschweizerische Präventionskampagne durchführen. Ferner sollen die Kantone für innovative Präventi- onsprojekte finanzielle Beiträge des Bundes erhalten.
Der Bundesrat will namentlich die Forschung im Drogenbe- reich ausbauen, koordinieren und systematisieren. Dazu ge- hört auch die wissenschaftliche Begleitforschung von Präven- tionsstrategien und Betreuungskonzepten. Es ist unverkenn- bar, dass es in der Schweiz für viele Aspekte des Drogenpro- blems an wissenschaftlich abgestützten Kenntnissen fehlt. Die bestehenden Wissenslücken erschweren die Beurteilung von Massnahmen im Drogenbereich in hohem Mass und beein- trächtigen auch die Fort- und Weiterbildung von Drogenfach- leuten.
Auf der Grundlage wissenschaftlich begleiteter Versuche und unter Einhaltung noch zu erarbeitender Rahmenbedingungen sollen deshalb auch neue Wege in der Drogenpolitik, so die ärztlich kontrollierte Abgabe von Betäubungsmitteln erprobt und ausgewertet werden. Diese Versuche haben die Wirkung alternativer Instrumente der Drogenpolitik zu vermitteln. Sie werden nicht dazu dienen, das Betäubungsmittelgesetz zu umgehen; ausserhalb der Versuche bleibt der Konsum von Betäubungsmitteln strafbar.
Diese Massnahmen werden flankiert durch einen Ausbau der Dienstleistungen des Bundes im Bereiche der Dokumenta- tion, Information und Koordination und durch die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal.
Durch gezielte Unterstützung soll erreicht werden, dass ein möglichst flächendeckendes Angebot von präventiven Mass- nahmen in allen Kantonen erreicht wird.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
91.3111
Motion Bircher Peter Ergänzungsleistungen als Erziehungs- und Betreuungsbonus für Familien und Alleinerziehende
Prestations complémentaires aux familles monoparentales et biparentales dans la gêne
Wortlaut der Motion vom 22. März 1991
Der Bundesrat wird eingeladen, ein einkommens- und betreu- ungsabhängiges Ergänzungsleistungssystem für Familien und Alleinerziehende in wirtschaftlichen Notlagen auszuarbei- ten.
Texte de la motion du 22 mars 1991
Le Conseil fédéral est chargé de mettre au point un système permettant de verser des prestations complémentaires aux fa- milles monoparentales et biparentales dans la gêne, sur la base de leur revenu et des tâches éducatives qui leur incom- bent.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Blatter, Columberg, Darbel- lay, Dormann, Engler, Grossenbacher, Hildbrand, Keller, Meier Samuel, Paccolat, Ruckstuhl, Rychen, Schnider, Seiler Rolf (14)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die eminent wichtige Bedeutung der Erziehungsarbeit und der innerhäuslichen Tätigkeit für das Wohl des Kindes, somit auch unserer Gesellschaft und im Sinne unserer Volkswirt- schaft soll mit einem Beihilfesystem für Familien und Erzie- hende in wirtschaftlicher Notlage unterstützt werden.
Alleinerziehende und Familien mit kleinem Einkommen, bei denen sich ein Elternteil der Betreuung und Erziehung der Kin- der widmen möchte, können, ohne einer Erwerbstätigkeit aus- ser Haus nachzugehen, in wirtschaftliche Nöte kommen. Die prekäre Wohnkostenteuerung, die Kostensteigerung bei den allgemeinen Lebenskosten, im Gesundheitsbereich sowie bei der Ausbildung haben die Lage noch verschärft.
Finanzielle Umstände zwingen oft beide Elternteile und Allein- erziehende, die Betreuung der Kinder aussenstehenden Per- sonen oder Institutionen zu überlassen, weil sie einer Erwerbs- tätigkeit nachgehen müssen. Damit können Betreuungsdefi- zite entstehen, die auch durch Kinderhorte und Tagesschulen kaum wettgemacht werden können.
Ein neues gezieltes Sozialsystem für Familien und Erziehende mit kleinem Einkommen und davon abhängig, dass die Kinder von einem Elternteil betreut werden, soll entsprechend dem Ergänzungsleistungssystem bei der AHV/IV ausgestaltet wer- den.
Dieses Ergänzungsleistungssystem soll im Sinne eines Erzie- hungs- und Betreuungsbonus gezielt, differenziert, im Einzel- fall wirksam und effektiv helfen. «Ergänzungsleistung» bringt deutlich zum Ausdruck, dass einerseits die Zuweisung einer direkten Sozialhilfe vermieden werden soll und dass anderer- seits die höchstmögliche Autonomie und Eigenverantwortung betont wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 mai 1991
Bei der Behandlung der Armutsfrage wird ebenfalls die Forde- rung nach finanzieller Hilfe an Familien gestellt. Der Bundesrat wird bei der Behandlung der Armutsfrage auch diesen Aspekt miteinbeziehen.
63-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Neukomm Suchtpräventionsgesetz Motion Neukomm Toxicomanie. Loi sur la prévention
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1991
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3030
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 21.06.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
1328-1329
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20 020 040
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