Motion Nebiker
1338
N 21 juin 1991
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aubry, Auer, Basler, Bircher Peter, Bonny, Burckhardt, Caccia, Cavadini, Cincera, Cotti, Couchepin, Coutau, Dietrich, Dreher, Eggly, Eppenberger Susi, Etique, Fäh, Feigenwinter, Fischer-Hägg- lingen, Frey Claude, Frey Walter, Friderici, Früh, Giger, Graf, Gros, Hari, Hess Otto, Hess Peter, Hösli, Houmard, Jeanneret, Jung, Keller, Kohler, Kühne, Leuba, Loeb, Loretan, Mauch Rolf, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Neuenschwander, Phili- pona, Portmann, Reich, Reimann Maximilian, Revaclier, Rutis- hauser, Rüttimann, Rychen, Sager, Savary-Vaud, Schmidhal- ter, Schnider, Schule, Schwab, Spälti, Spoerry, Stucky, Tschuppert, Weber-Schwyz, Wellauer, Widrig, Wyss William, Zölch, Zwingli (69)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Nach dem energiepolitischen Urnengang vom 23. September 1990 dürfen zwar nach Annahme der Moratoriums-Initiative in den nächsten zehn Jahren keine neuen Atomanlagen bewilligt und errichtet werden. Unabhängig davon muss aber das nu- kleare Entsorgungsproblem gelöst werden, nachdem die be- stehenden Kernkraftwerke weiterhin in Betrieb sind und auch in Spitälern, Industriebetrieben und Forschungsanstalten ra- dioaktive Abfälle entstehen, die beseitigt werden müssen. Die Bereitstellung von Lagern zur Beseitigung radioaktiver Ab- fälle ist in der Schweiz bisher weniger auf technische als auf verfahrensmässige Hindernisse gestossen. Zur Bewilligung einer Probebohrung in Siblingen (SH) waren nicht weniger als acht Jahre erforderlich. Mit der geltenden Gesetzgebung wird es kaum möglich sein, in der Schweiz innert nützlicher Frist die notwendigen Anlagen zu errichten.
Seitens des Bundesrates ist geplant, die Totalrevision des Kernenergierechts erst in der zweiten Hälfte dieses Jahrzehnts vorzunehmen. Nachdem ein zehnjähriges Moratorium hin- sichtlich neuer Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie angenommen worden ist, hätte eine sofortige Totalrevision des Kernenergiegesetzes als Zwängerei aufgefasst werden können, weshalb diese Terminierung gerechtfertigt erscheint. Anders verhält es sich dagegen mit der Lösung der Entsor- gungsfrage, die ebenfalls im Kernenergierecht (Atomgesetz und Bundesbeschluss zum Atomgesetz) geregelt ist. Hier soll- ten die notwendigen Anpassungen nicht weiter hinausge- schoben werden, um die fristgerechte Lösung des Entsor- gungsproblems auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht sicher- zustellen.
Besondere Probleme hat nach geltendem Recht die Doppel- spurigkeit des Verfahrens geboten, indem sowohl ein bundes- rechtliches als auch ein kantonalrechtliches Verfahren abge- wickelt werden musste. Bereits 1973 haben die Kantone Aar- gau, Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Standesinitiativen die Verfahrenskonzentration für Kernenergieanlagen beim Bund gefordert. Deren Notwendigkeit hat sich seither vielfach bestätigt. In rechtlicher Hinsicht steht der Statuierung einer ausschliesslichen Bundeskompetenz nichts entgegen, was auch vom Bundesgericht (BGE 111 lb 102) ausdrücklich be- stätigt wird. Immerhin wäre dafür Sorge zu tragen, dass die bisher im kantonalen Verfahren beurteilten Aspekte wie Raum- planung, Natur- und Heimatschutz, Gewässerschutz im bun- desrechtlichen Verfahren angemessen und notfalls unter In- teressenabwägung berücksichtigt würden.
Um diese Entsorgungsanlagen, für welche ein gesamtschwei- zerisches Interesse besteht, an technisch optimalen Standor- ten errichten zu können, ist ein Enteignungsrecht notwendig, weil nicht zum vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die entsprechenden Rechte freihändig erworben werden können. Eine erst nachträgliche Erteilung des Enteignungs- rechtes, wie sie in Artikel 10 Absatz 4 BB zum AtG vorgesehen ist, genügt vor allem in zeitlicher Hinsicht nicht, weil für das Enteignungsrecht wieder ein zusätzliches Verfahren durchge-
führt werden müsste, welches vorgängige Einigungsverhand- lungen mit allen Grundeigentümern voraussetzen würde. Eine gleichzeitige Erteilung des Enteignungsrechtes mit der Bun- desbewilligung drängt sich deshalb auf.
Seitens des Bundesrates wird viel Gewicht auf die Schaffung des sogenannten «Energiefriedens» gelegt. Dazu gehört ne- ben den vom Bundesrat und den Regierungsparteien vorge- schlagenen energiepolitischen Massnahmen ohne Zweifel auch die einvernehmliche Lösung der nuklearen Entsor- gungsfrage. Dies entspricht auch einem vorrangigen umwelt- politischen Anliegen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 1. Mai 1991 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 1er mai 1991 Der Bundesrat beantragt, die Motion entgegenzunehmen.
Präsident: Die Motion wird von Frau Hafner Ursula bekämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
91.3026
Motion Nebiker Rheinschiffahrt. Weiterführung der Tarifmassnahmen Navigation sur le Rhin. Reconduction des mesures tarifaires
Wortlaut der Motion vom 24. Januar 1991 Der Bundesrat wird ersucht, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen,
dass die per 31. Dezember 1992 auslaufenden Tariferleich- terungen zugunsten des Bahnverkehrs mit den Rheinhäfen beider Basel unbefristet weitergeführt werden können;
um weitere Massnahmen zu ermöglichen, die die Wettbe- werbsfähigkeit der Schiffahrt, insbesondere in Kombination mit dem Bahnverkehr, zu verbessern.
Texte de la motion du 24 janvier 1991
Le Conseil fédéral est chargé de créer les bases légales néces- saires
afin que les réductions tarifaires dont bénéficie le trafic ferro- viaire avec les ports rhénans des deux Bâle, réductions qui ar- riveront à échéance le 31 décembre 1992, puissent être re- conduites de manière illimitée.
afin que de nouvelles mesures puissent être prises en vue d'améliorer la compétitivité de la navigation, notamment en combinaison avec le trafic ferroviaire.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Auer, Burckhardt, Huba- cher, Meyer Theo, Wyss Paul (5)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Es ist unbestritten, dass der Schifftransport von den Stand- punkten des Energiebedarfs und der Umweltbelastung aus die günstigste Transportart für Güter darstellt. In Zukunft wird dies von noch grösserer Bedeutung sein. Es liegt zudem im In- teresse einer sicheren Landesversorgung, dass eine lei- stungsfähige Rheinschiffahrt erhalten werden kann.
Die Rheinschiffahrt kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn ihre Wettbewerbsbedingungen verbessert werden. Dazu ge- hören mindestens die Tariferleichterungen für den Zu- und Ab- transport per Bahn. Es dürften aber weitere Massnahmen not- wendig sein, damit die Schiffahrt nicht tariflich benachteiligt ist.
Motion Seiler Hanspeter
1339
Juni 1991 N
Mit der Entwicklung des Containerverkehrs gewinnen die Tarifbedingungen zusätzliche Bedeutung. Es geht darum, dass auch hier die Schiffahrt echte Wettbewerbschancen hat.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 17. April 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 avril 1991
Die 1986 von den eidgenössischen Räten beschlossene Fi- nanzierung von Tariferleichterungen bezweckt eine Verbesse- rung der Luftqualität. Ueber die Förderung des öffentlichen Verkehrs im allgemeinen und der Verlagerung des Güterver- kehrs ab den Basler Rheinhäfen auf die Bahn im besondern soll dieses umweltpolitische Ziel erreicht werden. Hingegen bestand nie die Absicht, mit dem Bundesbeschluss die Wett- bewerbsfähigkeit der Rheinschiffahrt zu fördern oder allenfalls Strukturprobleme zu lösen.
Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zu den Tariferleichterun- gen festgehalten hat, « .... müsste nach Ablauf von fünf Jahren für die Massnahmen, die sich bewährt haben, eine definitive Regelung gefunden werden. Die andern wären zu modifizie- ren oder schrittweise rückgängig zu machen.» Er erachtet die- ses Vorgehen weiterhin für sinnvoll. Derzeit prüft das Bundes- amt für Verkehr (Bav) die Auswirkungen der Massnahmen nach ökologischen, verkehrspolitischen und volkswirtschaftli- chen Gesichtspunkten und untersucht insbesondere die Ver- änderungen des Modal split. Ein wichtiges Ziel dabei ist die Entlastung des Strassenverkehrs vom Massenguttransport. Der Bundesrat ist heute noch nicht in der Lage, für die weiter- führenden Massnahmen Antrag zu stellen. Er wird jedoch zu gegebener Zeit seine Absichten in dieser Sache bekanntge- ben.
Was das weitere Anliegen des Motionärs betrifft, nämlich die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiffahrt, sei daran erinnert, dass das Parlament in den letzten Jahren zwei entsprechende Massnahmen gebilligt hat. So gewährt der Bund seit 1990 zinslose Vorschüsse an die vom Gewerbe ge- wünschte und weitgehend finanzierte internationale Abwrack- aktion zum Abbau von Ueberkapazitäten auf dem Rhein. Die Kosten für den Bund belaufen sich auf rund 1,5 Millionen Fran- ken. Des weitern hat der Bundesrat im Juni 1988 die Verord- nung über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf die Rheinschiffahrt ausgedehnt. Dies erlaubt, dass für Container- Umschlagsanlagen im Rhein-/Bahnverkehr Beiträge ausge- richtet werden können.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- zwandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
91.3115
Motion Seiler Hanspeter Leistungen der Seilbahnen für den öffentlichen Verkehr Téléphériques et prestations de service public
Wortlaut der Motion vom 22. März 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmun- gen so zu ändern, dass die finanziellen Förderungsmassnah- men gemäss Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 auf Luftseilbahnen angewendet werden können, soweit diese re- gelmässig Aufgaben des öffentlichen Verkehrs erfüllen.
Texte de la motion du 22 mars 1991
Le Conseil fédéral est chargé de préparer une modification des dispositions légales, visant à rendre applicables aux télé- phériques qui fournissent régulièrement des prestations de service public les mesures financières d'encouragement fi- nancier prévues dans la loi du 20 décembre 1957 sur les che- mins de fer.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Bezzola, Blatter, Bonny, Bühler, Bürgi, Columberg, Daepp, Dietrich, Eggen- berg-Thun, Hari, Hildbrand, Hösli, Kühne, Luder, Neuen- schwander, Rychen, Schmidhalter, Schnider, Schwab, Stein- egger, Widrig, Wyss William, Zölch, Züger, Zwingli (26)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Viele Luftseilbahnen erfüllen neben saisonalen touristischen Aufgaben auch solche des öffentlichen Verkehrs, indem sie während des ganzen Jahres regelmässig Personen und Güter zwischen ständig besiedelten Ortschaften befördern. Die fi- nanziellen Förderungsmassnahmen aufgrund öffentlicher Verkehrsleistung gelten nur für Normal- und Schmalspurbah- nen, Standseilbahnen, Schiffahrtsunternehmungen und Auto- bus- und Trolleybuslinien. Die Luftseilbahnen sind gemäss Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Dezember 1985 (Ant- wort auf Einfache Anfrage von Ständerat Lauber) nur aufgrund technischer Kriterien von diesen finanziellen Förderungs- massnahmen ausgeschlossen.
Zusätzlich zu den gegebenen Standortnachteilen erwächst der Bevölkerung in diesen abgelegenen Gebieten und Ort- schaften mit dieser Regelung ein weiterer Nachteil. Besonders gravierend wirkt sich dieser Nachteil dort aus, wo eine Luftseil- bahn die einzige Verkehrsverbindung für die ortsansässige Bevölkerung darstellt, also auch keine strassenmässige Er- schliessung besteht.
Eine Gleichstellung aller Transportunternehmungen, die eine öffentliche Verkehrsleistung erbringen, ist gerechtfertigt. Der Bundesrat war gemäss der erwähnten Antwort auf die Einfa- che Anfrage der Auffassung, dass alle Unternehmungen, die unter gleichen Voraussetzungen Aufgaben im öffentlichen Verkehr erfüllen, nach vergleichbaren Massstäben behandelt werden sollen. Er dürfte diese Haltung im Blick auf die zuneh- mende Bedeutung des öffentlichen Verkehrs in unserer Zeit kaum geändert haben. Der Einbezug der Seilbahnen im Rah- men des Anteils, den sie für öffentlichen Verkehr erbringen, in die Kategorie der erwähnten Transportunternehmungen darf nicht an technischen Kriterien scheitern.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 mai 1991
Der Bundesrat kennt die geschilderte Problematik. Ihr wird heute teilweise durch das Instrument der Tarifannäherung Rechnung getragen. Gerade die Tarifannäherung hat aber im Laufe der Zeit zu unbefriedigenden Resultaten geführt, die man bei der damaligen Einführung nicht beabsichtigt hat. Im Rahmen der Revision zum Eisenbahngesetz (EBG) strebt der Bundesrat eine Neuregelung der heutigen Situation an.
Aufgrund der unterschiedlichen Erfahrungen mit der Tarifan- näherung und der Absicht, die Finanzierungsbestimmungen des Eisenbahnrechtes zu straffen, soll mit Inkrafttreten des re- vidierten EBG auch die Tarifannäherung grundsätzlich neu an- gegangen werden: Es ist vorgesehen, die Tarifannäherung ins EBG einfliessen zu lassen, was auf die Luftseilbahnen gewisse Auswirkungen hätte.
Um keine neuen Benachteiligungen zu schaffen, muss der Geltungsbereich des EBG in diesem Fall neu umschrieben werden. Dabei wird der allgemeine Verkehr von Luftseilbah- nen dann, aber nur dann, dem EBG (Abgeltung) unterstellt. Beiträge können jedoch nur dort erwartet werden, wo kein an- deres öffentliches Verkehrsmittel die Erschliessung bereits si- cherstellt.
Der Bundesrat verweist im übrigen auf das Vernehmlassungs- verfahren zur Aenderung des EBG und des Tarifannäherungs- beschlusses.
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Motion Nebiker Rheinschiffahrt. Weiterführung der Tarifmassnahmen Motion Nebiker Navigation sur le Rhin. Reconduction des mesures tarifaires
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1991
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III
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Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance Seduta
Geschäftsnummer 91.3026
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
21.06.1991 - 08:00
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Data
Seite
1338-1339
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20 020 051
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