Motion Seiler Hanspeter
1339
Juni 1991 N
Mit der Entwicklung des Containerverkehrs gewinnen die Tarifbedingungen zusätzliche Bedeutung. Es geht darum, dass auch hier die Schiffahrt echte Wettbewerbschancen hat.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 17. April 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 avril 1991
Die 1986 von den eidgenössischen Räten beschlossene Fi- nanzierung von Tariferleichterungen bezweckt eine Verbesse- rung der Luftqualität. Ueber die Förderung des öffentlichen Verkehrs im allgemeinen und der Verlagerung des Güterver- kehrs ab den Basler Rheinhäfen auf die Bahn im besondern soll dieses umweltpolitische Ziel erreicht werden. Hingegen bestand nie die Absicht, mit dem Bundesbeschluss die Wett- bewerbsfähigkeit der Rheinschiffahrt zu fördern oder allenfalls Strukturprobleme zu lösen.
Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zu den Tariferleichterun- gen festgehalten hat, « .... müsste nach Ablauf von fünf Jahren für die Massnahmen, die sich bewährt haben, eine definitive Regelung gefunden werden. Die andern wären zu modifizie- ren oder schrittweise rückgängig zu machen.» Er erachtet die- ses Vorgehen weiterhin für sinnvoll. Derzeit prüft das Bundes- amt für Verkehr (Bav) die Auswirkungen der Massnahmen nach ökologischen, verkehrspolitischen und volkswirtschaftli- chen Gesichtspunkten und untersucht insbesondere die Ver- änderungen des Modal split. Ein wichtiges Ziel dabei ist die Entlastung des Strassenverkehrs vom Massenguttransport. Der Bundesrat ist heute noch nicht in der Lage, für die weiter- führenden Massnahmen Antrag zu stellen. Er wird jedoch zu gegebener Zeit seine Absichten in dieser Sache bekanntge- ben.
Was das weitere Anliegen des Motionärs betrifft, nämlich die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiffahrt, sei daran erinnert, dass das Parlament in den letzten Jahren zwei entsprechende Massnahmen gebilligt hat. So gewährt der Bund seit 1990 zinslose Vorschüsse an die vom Gewerbe ge- wünschte und weitgehend finanzierte internationale Abwrack- aktion zum Abbau von Ueberkapazitäten auf dem Rhein. Die Kosten für den Bund belaufen sich auf rund 1,5 Millionen Fran- ken. Des weitern hat der Bundesrat im Juni 1988 die Verord- nung über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf die Rheinschiffahrt ausgedehnt. Dies erlaubt, dass für Container- Umschlagsanlagen im Rhein-/Bahnverkehr Beiträge ausge- richtet werden können.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- zwandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
91.3115
Motion Seiler Hanspeter Leistungen der Seilbahnen für den öffentlichen Verkehr Téléphériques et prestations de service public
Wortlaut der Motion vom 22. März 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmun- gen so zu ändern, dass die finanziellen Förderungsmassnah- men gemäss Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 auf Luftseilbahnen angewendet werden können, soweit diese re- gelmässig Aufgaben des öffentlichen Verkehrs erfüllen.
Texte de la motion du 22 mars 1991
Le Conseil fédéral est chargé de préparer une modification des dispositions légales, visant à rendre applicables aux télé- phériques qui fournissent régulièrement des prestations de service public les mesures financières d'encouragement fi- nancier prévues dans la loi du 20 décembre 1957 sur les che- mins de fer.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Bezzola, Blatter, Bonny, Bühler, Bürgi, Columberg, Daepp, Dietrich, Eggen- berg-Thun, Hari, Hildbrand, Hösli, Kühne, Luder, Neuen- schwander, Rychen, Schmidhalter, Schnider, Schwab, Stein- egger, Widrig, Wyss William, Zölch, Züger, Zwingli (26)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Viele Luftseilbahnen erfüllen neben saisonalen touristischen Aufgaben auch solche des öffentlichen Verkehrs, indem sie während des ganzen Jahres regelmässig Personen und Güter zwischen ständig besiedelten Ortschaften befördern. Die fi- nanziellen Förderungsmassnahmen aufgrund öffentlicher Verkehrsleistung gelten nur für Normal- und Schmalspurbah- nen, Standseilbahnen, Schiffahrtsunternehmungen und Auto- bus- und Trolleybuslinien. Die Luftseilbahnen sind gemäss Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Dezember 1985 (Ant- wort auf Einfache Anfrage von Ständerat Lauber) nur aufgrund technischer Kriterien von diesen finanziellen Förderungs- massnahmen ausgeschlossen.
Zusätzlich zu den gegebenen Standortnachteilen erwächst der Bevölkerung in diesen abgelegenen Gebieten und Ort- schaften mit dieser Regelung ein weiterer Nachteil. Besonders gravierend wirkt sich dieser Nachteil dort aus, wo eine Luftseil- bahn die einzige Verkehrsverbindung für die ortsansässige Bevölkerung darstellt, also auch keine strassenmässige Er- schliessung besteht.
Eine Gleichstellung aller Transportunternehmungen, die eine öffentliche Verkehrsleistung erbringen, ist gerechtfertigt. Der Bundesrat war gemäss der erwähnten Antwort auf die Einfa- che Anfrage der Auffassung, dass alle Unternehmungen, die unter gleichen Voraussetzungen Aufgaben im öffentlichen Verkehr erfüllen, nach vergleichbaren Massstäben behandelt werden sollen. Er dürfte diese Haltung im Blick auf die zuneh- mende Bedeutung des öffentlichen Verkehrs in unserer Zeit kaum geändert haben. Der Einbezug der Seilbahnen im Rah- men des Anteils, den sie für öffentlichen Verkehr erbringen, in die Kategorie der erwähnten Transportunternehmungen darf nicht an technischen Kriterien scheitern.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 mai 1991
Der Bundesrat kennt die geschilderte Problematik. Ihr wird heute teilweise durch das Instrument der Tarifannäherung Rechnung getragen. Gerade die Tarifannäherung hat aber im Laufe der Zeit zu unbefriedigenden Resultaten geführt, die man bei der damaligen Einführung nicht beabsichtigt hat. Im Rahmen der Revision zum Eisenbahngesetz (EBG) strebt der Bundesrat eine Neuregelung der heutigen Situation an.
Aufgrund der unterschiedlichen Erfahrungen mit der Tarifan- näherung und der Absicht, die Finanzierungsbestimmungen des Eisenbahnrechtes zu straffen, soll mit Inkrafttreten des re- vidierten EBG auch die Tarifannäherung grundsätzlich neu an- gegangen werden: Es ist vorgesehen, die Tarifannäherung ins EBG einfliessen zu lassen, was auf die Luftseilbahnen gewisse Auswirkungen hätte.
Um keine neuen Benachteiligungen zu schaffen, muss der Geltungsbereich des EBG in diesem Fall neu umschrieben werden. Dabei wird der allgemeine Verkehr von Luftseilbah- nen dann, aber nur dann, dem EBG (Abgeltung) unterstellt. Beiträge können jedoch nur dort erwartet werden, wo kein an- deres öffentliches Verkehrsmittel die Erschliessung bereits si- cherstellt.
Der Bundesrat verweist im übrigen auf das Vernehmlassungs- verfahren zur Aenderung des EBG und des Tarifannäherungs- beschlusses.
Motion Bäumlin
1340
N
21 juin 1991
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.976
Motion Baumlin Staatenbeschwerde gegen die Türkei Requête interétatique contre la Turquie
Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1990
Der Bundesrat wird aufgefordert, gegen die Türkei eine Staa- tenbeschwerde wegen massiver Verletzung der EMRK beson- ders in den kurdischen Gebieten und gegenüber der kurdi- schen Opposition einzureichen, wie dies 1981 schon einmal fünf Staaten des Europarates gemacht haben.
Texte de la motion du 14 décembre 1990
Le Conseil fédéral est chargé de déposer une requête interéta- tique contre la Turquie pour cause de violation massive de la Convention européenne des droits de l'homme, en particulier dans les régions kurdes et à l'égard des opposants kurdes, ainsi que cinq Etats du Conseil de l'Europe l'ont déjà fait en 1981.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bär, Bé- guelin, Bircher Silvio, Bodenmann, Borel, Braunschweig, Brügger, Bundi, Caccia, Carobbio, Danuser, Darbellay, Fank- hauser, Gardiol, Grendelmeier, Haering Binder, Hafner Ru- dolf, Hafner Ursula, Haller, Herczog, Jeanprêtre, Lanz, Leder- gerber, Leuenberger-Solothurn, Longet, Luder, Matthey, Mauch Ursula, Meyer Theo, Neukomm, Petitpierre, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruffy, Seiler Rolf, Stamm, Stap- pung, Ulrich, Vollmer, Weder-Basel, Zbinden Hans, Ziegler, Zwygart (46)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Juni 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 juin 1991
In seinen Antworten auf die Interpellation Stappung vom 21. September 1988 (88.586, vgl. ad Ziff. 10) und auf die Frage Bäumlin Ursula vom 25. September 1989 hatte der Bundesrat bereits zweimal seiner Auffassung Ausdruck gegeben, dass es nicht opportun sei, beim Europarat eine Beschwerde ge- gen die Türkei einzureichen. In der letzten Antwort hatte der Bundesrat auch versprochen, die Frage wieder zu prüfen, wenn die Menschenrechtslage sich nicht in einem günstigen Sinn entwickeln sollte.
Die von schweren Unruhen geprägte Situation im Südosten der Türkei hat sich seit dem Frühjahr 1990 merklich ver- schlechtert, als Folge einer massiven Zunahme der Guerilla- Aktionen der PKK sowie von militärischen Operationen der tür- kischen Armee. Es ist vor allem die Bevölkerung kurdischen Ursprungs, die darunter leidet. Sie ist Opfer zahlreicher Ueber- griffe, welche von den anwesenden Truppen begangen wer- den.
Wie Artikel 15 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) «im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentli- chen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht» aus-
drücklich erlaubt, hat die türkische Regierung am 10. Mai 1990 Massnahmen getroffen, welche die in der EMRK enthaltenen Verpflichtungen derogieren, indem sie den in dieser Region bereits geltenden Notstand verschärften und ausdehnten. Ge- mäss derselben Bestimmung der EMRK hat die türkische Re- gierung am 23. August 1990 dem Europarat diese Massnah- men notifiziert.
Nach zahlreichen Informationen aus verschiedenen Quellen haben die Verschlimmerung der politisch-militärischen Situa- tion im Südosten Anatoliens sowie die Ausdehnung und Ver- schärfung des Notstandes in dieser Region zahlreiche Men- schenrechtsverletzungen mit sich gebracht. Der massive Zu- strom irakischer Kurden in dieses Gebiet im letzten März/April hat nicht zu einer Entspannung der Lage beigetragen.
Besonders im letzten Jahr intervenierten die Bundesbehörden mehrmals bei den türkischen Behörden zugunsten der Ach- tung der Menschenrechte, namentlich jener der kurdischen Bevölkerung (vgl. Antwort auf die dringlichen Interpellationen 90.886 und 90.897 der grünen Fraktion und der sozialdemo- kratischen Fraktion vom 26. und 27. November 1990, ad Ziff. 2). Die Interventionen haben in diesem Zusammenhang an die unabdinglichen Voraussetzungen für Frieden und Si- cherheit in dieser Region erinnert. Dies sind einerseits die Ach- tung der Rechte der dort ansässigen Menschen, darin inbe- griffen die spezifischen Rechte der Minderheit kurdischen Ur- sprungs und ihrer Angehörigen, besonders das Recht, ihre ei- gene Sprache öffentlich zu gebrauchen und zu lehren, sowie das Recht auf ihr eigenes kulturelles Leben; andererseits wirt- schaftlicher und sozialer Fortschritt in dieser unterentwickel- ten Region. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das EDA daran ist, für den östlichen Teil der Türkei ein Programm der Entwick- lungszusammenarbeit zu prüfen, welches hauptsächlich die Schaffung von Arbeitsplätzen zum Ziel hat. Das EVD prüft auch die Möglichkeit der Vergabe eines Mischkredites oder anderer Formen der Finanzhilfe.
Bei seinem Besuch in Ankara vom 4. bis 6. April dieses Jahres hat der Departementschef die Haltung der Schweiz zur Frage der Menschenrechte in der Türkei erneut bekräftigt. Am 12. April 1991 sind die Artikel 140 bis 142 und 163 des türki- schen Strafgesetzbuches, welche eine Reihe von Meinungs- delikten unter schwere Strafe - sogar unter Todesstrafe - stell- ten, sowie das Gesetz Nr. 2932, welches den Gebrauch der kurdischen Sprache verboten hatte, ausser Kraft gesetzt wor- den. Das gleichzeitig erlassene Anti-Terror-Gesetz schwächt den Schutz der Menschenrechte jener Personen, welche des «Terrorismus» - durch das Gesetz sehr breit definiert - ver- dächtigt werden. Wie sich diese Revisionen in der Praxis aus- wirken werden, wird sich erst weisen. Ebenfalls am 12. April wurde eine Teilamnestie erlassen, welche zur Freilassung von 46 000 Personen, darunter eine unbekannte Zahl politischer Gefangener, führen soll.
Auf internationaler Ebene ist darauf hinzuweisen, dass die Tür- kei 1987 das Individualbeschwerderecht vor der Europäi- schen Menschenrechtskommission sowie 1990 die obligatori- sche Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte anerkannt hat. Dies sowie der erste Besuch des europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter im Herbst 1990 in den türkischen Haftanstalten sollten zu einem besseren Schutz der Menschenrechte, im besonderen zum Schutze vor Folter, beitragen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Lage in der Tür- kei im Vergleich mit der äusserst problematischen Menschen- rechtslage unter dem Ausnahmezustand, welcher 1980 vom militärischen Regime über das ganze Land verhängt worden war, unter der Zivilregierung seit 1983 eine relativ günstige Ent- wicklung erfahren hat, mit Ausnahme des Südostens des Lan- des, wo sie sich seit dem vergangenen Jahr verschlechtert hat.
Der Bundesrat wird weiterhin zugunsten von Personen, deren Rechte in der Türkei verletzt werden, intervenieren und parallel dazu mit der türkischen Regierung einen kontinuierlichen Dia- log führen, welcher auf der Ueberzeugung beruht, dass Rechtsstaatlichkeit und Respektierung der Menschenrechte als Faktoren von Gerechtigkeit, Gleichheit und Freiheit essen- tielle Komponenten einer pluralistischen Demokratie sind und
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Seiler Hanspeter Leistungen der Seilbahnen für den öffentlichen Verkehr Motion Seiler Hanspeter Téléphériques et prestations de service public
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Jahr
1991
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance Seduta
Geschäftsnummer 91.3115
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 21.06.1991 - 08:00
Date
Data
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1339-1340
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20 020 052
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