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Bund und Kantone. Aufgabenteilung. Zweites Paket
sonst verteilen wir Leute aus Safe countries grundsätzlich nicht mehr auf die Kantone.
Zu Herrn Zimmerli darf ich noch sagen: Wir halten uns durch- aus an diese Maxime: Last in, first out. Wir wissen auch, dass wir damit natürlich ein Problem mit den alten Fällen haben. Wir haben aber im Rahmen einer grossen Aktion alte Fälle aus der Zeit vor 1987 abgebaut - damit wir nun nicht schon wieder eine grosse Aktion machen müssen, haben wir das getan -, also: aus der Zeit vor 1987 haben wir nur noch ganz wenige Fälle. Das Gros der Pendenzen stammt eindeutig aus den Jah- ren 1989 und 1990.
Aber um hier das Prinzip voll zu realisieren, vor allem auch ge- genüber den Kantonen, brauchen wir - wie gesagt - einfach noch einmal mehr Personal, auch beim Bund, denn wir kön- nen natürlich die Kantone nicht mahnen, wenn wir nicht selber in der Lage sind, beispielsweise diese Entscheide, deren In- struktion aufgrund der Ordnungsvorschrift von zwanzig Tagen ergehen, nicht auch sofort zu erledigen. Einen entsprechen- den Antrag habe ich dem Bundesrat übrigens bereits unter- breitet.
Dann bleibt noch die Frage der vorläufigen Aufnahme. Der Bundesrat ist durchaus bereit, hier diese Möglichkeit auch zu realisieren, aber schon im AVB haben wir ganz klar gesagt, dass das nur in internationaler Koordination möglich ist. Wenn wir das im Alleingang täten, würden wir dadurch eben wieder eine zusätzliche Attraktivität schaffen. Wir haben das bei den Tamilen gesehen. Wir haben heute von allen Ländern am mei- sten Tamilen, weil wir aufgrund der Verhältnisse dort die Tami- len nicht in ihr Land zurückweisen. Also sind solche Lösungen eben nur in Absprache mit dem Hochkommissariat und mit unseren Nachbarländern möglich. Sobald sich aber eine sol- che Möglichkeit bietet, werden wir sie nutzen.
88.039
Bund und Kantone. Aufgabenteilung. Zweites Paket Confédération et cantons. Répartition des tâches. Second train de mesures
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1989, Seite 280 - Voir année 1989, page 280 Beschluss des Nationalrates vom 4. Oktober 1990 Décision du Conseil national du 4 octobre 1990
Rüesch, Berichterstatter: Wir kommen zur Differenzbereini- gung im Bundesgesetz über den Wasserbau und im Bundes- gesetz über die Fischerei. Am 25. Januar 1991 hat Ihre Kom- mission zu den Differenzen im Wasserbaugesetz und im Fi- schereigesetz Stellung genommen. Dabei haben wir festge- stellt, dass gewisse Bestimmungen dieser beiden neuen Bun- desgesetze nicht mit dem in der Sondersession verabschiede- ten Gewässerschutzgesetz übereinstimmen. Wir sind zur Auf- fassung gekommen, dass diese Koordination vorgenommen werden sollte, bevor wir die beiden Vorlagen in den Rat brin- gen.
Da bei den entsprechenden Artikeln keine Differenzen vorla- gen, bedurfte es dazu gemäss Artikel 16 Absatz 3 Geschäfts- verkehrsgesetz der Zustimmung der nationalrätlichen Kom- mission. Wir beantragten, auf die erwähnten Artikel des Was- serbaugesetzes und des Fischereigesetzes zurückzukom- men und diese an die entsprechenden Artikel des Gewässer- schutzgesetzes anzupassen, jedoch unter Verzicht auf materi- elle Aenderungen. Nachdem das Einverständnis der national- rätlichen Kommission vorlag, hat Ihre Kommission an ihrer Sit- zung vom 12. März 1991 die entsprechenden Anpassungen vorgenommen.
Wir unterbreiten Ihnen mit unseren Vorschlägen zum Wasser- bau- und Fischereigesetz den dritten und letzten Teil des zweiten Paketes zur Aufgabenteilung Bund/Kantone in der Hoffnung, in der gegenwärtigen Session die beiden Gesetze in beiden Räten noch verabschieden zu können. Dies zur Ein- leitung.
Bundesgesetz über den Wasserbau
Loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eau
Art. 3 Antrag der Kommission Abs. 1 Festhalten Abs. 2
und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vor- kehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen wer- den.
Art. 3 Proposition de la commission Al. 1 Maintenir Al. 2
.... des crues ainsi que toutes les autres mesures propres à empêcher les mouvements de terrain ....
Rüesch, Berichterstatter: Im Nationalrat wurde der Absatz 1 ergänzt mit dem Passus: «Sie (die Kantone) sorgen durch ge- eignete Massnahmen für die Vermeidung unerwünschter Ab- flussmengen und Hochwasserspitzen.» Der materielle Gehalt dieses zweiten Satzes ist aber schon im ersten Satz enthalten. Dort ist erwähnt, dass zum Hochwasserschutz Unterhalts- und Planungsmassnahmen gehören. Der zweite Satz weckt höch- stens falsche Erwartungen. Ihre Kommission beantragt Ihnen darum mit 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen, an unserem Text festzuhalten.
Zu Absatz 2: Hier handelt es sich um eine Anpassung des Wasserbaugesetzes an das neue Gewässerschutzgesetz.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Abs. 2 Bst. b
b. die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern; Abs. 4 Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer ....
Art. 4 Proposition de la commission Al. 2 let. b, 4 (La modification ne concerne que le texte allemand)
Rüesch, Berichterstatter: Bei Artikel 4 Absatz 2 geht es eben- falls um die entsprechende Anpassung.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Abs. 1
Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite an die Kan- tone Abgeltungen für Massnahmen des Hochwasserschut- zes, namentlich für:
a. die Erstellung von Schutzbauten und Anlagen;
b. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.
Abs. 3
Festhalten
Confédération et cantons. Répartition des tâches
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E 5 juin 1991
Art. 6 Proposition de la commission
Al. 1
Dans les limites des crédits alloués, la Confédération accorde aux cantons des indemnités pour les mesures de protection contre les crues, notamment pour
a. la construction d'ouvrages et d'installations de protection; b. l'établissement de cadastres et de cartes des dangers, l'aménagement et l'exploitation de stations de mesures ainsi que la mise sur pied de services d'alerte, pour assurer la sécu- rité des agglomérations et des voies de communications. AI. 3
Maintenir
Rüesch, Berichterstatter: Bei Artikel 6 geht es nun um mehr: Hier geht es um die Frage, ob alle Kantone oder nur diejenigen mit mittlerer und schwacher Finanzkraft Abgeltungen für den Hochwasserschutz erhalten. Der Ständerat hat sich seinerzeit mit Stichentscheid des Präsidenten für den Einbezug aller Kantone entschieden. Der Nationalrat hat sich mit 86 zu 32 Stimmen für die bundesrätliche Fassung, also für den Aus- schluss der finanzstarken Kantone, entschieden. Ihre Kom- mission hat das Problem nochmals eingehend studiert und kommt mit 12 Stimmen bei einer Enthaltung zur Ueberzeu- gung, Ihnen zu empfehlen, trotz des eindrücklichen Abstim- mungsresultates im Nationalrat an unserer Variante festzuhal- ten, das heisst, die Subventionen allen Kantonen zu geben. Es ist zwar richtig, dass das Kontaktgremium der Kantone bei der Vorbereitung der Aufgabenteilung dem Ausschluss der fi- nanzstarken Kantone zugestimmt hat. Es ist auch richtig, dass die finanzstarken Kantone in der Regel auf diese Abgeltungen finanziell nicht angewiesen sind. Für den Einbezug der finanz- starken Kantone sprechen aber sechs wichtige Gründe:
Ein Ausschluss der finanzstarken Kantone würde den Grundsätzen des Subventionsgesetzes widersprechen.
Den Finanzausgleich sollte man nicht über Spezialgesetze vornehmen.
Gestützt auf das Treibstoffzollgesetz können zum Schutz von Strassen vor Naturgefahren Finanzhilfen ausgerichtet werden. Bei einer Ausklammerung der finanzstarken Kantone im Wasserbaugesetz würden diesen im Bereich der bedeuten- den Naturgefahr «Hochwasser» Treibstoffzölle vorenthalten. In allen anderen Bereichen, Frost, Steinschlag, Lawinen, forstli- cher Bachverbau, können nach wie vor an alle Kantone Fi- nanzhilfen aus Treibstoffzollgeldern ausgerichtet werden.
Erwähnt sei auch das Waldgesetz, das im forstlichen Bach- verbau die finanzstarken Kantone nicht ausschliesst.
Für Renaturalisierung schliesst auch das neue Fischereige- setz die finanzstarken Kantone mit ein.
Gemäss Artikel 23 der Bundesverfassung kann der Bund öf- fentliche Werke errichten oder unterstützen. Dabei sei an die Regulierung grosser Grenzgewässer mit Bundeshilfe zum Hochwasserschutz erinnert.
Aus diesen sechs Gründen bitten wir Sie, an unserer Fassung festzuhalten.
Nun zu Artikel 6 Absatz 1, wie er Ihnen hier vorliegt. Wir unter- breiten Ihnen eine neue Formulierung. Dabei handelt es sich praktisch um die wörtliche Uebernahme des Textes des Wald- gesetzes, womit auch die Koordination mit diesem Gesetz her- gestellt ist.
Bundesrat Koller: Wir befinden uns im Differenzbereinigungs- verfahren, und wir sollten darauf bedacht sein, diese Vorlage gelegentlich verabschieden zu können. Ich habe die Argu- mente Ihres Kommissionspräsidenten zur Kenntnis genom- men. Er hat sie auch so dargelegt, wie sie tatsächlich waren. Der Bundesrat hat aufgrund der Absprachen im Kontaktgre- mium eine Subvention nur für die mittleren und finanzschwa- chen Kantone vorgesehen; das ist die eine Differenz in diesem Artikel.
Die zweite Differenz betrifft die Streichung von Absatz 3. Ich könnte mir vorstellen, dass wenigstens in einem Punkt Ihr Rat auch nachgeben sollte. Da Sie natürlich die Wahrer der Inter- essen der Kantone sind, habe ich ein gewisses Verständnis, dass Sie offenbar aus Gründen der Harmonisierung mit ande-
ren ähnlichen Gesetzen hier auf diesen Entscheid «Kontakt- gremium» zurückkommen möchten. Es ist aber wichtig, dass die Planungspflicht der Kantone als Voraussetzung für die Ab- geltung - der Absatz 3 - doch im Gesetz bleibt. Denn diese Planungspflicht der Kantone ist aus der Sicht des Bundesrates aus einem doppelten Grund sinnvoll: aus dem Grund der in- terkantonalen Koordination, mit der Raumplanung, mit der Er- schliessung - da kann man noch sagen, das sei Sache der Kantone -, aber auch aus dem Grund der interkantonalen Ab- stimmung, da zahlreiche Gewässer durch mehrere Kantone führen. Wenn der Bund daher diesbezüglich nun Abgeltungen gewährt, sollte er auch eine Gewähr für die interkantonale Ab- stimmung haben.
Deshalb wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie wenigstens bei Ab- satz 3 dem Nationalrat zustimmen könnten.
Rüesch, Berichterstatter: Da Bundesrat Koller bereits auf Ab- satz 3 eingegangen ist und er uns die Frage vorgelegt hat, ob wir nicht an einem der beiden Orte nachgeben wollen, möchte ich nur noch sagen, warum wir bei Absatz 3 festgehalten ha- ben.
Nach unserer Auffassung ist Absatz 3 unnötig. Sein Inhalt ist von uns unbestritten, aber nach unserer Auffassung erhält die- ser Absatz selbstverständliche Kompetenzen des Bundes im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes. Es steht dem Bundesrat selbstverständlich vollkommen frei, im Be- reich der Planung im Rahmen der Verordnung Vorschriften zu erlassen, an welche die entsprechenden Abgeltungen gebun- den sind. Das muss nicht in jedem Gesetz wiederholt werden. Das war unser Grund. Materiell haben wir nichts gegen diese Bestimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Rüesch, Berichterstatter: Bei Artikel 7 geht es um den Einbe- zug aller Kantone. Nach unserem Grundsatzentscheid in Arti- kel 6 Absatz 1 müssen wir festhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 8 Antrag der Kommission
Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltun- gen an Kantone:
a. für die Wiederherstellung wichtiger Bauten und Anlagen des Hochwasserschutzes, die trotz sorgsamen Unterhalts ih- ren Zweck nicht mehr erfüllen oder bei Naturereignissen zer- stört würden;
b. für die Räumung und Wiederherstellung des Abflussprofiles nach Naturereignissen.
Art. 8
Proposition de la commission Dans les limites des crédits alloués, la Confédération accorde aux cantons des indemnités:
a. pour le rétablissement d'ouvrages et d'installations qui sont importants pour la protection contre les crues, lorsqu'ils sont devenus inopérants malgré un entretien soigné, ou qu'ils ont été détruits par des phénomènes naturels;
b. pour le déblaiement et le rétablissement des profils d'écou- lement après leur destruction par des phénomènes naturels.
Rüesch, Berichterstatter: Vorerst sei festgehalten, dass es sich auch hier um den Einbezug aller Kantone handelt. Hier ist aber ein Zusatz zu erwähnen: der Buchstabe b. Diesen Buch- staben b hat die Kommission des Nationalrates beantragt; er ist aber in der nationalrätlichen Debatte übersehen und gar nicht behandelt worden. Dieser Buchstabe b verlangt den Ein- bezug der «Räumung und Wiederherstellung des Abflusspro-
11
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Bund und Kantone. Aufgabenteilung. Zweites Paket
fils nach Naturereignissen»; eine zweckmässige Forderung. Zu Recht wird erwähnt - im Protokoll der nationalratlichen Kommission -, dass eine Räumung nach Unwetterkatastro- phen, wie sie zum Beispiel 1977 und 1987 im Kanton Uri zu er- leben waren, die Kraft der Kantone übersteigen könnte und der Bund in diesem Zusammenhang mithelfen soll.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen deshalb einstimmig, diese im Nationalrat in Vergessenheit geratene Litera b einzufügen.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Abgeltungen und Finanzhilfen werden nach der Finanz- kraft der Kantone abgestuft und betragen höchstens:
a. 80 Prozent der anrechenbaren Kosten in den Fällen von Ar- tikel 6 Absatz 1 Buchstabe b;
b. 45 Prozent in den übrigen Fällen.
Abs. 1bis (neu)
Abgeltungen und Finanzhilfen von weniger als 50 000 Fran- ken werden in der Regel nicht zugesichert.
Art. 9
Proposition de la commission Al. 1
Les indemnités et aides financières sont modulées selon la ca- pacité financière des cantons et s'élèvent au maximum à: .
a. 80 pour cent des dépenses imputables dans les cas visés à l'article 6, alinéa 1er, lettre b;
b. 45 pour cent dans les cas ordinaires. Al. 1bis (nouveau)
Les indemnités et aides financières inférieures à 50 000 francs ne sont généralement pas allouées.
Rüesch, Berichterstatter: Hier liegt wieder eine materielle Aen- derung vor. Hier geht es um die Koordination der Höhe der Ab- geltungen und Finanzhilfen mit dem Waldgesetz. Die Abgel- tungen beim Wasserbaugesetz betragen im Regelfall maximal 45 Prozent, in Ausnahmefällen 65 Prozent; beim Waldgesetz beträgt das Maximum generell 80 Prozent. Die nationalrätliche Kommission «Aufgabenteilung» hatte bei der nationalrätlichen Kommission «Waldgesetz» eine Anpassung von Artikel 36 des Waldgesetzes beantragt. Dieser Antrag wurde aber abge- lehnt.
Eine generelle Erhöhung des Ansatzes im Wasserbau auf 80 Prozent erscheint kaum realisierbar. Hingegen gibt es eine Möglichkeit für eine Angleichung in einem Teilbereich: Eine Subventionierung von Planungsmassnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b mit maximal 80 Prozent, und dies liesse sich auch rechtfertigen. Nach Artikel 3 Absatz 1 kommt den Planungsmassnahmen vor Eingriffen Priorität zu. Mehrausgaben für Planungsmassnahmen im genannten Sinn können durch Einsparungen bei Eingriffen wettgemacht wer- den, was sicher dem Geist des Gesetzes entspricht. Die Pla- nungen dienen ja der Vermeidung von Eingriffen. Deshalb un- sere neuen Ansätze in Artikel 9.
Angenommen - Adopté
Art. 13 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Rüesch, Berichterstatter: Hier handelt es sich eindeutig um ei- nen Eingriff in die Souveränität der Kantone; das haben wir be- reits in der ersten Lesung festgestellt. Deshalb hat der Stände- rat diesen Artikel auch gestrichen. Damals haben wir dies ein- gehend begründet. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 9 Stimmen zu 1 Stimme bei 3 Enthaltungen, an dieser Strei- chung festzuhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 14 Antrag der Kommission Abs. 3
Der Bundesrat regelt die Durchführung der Erhebungen und ihre Auswertung. Abs. 4
Die Bundesstellen erlassen fachtechnische Weisungen und beraten die Erhebungsstellen.
Art. 14
Proposition de la commission Al. 3
Le Conseil fédéral règle l'exécution des relevés et leur mise en valeur.
Al. 4 Les offices fédéraux édictent des directives techniques et conseillent les organes d'exécution des relevés.
Rüesch, Berichterstatter: Es handelt sich wiederum um eine Anpassung.
Angenommen - Adopté
Art. 16 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer
Rüesch, Berichterstatter: Auch hier geht es um eine Anpas- sung als Folge der Beschlüsse zu Artikel 14.
Angenommen - Adopté
Art. 1 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Ziegler, Cavadini, Ducret, Lauber, Uhlmann) Festhalten
Art. 1 al. 1 let. a Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Ziegler, Cavadini, Ducret, Lauber, Uhlmann) Maintenir
Rüesch, Berichterstatter: Der Nationalrat hat hier neben dem Erhalten und dem Verbessern auch die Möglichkeit der Wie- derherstellung eingeführt. Damit besteht kein absoluter Zwang, die Artenvielfalt wiederherzustellen; hingegen soll die- ses Ziel «nach Möglichkeit» erreicht werden. Solche Zielnor- men gibt es bekanntlich auch im Natur- und Heimatschutzge- setz.
Die Mehrheit Ihrer Kommission empfiehlt Ihnen deshalb - mit 8 zu 5 Stimmen -, dem Nationalrat zu folgen.
Ziegler, Sprecher der Minderheit: Die Minderheit beantragt Ih- nen, an der Fassung Bundesrat/Ständerat festzuhalten. Arti- kel 1 legt den Zweck des Gesetzes fest. Er statuiert, was mit diesem Gesetz zu erreichen ist. Nach Bundesrat und Stände- rat soll das, was noch an Fischen, Krebsen und Fischnährtie- ren, aber auch an deren Lebensräumen vorhanden ist, erhal- ten werden. Das bedeutet doch zweifellos auch, dass gerettet werden soll, was noch möglich ist. Wir glauben, es sei hier eine klare Aussage nötig.
Artenvielfalt und Bestand dieser Tiere sowie deren Lebens- räume sollen sogar noch «verbessert» werden. Diese Aussage
Confédération et cantons. Répartition des tâches
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ist bereits weniger klar, denn sie bezieht sich ja nicht nur auf die Lebensräume dieser Tiere. Wären allein die Lebensräume gemeint, würde man die Formulierung noch begreifen. Diese können verbessert werden. Immerhin als Ziel, dass Artenviel- falt und Bestand verbessert werden sollen, kann diese Bestim- mung akzeptiert werden und ist damals auch vom Ständerat akzeptiert worden.
Gemäss Ergänzung, wie sie vom Nationalrat vorgenommen wurde, sollen die natürliche Artenvielfalt und der Bestand ein- heimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere nach Möglich- keit wiederhergestellt werden. Man ist versucht zu sagen, das gehe nun doch zu weit. Eine solche Feststellung ist aber auch nicht richtig, denn man weiss ja gar nicht, was man mit dieser Ergänzung «nach Möglichkeit wiederherzustellen» will. Wie soll etwas, was nicht mehr da ist, ausgestorben ist - nämlich Fische, Krebse, Fischnährtiere - nach Möglichkeit wiederher- gestellt werden? Was bezweckt man damit? Das darf mit Recht gefragt werden. Sollen Versteinerungen wieder ins Leben ge- rufen werden? Die Wiederherstellung von Lebensräumen könnte man noch verstehen, aber die Artenvielfalt, der Be- stand einheimischer Tiere sollen «wiederhergestellt» werden. Entweder sind diese Tiere noch da, und sie müssen erhalten werden, was genau und klar festgehalten ist, oder sie sind nicht mehr da - dann können sie zweifellos auch nicht wieder- hergestellt werden im Sinn des Bundesgesetzes über die Fi- scherei.
Die Minderheit beantragt Ihnen, diese Ergänzung abzulehnen und der Vorlage gemäss Bundesrat/Ständerat zuzustimmen.
Rüesch, Berichterstatter: Die Kommissionsmehrheit hat hier deswegen zugestimmt, weil es ausdrücklich heisst «nach Möglichkeit wiederherzustellen». Es geht uns keineswegs darum, überall in sämtlichen Gewässern einfach alle ausge- storbenen Arten wiedereinzuführen. Aber wir haben in der Schweiz beispielsweise auch ausgestorbene Arten im Bereich der Wildfauna wiedereingeführt: Ich erinnere an die Wiederein- bürgerung des Steinbocks, an die Wiedereinbürgerung des Luchses, und ich erinnere an die momentanen Bemühungen zur Wiedereinbürgerung des Bartgeiers.
Hier geht es nicht um nationale, sondern um lokale Wiederein- bürgerungen. Es gibt beispielsweise bei den Kantonen Ver- zeichnisse über Bäche, in denen früher Krebse vorkamen. Die Krebse sind inzwischen ausgestorben. Es wäre ein durchaus sinnvolles Unternehmen, in bestimmten Bächen - beispiels- weise in unserer Voralpenregion - die Krebse, wenn das mög- lich und sinnvoll ist, wiedereinzupflanzen. Es handelt sich also um beschränkte Massnahmen, weil das Wasserbaugesetz - und das Fischereigesetz - den Grundgedanken der Renatura- lisierung, wo sie möglich ist, beinhaltet. Man will beispiels- weise über das Wasserbaugesetz eingedolte Bäche, die nutz- los zubetoniert wurden, wieder in ihren ursprünglichen Zu- stand versetzen - zum Schutze der Landschaft, aus ökologi- schen Gründen usw. Also kann man diese Gedanken auch weiterspinnen und allenfalls bestimmte Fisch- und Krebsarten lokal dort, wo man weiss, dass sie früher einmal da waren, wie- dereinbürgern.
Deshalb hat die Kommissionsmehrheit so entschieden.
Bundesrat Koller: Ich wäre auch hier dafür, dass man nicht unnötig eine Differenz weiterschleppt. Herr Ständerat Ziegler, ich habe die Wiederherstellung vor allem auf die Lebensräume bezogen. Dann ist es auch in vollständiger Harmonie mit dem Wasserbaugesetz. Zudem wird später, bei Artikel 8 - und ich glaube, auch in einem weiteren Artikel - präzisiert, dass es sich um eine «lokale» Wiederherstellung handelt.
Damit ist die Sache eigentlich genügend eingegrenzt. Im Diffe- renzbereinigungsverfahren sollten wir einfach nicht mehr Dif- ferenzen mitschleppen als unbedingt nötig. Es wäre hiermit auch bei den Akten.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
21 Stimmen 7 Stimmen
Art. 6 Abs. 2 Antrag der Kommission . Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 6 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Rüesch, Berichterstatter: Der Nationalrat hat hier keine materi- elle Aenderung vorgenommen, sondern eine Umformulie- rung. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen im Interesse des Ab- baus von Differenzen, dem Nationalrat zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 8 Abs. 2 Antrag der Kommission .... der Lebensbedingungen sowie zur lokalen Wiederherstel- lung zerstörter ....
Art. 8 al. 2 Proposition de la commission
.... faune aquatique et pour reconstituer ponctuellement les biotopes détruits. ....
Rüesch, Berichterstatter: Hier postuliert der Nationalrat eine allgemeine Wiederherstellungspflicht. Das geht nun eindeutig zu weit. Es kann ja nicht angehen, dass wir beispielsweise al- les wieder zurückbuchstabieren, was bei einer Linth-Korrek- tion oder einer Rhein-Korrektion damals an Arten verlorenge- gangen ist. Hier geht es um lokale Wiederherstellungen, wie ich sie bei der vorherigen Differenz erwähnt habe, über die wir ja abstimmen mussten.
Wir haben deshalb mit 8 zu 5 Stimmen beschlossen, in Arti- kel 8 das Wort «lokal» einzufügen.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Begründet ein anderer Bundeserlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde, so wird die Bewilligung von dieser Behörde nach Anhörung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Land- schaft (Bundesamt) erteilt.
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 4
Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Was- serentnahmen nach Artikel 29 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991.
Art. 9
Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2
Lorsqu'un autre acte législatif de la Confédération institue la compétence d'une autorité fédérale, l'autorisation de cette au- torité doit être accordée après audition de l'Office fédéral de l'environnement, des forêts et du paysage (office fédéral). AI. 3
Adhérer à la décision du Conseil national AI. 4
Aucune autorisation en vertu de cette loi n'est exigible pour les prélèvements des eaux selon l'article 29 de la loi fédérale du 24 janvier 1991 sur la protection des eaux.
Abs. 1 - Al. 1
Rüesch, Berichterstatter: Hier geht es um folgendes:
Der Nationalrat hat den Passus «die die Interessen der Fische- rei berühren können» aus Absatz 3 Buchstabe I herausge-
393
Bund und Kantone. Aufgabenteilung. Zweites Paket
nommen und an den Anfang des Absatzes 1 gesetzt, so dass der Passus «soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können» für alle Absätze gilt. Das erschient uns zweckmässig. Wir beantragen Ihnen, in dieser Differenz dem Nationalrat zu folgen.
Angenommen - Adopté
Abs. 2 -Al. 2
Ruesch, Berichterstatter: Der Nationalrat hat eine Fassung gewählt - es ist eine sehr wichtige materielle Differenz -, wel- che den Weiterzug von Entscheiden an das Bundesgericht er- möglicht. Dies ist ein wichtiges Anliegen der Fischer. Im Sinne einer Vereinheitlichung des Rechtsweges ist Ihre Kommission dem Nationalrat mit 10 zu 2 Stimmen gefolgt. Die Lösung aber, die im Nationalrat vorgeschlagen wurde, be- durfte einer besseren Formulierung. Eine solche wurde von der Verwaltung in eingehender Arbeit gefunden und uns vor- gelegt.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen nun, diese Formulierung ins Gesetz aufzunehmen. Materiell folgen wir dabei dem National- rat. Es ist zu erwarten, dass dieser hier dann ohne weiteres zu- stimmen wird.
Angenommen - Adopté
Abs. 3 -Al. 3 Angenommen - Adopté Abs. 4 - Al. 4
Rüesch, Berichterstatter: Beim Absatz 4 können wir die For- mulierung des Bundesrates übernehmen, nachdem das Ge- wässerschutzgesetz verabschiedet worden ist. Auf die Strei- chung dieses unvollständigen Absatzes kann man verzichten. Es ist anzunehmen, dass der Nationalrat ebenfalls so verfah- ren wird.
Angenommen - Adopté
Art. 13 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission a. .... sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebens- räume (Art. 8 Abs. 2);
Art. 13 al. 1 let. a Proposition de la commission a. .... la faune aquatique et à reconstituer ponctuellement les biotopes détruits (art. 8, 2e al.);
Rüesch, Berichterstatter: Hier geht es wieder um die «lokale Wiederherstellung».
Angenommen - Adopté
Art. 14 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Rüesch, Berichterstatter: Beim Artikel 14 geht es um ein Anlie- gen der Berufsfischer, welche eine verbesserte Aus- und Wei- terbildung anstreben. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen, dem Begehren Folge zu lei- sten und dem Nationalrat zu folgen.
Angenommen - Adopté
Art. 28 Ziff. 3 (neu) Antrag der Kommission 3. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Orga- nisation der Bundesrechtspflege wird wie folgt geändert:
Art. 99 Bst. d
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen: d. die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, gleichzeitige Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung des Ent- eignungsrechts an diese Konzessionäre und die Bewilligung oder Verweigerung der Uebertragung dieser Konzessionen; ausgenommen sind Konzessionen für die Nutzung von Was- serkräften;
Art. 28 ch. 3 (noveau)
Proposition de la commission 3. La loi fédérale d'organisation judiciaire du 16 décembre 1943 est modifiée comme il suit:
Art. 99 let. d
Le recours de droit administatif n'est pas recevable contre: d. l'octroi ou le refus d'une concession, auxquelles la législa- tion fédérale ne confère pas un droit, les décisions qui, simul- tanement, octroient ou refusent le droit d'exproprier aux concessionnaires et l'autorisation ou le refus de transférer ces concessions, sous réserve des concessions pour l'exploita- tion des forces hydrauliques;
Rüesch, Berichterstatter: Dieser Artikel ist im Zusammenhang mit dem Beschwerdeweg zu verstehen. Es handelt sich hier um eine Neufassung, welche von der Verwaltung erarbeitet wurde und die logische Fortsetzung des bereits Beschlosse- nen darstellt.
Angenommen - Adopté
Art. 30 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Rüesch, Berichterstatter: Hier ist festzuhalten, dass dieser Ar- tikel 30 den Artikel 7 des neuen Gesetzes sofort nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Durchführung einer Volks- abstimmung in Kraft setzen will. Das Gesetz als solches wird eine Anpassungsphase von zwei Jahren brauchen. Eine Uebergangsphase ist notwendig, bis die Kantone mit ihrem Recht folgen können.
Der Nationalrat hat nun aber beschlossen, den Artikel 7 sofort in Kraft zu setzen; und zwar darum, weil der Artenschutz äus- serst dringlich ist. Die Fachleute stellen fest, dass bereits mehrere ausländische Krebsarten und Fischarten in unseren Gewässern eingesetzt worden sind und dass ein weiteres Zu- warten um zwei Jahre den Artenschutz der einheimischen Fauna sehr gefährden könnte.
Es ist zwar nicht üblich, einen Artikel sofort in Kraft zu setzen. Der Nationalrat hat es aber getan.
Im Sinne des Artenschutzes, also im Geiste des Gesetzes, empfiehlt Ihnen Ihre Kommission mit 5 zu 4 Stimmen, dem Na- tionalrat zu folgen und diese Ausnahme zu tätigen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.039
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.06.1991 - 08:00
Date
Data
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389-393
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Pagina
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20 020 191
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