Radio und Fernsehen. Bundesgesetz
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Abs. 3 - Al. 3
Zimmerli: Ihre Kommission hat dem Wunsch des Bundesge- richtes entsprochen und das Plangenehmigungsverfahren von allem Anfang an über die Schätzungskommissionen lau- fen lassen. Das hat Auswirkungen auf das Verfahren mit Bezug auf die Landumlegung. In der Botschaft wird mit Recht darauf hingewiesen, dass der Grundsatzbeschluss über die Landum- legung natürlich bereits vor der eigentlichen Planauflage im Plangenehmigungsverfahren getroffen worden sein muss. Für die übergangsrechtlichen Fälle möchte ich nun garantie- ren, dass dort, wo das Verfahren schon läuft, noch bis zur Plan- genehmigungsverfügung des Departementes eine Landumle- gung beschlossen werden kann. Ich glaube, das dürfte zur Beruhigung - namentlich auch im Kanton Baselland - beitra- gen und Missverständnisse vermeiden.
Herr Bundesrat, ich kann mich vom Wortlaut her nicht auf die Botschaft abstützen, aber ich wäre Ihnen gleichwohl dankbar, wenn Sie diesen Antrag nicht bekämpfen würden.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Zimmerli Dagegen
offensichtliche Mehrheit
Minderheit
Art. 32 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Simmen Abs. 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum. Abs. 2
Er tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezem- ber 2000.
Art. 32 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Simmen Al. 1
Le présent arrêté, qui est de portée générale, est soumis au ré- férendum facultatif.
Al. 2
Il entre en vigueur le 1er octobre 1991 et a effet jusqu'au 31 décembre 2000.
Abs. 1, 2 - Al. 1, 2
Frau Simmen: Ueber die Frage der Dringlichkeit ist in der Ein- tretensdebatte einlässlich diskutiert worden. Ich möchte mich hier nur noch auf einen Satz beschränken: Der kleine Zeitge- winn bei der Inkraftsetzung ist den Preis, den wir dafür bezah- len, nicht wert. Viele Bürgerinnen und Bürger sind, zwar mit Mühe, aber doch bereit, die Pille zu schlucken, die ihnen hier vorgesetzt wird. Sie werden sie aber nicht hinunterbringen, wenn sie es unter Druck tun sollen.
Ich bitte Sie daher, von der Dringlichkeit abzusehen. Dadurch helfen Sie mit, zu verhindern, dass das ganze Anliegen unter die Räder gerät - denn damit wäre niemandem gedient.
Präsident: Ich möchte auf eine Verfahrensbestimmung auf- merksam machen: Das Geschäftsverkehrsgesetz sieht in Arti- kel 35 Absatz 1 vor: «Bei Entwürfen zu allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen, die mit der Dringlichkeitsklausel verse- hen sind, wird diese von der Gesamtabstimmung ausgenom- men.» Wir werden über die Dringlichkeit kurz vor der Schluss- abstimmung definitiv abstimmen, wenn die Bereinigung der Vorlage in beiden Räten erfolgt ist. Doch schlage ich vor, die grundsätzliche Frage, ob man diesen Artikel von uns aus än- dern soll, und den Antrag von Frau Simmen jetzt zu behan- deln.
M. Flückiger, rapporteur: La proposition de Mme Simmen re- met en cause l'esprit même de l'arrêté fédéral urgent sur lequel nous discutons.
Je fais remarquer à Mme Simmen que la majorité de la com- mission a accepté la formulation de l'urgence, aussi dans l'in- térêt des cantons. Ceux de Berne et Soleure, particulièrement concernés par le tronçon Mattstetten-Rothrist, seront au bé- néfice de la procédure d'examen préliminaire, ce qui est loin d'être indifférent. C'est dans ce sens-là qu'il faut comprendre la notion d'urgence de l'arrêté fédéral.
Je rappelle que l'ensemble de la procédure contenue dans l'arrêté doit conduire surtout à l'amélioration des projets de chemins de fer, elle doit pouvoir être introduite le plus rapide- ment possible. C'est dans ce sens également que l'urgence doit être comprise. Nous devons pouvoir gagner du temps. Au nom de la majorité de la commission, je ne peux pas accep- ter la terminologie présentée par Mme Simmen.
Bundesrat Ogi: Nach Artikel 89bis der Bundesverfassung können allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse dringlich erklärt werden, wenn sie sachlich und zeitlich dringend sind. Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ganz klar und deutlich gegeben. Ich möchte Sie bitten: Wenn Sie Verzicht auf Dringlichkeit beschliessen, würden Sie das ganze Konzept in Frage stellen. Der Bundesrat lehnt deshalb den Antrag von Frau Simmen ab. Wir brauchen die Dringlichkeitsklausel. Ohne diese Klausel verfehlt die Vorlage, die Sie jetzt so rasch, so gut und so einsichtig - ich bin Ihnen dafür dankbar - durch- beraten haben, weitgehend ihr Ziel. Ich bitte Sie darum.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Simmen
20 Stimmen
8 Stimmen
Abs. 3 -Al. 3
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
87.061
Radio und Fernsehen. Bundesgesetz Radio et télévision. Loi
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1990, Seite 562 - Voir année 1990, page 562 Beschluss des Nationalrates vom 7. März 1991 Décision du Conseil national du 7 mars 1991
Cavelty, Berichterstatter: Von den zahlreichen Differenzen hat der Nationalrat eine grosse Zahl durch Zustimmung zu unse- ren Beschlüssen beseitigt. Von den verbliebenen Differenzen beantragt unsere Kommission wiederum in mehreren Punk- ten Zustimmung zum Nationalrat. Hauptdiskussionspunkte beim jetzigen Stand des Verfahrens sind Artikel 6, der die Ver- lautbarungsmöglichkeit der Behörden regelt, Artikel 17, der die Unterbrechungswerbung regelt, Artikel 41, soweit ein Vor- behalt zugunsten der Legiferierungsmöglichkeit der Kantone statuiert werden soll, und Artikel 66, der die Strafbestimmun- gen regelt.
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Radio et télévision. Loi
Art. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Bei den Absätzen 1 und 2 beantragt unsere Kommission einstimmig Zustimmung zum Nationalrat. Es geht um eine Formulierungsfrage.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 3 Bst. c Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Piller) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 6 al. 3 let. c Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité (Piller)
Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Hier geht es um die Frage des Mas- ses der staatlichen Einwirkung. Unbestritten ist die Verpflich- tung des Veranstalters, auf «Anordnung der Konzessionsbe- hörde behördliche Erklärungen» zu verbreiten.
Soll nun noch weitergegangen werden, wie es unsere Kom- missionsmehrheit verlangt, und einer Behörde eine direkte Aeusserungsmöglichkeit eingeräumt werden? Oder soll es beim Text des Nationalrates bleiben, wie es die Kommissions- minderheit verlangt?
Präsident: Der Minderheitsantrag ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 17 Abs. 2 Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Piller, Simmen) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 17 al. 2
Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité (Piller, Simmen) Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Eine der wichtigsten Differenzen liegt bei diesem Artikel 17, nämlich bei der Frage der Unterbre- chungswerbung. Der Nationalrat hat sich nach langer Debatte in einer namentlichen Abstimmung mit 112 zu 55 Stimmen für die Lösung «keine Unterbrechungswerbung» entschieden. Die Mehrheit der Kommission beschloss - ebenfalls nach ein- gehender Diskussion - mit 6 zu 4 Stimmen Festhalten an der ständerätlichen Version, d. h., eine Reklamesendung soll möglich sein, wenn eine Uebertragung länger als 90 Minuten dauert. Die Kommissionsmehrheit war der Ansicht, dass mit der Unterbrechungsmöglichkeit nach 90 Minuten eine sehr re- striktive Regelung vorgeschlagen wird: gemessen am euro- päischen Uebereinkommen, das allerdings die Minimalstan- dards festlegt, eine harmlose Regelung. Die Konkurrenz aus den Nachbarländern überschreitet diese Grenze weitgehend. Vielfach ergeben sich bei längeren Sendungen natürliche
Pausen, die ohne allzu grosse Beeinträchtigung der Zu- schauer für die Werbung genützt werden könnten. Das abso- lute Werbeverbot des Nationalrates würde auch das Ausfüllen dieser Pausen verunmöglichen.
Unterbrechungen durch Pausen gibt es übrigens auch bei künstlerisch hochstehenden Live-Veranstaltungen, sei es im Theater, sei es im Konzert, sei es in der Oper usw., vom Kino ganz zu schweigen. Ohne Unterbrechungsmöglichkeit be- steht zudem die Gefahr, dass längere Sendungen aus finan- ziellen Gründen einfach nicht mehr gesendet werden, was ei- nen kulturellen Verlust bedeuten könnte.
Der Hauptgrund für unser Festhalten ist allerdings, das müs- sen wohl alle zugeben, ein finanzieller. Das Fernsehen geht einer Summe von 10 bis 15 Millionen Franken jährlich verlu- stig, wenn keine Unterbrechungswerbung erlaubt wird. Das ist besonders ärgerlich, weil sich herausgestellt hat, dass zwei Drittel der Schweizer die ausländischen Sender sehen, wo die Unterbrechungswerbung möglich ist - und nicht nur eine eingeschränkte Unterbrechungswerbung, wie wir sie kennen und zulassen wollen, sondern eine solche, die sich auch über Produkte wie Alkohol und Tabak erstreckt, was wir ja verbieten.
Das bringt es mit sich, dass die Kommissionsmehrheit für Festhalten an der ständerätlichen Version ist, nämlich: Zulas- sung der Unterbrechungswerbung bei Sendungen von mehr als 90 Minuten.
Ich muss allerdings darauf aufmerksam machen, dass der Na- tionalrat in einer namentlichen Abstimmung die andere Ver- sion ganz wuchtig vertreten hat und dass damit natürlich die Gefahr besteht, dass er festhält, so dass sich eine Verzöge- rung bei der Differenzbereinigung ergeben könnte.
Frau Simmen, Sprecherin der Minderheit: Es ist im Verlaufe der Beratung dieses Gesetzes über diesen Artikel 17 sehr viel diskutiert worden, und ich möchte mich deshalb kurz fassen. Es gibt kaum etwas, was noch nicht gesagt worden ist.
Ich sehe keine Notwendigkeit dazu, dass wir uns - langsam oder schnell - dem Standard ausländischer Privatsender an- nähern sollten, denn es handelt sich überwiegend um Privat- sender, die mit dieser Werbung ins Auge stechen. Wir haben heute ein Schweizer Fernsehen, das einen Standard hat, um den uns ausländische - nicht zuletzt auch amerikanische Sen- der - beneiden, die langsam wieder dorthin zurückkehren möchten, wo wir uns heute glücklicherweise noch befinden. Ich glaube nicht, dass wir irgendwie gehalten sind, von die- sem Niveau abzugehen.
10 bis 15 Millionen Franken, das ist eine Summe Geld, da gebe ich Ihnen recht, aber ich halte nichts davon, geschlos- sene Sendungen - seien es Konzerte, seien es Theater oder auch andere Veranstaltungen - durch Werbung zu unterbre- chen.
Ich bitte Sie, dem Nationalrat zu folgen, der - mit grossem Mehr, wie Sie gehört haben - Festhalten an seiner Version be- schlossen hat.
Danioth: Ich glaube, diese Frage bedarf der Diskussion. Die Auseinandersetzung über die Unterbrechungswerbung macht ja ein echtes Dilemma sichtbar. Im Spannungsfeld zwi- schen Kultur und Kommerz kann man sich keine Extremposi- tion leisten, wenn man das Europäische Uebereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen sowie die Tendenz in Europa betrachtet.
Niemand in diesem Saal - das möchte ich betonen - will eine kulturelle Verarmung des Schweizer Fernsehens; niemand kann amerikanische Verhältnisse wünschen. Für die SRG ste- hen anderseits rund ein Dutzend Millionen Franken auf dem Spiel, und die fatale Konsequenz eines Unterbrechungsverbo- tes besteht nicht etwa in der Hebung des Sendeniveaus, son- dern im Gegenteil. Herr Präsident Cavelty hat eindrücklich dar- auf hingewiesen.
Auf der andern Seite - das ist der Hauptgrund meiner'Interven- tion - sollte man vernünftigerweise von den Verantwortlichen erwarten dürfen, dass sie in der Lage und gewillt sind, von ei- ner Bewilligung vernünftig und kulturbewusst Gebrauch zu
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machen, abzuwägen, bei welcher Sendung eine Unterbre- chung ohne Einbusse der künstlerischen Aussagekraft mög- lich ist und bei welcher eben nicht.
Ich habe schon bei der Behandlung dieser Frage in der ersten Debatte auf die Notwendigkeit solcher kulturpolitischer Leit- planken hingewiesen, sei es dank Selbstbeschränkung in der Praxis, sei es durch gesetzliche Normierung. Ich habe dann einsehen müssen, dass die gesetzliche Normierung auf Schwierigkeiten stösst, weil ihr der Geruch der staatlichen Kul- turlenkung und Beeinflussung anhaften könnte. Im Zweifels- falle möchte ich daher der moderaten, liberalen Fassung un- seres Rates den Vorzug geben und nochmals an den Vorste- her des Departements - und letztlich Verantwortlichen - ap- pellieren, dass eine verantwortungsbewusste, d. h. selektive Praxis realisiert wird.
Frau Meier Josi: Ich begnüge mich nicht mit der Hoffnung. Ich setze mich nach wie vor ein für eine klare Lösung zugunsten eines Kulturanliegens.
Sie erinnern sich vielleicht daran, dass ich bei der letzten De- batte im Zusammenhang mit der Unterbrechungswerbung von einer kulturellen Todsünde gesprochen habe, und das ge- schah nicht leichtfertig.
Es geht tatsächlich um mehr als manche realisieren; es geht zwar nicht um eine Glaubensfrage, aber um eine Wertfrage. Sie lautet: Betrachten wir das Fernsehen weiterhin nach der Tradition öffentlicher Sendeanstalten primär als Kultur- und In- formationsträger, oder öffnen wir grundsätzlich den Weg zum Kommerzfernsehen? Letzteres täten wir mit dem Ja zur Unter- brechungswerbung.
Der Hinweis auf das europäische Abkommen erscheint mir eben zweifach verfehlt: Erstens - das sagte schon der Präsi- dent der Kommission - lassen Mindestregeln immer bessere Lösungen in den einzelnen Vertragsstaaten zu; sie setzen defi- nitionsgemäss nur den Mindeststandard.
Zweitens gilt das Abkommen eben nicht nur für öffentlich- rechtliche Anstalten, sondern auch für die privaten Sender, selbst für reine Kommerzsender, die heute vielfach in Europa nicht einmal diesen Mindeststandard erreichen. Sie stehlen damit den öffentlich-rechtlichen Anstalten auch jenen Werbe- anteil, den diese tatsächlich - auch nach meinem Dafürhalten unbestrittenerweise - zur Finanzierung brauchen.
Die Minderheit hat nichts gegen Werbung im Dienste des Fernsehens, aber sie hat ungefähr alles gegen das Fernsehen im blossen Dienste der Werbung oder - noch stärker - gegen Kultur und Kunst nur im Dienste der Werbung. Es wird zynisch zugegeben, dass sich die Werbung im Programm dahin set- zen will, wo ihr der Zuschauer nicht mehr ausweichen kann, eben mitten in eine zusammenhängende Sendung, mitten in einen geschlossenen Sendeteil. Das darf man nicht mit einer Konzert- oder Theaterpause verwechseln, denn solche Pau- sen sind in der Regel - es wurde gesagt - natürlich auch vor- gesehen. Sie dienen in aller Regel der Vorbereitung der Fort- setzung eines Kulturgenusses, sei es zwecks Umstellung von Kulissen oder Hereinstellen eines Konzertflügels. Sogar die Ki- nopause ist nicht so brutal wie die Unterbrechungswerbung im Fernsehen; sie ist nämlich so lange, dass wir uns der Wer- bung entziehen können, und wir werden mit Glockenzeichen wieder hergerufen zur Fortsetzung. Die klassische Unterbre- chungswerbung - dessen sind Sie sich offenbar zu wenig be- wusst - ist eben anders, ist so eingerichtet, dass kein Auswei- chen vor der Werbung möglich ist, wenn die Fortsetzung der Sendung nicht verpasst werden will. Sie unterbricht brutal und verwischt damit eben gerade das Bewusstsein der Wertunter- schiede zwischen einer Oper und einem Deodorant, zwischen einem Gotthelf-Stück und einem Hundebiskuit. Dagegen rich- tet sich der Minderheitsantrag, und dies will er verhindern. Das wurde im Nationalrat unterstrichen. Und das möchte ich auch hier verteidigen.
Ich stehe daher zur Minderheit und bitte Sie, das ebenfalls zu tun, schon damit wir eine Differenz ausräumen können.
M. Ducret: Monsieur le Conseiller fédéral, ce problème n'est pas aussi simple qu'on pourrait le penser, dans les circonstan- ces actuelles. Il faut se rendre compte qu'aujourd'hui la presse
Il faut savoir qu'une publicité qui passe au milieu d'un film est payée beaucoup plus cher pour la même durée qu'une publi- cité qui passe en fin de soirée; c'est la même chose pour un journal, si l'on est en première, deuxième ou troisième page ou perdu dans le milieu. Voilà l'intérêt. C'est-à-dire qu'avec une durée de publicité moins longue, on va recevoir la même somme d'argent. Le téléspectateur va donc y gagner. Il vaut mieux quelques minutes de publicité à cet endroit-là qu'une longue durée avant les nouvelles ou tout de suite après la me- téo.
Ne pourrait-on pas faire confiance à ceux qui font notre télévi- sion? Si l'on compare cette télévision suisse - je parle surtout de la télévision romande, le dialecte m'ayant un peu écarté de la télévision alémanique, je vous le confesse, même pour les débats politiques où on a le plaisir de vous reconnaître en pied et en cap- notre télévision est bien dirigée, je n'ai pas de crain- tes quant à des abus, quant à des excès. J'ai un souvenir. Lors- que la reine d'Angleterre - c'était au début de la télévision puisque cela se passait en 1952 - a été couronnée, au mo- ment où on lui posait la couronne sur la tête la télévision n'avait pas pu reprendre l'image et là, un publicitaire avait introduit sa publicité, c'était un jeune chimpanzé qui faisait de la réclame pour je ne sais quelle pâte dentifrice, ça c'était choquant et il est clair qu'il ne faudra pas que notre télévision se laisse aller à ce type d'excès. Mais je crois qu'on peut faire confiance à ceux qui conçoivent nos programmes. Personnellement, ma confiance est totale, je n'ai jamais été heurté par les excès de publicité à notre télévision. Je remercie le président de la com- mission et sa commission qui ont maintenu la position du Conseil des Etats, j'espère qu'aujourd'hui nous allons les sui- vre.
Bundesrat Ogi: Darf ich mit zwei Worten das, was Herr Stände- rat Ducret so schön auf französisch gesagt hat, noch auf deutsch sagen? Ich wende mich an Frau Simmen und an Frau Meier.
Meine Damen und Herren, Sie sind nicht Programmgestalter, sondern Sie sind Gesetzgeber. Aus dieser Sicht müssen Sie das Problem betrachten. Da meine ich, dass es sachlich und politisch eben gerechtfertigt ist, an dieser Differenz festzu- halten.
Wie Sie wissen, sieht das einschlägige Uebereinkommen des Europarates wesentlich weitergehende Unterbrechungsmög- lichkeiten vor. Nach europäischem Standard dürfen nämlich gewisse Sendungen bereits nach 20 Minuten unterbrochen werden. Das wollen wir nicht, und das ist in diesem Gesetz auch nicht vogesehen. Auch von den vielbeschworenen ame- rikanischen Zuständen kann nicht die Rede sein.
Deshalb möchte ich in Ergänzung zu dem, was Herrn Cavelty gesagt hat - ich kann jedes Wort unterschreiben -, noch auf etwas hinweisen: Nicht nur die ausländischen Privatsender dürfen heute unterbrechen, sondern in einem beschränkten Umfang auch die öffentlich-rechtlichen Veranstalter, also die direkte Konkurrenz, wie ZDF, ARD und ORF. Obwohl ich mir beim Nationalrat nicht grosse Hoffnung machen kann - das muss ich zugeben -, empfehle ich Ihnen im Namen des Bun- desrats, an Ihrer Position, die richtig ist, festzuhalten.
Frau Meier Josi: Wenn der Bundesrat jetzt so deutlich sagt, «die richtig ist», dann haben Sie, Herr Bundesrat, in der Bot- schaft einen nicht richtigen Vorschlag unterbreitet, denn Sie haben seinerzeit noch den Minderheitsstandpunkt vertreten.
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Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
16 Stimmen 13 Stimmen
Art. 18 Abs. 4, 4bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18 al. 4, 4bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Bei den Absätzen 4 und 4bis geht es um eine Anpassung an das europäische Uebereinkommen. Die Kommission hat dem Nationalrat ohne längere Diskussion und ohne Opposition zugestimmt.
Angenommen - Adopté
Art. 41 Abs. 1bis Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Piller)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 41 al. 1bis
Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité (Piller)
Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Bei Absatz 1bis von Artikel 41 gab es in der Kommission eine Mehrheit und eine Minderheit, und zwar im Verhältnis von 6 zu 2.
Die Mehrheit möchte den Kantonen weiterhin die Möglichkeit einräumen, in ihren Erschliessungsbestimmungen den An- schluss von Liegenschaften an das Kabelnetz zu regeln. Es wird, wie uns Kollege Jagmetti in der Kommission erläuterte, kein Anschlusszwang statuiert, sondern lediglich das Recht der Kantone vorbehalten, gesetzgeberisch tätig zu werden. Von Interesse ist dies in Gebieten mit dezentralisierter Sied- lungsstruktur. So haben die Kantone Graubünden und Glarus beispielsweise solche Bestimmungen erlassen und sind da- mit bisher gut gefahren.
Ich bitte namens der Kommissionsmehrheit um Zustimmung.
Onken, Sprecher der Minderheit: Ich habe diesen Minder- heitsantrag von unserem abwesenden Kollegen Piller geerbt. Ich übernehme aber seine Argumentation und die der Minder- heit sehr gerne.
Ich finde, wir sollten am Grundsatz der Anschlussfreiheit fest- halten, wie er in Absatz 1 von Artikel 41 formuliert ist. Danach kann ein Konzessionär den Anschluss an Liegenschaften in seinem Bedienungsgebiet weder erzwingen noch verweigern. Mit Absatz 1bis wird diese grundsätzliche Bestimmung unter- laufen. Es wird ein gewisser Zwang eingeführt oder doch min- destens die Möglichkeit zu einem solchen Zwang im Gesetz verankert. Die Kantone sollen die Möglichkeit bekommen - ob sie sie dann nutzen oder nicht, ist eine andere Sache -, in ihren Erschliessungsbestimmungen zu .verfügen, dass sämtliche Liegenschaften an ein Kabelnetz anzuschliessen sind. Ich wehre mich gegen eine solche Verpflichtung.
Herr Jagmetti schüttelt den Kopf. Ich habe sein Votum noch nachgelesen, das er letztes Mal gehalten hat. Er hat formuliert, es sei ja nicht ein eigentlicher Anschlusszwang, der da stipu- liert werde. Wir würden lediglich die Möglichkeit schaffen, dass die Kantone zu diesem Mittel greifen können. Das will ich aber nicht, denn ich will die Freiheit des einzelnen nicht ein- schränken. Er soll sagen können, er wolle Fernsehen oder er wolle kein Fernsehen; er wolle einen Anschluss oder er wolle keinen Anschluss; er wolle keinen Anschluss, für den er be-
zahlen müsse, den er dann aber nicht nutze. Ich finde eine sol- che zwingende Verpflichtung einfach nicht in Ordnung, und zwar auch dort nicht, wo es darum geht, in benachteiligten Ge- bieten und Randregionen für die Verbreitung eines Lokalfern- sehens oder ausländischer Programme zu sorgen. Wer das will - und ich kann verstehen, dass man das will -, der soll an- dere Mittel dafür einsetzen, aber nicht dieses hier.
Wir behandeln am nächsten Montag z. B. die Investitionshilfe im Berggebiet. Dort spielt die Telekommunikation eine immer grössere Rolle. Solche Infrastrukturaufgaben könnten bei- spielsweise mit Mitteln der Investitionshilfe unterstützt werden. Das wäre eine sinnvolle Form, um die Anschlussmöglichkei- ten zu fördern. Keinesfalls aber sollte diese Förderung durch einen verkappten Anschlusszwang erfolgen, mit dem die An- schlussfreiheit unterlaufen wird, und dies nicht allein für ganz bestimmte Gebiete, die in der Argumentation immer wieder in den Vordergrund geschoben werden. Die vorgesehene For- mulierung würde generell für alle gelten. Es könnten allenfalls auch andere Kabelnetzbetreiber von der Bestimmung Ge- brauch machen. Ob sie damit beim Kanton durchkämen, ist eine andere Frage. Die Möglichkeit aber werde eröffnet. Das geht entschieden zu weit.
Eindeutig zu weit geht auch, dass man mit der beantragten Bestimmung in die Eigentumsfreiheit und in die Privatsphäre des einzelnen einzugreifen versucht. Zudem ist schon letztes Mal gesagt worden, dass diese Bestimmung auch zu einem Konflikt mit der Menschenrechtskonvention führen könnte. Ich plädiere daher entschieden für die Liberalität und den un- angetasten Grundsatz der Anschlussfreiheit. Er darf in keiner Art und Weise unterlaufen werden.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.
Gadient: Die Minderheit hält dafür, dass es nicht gerechtfertigt sei, den Kantonen die Möglichkeit zu geben, die gesetzliche Grundlage für eine solche Anschlussgesetzgebung zu schaf- fen.
Aus der Perspektive der betroffenen Gebiete sieht das jedoch anders aus. Es muss eine Abwägung der Interessen stattfin- den. Das ist das Massgebliche. Die drahtlose Verbreitung aus- ländischer Fernsehprogramme stösst dort an frequenztechni- sche Grenzen, und ein UWK-Angebot fehlt gänzlich. Zahlrei- che Gemeinden stehen daher vor dem Problem einer zwin- genden Angebotsverbesserung, nicht zuletzt im Zusammen- hang mit dem Satellitenempfang und den sich daraus erge- benden baupolizeilichen Fragen. Einen Ausweg dazu bieten die Kabelnetze. Beim Bau solcher Netze sind nun nicht nur die neusten technologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, es ist vielmehr davon auszugehen, dass es gilt, die Infrastruk- tur von Gemeinden und ganzen Regionen mit einem lei- stungsfähigen und wirtschaftlichen Telekommunikationsnetz zu erschliessen.
Das sind ganz bedeutende Vorhaben mit entsprechenden ko- stenmässigen Konsequenzen. Solche Netze lassen sich im Berggebiet, in Talschaften, wo unterschiedliche Strukturen ei- nen Lastenausgleich unter den Gemeinden erfordern, oder in Gegenden mit einem hohen Anteil von Zweitwohnungen, oder wenn die öffentlichen Interessen - zum Beispiel wegen eines Antennenverbots - über Realersatz abzugelten sind, nur über eine Erschliessungsfinanzierung realisieren.
Das bündnerische Verwaltungsgericht hat sich mit dem ein- schlägigen Problem auseinandergesetzt und kam zum Ergeb- nis, dass mit Blick auf die regionalen Strukturen zu folgern sei, dass die Versorgung mit mehreren, auch ausländischen Fern- sehprogrammen in Anbetracht der heutigen Verhältnisse als neue Infrastruktur, vergleichbar anderen Erschliessungsauf- trägen der Gemeinden zu qualifizieren sei.
In Würdigung dessen also möchte ich Ihnen empfehlen, der Mehrheit zu folgen und den Kantonen diese Möglichkeit einzu- räumen, die keinen Anschlusszwang herbeiführt, sondern le- diglich das Recht gibt, in diesem Bereich gesetzgeberisch tä- tig zu werden.
Bundesrat Ogi: Ich bitte Sie, dem Bundesrat zu folgen, das heisst dem Nationalrat und auch der Kommissionsminderheit. Die von Ihrem Rat am 19. September 1990 beschlossene Lö-
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sung ist rechtlich problematisch. Sie stellt einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Ob dazu ein ausreichendes öffentliches Interesse gegeben ist, ist fraglich. Der Eingriff erscheint dem Bundesrat zudem unverhältnismässig. Weiter ist die Lösung auch undifferenziert. Die Möglichkeit der Erschliessungsfinan- zierung von Kabelnetzen ist nicht auf Rand- und Berggebiete beschränkt. Jedes Kabelnetz könnte sich mit Grundeigentü- merbeiträgen finanzieren lassen.
Problematisch ist Ihr Vorbehalt auch in bezug auf die An- schlussfreiheit. Diese umfasst auch das Recht des Grundei- gentümers, einen Anschluss zu verweigern. Das ist ein nicht zu unterschätzender Gesichtspunkt angesichts der heutigen Programmflut. Ihre Lösung - die Lösung der Kommissions- mehrheit -führt praktisch zu einem Anschlusszwang.
Sachlich ist die Finanzierung von Kabelnetzen über Grundei- gentümerbeiträge nicht begründet. Denken Sie auch an die zu- künftige, schwierig werdende Beschaffung der Finanzen. Was für die Finanzierung des Grundbedarfs an Infrastruktur wie Zu- fahrt, Wasser und Elektrizität zweckmässig ist, geht hier zu weit. Noch ein letzter Gesichtspunkt: Ihre Lösung richtet sich nicht nur gegen die Hauseigentümer. Sie ist auch wenig konsumen- tenfreundlich, insbesondere treffen Sie damit die Mieter, de- nen solche Gebühren letzten Endes überwälzt werden. Ich bitte Sie deshalb, zur Lösung von Bundesrat und Nationalrat zurückzukehren und dem Minderheitsantrag Ihrer Kommis- sion zu folgen. Es lohnt sich auch nicht, hier eine Differenz zum Nationalrat aufrechtzuerhalten.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
17 Stimmen 6 Stimmen
Art. 48 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Artikel 48 betrifft eine Uebereinstim- mung mit dem Uebereinkommen über das grenzüberschrei- tende Fernsehen. Die Kommission beantragt Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 53 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Bei Artikel 53 beantragt die Kommis- sion ebenfalls einstimmig Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté Art. 58b Abs. 1, 3; 58c Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 58b al. 1, 3; 58c al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Der Nationalrat hat die Möglichkeit vorgesehen, «in leichten Fällen» auch eine Erledigung durch die Ombudsstelle in Aussicht zu nehmen. Wir haben dieser Lösung ohne grössere Diskussion und ohne Opposition zuge- stimmt. Wir bitten um das gleiche im Rat.
Angenommen - Adopté
Art. 60 Abs. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates .
Art. 60 al. 6 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Bei Artikel 60 hat der Nationalrat den Absatz 6 gestrichen. Unsere Kommission stimmt dieser Strei- chung diskussions- und oppositionslos zu und bittet um das- selbe.
Angenommen - Adopté
Art. 62a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Auch bei Artikel 62a bittet die Kom- mission einstimmig um Zustimmung zum Nationalrat. Es geht darum, «mutwilligen» Beschwerdeführern einen Riegel zu schieben.
Angenommen - Adopté
Art. 66 Antrag der Kommission Abs. 1 Bst. c Mehrheit
c. auf Antrag der unabhängigen Beschwerdeinstanz, wer wie- derholt oder in schwerer Weise Programmvorschriften verletzt, die in diesem Gesetz, in den Ausführungsvorschriften oder in der Konzession enthalten sind.
Minderheit (Gadient, Piller) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2 Bst. a Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 66 Proposition de la commission Al. 1 let. c Majorité
c. Sur dénonciation de l'autorité indépendante d'examen des plaintes, celui qui, de façon répétée ou grave, aura violé les prescriptions relatives aux programmes, contenues dans la présente loi, dans ses prescriptions d'exécution ou dans la concession.
Minorité (Gadient, Piller) Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2 let. a Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Das ist die letzte Differenz. Die Straf- bestimmung von Artikel 66 wäre eigentlich in der ersten Runde erledigt gewesen, weil National- und Ständerat in der gleichen Formulierung einig waren. Diese Regelung wäre je- doch wegen Absatz 2 Buchstabe a unbefriedigend, weil eine Bussandrohung von 50 000 Franken an einen Programm- schaffenden für die Verletzung von Programmvorschriften un- verhältnismässig gewesen wäre und gegen die Meinungsäus- serungsfreiheit hätte verstossen können.
Unsere Kommission war deshalb damit einverstanden, dass der Nationalrat trotz fehlender formeller Differenz dieses Pro- blem nochmals diskutierte. Beim zweiten Durchgang traf der Nationalrat dann eine Lösung, die zwei Neuerungen gegen- über der ursprünglichen Vorlage beinhaltet. Erster Punkt: Als Höchststrafe für eine wiederholte oder schwere Verletzung von Programmvorschriften soll auf Antrag der Unabhängigen Beschwerdeinstanz eine Busse von lediglich 5000 Franken statt 50 000 Franken als Höchstmass vorgesehen werden. Formell soll dies in einer neuen Litera c von Absatz 1 festge- halten werden, weil Absatz 1 die Bussen bis 5000 Franken re-
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gelt. Logischerweise ist Litera a von Absatz 2 nach dieser Lö- sung zu streichen.
Mit diesem ersten Punkt der nationalrätlichen Lösung ist un- sere Kommission einstimmig einverstanden. Ich bitte, zu- nächst einmal das zu bereinigen.
Angenommen - Adopté
Cavelty, Berichterstatter: Zweiter Punkt: Wer soll mit einer Busse bestraft werden, der Veranstalter, der Programmschaf- fende oder beide? Es liegt ein Minderheitsantrag vor.
Gadient, Sprecher der Minderheit: Es geht um eine sehr be- deutsame Bestimmung in diesem Erlass, die möglicherweise noch zum Stolperstein der Vorlage werden könnte. Das gilt es zu vermeiden. Der hier zur Diskussion stehende Rechtsbehelf soll auf alle Fälle nach der ratio sicherlich nicht zur kostenlosen und möglichst risikofreien Durchsetzung überwiegend priva- ter Interessen dienen. Dafür stehen daneben auch noch im Zi- vil- und Strafrecht andere Bestimmungen und Verfahren zur Verfügung, zum Beispiel der Persönlichkeitsschutz oder die Verfahren wegen Ehrverletzung oder Kreditschädigung.
Der Nationalrat hat nun beschlossen, dass sich die fragliche Strafbestimmung gegen die Veranstalter statt gegen die Pro- grammschaffenden richten soll. Das hat seinen guten Grund. Damit wird freilich vom Schuldprinzip, welches das schweize- rische Strafrecht im wesentlichen beherrscht, abgewichen. Man kennt jedoch bereits Ausnahmen im geltenden StGB. Ar- tikel 27 über die Verantwortlichkeit der Presse sieht unter be- stimmten Voraussetzungen die Strafbarkeit des Redaktors vor. Er haftet somit für fremdes Verschulden. Eine weitere Aus- nahme stellt Artikel 7 Verwaltungsstrafrecht dar, wonach unter bestimmten Voraussetzungen juristische Personen ins Recht gefasst werden können. Fazit dieser Betrachtung: das Schuld- prinzip gilt also nicht absolut.
Es steht dem Parlament frei, die Strafbarkeit der Veranstalter als juristische Personen einzuführen. Dies ist im übrigen ohne Folgen für die übrigen juristischen Personen, abgesehen da- von, dass es Veranstalter gibt, die nicht in das Kleid der juristi- schen Person passen. Die Begründung der Schuldfähigkeit von juristischen Personen aus anderen Branchen würde wei- tere Sonderbestimmungen voraussetzen, und die Begrün- dung der Schuldfähigkeit der juristischen Person schlechthin bedingt gar die Revision des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches. Die vom Nationalrat beschlossene Lösung hat je- doch keine präjudizielle oder antizipierende Auswirkung mit Blick auf die Revision des Allgemeinen Teiles des Strafgesetz- buches.
Die Strafbarkeit von Veranstaltern wird mit der Lösung des Na- tionalrates nicht schlechthin eingeführt, sondern - und das ist wesentlich - nur bei der Verletzung von Programmvorschrif- ten. Bei der Verletzung von Werbevorschriften ist nach wie vor die natürliche Person ins Recht zu fassen. Bei Verletzungen von Programmvorschriften wird somit die Betrachtungsweise, wie sie im Verfahren vor der Ubi besteht, in das Verwaltungs- verfahren übernommen. Das Verfahren richtet sich gegen den Veranstalter und nicht gegen den Programmschaffenden.
Weiterhin ist die Lösung des Nationalrates sachgerecht, weil sie die Disziplinierung von Programmschaffenden dem Innen- verhältnis überlässt und sich auf die Konzessionsbeziehung Bund/Veranstalter beschränkt. Dem Veranstalter wird dabei nicht bloss das Verschulden seiner Programmschaffenden angelastet, in der Regel kann ihm auch mangelnde Instruk- tion, Ausbildung und Führung seiner Mitarbeiter oder Organi- sationsverschulden vorgeworfen werden.
Aus all diesen Gründen halte ich dafür, dass der Minderheits- antrag den Vorzug verdient, dass wir dem nationalrätlichen Konzept, das mit entsprechend deutlicher Mehrheit angenom- men worden ist, zustimmen sollten.
Cavelty, Berichterstatter: Die Mehrheit geht vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz nulla poena sine culpa (keine Strafe ohne Verschulden) aus, respektive jener soll bestraft werden, der eine Schuld trägt. Im vorliegenden Zusammenhang heisst dies, wie es auf der Fahne steht: «wer wiederholt oder in
schwerer Weise Programmvorschriften verletzt», wird bestraft. Dabei kann es sich um den Veranstalter oder. um den Pro- grammschaffenden oder um beide handeln; das hängt von Fall zu Fall vom konkreten Vorkommnis ab. Was die Mehrheit ausschliessen möchte und was die Minderheit will, ist, dass ein unschuldiger Veranstalter für das schuldhafte Verhalten ei- nes Programmschaffenden bestraft werden könnte. Auf ein anderes Gebiet übertragen könnte dies beispielsweise bedeu- ten: Wenn ein Taxichauffeur angetrunken fährt, dürfte er nicht bestraft werden, aber der Taxihalter müsste dafür bestraft wer- den.
Wir betrachten das nicht als gute Lösung; sie hat bis jetzt - Gott sei Dank - auch nicht in der allgemeinen Strafrechtsdok- trin und -praxis Einzug gehalten.
Ich muss noch weiterfahren, um Kollege Gadient in seiner Ueberlegung - nicht in seinem Antrag - entgegenzukommen: Neben und unabhängig von der hier geschaffenen speziellen Strafbestimmung, die wir für jenen wollen, der schuld ist, gel- ten selbstverständlich alle anderen Normen des vorliegenden Gesetzes, insbesondere auch jene betreffend administrative Massnahmen gegenüber dem Veranstalter. Wenn dieser seine Pflicht nicht erfüllt, kann man ihm im schlimmsten Fall sogar die Konzession entziehen. Diese Möglichkeit bleibt selbstverständlich bestehen. Dazu kommen die üblichen Be- stimmungen des Straf- und Zivilrechtes. Diese bleiben auch vorbehalten, zum Beispiel hinsichtlich des Schutzes der Per- sönlichkeit, Verantwortlichkeit für Ehrverletzung, Kreditschädi- gung usw.
Mit der von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen Lö- sung schaffen wir also eine unkomplizierte und übersichtliche Ordnung im Rahmen des geltenden Rechtssystems und Rechtsempfindens.
Ich bitte um Zustimmung zur Mehrheit.
Bühler: Ich unterstütze den Mehrheitsantrag. Im Nationalrat habe man die Sache etwas zurechtgebogen, steht im Proto- koll, und das sagt schon einiges aus. Die Programmschaffen- den hat man ausgeklammert und die Bestrafung auf den Ver- anstalter beschränkt. Nach meiner Meinung wird so zweierlei Recht geschaffen. Der Empfänger wird bestraft, wenn er ohne Bewilligung Radio- und Fernsehprogramme empfängt. Der Veranstalter, der wiederholt oder in schwerer Weise Pro- grammvorschriften verletzt, wird ebenfalls bestraft. Nur für den Programmschaffenden besteht keine besondere Strafbestim- mung. Er könnte nach meiner Meinung nur belangt werden, wenn er Persönlichkeitsrechte verletzt.
Ich bin davon überzeugt, dass der Programmschaffende keine privilegierte Behandlung wünscht. Der Beschluss des Nationalrates ist eine Abweichung vom Schuldprinzip - wie das erläutert wurde -, das bisher hochgehalten worden ist. Ich meine, auch in Zukunft sollten jene bestraft werden, die schul- dig sind.
Der Mehrheitsantrag der Kommission hält am Grundsätzli- chen der ersten Beschlüsse von Bundesrat, National- und Ständerat fest, verändert nur den Bussenrahmen von 50 000 auf 5000 Franken. Also tun wir das, womit wir alle in einem er- sten Moment einverstanden waren, und legen wir nur niedri- gere Bussen fest.
Somit empfehle ich Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen.
Bundesrat Ogi: Zweifelsohne ist das eine Schlüsselstelle die- ses Gesetzes. Der Bundesrat hat - er muss sich ja auch der Entwicklung anpassen; das als Antwort an Frau Meier Josi - für den Lösungsansatz des Nationalrates vom 7. März 1991, der einen politischen Kompromiss darstellt, absolut Verständ- nis. Es ist richtig, wenn gesagt wird, die Strafbestimmung richte sich gemäss Vorschlag des Nationalrates gegen den Veranstalter statt gegen den Programmschaffenden. Aber das stimmt mit dem Verfahren vor der Ubi überein. Damit wird die Verantwortung - das ist auch richtig - des Veranstalters ernst genommen. Dieser hat unter diesen Umständen alles Inter- esse, der Einhaltung der Programmbestimmungen durch seine Mitarbeiter Nachachtung zu verschaffen.
Die Strafbarkeit des Veranstalters - in der Regel also einer juri- stischen Person - weicht allerdings vom bisherigen Rechts-
Grenzüberschreitendes Fernsehen. Uebereinkommen
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verständnis ab; das ist richtig. Aber die Lösung wurde vom Bundesamt für Justiz geprüft, und in einem Gutachten vom 5. April 1990 hat das Bundesamt für Justiz dazu Stellung ge- nommen.
Diese neue Tendenz - wenn Sie das so sagen wollen - im Strafrecht ist eine Konstruktion, die vielleicht etwas progres- siv ist, unkonventionell. Aber Herr Ständerat Gadient hat es gesagt: Hier droht natürlich auch das Referendum. Mit Blick auf den Medienfrieden - darf ich das einmal sagen, nachdem wir den Energiefrieden haben, so hoffe ich wenigstens? - ist diese unkonventionelle Lösung vielleicht ihren Preis wert.
Es stellt sich auch die Frage: Wollen Sie hier eine Differenz zum Nationalrat schaffen? Der Bundesrat meint, der Lösungs- vorschlag, wie ihn der Nationalrat ausgearbeitet hat und der auch einen Kompromiss darstellt, wäre auch Ihnen zur An- nahme zu empfehlen.
Cavelty, Berichterstatter: Ich stimme mit der Beurteilung von Herrn Bundesrat Ogi nicht überein, dass das eine Schlüssel- stelle sei. Das ist eine nebensächliche Stelle. So, wie wir sie jetzt regeln, ist es eine der selbstverständlichsten Folgen in je- dem Gesetz. In jedem Gesetz gibt es nämlich irgendwo eine Strafbestimmung, und in jedem Gesetz heisst es: «Wer schul- dig ist, wird bestraft», und nicht: «Wer schuldig ist, dessen Pa- tron wird bestraft!»
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
17 Stimmen 10 Stimmen
Abs. 2 -Al. 2 Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
90.067
Grenzüberschreitendes Fernsehen. Uebereinkommen Télévision transfrontière. Convention
Botschaft und Beschlussentwurf vom 16. Oktober 1990 (BBI III 925) Message et projet d'arrêté du 16 octobre 1990 (FF III 881)
Beschluss des Nationalrates vom 7. März 1991 Décision du Conseil national du 7 mars 1991
Herr Cavelty unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Das Uebereinkommen des Europarats über das grenzüber- schreitende Fernsehen legt Minimalstandards für Fernsehpro- gramme fest, um die Freiheit des Empfangs und der Weiterver- breitung in andern Vertragsstaaten zu ermöglichen. Es bezieht sich im speziellen auf die Einspeisung in die Kabelnetze. Die im Uebereinkommen festgelegten Minimalregeln betreffen insbesondere:
den Schutz von Individualrechten wie z. B. das Recht auf Ge- gendarstellung,
die Verantwortung der Rundfunkveranstalter, insbesondere hinsichtlich Gewalt, Pornographie und Jugendschutz,
kulturelle Ziele (Anteil europäischer Werke),
die Werbung (Dauer, Form, Plazierung, Beschränkung für bestimmte Produkte) und das Sponsoring.
Die innerstaatliche Regelungskompetenz wird durch die Kon- vention nicht tangiert. Es können weiterhin strengere und aus-
führlichere Bestimmungen für die Fernsehveranstalter im ei- genen Land erlassen werden. Aus diesem Grund sind auch keine grundlegenden Anpassungen unserer Gesetzgebung notwendig; lediglich in einzelnen Bereichen muss sie à jour gebracht werden.
Das vorliegende Uebereinkommen wurde am 5. Mai 1989 von zehn Mitgliedstaaten des Europarats unterzeichnet, darunter auch die Schweiz. Der Bundesrat beschloss bei dieser Gele- genheit, das Uebereinkommen provisorisch anzuwenden.
Die Schweiz soll sich nach Ansicht des Bundesrates und der Kommission anlässlich der Ratifizierung das Recht vorbehal- ten, die Weiterverbreitung von ausländischen Fernsehpro- grammen zu verhindern, falls diese Alkoholwerbung enthal- ten. Von dieser Möglichkeit soll allerdings nicht Gebrauch ge- macht werden, bis im Zusammenhang mit den hängigen Zwil- lings-Initiativen, die ein Werbeverbot für Tabakwaren und alko- holische Getränke verlangen, Klarheit herrscht.
Das Uebereinkommen tritt drei Monate nach Beitritt von sie- ben Staaten in Kraft. Durch eine rasche Ratifizierung kann die Schweiz, die massgeblich an der Erarbeitung dieses Instru- ments beteiligt war, zu seinem baldigen Inkrafttreten beitra- gen.
M. Cavelty présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
La Convention européenne sur la télévision transfrontière fixe un standard minimum que doivent respecter tous les pro- grammes de télévision, afin qu'ils puissent bénéficier d'une libre circulation dans les autres Etats parties. Cette garantie vise tout particulièrement la retransmission dans les réseaux câblés.
Les règles minimales contenues dans cet accord se rappor- tent essentiellement:
à la protection de certains droits individuels comme le droit de réponse;
à la responsabilité du radiodiffuseur, notamment par rapport à la violence, à la pornographie et à la protection de la jeu- nesse;
aux objectifs culturels (proportion d'oeuvres d'origine euro- péenne);
à la publicité (durée, forme, insertion, limitation à certains produit) et au parrainage.
Les compétences internes de chaque pays en la matière ne sont pas affectées par cette convention, dans la mesure où il sera toujours possible d'appliquer aux radiodiffuseurs qui re- lèvent de leur souveraineté des règles plus contraignantes et plus détaillées. Ainsi les quelques modifications à apporter à la législation suisse ne provoquent pas de bouleversements par rapport à la situation actuelle. Elles ne font que mettre à jour notre droit.
Cette convention à été signée le 5 mai 1989 par dix Etats membres du Conseil de l'Europe, dont la Suisse. A cette oc- casion, le Conseil fédéral a décidé de l'appliquer provisoire- ment.
Le Conseil fédéral et la commission estiment que la Suisse doit faire une réserve au moment de la ratification, afin d'empê- cher la retransmission de programmes étrangers lorsque ceux-ci contiennent de la publicté sur l'alcool. Il ne sera pas fait usage de cette réserve pour l'instant. On attendra le sort ré- servé aux initiatives «jumelles» qui exigent l'interdiction de la publicité sur le tabac et sur les boissons alcooliques, actuelle- ment encore en suspens.
La convention entrera en vigueur trois mois après que sept Etats y seront devenus parties. En ratifiant rapidement cet ins- trument, la Suisse qui a joué un rôle moteur dans son élabora- tion, pourra contribuer à son entrée en vigueur dans le plus brefs délais.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, den Bundesbeschluss zum Uebereinkommen des Europarates über das grenzüber- schreitende Fernsehen sowie die Aenderung des Bundesbe- schlusses über den Satellitenrundfunk anzunehmen.
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Radio und Fernsehen. Bundesgesetz Radio et télévision. Loi
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Consiglio degli Stati
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Séance
Seduta
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06.06.1991 - 08:00
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Data
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423-429
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