Motion Stocker
1964
N
4 octobre 1991
de créer de nouveaux réseaux de biotopes et d'améliorer ceux qui existent;
de respecter à la lettre la loi sur la protection de la nature et du paysage et la loi sur la protection des animaux;
d'améliorer la protection des sites marécageux et des forêts alluviales; enfin
de promouvoir la science de la sauvegarde de la faune et de la flore.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baerlocher, Bär, Bäumlin, Danuser, Diener, Dünki, Euler, Fankhauser, Gardiol, Grendel- meier, Günter, Haering Binder, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Jaeger, Kuhn, Ledergerber, Leutenegger Oberholzer, Longet, Maeder, Meier-Glattfelden, Meier Samuel, Rechsteiner, Ruf, Schmid, Stappung, Steffen, Stocker, Wiederkehr, Zbinden Hans, Züger, Zwygart (32)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Bereits im Jahre 1989 teilte der Bundesrat in der Antwort auf meine Einfache Anfrage 89.1097 «Aussterbende Vögel in der Schweiz» mit, dass er über den Rückgang der Vogelarten in unserem Land ebenfalls besorgt sei. Ferner wies er darauf hin, dass die Wirksamkeit der laufenden geplanten Massnahmen im Bereich des Natur- und Biotopschutzes nicht überschätzt werden dürfe. Um diese aufgeworfenen Probleme zu lösen, brauche es die Mitarbeit aller Bundesinstanzen, der Kantone und der gesamten Bevölkerung.
Diese Mitarbeit ist offenbar in den letzten zwei Jahren im ge- samten Tier- und Pflanzenbereich nicht zum Tragen gekom- men, ist doch die Situation heute noch bedeutend gravieren- der als vor zwei Jahren. Die Liste der ausgestorbenen Tier- und Pflanzenarten in der Schweiz wird immer länger.
Es muss deshalb jetzt und sofort alles darangesetzt werden, damit die Artenvielfalt mindestens auf dem heutigen Stand er- halten werden kann. Dafür braucht es die erwähnten und wei- tere umfassende Massnahmen im ganzen Land. Weitsichtig wäre es auch, dem nicht auf «Rosen gebetteten» Ausland in diesen Fragen finanziell beizustehen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 août 1991
Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, wonach die Bedrohung und der Rückgang der Artenvielfalt in unserem Land weiterhin anhalten. Dies beweist namentlich die vom Bu- wal kürzlich herausgegebene Rote Liste der Farn- und Blüten- pflanzen, wonach von den 2696 bei uns vorkommenden Arten über 550 gefährdet sind. Die Ursachen dafür sind in der zuneh- menden Belastung der Umwelt, der Zerschneidung und Ver- drängung der Naturräume sowie der ständig wachsenden Nachfrage nach Energie, Rohstoffen, Nahrungsmitteln und bebautem Raum zu suchen. Erschwerend wirken sich dabei die unzureichenden Kenntnisse über die Funktionsweise der Oekosysteme aus, weil dafür zu wenig Forschungskapazitä- ten zur Verfügung stehen. Es geht somit nicht in erster Linie um die Schaffung neuer Rechtsgrundlagen, sondern um die Sicherstellung eines konsequenten Vollzugs.
Die fachliche und finanzielle Unterstützung der Kantone bei ih- rer Umsetzungsaufgabe sowie die Wahrnehmung der eige- nen Pflichten erfordern beim Bund einen zunehmenden Per- sonal- und Finanzbedarf.
Zu den einzelnen Punkten der Motion äussert sich der Bun- desrat wie folgt:
Der Bundesrat hat sich in seiner Antwort vom 27. Juni 1990 auf die Einfache Anfrage Mauch Ursula vom 22. März 1990 «Bio- topverbundsystem ('Oekonetz') Schweiz» (90.1049) ausführ- lich dazu geäussert. So unterstützt der Bund in verschiedenen Kantonen Modellprojekte, berücksichtigt das Anliegen bei sei- nen eigenen Tätigkeiten und fördert den ökologischen Aus- gleich über agrarpolitische Massnahmen.
Natur- und Heimatschutz: Bei der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben obliegt dem Bund die Pflicht zur Rücksichtnahme
auf Natur und Landschaft. Mit der am 1. Februar 1991 in Kraft getretenen neuen Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) wurden die Voraussetzungen geschaffen, um verfahrensmäs- sige und materielle Lücken zu schliessen. Es geht nun darum, dieser Pflicht konsequent nachzuleben. Angesichts der be- schränkten natürlichen Lebensgrundlagen und der zuneh- menden räumlichen Einengung wird es dabei unweigerlich zu einer Bremsung des quantitativen und einer bewussteren För- derung des qualitativen Wachstums kommen.
Tierschutz: Die 1981 in Kraft getretene Tierschutzgesetzge- bung hat in verschiedenen Bereichen, namentlich in der Nutz- tierhaltung, bei Tierversuchen und in Wildtierhaltungen, zu we- sentlichen Verbesserungen geführt. Besonders in der Rind- vieh- und Schweinehaltung sind aber erhebliche Probleme im Vollzug aufgetreten. Die Bundesbehörden haben wiederholt die Kantone zu einem wirkungsvolleren Vollzug angehalten und werden diese Bemühungen fortsetzen. Am 22. März 1991 hat das eidgenössische Parlament das Tierschutzgesetz revi- diert und verschärft.
In beiden Bereichen stehen die ersten Vollzugsarbeiten an. Das «Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeu- tung» wird noch vor Ende 1991 erlassen, das durch die Ro- thenthurm-Initiative ausgelöste «Bundesinventar der Moor- landschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung« geht im Spätsommer 1991 in die Vernehmlas- sung
Der Bundesrat anerkennt, dass im Bereich der angewandten Landschaftsforschung ein Nachholbedarf besteht. Anders als in zahlreichen westeuropäischen Ländern fehlt in der Schweiz eine eigentliche Institution für ökologische Grundlagenbe- schaffung und Feldforschung. Zwar fördert der Bund diese An- liegen in Teilbereichen (z. B. über Nationalfondsprojekte oder in den bundeseigenen Forschungsanstalten der Land- und Forstwirtschaft), eine Verstärkung ist aber vordringlich. Diese wird, neben einer Intensivierung im Bereich Landschaft an der Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, über die Förderung der Universitäten und anderer Einrichtungen oder Projekte der Kantone sowie über den vermehrten Einsatz von Forschungsmitteln zu erzielen sein.
Was die verstärkte internationale Zusammenarbeit angeht, weist der Bundesrat darauf hin, dass sich die Schweiz aktiv an der Vorbereitung einer Konvention für die Erhaltung der biolo- gischen Vielfalt beteiligt (im Hinblick auf die Uno-Konferenz für Umwelt und Entwicklung (UNCED) vom Juni 1992 in Rio de Janeiro).
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
91.3241
Motion Stocker Prioritäre Behandlung des Rechtsetzungsprogrammes Priorité au programme législatif
Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, die Forderungen des Rechtset- zungsprogramms vom 26. Februar 1986 prioritär zu behan- deln und sie in der Legislaturplanung 1991-1995 zu realisie- ren.
Motion Baerlocher
1965
Texte de la motion du 20 juin 1991 Le Conseil fédéral est chargé de traiter en priorité les objets inscrits au programme législatif du 26 février 1986 et de les réa- liser dans la législature 1991-1995.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Antille, Bär, Bäumlin, Danu- ser, Déglise, Diener, Dormann, Fankhauser, Gardiol, Grendel- meier, Grossenbacher, Haering Binder, Hafner Ursula, Haller, Jeanprêtre, Leemann, Leutenegger Oberholzer, Mauch Ur- sula, Nabholz, Paccolat, Pitteloud, Segmüller, Stamm, Uch- tenhagen, Ulrich (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Am 7. Februar 1971 wurde den Schweizerinnen das Stimm- und Wahlrecht gewährt, und am 14. Juni 1981 wurde die Gleichberechtigung von Frau und Mann in der Bundesverfas- sung verankert. Aus Anlass dieser beiden Jubiläen und des 700jährigen Bestehens der Eidgenossenschaft wurde am 7./ 8. Februar 1991 die erste Frauensession im Parlamentsge- bäude durchgeführt. 200 Frauen aus allen Landesteilen, ver- schiedenen Parteien, Generationen und Verbänden diskutier- ten u. a. die noch pendenten Forderungen des Rechtset- zungsprogramms. In allen Arbeitsgruppen wurde die priori- täre Behandlung verlangt und die Präsidentin der vorberaten- den Kommission mit dem Einreichen einer entsprechenden Motion beauftragt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 août 1991
Wie der vom Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann für die Frauensession vom 7./8. Februar 1991 aktualisierte An- hang zum Rechtsetzungsprogramm «Gleiche Rechte für Frau und Mann» aus dem Jahre 1986 zeigt, wurde in der auslaufen- den Legislaturperiode die erste Phase der Umsetzung verwirk- licht. Wichtige Rechtsbereiche wurden mit Artikel 4 Absatz 2 BV in Uebereinstimmung gebracht, so vor allem das Stimm- und Wahlrecht, das Bürgerrecht, das Ausländerrecht, das Be- amtenrecht und das Eherecht.
Für die nächste Legislaturperiode sind unter anderem der Er- lass eines Bundesgesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben, die Revision des Eheschliessungs- und -scheidungsrechts sowie die Weiterführung der Revi- sionsarbeiten auf dem Gebiet der Sozialversicherung, na- mentlich auch die Einführung einer Mutterschaftsversiche- rung und gleicher Krankenkassenprämien für Frauen und Männer, vorgesehen.
Die im Rechtsetzungsprogramm aufgeführten Gleichstel- lungspostulate wurden bisher vor allem durch die Beseitigung formaler Ungleichheiten verwirklicht. Nach Ansicht des Bun- desrates kann die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in verschiedenen Bereichen nicht nur durch eine Anglei- chung der Stellung der Frau an diejenige des Mannes erfol- gen, sondern sie erfordert öfters auch neue, für Frauen und Männer innovative Lösungen. Bei den noch anstehenden ge- setzgeberischen Arbeiten ist die Zielsetzung von Artikel 4 Ab- satz 2 BV klar und unbestritten; über die Mittel, die zu deren Er- reichung einzusetzen sind, besteht jedoch nicht von vornher- ein Konsens; die konkrete Umsetzung muss in jedem Einzel- fall entwickelt werden. Die Gleichstellung von Frau und Mann ist nicht Selbstzweck, sondern auf die Schaffung gleicher Ent- faltungsmöglichkeiten in der gesellschaftlichen Wirklichkeit angelegt. Ihre möglichst baldige Realisierung verlangt die Be- rücksichtigung des Verfassungsauftrags in der gesamten ge- setzgeberischen Tätigkeit. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, den Vorstoss in ein Postulat umzuwandeln.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
91.3250
Motion Baerlocher Verbot der Einfuhr zur Weiterverarbeitung und Wiederausfuhr von DDT Interdictions d'importer et de traiter du DDT en vue de sa réexportation
Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1991
Der Bundesrat wird gebeten, die Stoffverordnung dahinge- hend zu ändern, dass die Einfuhr von DDT und Weiterverarbei tung zwecks Wiederausfuhr verboten ist (Streichen der Ziff. 2c, Anhang 3.1 der StoV und Ziff. 2 Abs. 3, Anhang 4.3 StoV).
Texte de la motion du 21 juin 1991
Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'ordonnance sur les substances dangereuses pour l'environnement de manière à interdire l'importation ainsi que le traitement du DDT en vue de le réexporter (biffer le ch. 2c de l'annexe 3.1 et le ch. 2, al. 3, de l'annexe 4.3 de l'ordonnance).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Danuser, Haering Binder, Herczog, Leuenberger-Solothurn, Leutenegger Ober- holzer, Meier-Glattfelden, Rechsteiner, Stocker, Ulrich, We- der-Basel, Zbinden Hans, Züger (13)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Stoffverordnung ist das Herstellen, das Abgeben, Ein- führen und Verwenden von halogenierten organischen Verbin- dungen verboten. Für DDT gilt die Ausnahme für das Einfüh- ren und Weiterverarbeiten zur Wiederausfuhr (StoV An- hang 3.1, Ziff. 2c). Zudem darf DDT als Pflanzenbehandlungs- mittel nur eingeführt werden, wenn es für die Abgabe oder die Ausfuhr verändert oder neu verpackt wird (StoV Anhang 4.3, Ziff. 2 Abs. 3).
DDT ist heute als Pestizid in keinem OECD-Land mehr regi- striert. DDT ist hochgiftig für Mensch und Tier, und seine Um- weltrelevanz ist schon lange bekannt. Gemäss dem FAO-Ver- haltenskodex für Pestizide sollte DDT nicht mehr verwendet werden. Zudem steht in diesem Verhaltenskodex auch, dass bei Exporten die gleichen Standards anzuwenden sind wie im Herkunftsland.
Dass sich Schweizer Firmen auch heute noch nicht an diesen Kodex halten, zeigt das jüngste Beispiel der Firma Ciba-Geigy, welche das Insektizid «Ultracid combi» mit dem Wirkstoff DDT nach Tansania verkauft hat. Die Firma hat gemäss der Stoffver- ordnung mit diesem Verkauf keine Schweizer Gesetze verletzt, da das DDT in die Schweiz lediglich zur Weiterverarbeitung eingeführt wurde und wieder ausgeführt wurde.
Doch muss dieser Handel als eine Verletzung des FAO-Kode- xes angesehen werden. Ebenso müsste sich die genannte Firma gemäss ihren eigenen Richtlinien an diesen Kodex hal- ten.
In der Schweiz sollte gemäss dem FAO-Kodex eine Weiterver- arbeitung von DDT eigentlich nicht mehr zugelassen werden. Es wäre daher angebracht, wenn der Bundesrat die Stoffver- ordnung entsprechend abändern und somit zur Durchset- zung eines weltweiten Verbotes von DDT einiges beitragen würde.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 août 1991
Die Firma Ciba-Geigy hat mit ihrer Lieferung von DDT nach Tansania gegen keine Schweizer Bestimmungen verstossen. Da die Firma die Lieferung bei den zuständigen Schweizer Be-
67-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Stocker Prioritäre Behandlung des Rechtsetzungsprogrammes Motion Stocker Priorité au programme législatif
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3241
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
04.10.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
1964-1965
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Pagina
Ref. No
20 020 395
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