Droit foncier rural
722
E
23 septembre 1991
Im Sinne dieser Begründung bitte ich Sie, meinem Antrag zu- zustimmen. Er ändert am System der ständigen Kommissio- nen nichts, sondern sichert uns lediglich die Möglichkeit, massgeschneiderte Termine zu bestimmen.
Rhinow: Nur ein kurzes Wort: «Die Botschaft hor' ich wohl, .... », lieber Herr Gadient. Aber wenn wir die Texte einander ge- genüberstellen, so ist es doch ganz klar, dass der bisherige Text davon ausgeht, dass jede Kommission - so wie heute - selbständig ihre Termine sucht und dass nicht alle Kommis- sionspräsidenten gemeinsam an einem Tisch sitzen und aus- handeln, wann welche Kommission Sitzungen hat. Vielmehr wählt jede Kommission ihre Termine, und es sind die Mitglie- der der Kommission, die durch das berühmte Handaufheben bestimmen, wann ein solcher Termin passt und wann nicht. Mit dem System der ständigen Kommissionen soll nicht dem Prinzip gehuldigt werden, dass derjenige Kommissionspräsi- dent, der zuerst kommt, zuerst mahlt, sondern dass man einen gemeinsamen Sitzungsplan erstellt.
Wer soll es tun? Nicht die Kommissionspräsidenten mit Mehr- heitsbeschluss, sondern das Büro.
Im vorherigen Votum von Herrn Danioth kam ein grosses Ver- trauenskapital gegenüber dem Büro zum Ausdruck. Ich möchte hier anschliessen und Sie auffordern: Geben wir dem hohen Büro dieses Vertrauen! Es muss im übrigen den Sit- zungsplan nach Anhörung der Präsidenten erstellen.
Ruesch: Nach den Worten von Herrn Miville wird mir immer klarer, dass die grossen Promotoren der Reform in Richtung Berufsparlament drängen, es ist also ein Schritt weiter zum Be- rufsparlament. Das ist offenbar doch die Absicht. Der Stunden- plan hier in diesem Musterbeispiel, das wir bekommen haben, ist hervorragend für die Herren Professoren. Das Vorlesungs- verzeichnis kann man auf ein Jahr hinaus planen oder wenig- stens auf ein halbes Jahr hinaus. Aber ein Anwalt kann seine Gerichtstermine nicht so langfristig festlegen. Die Regierungs- räte, die hier im Saal sind und ein Doppelmandat haben, wer- den ihr Amt nicht mehr unbedingt weiterführen können. Auch hier geht ein Stück Milizparlament verloren. Darum auch der Antrag Gadient.
Ich bin überzeugt, dass der schöne Satz «Die Kommissions- mitglieder sind zur Teilnahme an allen Sitzungen verpflichtet» Papier sein wird. Es wird viel mehr Absenzen geben als bisher, das prophezeie ich Ihnen jetzt schon. Man kann ja nicht im Ja- nuar unbedingt sicher sein, dass man im September zu dem Zeitpunkt auch da ist. Wenn wir dann zu viele Absenzen ha- ben, so frage ich mich, was das Spezialistentum am Schluss noch bringen soll. Das gleiche System mit einer gewissen Lockerung wäre darum vorzuziehen.
Schoch: Herr Rüesch, nur eine ganz kurze Bemerkung. Sie haben jetzt zweimal die Anwälte benutzt, um die Berechtigung Ihres Antrags nachzuweisen. Dieser Hinweis ist sachlich - da spreche ich aus reicher Erfahrung - völlig daneben; denn je- des Gericht nimmt auf die parlamentarische Inanspruch- nahme eines Anwalts Rücksicht und richtet seine Gerichtster- mine nach jenen des Parlamentariers.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Gadient
26 Stimmen 8 Stimmen
Art. 13a (neu) Antrag Schmid Streichen
Art. 13a (nouveau) Proposition Schmid Biffer
Präsident: Der Antrag Schmid entfällt.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 15 Abs. 3 erster Satz; Art. 16 Abs. 2 (neu); Art. 18 Abs. 1; Art. 20 Abs. 1 erster Satz; Art. 26 Abs. 3 erster Satz; 6. Abschnitt Titel; Art. 37 Abs. 1, 4 erster Satz, Abs. 5 erster Satz; Art. 75; Ziff. II, III
Art. 15 al. 3 première phrase; art. 16 al. 2 (nouveau); art. 18 al. 1; art. 20 al. 1 première phrase; art. 26 al. 3 première phrase; section 6 titre; art. 37 al. 1, 4 première phrase, al. 5 première phrase; art. 75; ch. II, III
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
26 Stimmen 6 Stimmen
Abschreibung - Classement
Antrag der Kommission Abschreiben des parlamentarischen Vorstosses gemäss Seite 1 des Berichtes Proposition de la commission Classer l'intervention parlementaire selon la page 1 du rapport
Huber, Berichterstatter: Bereits beim Eintreten habe ich Ihnen die Meinung der Kommission vorgetragen, dass das Postulat unseres Kollegen Miville durch die vorliegende Revision erfüllt ist.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, der Abschreibung zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
88.066
Bäuerliches Bodenrecht Droit foncier rural
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 139 hiervor - Voir page 139 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 3. Juni 1991 Décision du Conseil national du 3 juin 1991
A. Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) A. Loi fédérale sur le droit foncier rural (LDFR)
Schoch, Berichterstatter: Gestatten Sie mir, dass ich im Zuge dieses Differenzbereinigungsverfahrens ausnahmsweise kurz zwei, drei Bemerkungen grundsätzlicher Natur mache, bevor ich auf die Bereinigung der Differenzen im einzelnen eintrete. Ich möchte sozusagen eine kleine politische Standortbestim- mung vornehmen.
Zielvorstellung des Bundesrates war es, dieses Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht noch während der laufenden, jetzt vor dem Abschluss stehenden Legislatur unter Dach zu bringen, da die Botschaft immerhin bereits drei Jahre alt ist - sie datiert vom 19. Oktober 1988 - und da - das sei an dieser Stelle auch gesagt - anfänglich grosse Eile, ja sogar eine ge- wisse Hektik angesagt war. Auch die beiden Ratspräsidenten haben mir in meiner Eigenschaft als Präsident Ihrer vorbera- tenden Kommission im Frühjahr dieses Jahres einen Brief zu- gestellt und mich in diesem Schreiben ersucht, die Arbeit so zu organisieren, dass die Schlussabstimmung unbedingt noch im Verlaufe der Legislatur, also spätestens in dieser Ses- sion, durchgeführt werden könne. Inzwischen ist aber Sand ins Getriebe gekommen - oder eigentlich bin ich versucht zu sagen: Sand ins Getriebe gestreut worden. Von verschiede-
Bäuerliches Bodenrecht
723
nen Seiten sind Vorbehalte und Einwände gegen den in Bera- tung stehenden und im Differenzbereinigungsverfahren be- findlichen Gesetzesentwurf vorgebracht worden, und es ist auch bereits ganz klar ein Referendum in Aussicht gestellt wor- den. Darüber hinaus hat die Sektion 5 der Finanzkommission des Nationalrates - die Sektion 5 beschäftigt sich mit Geschäf- ten des EVD - am 20. August dieses Jahres einen Brief an mich gerichtet und in diesem Brief angeregt, die Schlussab- stimmung nicht in der Herbstsession, sondern zu einem spä- teren Zeitpunkt durchzuführen. Die Kommission Ihres Rates hat eine Kopie des betreffenden Schreibens der Sektion 5 der Finanzkommission des Nationalrates erhalten, hat zur Kennt- nis genommen, was uns vorgelegt worden ist, und hat dann beschlossen, dass weiterzumachen sei, dass man sich nicht verunsichern lassen wolle. Ich habe mir persönlich aber auch die Frage gestellt, was denn in aller Welt die Sektion 5 der Fi- nanzkommission des Nationalrates dazu veranlassen könne, sich in fremde Händel einzumischen. Unsere Kommission ist aber so oder so - ich habe es gesagt - entschlossen, zielge- richtet mit ihrer Arbeit weiterzufahren und die Sache wenn im- mer möglich tatsächlich noch im Verlaufe dieser Session schlussabstimmungsreif zu machen, auch angesichts der sich am Horizont abzeichnenden Referendumsdrohung.
Ich persönlich - das ist meine persönliche Meinung und nicht die Meinung der Kommission - würde ein Referendum im übri- gen nicht bloss nicht als Katastrophe empfinden, sondern ich bin der Meinung, dass es der Sache durchaus nicht unange- messen wäre, wenn unser Souverän die Chance erhielte, sich zum neuen Gesetz zu äussern. Es stehen immerhin grundle- gende neue Regelungen zur Diskussion, zum Beispiel das konsequente Durchziehen des Selbstbewirtschafterprinzips, die Bewilligungspflicht bei Handänderungen mit gleichzeiti- ger Einführung einer Preiskontrolle und auch weitere grund- sätzlich neue Massnahmen.
Ich stehe zum neuen Gesetz. Ich bin überzeugt davon, dass es ein gutes und politisch wohlüberlegtes Gesetz ist und eine zweckmässige neue Ordnung bringt, aber gerade wenn ent- scheidende neue Massnahmen zur Diskussion stehen, ist es nach meinem Demokratieverständnis nicht falsch, kann es nicht falsch sein, wenn auch das Volk die Chance erhält, sich dazu zu äussern.
Soweit meine einleitenden Bemerkungen. Wenn Sie einver- standen sind, Herr Präsident, würde ich nach diesen Bemer- kungen jetzt zur Beratung der Differenzen übergehen.
M. Reymond: Comme l'a si bien rappelé le président de la commission, nous avons été mis en présence - au moment où nous avons examiné les divergences sur la loi sur le droit fon- cier - d'un véritable scoop politique, représenté par la lettre adressée à notre commission par la Section 5 de la Commis- sion des finances du Conseil national. Ce scoop me contraint, après les propos tenus par notre président, à prendre une po- sition dont il sait bien qu'elle n'est pas tout à fait la sienne.
Cette lettre, signée de M. Carobbio, conseiller national, qu'on ne saurait soupçonner d'être un adepte de la déréglementa- tion et de la libéralisation des marchés, en dit long sur la situa- tion actuelle du marché foncier et de l'agriculture, ainsi que sur les conséquences de l'examen de la loi que nous allons inces- samment adopter définitivement, sans doute cette session, peut-être la session prochaine si la commission du Conseil na- tional préfère attendre le mois de décembre.
A la suite en effet d'auditions de M. Zosso, vice-directeur de l'Office federal du commerce extérieur et de M. Jean-Claude Piot, directeur de l'Office de l'agriculture, la sous-commission en question fait siennes les conclusions des experts, et parmi eux aussi les représentants de l'Union suisse des paysans, ex- perts qui considèrent que l'agriculture suisse va au-devant d'une réforme des structures extrêmement importante et fon- damentale. Elle en conclut qu'il ne faut pas précipiter l'examen des divergences sur le droit foncier rural, tant que le 7e Rapport sur l'agriculture et les orientations nouvelles et dif- ficiles de la politique agricole ne sont pas connues. Ainsi, nous le voyons, avant même qu'il soit sous toit, le nouveau droit fon- cier est sérieusement contesté, parce qu'il tend à maintenir des structures agraires dépassées, et surtout parce qu'il frei-
nera inutilement et dangereusement l'évolution de ces structu- res. A l'heure où l'Union suisse des paysans demande, pour la première fois en Suisse - si je suis bien renseigné - des rentes en cas de cessation d'exploitation, il est surprenant de pren- dre des mesures contre l'extension des domaines et contre le démantèlement d'entreprises agricoles petites, voire à temps partiel. Au moment aussi où l'on veut octroyer des subsides pour la jachère, à raison de 3500 francs l'hectare, il est ab- surde de maintenir un projet qui privilégie l'exploitant en appli- quant unilatéralement le slogan: «La terre aux paysans». A quoi cela servira-t-il à ces derniers de se voir octroyer dans la présente loi la possibilité d'acquérir toutes les terres à vendre, alors qu'ils devront en faire de la jachère?
Embarquée depuis trois ans dans l'examen de ce dossier, no- tre commission n'a bien sûr pas suivi la lettre de la Commis- sion des finances du Conseil national. C'était normal parce que quand on est embarqué dans un travail, on le termine. Il n'en demeure pas moins que l'alarme est donnée, que la loi que nous allons mettre incessamment sur pied est dépassée, et qu'elle ne correspond pas aux exigences d'une agriculture qui doit retrouver de la déréglementation et de la liberté pour être à même de s'insérer dans l'économie et dans la société de demain.
Präsident: Habe ich Sie richtig verstanden, Herr Reymond, Sie stellen einen Ordnungsantrag, die Differenzbereinigung erst vorzunehmen, wenn der 7. Landwirtschaftsbericht vor- liegt?
M. Reymond: Non, Monsieur le Président, je partage l'avis de la commission, nous pouvons passer à l'examen des diver- gences.
Bundesrat Koller: Ich bin Herrn Reymond und dem Kommis- sionspräsidenten sehr dankbar, dass Sie sich doch entschie- den haben, die Differenzen jetzt zu bereinigen. Das Gesetz steht schon lange an. Wir haben jetzt noch etwa zehn Differen- zen zwischen den beiden Räten, und bei allen Punkten ist eine Bereinigung sicher noch in dieser Session und damit in dieser Legislatur möglich.
Im Bodenrecht gibt es immer einander widersprechende Inter- essen, und ich habe persönlich die Erfahrung gemacht, dass Geschäfte, wenn man sie anstehen lässt, unter Umständen - wie bei verspäteter Ernte - nicht reifen, sondern verfaulen. Diese Gefahr sehe ich hier auch, und deshalb bin ich über- zeugt, dass es im Interesse der Sache ist, diese Vorlage jetzt zu bereinigen und in dieser Session noch zur Schlussabstim- mung zu bringen.
Im übrigen darf ich Sie daran erinnern, dass es neben der Stimme, die Herr Reymond aus der Sektion der Finanzkom- mission hier vorgetragen hat, im Nationalrat auch ganz andere Stimmen gab, Stimmen, die sagten, dass wir jetzt schon bei der Zulassung der Strukturbereinigung viel zu weit gehen wür- den, dass wir noch viel mehr landwirtschaftliche Gewerbe schützen müssten.
Ich glaube, wir haben in diesem Gesetz wirklich einen guten Mittelweg gefunden zwischen Schutz von landwirtschaftlichen Gewerben und Freigabe von landwirtschaftlichen Gewerben, die nicht existenzfähig sind, für Strukturbereinigungen.
Art. 3 Abs. 4 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 3 al. 4 Proposition de la commission Maintenir
Schoch, Berichterstatter: Der Verweis auf Artikel 2 Absatz 3 besagt, dass das Gesetz nicht gelten soll für kleine Grund- stücke von weniger als 10 Aren Rebland oder weniger als 25 Aren anderem Land. In Artikel 3 Absatz 4 wird die Aus- nahme von der Ausnahme geregelt. Dort wird festgeschrie- ben, dass die Bestimmungen über die Grenzverbesserungen und die Massnahmen zur Verhütungen der Ueberschuldung
14-S
E 23 septembre 1991
724
Droit foncier rural
auch für kleine Grundstücke, also überhaupt in sämtlichen Fällen, Gültigkeit haben sollen.
Der Nationalrat hat nun diesen Absatz 4 von Artikel 3 noch um eine weitere Norm angereichert, die ebenfalls in allen Fällen Gültigkeit haben soll. Er führt dort zusätzlich die Vorschriften über den übersetzten Preis auf.
Die Kommission des Ständerates ihrerseits ist der Meinung, dass kein Anlass dazu besteht, die Vorschriften über den über- setzten Preis auf überhaupt sämtlichen landwirtschaftlichen Grundstücken zur Anwendung zu bringen, also auch auf den ganz kleinen, weniger als 2500 Quadratmeter zählenden Grundstücken, insbesondere deswegen, weil wir damit eine für ganz kleine Parzellen flexiblere und liberalere Lösung fin- den können, weil, nach unserer Auffassung, für diese kleinen Parzellen eine so restriktive Regelung nicht notwendig ist.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 9 al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Schoch, Berichterstatter: In Artikel 9 hat der Nationalrat eine Bestimmung eingefügt, die es gestatten würde, auch Ge- werbe zu erhalten, die eine ungünstige Betriebsstruktur auf- weisen.
Die Kommission Ihres Rates kann sich mit diesem Gedanken- gut nicht befreunden. Sie hat die durch den Nationalrat be- schlossene Ergänzung schon in der ersten Runde des Diffe- renzbereinigungsverfahrens gestrichen und hält jetzt an die- ser Streichung fest; im wesentlichen aus drei Gründen.
Zum ersten geht es um strukturpolitische Ueberlegungen. Strukturpolitische Erwägungen stehen im Prinzip der Erhal- tung von Betrieben, von Gewerben mit einer ungünstigen Be- triebsstruktur entgegen, und zwar auch unter den Vorausset- zungen, wie sie durch den Nationalrat formuliert worden sind. Zum zweiten hält die Kommission des Ständerates an der Strei- chung fest, weil mit der Ausnahmebestimmung, wie sie durch den Nationalrat beschlossen worden ist, der Begriff des land- wirtschaftlichen Gewerbes, die Legaldefinition in Artikel 7, wie- der in Frage gestellt wird. Damit wird etwas wieder zur Diskus- sion gestellt, was nach langen und ausgedehnten Diskussio- nen schliesslich mit einem - nach Auffassung der Kommission - sinnvollen Kompromiss geregelt worden ist. Man will diesen Kompromiss nicht wieder in die Diskussion einbeziehen.
Schliesslich gibt der Artikel 5 des Gesetzes nach Auffassung Ihrer Kommission auch den Kantonen die Möglichkeit, für Be- triebe mit ungünstiger Betriebsstruktur, gegebenenfalls und soweit dazu eine Notwendigkeit besteht, massgeschneiderte Regelungen zu treffen.
Wir empfehlen Ihnen daher, an der Streichung des durch den Nationalrat beschlossenen Absatzes festzuhalten.
Angenommen -Adopté
Art. 22 Abs. 1 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 22 al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Schoch, Berichterstatter: Bei Artikel 22 und nachher noch in einer Reihe von weiteren Artikeln, nämlich in den Artikeln 38, 45 und 50 Absatz 3, stehen effektiv zwei voneinander im Prin- zip unabhängige Differenzen zur Diskussion.
Ich nehme zunächst die einfachere, weniger problembela- dene Differenz. Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit in Artikel 22 ein Zuweisungsan- spruch in der Erbschaft geltend gemacht werden kann. Die
weiteren Artikel betreffen den Anspruch, wenn es um die Aus- übung eines Kaufsrechts oder eines Vorkaufsrechts geht.
Der Ständerat hat beschlossen, dass als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Zuweisungsanspruches das rechtliche oder faktische Eigentum an einem landwirtschaftli- chen Gewerbe genügen soll. Der Nationalrat hat aber zusätz- lich ein Kriterium in den Gesetzestext aufgenommen, wonach die Voraussetzung der Zuweisung auch dann erfüllt wäre, wenn ein Ansprecher ein Zuweisungs- oder Kaufsrecht auf ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, also nicht rechtlicher oder faktischer Eigentümer ist, aber einen theoretischen An- spruch darauf besitzt, später einmal Eigentümer eines Gewer- bes zu werden.
Ihre Kommission hat sich mit dieser Differenz eingehend aus- einandergesetzt, ist aber einstimmig zur Auffassung gelangt, dass die durch den Nationalrat beschlossene Regelung zu weitgehend, zu detailliert, zu perfektionistisch ist. Effektiv -das kann ich hier ganz klar festhalten - kann sich die Kommission Ihres Rates auch gar keine konkreten Fälle vorstellen, in de- nen das Kriterium des Nationalrats praktisch zum Tragen ge- kommen wäre.
Wir empfehlen Ihnen daher, auf die Aufnahme dieser zusätzli- chen Voraussetzung des Zuweisungs- oder Kaufsrechts auf ein landwirtschaftliches Gewerbe zu verzichten. Das zur einen Differenz.
Die andere Differenz ist nach meiner Beurteilung etwas kom- plexer. Es geht um die Frage, ob bei der erbrechtlichen Zuwei- sung - und dann später auch bei der Ausübung eines Kaufs- oder Vorkaufsrechts - von landwirtschaftlichen Grundstücken - nur von Grundstücken, das ist wesentlich, nicht von ganzen Gewerben - der einfache oder der doppelte Ertragswert anzu- rechnen sei. Unser Rat hat bereits zweimal beschlossen, dass in jedem Falle, also auch bei Selbstbewirtschaftung, der dop- pelte Ertragswert angerechnet werden müsste. Der National- rat demgegenüber möchte für einen Selbstbewirtschafter nur den einfachen Ertragswert zur Anrechnung bringen und ledig- lich dann den doppelten Ertragswert anrechnen, wenn der erbrechtliche Uebernehmer nicht Selbstbewirtschafter ist.
Ihre Kommission hat an der bereits früher durch Ihren Rat ein- genommenen Haltung mit 10 zu 0 Stimmen, also einstimmig, festgehalten, und zwar aus verschiedenen Gründen: in erster Linie aus der Ueberlegung heraus, dass es bei der Ueber- nahme von landwirtschaftlichen Grundstücken nie um eine existentielle Frage für den Uebernehmer gehen kann. Es lie- gen also hier Voraussetzungen vor, die grundlegend verschie- den sind von den Voraussetzungen, die bei der Uebernahme von ganzen landwirtschaftlichen Gewerben gelten, die dann auch eine Existenzgrundlage sein müssen. Bei Grundstücken sind die Voraussetzungen so, dass sich die Anrechnung des doppelten Ertragswertes auch für den Selbstbewirtschafter rechtfertigen lässt.
Es kommt des weiteren dazu, dass der Uebernehmer, auch wenn er den doppelten Ertragswert bezahlen muss, in jedem Falle, so oder so, einen ganz beträchtlichen Vorteil erfährt, eine Bevorteilung gegenüber den andern Erben. Die anderen Erben haben zum grossen Teil das Nachsehen, und damit stellt sich in diesem Bereich auch die Frage der Erbgerechtig- keit. Die Erbgerechtigkeit ist ohnehin ein bisschen angeknab- bert, aber sie wird weniger in Mitleidenschaft gezogen, wenn bei landwirtschaftlichen Grundstücken wenigstens der dop- pelte Ertragswert berücksichtigt wird.
Und schliesslich, in dritter Linie, ging es in der Kommission auch um die ganz schlichte Frage der effektiven, konkreten Werte. Der Ertragswert - darüber liessen wir uns in der Kom- mission durch Herrn Dr. Popp orientieren - wird sich in der Re- gel etwa im Bereich von 80 Rappen pro Quadratmeter land- wirtschaftlichen Bodens bewegen. Der Verkehrswert bewegt sich aber zwischen 20 und 60 Franken, ist also um ein Vielfa- ches höher als der Ertragswert.
Die Kommission hat angesichts dieser breiten Diskrepanz die Auffassung vertreten, dass es durchaus gerechtfertigt sei, dem Uebernehmer eines Grundstückes zuzumuten, den dop- pelten Ertragswert zu bezahlen.
Angenommen - Adopté
Bäuerliches Bodenrecht
725
September 1991 S
Abschnitt Titel
Antrag der Kommission Kaufsrecht der Geschwister und Geschwisterkinder
Antrag Schallberger Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Section 2 titre Proposition de la commission Droit d'emption des frères et soeurs et de leurs enfants
Proposition Schallberger Adhérer à la décision du Conseil national
Art. 26 Abs. 1 Antrag der Kommission ... so steht jedem Geschwister und Geschwisterkind des Erb- lassers ....
Antrag Schallberger
ein landwirtschaftliches Gewerbe, so steht jedem Nach- kommen, der nicht Erbe ist, sowie jedem Geschwister und Ge- schwisterkind des Erblassers ....
Art. 26 al. 1
Proposition de la commission
S'il existe dans une succession une entreprise agricole, tout frère et toute soeur du défunt ainsi que chacun de leurs en- fants qui pourrait faire valoir ...
Proposition Schallberger
tout parent du défunt qui n'est pas héritier, tout frère et soeur, ainsi que tout enfant d'un frère ou d'une soeur du dé- funt, a un droit d'emption ....
Schallberger: Unsere Kommission hat sich bei Artikel 26 sinngemäss dem Nationalratsbeschluss angeschlossen, je- doch beschlossen, die Formulierung zu verbessern. Dabei ist - vermutlich unbeabsichtigt - übersehen worden, dass ein Grosskind gegenüber einem Geschwisterkind benachteiligt werden könnte, sofern der erbberechtigte Elternteil noch lebt, die gebotene Möglichkeit des Kaufsrechts zugunsten eines selbstbewirtschaftenden Kindes jedoch nicht wahrnimmt oder dazu nicht in der Lage ist.
Mit meinem Antrag erhält ein Nachkomme - das kann ein Grosskind sein - das selbständige Recht. Ich wurde auf dieses Detail, das Nationalrat Engler entdeckte, vom Präsidenten der Nationalratskommission aufmerksam gemacht. Ich will mich da nicht mit fremden Federn schmücken. Aber ich finde, dass es vernünftig und zugleich auch rationell ist, die kleine Ergän- zung zu beschliessen. So muss der Nationalrat nicht noch- mals eine Bagatelldifferenz schaffen. Insgesamt ist unsere Fassung eine sprachliche Verbesserung.
Ich empfehle Zustimmung zum Ergänzungsantrag.
Schoch, Berichterstatter: Zuerst in rein formeller Hinsicht: Bei der Redaktion und beim Druck der Fahne sind tatsächlich ge- wisse Mängel zu verzeichnen. Die Kommission schlägt Ihnen vor, dass der Titel des 2. Abschnitts «Kaufsrecht der Geschwi- ster und Geschwisterkinder» heissen muss, und auch im Text muss es dann bei Absatz 1 von Artikel 26 heissen: « .... so steht jedem Geschwister und Geschwisterkind des Erblassers» (an- 'statt «jedem Verwandten des Erblassers») ein Kaufsrecht zu. Das zur Klärung. Sie lesen das auf dem Ergänzungsblatt zur Fahne, das Ihnen auch verteilt worden ist.
Im übrigen ist festzuhalten - das möchte ich hier sagen, damit wir uns später nicht nochmals über die gleiche Materie unter- halten müssen -, dass das Thema, das wir jetzt diskutieren, die Artikel 26 bis 28, Artikel 43 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 63 Absatz 1 Litera b betrifft. Wir fällen also jetzt den Entscheid, und alles, was später kommt, ist dann entschieden. Es geht um die Frage: Soll das Kaufsrecht und später auch das Vorkaufsrecht nur den Geschwistern des Erblassers zu- stehen oder auch weiteren Verwandten? Der Nationalrat hat in Abänderung dessen, was im normalen Erbrecht gemäss ZGB
gilt, beschlossen, dass nicht bloss die Geschwister, sondern weitere Verwandte des Betroffenen ein Kaufs- oder Vorkaufs- recht haben sollen. Der Ständerat hat dies in der ersten Runde der Differenzbereinigung abgelehnt und ist dabei geblieben, dass ein Kaufsrecht nur den Geschwistern zustehen soll.
In der zweiten Runde ist die Kommission nun aber im Prinzip auf die Linie des Nationalrates eingeschwenkt, aber sie möchte - wie das bereits auch Herr Schallberger gesagt hat - sprachliche Verbesserungen vornehmen, damit für die Zu- kunft keine Missverständnisse entstehen können. Der Begriff «Verwandte» war nämlich der Kommission Ihres Rates einfach zu unbestimmt, und er ist in der Tat auch diffus. Er umfasst ei- nen breiten Kreis, letztlich einen nicht einmal mehr überblick- baren Kreis von Personen. Wir waren in der Kommission der Auffassung, es liesse sich nicht verantworten, einen nach aus- sen nicht mehr klar abgegrenzten Kreis von berechtigten Per- sonen zu schaffen. Die Kommission Ihres Rates hat sich daher dazu entschlossen, die Geschwister und Geschwisterkinder als kaufsberechtigt bzw. als vorkaufsberechtigt zu bezeich- nen, dies in der Meinung, damit präzise, klar überblickbare Voraussetzungen zu schaffen.
Ein findiger Jurist im Nationalrat hat jetzt herausgefunden, dass damit eine nicht abgedeckte Nische entstehen könnte, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Vater eines betroffenen, theoretisch Berechtigten nicht reagiert. Wenn die erste Generation im Interesse der nachfolgenden Generation reagiert, entsteht die Lücke nicht. Aber wenn die obere Gene- ration es unterlässt, ein Kaufsrecht gegenüber dem Grossva- ter auszuüben, dann kann später der Enkel tatsächlich um ei- nen Anspruch geprellt sein, und zwar - und das ist in der Tat ein bisschen störend - zugunsten eines Cousins seines Va- ters, also eines relativ weit entfernten Verwandten. Die Ge- schichte ist kompliziert, und es müssen auch gewisse Even- tualitäten erfüllt sein, bis der Sachverhalt zum Tragen kommt, auf dem der Antrag Schallberger basiert, ein Antrag, zu dem ich im übrigen namens der Kommission nicht Stellung neh- men kann, weil er der Kommission nicht vorlag, dem ich mich persönlich aber nicht widersetzen würde. Ich meine zwar, er sei überflüssig, weil zu spitzfindig, zu perfektionistisch. Aber wenn Sie wollen, können Sie diesen Antrag auch ins Gesetz aufnehmen.
Allerdings müsste dann nach meinen Verständnis die Ueber- schrift des 2. Abschnitts nicht «Kaufsrecht der Verwandten» heissen, sondern «Kaufsrecht von Verwandten». Denn es ha- ben nicht alle Verwandten ein Kaufsrecht, sondern nur ganz bestimmte Verwandte, eben jene, die in Absatz 1 präzis um- schrieben sind. In diesem Sinne leidet der Antrag Schallber- ger nicht am Mangel des Beschlusses des Nationalrats. Der Kreis der Berechtigten ist präzis umschrieben. Aber im Titel darf dann die Unklarheit nicht wieder aufscheinen. Ich meine daher, dass bei Annahme des Antrages Schallberger der Titel angepasst werden müsste. Im übrigen muss ich es Ihnen überlassen, ob Sie dem Antrag Schallberger zustimmen wol- len oder nicht. So oder so ist festzuhalten, dass wir im Prinzip auf die Linie des Nationalrates einschwenken.
Präsident: Herr Schallberger schliesst sich der Anregung von Herrn Schoch an. Die Ueberschrift würde heissen: «Kaufs- recht von Verwandten».
Ziegler: Es ist klar, es geht nur um ein landwirtschaftliches Ge- werbe. Es geht um ein landwirtschaftliches Gewerbe, das zum grossen Teil oder ganz von den Eltern erworben worden ist. Um über den Antrag Schallberger urteilen zu können, müssen Sie entscheiden, ob Sie der Herkunft des Gewerbes, also den Eltern des Erblassers, oder ob Sie den Nachkommen des Erb- lassers mehr Gewicht beimessen. Beim Antrag Schallberger gehen Sie bei den Nachkommen ganz eindeutig eine Genera- tion weiter. Während bei den Geschwistern des Erblassers nur die Kinder, also die Geschwisterkinder, zum Zuge kommen - d. h. vom Ursprung des Gewerbes aus gesehen die Grosskin- der -, kommen beim Erblasser dessen Grosskinder zum Zuge, also die Urgrosskinder des ursprünglichen Eigentü- mers des Gewerbes. Ob Sie da um eine Generation erweitern wollen oder nicht, das ist die Frage.
Droit foncier rural
726
E 23 septembre 1991
Bundesrat Koller: Ich möchte Ihnen empfehlen, dem Antrag von Herrn Schallberger in der bereinigten Fassung, also mit dem Titel «Kaufsrecht von Verwandten», zuzustimmen. Einmal sind wir ja im Differenzbereinigungsverfahren, und bei den zehn Differenzen, die noch bestehen, ist die ständerätli- che Kommission dem Nationalrat nur in drei Punkten entge- gengekommen. Das war einer der zentralen Punkte, bei dem man durch Entgegenkommen gegenüber dem Nationalrat die Differenzen bereinigen wollte. Soviel zu diesem Problem. Aber auch sachlich scheint mir der Antrag richtig zu sein. Ich gebe zu: Mit all diesen Bestimmungen entfernen wir uns ei- gentlich von der Tugend des allgemeinen Erbrechts. Zugun- sten der Selbstbewirtschafter haben Sie jetzt schon den Ge- schwistern und den Geschwisterkindern das Kaufsrecht ein- geräumt. Aber wenn man das schon tut, ist es - so glaube ich - nichts als konsequent, dass man auch den Grosskindern diese Chance gibt. In der Praxis sicher ein seltener Fall - aber im bäuerlichen Bodenrecht denkt man immer kasuistisch, d. h. aufgrund von Fällen, die gewisse Leute erlebt haben. Wenn der Grossvater Kinder hat, die nicht zur Selbstbewirt- schaftung geeignet sind, aber ein Grosskind, das geeignet ist, dann soll das Grosskind dieses Kaufsrecht auch erhalten. In- sofern ist das im Rahmen der Abweichungen, die Sie schon getroffen haben, wahrscheinlich konsequent. Ich würde Ihnen empfehlen, nicht zuletzt zur Ausmerzung der Differenzen, dem bereinigten Antrag von Herrn Schallberger zuzustimmen.
Angenommen gemäss modifiziertem Antrag der Kommission Adopté selon la proposition modifiée de la commission
Art. 26 Abs. 1 - Art. 26 al. 1
Abstimmung - Vote Für den Antrag Schallberger Für den Antrag der Kommission
27 Stimmen
4 Stimmen
Art. 27, 28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 38 Abs. 1 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 38 al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Schoch, Berichterstatter: Bei den Artikeln 38 und 45 wurde gemäss früherem Entscheid Festhalten beschlossen.
Angenommen - Adopté
Art. 43 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 43 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer a la decision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 45
Antrag der Kommission
Festhalten
Proposition de la commission
Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 50 Abs. 1, 3 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 3 Festhalten
Art. 50 al. 1, 3 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national AI. 3 Maintenir
Schoch, Berichterstatter: Zu Artikel 50 Absatz 3 folgendes: Auch hier ist der Entscheid bereits gefällt. Es geht um die Frage der Anrechnung des einfachen oder doppelten Ertrags- wertes. Wir haben uns für Festhalten entschieden.
Angenommen - Adopté
Art. 61 Bst. d Antrag der Kommission d. der abzutrennende Teil der einmaligen Arrondierung ....
Art. 61 let. d Proposition de la commission d. .... agricole, si ce moyen n'a pas été utilisé. L'immeuble
Schoch, Berichterstatter: Bei Artikel 61 geht es um Litera d: Unser Rat hat bei der ersten Beschlussfassung beschlossen, dass Ausnahmen vom Realteilungs- bzw. Zerstückelungsver- bot bewilligt werden könnten, wenn es um die Arrondierung ei- nes nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes geht. Für solche Fälle hat unser Rat eine Lösung beschlossen, die es gestatten würde, den zu arrondierenden nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken zu Lasten eines landwirtschaftlichen Grund- stückes oder eines landwirtschaftlichen Gewerbes höchstens 1000 Quadratmeter zuzuschlagen. Mit dieser Regelung hat sich der Nationalrat jetzt bereits zum zweiten Mal nicht einver- standen erklären können, und zwar befürchtet der Nationalrat einen Missbrauch der seinerzeit von uns beschlossenen Aus- nahmeregelung, indem einfach in mehreren Tranchen von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht würde und dann eben nicht nur einmal 1000 Quadratmeter - oder höchstens 1000 Quadratmeter - einer nichtlandwirtschaftlichen Liegen- schaft zugeschlagen werden könnten, sondern mehrfach je 1000 Quadratmeter, insgesamt dann eben grössere, ins Ge- wicht fallende Grundflächen.
Die Kommission Ihres Rats kann diese Bedenken eigentlich nicht teilen, hat aber im Sinne eines Kompromisses eine Er- gänzung des Textes beschlossen. Wir schlagen jetzt vor, dass die kantonale Bewilligungsbehörde Ausnahmen vom Realtei- lungs- und Zerstückelungsverbot gestatten kann, wenn es darum geht, den abzutrennenden Teil in der Grösse von maxi- mal 1000 Quadratmetern zur einmaligen Arrondierung eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes zu verwenden. Wir schieben also den Begriff der «einmaligen Arrondierung» ein und meinen, damit nun definitiv zu verhindern, dass tranchen- weise im Sinne der Salamitaktik ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück zu Lasten eines landwirtschaftlichen Grund- stückes vergrössert werden könnte.
Piller: Ich habe etwas Mühe mit diesem Antrag der Kommis- sion, und etwas verstehe ich nicht ganz. Beispielsweise in der Grenzzone zwischen Bauzone und landwirtschaftlicher Zone könnte diese Formulierung, wie sie die Kommission vor- schlägt, verheerende Auswirkungen haben. Falls zehn Einfa- milienhausparzellen alle an landwirtschaftliches Land grenz- ten, könnte man also jede Parzelle mit 1000 Quadratmetern er- weitern. Warum hat man nicht statt dessen eine Formulierung gefunden wie beispielsweise «eines nicht landwirtschaftlichen Grundstücks, welches ausserhalb der Bauzone liegt»? So wie ich es verstanden habe, befürchtet der Nationalrat, dass man
727
Bäuerliches Bodenrecht
im Bereich zwischen Bauzone und landwirtschaftlicher Zone doch wegen der Formulierung, wie sie die Kommission uns heute präsentiert, einige Missbräuche erleben würde. Warum nicht die Formulierung «ausserhalb der Bauzone»? Darf ich diese Frage hier an den Kommissionspräsidenten stellen?
Schoch, Berichterstatter: Wir meinen, wirklich alles getan zu haben, um eine saubere, klare und eindeutige Lösung zu er- halten. In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass Bewilligun- gen erforderlich sind, wenn vom Realteilungs- bzw. Zerstücke- lungsverbot abgewichen werden soll. Damit auch nur ein Qua- dratmeter von einem landwirtschaftlichen Grundstück oder ei- nem landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennt werden kann, bedarf es einer behördlichen Bewilligung. Hier liegt also eine Möglichkeit, die Sache im Griff zu behalten, und das ist auch der Anlass, weshalb Ihre Kommission der Auffassung ist, die Befürchtungen des Nationalrates seien ohnehin unbegründet, denn die Bewilligungsbehörde wird ja auch nicht mit Blindheit geschlagen sein, wenn der gleiche Gesuchsteller immer wie- der oder auch nur zum zweiten Mal kommt. Dann sagt sie eben: Ja halt! Du hast schon einmal 500 Quadratmetern erhal- ten, jetzt kannst du von diesem Recht nicht nochmals Ge- brauch machen, denn der Sinn unserer Regelung ist klar. Um zu verhindern, dass irgendein vielleicht auch spitzfindiges Mit- glied einer Bewilligungsbehörde zu falschen Schlüssen gelan- gen könnte, haben wir das Wort «einmalige» eingeschoben. Da ist einfach wirklich jegliche Befürchtung, das könnte zu Missbräuchen führen, abwegig.
Wenn man sich gegen diese Formulierung zur Wehr setzt, habe ich dafür durchaus Verständnis, aber dann will man dem Grundsatz nicht zustimmen. Auf noch weitere in die Details ge- hende, noch perfektionistischere Formulierungen müssen wir meines Erachtens verzichten. Wir müssen entweder zu dieser Möglichkeit stehen, und dann ist unsere Formulierung richtig, oder aber wir stellen uns auf den Standpunkt, dass generell eine Abtrennung auch nur von wenigen Quadratmetern von ei- nem landwirtschaftlichen Grundstück nicht in Frage kommen darf. Dann muss man das sagen, und dann ist es richtig, wenn man Litera d streicht. Aber noch weiter detaillierte Formulie- rungen bringen keine zusätzliche Klarheit, nur noch mehr Un- klarheiten.
Bundesrat Koller: Ich glaube, ich kann Herrn Piller insofern beruhigen, als das ganze Gesetz nur auf Gewerbe und land- wirtschaftliche Grundstücke anwendbar ist, die ausserhalb der Bauzone liegen. Dann darf ich noch eine zweite Präzisie- rung anbringen, die sicher auch im Sinne des Urhebers dieses Vorschlags ist: Wenn die Arrondierung zum Zwecke einer Baute ausserhalb der Bauzone erfolgt, bedarf es vorgängig natürlich einer Bewilligung nach Artikel 24 des Raumpla- nungsgesetzes. Ich glaube, in diesem Punkte sind wir uns alle einig.
Angenommen - Adopté
Art. 63 Abs. 1 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 63 al. 1 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 64 Abs. 2 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Hänsenberger, Flückiger, Rüesch, Ziegler) Festhalten
Art. 64 al. 2 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Hänsenberger, Flückiger, Rüesch, Ziegler) Maintenir
Ruesch, Sprecher der Minderheit: Es geht hier schlicht und einfach darum, ob eine Gemeinde, die bereits ein Bauerngut besitzt, noch ein zweites kaufen darf oder nicht. Dieser Arti- kel 64 Absatz 1 Buchstabe c ist ohnehin nicht auf das Gemein- wesen ausgerichtet, wenn dort steht: « .... der Erwerber bereits über mehr landwirtschaftliche Grundstücke .... verfügt, als für die überdurchschnittliche gute Existenz einer bäuerlichen Fa- milie nötig sind.» Es besteht kein Bezug zu einer Familie, wenn ein Gemeinwesen ein Bauerngut, beispielsweise für das Bür- gerheim, besitzt, um den nötigen Arbeitsraum für die Bürger- heimbewohner zu finden. Stellen wir uns vor, eine Gemeinde besässe ein Bauerngut um das Bürgerheim herum, ein Gut, das meistens relativ gross ist. Nun könnte sie noch ein zweites Bauerngut kaufen, das sie dann in einigen Jahren sehr wohl als Realersatz nötig hätte, weil irgendwo ein Bauer wegen ei- nes Schulhauses weichen muss. Dann ist die Gemeinde nicht in der Lage, aufgrund dieser starren Bestimmung diesen Kauf im Sinne einer Realersatzabfindung zu tätigen, obwohl das auch wieder im Sinne der Erhaltung der Bauernfamilie wäre. Es hat auch Gemeinden gegeben, die Bauerngüter aufgekauft und nachher wieder verkauft haben. Wir möchten nicht etwa der staatlichen Spekulation das Wort reden. Wir möchten auch nicht etwa der Verstaatlichung des Bodens in einem ersten Schritt Vorschub leisten. Wir haben damit noch keineswegs je- ner Idee zugestimmt, die heute im Bundeshaus herumgei- stert, Herr Bundesrat, dass das Gemeinwesen grundsätzli- ches Vorkaufsrecht auch im nichtlandwirtschaftlichen Sektor bekommen solle. Es geht uns hier nur um ein bisschen Flexibi- lität für eine Gemeindebehörde, deren Möglichkeiten man nicht verbauen sollte. Deshalb haben wir den Minderheitsan- trag eingereicht.
Schoch, Berichterstatter: Es geht - wie bereits Herr Ruesch ausgeführt hat - um die Frage, ob Buchstabe c von Absatz 1 auch für das Gemeinwesen und seine Anstalten Gültigkeit ha- ben soll oder nicht. Ich konzediere Herrn Ruesch durchaus, dass der Antrag der Kommission nur mit einer dünnen Mehr- heit, nämlich mit 5 zu 4 Stimmen, zustande gekommen ist. Wenn die Mehrheit der Kommission dem Nationalrat zuge- stimmt hat, dann im wesentlichen aus drei Gründen: Haupt- sächlich und in erster Linie geht es ihr darum, die öffentliche Hand nicht noch weitgehender zu privilegieren, als sie das auf- grund dieser Gesetzesvorlage bereits ist. In einem gewissen Rahmen liegen privilegierende Regelungen für die Oeffent- lichkeit bereits im Gesetzesentwurf drin; insbesondere gilt Arti- kel 64a auch für das Gemeinwesen, und die Kommissions- mehrheit war der Auffassung, diese Regelungen würden aus- reichende Möglichkeiten für die öffentliche Hand bieten, wür- den insbesondere eine Bestandesgarantie gewährleisten, und es sei deswegen aus politischen Erwägungen heraus nicht gerechtfertigt, die öffentliche Hand gegenüber den Priva- ten noch weiter zu privilegieren. Das ist die Auffassung der Kommissionsmehrheit. Persönlich bin ich der Meinung, die Differenz sei nicht von allzu weitreichender Tragweite.
Bundesrat Koller: Ich komme zum gleichen Schluss wie Herr Schoch, erachte aber die Bestimmung doch als von beachtli- cher politischer Bedeutung, auf welche Herr Reymond in der Kommission hingewiesen hatte. Es geht um den Erwerb von landwirtschaftlichem Land durch das Gemeinwesen. In Arti- kel 64b sehen wir vor, dass die öffentliche Hand Land unbe- grenzt erwerben kann, wenn dies zur Erfüllung einer öffentli- chen Aufgabe nötig und in Plänen nach dem Raumplanungs- recht tatsächlich vorgesehen ist. Es darf zusätzlich Land er- worben werden, wenn ein Gesetz für diese Aufgabe die Real- ersatzpflicht vorschreibt. Ihre Kommission beantragt, dass in diesen Fällen nicht nur, wie vom Nationalrat beschlossen, der
Droit foncier rural
728
E
23 septembre 1991
Verweigerungsgrund des übersetzten Preises, sondern alle Verweigerungsgründe von Artikel 64 Absatz 1 nicht zur An- wendung kämen. Damit gilt auch der Verweigerungsgrund der überdurchschnittlich guten Existenz nicht mehr, was in diesem Bereich sicher richtig und konsequent ist und damit Artikel 64 Absatz 2 obsolet werden lässt.
Nun zur politischen Bedeutung. Wir glauben, dass es im Hin- blick auf ein Referendum fatal wäre, wenn wir die öffentliche Hand dort privilegieren würden, wo es um den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder landwirtschaftlichen Grundstücken nicht als Verwaltungsvermögen, sondern als Fi- nanzvermögen geht. Jede Privilegierung würde zweifellos den Vorwurf der Verstaatlichung des landwirtschaftlichen Boden- marktes nach sich ziehen. Das ist der politische Hauptgrund, weshalb ich Sie bitte, der Kommissionsmehrheit und dem Na- tionalrat zuzustimmen. Privilegien wären, auch wenn sie ge- genüber der öffentlichen Hand gemacht werden, abstim- mungspolitisch fatal.
Etwas anderes kommt dazu. Auch die geltende Rechtspre- chung des Bundesgerichtes verlangt, wie Artikel 64b, dass der öffentliche Zweck hinreichend bestimmt ist. Das unbe- stimmte öffentliche Interesse an der Schaffung einer allgemei- nen Landreserve über eine überdurchschnittlich gute Existenz hinaus hat das Bundesgericht im bekannten Fall der Einwoh- nergemeinde Bern zu Recht nicht anerkannt. Die Einwohner- gemeinde wollte ein weiteres Gewerbe von rund 16 Hektaren erwerben. Das neue Gesetz sollte sicher nicht hinter das gel- tende Recht zurückgehen.
Aus all diesen Gründen bin ich dankbar, wenn Sie dem Antrag der Kommissionsmehrheit und des Nationalrates zustimmen und den Antrag der Minderheit ablehnen. Für berechtigte, legi- time und genau spezifizierte öffentliche Zwecke hat die öffentli- che Hand die nötige Bewegungsfreiheit, eine weitere Privile- gierung ist nicht gerechtfertigt.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
16 Stimmen 11 Stimmen
Art. 64a Abs. 1 Bst. c, f Antrag der Kommission Abs. 1 Bst. c
der Erwerb im Hinblick auf einen nach dem Raumplanungs- recht zulässigen Abbau von Bodenschätzen erfolgt und die Fläche nicht grösser ist, als es der Bedarf des Unternehmens an einer sinnvollen Rohstoffreserve oder an Realersatzland für eine Fläche im Abbaugebiet, je für längstens 15 Jahre, erken- nen lässt. Wird das Land nicht innert 15 Jahren seit dem Er- werb bestimmungsgemäss verwendet, so muss es nach den Vorschriften dieses Gesetzes veräussert werden. Das gleiche gilt nach erfolgter Rekultivierung.
Abs. 1 Bst. f
Festhalten
Art. 64a al. 1 let. c, f Proposition de la commission Al. 1 let. c
L'acquisition est faite en vue d'une exploitation des ressources du sol permise par le droit de l'aménagement du territoire et que la surface ne dépasse pas les besoins de l'entreprise comme réserve raisonnable de matières premières ou comme terrain utilisé en remploi d'une surface située sur le territoire d'exploitation pour au plus les 15 années suivantes. Le terrain qui n'est pas utilisé de l'une ou l'autre façon dans les 15 ans à compter de son acquisition doit être aliéné conformément aux dispositions de la présente loi. Il en va de même pour le terrain qui a été remis en culture.
Al. 1 let. f
Maintenir
Schoch, Berichterstatter: Es gibt zwei Differenzen, die eine in Absatz 1 Buchstabe c, die zweite in Absatz 1 Buchstabe f. Ich befasse mich mit der ersten Differenz.
Buchstabe c ist durch den Ständerat in der zweiten Runde ein- geschoben worden. Der Nationalrat seinerseits hat ebenfalls in seiner zweiten Runde der Differenzbereinigung Buchsta- be c, wie er vom Ständerat beschlossen wurde, wieder gestri- chen und das ganze Problem des Abbaus von Bodenschät- zen in einem separaten Artikel 64c geregelt.
Ihre Kommission hat sich erneut sehr sorgfältig und gründlich mit der Problematik auseinandergesetzt. Sie gelangte zur Auf- fassung, dass unser seinerzeitiger Beschluss, also das, was in Buchstabe c ausgemündet ist, noch optimiert werden könnte, konnte sich aber der Formulierung des Nationalrates in Arti- kel 64c dennoch nicht in allen Teilen anschliessen. Die Kom- mission hat deshalb einen etwas unorthodoxen, aber deshalb nicht weniger effizienten Weg gewählt; sie hat zwei Kenner der Materie, die zugleich Meister im Formulieren von Gesetzesbe- stimmungen sind, gebeten, die materiell gefassten Be- schlüsse in einen sauberen, klaren Gesetzeswortlaut zu fas- sen. Das haben für die Kommission die Herren Zimmerli und Rüesch übernommen. Das, was auf dem Ergänzungsblatt vor- liegt, ist die Formulierung dieser Subkommission Zimmerli/ Rüesch.
Die Kommission hat diese Formulierung nicht mehr ausdrück- lich beraten und beschlossen, aber nach den Beschlüssen, die in materieller Hinsicht in der Kommission gefasst worden sind, und auch nachdem sich nach der Verteilung des Zusatz- blattes niemand mehr bei mir gemeldet und Opposition oder gar ein Veto angemeldet hat, darf ich eigentlich wohl davon ausgehen, dass die Formulierung der Herren Zimmerli/ Rüesch als durch die Kommission konkludent genehmigt gel- ten darf.
Ich persönlich bin der Meinung, dass die Formulierung Zim- merli/Rüesch nicht nur dem entspricht, was die Kommission zum Ausdruck bringen wollte, sondern dass sie auch sachlich gerechtfertigt ist und wohl auch für den Nationalrat eine taugli- che Kompromissvariante darstellt; denn das zentrale Anlie- gen, das in Artikel 64c zum Ausdruck kommt, findet sich effek- tiv auch in der neu formulierten Litera c.
Im Sinne der gemachten Ausführungen würde ich Ihnen also beantragen, die Litera c, so wie das auf dem Ergänzungsblatt aufgeführt ist, zu genehmigen und diese Litera c neu revidiert in Absatz 1 von Artikel 64a einzufügen.
Abs. 1 Bst. c -Al. 1 let. c Angenommen - Adopté
Abs. 1 Bst. f - Al. 1 let. f
Schoch, Berichterstatter: Hier geht es um die Situation, die sich einstellen könnte, wenn der Eigentümer eines bäuerli- chen Gewerbes sein Gewerbe veräussern will, aber keinen Selbstbewirtschafter findet, der bereit ist, das Gewerbe käuf- lich zu übernehmen. Nach den Grundlagen des Gesetzes kann ja nur ein Selbstbewirtschafter Käufer sein, soweit nicht einer der im Gesetz klar umschriebenen Ausnahmefälle gege- ben ist.
Findet sich kein Selbstbewirtschafter bzw. kein Käufer, der Selbstbewirtschafter ist, dann muss das Gewerbe öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben werden. An sich ist ja minde- stens theoretisch denkbar, dass auch auf eine solche Aus- schreibung hin kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vor- liegt. Das würde dann heissen, dass grundsätzlich der Eigen- tümer der Möglichkeit beraubt würde, sein landwirtschaftli- ches Gewerbe zu verkaufen. Sein Eigentumsrecht würde also in einem ganz entscheidenden Masse beeinträchtigt. Das wollte die Kommission nicht, und deshalb hat sie in Artikel 64a Absatz 1 die Litera f aufgenommen, wonach eine Verkaufsbe- willigung ausnahmsweise zu erteilen ist, wenn trotz öffentli- cher Ausschreibung kein Angebot eines Selbstbewirtschaf- ters vorliegt. Dann kann die Bewilligung erteilt werden, das Gewerbe einem Nichtselbstbewirtschafter zu veräussern.
Der Nationalrat hat diese Litera f gestrichen, weil er der Auffas- sung war, es könnten unter diesem Titel Missbräuche Eingang in die Praxis finden. Vielleicht gibt es gewisse Ansätze zu sol- chem Misstrauen; aber eigentlich glaube ich schon, dass das System funktionieren müsste und dass kein Anlass dazu be-
729
Bäuerliches Bodenrecht
steht, wegen einer ganz entfernten Möglichkeit des Miss- brauchs die Norm nicht in das Gesetz aufzunehmen und damit eben die Einschränkung im Eigentumsrecht in Kauf zu neh- men.
Ich gelange zur Auffassung, dass bei Abwägung der Ein- schränkung des Eigentumsrechts auf der einen Seite und der Möglichkeit eines Missbrauchs auf der andern Seite das Ei- gentumsrecht doch das viel stärkere, grössere Gewicht haben muss.
Ich beantrage Ihnen daher zusammen mit der einstimmigen Kommission, an Litera f von Absatz 1 in Artikel 64a festzuhal- ten.
Bundesrat Koller: Zunächst möchte ich bei Artikel 64a Litera c das Einverständnis des Bundesrates bekanntgeben und auch den Autoren recht herzlich danken. Ich glaube, bei diesem so- genannten «Kiesgrubenartikel» ist uns eine Lösung gelungen, die auch im Nationalrat eine Chance hat.
Demgegenüber muss ich bei Litera f vor allem zuhanden des Zweitrats nach wie vor am Streichungsantrag festhalten. Wir befürchten nämlich, dass diese Litera f ein Einfallstor für Miss- bräuche sein könnte. Kommt dazu, dass Herr Popp als Sach- verständiger erklärt hat, er könne sich eigentlich kaum vorstel- len, dass sich kein Bewerber finden lasse, wenn ein landwirt- schaftliches Gewerbe zu einem nicht übersetzten Preis ange- boten werde.
Missbräuche hingegen wären möglich, wenn Sie Litera f im Gesetz verankerten. Dann könnte natürlich ein Nichtselbstbe- wirtschafter mit entsprechenden finanziellen Zahlungen einen Selbstbewirtschafter von einem Angebot abhalten, damit er selber zum Zug kommen kann.
Auch für die Bewilligungsbehörde wird es sehr schwierig sein, verlässlich feststellen zu können, ob in einem ihr gemeldeten Fall tatsächlich keine Bewerbung eines Selbstbewirtschafters vorliegt oder ob diese einfach verschwiegen wird. Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitte, diese Litera f zu streichen, wie es der Nationalrat beschlossen hat.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates
18 Stimmen 7 Stimmen
Art. 64b Abs. 2 Antrag der Kommission Abs. 2
Die Verweigerungsgründe von Artikel 64 Absatz 1 gelten nicht ...
Art. 64b al. 2
Proposition de la commission Al. 2
Les motifs de refus de l'article 64, 1er alinéa, ne peuvent pas ....
Schoch, Berichterstatter: Bei dieser Differenz schliesst sich Ihre Kommission im Grundsatz dem Nationalrat an. Es geht um Sonderregelungen für die öffentliche Hand. Es kann ja der Fall eintreten, dass ein Gemeinwesen oder dessen Anstalten darauf angewiesen sind, ein landwirtschaftliches Gewerbe oder landwirtschaftliche Grundstücke zu erwerben, um nach den Plänen des Raumplanungsrechtes vorgesehene öffentli- che Aufgaben zu erfüllen. In solchen Fällen wird der Erwerb bewilligt.
Der Nationalrat sagt nun, dass in diesen Fällen - also wo es um die Erfüllung von nach den Plänen des Raumplanungs- rechts vorgesehenen öffentlichen Aufgaben geht - der Verwei- gerungsgrund in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b nicht gelte. Aber der Nationalrat spricht nur von Buchstabe b; nach Auffas- sung Ihrer Kommission sind in diesen Fällen, wo ein Bedürfnis nach den Plänen des Raumplanungsrechts und zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe besteht, sämtliche Literae in Arti- kel 64 Absatz 1 ausser Kraft zu setzen, womit dann übrigens auch ein Teil des Anliegens der Minderheit Hänsenberger, Rüesch und Mitbeteiligte erfüllt wäre.
Die Kommission empfiehlt Ihnen deshalb einstimmig die neue Formulierung, wie sie in Absatz 2 auf der Fahne nachzulesen ist.
Angenommen - Adopté
Art. 64c Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 65 Antrag der Kommission Abs. 1
Festhalten, aber: .... um mehr als 10 Prozent übersteigt. Abs. 2, 3 Festhalten
Antrag Schallberger Abs. 1
.... der letzten fünf Jahre übersteigt.
.
Art. 65 Proposition de la commission
Al. 1
Maintenir, mais: ... de plus de 10 pour cent.
Al. 2, 3 Maintenir
Proposition Schallberger Al. 1
.... quand il dépasse le prix payé ...
Schoch, Berichterstatter: Artikel 65 ist tatsächlich ein Kern- stück der Vorlage und enthält eine sehr wesentliche Regelung, nämlich die Festschreibung der Definition des übersetzten Er- werbspreises. Hier liegt der Kern der Preiskontrollvorschriften, die wir in diesem Gesetz neu einführen wollen. An sich fällt es dem Kommissionspräsidenten nicht allzu leicht, der Versu- chung zu widerstehen, hier zu einem längeren, fulminanten Exposé auszuholen, in das grundsätzliche Erwägungen ein- fliessen könnten, das bestens dazu geeignet wäre - gerade in Vorwahlzeiten -, sich beim Publikum in Erinnerung zu rufen. Ich will dieser Versuchung widerstehen und Sie darauf hinwei- sen, dass es für die Preiskontrolle im Prinzip zwei Konzepte gibt, nämlich ein Konzept des Nationalrats und ein Konzept des Ständerats. Die beiden Konzepte können Sie wunderbar nebeneinander auf der Fahne, Artikel 65, nachlesen. Die Kom- mission des Ständerats hält einstimmig an ihrem Konzept fest, weil sie der Meinung ist, dieses Konzept sei klarer, weniger kompliziert und auch viel überblickbarer und besser zu hand- haben als das Konzept des Nationalrats. Darüber hinaus möchte ihre Kommission nicht ohne Not massgebliche Kom- petenzen an den Bundesrat delegieren.
Ihre Kommission hat sich aber zu einem Kompromiss oder zu- mindest zu einer Neuregelung entschlossen, die sie als Kom- promiss versteht. Sie hat nämlich neu beschlossen, dass die Erhöhung des Preises nicht maximal 20 Prozent betragen dürfe, wie wir das bei der letzten Runde beschlossen hatten, sondern sie nimmt jetzt einen Höchstsatz von 10 Prozent in Aussicht und ist damit der Auffassung des Nationalrats ein schönes Stück weit entgegengekommen, denn eine Limite von 10 Prozent ist natürlich rascher erreicht; ein maximal zu- lässiger Preis ist so rascher als übersetzt zu beurteilen, als wenn der Spielraum 20 Prozent beträgt.
In der Kommission standen aber auch noch andere Anträge zur Diskussion. Herr Schallberger hat in der Kommission den Antrag gestellt, die Limite nur um 5 Prozent - anstatt wie jetzt beschlossen um 10 Prozent - heraufzusetzen. Der Antrag Schallberger ist dann aber deutlich unterlegen, zugunsten der 10 Prozent, auf welche sich die Kommission geeinigt hat und die Ihnen durch die Kommission jetzt vorgeschlagen werden.
Droit foncier rural
730
E
23 septembre 1991
Schallberger: Bei der Kommissionsberatung, der ich als Stellvertreter beiwohnen konnte, wurde die Zustimmung zum Nationalrat abgelehnt, vor allem weil dessen Fassung eine bundesrätliche Verordnung notwendig machen würde. Wie Herr Schoch bereits erwähnt hat, wurde als bescheidene An- näherung an den Nationalrat statt der 20 Prozent im letzten Durchgang ein Zuschlag von 10 Prozent zu den Preisen der letzten fünf Jahre beschlossen.
Herr Schoch hat erwähnt, dass ein Antrag auf 5 Prozent in der Minderheit blieb. In der Zwischenzeit habe ich mir die leidige Bodenpreisgeschichte nochmals gründlich überlegt. Ich rang mit dem Gedanken, im Sinne der in der Kommission unterle- genen Minderheit 5 Prozent Zuschlag zu beantragen. Meine Ueberzeugung, dass neue gesetzliche Bestimmungen allge- mein bekannte Missstände bekämpfen, keinesfalls aber noch fördern sollen, bewog mich dazu, Ihnen den vorliegenden An- trag zu unterbreiten, wonach die weit übersetzten Boden- preise von heute nicht noch erhöht werden sollen. Die mass- los übersetzten Bodenpreise der vergangenen Jahre sind ein Missstand. Sie bremsen eine anzustrebende Strukturverbes- serung in der Landwirtschaft. Sie machen einem strebsamen, jungen Bauern, der nicht Bauland verkaufen konnte oder über keinen reichen Onkel verfügt, den Kauf einer bäuerlichen Exi- stenz praktisch unmöglich. Die aktuellen Schweizer Boden- preise befinden sich in einem totalen Missverhältnis zu den vergleichbaren Preisen in unseren europäischen Nachbar- staaten. Eine auch nur teilweise Kunkurrenzfähigkeit unserer Landwirtschaft ist mit Bodenpreisen, die das Zehn- bis Hun- dertfache ausmachen, von vornherein auf weite Zukunft hin verunmöglicht. Die Preise für Landwirtschaftsland haben auch Signalwirkung für das Bauland. Wer für eine Ersatzliegen- schaft weit übersetzte Preise bezahlen muss, verlangt halt mehr für das Bauland, das er verkaufen will. Ueber die Bau- landpreise müssen wir uns kaum unterhalten. Sie befinden sich heute jenseits von Gut und Böse, genau wie beim Land- wirtschaftsland. Setzen wir heute ein bescheidenes Signal. Mit meinem Antrag können Sie zwar keinen Missstand beheben, doch würde ein anerkannter Missstand nicht noch gefördert, wie dies mit dem Kommissionsantrag leider geschieht.
Ich ersuche um Ihr Verständnis für unsere junge Bauerngene- ration.
Schoch, Berichterstatter: Ich muss nach Herrn Schallbergers Begründung seines Antrages noch zwei Sätze verlieren. Es ist zum einen festzuhalten, dass Herr Schallberger ganz klar auch hinter das zurückgehen will, was der Nationalrat be- schlossen hat. Dort dürften die Preise geringfügig über den früheren Preisen liegen, zwar nur geringfügig, aber eine ge- wisse Entwicklung wäre immerhin denkbar. Bei uns dürften die Preise 10 Prozent darüber liegen, bei Herrn Schallberger aber dürften sie überhaupt nicht höher als das liegen, was in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt für landwirtschaftli- chen Boden bezahlt worden ist. Er geht damit ganz klar hinter das zurück, was der Nationalrat beschlossen hat. Aber - das scheint mir fast noch gravierender zu sein - er schreibt die Preise für landwirtschaftlichen Boden auf alle Zeiten auf dem heutigen Niveau beziehungsweise auf dem Niveau der letzten fünf Jahre fest. Eine Entwicklung ist, auch in geringfügigem Rahmen, nicht mehr denkbar. Es entstünde eine Situation, die zu grotesken Ergebnissen führen könnte, nämlich zu einem künstlich auf einem ganz bestimmten Niveau fixierten, gesetz- lich festgeschriebenen Preisgefüge für landwirtschaftliche Grundstücke bei gleichzeitig sich stetig entwickelnder Infla- tion. Das würde zu volkswirtschaftlich völlig untragbaren Ver- hältnissen führen.
Aus dieser Ueberlegung heraus kann Herrn Schallbergers Vorschlag nicht praktikabel sein. Der Antrag lag der Kommis- sion nicht vor; ich empfehle Ihnen deshalb im eigenen Namen, den Antrag von Herrn Schallberger abzulehnen.
Schönenberger: Es scheint doch ein Fehler gewesen zu sein, dass ich Herrn Schallberger für mich in die Kommission abge- ordnet habe. Hätte ich dies nicht getan, müssten Sie jetzt nicht lange über diesen Antrag streiten, denn Sie kennen mehr oder weniger meine Einstellung. Der Kommissionspräsident hat
die wesentlichen Punkte dargelegt. Ich möchte Ihnen nur in Erinnerung rufen, Herr Schallberger: Singen Sie jetzt nicht das Lied des armen Mannes, denn die weit übersetzten, masslo- sen Preise, die Sie angekreidet haben, sind zur Hauptsache von Landwirten gemacht worden. Diese sind in ihren Forde- rungen völlig über die Limiten hinausgegangen.
Wir dürfen nicht übersehen, dass das in Beratung stehende Gesetz ohnehin eine ganz gewaltige Einengung des Handels von landwirtschaftlichen Grundstücken bringt. Die Einengung geht so weit, dass sie für viele nicht mehr tragbar ist. Wenn Sie glauben, Sie könnten jetzt noch mehr einengen, unterstützen Sie damit nur all jene Unzufriedenen, die sich schliesslich im Referendum Luft machen werden.
Ich bitte Sie, nicht über den Kommissionsantrag hinauszuge- hen; dieser ist wahrlich restriktiv genug.
Piller: Nachdem Herr Schoch sagte, er könnte vor den Wahlen etwas Propaganda machen, indem er sehr ausführlich über den Artikel sprechen würde, wollte ich eigentlich nichts sagen. Aber was Herr Schönenberger gesagt hat, fordert mich heraus.
Wir machen ein bäuerliches Bodenrecht. Warum machen wir das? Weil gerade in den letzten Jahren die Spekulation mit landwirtschaftlichem Boden grassiert hat und sehr viele Miss- bräuche entstanden sind. Ich werde dem Antrag von Herrn Schallberger zustimmen, es sei denn, er würde seinen Antrag zugunsten des Beschlusses des Nationalrates zurückziehen. Wir könnten auch mit dem Beschluss des Nationalrates sehr gut leben.
Ich finde, wir sollten einen Markstein setzen. Es bestehen ge- waltige Widersprüche: Auf der einen Seite haben wir den Brief der Sektion der Finanzkommission des Nationalrates; man spricht von gewaltigem Anpassungsdruck von seiten des Gatt und der EG; wir wissen, dass wir praktisch die höchsten Land- preise der Welt aufweisen. Wir können doch nicht so weiterma- chen und diese Preise immer noch 10 Prozent weiter anstei- gen lassen. So geht die Preisspirale immer weiter. Wenn wir unsere Landwirtschaft gesund erhalten wollen - ich freue mich auf die Diskussion über den 7. Landwirtschaftsbericht, ich hoffe, noch dabeisein zu können -, müssen wir endlich unsere Landwirtschaftspolitik festschreiben können, auch mit Blick auf Gatt und EG. Eines der wichtigsten Elemente wird sein, dass wir diese Bodenpreisspirale zum Stehen bringen. Aber weder mit 10 noch mit 20 Prozent Anstieg ist das möglich.
Der Antrag Schallberger ist richtig, weil wir eigentlich auf tie- fere Preise zurückkommen müssten. Wenn das für die näch- sten zwanzig Jahre die Inflation kompensiert, hätte ich über- haupt nichts dagegen, wenn das landwirtschaftliche Land real billiger würde, damit unsere Bauern auch wieder etwas billiger produzieren können. Das wird ja verlangt.
Mit dem Antrag Schallberger liegen wir richtig. Wenn er nach diesen Voten seinen Antrag zugunsten des Nationalrats zu- rückziehen würde, würde ich dem Nationalrat zustimmen. Sonst werde ich den Antrag Schallberger unterstützen.
M. Reymond: Cette discussion est purement philosophique. Le prix des terres est en train de baisser très fortement. Je suis stupéfait de constater que cet élément soit ignoré. Je re- connais qu'en zones de montagne ce prix ne diminue pas en- core, mais dans toutes les zones de plaine, il a énormément baissé ces derniers temps.
Je vous recommande de vous prononcer en faveur de la majo- rité de la commission.
Schallberger: Ich kann meinen sehr geschätzten Kollegen Schönenberger beruhigen. Mein Antrag wäre mir leichter ge- fallen, wenn ich nicht in der Kommission dabeigewesen wäre. Es war also nicht unbedingt ein Fehler.
Ich gebe Herrn Schönenberger recht, wenn er darauf hinweist, dass es Landwirte waren, welche diese Preise bezahlten. Aber es waren vor allem Landwirte, die Bauland verkauft hatten. Ein anderer hat praktisch keine Möglichkeit, Land zu kaufen. Ich frage mich, ob dieser Zustand weiter über Generationen an- dauern soll.
731
Bäuerliches Bodenrecht
Herr Schoch hat die nationalrätliche Fassung zitiert, aber nur den ersten Teil, wo von «mehr als geringfügig» über den bishe- rigen Preisen die Rede ist. Der zweite Teil lautet: « .... oder wenn er in einem offensichtlichen Missverhältnis zum landwirt- schaftlichen Ertrag steht.» Dieses Kriterium ist längst erfüllt! Wenn der Bundesrat nach nationalrätlicher Fassung Einzel- heiten regeln müsste, wenn er ein Reglement oder eine Ver- ordnung aufstellen, Kriterien bestimmen müsste, dann müsste er dazu kommen, dass die heute masslos übersetzten Preise für Landwirtschaftsland zu reduzieren sind. Das ist meine Ueberzeugung.
Darum halte ich am Antrag fest.
Bundesrat Koller: Ich möchte Ihnen empfehlen, an Ihrem ständerätlichen Konzept festzuhalten. Ich würde eine Lösung, nach welcher der Bundesrat in einer schwierigen Verordnung die Details bestimmen muss, nach denen sich ein übersetzter Preis bestimmen würde, nicht begrüssen.
Ihre Lösung ist um so mehr gerechtfertigt, als die ganze Idee des Gesetzes ja darauf beruht, dass wir die Nachfrage nach landwirtschaftlichem Boden entscheidend einschränken, in- dem wir das Selbstbewirtschafterprinzip ins Zentrum gestellt haben. Das ist natürlich eine viel marktkonformere Mass- nahme als irgendwelche problematische Preiskontrollvor- schriften.
Wenn man einerseits davon ausgeht - worauf Herr Reymond hingewiesen hat -, dass so eben die Nachfrage stark einge- schränkt wird und sich andererseits die Landwirtschaft künftig in einem integrierten Europa in etwas schlechteren Rahmen- bedingungen befinden wird als heute, so glaube ich nicht, dass dieser Artikel jene zentrale Bedeutung haben wird, die ihm heute beigemessen wird.
Wenn Sie bei Ihrem Konzept bleiben, könnte ich mir vorstellen, dass dann am Schluss des Differenzbereinigungsverfahrens ein Zuschlag von 5 Prozent herauskommen wird. Dieser wird die Teuerung noch einigermassen abdecken, und das wäre wahrscheinlich «le juste milieu».
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Schallberger
Abs. 2, 3 - Al. 2, 3 Angenommen - Adopté
Art. 69 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Schoch, Berichterstatter: Bei Artikel 69 fühlt sich der Kommis- sionspräsident fast ein bisschen überfordert.
Herr Bundesrat Koller hat in der Kommissionssitzung gesagt, es handle sich hier um eine juristischspitzfindige Frage. Und das ist - auch nachdem ich mich jetzt etwas eingehender da- mit beschäftigt habe - offensichtlich der Fall. Sicher ist, dass es um eine verfahrensrechtliche Frage geht. Das ist aus der Ueberschrift ersichtlich. Es ist auch klar, dass es um die Frage geht, wem die Beschwerdelegitimation zustehen soll. Ihre Kommission befürchtet bei Streichung des Artikels 69 eine nicht erwünschte Ausdehnung der Beschwerdelegitimation, also die Ausdehnung der Beschwerdelegitimation auf Dritte, die sie in das Beschwerdeverfahren nicht einbeziehen möchte.
Die Kommission empfiehlt Ihnen deshalb, an Artikel 69 festzu- halten.
Bundesrat Koller: Ich kann mich kurz fassen: Es ist hier fast so etwas wie ein Glaubenskrieg entstanden. Wir waren der Mei- nung, man sollte unbedingt das allgemeine Verwaltungsver- fahrensrecht anwenden.
Die Kommission - d. h. vor allem Herr Ständerat Zimmerli - hatte Bedenken, ob damit die Beschwerdelegitimation nicht zu weit und vor allem unberechenbar ausgedehnt werde.
Aber ich glaube, wir sind auf dem besten Weg, zuhanden des Zweitrats noch eine Kompromisslösung zu finden. Es geht ja vor allem um den Pächter und um jene, die Kaufs-, Verkaufs- und Zuweisungsrechte geltend machen können. Wenn wir diese Parteien noch expressis verbis erwähnen, sollten wir den Kompromiss hergestellt haben.
Angenommen - Adopté
Art. 79 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Schoch, Berichterstatter: Darf ich mich zunächst beim Herrn Departementsvorsteher bestens dafür bedanken, dass er mir so hilfreich unter die Arme gegriffen und den Sachverhalt so erläutert hat, wie ihn eigentlich der Kommissionspräsident zu erläutern gehabt hätte. Ich bin dafür dankbar.
Bei Artikel 79 geht es um eine Frage, die auch präjudizierende Auswirkungen auf die Artikel 91 und 96 haben wird. Es liegen dort zwei Auffassungen vor: jene des Ständerats und jene des Nationalrats.
Der Ständerat hat bei beiden bisherigen Umgängen beschlos- sen, dass landwirtschaftliche Grundstücke bis zu einer Bela- stungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden dürfen und dass diese Belastungsgrenze um 35 Prozent über dem Ertragswert liege, generell und in allen Fällen genau gleich.
Es wäre also einfach für jedes Grundstück der Ertragswert fest- zulegen, und 35 Prozent darüber läge dann die Belastungs- grenze.
Der Nationalrat hat seinerseits zweimal beschlossen, dass die Belastungsgrenze dem bis zu 35 Prozent erhöhten Ertrags- wert entspreche. Das bedeutet, dass die Belastungsgrenze nicht einfach generell und ein für allemal 35 Prozent höher liegt als der Ertragswert, sondern in einem Bereich zwischen dem Ertragswert und 35 Prozent darüber. Diese Belastungs- grenze müsste dann Mal für Mal und bei jedem Grundstück neu einzeln und individuell festgelegt und auch im Grundbuch festgeschrieben werden.
Es ist zuzugestehen, dass das der heutigen Regelung ent- spricht. Dennoch ist Ihre Kommission der Auffassung, dass es sinnvoller und zweckmässiger, auch in administrativer Hin- sicht nutzbringender und weniger aufwendig sei, wenn wir die Belastungsgrenze ein für allemal um 35 Prozent über dem Er- tragswert festsetzen, generell für alle Grundstücke, und auf in- dividuelle Festschreibungen der Belastungsgrenze verzich- ten.
Wir beantragen Ihnen daher, an unserer Fassung von Arti- kel 79 und damit auch an unseren Fassungen der Artikel 91 und 96 festzuhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 88 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Schoch, Berichterstatter: Artikel 88 ist effektiv präjudiziert durch den Entscheid, den wir zur «spitzfindigen Frage» vorhin bei Artikel 69 gefasst haben.
Angenommen - Adopté
Art. 91, 96 Abs. 2 Bst. e Antrag der Kommission Festhalten
15-S
Politique d'organisation du territoire. Mesures
732
E 23 septembre 1991
Art. 91, 96 al. 2 let. e Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 98 Ziff. 2a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 98 ch. 2a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schoch, Berichterstatter: Bei Artikel 51 Absatz 1 des Bundes- gesetzes über die landwirtschaftliche Pacht schliesst sich Ihre Kommission dem Nationalrat an.
Es geht hier darum - und das war das Anliegen des National- rats -, einen möglichen Missbrauch der parzellenweisen Ver- pachtung eines Gewerbes zu verhindern.
Deshalb soll jetzt die Behördenbeschwerde im Pachtrecht ein- geführt werden, und zwar gegen Entscheide betreffend die Möglichkeit, ein Gewerbe parzellenweise zu verpachten. Wir sind hier der Auffassung, dass wir uns dem Nationalrat an- schliessen können.
Angenommen - Adopté
.
An den Nationalrat - Au Conseil national
89.080
Raumordnungspolitik. Massnahmen Politique d'organisation du territoire. Mesures
Bericht des Bundesrates vom 27. November 1989 (BBI 1990 | 1002) Rapport du Conseil fédéral du 27 novembre 1989 (FF 1990 1 963) Beschluss des Nationalrates vom 21. Juni 1991 Décision du Conseil national du 21 juin 1991
Lauber, Berichterstatter: Der heute zur Diskussion stehende Bericht wurde vom Bundesrat vor fast zwei Jahren verabschie- det. Die Verhandlung im Nationalrat wurde aber bis zum letz- ten Sessionstag der Junisession 1991 verschleppt.
Der Bericht legt die verwaltungsinternen Arbeiten für die Reali- sierung der Raumplanung dar. Die Planung und die Koordina- tion der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes sollen ver- bessert, die Raumplanung der Kantone soll gefördert und ko- ordiniert werden. Die Verwaltung will zudem ihre Informatio- nen über die Raumplanung und über die räumliche Entwick- lung verbessern. Der Inhalt des Berichtes gab in der Kommis- sion kaum zu Diskussionen Anlass. Der Bericht enthält auch keine politischen Absichten des Bundesrates, die vom Parla- ment diskutiert werden müssten. Das Dokument ist aber eine zweckmässige Uebersicht über die Arbeit der Verwaltung. Hingegen wurden in den Kommissionen generell die Auswir- kungen des Raumplanungsgesetzes und dessen Vollzug dis- kutiert. Es ergab sich, dass hier einiges überdacht werden muss. Im Bereiche der Agglomerationen bietet das Raumpla- nungsgesetz verhältnismässig wenig Probleme. Im ländlichen Gebiet hingegen haben das Gesetz und sein Vollzug Auswir- kungen, die so nicht gewollt waren. Es ist zum Beispiel stos- send, dass das Bundesgericht den Bau eines Stöcklis für die pensionierten Bauersleute verbietet und vorschreibt, wo und auf wieviel Quadratmetern die alten Leute wohnen dürfen; Er- innerungen an die ehemalige DDR werden wach. Das Bauen
ausserhalb der Bauzone ist grundsätzlich nicht möglich. Dies ist an sich richtig, führt aber im Bereich von landwirtschaftli- chen Siedlungen zu einem langsamen Absterben. Die Zahl der Landwirtschaftsbetriebe geht zurück. Damit aber ein Wei- ler lebensfähig bleibt, müssen genügend Leute dort wohnen, auch wenn sie nicht in der Landwirtschaft arbeiten. Dafür ist aber eine sehr beschränkte Bautätigkeit nötig, denn die vor- handenen Bausubstanzen sind für die neue Nutzung nicht im- mer geeignet. Die Vollzugsvorschriften sollten entsprechend angepasst werden. Die Kommission will damit keineswegs ei- ner weiteren Zersiedelung Vorschub leisten, sondern es geht darum, traditionelle Siedlungen lebensfähig zu erhalten.
Im Berggebiet liegt das Problem darin, dass der Ertrag der Landwirtschaft es nicht erlaubt, alle Alphütten stilgerecht zu er- halten. Oft sind sie für die Bewirtschaftung gar nicht mehr nö- tig. Entweder lässt man die Hütten zerfallen - was ein Verlust in unserer Kulturlandschaft wäre -, oder der Staat übernimmt die Unterhaltskosten der Hütten und betrachtet diese als Muse- umsstücke, oder man erlaubt eine sinnvolle und klar einge- schränkte Nutzung dieser Alphütten für nichtlandwirtschaftli- che Zwecke.
Die Kommission wäre dem Bundesrat dankbar, wenn er diese Anregungen prüfen könnte. Wir beantragen, vom Bericht Kenntnis zu nehmen. Im weiteren beantragt die Kommission, die Motion des Nationalrates zu überweisen; diese verlangt, der Bundesrat solle dem Parlament einmal pro Legislaturperi- ode über den Stand der Ergebnisse sowie die Wirksamkeit des Realisierungsprogramms in der Raumplanung Bericht er- statten.
M. Delalay: Le rapport sur les mesures en matière de politique d'organisation du territoire, du mois de novembre 1979, pré- sente une première vue d'ensemble sur les travaux effectués par la Confédération afin d'assurer la coordination des tâches en vue de pousser plus avant l'aménagement du territoire. Ce rapport a été établi en 1989 et il arrive au Parlement, on peut s'en étonner, avec deux ans de retard. Il donne cependant une bonne description des tâches qui constituent les points forts de l'action de la Confédération. C'est un programme de mesu- res de coordination que l'Etat central mettra en oeuvre. Ce rap- port n'offre donc pas matière à un débat de fond sur l'aména- gement, mais il constitue l'occasion de faire le point sur l'évo- lution de notre politique d'organisation du territoire. Tout d'abord, il nous permet de reconnaître que la LAT, la loi sur l'aménagement du territoire, est une bonne loi-cadre, respec- tant le fédéralisme et le principe de subsidiarité, les cantons restant au premier chef responsables de l'aménagement de leur sol.
Comme l'application de la LAT appelle des efforts soutenus de la part de toutes les autorités chargées de son exécution, il faut saluer le programme de réalisations décidé par le Conseil fé- déral, qui vise notamment à renforcer l'effet de la loi, à encou- rager les cantons et à améliorer l'information. Ainsi, la LAT sera mieux à même d'être au service d'un aménagement positif, dynamique et global, et de poser les jalons indispensables au développement futur souhaitable de l'organisation du terri- toire national.
Nous sommes favorables à l'idée que le volume bâti supplé- mentaire nécessaire au développement de la construction soit acquis au moyen d'un développement de l'urbanisation, d'une meilleure utilisation des terrains ou d'une densification du domaine bâti. Il faudra toutefois veiller à ce que la densifica- tion ne s'opère pas au détriment de la qualité de l'habitat et du milieu bâti. Le développement de l'urbanisation réside aussi dans une étroite coordination entre le développement des zo- nes d'affectation et les réseaux des transports publics. Il doit favoriser la proximité des lieux de travail et d'habitat et la mixité des fonctions dans un même espace.
Un autre principe à rappeler est que la localisation des infra- structures d'équipement et d'approvisionnement d'intérêt pu- blic doit se faire dans le respect d'une répartition judicieuse et équitable entre les différentes régions du pays. Les pôles de croissance et avec eux les investissements et les construc- tions doivent être plus judicieusement répartis sur l'ensemble du territoire national. A cet égard, par exemple, RAIL 2000, la
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bäuerliches Bodenrecht
Droit foncier rural
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1991
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.066
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
23.09.1991 - 16:00
Date
Data
Seite
722-732
Page
Pagina
Ref. No
20 020 555
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.