Parlamentarische Initiative. Sozialversicherungsrecht
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Parlamentarische Initiative (Meier Josi) Sozialversicherungsrecht Initiative parlementaire (Meier Josi) Droit des assurances sociales
Siehe Jahrgang 1985, Seite 276 - Voir année 1985, page 276 Bericht und Gesetzentwurf der Kommission vom 27. September 1990 (BBI 1991 || 185) Rapport et projet de loi de la commission du 27 septembre 1990 (FF 1991 || 181)
Stellungnahme des Bundesrates vom 17. April 1991 (BBI II 910) Avis du Conseil fédéral du 17 avril 1991 (FF II 888)
Antrag der Kommission Eintreten · Proposition de la commission Entrer en matière
Zimmerli, Berichterstatter: Das Ziel der Sozialversicherung besteht allgemein darin, der Gesamtbevölkerung oder einzel- nen Bevölkerungsgruppen bei bestimmten Wechselfällen des Lebens Mehrbelastungen und Einkommensverluste auszu- gleichen.
Dieses Ziel wird in der Schweiz durch das Zusammenwirken zahlreicher Versicherungssysteme angestrebt. Heute gleicht unser Sozialversicherungssystem einem Dschungel. Von den gesetzlichen Grundlagen her gesehen, umfasst die schweize- rische Sozialversicherung nicht weniger als zehn Systeme, die zusammen mit den einschlägigen Vollzugsvorschriften fol- gende Versicherungsbereiche regeln: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Militärversicherung, Arbeitslosenversi- cherung, Familienzulagen in der Landwirtschaft, Erwerbser- satzordnung, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invali- denversicherung, Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und schliesslich berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge.
Diese Zweige unserer Sozialversicherung sind, nach der Schaffung entsprechender Verfassungsgrundlagen, histo- risch gewachsen. Zwischen ihnen bestehen zwar zum Teil enge Beziehungen, so etwa zwischen der AHV, der Invaliden- versicherung, der Erwerbsersatzordnung und den Ergän- zungsleistungen, oder es bestehen punktuelle Verknüpfun- gen wie für die Finanzierung zwischen Arbeitslosenversiche rung und AHV. Das ändert aber nichts daran, dass die syste- matische Vielfalt der über Jahrzehnte ausgebauten Sozialver- sicherung ihrer Kohärenz abträglich ist. Auch wenn man die Vielzahl der Versicherungssysteme mit unterschiedlichen Lei- stungen, Finanzierungen und Organisationen als gegeben annehmen muss, so sollte doch zur Koordination und für Ab- stimmungsregeln eine weitgehende intersystematische Ver- bindung geschaffen werden. Das ist heute noch nicht oder nur teilweise der Fall.
Elementare Rechtsbegriffe wie beispielsweise der Begriff des Arbeitnehmers oder der Begriff des massgebenden Lohns und anderes mehr werden in den einzelnen Systemen unter- schiedlich umschrieben. Wichtige Rechtsinstitute wie etwa die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen bei schuldhaftem Verhalten oder die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen oder der Regress sind verschieden ausgestaltet. Die Regeln über das Sozialversicherungsverfahren und die Stellung der Versicherten sind vielfältig und zum Teil lücken- haft, und auch jene über den Rechtsschutz sind nicht hinrei- chend transparent. Alle diese Divergenzen beeinträchtigen die von der Zielsetzung her gebotene, möglichst einheitliche Anwendung des Sozialversicherungsrechts und lassen die Regelungen für den Bürger als komplex und als wenig durch- schaubar erscheinen.
Die Vielfalt der Systeme und Strukturen in der schweizerischen Sozialversicherung wird von Politikern, Wissenschaftern und Praktikern immer wieder kritisiert, seit Jahren. Wohl hat sich der Gesetzgeber bemüht, einige wenige miteinander verbun- dene Versicherungszweige wie etwa die AHV und die Invali- denversicherung kongruent auszubauen, und auch bei neue- ren Kodifikationen wie bei der Unfallversicherung bemühte man sich um Konkordanz mit anderen Systemen. Endlich war und ist auch die Rechtsprechung bestrebt, Normen der ver- schiedenen Sozialversicherungssysteme nach Möglichkeit einheitlich auszulegen und anzuwenden. Das alles sei aner- kannt.
All das ist aber bis heute Stückwerk geblieben. Eine umfas- sende Koordination der Sozialversicherung lässt sich nur über eine systemübergreifende gesetzliche Ordnung erreichen. Dafür gibt es theoretisch verschiedene Modelle:
Zunächst wäre an eine Gesamtkodifikation des Sozialversi- cherungsrechts zu denken. Eine solche wäre allerdings aus- serordentlich aufwendig und zeitraubend.
Zweitens wäre ein Harmonisierungsgesetz denkbar, mit dem die einzelnen Sozialversicherungsgesetze in Einklang ge- bracht werden könnten.
Drittens bietet sich das Konzept eines Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts an, mit dem Ziel, die für alle Sy- steme gültigen Vorschriften und intersystematischen Regeln aus den Einzelgesetzen herauszulösen und in einem beson- deren Regelwerk zusammenzufassen.
Die Schweizerische Gesellschaft für Versicherungsrecht, die sich wissenschaftlich mit Rechtsfragen der privaten und sozia- len Versicherung befasst, hat sich in den späten siebziger Jah- ren der Koordination des vielgestaltigen Sozialversicherungs- rechts angenommen und nach mehrjährigen Studien ein Pro- jekt für einen Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorgelegt und publiziert. Die ersten Reaktionen seitens der So- zialpolitiker, aber auch seitens der rechtsanwendenden Fach- leute waren positiv.
Das war für Frau Kollegin Josi Meier Anlass genug, am 7. Fe- bruar 1985 eine parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung einzureichen und zu beantragen, auf der erwähnten Grundlage des Entwurfs der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht ein Bundesgesetz über einen Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts auszu- arbeiten.
Das im Geschäftsverkehrsgesetz vorgesehene Vorprüfungs- verfahren verlief positiv. Mit Beschluss vom 5. Juni 1985 beauf- tragte der Ständerat die zuständige Kommission, eine entspre- chende Vorlage auszuarbeiten. Nachdem diese den Bundesrat ihrerseits beauftragt hatte, ein Vernehmlassungsverfahren über den von der Schweizerischen Gesellschaft für Versiche- rungsrecht ausgearbeiteten Gesetzesentwurf durchzuführen, und nachdem vielfältige und zum Teil widersprüchliche Stel- lungnahmen der interessierten Kreise eingegangen waren, be- schloss die Kommission Ihres Rates - damals noch unter dem Vorsitz unseres früheren Schaffhauser Kollegen Ernst Steiner -, die Arbeiten am Gesetzesentwurf selber weiterzuführen, also nicht etwa mit einer Kommissionsmotion den Bundesrat zu be- auftragen, sondern selber ein Gesetz zu machen.
Die Kommission setzte hierfür einen Ausschuss ein und zog Herrn Dr. Hans Naef - Präsident der Schweizerischen Gesell- schaft für Versicherungsrecht und zuvor stellvertretender Direk- tor des Bundesamtes für Sozialversicherung - als Experten bei. In der Folge wurde der Entwurf umfassend überarbeitet. Insbe- sondere beschloss die Kommission, die berufliche Vorsorge aus dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts aus- zuklammern. Ferner beschloss sie, mehrere Einzelpunkte, die in der Vernehmlassung auf heftigen Widerspruch gestossen waren, zu ändern oder ganz fallenzulassen.
Nach diesen aufwendigen Bereinigungsarbeiten hielt es die Kommission für angebracht, ein zweites Vernehmlassungsver- fahren durchzuführen; dessen Auswertung wurde dem Bun- desamt für Sozialversicherung übertragen. Das Ergebnis der Konsultation konnte als positiv gewertet werden, und auch der Bundesrat äusserte sich in einer ersten, allerdings informellen und selbstverständlich unpräjudiziellen Stellungnahme grund- sätzlich zustimmend zum Konzept.
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Immerhin überarbeitete dann die Kommission den Gesetzes- entwurf zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts nochmals im Lichte der zweiten Vernehmlassung in einigen Punkten. Sodann verabschiedete sie den erläuternden Be- richt, wie er Ihnen heute vorliegt, und dieser Bericht muss ja von Gesetzes wegen Botschaftsqualität aufweisen. Im Sep- tember des letzten Jahres beschloss die Kommission einstim- mig, dem Ständerat den Gesetzesentwurf mit Antrag auf Zu- stimmung zu unterbreiten.
Was heute vor Ihnen liegt, ist ein gesetzgeberisches Unikum, eine Kodifikation, ein ausgewachsenes, von der Rechtsmate- rie her anspruchsvolles Gesetzeswerk, das nicht - wie sonst üblich - von der Verwaltung stammt, sondern - nach den Re- geln des Geschäftsverkehrsgesetzes zum Verfahren bei parla- mentarischen Initiativen - von einer Kommission des Rates ausgearbeitet wurde. Ohne tatkräftige Unterstützung durch die Spitzen des Bundesamtes für Sozialversicherung und des Departements des Innern und ohne den grossen Einsatz des beigezogenen Experten Hans Naef und seines früheren Kolle- gen Otto Büchi wäre das Unternehmen freilich gescheitert. Es liegt mir daran, im Namen der Kommission dem Departe- mentschef, dem Direktor des Bundesamtes für Sozialversi- cherung, Herrn Seiler, dem zuständigen wissenschaftlichen Adjunkten des Bundesamtes für Sozialversicherung, Herrn Karl-Heinz Müller und insbesondere auch den beiden genann- ten Experten, den Herren Hans Naef und Otto Büchi, für ihre konstruktive Mitarbeit herzlich zu danken.
Mein besonderer Dank gilt aber auch den Kommissionsmit- gliedern, namentlich dem harten Kern der Kommission, beste- hend aus Frau Josi Meier und Herrn André Gautier, die sich in einem weit über das Uebliche hinausgehenden Mass mit der Vorlage befasst und den Entscheid mitgeprägt haben. Und ei- nen besonderen Dank möchte ich auch unserem Kommis- sionssekretär, Herrn Ueli Anliker, abstatten.
Das Gesetz umfasst 92 Artikel und einen umfangreichen An- hang mit Aenderungen von Sozialversicherungsgesetzen als Konsequenz des Erlasses. Der Allgemeine Teil soll grundsätz- lich auf acht der eingangs erwähnten zehn Sozialversiche rungssysteme Anwendung finden.
Für die landwirtschaftlichen Familienzulagen und für die beruf- liche Vorsorge mit ihren Verbindungen zu kantonalrechtlichen bzw. privatrechtlichen Ordnungen wurde festgestellt, dass der Konnex zur übrigen Sozialversicherung des Bundes nicht aus- reichend ist, um sie durchwegs dem Allgemeinen Teil zu unter- stellen. Ihre Kommission ist jedoch der Meinung, dass sich auch für diese beiden Bereiche eine Angleichung verschiede- ner Einzelbestimmungen an jene des Allgemeinen Teils und damit eine weitgehende Rechtsharmonisierung aufdrängt. Für das System der landwirtschaftlichen Familienzulagen sind die Aenderungsvorschläge im Anhang zum Gesetzesentwurf enthalten. Ich verweise auf Ziffer 9 des Anhangs.
Ursprünglich war vorgesehen, verschiedene Normen des BVG durch eine parallele Revision dieses Gesetzes dem Allge- meinen Teil anzupassen. Im Bereich der bereits erwähnten Vernehmlassungsverfahren wurde aber von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, dass ohnehin eine BVG-Gesetzes- revision bevorstehe und dass daher die Anpassung, die in ein- zelnen Punkten noch nähererer Prüfung bedürfe, mit Vorteil in diesem Zusammenhang vorgenommen werden solle. Ihre Kommission hat sich dieser Auffassung angeschlossen, legt aber in der Beilage als Diskussionsgrundlage einen Vorschlag für eine Teilrevision des BVG vor, ein Vorschlag, der sich mit den dringendsten Koordinationsproblemen befasst.
Die Koordination der acht behandelten Sozialversicherungs- systeme soll nach den Vorschlägen Ihrer Kommission - ähn- lich wie beim Entwurf der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht - auf drei Ebenen verwirklicht werden:
Durch die einheitliche Umschreibung, bzw. Ausgestaltung gemeinsamer Begriffe und Rechtsinstitute;
durch die Vereinheitlichung des Verfahrens;
durch die systemüberschreitende Koordination, vor allem der Leistungen.
Die in der Vorlage enthaltenen Definitionen und Regelungen zum Versicherungsbereich, zum Leistungs- und Beitragsbe- reich, lehnen sich an die Vorschläge der Schweizerischen Ge-
sellschaft für Versicherungsrecht an. Sie beziehen sich auf Grundbegriffe und Verletzungselemente wie etwa Unfall, Hilf- losigkeit, Invalidität, Arbeitnehmer, massgebender Lohn usw. Sie beziehen sich ferner auf Grundsätze für die Erbringung von Sachleistungen sowie auf die Regeln über die Kürzung und Verweigerung von Leistungen. Im Bereich des formellen Sozialversicherungsrechts enthält die Vorlage Bestimmun- gen, die dem Versicherten den Zugang zur Sozialversiche rung erleichtern und dessen Mitwirkung bei der Behandlung der Leistungsansprüche regeln, immer im Sinne der Bürger- nähe. Für die systemübergreifende Koordination der verschie- denen Sozialversicherungsleistungen schliesslich wendet die Vorlage die bekannten Kriterien an, nämlich das Prioritäts- oder das durch eine Uebergangsentschädigungsklausel ein- geschränkte Kumulationsprinzip.
In den acht vom Allgemeinen Teil erfassten Sozialversiche rungsgesetzen werden die den allgemeinen Regeln entspre- chenden oder davon abweichenden Bestimmungen aufgeho- ben oder geändert.
Selbstverständlich hat die Kommission auch die Verfassungs- mässigkeit ihres gesetzgeberischen Tuns geprüft. An der Ver- fassungsmässigkeit der Vorlage bestehen keine Zweifel. Ich verweise auf Ziffer 6 des Berichts.
Ebenso setzte sich die Kommission mit dem Verhältnis zum europäischen Recht auseinander. Wie in Ziffer 7 des Berichts einlässlich begründet wird, entspricht die Vorlage ganz der Li- nie der insbesondere vom Europarat verfolgten Förderung des sozialen Fortschritts und der sozialen Gerechtigkeit. Es ist allerdings klar, dass auch diese Vorlage an allfälliges EG- oder EWR-Recht angepasst werden müsste, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 17. April dieses Jahres mit Recht bemerkt.
Ihre Kommission hofft, mit der Vorlage und dem erläuternden Bericht in Botschaftsqualität den ihr vom Ratsplenum erteilten Auftrag im Rahmen des Möglichen erfüllt zu haben. Im Gegen- satz zum Bundesrat, der offenbar andere Prioritäten setzt, hält sie die Zeit für gekommen, um das schweizerische Sozialversi- cherungsrecht endlich bürgerfreundlicher auszugestalten und die Grundsatznormen soweit möglich zu koordinieren bzw. zu vereinheitlichen.
Was heute vor Ihnen liegt, ist - und das erklärt sich aus der aty- pischen Rechtsetzung via parlamentarische Initiative - ein Ent- wurf, der gewiss keinen Anspruch darauf erhebt, vollkommen zu sein. Immerhin darf ich namens der Kommission mit einer gewissen Genugtuung feststellen, dass sich die vom Bundes- rat in der Stellungnahme vom 17. April dieses Jahres geäus- serten grundsätzlichen und konkreten Abänderungswünsche und -anträge in engen Grenzen halten. In Einzelfragen sind Verbesserungen freilich durchaus noch möglich.
Wenn Sie Eintreten auf die Vorlage beschliessen, so kann ich mir vorstellen, dass es vorab dann Sache des Zweitrates sein wird, die Vorlage im Detail - in erster Linie gestützt auf kon- krete Abänderungsanträge des Bundesrates - zu bereinigen und ihre Verabschiedung in Berücksichtigung der Rechtset- zungsverfahren zur 10. AHV-Revision, zur Revision der Kran- kenversicherung und zur Revision des BVG und im Lichte der Fortschritte im europäischen Integrationsprozess zu terminie- ren. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen nochmals im Namen der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten und sie heute zuhanden des Zweitrats zu verabschieden.
Frau Meier Josi: Der Bundesrat bestätigt, was Fachleute ebenso wie viele über Gesetzbüchern und Formularen schwit- zende Bürger im Alltag seit Jahrzehnten sagen, schreiben und erfahren: Im Sozialversicherungswesen wäre mehr Koordina- tion wirklich wünschbar. Uneinheitlich verwendete Begriffe, Leistungslücken einerseits und Ueberversicherungen ande- rerseits liessen die Verwaltung, Spezialisten des Versiche- rungsrechts und Parlamentarier seit Jahren um Vereinheitli- chung - zumindest im Formalen - ringen. Die Frucht dieser Bemühungen ist ein Riesenkompendium, das aber heute schon in zweierlei Hinsicht seine Früchte getragen hat.
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cherungsgesetzes dauernd als Leitlinie konsultiert haben und dass er auch von der Verwaltung beim Erstellen des Entwurfs in diesem Sinne dauernd konsultiert wurde.
Wir bräuchten diesen Kompass wirklich. Wir waren uns wäh- rend der letzten Legislatur über dieses Bedürfnis eigentlich ei- nig. Nicht zuletzt im Hinblick auf die europäische Integration können wir uns nicht länger einen Wildwuchs leisten. Der Ent- wurf ist nicht nur europafähig - der Bundesrat bescheinigt uns vielmehr, dass er generell mit unseren internationalen Ver- pflichtungen vereinbar ist. Das Informatikzeitalter verlangt ebenfalls Vereinfachungen.
In den letzten Jahren nahm ich als GPK-Mitglied an den jährli- chen Besuchen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht teil. Immer wieder wurden wir dort gefragt, wann jetzt dieses Gesetz endlich komme. Das Bedürfnis kann wirklich nicht län- ger bezweifelt werden. Es wurde auch in zwei Vernehmlassun- gen an sich grundsätzlich bejaht, besonders stark beim zweiten Lauf.
Natürlich hätte auch ich gerne die berufliche Vorsorge - zu- mindest im obligatorischen Teil - in dieser Vorlage belassen. Wir haben diesen Einbezug nur deshalb derzeit noch unterlas- sen, weil der Anteil der obligatorischen Versicherungen im Au- genblick unserer Beratung erst etwa bei vier Prozent der ge- samten Vorsorgeeinrichtungen lag. Es schien uns daher, die- ser Teil sei politisch noch nicht ganz reif für den Einbezug. Das kann aber im Verlaufe dieses Verfahrens sogar noch ändern. Mängel der Vorlage gibt es natürlich trotz aller Anstrengun- gen. Aber auch hier braucht es - wenn ein Anfang gemacht werden soll - den Mut zur Unvollkommenheit. Ich sehe auch die föderalistischen Hemmungen, die in bestimmten Berei- chen bestehen können. Aber gerade auf diesem Gebiet wer- den viele Unterschiede sehr wahrscheinlich zugunsten wichti- gerer föderalistischer Anliegen in Zukunft freiwillig fallengelas- sen.
Deshalb bitte ich Sie, wie unser Kommissionspräsident Zim- merli auch, hier wie ein Führungsgremium zu entscheiden und sich nicht in Detailanliegen zu verlieren. Geben wir diesen sorgfältig erarbeiteten Entwurf zusammen mit heute noch ein- gehenden Anmerkungen - ich denke auch an das Haftpflicht- recht, zu dem wir einige beachtliche Zuschriften erhalten ha- ben - an den Zweitrat weiter!
Das Initiativverfahren selbst wird dafür sorgen, dass laufende Entwicklungen, besonders mit Bezug auf Europa oder etwa bei der Krankenversicherung, noch einbezogen werden kön- nen. Solange wir diese parlamentarische Initiative weiterfüh- ren, behalten wir gleichsam die Zügel in der Hand, um Regie- rung und Verwaltung weiter in Richtung Harmonisierung voran zu bringen.
Zuletzt möchte auch ich allen danken, die als Versicherungs- fachleute und als Spezialisten in der Verwaltung an dieser an- spruchsvollen Arbeit mitgewirkt haben, am meisten verständli- cherweise Herrn Dr. Naef, der ihr mit seinem Fachwissen viel Zeit gewidmet hat; aber auch allen, die im Departement - vor allem im Bundesamt für Sozialversicherung - immer wieder dafür freigestellt wurden.
Ich bitte Sie, der Vorlage zuzustimmen, damit ich auch Ihnen noch danken kann.
Miville: An sich könnte man sich darüber wundern, in welcher Stimmung der stillschweigenden Akzeptanz diese doch im- merhin bedeutsame Gesetzesnovelle hier durchgeht: keine Abänderungsanträge, kaum Wortmeldungen, und so war es ja auch während der ganzen Zeit, in der dieses Gesetz geschaf- fen wurde.
Nun kann man sich allerdings sagen, dass es auf dem Gebiete der Sozialversicherungen heute wichtigere Probleme gibt, als einen Allgemeinen Teil zu schaffen, wenn ich an die 10. AHV- Revision oder die Krankenversicherung denke. Das kann man sich sagen. Aber dennoch möchte ich Sie darauf hinweisen,
dass hier ein Gesetz geschaffen wird, das in so und soviel an- deren Erlassen zur Aufhebung von Artikeln, zur Aenderung von Bestimmungen führt. Es ist eine recht einschneidende und weitgreifende Vorlage, die wir hier zu beraten haben.
Ich habe das Bedürfnis, denjenigen zu danken, welche als In- itianten oder als Bearbeiter dieses Gesetzes jahrelang hervor- ragende Leistung erbracht haben: dem Departement, der Ge- sellschaft für Sozialversicherungsrecht mit ihrem Entwurf, und dann vor allem auch unserer Kollegin Josi Meier, die nicht nur mit ihrer Initiative gewirkt, sondern auch die ganzen Jahre hin- durch mit ihrer Sachkenntnis die Arbeit begleitet hat und auch immer wieder dafür besorgt war, dass sie voranging. Es war eine schwierige Arbeit. Sie hat sich durch die Jahre hindurch gezogen von 1985, als die parlamentarische Initiative einge- reicht wurde, bis heute. Es war eine schwierige Arbeit, weil da ungefähr einmal pro Jahr eine Sitzung stattfand. Sie müssen sich vorstellen, dass es sich - jedenfalls für Nichtjuristen - um eine komplizierte Materie handelte. Jedesmal musste man sich wieder in das einarbeiten, was man etwa vor einem Jahr behandelt hatte. Auch das Vernehmlassungsverfahren hat viel dazu beigetragen, die Arbeit in die Länge zu ziehen, sie aber schliesslich auch - wie ich meine - befriedigend zu gestalten. Von der Seite her, die ich politisch zu vertreten habe, lässt sich feststellen, dass die Kommission einige Verbesserungen an der ursprünglichen Vorlage angebracht oder jedenfalls Klä- rungen geschaffen hat, wo Dinge nicht zum vornherein in be- friedigender Art und Weise geregelt schienen. Ich denke vor allem daran, dass jetzt bei Selbstverschulden - bei Kürzung und Verweigerung von Leistungen infolge von Selbstverschul- den - im Einklang mit internationalen Regelungen ganz klar ist, dass Kürzungen oder Verweigerungen auf die Fälle von ab- sichtlicher oder deliktischer Herbeiführung des Versiche- rungsfalls eingeschränkt werden, also bei leichter oder grober Fahrlässigkeit nicht mehr stattfinden.
Sehr wertvoll ist, von meinem Standpunkt aus gesehen, dass im Kapitel der Ueberentschädigungen - wenn verschiedene Versicherungen Zahlungen leisten und es dann zu einer Ueberentschädigung kommt - die AHV- und IV-Renten auf kei- nen Fall gekürzt, wohl aber in die Kürzungsrechnung anderer Versicherungen einbezogen werden und dass auch Hilflosen- und Integritätsentschädigungen generell von der Kürzung ausgeschlossen sind. Das war aus dem Wortlaut des Ent- wurfs, der uns zugestellt worden ist, nicht von allem Anfang an klar, und das haben wir jetzt klargestellt.
Drittens: Beim Rückgriff, d. h. beim Rückgriff von Versicherun- gen auf haftpflichtige Dritte, kann ein Regress gegen Familien- angehörige eines Versicherten nur stattfinden, wenn diese ein schweres Verschulden trifft. Auch dies ist eine Einschränkung in dem von uns als richtig erachteten Sinne.
Alles in allem haben wir allen Anlass, mit dem, was hier gelei- stet worden ist, zufrieden zu sein.
M. Gautier: Je ne pensais pas prendre la parole sur cet objet, mais comme M. Zimmerli, président de la commission, a eu l'amabilité de me nommer parmi ceux qui ont participé assez activement aux travaux de la commission, je voudrais expli- quer pourquoi.
D'abord, je suis très heureux que ce projet ait finalement abouti, après six ans et demi ou sept ans de discussions. Je crois qu'on ne peut pas dire que cet enfant soit prématuré, c'est le moins qu'on puisse dire, et je pense que c'est une ex- cellente chose qu'une partie générale du droit des assurances sociales ait enfin vu le jour. Si je me suis engagé assez forte- ment dans les travaux de cette commission, c'est parce que, surtout, l'avant-projet qui avait été préparé par la Société suisse de droit des assurances comportait un certain nombre d'inconvénients assez graves - ça n'est la faute de personne - parce qu'il avait été rédigé uniquement par des juristes. Je crois que dans le domaine des assurances sociales, il est im- portant que ceux qui pratiquent journellement - comme c'était mon cas lorsque je pratiquais encore la médecine - les assu- rances sociales aient aussi leur mot à dire. C'est pourquoi je me suis engagé avec une certaine vigueur dans les discus- sions de la commission. Il est effectivement très important qu'un texte de loi d'aussi vaste portée ait pu être corrigé un
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peu par les praticiens et qu'il n'ait pas été rédigé uniquement par des théoriciens du droit des assurances. Voilà ce que je voulais ajouter après les aimables paroles de M. Zimmerli.
M. Cotti, président de la Confédération: S'agissant d'une ini- tiative parlementaire à laquelle le Conseil des Etats est en train de donner suite, le Conseil fédéral ne devrait pas s'exprimer. Il a présenté, le 17 avril de cette année, le rapport que vous connaissez et il n'a pas d'autres éléments à ajouter.
Je constate que, si ma prévision n'est pas tout à fait fausse, le Conseil des Etats va aborder les différents points l'un après l'autre «à grande vitesse», si je puis dire ainsi. M. Zimmerli a si- gnalé comme suit la marche à suivre du conseil: il s'agira pour le deuxième conseil, le «Zweitrat», d'examiner plus en détail les différents articles. Personnellement, je conçois une ligne de ce genre, tout en signalant qu'une partie non négligeable des observations que le Conseil fédéral avait faites lors de la présentation de son rapport n'ont pas eu de retombées dans le projet. Par exemple, le Conseil fédéral considère que si l'on veut élaborer un droit général des assurances sociales, il fau- drait y soumettre toutes les assurances sociales, et il est re- grettable que l'une ou l'autre, en particulier le deuxième pilier, du moins la partie qui tombe sous la clause obligatoire, ne soit incluse. On a parlé aussi de l'examen de l'assurance-chô- mage, et il est pensable de réinsérer cet aspect.
Toutefois, je pense qu'aujourd'hui il ne sera guère possible de procéder à un examen de détail du tout. Je saisirai donc l'oc- casion de vous signaler les éventuels amendements concrets présentés le 17 avril dernier par le Conseil fédéral. J'aurais en- tendu avec plaisir, aujourd'hui, la réaction de la commission au rapport du Conseil fédéral. Toutefois, je remarque que vous vous êtes engagés sur une route qui conduit à une approba- tion rapide du projet et - je le répète - le Conseil fédéral salue positivement le fait que la commission ait assumé cette difficile charge d'unifier la partie générale du droit des assurances so- ciales. Il tient à en remercier la commission, Mme Meier en particulier, qui a lancé cette initiative. L'idée en soi se justifie pleinement et les détails - si je comprends bien - seront à ré- gler dans le cadre de la future discussion.
Zimmerli, Berichterstatter: Ich bin Herrn Bundespräsident Cotti sehr dankbar für die kooperative Haltung, die er soeben zum Ausdruck gebracht hat. Wenn wir auf die Vorschläge des Bundesrates nicht mehr im Detail eingegangen sind, dann nur mit Rücksicht auf das atypische Gesetzgebungsverfahren der parlamentarischen Initiative. Wir haben unsere Arbeiten im September des letzten Jahres abgeschlossen, waren gehalten, dem Bundesrat den Bericht zuzustellen, damit er sich seiner- seits nach den Bestimmungen des Geschäftsverkehrsgeset- zes zuhanden des Rats äussern konnte. Wir haben die Frist zur Behandlung dieser parlamentarischen Initiative bereits zwei- mal verlängern müssen. Deshalb scheint es mir ganz selbstver- ständlich, dass wir die grundsätzlichen Punkte hier anschnei- den können. Wenn Sie aber wollen, Herr Bundespräsident, dass wir die Detailberatung nicht mehr so durchführen, wie es an sich möglich wäre, wenn uns eine normale Vorlage der Ver- waltung unterbreitet worden wäre, kann ich Ihnen nur signali- sieren, dass alle Bedenken und Anregungen, die der Bundesrat gemacht hat, im Gespräch positiv erörtert wurden. Wir haben das zur Kenntnis genommen, und die Kommission widersetzt sich der Aufnahme Ihrer Anliegen im Zweitrat überhaupt nicht. Dies nur, damit keine Missverständnisse entstehen.
Präsident: Herr Zimmerli hat bereits gesagt, es sei eine atypi- sche Art der Gesetzgebung, die wir hier betreiben. Wir sollten uns immerhin darauf besinnen, dass wir Teil der Legislative sind, also der gesetzgebenden Versammlung, und eigentlich unsere ureigene Aufgabe, nämlich die Gesetzgebung, erfül- len; darauf möchte ich noch hinweisen.
Das Aussergewöhnliche zeigt sich auch daran, dass keine Fahne vorliegt. Wir beraten anhand des Berichts, den Ihnen die Kommission des Ständerats hat zukommen lassen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG) Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1-16 Titre et préambule, art. 1-16
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 17 Antrag Rhinow Abs. 1bis (neu)
Als Psychotherapeuten gelten Personen, die aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises eine kantonale Bewilligung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie besitzen.
Art. 17 Proposition Rhinow
Al. 1bis (nouveau)
Sont réputées psychothérapeutes les personnes qui, sur la base d'un certificat de capacité scientifique, ont obtenu d'un canton l'autorisation d'exercer la psychothérapie de façon au- tonome.
Rhinow: Gestatten Sie mir zwei Vorbemerkungen, da ich beim Eintreten das Wort nicht ergriffen habe:
Ich möchte die Notwendigkeit eines Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts nachdrücklich unterstreichen, und zwar aus meiner Erfahrung als ehemaliger Präsident eines kantonalen Versicherungsgerichts. Ich möchte es bei dieser Bekräftigung belassen, weil das Eintreten vorher unbestritten war.
Ich bin sehr beeindruckt von der Arbeit, die die Kommission geleistet hat. Ich glaube, es ist einmalig, dass in einer so schwierigen Materie eine parlamentarische Kommission ei- nen so hervorragenden Gesetzestext vorlegt.
Zu meinem Antrag: Der Allgemeine Teil des Sozialversiche rungsrechts soll zentrale Begriffe einheitlich definieren und ge- meinsame Leistungs- und Beitragsbestimmungen einheitlich ausgestalten. Seine Aufgabe sollte es auch sein, neueren Ent- wicklungen Rechnung zu tragen und überholte, nicht mehr adäquate Regelungen im Sozialversicherungsrecht zu korri- gieren.
In Artikel 17 Absatz 3 des Kommissionsentwurfes wird die nicht mehr zeitgemässe Bezeichnung «medizinisches Hilfs- personal», wie sie bisher gebräuchlich war und auch heute noch ist, mit Recht fallengelassen. Es heisst jetzt neu «medizi- nisch-therapeutisches Personal». Diese Umbenennung ist be- grüssenswert, in der Sache jedoch bleibt der Begriff derselbe. Es handelt sich nämlich um Heiltätigkeiten, die alle nur auf ärztliche Anordnung hin sozialversicherungsrechtliche Lei- stungen auslösen können.
Unter diesem neuen Begriff des «medizinisch-therapeuti- schen Personals» werden nach wie vor - nebst den nichtaka- demischen Berufen wie der Physiotherapie - auch die Psycho- logie und damit auch deren Spezialgebiet, die Psychothera- pie, eingeordnet. Diese Zuordnung würde heute einer verfas- sungsrechtlichen Prüfung nicht mehr standhalten. Sie ent- spricht weder den tatsächlichen Kompetenzen der Psychothe- rapeutinnen und -therapeuten noch der faktischen Ausübung dieses Berufs. Es ist ja Aufgabe des Sozialversicherungs- rechts, eine optimale und zugleich wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Hierzu gehört auch der freie und gleichwertige Zugang zur psychotherapeutischen Heilbehandlung, ob sie nun von Aerzten oder Psychologen angeboten wird. Nebst der grossen Zahl psychischer, psycho- gener bzw. neurotischer Störungen, die primär Gegenstand psychotherapeutischer Interventionen sind, hat diese Heilbe- handlung eine steigende Bedeutung im grossen Bereich der psychosomatischen Störungen.
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Spätestens seit einem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1980 in Sachen Winter steht fest, dass die Psychothera- pie zu den wissenschaftlichen Berufen zählt: «Sowohl der Be- ruf des Psychologen wie des Psychotherapeuten erfordern im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine angemessene wis- senschaftliche Ausbildung auf Universitäts- oder gleichwerti- gem Niveau und gehören somit zu den freien Berufen im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Bundesverfassung.»
Ich ziehe daraus den Schluss, dass analog zu den anderen wissenschaftlichen und freien Berufen - wie den Aerzten, Zahnärzten und Apothekern - auch die Psychotherapeutin- nen und -therapeuten korrekterweise im Bereiche der Sozial- versicherung als selbständige Leistungserbringende zu defi- nieren sind. Dies freilich nur - das ist vorausgesetzt -, wenn sie ein Hochschulstudium der Psychologie vorweisen können. Ein kantonales Gesetz - das sei nur in Klammern beigefügt -, welches die zwingende ärztliche Verordnung jeder Psychothe- rapie vorschreiben wollte, wurde vom Bundesgericht vor weni- gen Jahren als verfassungswidrig aufgehoben.
Mit dem vorliegenden Entwurf, welcher die Psychologen unter das medizinisch-therapeutische Personal subsumiert, würde somit eine alte gesetzliche Regelung, die gegen die Verfas- sung verstösst, zementiert. Auch wenn wir in der Schweiz keine Möglichkeit haben, Bundesgesetze auf ihre Verfas- sungsmässigkeit hin zu überprüfen, sollten wir erst recht Sorge dazu tragen, keine verfassungswidrigen Gesetze zu er- lassen.
Ich darf noch beifügen, dass eine namhafte Zahl kantonaler Gesetze - es sind meines Wissens 13 - die selbständige Be- rufsausübung im Rahmen der Psychotherapie regeln. Des- halb mein Antrag; er bezweckt, die Psychotherapeutinnen und -therapeuten dann als Leistungserbringende zu definie- ren und anzuerkennen, wenn sie sich über eine kantonale Be- willigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ausweisen können. Da aber, wie erwähnt, noch nicht alle Kan- tone solche Verordnungen besitzen, erscheint eine Ueber- gangsbestimmung angebracht; das ist mein zweiter Antrag. Dieser stützt sich auf eine Musterverordnung der Sanitätsdi- rektorenkonferenz, eines illustren und hochangesehenen Gremiums, welche die Voraussetzungen zur selbstständigen Berufsausübung umschreibt und die Grundlage für die kanto- nalen Verordnungen abgegeben hat und weiterhin abgeben wird.
Ich bitte Sie, meinen Antrag in dem Sinne gutzuheissen, dass er mit an den Zweitrat geht.
Schoch: Ich habe heute früh den Antrag von Herrn Rhinow auf meinem Pult vorgefunden. Ich muss Ihnen gestehen, dass mich dieser Antrag nicht nur überrascht hat, sondern dass die zeitliche Situation mir auch die Möglichkeit genommen hat, mich ausreichend zu dokumentieren. Ich mache Herrn Rhi- now keinen Vorwurf, er war ja nicht Mitglied der Kommission und hatte keine Gelegenheit, sein Anliegen in der Kommission zur Sprache zu bringen. Aber ich bedaure natürlich ausseror- dentlich, dass ich jetzt angesichts dieses kurzfristigen Coups nicht in der Lage bin, Ihnen anhand von Unterlagen und an- hand einer ausreichenden Dokumentation die Situation darzu- legen.
Tatsache ist, dass das Thema, das Herr Rhinow jetzt in seinem Antrag aufgreift, ein altes Anliegen der Psychologen ist. Es liegt demgemäss auf der Hand, dass sich auch die Experten- kommission, die ein neues Krankenversicherungsgesetz aus- zuarbeiten hatte, mit dieser Thematik sehr umfassend ausein- andergesetzt hat. Schon uns sind die Psychologen in den Oh- ren gelegen, repräsentiert durch ihre beiden sich gegenseitig intensiv konkurrenzierenden Berufsverbände. Die KVG-Exper- tenkommission ist nach sehr sorgfältiger Prüfung der Anliegen der Psychologen zur Auffassung gelangt, dass das, was Herr Rhinow uns jetzt vorschlägt, nämlich die Gleichstellung der Psychologen mit den Medizinalpersonen, aus diversen Grün- den nicht in Frage kommen kann. Das sind Gründe, die ich Ih- nen, eben weil ich nicht ausreichend dokumentiert bin, jetzt nicht erschöpfend darlegen kann.
Aber eines kann ich Ihnen mit Sicherheit sagen: Wenn wir dem Antrag von Herrn Rhinow zustimmen, dann öffnet das für eine
noch zunehmende Kostensteigerung im Krankenversiche rungsbereich oder überhaupt im ganzen Sozialversicherungs- bereich alle Schleusen. Da würden wir dann Gefahr laufen, die Kontrolle wirklich zu verlieren. Wir riskierten dann, die Kosten- entwicklung überhaupt nicht mehr in den Griff zu bekommen. Ich schliesse nicht aus, dass das Anliegen von Herrn Rhinow in Teilbereichen berechtigt sein kann, dass es Möglichkeiten geben könnte, irgendwo einen Kompromiss zu finden. Aber so übers Knie gebrochen kann das vor allem in diesem sum- marischen Gesetzgebungsverfahren, zu dem wir uns jetzt ent- schlossen haben, ausserhalb einer Kommissionssitzung, ohne Vorberatung, ohne detailierte Ueberprüfungen durch die Kommission nicht in das Gesetz aufgenommen werden.
Ich empfehle Ihnen deshalb dringend, den Antrag von Herrn Rhinow abzulehnen. Wenn das Anliegen im Nationalrat wieder aufgenommen wird, kann man dort dann sorgfältig und mit der nötigen Musse den ganzen Problemkomplex prüfen. Aber das jetzt so rasch im Vorbeiweg einzubauen und damit neue Probleme in den ganzen Bereich unserer Sozialversicherun gen aufzunehmen, das wäre sicher ein entscheidender Feh- ler.
Ich bitte Sie, dem Antrag von Herrn Rhinow nicht zuzustim- men.
Huber: Auch ich gehöre zu jenen, die sich beim Eintreten nicht geäussert haben. Frau Kollegin Meier weiss, dass ich in einem frühen Stadium dem vorgelegten Papier nicht mit besonderer Begeisterung begegnet bin. Ich habe mich dann intensiver da- mit auseinandergesetzt, und ich gehöre heute zu jenen, die vor allem ihr, aber auch der wissenschaftlichen Vereinigung, die dahinter steht, uneingeschränktes Lob aussprechen. Was hier als Allgemeiner Teil erarbeitet wurde, ist eine ausseror- dentlich beachtliche Leistung, die die Gesundheitspolitik in positivem Sinne beeinflussen wird, davon bin ich persönlich überzeugt. Manche Legiferierung auf kantonaler Ebene - das ist bis jetzt nicht akzentuiert worden - wird auf diesen Thesau- rus der Begriffe zurückgreifen können. Im Hinblick auf dieses Recht wird man Probleme der ursprünglichen und gegenwär- tig immer noch aktuellen Träger des Gesundheitswesens, in erster Priorität nämlich eben der Kantone, lösen können. Das zur generellen Beurteilung aus meiner Sicht als Mitglied unse- res Rats, das sich als Gesundheitsdirektor während zwölf Jah- ren mit der Insuffizienz der präzisen juristischen Erfassung me- dizinischer Sachverhalte herumgeschlagen hat.
Ich bin heute in einer einfacheren Rolle als seinerzeit Herr Rhi- now, da ich als Mitglied einer Invalidenversicherungs-Kom- mission auf kantonaler Ebene nach wie vor mit diesen Dingen verbunden bin. Mit der Praxis und mit der Rechtsprechung al- lerdings stehe ich da auf einem sehr einfachen Level, aber das sind Distanzen, die sich zwischen Professoren und gewöhnli- chen Juristen immer wieder ergeben.
Es ist sehr interessant, dass Kollege Schoch und ich gestern das Heu nicht auf der gleichen Bühne hatten, als es um ge- wisse Belange der Landesverteidigung ging, und dass wir uns da nachhaltig widersprochen haben, währenddem wir heute völlig übereinstimmen, und zwar interessanterweise als Ver- treter des Standes Appenzell Ausserrhoden und als Vertreter des Standes Aargau. Der erstere mit einer sehr freizügigen und grosszügen Regelung im Medizinalrecht, der andere mit einem relativ straffen, modernen und auch in diesen Fragen relativ dezidierten Recht.
Wir haben uns sehr lange mit dem Problem der Psychothera- pie, ihrer Erfassung und mit den Zulassungsbedingungen auseinandergesetzt, und Sie sehen im Antrag zu Artikel 90 von Kollege Rhinow, dass man eigentlich über eine Musterverord- nung der Sanitätsdirektoren nicht herausgekommen ist. Ich meine, dass das schon der unterste Level eines föderativen Lösungsversuches ist, weiter ist man noch nicht gekommen. Die weiteren Stufen wären durchaus einigermassen zu sehen und zu finden. Das Problem der Psychotherapie - einmal ganz abgesehen von ihrer von Kollege Rhinow zu Recht angespro- chenen Bedeutung heute - besteht u. a. in unterschiedlichen Vorstellungen über das erforderliche Curriculum, um zu die- sem Beruf zu gelangen. Ich habe es immer ein wenig damit verglichen, dass man kantonaler Fürsprecher werden könnte,
Initiative parlementaire. Droit des assurances sociales
778
E 25 septembre 1991
ohne dass an den Universitäten ein relativ geordneter Werde- gang für das Studium der Rechte festgeschrieben ist, sondern dass stattdessen eine kantonale Prüfung Platz greift. Das kann meines Erachtens aber nicht das Vorbild sein, nach dem wir uns zu richten haben. Hinzu kommt, dass dahinter das Pro- blem der delegierten Psychotherapie steht, das ebenfalls nicht in allen Teilen gelöst ist.
Der Vorschlag von Herrn Schoch - bei uns fürs erste auf eine Normierung zu verzichten, die Auseinandersetzung im Natio- nalrat nachher zu verfolgen und dann das Material noch ein- mal zu sichten und zu einer Lösung zu kommen - scheint mir ein nicht nur origineller, sondern auch der politisch richtige Weg, den ich unterstütze. Für eine Aufnahme in die Vorlage scheint mir diese Materie nämlich noch nicht reif genug. Wenn wir diesen Weg gehen, dann geben wir eben vielleicht auch den Sanitätsdirektoren ein Zeichen; ein deutliches Zeichen, dass sie sich jetzt intensiv mit dem unbestrittenen Problem auseinandersetzen und vielleicht noch vor der normativen Er- fassung in einem Allgemeinen Teil ihrerseits zu einer Lösung kommen.
Ich werde für den Vorschlag von Herrn Schoch stimmen.
Rhinow: Ich begreife die Ueberraschung meines lieben Kolle- gen und Freundes Schoch nur teilweise, denn es ist in unse- rem Rat üblich und war immer Brauch, dass Ratsmitglieder zu hängigen Vorlagen Anträge einbringen können, dass diese Anträge dann diskutiert werden und dass über sie befunden wird, ohne dass man sie vier Wochen vorher irgendwo in ei- nem Buch der Anträge eintragen müsste. Ich erinnere mich daran, dass unser geschätzter Kollege Schmid, im Rahmen der Parlamentsreform eine oder zwei Stunden vor unserer Be- ratung noch ein Dutzend Anträge eingereicht hat, die uns vor- her nicht bekannt waren.
Ich gebe aber durchaus zu, und insofern habe ich 50prozenti- ges Verständnis für das Aufbegehren von Kollege Schoch, dass dieser Antrag natürlich eine schwierige Materie betrifft. Ich bin deswegen bereit, in dem Sinne meinen Antrag zurück- zuziehen, dass in der nationalrätlichen Kommission die Sache ausgiebig diskutiert wird. Ich möchte nur erwähnen, dass mir Kommissionspräsident Zimmerli gesagt hat, in der Kommis- sion sei die Frage nicht diskutiert worden. Also musste ich ja mit meinem Antrag diese Frage zur Sprache bringen, sonst hätte der Rat überhaupt nicht davon Kenntnis nehmen kön- nen.
Zimmerli, Berichterstatter: Angesichts der Erklärung von Herrn Kollege Rhinow brauche ich mein Verständnis als Kom- missionspräsident nicht mehr in Prozenten zu quantifizieren und verzichte.
M. Gautier: Du moment que M. Rhinow retire sa proposition, ce dont je vais vous faire part n'a peut-être guère d'impor- tance, mais je le dis quand même à l'intention du Conseil na- tional.
La proposition de M. Rhinow est contraire à la systématique de cet article 17 qui traite, en trois alinéas: 1. les personnes qui sont soumises à la loi fédérale sur les professions médicales, à savoir les médecins, les dentistes et les pharmaciens; 2. les chiropraticiens, qui ont encore un diplôme reconnu par le Conseil fédéral; 3. le reste figurant sous le terme «personnel paramédical». Or, les psychothérapeutes sont du personnel paramédical, qu'on le veuille ou non. Il n'y a donc pas de rai- son de faire des exceptions pour eux si on n'en fait pas pour les physiothérapeutes, les ergothérapeutes, les infirmiers, etc. Il n'y a pas lieu de mentionner à part les psychothérapeutes.
Präsident: Herr Rhinow hat seinen Antrag zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 18-34
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 35-68
Zimmerli, Berichterstatter: Zum Sozialversicherungsverfah- ren möchte ich nur zuhanden des Protokolls nochmals festhal- ten, dass es zwei Philosophien gibt: Man kann das Verwal- tungsverfahren für anwendbar erklären - wie es der Bundesrat eher möchte, wenn ich die Stellungnahme richtig verstanden habe -, oder man kann in unserem Allgemeinen Teil die Ver- fahrensbestimmungen koordinieren im Sinne der Bürger- freundlichkeit, damit die Konsumentinnen und Konsumenten in diesem Allgemeinen Teil selber die entsprechenden Regeln finden.
Wir haben gefunden, dass die zweite Variante die tauglichere sei, und so haben wir versucht, in diesen Teil des Sozialversi- cherungsverfahrens den Gehalt des Verwaltungsverfahrens- gesetzes zu übernehmen und damit den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Sozialversicherungsrecht mög- lichst zu erleichtern. Aber natürlich wird man im Zweitrat die Frage noch einmal zu diskutieren haben.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 69-89
Zimmerli, Berichterstatter: In diesem Kapitel gibt es natürlich noch einigen Diskussionsstoff; ich denke vor allem an Fra- gen des Rückgriffs. Wir haben uns mit der Rückgriffsproble- matik sehr eingehend befasst. Im Nachgang zur Verabschie- dung unseres Berichts und Gesetzentwurfs haben wir auch noch von der Studienkommission für die Gesamtrevision für das Haftpflichtrecht - eine vom Bundesamt für Justiz einge- setzte Kommission - Mitteilung erhalten, dass namentlich der Regress des Sozialversicherers - ich denke an die Artikel 79 bis 82 des Gesetzes, dann an die Haftungsprivilegien ge- mäss Artikel 82 des Allgemeinen Teils und Artikel 44 des Un- fallversicherungsgesetzes, weiter an den Einbezug der Haft- pflichtversicherer in ein generelles Verrechnungssystem und die vorläufige Schadendeckung durch den Haftpflichtversi- cherer, ich denke hier an Artikel 77 des Gesetzes - noch ein- mal vom Zweitrat im Lichte der Ueberlegungen der Studien- kommission zu diskutieren sind. Auch der Bundesrat macht in seinem Bericht mit Recht nochmals auf diese Problematik aufmerksam.
Wir haben heute keine konkreten Abänderungsanträge erhal- ten; deshalb erübrigt sich wohl eine detaillierte Diskussion, aber ich möchte festhalten, dass sich die Kommission be- wusst ist, dass am Erlass noch gefeilt werden muss.
Bei Artikel 83 Absatz 1 schlägt der Bundesrat vor, den Begriff «Unfall» zu streichen. Er beruft sich hier auf seine Antwort auf die Motion von Frau Ursula Hafner vom 20. September 1989. Dieses Datum fällt praktisch mit der Verabschiedung unseres Berichts zusammen; deshalb konnte unsere Kommission die Antwort des Bundesrates auf den Vorstoss von Frau Hafner nicht mehr berücksichtigen.
Aber auch hier möchte ich zuhanden des Protokolls erklären, dass genau diese Frage im Nationalrat, vor allem zuerst in der Kommission, noch im Detail behandelt werden muss. Ich spreche sicher im Namen der Kommission, wenn ich hier das Verständnis der Kommission für das Anliegen des Bundesra- tes signalisiere.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 90 Antrag Rhinow Abs. 2bis (neu)
In denjenigen Kantonen, welche die selbständige Berufsaus- übung von Psychotherapeuten nocht nicht gesetzlich gere- gelt haben, gelten als Psychotherapeuten Personen, welche die Anforderungen der entsprechenden Musterverordnung der Sanitätsdirektorenkonferenz erfüllen.
AHV. Motionen
779
Art. 90 Proposition Rhinow Al. 2bis (nouveau)
Dans les cantons qui n'ont pas encore légiféré sur l'exercice autonome de l'activité de psychothérapeutes, sont réputées psychothérapeutes les personnes qui répondent aux critères formulés à ce sujet dans le modèle d'ordonnance de la Confé- rence des directeurs cantonaux de la santé publique.
Präsident: Der Antrag Rhinow ist bei Artikel 17 zurückgezo- gen worden.
Zimmerli, Berichterstatter: Es ist eine Eigentümlichkeit dieses Gesetzesentwurfes, dass dem Bundesrat aufgetragen sein wird, verschiedene Normen auf der Verordnungsstufe zu än- dern. Wieviel dann letztlich tatsächlich auf Verordnungsstufe geordnet werden muss und ob - wie das der Bundesrat teil- weise anregt - gewisse Regelungen auf der Stufe des Geset- zes getroffen werden sollten, ist ebenfalls noch Gegenstand der weiteren Beratungen, vor allem in der nationalrätlichen Kommission.
Ich bin dem Bundesrat sehr dankbar, dass er uns in seiner Stellungnahme, wie wir das gewünscht haben, mindestens Hinweise dafür gegeben hat, wie die Regelungen auf der Ver- ordnungsstufe konzipiert sein müssen. In diesem Sinne bildet die Stellungnahme des Bundesrates eine sehr wertvolle Grundlage für die weitere Arbeit in der nationalrätlichen Kom- mission.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 91, 92
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
91.3107
Motion Küchler Weiterentwicklung der AHV. Gesetzgebung Législation sur l'AVS
Wortlaut der Motion vom 21. März 1991
Der Bundesrat wird aufgefordert, in der kommenden Legisla- turperiode 1991-1995 eine weitere Revision der AHV als Richt- linien-Geschäft vorzulegen, die den demographischen und gesellschaftlichen Wandlungen und Bedürfnissen sowie der finanziellen Entwicklung Rechnung trägt.
Texte de la motion du 21 mars 1991
Le Conseil fédéral est prié de soumettre au cours de la pro- chaine législature (1991-1995), comme objet figurant dans les Grandes lignes de la politique gouvernementale, une nouvelle revision de l'AVS qui tienne compte des besoins, et des chan- gements démographiques et sociaux, ainsi que de la situation financière.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Cottier, Danioth, Delalay, Huber, Jelmini, Kündig, Lauber, Meier Josi, Roth, Schallber- ger, Schmid, Schönenberger, Seiler, Ziegler (14)
91.3108
Motion Schoch 11. AHV-Revision. Unverzügliche Ausarbeitung Pour une préparation immédiate de la 11e révision de l'AVS
Wortlaut der Motion vom 21. März 1991 Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich die Ausarbeitung der 11. AHV-Revision an die Hand zu nehmen und dabei die folgenden Grundsätze zu realisieren:
individueller, zivilstandsunabhängiger Rentenanspruch
Beitragspflicht für jede versicherte Person
Beitragsgutschrift für Betreuungsfunktionen
Beitragssplitting für Eheleute
Rentenalter für Mann und Frau bei 65 Jahren
Möglichkeit für Vorbezug der Rente ab dem 62. Altersjahr bei gleichzeitiger Kürzung der Rente um den versicherungs- technisch errechneten Satz
Einsetzung der durch die Heraufsetzung des Rentenalters der Frau freiwerdenden Mittel zugunsten der Gleichstellung der Frau
angemessene Uebergangsregelung.
Texte de la motion du 21 mars 1991 Le Conseil fédéral est prié de préparer immédiatement la on- zième revision de l'AVS de manière à réaliser les objectifs sui- vants:
droit à une rente individuelle indépendante de l'état civil
obligation de cotiser faite à toute personne assurée
obligation de cotiser étendue aux tâches éducatives et so- ciales
fractionnement des cotisations pour conjoints
retraite à 65 ans pour l'homme et la femme
retraite anticipée dès 62 ans avec diminution proportionnelle de rente
emploi des fonds dus au rehaussement de l'âge de la re- traite de la femme pour la réalisation de l'égalité
régime transitoire approprié.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Cavadini, Danioth, Gautier, Kündig, Masoni, Reichmuth, Reymond, Schiesser, Schoch, Seiler, Uhlmann, Zimmerli (12)
Präsident: Ich schlage vor, dass die beiden Motionäre ihre Motionen knapp begründen, Herr Bundespräsident Cotti auf beide Vorstösse miteinander antwortet und wir die Diskussion dann zu beiden Vorstössen gemeinsam führen. - Sie sind mit diesem Vorgehen einverstanden.
Küchler: In der Märzsession dieses Jahres hat die Mehrheit unseres Rates der 10. AHV-Revision gemäss Vorlage des Bun- desrates grundsätzlich zugestimmt, dies im vollen Wissen, dass es sich zwar bloss um eine sogenannte Uebergangs- oder Zwischenlösung handelt, aber um eine Lösung, die die dringendsten Lücken unseres Sozialwerkes zu schliessen und die ausgewiesenen Anliegen der Rentner zu befriedigen vermag.
Die verabschiedete Vorlage wird jährlich rund 500 Millionen Franken Mehrkosten verursachen, aber von den 1,4 Millionen Rentnern unseres Landes wird jeder dritte von der Revision echt und spürbar profitieren können. Dabei werden es gerade jene Rentner sein, die die Unterstützung am nötigsten haben. Es geht um die Schwachen und Schwächsten in unserem Lande, um diejenigen, die auf dem Existenzminimum leben, um Alleinstehende, Geschiedene, Alleinerziehende, kurz: um jene, die von den steigenden Lebenshaltungskosten ganz all- gemein und von den steigenden Mieten und Zinsen im beson- deren am stärksten betroffen sind.
21-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative (Meier Josi) Sozialversicherungsrecht Initiative parlementaire (Meier Josi) Droit des assurances sociales
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.227
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 25.09.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
773-779
Page
Pagina
Ref. No
20 020 567
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