Interpellation Hess Peter
2126
N
26 novembre 1991
fier la constitution, c'est précisément pour changer quelque chose à notre ordre juridique, mais non pas aux fondements de notre philosophie de l'Etat, ni rien quant à la démocratie, ni à la manière que nous avons mise au point pour vivre ensem- ble. Il s'agit plutôt de nous concerter sur la réponse que notre société doit donner aujourd'hui aux dangers dont nous ve- nons de prendre conscience.
C'est la raison pour laquelle j'espère - et le groupe écologiste également - que vous soutiendrez la motion Weder, afin d'in- diquer que les efforts tels qu'ils sont conçus actuellement ne suffisent pas, et pour souligner que le peuple suisse aussi doit être associé à la réflexion et au débat sur le sort des généra- tions qu'il est en train d'engendrer.
Herczog: Die sozialdemokratische Fraktion unterstützt die Motion Weder Hansjürg. Es ist eigentlich typisch, wie im Bun- desrat, namentlich im Hause Koller, mit ökologischen Proble- men umgegangen wird. Wenn Sie die Antwort anschauen, wird klar, dass auf einer juristischen Ebene das Verfahren und die Studien in der Oekologie gebodigt werden sollen. Es wird in der Einleitung der Antwort des Bundesrates zu Recht festge- stellt, dass nach heutigem Verfassungsverständnis staatliche und nichtstaatliche Eingriffe abgewehrt werden sollen, und zwar für die «gegenwärtig lebenden Menschen». Hingegen könnten die Verfassung und die Gesetze «das Recht der Nach- kommen auf menschenwürdiges Leben nicht direkt erfassen». Das ist eine merkwürdige Auffassung. Ich dachte immer, dass wir hier eigentlich nicht nur für uns etwas ausklügeln -nament- lich, wenn man weiss, dass gewisse Entscheide zehn bis zwanzig Jahre oder noch länger brauchen, bis sie wirksam werden und zum Vollzug kommen; bis dann ist aber unsere Generation, die sogenannte lebende, teils gar nicht mehr vor- handen.
Zu den eigentlichen Problemen, die Herr Weder summarisch recht gut zusammengefasst hat - Bodenverseuchung, chemi- sche Präparate, Ozonschicht, Gentechnologie -: Sehen wir uns nur ein Thema an, etwas, das im Umweltschutzgesetz und im Natur- und Heimatschutzgesetz vorgesehen ist, das soge- nannte Vorsorgeprinzip (das zwar vorgemerkt ist - wie auch das Verursacherprinzip -, das nur nie eingehalten wird). Stich- wort Boden: Es wurde gerade ein Forschungsprogramm vom Nationalfonds abgeschlossen, in welchem man diverse Punkte auflistete, was man jetzt tun könnte. Nur ist es so, dass zunächst der Boden verseucht und verbraucht wurde - eben nicht mehr für die künftige Generation genutzt werden kann -, nachher wird vom Bundesrat ein Nationales Forschungspro- gramm beschlossen für ein paar wenige Millionen Franken - möglicherweise wird das im Budget noch gekürzt Während Jahren arbeiten Forscherinnen und Forscher etwas aus, und nachher legen wir hier für die Politikerinnen und Politiker etwas vor, und nachher wird beschlossen. Und in der Zwischenzeit ist doch alles «réglé». Sie können nachher nichts mehr ma- chen. Insofern ist der Vorstoss von Herrn Weder absolut be- rechtigt.
Wir sind auch für die Totalrevision der Bundesverfassung, aber wenn Sie die Politikgeschichte unseres Landes ken- nen .... Vielleicht wird jemand, der neu in diesem Rat ist, einen Vorstoss für die Totalrevision der Bundesverfassung machen, aber das ist eine andere Geschichte.
Auf Verfassungsstufe brauchen wir auf jeden Fall einen sol- chen Vorstoss, weil auf dem Gebiet der ökologischen Präven- tion effektiv vorwärtsgemacht werden kann und gemacht wer- den muss. Wir dürfen nicht abwarten: Raumplanungsgesetz, Vollzugskrise, Umweltschutzgesetz, Vollzugskrise usw. Ich bitte Sie - es ist ein kleiner Vorstoss, der in die richtige Rich- tung zeigt -, den Vorstoss von Herrn Weder zu unterstützen.
Bundesrat Koller: Ich glaube, wir reden aneinander vorbei. Der Bundesrat lehnt das Anliegen, das uns Herr Weder in Moti- onsform unterbreitet, nicht ab.
Unsere Meinungen gehen lediglich in bezug auf den Weg aus- einander, mit dem wir dieses Ziel erreichen wollen. Wir sind der Meinung, dass es nichts bringt, wenn wir dieses unbestrit-
tene Ziel auf dem Weg von sogenannten Grundrechten kom- mender Generationen realisieren möchten. Dagegen sind wir uns in bezug auf das Ziel weitgehend einig. Ich darf aus der Antwort des Bundesrates wiederholen: Dem Bundesrat ist klar, dass er beispielsweise aufgrund des Verfassungsauf- trags im Bereich des Umweltschutzes - Artikel 24septies Ab- satz 1 BV - und aufgrund der Bundesgesetzgebung bei seiner Tätigkeit schon heute verpflichtet ist, die langfristigen Auswir- kungen auf die Umwelt und den Menschen zu prüfen und in seinen Berichten und Botschaften aufzuzeigen, was tatsäch- lich unternommen werden kann und muss. Das gleiche gilt beispielsweise in bezug auf den Artikel über Natur- und Hei- matschutz
Wir lehnen diese Motion nur ab, weil wir überzeugt sind - da haben offenbar Juristen und Naturwissenschafter oder Inge- nieure gelegentlich Probleme miteinander -, dass uns ein Grundrechtsschutz für kommende Generationen in der Ver- fassung juristisch in keiner Weise weiterbringen würde. Wir Ju- risten erarbeiten solche Zielsetzungen mit Verfassungsaufträ- gen und beachten sie in der Gesetzgebung. Aber es wäre - das gebe ich zu - ein total neuer juristischer Ansatz, wenn Sie plötzlich von Grundrechten kommender Generationen spre- chen würden. Bevor ich das annehmen könnte, müsste ich auch sehen, was ein solcher Ansatz tatsächlich Neues bringen könnte, beispielsweise in bezug auf die Durchsetzung. Das ist mir bisher nicht einsichtig.
Darum habe ich dem Bundesrat empfohlen - und ich wieder- hole es hier -, die Motion abzulehnen. Es ist nicht das Anlie- gen, das wir ablehnen, aber es ist der verfehlte juristische Weg.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
66 Stimmen 75 Stimmen
90.425
Interpellation Hess Peter Vermummungsverbot Manifestants masqués. Interdiction
Wortlaut der Interpellation vom 15. März 1990
An der Demonstration vom 3. März 1990 auf dem Bundesplatz in Bern hat eine Gruppe von Randalierern erheblichen Sach- schaden angerichtet. Charakteristisch für das illegale Verhal- ten dieser Gruppe war einmal mehr, dass sie dank Vermum- mung nach Abschluss ihrer «Aktionen>> weitgehend unerkannt entkommen konnte.
Ich frage den Bundesrat an:
Ist er bereit, im Rahmen der Arbeiten für eine Revision des All- gemeinen Teils des Strafgesetzbuches ein Vermummungs- verbot vorzuschlagen?
Texte de l'interpellation du 15 mars 1990
A l'occasion de la manifestation qui a eu lieu sur la place fédé- rale à Berne le 3 mars 1990, un groupe de casseurs a causé de gros dommages matériels. Une fois de plus, ce comportement illicite n'a pu être sanctionné; les casseurs étaient masqués, de sorte qu'ils ont pu disparaître sans être inquiétés, une fois leur mefait accompli.
Je prie le Conseil fédéral de répondre à la question suivante: Est-il prêt à proposer l'introduction d'une interdiction pour les manifestants d'être masqués, dans le cadre de la révision des dispositions générales du Code pénal?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Blatter, Bürgi, Dietrich, Fei- genwinter, Fischer-Sursee, Hänggi, Iten Joseph, Rüttimann, Schmidhalter, Schnider, Wellauer (11)
N
2127
Postulat Leuenberger Ernst
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Juni 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 juin 1990
Demonstrationen sind gemäss Bundesgericht als Manifesta- tionen der Versammlungs- und der Meinungsäusserungsfrei- heit geschützt. Sollen sie auf öffentlichem Grund stattfinden, so dürfen sie indessen von den kantonalen und kommunalen Behörden, welche die Aufsicht über den öffentlichen Grund ausüben, von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Diese kann im Einzelfall mit zweckdienlichen Auflagen, gege- benenfalls also auch mit einem Vermummungsverbot, verbun- den werden. Die Kantone sind aufgrund von Artikel 335 Ziffer 1 Absatz 2 StGB befugt, die Verletzung solcher Auflagen mit Strafe zu bedrohen. Von der weiteren Möglichkeit, nach Arti- kel 335 Ziffer 1 Absatz 1 StGB im kantonalen Uebertretungs- strafrecht selbst ein Vermummungsverbot vorzusehen, hat kürzlich der Kanton Basel-Stadt Gebrauch gemacht. Mit der Bestimmung, wonach in begründeten Fällen von einem Ver- mummungsverbot abgesehen werden kann, soll dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden. Unter diesen Umständen drängt sich die Einführung eines all- gemeinen Vermummungsverbots im schweizerischen Kern- strafrecht nicht auf. Eine flächendeckende, eidgenössische Verbotslösung liesse keinen Raum mehr für die Abwägung sich widersprechender Interessen. Ein Eingriff in die Ver- sammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit sowie in die persönliche Freiheit muss verhältnismässig sein. Eine Inter- essenabwägung wäre nicht mehr möglich, da sie nur von Fall zu Fall erfolgen kann.
Zudem wäre ein solches Verbot nicht im Allgemeinen Teil, son- dern im Besonderen Teil des StGB zu regeln (im Titel über «Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden» oder im Titel «Verbrechen und Vergehen gegen die Rechts- pflege»).
Aus den dargelegten Gründen beabsichtigt der Bundesrat nicht, ein Vermummungsverbot für Demonstranten im Schweizerischen Strafgesetzbuch einzuführen.
Hess Peter: Nachdem das schweizerische Bundesgericht die Gesetzgebung des Kantons Basel-Stadt für zulässig bezeich- net hat, kann ich mich von der Antwort des Bundesrates heute befriedigt erklären - in der Hoffnung, dass die anderen Kan- tone in dieser Sache jetzt entsprechend legiferieren werden.
90.441
Postulat Leuenberger Ernst Keine Vernichtung von Staatsschutzakten Conservation des documents destinés à assurer la sécurité de l'Etat
Wortlaut des Postulates vom 21. März 1990
Die Verordnung vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes bestimmt in Artikel 10, dass der Sonderbeauftragte die nicht mehr benötigten Akten ver- nichtet. Gegen eine solche pauschale Vernichtung sprechen politische, rechtliche und historisch-wissenschaftliche Beden- ken.
Der Bundesrat wird eingeladen, für die Behandlung der Staatsschutzakten kein neues Recht zu schaffen, sondern nach bisheriger Praxis und gemäss Archivverordnung zu ver- fahren: Ohne Zustimmung des Bundesarchivs dürfen keine Akten vernichtet werden. Dem ausdrücklichen Wunsch von
Verzeichneten auf Herausgabe, Vernichtung oder Anonymi- sierung ihrer Akten müsste zugestimmt werden.
Texte du postulat du 21 mars 1990
L'article 10 de l'ordonnance du 5 mars 1990 relative au traite- ment des documents de la Confédération établis pour assurer la sécurité de l'Etat dispose que le préposé spécial détruit les documents devenus inutiles. Des considérations politiques, juridiques, historiques et scientifiques s'opposent à cette des- truction systématique.
Le Conseil fédéral est invité à ne pas créer de nouvelles dispo- sitions en matière de traitement desdits documents, mais plu- tôt à agir selon la pratique actuellement en vigueur et confor- mément au Règlement pour les archives fédérales: les docu- ments ne peuvent être détruits sans l'autorisation de l'archi- viste fédéral. Ainsi, il serait bon de soumettre à l'autorisation de l'archiviste les demandes expresses que feront les personnes fichées de consulter ou de détruire les documents les concer- nant ou d'en effacer leur identité.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bodenmann, Bundi, Hafner Ursula, Rechsteiner, Züger (5)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Bewältigung eines schwierigen und für alle Beteiligten un- angenehmen Kapitels der jüngsten Schweizer Geschichte kann nicht durch Aktenvernichtung erfolgen. Vielmehr wird sich namentlich auch die Geschichtsforschung mit diesen Vorgängen befassen müssen. Daher drängt sich eine Ueber- führung auch der Staatsschutzakten ins Bundesarchiv auf.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Juni 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 11 juin 1990
Der Bundesrat hat mit Artikel 10 der Verordnung vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bun- des kein grundlegend neues Recht geschaffen, sondern bloss den bisherigen Grundsatz konkretisiert, nach welchem alle dauernd wertvollen Akten gesammelt werden sollen. Da- durch, dass er den Sonderbeauftragten mit der Vernichtung der nicht mehr benötigten Akten beauftragt und nicht die Ver- waltung, trägt der Bundesrat der einstimmig überwiesenen Motion 2 der Parlamentarischen Untersuchungskommission (Puk) wie auch der häufig geäusserten Kritik Rechnung, dass ein Teil der von der Bundespolizei gesammelten Daten unnö- tig oder fehlerhaft sei. Eine Archivierung ohne entsprechende Korrekturen würde dem vom Bundesgericht entwickelten Grundsatz widersprechen, weiterhin aufbewahrte Akten müssten den Tatsachen entsprechen und auf Antrag des Be- troffenen korrigiert werden (BGE 113 la 11 E. 4d); das Bundes- gericht erachtet es deshalb als notwendig, unnötig erhobene polizeiliche Daten zu vernichten, wenn der Staat seine Pflicht erfüllen will, die Eingriffe in die persönliche Freiheit möglichst gering zu halten (BGE 107 la 145 E. 5a, 109 la 157 E. 6b). Der Bundesrat hat ein Wissenschafterteam beauftragt, die Ent- wicklungen im Staatsschutz aufzuarbeiten. Es ist klar, dass bis zur Beendigung dieser Studien keine Akten vernichtet wer- den; unter Umständen werden diese Untersuchungen zeigen, dass bestimmte Akten archiviert werden müssen, weil sie dau- ernd wertvoll sind. Nicht eintreten dagegen kann der Bundes- rat auf die Forderung des Postulanten, künftig sollten die Be- troffenen darüber entscheiden, ob Akten über ihre Person ar- chiviert oder vernichtet werden; massgebend ist und bleibt da- für das öffentliche Interesse, wobei allerdings Ermessen nur für verifizierte Daten besteht.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Leuenberger Ernst: Einäscherung von Akten oder Feuerbe- stattung ist kein gültiger Beitrag zur Vergangenheitsbewälti- gung.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Hess Peter Vermummungsverbot Interpellation Hess Peter Manifestants masqués. Interdiction
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Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.425
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Datum 26.11.1991 - 08:00
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Data
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