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Postulat Leuenberger Ernst
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Juni 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 juin 1990
Demonstrationen sind gemäss Bundesgericht als Manifesta- tionen der Versammlungs- und der Meinungsäusserungsfrei- heit geschützt. Sollen sie auf öffentlichem Grund stattfinden, so dürfen sie indessen von den kantonalen und kommunalen Behörden, welche die Aufsicht über den öffentlichen Grund ausüben, von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Diese kann im Einzelfall mit zweckdienlichen Auflagen, gege- benenfalls also auch mit einem Vermummungsverbot, verbun- den werden. Die Kantone sind aufgrund von Artikel 335 Ziffer 1 Absatz 2 StGB befugt, die Verletzung solcher Auflagen mit Strafe zu bedrohen. Von der weiteren Möglichkeit, nach Arti- kel 335 Ziffer 1 Absatz 1 StGB im kantonalen Uebertretungs- strafrecht selbst ein Vermummungsverbot vorzusehen, hat kürzlich der Kanton Basel-Stadt Gebrauch gemacht. Mit der Bestimmung, wonach in begründeten Fällen von einem Ver- mummungsverbot abgesehen werden kann, soll dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden. Unter diesen Umständen drängt sich die Einführung eines all- gemeinen Vermummungsverbots im schweizerischen Kern- strafrecht nicht auf. Eine flächendeckende, eidgenössische Verbotslösung liesse keinen Raum mehr für die Abwägung sich widersprechender Interessen. Ein Eingriff in die Ver- sammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit sowie in die persönliche Freiheit muss verhältnismässig sein. Eine Inter- essenabwägung wäre nicht mehr möglich, da sie nur von Fall zu Fall erfolgen kann.
Zudem wäre ein solches Verbot nicht im Allgemeinen Teil, son- dern im Besonderen Teil des StGB zu regeln (im Titel über «Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden» oder im Titel «Verbrechen und Vergehen gegen die Rechts- pflege»).
Aus den dargelegten Gründen beabsichtigt der Bundesrat nicht, ein Vermummungsverbot für Demonstranten im Schweizerischen Strafgesetzbuch einzuführen.
Hess Peter: Nachdem das schweizerische Bundesgericht die Gesetzgebung des Kantons Basel-Stadt für zulässig bezeich- net hat, kann ich mich von der Antwort des Bundesrates heute befriedigt erklären - in der Hoffnung, dass die anderen Kan- tone in dieser Sache jetzt entsprechend legiferieren werden.
90.441
Postulat Leuenberger Ernst Keine Vernichtung von Staatsschutzakten Conservation des documents destinés à assurer la sécurité de l'Etat
Wortlaut des Postulates vom 21. März 1990
Die Verordnung vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes bestimmt in Artikel 10, dass der Sonderbeauftragte die nicht mehr benötigten Akten ver- nichtet. Gegen eine solche pauschale Vernichtung sprechen politische, rechtliche und historisch-wissenschaftliche Beden- ken.
Der Bundesrat wird eingeladen, für die Behandlung der Staatsschutzakten kein neues Recht zu schaffen, sondern nach bisheriger Praxis und gemäss Archivverordnung zu ver- fahren: Ohne Zustimmung des Bundesarchivs dürfen keine Akten vernichtet werden. Dem ausdrücklichen Wunsch von
Verzeichneten auf Herausgabe, Vernichtung oder Anonymi- sierung ihrer Akten müsste zugestimmt werden.
Texte du postulat du 21 mars 1990
L'article 10 de l'ordonnance du 5 mars 1990 relative au traite- ment des documents de la Confédération établis pour assurer la sécurité de l'Etat dispose que le préposé spécial détruit les documents devenus inutiles. Des considérations politiques, juridiques, historiques et scientifiques s'opposent à cette des- truction systématique.
Le Conseil fédéral est invité à ne pas créer de nouvelles dispo- sitions en matière de traitement desdits documents, mais plu- tôt à agir selon la pratique actuellement en vigueur et confor- mément au Règlement pour les archives fédérales: les docu- ments ne peuvent être détruits sans l'autorisation de l'archi- viste fédéral. Ainsi, il serait bon de soumettre à l'autorisation de l'archiviste les demandes expresses que feront les personnes fichées de consulter ou de détruire les documents les concer- nant ou d'en effacer leur identité.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bodenmann, Bundi, Hafner Ursula, Rechsteiner, Züger (5)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Bewältigung eines schwierigen und für alle Beteiligten un- angenehmen Kapitels der jüngsten Schweizer Geschichte kann nicht durch Aktenvernichtung erfolgen. Vielmehr wird sich namentlich auch die Geschichtsforschung mit diesen Vorgängen befassen müssen. Daher drängt sich eine Ueber- führung auch der Staatsschutzakten ins Bundesarchiv auf.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Juni 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 11 juin 1990
Der Bundesrat hat mit Artikel 10 der Verordnung vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bun- des kein grundlegend neues Recht geschaffen, sondern bloss den bisherigen Grundsatz konkretisiert, nach welchem alle dauernd wertvollen Akten gesammelt werden sollen. Da- durch, dass er den Sonderbeauftragten mit der Vernichtung der nicht mehr benötigten Akten beauftragt und nicht die Ver- waltung, trägt der Bundesrat der einstimmig überwiesenen Motion 2 der Parlamentarischen Untersuchungskommission (Puk) wie auch der häufig geäusserten Kritik Rechnung, dass ein Teil der von der Bundespolizei gesammelten Daten unnö- tig oder fehlerhaft sei. Eine Archivierung ohne entsprechende Korrekturen würde dem vom Bundesgericht entwickelten Grundsatz widersprechen, weiterhin aufbewahrte Akten müssten den Tatsachen entsprechen und auf Antrag des Be- troffenen korrigiert werden (BGE 113 la 11 E. 4d); das Bundes- gericht erachtet es deshalb als notwendig, unnötig erhobene polizeiliche Daten zu vernichten, wenn der Staat seine Pflicht erfüllen will, die Eingriffe in die persönliche Freiheit möglichst gering zu halten (BGE 107 la 145 E. 5a, 109 la 157 E. 6b). Der Bundesrat hat ein Wissenschafterteam beauftragt, die Ent- wicklungen im Staatsschutz aufzuarbeiten. Es ist klar, dass bis zur Beendigung dieser Studien keine Akten vernichtet wer- den; unter Umständen werden diese Untersuchungen zeigen, dass bestimmte Akten archiviert werden müssen, weil sie dau- ernd wertvoll sind. Nicht eintreten dagegen kann der Bundes- rat auf die Forderung des Postulanten, künftig sollten die Be- troffenen darüber entscheiden, ob Akten über ihre Person ar- chiviert oder vernichtet werden; massgebend ist und bleibt da- für das öffentliche Interesse, wobei allerdings Ermessen nur für verifizierte Daten besteht.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Leuenberger Ernst: Einäscherung von Akten oder Feuerbe- stattung ist kein gültiger Beitrag zur Vergangenheitsbewälti- gung.
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26 novembre 1991
2128
Postulat Leuenberger Ernst
Mein Postulat ist nicht mehr gerade jung, es ist beinahe zwei- jährig, und es ist meine Schuld, dass es erst heute behandelt wird; das hat so sollen sein. Ich habe dieses Postulat einge- reicht, nachdem der Bundesrat Anfang März 1990 eine Verord- nung über die Behandlung von Staatsschutzakten erlassen hat, worin er in Artikel 10 bestimmt, dass Akten, die vom Son- derbeauftragten nicht mehr benötigt würden, zu vernichten seien. Dieses Postulat beinhaltet die Bitte an den Bundesrat - Postulate sind ja Bitten -, auf diese Aktenvernichtung zu ver- zichten.
Meine Argumentation war, ist und bleibt die gleiche. Es sind in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg politische Ungeheuer- lichkeiten vorgekommen, die der historischen Darstellung, Abklärung und Würdigung bedürfen. Es muss dargestellt, nachgewiesen werden können, weshalb in diesen schwieri- gen Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg diese Partei der Ar- beit so ungemein gefährlich war, dass man noch vierzig Jahre später Listen über die verstorbenen Mitglieder dieser Organi- sation anfertigen und den Kantonen mitteilen musste, dieses oder jenes Mitglied sei nun gestorben, weitere Ueberprüfun- gen - lies Bespitzelungen - seien nun nicht mehr nötig. Es ist für die Politik in diesem Lande, für kommende Generationen von extremer Wichtigkeit, endlich die volle Wahrheit, die Gründe und Hintergründe dieser Aktion zu kennen; die ge- genseitigen polemischen Verleumdungen, die Vorurteile nüt- zen hier nichts. Tun wir es den Osteuropäern gleich, die den Mut finden, jetzt die Vergangenheit darzustellen und damit ei- nen Beitrag zu deren Bewältigung zu leisten.
Ich nenne Ihnen ein anderes Beispiel: Wirtschaft und Behör- den haben sich in den fünfziger und in den sechziger Jahren entschlossen, neue Technologien auf dem Gebiet der Ener- gieerzeugung zu nutzen, ich meine die Atom- oder die Kern- energie: eine neue Technologie zu nutzen, die dann sofort von einzelnen Kreisen als gefährlich, ja bedrohlich eingestuft wird und die Gegenstand politischer Auseinandersetzungen wird. Es muss doch dargestellt werden, weshalb eine politische Be- hörde in einer Situation, da besorgte Bürgerinnen und Bürger finden, eine neue Technologie sei gefährlich, nicht mit Diskus- sion, nicht mit Argumenten reagiert, sondern mit Bespitze- lung.
Und damit Sie mein Postulat nicht in das Links-Rechts- Schema voll einteilen, will ich Ihnen gerne zugestehen, dass ich weiss, dass auch Leute meiner politischen Richtung, die politische Verantwortung getragen haben, selbst Aufträge er- teilt haben, es seien diese, damals noch jungen Organisatio- nen der Atomkraftwerkgegner unter die Lupe zu nehmen, zu bespitzeln. Es muss doch dieser Vorgang bis in die Details do- kumentiert werden können. Dieser Vorgang, diese Dokumen- tation, muss uns Anhaltspunkte geben, wie wir inskünftig in diesem High-Tech-Zeitalter mit den Kritikern von High-Tech umgehen wollen und umgehen sollen.
Jedenfalls reichen nach meinem Informationsstand die bisher durch Wissenschafter gemachten Untersuchungen keines- wegs aus, um uns volle Klarheit über die damaligen Vorgänge zu verschaffen. Man könnte jetzt also nicht getrost dazu schrei- ten, diese Akten nach dem Motto «Aus den Augen, aus dem Sinn» dem Feuer zu übergeben.
Allein die Argumentation des Bundesrats, es habe «viel Quatsch» - so redet der Bundesrat nicht, aber ich rede einmal so - auf diesen Fichen und in diesen Akten, kann zur Vernich- tung nicht ausreichen. Wenn es nötig ist, können, wie in mei- nem Postulat vorgeschlagen, diese unrichtigen Eintragungen allenfalls auf Begehren der Betroffenen korrigiert werden, oder man kann den Betroffenen die Möglichkeit geben, für ihre spe- ziellen Fichen und Akten die Vernichtung oder die Sperrung zu verlangen, damit sie der Oeffentlichkeit nicht preisgegeben sind.
Ich schliesse damit, dass ich neben dem allgemeinen politi- schen auch ein sehr persönliches Interesse daran habe, die volle Wahrheit zu kennen. Ich kenne einen Studenten, gegen den man am 22. April 1969 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren eröffnet hat, ohne dass er etwas davon wusste; man hat in diesem Rechtsstaat klammheimlich ein Verfahren durchgeführt und hat es vermutlich irgendwann abgeschlos- sen. Dieser armselige Student, inzwischen zu parlamentari-
schen Ehren gekommen, erfährt im Dezember 1989, zwanzig Jahre später, in diesem Rechtsstaat von diesem Verfahren. Und ihm - inzwischen Nationalrat geworden - wird noch heute der Einblick in diese Akten schlicht und einfach nicht gewährt. Und er sollte nun zusehen, wie durch eine Feuerbestattung ein Strich unter diese für seine Biographie nicht ganz unwesentli- che Frage gezogen wird.
Inzwischen wissen wir, dass dort, wo solche Verfahren durch- geführt worden sind, offenbar nicht nur die Leute von der Bupo diese Information hatten, sondern auch weitere Kreise. Mir ist der Zugang zu diesen Akten und Unterlagen verwehrt. Ich ver- mute aber, dass irgendwo - in irgendwelchen privaten Schnüf- felarchiven - Anhaltspunkte oder Angaben zu diesen Vorgän- gen zu finden sind. Da ziehe ich es vor, wenn klipp und klar in historischer klarer Darstellung diese Vorgänge einmal auf den Tisch gelegt werden.
Ich bitte Sie eindringlich, diesem Postulat zuzustimmen und damit zum Ausdruck zu bringen, dass Sie dagegen sind, dass man politische Probleme der Vergangenheitsbewältigung durch Feuerbestattung lösen will.
Bundi: Ich möchte Sie ebenfalls bitten, diesem Postulat zuzu- stimmen.
Ich darf daran erinnern, dass die Allgemeine Geschichtsfor- schende Gesellschaft der Schweiz schwerste Bedenken ge- äussert hat gegenüber diesem Ansinnen des Bundesrates, diese Staatsschutzakten derart integral vernichten zu lassen. Es ist so, wie Herr Kollege Leuenberger Ernst ausgeführt hat: Man bedauert sehr, dass viele Akten aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges zum Teil vernichtet und der Forschung entzogen worden sind, zum Teil über Jahrzehnte hinaus nicht ausgewer- tet werden konnten.
Ich hätte gegenüber Herrn Bundesrat Koller zwei Verständnis- fragen. Ich beziehe mich auf die Stellungnahme des Bundes- rats zu diesem Postulat.
Da wird einmal gesagt, dass man nach dem bisherigen Grund- satz handeln wolle, wonach alle «dauernd wertvollen Akten» gesammelt werden sollen. Meine Frage: Wer bestimmt dar- über, was die «dauernd wertvollen Akten» sind? Sie überlas- sen die Kompetenz der Vernichtung der Akten dem Sonderbe- auftragten. Wird denn das so gemacht, dass der Sonderbeauf- tragte einen Kreis von Fachleuten, von Fachhistorikern, um sich scharen kann, dass diese ihn beraten und dass erst nach- her die historisch nicht relevanten Akten vernichtet werden? Meine zweite Frage: Am Anfang des zweiten Abschnittes wird gesagt, der Bundesrat wolle ein Wissenschafterteam beauftra- gen, die Entwicklungen im Staatsschutz aufzuarbeiten.
Was soll das für ein Wissenschafterteam sein? Ist es die Mei- nung, dass hier einfach Juristen irgendwelche formalistischen Probleme lösen, oder hat man daran gedacht, dass in diesem Wissenschafterteam auch Historiker, Experten, sitzen sollen, die die Frage der Ausscheidung von Akten mitbeurteilen und die dafür sorgen, dass die historisch relevanten Akten ins Bun- desarchiv gehen?
Das sind meine zwei Fragen. Im übrigen möchte ich Sie bitten, dem Postulat zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Ich möchte vielleicht gerade bei den Fest- stellungen und Fragen von Herrn Bundi beginnen.
Wenn Sie, Herr Bundi, von einem Ansinnen des Bundesrats, diese Akten zu vernichten, sprechen, dann muss ich schon sa- gen, dass wir natürlich die falsche Adresse sind.
Beide Kammern des eidgenössischen Parlaments haben nach der Behandlung des Berichts der Parlamentarischen Un- tersuchungskommission EJPD klare, verbindliche Motionen an den Bundesrat überwiesen, dass wir diese unnützen Staatsschutzakten vernichten sollen.
Nachher ist dieser klare Auftrag des Parlaments im Ständerat durch ein Postulat von Frau Bührer in Frage gestellt worden. Der Ständerat hat an den Motionen festgehalten. Das Postulat von Frau Bührer ist im Ständerat mit 17 zu 4 Stimmen abge- lehnt worden. Es wäre also - wenn schon etwas geändert wer- den soll, Herr Leuenberger Ernst und Herr Bundi - Sache des Parlaments, auf seine Entscheide zurückzukommen.
Zu den Fragen, die Herr Bundi gestellt hat: Was «dauernd
Interpellation Bodenmann
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wertvolle Akten» sind, das bestimmt nach der Archivverord- nung - wenn ich mich nicht schwer täusche - das Bundesar- chiv selber, also nicht die abliefernden Instanzen.
Die zweite Frage, die Sie gestellt haben, war die nach diesem Wissenschafterteam. Hier handelt es sich um die sogenannte Kommission Kreis. Präsident dieser Kommission ist ein aner- kannter Historiker, Professor Kreis in Basel. Der Kommission gehört auch ein Jurist an, allerdings kein formalistischer, son- dern alt Bundesgerichtspräsident Kaufmann. Es ist schliess- lich noch ein Politologe in diesem Team, Herr Delley aus Genf. Soviel zu den Fragen.
Wie soll es hier weitergehen? Ich habe Ihnen gesagt, Sie ha- 'ben uns verpflichtende Motionen überwiesen. Der Bundesrat hat Ihnen jetzt einen neuen Bundesbeschluss betreffend die Einsicht in die Dossiers unterbreitet. In diesem Bundesbe- schluss wird diese ganze Frage der Dossiereinsicht und der Aufbewahrung der entsprechenden Akten auch endgültig ent- schieden werden, und zwar nicht vom Bundesrat, sondern vom Parlament.
Ich möchte Ihnen nur noch einmal unsere Erwägungen zu be- denken geben: In diesem Bundesbeschlussentwurf schlagen wir Ihnen vor, dass besonders wertvolle Akten tatsächlich auf- bewahrt werden sollen.
Was sind aus unserer Sicht besonders wertvolle Akten? Es sind vor allem Akten beispielsweise über Organisationen wie die kommunistische Partei, die Ligue marxiste révolutionnaire und andere Dossiers, in denen Sie die ganze Geschichte die- ser Organisationen zusammengefasst finden.
Demgegenüber - ich sage Ihnen das auch offen - haben wir gegenüber der Aufbewahrung von persönlichen Fichen nach wie vor grösste Bedenken, und zwar aus folgendem Grund: Man bedenkt wohl zuwenig, dass wir doch einen klaren Kon- flikt zwischen zwei verschiedenen Rechtsgütern haben. Auf der einen Seite ist es tatsächlich das Interesse der Geschichts- schreibung und damit übrigens ein allgemeines staatspoliti- sches Interesse, dass später auch über diese Zeit Geschichts- forschung zuhanden der Oeffentlichkeit betrieben werden kann. Aber das andere Gut, das hier in Frage steht, ist der Per- sönlichkeitsschutz der Betroffenen. Hier stellt sich eben bei den Fichen ein ganz besonderes Problem, weil diese Fichen besonders sensitive Daten enthalten. Wenn beispielsweise in einer Fiche steht, der Betroffene habe Kontakt mit Terroris- muskreisen gehabt, und das stimmt nicht, liegt darin natürlich eine Persönlichkeitsverletzung.
Es kommt dazu, dass wir bei den rund 900 000 Fichen, die es gibt, unmöglich noch einmal einen riesigen Verwaltungsauf- wand betreiben und allen Betroffenen die Gelegenheit zu ei- nem Bestreitungsvermerk geben können.
Weil wir hier so widersprüchliche Interessen haben, ist der Bundesrat der Meinung, die Fichen der Organisationen und der juristischen Personen, bei denen die Persönlichkeitsver- letzung weniger relevant ist, könnten aufbewahrt werden, da- gegen seien die persönlichen Fichen, die ohne grosses histo- risches Interesse sind, aber grosse Gefahren der Persönlich- keitsverletzung beinhalten, grundsätzlich zu vernichten. Aber darüber werden, wie gesagt, Sie selber bei der Beratung die- ses Bundesbeschlusses entscheiden.
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Frau Bär: Wenn ich Bundesrat Ogi wäre, würde ich jetzt sa- gen: Ich halte es zuhanden der Geschichtsschreibung fest. Ich halte es zumindest zuhanden des Protokolls fest. Also: Es war nie die Meinung der Puk EJPD, dass die Akten auf diese Weise vernichtet würden. Es gibt eine Motion 2 der Kommis- sion; ich habe hier das Protokoll. Dort wurde verlangt - und die Motion wurde von diesem Rat überwiesen -, dass alle Betrof- fenen umfassende Einsicht in ihre Akten haben. Dann erst kommt Ziffer 3 dieser Motion: «Ueberholte Einträge und Doku- mente sind zu vernichten.» Nur dann, wenn diese Einsicht voll und ganz gewährt worden sei, und nur mit Zustimmung der Betroffenen könne man dann die Einträge löschen oder ver- nichten. Nur so ist die Gefahr der Geschichtsfälschung ge- bannt!
Ich bitte Sie in diesem Sinne, das Postulat Leuenberger Ernst zu überweisen.
Bundesrat Koller: Wir wollen hier sine ira et studio diskutieren und wirklich keine Geschichtsfälschung betreiben. Frau Bär, dass eine Zustimmung die Voraussetzung für die Vernichtung war, höre ich zum ersten Mal. Mir ist ein solcher Text nicht be- kannt; ich kenne den Puk-Bericht zwar nicht auswendig, aber relativ gut. Die entsprechende Motion lautet, dass nicht mehr benötigte Dokumente zu vernichten seien. Wie gesagt: Der Bundesrat hat seine Anträge zuhanden des Parlaments ge- stellt. Sie werden Gelegenheit haben, darüber endgültig zu entscheiden.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
65 Stimmen 84 Stimmen
90.482
Interpellation Bodenmann Gesetzliche Grundlagen der politischen Polizei Police politique. Bases légales
Wortlaut der Interpellation vom 23. März 1990
Die politische Polizei verfügt bis heute über keine genügende gesetzliche Grundlage. Dies gilt erst recht für die Informatisie- rung der Daten der politischen Polizei. Die Puk hat zu Recht und einstimmig diesen Missstand gerügt.
Bundespräsident Koller sicherte in der Fragestunde des Natio- nalrats u. a. zu, die Frage der gesetzlichen Grundlage der In- formatisierung der Daten der politischen Polizei zu prüfen. Folgende Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang:
Die Informatisierung der Daten der politischen Polizei ist in den Kantonen teilweise bereits erfolgt Handelt es sich hierbei um Daten der politischen Polizei der Kantone oder des Bun- des? Wer bezahlte aus welchen Quellen die Kosten dieser In- formatisierung (Hard- und Software sowie Eingabearbeit)?
Bis wann werden die versprochenen rechtlichen Abklärun- gen und Gutachten betreffend die Informatisierung der Daten der politischen Polizei vorliegen?
Wann und wie werden Parlament und Oeffentlichkeit nach dem Vorliegen der entsprechenden Arbeiten informiert?
Kann der Bundesrat zusichern, dass ohne gesetzliche Grundlage die rechtswidrige Informatisierung der Daten der politischen Polizei in Kanton und Bund unterbleiben?
Wer wird vom Bundesrat mit der Erarbeitung des Entwurfes eines Staatsschutzgesetzes beauftragt?
Bis wann gedenkt der Bundesrat dem Parlament einen ent- sprechenden Entwurf vorzulegen, dem von der politischen Mehrheit im Parlament eine hohe zeitliche Dringlichkeit zuge- sprochen wird?
Texte de l'interpellation du 23 mars 1990
La Commission d'enquête parlementaire a critiqué unanime- ment et à juste titre le fait que la police politique ne dispose pas de bases légales suffisantes, ceci en particulier pour l'informa- tisation de ses données.
Au cours de l'heure des questions du Conseil national, M. Koller, président de la Confédération, a assuré entre autres qu'il examinera la question des bases légales à donner à l'in- formatisation des données de la police politique.
A cet égard, il y a lieu de poser les questions suivantes:
9-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Leuenberger Ernst Keine Vernichtung von Staatsschutzakten Postulat Leuenberger Ernst Conservation des documents destinés à assurer la sécurité de l'Etat
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
90.441
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 26.11.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
2127-2129
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20 020 662
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