Interpellation Bodenmann
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wertvolle Akten» sind, das bestimmt nach der Archivverord- nung - wenn ich mich nicht schwer täusche - das Bundesar- chiv selber, also nicht die abliefernden Instanzen.
Die zweite Frage, die Sie gestellt haben, war die nach diesem Wissenschafterteam. Hier handelt es sich um die sogenannte Kommission Kreis. Präsident dieser Kommission ist ein aner- kannter Historiker, Professor Kreis in Basel. Der Kommission gehört auch ein Jurist an, allerdings kein formalistischer, son- dern alt Bundesgerichtspräsident Kaufmann. Es ist schliess- lich noch ein Politologe in diesem Team, Herr Delley aus Genf. Soviel zu den Fragen.
Wie soll es hier weitergehen? Ich habe Ihnen gesagt, Sie ha- 'ben uns verpflichtende Motionen überwiesen. Der Bundesrat hat Ihnen jetzt einen neuen Bundesbeschluss betreffend die Einsicht in die Dossiers unterbreitet. In diesem Bundesbe- schluss wird diese ganze Frage der Dossiereinsicht und der Aufbewahrung der entsprechenden Akten auch endgültig ent- schieden werden, und zwar nicht vom Bundesrat, sondern vom Parlament.
Ich möchte Ihnen nur noch einmal unsere Erwägungen zu be- denken geben: In diesem Bundesbeschlussentwurf schlagen wir Ihnen vor, dass besonders wertvolle Akten tatsächlich auf- bewahrt werden sollen.
Was sind aus unserer Sicht besonders wertvolle Akten? Es sind vor allem Akten beispielsweise über Organisationen wie die kommunistische Partei, die Ligue marxiste révolutionnaire und andere Dossiers, in denen Sie die ganze Geschichte die- ser Organisationen zusammengefasst finden.
Demgegenüber - ich sage Ihnen das auch offen - haben wir gegenüber der Aufbewahrung von persönlichen Fichen nach wie vor grösste Bedenken, und zwar aus folgendem Grund: Man bedenkt wohl zuwenig, dass wir doch einen klaren Kon- flikt zwischen zwei verschiedenen Rechtsgütern haben. Auf der einen Seite ist es tatsächlich das Interesse der Geschichts- schreibung und damit übrigens ein allgemeines staatspoliti- sches Interesse, dass später auch über diese Zeit Geschichts- forschung zuhanden der Oeffentlichkeit betrieben werden kann. Aber das andere Gut, das hier in Frage steht, ist der Per- sönlichkeitsschutz der Betroffenen. Hier stellt sich eben bei den Fichen ein ganz besonderes Problem, weil diese Fichen besonders sensitive Daten enthalten. Wenn beispielsweise in einer Fiche steht, der Betroffene habe Kontakt mit Terroris- muskreisen gehabt, und das stimmt nicht, liegt darin natürlich eine Persönlichkeitsverletzung.
Es kommt dazu, dass wir bei den rund 900 000 Fichen, die es gibt, unmöglich noch einmal einen riesigen Verwaltungsauf- wand betreiben und allen Betroffenen die Gelegenheit zu ei- nem Bestreitungsvermerk geben können.
Weil wir hier so widersprüchliche Interessen haben, ist der Bundesrat der Meinung, die Fichen der Organisationen und der juristischen Personen, bei denen die Persönlichkeitsver- letzung weniger relevant ist, könnten aufbewahrt werden, da- gegen seien die persönlichen Fichen, die ohne grosses histo- risches Interesse sind, aber grosse Gefahren der Persönlich- keitsverletzung beinhalten, grundsätzlich zu vernichten. Aber darüber werden, wie gesagt, Sie selber bei der Beratung die- ses Bundesbeschlusses entscheiden.
Frau Bär: Wenn ich Bundesrat Ogi wäre, würde ich jetzt sa- gen: Ich halte es zuhanden der Geschichtsschreibung fest. Ich halte es zumindest zuhanden des Protokolls fest. Also: Es war nie die Meinung der Puk EJPD, dass die Akten auf diese Weise vernichtet würden. Es gibt eine Motion 2 der Kommis- sion; ich habe hier das Protokoll. Dort wurde verlangt - und die Motion wurde von diesem Rat überwiesen -, dass alle Betrof- fenen umfassende Einsicht in ihre Akten haben. Dann erst kommt Ziffer 3 dieser Motion: «Ueberholte Einträge und Doku- mente sind zu vernichten.» Nur dann, wenn diese Einsicht voll und ganz gewährt worden sei, und nur mit Zustimmung der Betroffenen könne man dann die Einträge löschen oder ver- nichten. Nur so ist die Gefahr der Geschichtsfälschung ge- bannt!
Ich bitte Sie in diesem Sinne, das Postulat Leuenberger Ernst zu überweisen.
Bundesrat Koller: Wir wollen hier sine ira et studio diskutieren und wirklich keine Geschichtsfälschung betreiben. Frau Bär, dass eine Zustimmung die Voraussetzung für die Vernichtung war, höre ich zum ersten Mal. Mir ist ein solcher Text nicht be- kannt; ich kenne den Puk-Bericht zwar nicht auswendig, aber relativ gut. Die entsprechende Motion lautet, dass nicht mehr benötigte Dokumente zu vernichten seien. Wie gesagt: Der Bundesrat hat seine Anträge zuhanden des Parlaments ge- stellt. Sie werden Gelegenheit haben, darüber endgültig zu entscheiden.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
65 Stimmen 84 Stimmen
90.482
Interpellation Bodenmann Gesetzliche Grundlagen der politischen Polizei Police politique. Bases légales
Wortlaut der Interpellation vom 23. März 1990
Die politische Polizei verfügt bis heute über keine genügende gesetzliche Grundlage. Dies gilt erst recht für die Informatisie- rung der Daten der politischen Polizei. Die Puk hat zu Recht und einstimmig diesen Missstand gerügt.
Bundespräsident Koller sicherte in der Fragestunde des Natio- nalrats u. a. zu, die Frage der gesetzlichen Grundlage der In- formatisierung der Daten der politischen Polizei zu prüfen. Folgende Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang:
Die Informatisierung der Daten der politischen Polizei ist in den Kantonen teilweise bereits erfolgt. Handelt es sich hierbei um Daten der politischen Polizei der Kantone oder des Bun- des? Wer bezahlte aus welchen Quellen die Kosten dieser In- formatisierung (Hard- und Software sowie Eingabearbeit)?
Bis wann werden die versprochenen rechtlichen Abklärun- gen und Gutachten betreffend die Informatisierung der Daten der politischen Polizei vorliegen?
Wann und wie werden Parlament und Oeffentlichkeit nach dem Vorliegen der entsprechenden Arbeiten informiert?
Kann der Bundesrat zusichern, dass ohne gesetzliche Grundlage die rechtswidrige Informatisierung der Daten der politischen Polizei in Kanton und Bund unterbleiben?
Wer wird vom Bundesrat mit der Erarbeitung des Entwurfes eines Staatsschutzgesetzes beauftragt?
Bis wann gedenkt der Bundesrat dem Parlament einen ent- sprechenden Entwurf vorzulegen, dem von der politischen Mehrheit im Parlament eine hohe zeitliche Dringlichkeit zuge- sprochen wird?
Texte de l'interpellation du 23 mars 1990
La Commission d'enquête parlementaire a critiqué unanime- ment et à juste titre le fait que la police politique ne dispose pas de bases légales suffisantes, ceci en particulier pour l'informa- tisation de ses données.
Au cours de l'heure des questions du Conseil national, M. Koller, président de la Confédération, a assuré entre autres qu'il examinera la question des bases légales à donner à l'in- formatisation des données de la police politique.
A cet égard, il y a lieu de poser les questions suivantes:
9-N
Interpellation Bodenmann
2130
N
26 novembre 1991
Quand et comment le Parlement et le public seront-ils infor- més des travaux à ce sujet?
Le Conseil fédéral peut-il assurer qu'en l'absence de base légale, il sera mis un terme à l'informatisation illicite des don- nées de la police politique dans les cantons et au sein de la Confédération?
Qui sera chargé par le Conseil fédéral d'élaborer le projet de loi sur la sécurité de l'Etat?
Quand le Conseil fédéral compte-t-il présenter le projet de loi au Parlement, projet auquel la majorité politique du Parle- ment donne un caractère extrêmement urgent?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Juni 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 11 juin 1990
Die politische Polizei verfügt über eine zureichende gesetzli- che Grundlage in Artikel 17 Absatz 3 BStP, was die Parlamen- tarische Untersuchungskommission (Puk) auch ausdrücklich anerkannt hat (Ziff. VI. 5.1 Puk-Bericht). Die Puk beanstandet denn auch keineswegs, dass die Daten informatisiert werden sollen. Unbestritten ist indessen auch, dass die Generalklau- sel von Artikel 17 BStP heutigen Delegationsgrundsätzen nicht mehr entspricht und deshalb vom Gesetzgeber konkreti- siert werden soll. Es handelt sich um eine Sanierungsbedürf- tigkeit gesetzlicher Grundlagen, die auch anderswo in der Rechtsordnung anzutreffen ist.
Der Entscheid, ob eine Datensammlung manuell oder infor- matisiert geführt wird, ist ein organisatorischer Entscheid der Exekutive. Ein Bedarf nach einer formell-gesetzlichen Grund- lage ergibt sich vor allem dann, wenn neue Zugriffsmöglich- keiten realisiert werden sollen, die durch die Verwaltungstätig- keit mit einer manuellen Datensammlung nicht abgedeckt wä- ren. Die Kosten für die Informatisierung trägt der Inhaber der Datenbank.
und 3. Datenschutz und Informatik sind ein Teilprojekt in der Projektorganisation «Basis», mit welcher die im Zusammen- hang mit der Puk überwiesenen Vorstösse umgesetzt werden. Die Konzeptphase wird Anfang 1991 abgeschlossen.
Die vorgesehene Informatisierung ist rechtmässig, weil kein Zugriff durch Aussenstehende vorgesehen ist; das Konzept wird im Lichte der überwiesenen parlamentarischen Vorstösse noch inhaltlich überprüft.
Der Bundesrat wird voraussichtlich im Herbst 1990 erste Grundsatzentscheide über die Reorganisation der Bundesan- waltschaft treffen. Darunter wird auch die Frage sein, ob das Staatsschutzgesetz im Rahmen der Projektorganisation ver- waltungsintern bearbeitet wird oder ob Experten damit beauf- tragt werden.
Der Erlass eines Staatsschutzgesetzes hat hohe zeitliche Priorität, darf aber auch nicht überstürzt werden. Der Vorent- wurf, der in die Vernehmlassung gegeben werden kann, wird im Verlaufe des Jahres 1991 vorliegen. Folglich können Ent- wurf und Botschaft voraussichtlich 1992 den Räten unterbrei- tet werden.
Bodenmann: Meine Interpellation habe ich vor fast zwei Jah- ren hinterlegt. Die Antwort erfolgte vor eineinhalb Jahren. In der Zwischenzeit hat sich relativ viel entwickelt. Wenn wir es anschauen, so sind sowohl die Fragen wie die Antworten durch den Gang der Dinge inzwischen überholt. Aber ich möchte doch noch einmal auf den grundsätzlichen Konflikt, der uns trennt, hinweisen: Unsere Partei vertritt den Stand- punkt, es brauche in der Schweiz keine politische Polizei. Wo jemand Delikte vorbereitet, wo jemand Delikte begeht, da ha- ben wir das Strafgesetzbuch, da haben wir die gerichtspolizei- lichen Möglichkeiten. Was im Vorfeld oder im Bereich der poli- tischen Meinungsäusserungen geschieht, betrifft die Polizei grundsätzlich nicht. Der Bundesrat hingegen möchte weiter- hin eine politische Polizei aufrechterhalten.
Vom Zeitpunkt der Interpellation bis heute sind zwei Sachen sichtbar geworden:
Aufgrund des GPK-Berichtes steht fest, dass die politische Po- lizei einfach nicht in den Griff zu bekommen ist. Sie arbeitet trotz Puk-Berichten praktisch gleich weiter wie in der Vergan- genheit, und alles, was man uns an Reformen, an neuem Geist bei dieser politischen Polizei versprochen hat, hat nicht statt- gefunden. Das ist nicht irgendeine Behauptung von unserer Seite; das steht selbst im GPK-Bericht, obwohl er zensuriert wurde. Wir sehen auch auf der Ebene der Gesetzgebungsbe- mühungen beim Staatsschutzgesetz, dass man nicht wirklich etwas verändern will. Wer den Entwurf des Staatsschutzgeset- zes durchliest, stellt unschwer fest, dass man, gestützt auf die- ses Gesetz, eigentlich alles machen kann, was man in der Ver- gangenheit auch gemacht hat.
Wenn wir diese beiden Elemente betrachten, nämlich einer- seits, dass es trotz Puk-Berichten weitergeht wie in der Vergan- genheit, und andererseits, dass man mit den neuen gesetzli- chen Grundlagen - mit ganz wenigen Ausnahmen - eigentlich das gleiche machen könnte wie in der Vergangenheit, gibt es nur eine Position: Wir brauchen in Zukunft in einem freien Land keine politische Polizei. Das Erstaunliche ist: Bis jetzt war das nur eine politische Position der Linken. Wer die letzte «Zeit» zur Hand nimmt, kann bezüglich des Deutschen Bundesamtes für Verfassungsschutz - das ist die deutsche politische Polizei - folgendes lesen: «Ausgerechnet die ordnungsliebende CSU wollte anfangs Monat die ganze Festung schleifen. Generalse- kretär Erwin Huber schlug unter dem Applaus von SPD- und FDP-Politikern vor, aus den neuen Amtsstuben ein Heim für Asylsuchende zu machen. 'Von kommunistischer Unterwan- derung kann keine Rede mehr sein', beendete Huber in der 'Bild am Sonntag' die Nachkriegsära und stellte fest, rechtsra- dikale Krawallmacher seien ein Fall für die Polizei.» Das heisst: Die Erkenntnis, dass wir heute keine politische Polizei mehr brauchen, findet selbst in der deutschen CSU Anhänger. Ich wäre froh, Herr Bundesrat Koller, wenn wir bald von ver- gleichbar erfreulichen Entwicklungen innerhalb der Schweizer CVP berichten könnten.
Bundesrat Koller: Erlauben Sie mir noch eine kurze Stellung- nahme zu den Vorwürfen von Herrn Bodenmann: Ich frage mich, ganz ehrlich, Herr Bodenmann: War dieses Votum wirk- lich gutgläubig? Meinen Studenten habe ich gesagt, guter Glaube sei ein entschuldbarer Irrtum über die Lage. Ich weiss aber nicht recht, ob es wirklich noch entschuldbar ist, wenn man sagt, im Bereich des Staatsschutzes habe sich überhaupt nichts geändert.
Der eigentliche Missstand im Staatsschutz war auch gemäss Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission die Gesinnungsschnüffelei und die Ueberwachung der politi- schen Tätigkeit von Bürgerinnen und Bürgern. Sie wissen doch wie ich haargenau, dass seit dem Erlass der Negativ- liste - die Negativliste ist einen Monat nach der Behandlung des Puk-Berichts gemeinsam mit den Kantonen erlassen wor- den -kein einziger Fall einer solchen Gesinnungsschnüffelei - und in diesem Sinne der politischen Polizei - mehr vorgekom- men ist. So sind doch die Fakten; da geht es doch nicht an, dass man erklärt, es habe sich auf diesem Gebiet überhaupt nichts geändert!
Was das Staatsschutzgesetz betrifft, so muss ich Ihnen sagen: Wir kennen die Haltung Ihrer Partei. Die Mehrheit dieses Rats und des Ständerats - übrigens auch der Parlamentarischen Untersuchungskommission - ist klar von der Notwendigkeit einer Staatsschutztätigkeit überzeugt. Wir haben unterdessen ein neues Staatsschutzgesetz mit ganz entscheidenden Ver- besserungen in die Vernehmlassung gegeben. Ich freue mich schon heute auf die Diskussionen, die wir miteinander haben werden.
Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle
Bodenmann: Meine Gutgläubigkeit wurde angezweifelt. Ih- nen steht wohl der gleiche Bericht der GPK wie mir zur Verfü- gung. Auf Seite 16 steht wortwörtlich: «Ein weiteres Beispiel
Motion Wiederkehr
2131
stammt aus der Zeit des Golfkrieges. Kurz vor dessen Aus- bruch hat das Departement die Polizeiorgane von Bund und Kantonen beauftragt, Informationen über die Ausübung politi- scher Rechte und über die Teilnahme an rechtmässig durch- geführten Veranstaltungen und Kundgebungen zugunsten der kriegerischen Politik von Saddam Hussein zu sammeln.» Ich habe das dem GPK-Bericht entnommen, insofern hoffe ich, dass ich gutgläubig bin; diese zensurierte Version wurde doch offenbar auch von den CVP-Mitgliedern mitgetragen.
Bundesrat Koller: Herr Bodenmann, Sie wissen ganz genau, dass im Bereich des Staatsschutzes aufgrund neuer Lagen neuer Handlungsbedarf entsteht. Nach den schwerwiegen- den Drohungen, die damals Saddam Hussein auch gegen die Schweiz ausgesprochen hatte, war es unsere verdammte Pflicht und Schuldigkeit, mit den Kantonen aufgrund ganz konkreter Weisungen dafür zu sorgen, dass es nicht zu derarti- gen Terroranschlägen in der Schweiz kommen konnte. Diese Pflicht haben wir erfüllt, und das ist keinerlei Verletzung der Negativliste, sondern das war die Konkretisierung der Negativ- liste in einem ganz akuten Fall neuer staatlicher Bedrohung.
Präsident: Wir haben nicht Diskussion beschlossen. Aus- nahmsweise hat Herr Bodenmann ganz kurz Gelegenheit für eine zweite persönliche Erklärung.
Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle
Bodenmann: Ich habe gerade etwas zuwenig zitiert. Das Zitat geht weiter: «Dies hat die Verunsicherung erhöht, weil da- durch die Negativliste verletzt wurde.» So steht es im GPK- Bericht, Herr Bundesrat Koller.
Bundesrat Koller: Es kommt halt gelegentlich vor, dass eine Kommission und der Bundesrat nicht der gleichen Meinung sind. Der Bundesrat ist nach wie vor der Ueberzeugung, dass er hier situationsgerecht gehandelt hat. Ich habe auch nicht ei- genmächtig gehandelt, sondern wir haben im Bundesrat eine Beurteilung vorgenommen, aufgrund derer diese Weisungen erlassen worden sind.
90.501
Motion Wiederkehr Raumplanungsgesetz. Ausgleich Loi sur l'aménagement du territoire. Péréquation
Wortlaut der Motion vom 23. März 1990
Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Raumplanung schreibt den Kantonen vor, einen angemessenen Ausgleich für erhebli- che Vor- und Nachteile, welche durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen, rechtlich zu regeln. Bisher sind nur gerade zwei Kantone (BS und NE) dieser Verpflichtung nachgekom- men. Im Kanton Solothurn liegt immerhin ein Gesetzentwurf vor.
Mangelnde Ausgleichsregelungen tragen wesentlich zur Voll- zugskrise in der Raumplanung bei. Täglich werden in der Schweiz Mehrwerte realisiert, häufig solche in Millionenhöhe. Als Beispiele seien Landpreissteigerungen in der Umgebung von neu erstellten oder neu zu erstellenden Autobahnab- schnitten erwähnt.
Zurzeit befindet sich das Bundesgesetz über die Raumpla- nung in Revision. Der Entwurf der Expertenkommission von Herrn Ständerat Jagmetti befindet sich bei den Kantonen und Parteien in der Vernehmlassung. Eine Regelung des Pla- nungsausgleichs sieht dieser Entwurf nicht vor.
Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, im Entwurf für die Revision des RPG eine Regelung über den Ausgleich vorzuse-
hen, entweder als zwingendes Bundesrecht oder als subsi- diäre Bestimmung, die greift, wenn die Kantone keine eigenen Vorschriften erlassen.
Texte de la motion du 23 mars 1990
Aux termes de l'article 5 de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire, les cantons sont tenus d'établir, dans leur droit, un régime de compensation permettant de tenir compte équi- tablement des avantages et des inconvénients majeurs qui ré- sultent de mesures d'aménagement. Jusqu'à présent, seule- ment deux cantons (BS et NE) ont respecté cette obligation. Le canton de Soleure, pour sa part, a au moins élaboré un projet de loi.
Ce manque de réglementations en matière de compensation contribue sensiblement à alimenter la crise qui peut être cons- tatée au niveau de l'exécution des mesures d'aménagement du territoire. Chaque jour, des plus-values sont réalisées en Suisse, et il n'est pas rare qu'elles atteignent des millions de francs. Citons, à titre d'exemple, la flambée du prix des terrains avoisinant des tronçons d'autoroute nouvellement construits ou encore à construire.
La loi fédérale sur l'aménagement du territoire est actuelle- ment en révision. Le projet élaboré par la Commission d'ex- perts Jagmetti est en consultation auprès des cantons et des partis. Ce projet ne traite toutefois pas la question de la com- pensation en matière d'aménagement
C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé de prévoir, dans le projet de révision de la LAT, une réglementation en matière de compensation; celle-ci pourrait prendre la forme d'une dis- position contraignante de droit fédéral ou d'une disposition subsidiaire s'appliquant lorsque les cantons n'ont pas établi leurs propres prescriptions.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baerlocher, Bär, Béguelin, Bodenmann, Braunschweig, Bürgi, Cotti, Daepp, Danuser, Darbellay, Diener, Dietrich, Dormann, Dünki, Eggenberg- Thun, Engler, Fäh, Fehr, Gardiol, Grendelmeier, Günter, Hae- ring Binder, Hafner Rudolf, Herczog, Hubacher, Jaeger, Jean- prêtre, Keller Anton, Kuhn, Leutenegger Oberholzer, Longet, Loretan, Luder, Maeder, Meier Hans, Müller-Aargau, Nebiker, Neukomm, Nussbaumer, Ott, Petitpierre, Portmann, Salvioni, Scheidegger, Schmid Peter, Schnider, Schüle, Seiler Rolf, Spälti, Stamm Judith, Stocker, Thür, Uchtenhagen, Vollmer, Weder Hansjürg, Widmer, Wyss William, Zbinden Hans, Zü- ger, Zwygart (60)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Mai 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 mai 1990
Tatsächlich haben bis heute nur zwei Kantone im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 RPG einen angemessenen Ausgleich für er- hebliche Planungsvorteile und -nachteile geregelt
Die vom EJPD zur Revision des RPG eingesetzte Experten- kommission unter dem Vorsitz von Herrn Ständerat Jagmetti hat sich mit der Frage befasst, ob anstelle des heutigen Ge- setzgebungsauftrags an die Kantone eine direkt anwendbare Norm in das RPG aufzunehmen sei. Wie dem Bericht der Ex- pertenkommission zu entnehmen ist, haben Bedenken hin- sichtlich der Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Schaf- fung einer solchen Norm und die Ueberlegung, dass Fragen der Steuererhebung eher in das Steuerharmonisierungsge- setz als ins Raumplanungsgesetz aufzunehmen sind, die Kommission veranlasst, auf einen entsprechenden Vorschlag zu verzichten.
Der Entwurf der Expertenkommission ist bis zum 30. Juni 1990 in der Vernehmlassung. Der Bundesrat will erst aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung über die weitere Richtung der Revision des RPG entscheiden. Er wird dabei auch eine di- rekt anwendbare Norm zum Planungsausgleich prüfen. Ein angemessener Ausgleich von Planungsvorteilen und -nach-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Bodenmann Gesetzliche Grundlage der politischen Polizei Interpellation Bodenmann Police politique. Bases légales
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1991
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Anno
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Session
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Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
02
Séance Seduta
Geschäftsnummer 90.482
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 26.11.1991 - 08:00
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Data
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