2477
Motion Dünki
täten gerückt. Bereits heute bilden die Forschungsanstren- gungen der beiden ETH im Bereich der Umweltwissenschaf- ten Schwerpunktsgebiete im Schulratsbereich. Der verstärkte koordinierte Einsatz von personellen und finanziellen Mitteln wird hier zweifellos positive Wirkungen zeitigen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.479
Motion Leuenberger Moritz Wohnbauförderung aus BVG-Vorsorgeeinrichtungen Aide à la construction locative. Financement au moyen des fonds de prévoyance professionnelle
Wortlaut der Motion vom 22. März 1990
Der Bundesrat wird beauftragt, die Anlagevorschriften für die Kapitalien der BVG-Vorsorgeeinrichtungen in dem Sinne an- zupassen, dass diese einen bestimmten minimalen Anteil ih- res Nettokapitalzuwachses als Hypothekardarlehen für den Wohnungsbau zur Verfügung stellen, und zwar sowohl für selbstbewohntes Eigentum als auch für den allgemeinen Wohnungsbau, namentlich für gemeinnützige Bauträger, in Form von direkten Darlehen und in Form von Obligationenan- leihen.
Der Anteil der für den Wohnungsbau zweckbestimmten Pensi- onskassen-Anlagegelder ist vom Bundesrat aufgrund des Ka- pitalbedarfs auf dem Liegenschaftenmarkt festzulegen und zu variieren.
Mit diesen Anlagevorschriften soll dem Wohnungsmarkt ge- nügend· Kapital aus dem institutionellen Zwangssparen in Form von Hypotheken zur Verfügung gestellt werden. Damit soll der Rückgang der Spargelder bei den Banken kompen- siert und der Kapitalfluss in den Wohnungsmarkt verstetigt werden.
Texte de la motion du 22 mars 1990
Le Conseil fédéral est chargé de modifier les prescriptions concernant l'investissement des fonds de la prévoyance pro- fessionnelle de façon à ce que les institutions de prévoyance mettent à disposition, pour la construction de logements, un certain pourcentage minimum de leur fortune, sous forme de prêts hypothécaires; ces prêts devraient être accordés aussi bien aux propriétaires qui veulent occuper eux-mêmes les bâ- timents à construire qu'à ceux qui sont désireux de les louer à des tiers, notamment lorsque le maître d'ouvrage est une insti- tution d'utilité publique. Les prêts seront accordés directe- ment ou sous forme d'emprunts obligataires.
La part des fonds de placement de capitaux affectés par les caisses de pension à la construction de logements doit être déterminée par le Conseil fédéral compte tenu des besoins en capitaux du marché immobilier et modifiée le cas échéant. Ces prescriptions d'investissement ont pour but de mettre suf- fisamment de capitaux constitués par les institutions d'épar- gne obligatoire à la disposition du marché du logement, sous forme d'hypothèques. Il sera ainsi possible de compenser la diminution des fonds d'épargne des banques et d'assurer au marché du logement un flux continu de capitaux.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 1990
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 mai 1990
Der Bundesrat kann hier wiederholen, was er bereits in seiner Antwort auf die Motion Reimann Fritz vom 8. März 1989 (89.365) erklärt hat, dass es nämlich aus verfassungsmässi- gen Gründen nicht zulässig ist, die Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge rechtlich zu zwingen, einen Teil ihres Vermö- gens in hypothekarisch gesicherte Darlehen anzulegen. Zu- dem ginge es auch in praktischer Hinsicht nicht an, die Pensi- onskassen von Gesetzes wegen zur Darlehensgewährung zu verpflichten, wenn auf der anderen Seite - wie dies konkrete Fälle aus der Praxis belegen - keine Nachfrage nach solchen Darlehen besteht. In diesem Zusammenhang ist nämlich nicht zu übersehen, dass die Vorsorgeeinrichtungen auch mit Rück- sicht auf ihre Versicherten ohne Wohneigentum bzw. ohne Ab- sicht, solches Eigentum zu erwerben, gesetzlich verpflichtet sind, aus ihrer Vermögensanlage in jedem Fall eine marktkon- forme Rendite zu erzielen, was ihre Möglichkeit zur Gewäh- rung von attraktiven Darlehensbedingungen begrenzt.
Trotz diesen Umständen und Bedingungen beabsichtigt der Bundesrat, aufgrund und im Rahmen der geltenden Verfas- sungsordnung, die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge wesentlich zu verbessern. Eine dies- bezügliche Botschaft wird er noch im Laufe dieser Legislatur- periode den eidgenössischen Räten vorlegen. Dabei geht es - entgegen dem Wortlaut der vorliegenden Motion - nicht um Wohnbauförderung, sondern um Wohneigentumsförderung. Ferner wird der Kreis der Institutionen nicht auf die BVG-Vor- sorgeeinrichtungen eingeschränkt, sondern es werden sämtli- che Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in den Geltungs- bereich dieser Massnahmen einbezogen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
90.710
Motion Dünki Aenderung des BVG. Gewährung des vollen Teuerungsausgleiches Révision de la loi sur la prévoyance professionnelle. Pleine compensation du renchérissement
Wortlaut der Motion vom 20. September 1990
Ich beantrage dem Bundesrat, das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in dem Sinne zu ändern, dass alle Einrich- tungen der beruflichen Vorsorge, welche Rentenzahlungen er- bringen, den Bezügern den vollen Teuerungsausgleich ge- währen müssen.
Texte de la motion du 20 septembre 1990
Le Conseil fédéral est chargé de réviser la loi du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et inva- lidité, de manière à ce que les institutions de prévoyance qui versent des rentes accordent à leurs assurés la pleine com- pensation du renchérissement.
13 décembre 1991 N
2478
Motion (Longet-)von Felten
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin, Béguelin, Bircher Peter, Bircher Silvio, Bodenmann, Braun- schweig, Brügger, Bundi, Danuser, David, Eggenberger Geor- ges, Euler, Fankhauser, Grendelmeier, Haering Binder, Jae- ger, Jeanprêtre, Keller Anton, Kuhn, Lanz, Ledergerber, Leuenberger Moritz, Maeder, Meier Fritz, Müller-Aargau, Neu- komm, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Reimann Maximilian, Ruf, Seiler Rolf, Stappung, Steffen, Thür, Ulrich, Weder Hansjürg, Widmer, Wiederkehr, Zbinden Hans, Zwy- gart
(44)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gemäss Artikel 34quater Absatz 3 der Bundesverfassung ist der Bund verpflichtet, auf dem Wege der Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass den Rentenbezügern die Fortsetzung der ge- wohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht wird. .
Ohne die Gewährung eines Teuerungsausgleiches auf den Renten der 2. Säule ist dies aber nicht möglich.
Daher beantrage ich, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge entsprechend zu ändern.
Dabei sollen folgende Richtlinien beachtet werden:
Alters-, Invaliden-, Witwenrenten der beruflichen Vorsorge sind jährlich der Preisentwicklung anzupassen.
Die gleiche Regelung soll für sämtliche laufenden Renten aus der obligatorischen, vor- und überobligatorischen Vor- sorge Gültigkeit bekommen (Anpassung an den Indexstand). - Die Finanzierung des vollen Teuerungsausgleichs hat ohne Beitragserhöhung zu erfolgen. Als Finanzierungsquellen sind
· in erster Linie heranzuziehen: Zinsüberschüsse und Kapital- gewinne der Vorsorgeeinrichtungen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. November 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 novembre 1990
Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass eine Anpassung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge wesentlich zur Realisierung des Verfassungsziels, der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemes- sener Weise, beiträgt. Aus diesem Grund und in diesem Be- streben hat der Gesetzgeber im Bundesgesetz über die beruf- liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) für den Bereich der obligatorischen Minimalvorsorge mit Arti- kel 36 eine entsprechende Bestimmung aufgenommen. Da- nach sind die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, bis zum Alter 65 für Män- ner bzw. 62 für Frauen der Preisentwicklung anzupassen. Nach diesem Zeitpunkt hat die Anpassung dieser Renten so- wie auch der Altersrenten im Rahmen der finanziellen Möglich- keiten jeder einzelnen Vorsorgeeinrichtung zu erfolgen. Die Anliegen des Motionärs sind somit schon heute zum Teil er- füllt.
Eine Ausdehnung der generellen Teuerungsanpassung wird im Rahmen der vorgesehenen Revision des BVG geprüft, ebenso das Verhältnis zur weitergehenden Vorsorge. Es darf jedoch nicht ausser acht gelassen werden, dass das soziale Anliegen nach einer möglichst vollständigen Teuerungsan- passung finanziell verkraftbar bleiben muss. Die Teuerung stellt naturgemäss ein nicht kalkulierbares Risiko dar, das die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen, welche für die Finanzierung ihrer Leistungen selbst verantwortlich sind, je nach Ausmass und Struktur recht empfindlich treffen kann. Beitragserhöhun- gen können deshalb durchaus notwendig werden, soll die fi- nanzielle Struktur der Vorsorgeeinrichtung oder ihr Leistungs- niveau nicht in Frage gestellt werden. Dem Finanzierungspro- blem gilt es demnach im Hinblick auf eine ausgewogene und vor allem tragbare Lösung ganz besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Hierbei werden insbesondere die Ergebnisse der Berichte der fünf Experten, die zurzeit im Auftrag des Bun- desrates die Dreisäulenkonzeption überprüfen, in bezug auf die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge zu berücksichtigen sein.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Allenspach bekämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
90.826
Motion (Longet-)von Felten HIV-positive Personen. Diskriminierungsverbot im Bereich der Krankenversicherung und der beruflichen Vorsorge
Personnes seropositives. Interdiction de toute discrimination en matière de couverture d'assurance-maladie et de prévoyance professionnelle
Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1990
Der Bundesrat wird eingeladen, bei den Krankenkassen, Pri- vatversicherern und bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu intervenieren sowie die erforderlichen Gesetzes- änderungen zu veranlassen, mit denen verhindert wird, dass HIV-positive Personen in der Krankenversicherung und der beruflichen Vorsorge benachteiligt werden.
Texte de la motion du 4 octobre 1990
Le Conseil fédéral est invité à intervenir auprès des caisses- maladie, des assureurs privés et des institutions de pré- voyance, et à proposer les modifications législatives qui s'im- posent, en vue d'éviter toute discrimination des personnes sé- ropositives en matière de couverture d'assurance-maladie et de prévoyance professionnelle.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Antille, Bäumlin, Bé- guelin, Borel, Columberg, Danuser, Darbellay, Engler, Fank- hauser, Frey Claude, Gardiol, Hubacher, Jeanprêtre, Leder- gerber, Leuenberger Moritz, Loretan, Martin Paul-René, Mauch Ursula, Nabholz, Paccolat, Pitteloud, Rebeaud, Sal- vioni, Scheidegger, Schmid Peter, Segond, Spielmann, Stap- pung, Uchtenhagen (30)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Bereich der Krankenversicherung sind beunruhigende Er- scheinungen festzustellen. Krankenkassen und Privatversi- cherer bauen die Solidarität ab, indem sie nur noch die soge- nannt «guten Risiken» versichern. Immer mehr Kassen verwei- gern HIV-positiven Personen die Aufnahme und verlangen Er- klärungen, die sie von der Versicherungspflicht entbinden, falls ein Bewerber sich als seropositiv erweisen sollte.
Von einigen Ausnahmen abgesehen ist diese Haltung bereits jetzt im Bereiche der Kollektivkrankenversicherungen allge- mein verbreitet. Die Aussonderung findet vor allem bei den nichtobligatorischen Leistungen statt, d. h. bei den Leistun- gen, die über die Minimalvorschriften des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung hinausgehen. Dasselbe Phä- nomen lässt sich, wenn auch weniger ausgeprägt, im Bereich der supra-obligatorischen Leistungen des BVG feststellen. Die Lebensversicherungsgesellschaften haben bereits formell be- schlossen, HIV-positive Personen auszusondern.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Dünki Aenderung des BVG. Gewährung des vollen Teuerungsausgleiches Motion Dünki Révision de la loi sur la prévoyance professionnelle. Pleine compensation du renchérissement
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Jahr
1991
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
90.710
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 13.12.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
2477-2478
Page
Pagina
Ref. No
20 020 717
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