Motion Haering Binder
2480
N
13 décembre 1991
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-
deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
91.3366
Motion Haering Binder Sachplan «Landschaft und Lebensräume» Faune et flore. Plan sectoriel portant sur le paysage et le milieu naturel
Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen für einen Sachplan «Landschaft und Lebensräume» zu schaffen.
Texte de la motion du 4 octobre 1991
Le Conseil fédéral est chargé de créer les bases juridiques per- mettant l'élaboration d'un plan sectoriel portant sur le paysage et le milieu naturel.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, Bundi, Danuser, Hubacher, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Neukomm, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Uchtenhagen (13)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Planung werden naturnahe Räume immer wieder als quantité négligeable hinter Bau- und Landwirtschaftsinteres- sen zurückgestuft. Das Denken ist auf örtliche Schutzgebiete fixiert und wird dem Ueberlebensbedürfnis der heimischen Tier- und Pflanzenarten nicht gerecht. Aus der Optik von Fauna und Flora sind Lebensräume zentraler Begriff. Diese sind oft grösser und umfassender als die Biotope und Natur- schutzgebiete. Der Schutz vereinzelter naturnaher Räume ge- nügt nicht. In einem Sachplan sind gezielt die notwendigen Lebensräume der wichtigsten heimischen Arten in der Schweiz zu bezeichnen und Massnahmen zum Schutz dieser Räume - gerade im Konflikt mit Landwirtschaft und Verkehrs- vorhaben - vorzusehen. Der gleiche Sachplan soll die inventa- risierten Schutzlandschaften aufzeigen und Vorkehren zu de- ren Schutz sicherstellen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 novembre 1991
Der Bundesrat erachtet die Bedrohung der natürlichen Le- bensgrundlagen und Landschaften weiterhin als besorgniser- regend und stimmt in dieser Beurteilung mit der Motionärin überein. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Instrumente kann er jedoch dem Vorstoss nicht folgen.
Im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Hei- matschutz (NHG) besteht mit den Inventaren des Bundes nach Artikel 5 und den neuen Artikeln 18a-18d über den Bio- topschutz ein differenzierter Auftrag an den Bund und die Kan- tone. Der Bundesrat hat diese neuen Vollzugsaufgaben in sei- ner Antwort vom 27. Juni 1990 auf die Einfache Anfrage Mauch Ursula vom 22. März 1990, Biotopverbundsystem ('Oeko- netz') Schweiz (90.1049) dargestellt. Im soeben erschienen Umweltbericht 1990 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und
Landschaft sind die Situation von Natur und Landschaft, die Vollzugsprobleme und die nötigen Strategien behandelt. Für den Biotop- und Artenschutz bedeutet dies eine nach Aufga- ben, Instrumenten und Massnahmen differenzierte Strategie ausserhalb und innerhalb von Siedlungen. Dies wird bei- spielsweise angestrebt durch Entlastungen im gesamten Le- bensraum, durch spezielle Schutzgebiete und Schutzmass- nahmen und durch Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften. Auch im Bereich der Landwirt- schaft, des Waldbaus oder der Gewässerpflege wird vermehrt auf eine ökologische Ausrichtung geachtet. Diese vielfältigen Massnahmen können nicht vom Bund in einem Sachplan fi- xiert werden, sondern bedingen zu ihrer Erfüllung die tätige Mit- und Zusammenarbeit aller beteiligten Kräfte. Zur Koordi- nation und Uebersicht über Tätigkeiten und Schutzinteressen werden bereits mit den vorhandenen Rechtsgrundlagen kan- tonale oder kommunale Natur- und Landschaftsschutzkon- zepte erstellt. - Die Grundsätze zum Schutz der einheimi- schen Pflanzen- und Tierwelt sind in Artikel 13 ff. der Verord- nung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) umschrieben. Dazu hat der Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 und 20 NHV, rechtsgültige Verzeichnisse der ge- schützten Arten erlassen. - Für Moorlandschaften von beson- derer Schönheit und nationaler Bedeutung ist zudem mit der Botschaft vom 26. Juni 1991 über die Aenderung des NHG eine Verstärkung in Anlehnung an die Bestimmungen über den Biotopschutz vorgesehen.
Gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) erstellt der Bund die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. Wel- che Planungen des Bundes als Konzepte und Sachpläne gel- ten, legt der Bundesrat aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung (RPV) fest. Artikel 13 RPG gibt dem Bund keine neuen Zustän- digkeiten. Soweit es sich um Biotope von nationaler Bedeu- tung handelt, die in einem Verfahren nach Artikel 18a NHG be- zeichnet wurden, wie das Hochmoorinventar (Hochmoorver- ordnung vom 21. Januar 1991), dürften die Voraussetzungen zur nachträglichen Bezeichnung als Sachplan nach Artikel 14 Absatz 1 RPV erfüllt sein. Andere Schutzobjekte, wie Inventare nach Artikel 5 NHG, kantonale oder kommunale Schutzmass- nahmen und Schutzzonen oder freiwillige Vereinbarungen werden allerdings mit den bestehenden Rechtsgrundlagen für einen umfassenden Sachplan des Bundes über «Landschaft und Lebensräume» nicht abgedeckt. Ein solcher nationaler Sachplan, der alle Schutzobjekte und Schutzkategorien um- fassen würde, wäre auch ein viel zu schwerfälliges und lang- wieriges Instrument, das zudem mit der föderalistischen Auf- gabenteilung nicht in Einklang gebracht werden könnte.
Die bestehenden Rechtsgrundlagen des RPG, insbesondere Artikel 6 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 17 RPG, Artikel 16 Absatz 2 RPV, die erwähnten Bestimmungen des NHG, die soeben erfolgte Revision des Waldgesetzes (Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft, Waldreservate) und die vorgesehenen Aenderungen der Landwirtschaftsge- setzgebung (ökologisch motivierte Direktzahlungen) genü- gen, um die Schutzmassnahmen raumwirksam umzusetzen und um Anreize für die Abgeltung von Leistungen zu bieten. Der Bundesrat sieht die Probleme der Erfüllung des Natur- und Landschaftsschutzes derzeit schwergewichtig im sach- und zeitgerechten Vollzug und bei den knappen Förderungs- mitteln. Er kann sich somit dem von der Motionärin geforder- ten Weg zur Schaffung ergänzender Rechtsgrundlagen für ei- nen umfassenden Sachplan «Landschaft und Lebensräume» nicht anschliessen.
Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob es zweckmässig ist, die bereits erlassenen und die laufenden Inventare des Bundes nach Artikel 5 und 18a NHG als Sachplan bzw. als Konzept nach Artikel 14 Absatz 1 RPV zu bezeichnen. Zudem wird er im Rahmen der vorgesehenen Arbeiten zum Landschaftsschutz- Konzept (vgl. Bericht über die Massnahmen zur Raumord- nungspolitik: Realisierungsprogramm vom 27. November 1989) die Ergebnisse des Nationalen Forschungsprogram- mes «Boden» im Bereich Natur- und Landschaftsschutz weiter umsetzen.
2481
Motion Hari
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
91.3307
Motion Iten Joseph Bedingter Strafvollzug. Aenderung Sursis à l'exécution des peines. Révision
Wortlaut der Motion vom 23. September 1991
Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 41 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in dem Sinne zu revidieren, dass der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu (neu) 36 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben kann.
Texte de la motion du 23 septembre 1991
Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 41, alinéa pre- mier, du Code pénal suisse (CP), comme il suit: «en cas de condamnation à une peine privative de liberté n'excédant pas trente-six mois (nouvelle version) ou à une peine accessoire, le juge pourra suspendre l'exécution de la peine
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gemäss geltendem Strafgesetzbuch kann der Richter Frei- heitsstrafen bedingt aussprechen, das heisst, der Vollzug der Strafe kann unter gewissen Umständen und zeitlich be- schränkt aufgeschoben werden. Die höchste Dauer einer be- dingt vollziehbaren Strafe ist gemäss Artikel 41 Absatz 1 StGB 18 Monate.
Eine derart kurze Dauer scheint nach heutiger Rechtsauffas- sung und nach heutigem Rechtsempfinden namentlich mit Blick auf die Strafempfindlichkeit bei Verurteilten als nicht mehr angemessen. Auch ein europäischer Rechtsvergleich zeigt, dass die Schweiz mit der geltenden Regel nicht mehr im Mittelfeld der Anwender des bedingten Strafvollzugs liegt. Bei- spielsweise lassen die Bundesrepublik Deutschland und Oesterreich den bedingten Strafvollzug bei einer Freiheits- strafe bis zu zwei Jahren zu, wenn besondere Gründe anneh- men lassen, die Resozialisierung des Täters sei dadurch bes- ser gewährleistet. Noch grosszügigere Lösungen bestehen in Portugal (3 Jahre), Frankreich (5 Jahre), Schweden (10 Jahre) und Dänemark (16 Jahre).
Durch diese Motion soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Strafrichter in Zukunft Freiheitsstrafen bis zu maximal drei Jahren bedingt aussprechen kann, sofern beim Täter die im Gesetz und in der modernen Praxis vorgesehenen Gründe für das Hinausschieben der Vollstreckung der Strafe vorlie- gen. Der Motionär verweist in diesem Zusammenhang auf Be- richt und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches von Herrn Prof. Dr. Hans Schultz (Bern 1987, S. 144 f.). Damit wird dem Richter auch die Möglichkeit gegeben, eine Gesamtbeurteilung von Vorle- ben und Charakter des Täters vorzunehmen und vom unbe- dingten Strafvollzug abzusehen, wenn zu erwarten ist, dass auch aufgrund der derzeitigen Lebensumstände des zu Verur- teilenden eine Resozialisierung als wahrscheinlich erscheint.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 2. Dezember 1991 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 2 décembre 1991 , Der Bundesrat beantragt, die Motion anzunehmen.
Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Leuba bekämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
91.3164 Motion Hari Erhaltung von Arbeitsplätzen im Berggebiet Sauvegarde d'emplois en régions de montagne
Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, vor dem Entscheid über die Aufhebung von Arbeitsplätzen im EMD und in den Rüstungs- betrieben im Berggebiet mit den betroffenen Regionen Vor- schläge für eine angemessene Kompensation der dadurch verlorenen Arbeitsplätze zu erarbeiten und vorzulegen. Im Vor- dergrund stehen dabei Vorschläge für die Nutzung der freiwer- denden Liegenschaften des Bundes zur Neuansiedlung von Wirtschaftsunternehmungen im Berggebiet.
Texte de la motion du 10 juin 1991
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer et de présenter, avant qu'une décision ne soit prise sur la suppression d'emplois au DMF et dans les usines d'armement, des propositions visant à une compensation adéquate des postes supprimés, en colla- boration avec les régions concernées. Il s'agit principalement de proposer des solutions permettant d'utiliser les biens- fonds libérés par la Confédération en vue de l'implantation d'entreprises économiques dans les régions de montagne.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bezzola, Blatter, Bühler Simeon, Bundi, Bürgi, Columberg, Eggenberg-Thun, Engler, Fischer-Hägglingen, Früh, Günter, Hildbrand, Hösli, Lanz, Reimann Fritz, Rychen, Schmidhalter, Schnider, Schwab, Seiler Hanspeter, Steinegger, Weber-Schwyz, Zölch, Zwingli (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Mit der Aufhebung und Umwandlung von Arbeitsplätzen im EMD und in den Rüstungsbetrieben in Berggebieten werden diese Regionen vor zum Teil unlösbare Strukturprobleme ge- stellt, welche im Interesse einer wirtschaftlichen Berggebiets- förderung rasch gelöst werden müssen. Die wirtschaftlichen Standortnachteile der entsprechenden Bergregionen dürfen nicht zusätzlich mit dem Wegfallen von Arbeitsplätzen belastet werden. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass mit dem Entscheid über die Aufhebung von Arbeitsplätzen konkrete Vorschläge zur Kompensation vorgelegt werden. Diese Vor- schläge sollen sich im Rahmen der Dezentralisierung der Bun- desverwaltung auf die Auslagerung von Bundesstellen in die Bergregionen (Ausbildungszentren der PTT-Betriebe, Ausla- gerung von Bundesämtern, Ausbildungszentren der Regiebe- triebe des Bundes usw.) einerseits sowie auf Konzepte zur Ver- fügungstellung von Liegenschaften zur Neuansiedlung hoch- wertiger, zukunftsorientierter Wirtschaftsunternehmungen im Berggebiet andererseits beziehen.
Die vom Bund eingeleiteten Umstrukturierungs- und Rationali- sierungsmassnahmen sind durch die Ansiedlung neuer Wirt- schaftsunternehmungen im Technologie- und Dienstlei-
53-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Haering Binder Sachplan "Landschaft und Lebensräume" Motion Haering Faune et flore. Plan sectoriel portant sur le paysage et le milieu naturel
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1991
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Anno
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V
Volume
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Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance Seduta
Geschäftsnummer 91.3366
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 13.12.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
2480-2481
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Ref. No
20 020 719
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