2481
Motion Hari
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
91.3307
Motion Iten Joseph Bedingter Strafvollzug. Aenderung Sursis à l'exécution des peines. Révision
Wortlaut der Motion vom 23. September 1991
Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 41 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in dem Sinne zu revidieren, dass der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu (neu) 36 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben kann.
Texte de la motion du 23 septembre 1991
Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 41, alinéa pre- mier, du Code pénal suisse (CP), comme il suit: «en cas de condamnation à une peine privative de liberté n'excédant pas trente-six mois (nouvelle version) ou à une peine accessoire, le juge pourra suspendre l'exécution de la peine
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gemäss geltendem Strafgesetzbuch kann der Richter Frei- heitsstrafen bedingt aussprechen, das heisst, der Vollzug der Strafe kann unter gewissen Umständen und zeitlich be- schränkt aufgeschoben werden. Die höchste Dauer einer be- dingt vollziehbaren Strafe ist gemäss Artikel 41 Absatz 1 StGB 18 Monate.
Eine derart kurze Dauer scheint nach heutiger Rechtsauffas- sung und nach heutigem Rechtsempfinden namentlich mit Blick auf die Strafempfindlichkeit bei Verurteilten als nicht mehr angemessen. Auch ein europäischer Rechtsvergleich zeigt, dass die Schweiz mit der geltenden Regel nicht mehr im Mittelfeld der Anwender des bedingten Strafvollzugs liegt. Bei- spielsweise lassen die Bundesrepublik Deutschland und Oesterreich den bedingten Strafvollzug bei einer Freiheits- strafe bis zu zwei Jahren zu, wenn besondere Gründe anneh- men lassen, die Resozialisierung des Täters sei dadurch bes- ser gewährleistet. Noch grosszügigere Lösungen bestehen in Portugal (3 Jahre), Frankreich (5 Jahre), Schweden (10 Jahre) und Dänemark (16 Jahre).
Durch diese Motion soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Strafrichter in Zukunft Freiheitsstrafen bis zu maximal drei Jahren bedingt aussprechen kann, sofern beim Täter die im Gesetz und in der modernen Praxis vorgesehenen Gründe für das Hinausschieben der Vollstreckung der Strafe vorlie- gen. Der Motionär verweist in diesem Zusammenhang auf Be- richt und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches von Herrn Prof. Dr. Hans Schultz (Bern 1987, S. 144 f.). Damit wird dem Richter auch die Möglichkeit gegeben, eine Gesamtbeurteilung von Vorle- ben und Charakter des Täters vorzunehmen und vom unbe- dingten Strafvollzug abzusehen, wenn zu erwarten ist, dass auch aufgrund der derzeitigen Lebensumstände des zu Verur- teilenden eine Resozialisierung als wahrscheinlich erscheint.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 2. Dezember 1991 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 2 décembre 1991 , Der Bundesrat beantragt, die Motion anzunehmen.
Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Leuba bekämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
91.3164 Motion Hari Erhaltung von Arbeitsplätzen im Berggebiet Sauvegarde d'emplois en régions de montagne
Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, vor dem Entscheid über die Aufhebung von Arbeitsplätzen im EMD und in den Rüstungs- betrieben im Berggebiet mit den betroffenen Regionen Vor- schläge für eine angemessene Kompensation der dadurch verlorenen Arbeitsplätze zu erarbeiten und vorzulegen. Im Vor- dergrund stehen dabei Vorschläge für die Nutzung der freiwer- denden Liegenschaften des Bundes zur Neuansiedlung von Wirtschaftsunternehmungen im Berggebiet.
Texte de la motion du 10 juin 1991
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer et de présenter, avant qu'une décision ne soit prise sur la suppression d'emplois au DMF et dans les usines d'armement, des propositions visant à une compensation adéquate des postes supprimés, en colla- boration avec les régions concernées. Il s'agit principalement de proposer des solutions permettant d'utiliser les biens- fonds libérés par la Confédération en vue de l'implantation d'entreprises économiques dans les régions de montagne.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bezzola, Blatter, Bühler Simeon, Bundi, Bürgi, Columberg, Eggenberg-Thun, Engler, Fischer-Hägglingen, Früh, Günter, Hildbrand, Hösli, Lanz, Reimann Fritz, Rychen, Schmidhalter, Schnider, Schwab, Seiler Hanspeter, Steinegger, Weber-Schwyz, Zölch, Zwingli (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Mit der Aufhebung und Umwandlung von Arbeitsplätzen im EMD und in den Rüstungsbetrieben in Berggebieten werden diese Regionen vor zum Teil unlösbare Strukturprobleme ge- stellt, welche im Interesse einer wirtschaftlichen Berggebiets- förderung rasch gelöst werden müssen. Die wirtschaftlichen Standortnachteile der entsprechenden Bergregionen dürfen nicht zusätzlich mit dem Wegfallen von Arbeitsplätzen belastet werden. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass mit dem Entscheid über die Aufhebung von Arbeitsplätzen konkrete Vorschläge zur Kompensation vorgelegt werden. Diese Vor- schläge sollen sich im Rahmen der Dezentralisierung der Bun- desverwaltung auf die Auslagerung von Bundesstellen in die Bergregionen (Ausbildungszentren der PTT-Betriebe, Ausla- gerung von Bundesämtern, Ausbildungszentren der Regiebe- triebe des Bundes usw.) einerseits sowie auf Konzepte zur Ver- fügungstellung von Liegenschaften zur Neuansiedlung hoch- wertiger, zukunftsorientierter Wirtschaftsunternehmungen im Berggebiet andererseits beziehen.
Die vom Bund eingeleiteten Umstrukturierungs- und Rationali- sierungsmassnahmen sind durch die Ansiedlung neuer Wirt- schaftsunternehmungen im Technologie- und Dienstlei-
53-N
13 décembre 1991
N
2482
Motion Rechsteiner
stungsbereich aufzuwiegen. Insbesondere dürfte die Ansied- lung von Telematikunternehmungen und -betrieben im Berg- gebiet. besonders zu fördern sein. Die Telematik ist, da sie standortunabhängig ist, besonders geeignet, die den Berg- kantonen anhaftenden Standortnachteile zu verringern, quali- tativ bessere Arbeitsplätze zu schaffen und die Mobilitätsbe- dürfnisse (ökologischer Aspekt) abzubauen.
Die vom Bund zum Teil nicht mehr benutzbaren Räumlichkei- ten und Gebäude können für Anwendungen der Telematik ge- nutzt werden. Es können qualitativ gute Arbeitsplätze (z. B. Te- learbeitsplätze) in die Bergregionen ausgelagert werden, was dem Wunsch nach Dezentralisierung der Bundesverwaltung entspricht, ohne dass dafür teure Verwaltungsgebäude neu erstellt werden müssen, und was für die mit Standortnachtei- len behafteten Bergregionen die vom Bundesrat gewünschte Bevorteilung zur Folge hat.
Voraussetzungen für die Bevorteilung der Bergregionen ist, dass die Planung und Realisierung möglichst rasch eingelei- tet werden können. Die verlangten Vorschläge sind deshalb vom Bundesrat vor dem Abbau von Arbeitsplätzen zu unter- breiten, damit die Realisierung der zum Teil bereits vorberei- teten Projekte unmittelbar danach eingeleitet werden kann. Die Unterstützung der Einführung neuer Technologien in den Berggebieten stellt eine kostengünstige Wirtschaftshilfemög- lichkeit für den Bund dar und wird private Unternehmungen der Bergkantone zu neuen Impulsen führen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates · vom 28. August 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 août 1991
Der Bundesrat ist sich der grossen regionalwirtschaftlichen Bedeutung der EMD-Arbeitsplätze im Berggebiet bewusst Er hat deshalb Verständnis für die Sorgen und Note der vom Ab- bau der Arbeitsplätze besonders stark betroffenen Regionen und unterstützt, wo immer dies möglich ist, Massnahmen, die zur Schaffung neuer Arbeitsplätze führen. In diesem Zusam- menhang sei an die Ansiedlung der Firma Batrec (Batterie- Recycling) sowie an die Pläne zur Errichtung einer Sonder- müllverbrennungsanlage auf dem Areal der Pulverfabrik Wim- mis erinnert. Auch die im Rahmen von Koberio III eingeleiteten konkreten Massnahmen sollen sicherstellen, dass den Anlie- gen des Motionärs Rechnung getragen werden kann. Dabei werden direkte Arbeitsplatzmassnahmen (z. B. Telearbeit), Anpassungen von Entschädigungen, Massnahmen im Be- reich der Information sowie eine umfassende Nutzungskoordi- nation im Vordergrund stehen. Letztere wird es u. a. erlauben, von Fall zu Fall auch über alternative Nutzungen von freiwer- denden Liegenschaften des Bundes - z. B. zur Neuansied- lung von privatwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des oben- erwähnten Beispiels - zu diskutieren.
Die im Gefolge von «Armee 95» im EMD nötig werdenden Re- organisations- und Redimensionierungsmassnahmen kön- nen jedoch nicht von eigentlichen Kompensationsverpflich- tungen gegenüber den betroffenen Regionen abhängig ge- macht werden, weil dadurch
eine zielgerichtete und systematische Planung in Frage ge- stellt,
der notwendige Führungsspielraum bei der Massnahmen- umsetzung eingeschränkt,
die unumgänglichen Abbaumassnahmen von schwer zu realisierenden Kompensationen abhängig gemacht und da- durch blockiert sowie
das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit in der Verwaltungstätigkeit pauschal regional- und strukturpoliti- schen Anliegen untergeordnet würden.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der anstehende Abbau von Arbeitsplätzen den Zielkonflikt zwischen der Forderung nach Effizienz in Armee, Verwaltung und Rüstungsbetrieben einerseits und den regionalpolitischen Anliegen der Berg- regionen anderseits verschärfen wird. Im Hinblick auf den zu erwartenden hohen Problemlösungsbedarf und zur Verbesse- rung der Kommunikation unter den Betroffenen erwägt das Mi- litärdepartement, einen Informationsverantwortlichen einzu-
setzen, der gegenüber den Gemeinde- und Kantonsbehörden als Vermittler und Ansprechpartner wirken könnte.
Genaue Prognosen über Ausmass und regionale Verteilung des in den verschiedenen Bereichen des EMD zu erwartenden Stellenabbaus sind zurzeit noch nicht möglich. Der Bundesrat hält jedoch Behörden und Verbände über den Stand der Pla- nungen auf dem laufenden und wird zum gegebenen Zeit- punkt mit konkreten Zahlen an die Oeffentlichkeit treten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
91.3220
Motion Rechsteiner Panzerschiessen im Linthgebiet Tirs d'artillerie dans la plaine de la Linth
Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, das Artillerieschiessen im Linthgebiet einstellen zu lassen, bis die Ursachen des Schiessunfalls vom 16. Mai 1991 definitiv geklärt sind und bis sichergestellt ist, dass sich derartige Fehlschüsse nicht wie- derholen können.
Texte de la motion du 20 juin 1991
Le Conseil fédéral est chargé d'ordonner l'arrêt des tirs d'artil- lerie dans la plaine de la Linth jusqu'à ce que les causes de l'accident de tir du 16 mai 1991 aient été établis et que l'on ait l'assurance que de tels accidents ne se renouvelleront pas.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin, Béguelin, Bircher Silvio, Bodenmann, Borel François, Brügger Cyrill, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberger Georges, Euler, Fankhauser, Haering Binder Hafner Ursula, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leemann, Leuen- berger Ernst, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch Ursula, Mei- zoz, Meyer Theo, Pitteloud, Ruffy, Stappung, Uchtenhagen, Ulrich, Vollmer, Zbinden Hans, Ziegler Jean, Züger (37)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Am Donnerstag, 16. Mai 1991, landete eine Uebungsgranate, abgeschossen aus einer Panzerhaubitze in Schänis, mitten in einem Wohnquartier in Bilten, einige Meter neben einem Kin- dergarten. Die Ursache des gravierenden Fehlschusses sind bis heute nicht gültig geklärt (vgl. die Ausführungen von Bun- desrat Villiger in der Fragestunde vom 10. Juni 1991). Es würde sich aufdrängen, die Untersuchung des Vorfalls nicht allein den militärischen Instanzen zu überlassen (die ja gewis- sermassen in eigener Sache tätig werden), sondern eine neu- trale Untersuchung zu veranlassen.
So oder anders muss aber der Schiessbetrieb eingestellt wer- den, bis die Ursachen des Schiessunfalls gültig geklärt und bis andererseits gesichert ist, dass sich derartige Fehlschüsse in bewohnte Gebiete nicht wiederholen können. Die Bevölke- rung des Linthgebietes hat einen Anspruch darauf, nicht durch die Artillerie der eigenen Armee lebensbedrohlich be- schossen zu werden. Das umstrittene Artillerieschiessen wei- terzuführen im blinden Vertrauen darauf, dass hoffentlich nichts mehr passieren werde, wäre unverantwortlich.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Hari Erhaltung von Arbeitsplätzen im Berggebiet Motion Hari Sauvegarde d'emplois en régions de montagne
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1991
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3164
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 13.12.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
2481-2482
Page
Pagina
Ref. No
20 020 721
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