Pactes internationaux relatifs aux droits de l'homme
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E 25 novembre 1991
Wahl des Vizepräsidenten des Ständerates Election du vice-président du Conseil des Etats
Ergebnis der Wahl - Résultat du scrutin Ausgeteilte Wahlzettel - Bulletins délivrés
eingelangt -rentrés leer -blancs
44 44 2
0
42
Es wird gewählt - Est élu Herr Otto Piller mit 41 Stimmen
Ferner hat Stimmen erhalten-A en outre obtenu des voix Frau Monika Weber 1
Präsidentin: Ich werte das als ein Zeichen des Aufbruches. (Heiterkeit) Ich gratuliere Herrn Piller zu seiner ehrenvollen Wahl und freue mich sehr auf unsere Zusammenarbeit. (Beifall)
Wahl des ersten Stimmenzählers Election du premier scrutateur
Ergebnis der Wahl - Résultat du scrutin Ausgeteilte Wahlzettel - Bulletins délivrés eingelangt-rentrés leer - blancs ungültig - nuls gültig - valables absolutes Mehr - Majorité absolue
44
43
3
0
40
21
Es wird gewählt - Est élu Herr Riccardo Jagmetti mit 39 Stimmen
Ferner haben Stimmen erhalten-Ont en outre obtenu des voix Verschiedene- Divers 1
Wahl des zweiten Stimmenzählers Election du deuxième scrutateur
Ergebnis der Wahl - Résultat du scrutin Ausgeteilte Wahlzettel - Bulletins délivrés eingelangt-rentrés leer - blancs ungültig - nuls
44
44
2
0
gültig - valables
42
absolutes Mehr - Majorité absolue
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Es wird gewählt - Est élu Herr Carlo Schmid mit 42 Stimmen
Wahl des Ersatzstimmenzählers Election du scrutateur suppléant
Ergebnis der Wahl - Résultat du scrutin Ausgeteilte Wahlzettel - Bulletins délivrés eingelangt -rentrés leer - blancs ungültig - nuls
44
44
1
0
43
gültig - valables absolutes Mehr - Majorité absolue
Es wird gewählt - Est élu M. Thierry Béguin mit 42 Stimmen
Ferner haben Stimmen erhalten - Ont en outre obtenu des voix Verschiedene - Divers 1
Präsidentin: Ich gratuliere allen gewählten Stimmenzählern zu ihrem guten Resultat. Ich bin überzeugt, dass wir im Büro mit einer guten Equipe arbeiten können. (Beifall)
91.004
Internationale Menschenrechtspakte. Beitritt der Schweiz
Pactes internationaux relatifs aux droits de l'homme. Adhésion de la Suisse
Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 30. Januar 1991 (BBI | 1189)
Message, projets de loi et d'arrêté du 30 janvier 1991 (FF | 1129) Beschluss des Nationalrates vom 18. September 1991 Décision du Conseil national du 18 septembre 1991
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schoch, Berichterstatter: Es ist mir eine grosse Ehre und eine grosse Freude zugleich, als erster Vertreter des ständerätli- chen Fussvolkes in dieser neuen Legislaturperiode das Wort ergreifen zu dürfen. Diese Ehre fällt mir anstelle des aus unse- rem Rat ausgeschiedenen Präsidenten der Kommission für auswärtige Angelegenheiten zu, Ständerat Masoni.
Die Kommission für auswärtige Angelegenheiten hat sich an zwei Sitzungen mit der Frage des Beitritts der Schweiz zu den beiden internationalen Menschenrechtspakten befasst, zwei Pakte, die bereits am 16. Dezember 1966 durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Uno verabschiedet wurden. Anschliessend an diese Verabschiedung folgte die Ratifikation der beiden Pakte durch mehr als 90 Staaten, 91 im einen und 96 im anderen Falle. In der Folge sind die beiden Pakte 1976 in Kraft getreten. Was beinhalten diese beiden Pakte?
Pakt I enthält zunächst einen Katalog wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte; er stellt sozusagen ein Programm dar, zu dessen Verwirklichung sich der jeweilige Vertragsstaat ver- pflichtet. Demgegenüber lassen sich aus Pakt I keine subjekti- ven und justitiablen Rechte ableiten. Die Bürger der Vertrags- staaten hätten also keine Möglichkeit, sich in einem Verfahren auf konkrete Bestimmungen des Paktes I zu berufen.
Pakt II enthält die Garantie der klassischen Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich darin, dafür Sorge zu tragen, dass jede Person, die in ihren ver- traglich garantierten Grundrechten verletzt worden ist oder verletzt sein könnte, ein Recht auf Beschwerde hat.
Die beiden Pakte ergänzen sich, setzen sich aber zugleich ge- genseitig voraus und stehen damit in einem engen Verhältnis zueinander und in einer intensiven gegenseitigen Wechselwir- kung.
Die Kommission für auswärtige Angelegenheiten hat sich zu- nächst eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob es überhaupt Sinn macht, solchen internationalen Pakten beizu- treten. Im Zuge der Kommissionsberatungen war zunächst die Meinung geäussert worden, der Beitritt bringe zu wenig kon- krete, greifbare Normen, Pakt II sei der EMRK darüber hinaus sehr ähnlich und es seien mit Bezug auf Pakt II auch zu viele Vorbehalte notwendig. Aus diesen Ueberlegungen heraus ist die Meinung vertreten worden, es sei nicht notwendig, auf die beiden Pakte einzutreten und ihnen zuzustimmen.
Im Zuge ihrer Beratungen hat die Kommission dann aber fest- gestellt, dass beide Pakte ganz klar auf der Linie der durch den Gesamtbundesrat getragenen Aussenpolitik liegen und dass die Ratifikation beider Pakte daher offenkundig zwingend und unausweichlich ist, dies um so mehr, als der Inhalt beider Pakte in unserem Land weitestgehend realisiert ist.
Die in beiden Pakten festgeschriebenen Grundrechte stellen effektiv für jeden Schweizer heute praktisch eine Selbstver- ständlichkeit dar, ja, mehr noch: die Schweiz ist ohne Zweifel derjenige Staat, der die Mitwirkungsrechte seiner Bürger am
ungültig -nuls gültig - valables absolutes Mehr - Majorité absolue
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Internationale Menschenrechtspakte
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weitestgehenden ausgebaut und realisiert hat. Bei dieser Sachlage wäre es wohl widersinnig, jetzt plötzlich zurückzu- buchstabieren oder auch nur die Bremse zu ziehen und einen Denkhalt einschalten zu wollen.
Die Kommission gelangte deshalb zur Auffassung, dass es richtig und notwendig ist, dem bundesrätlichen Antrag zu fol- gen und die beiden Pakte zu genehmigen. Die Kommission stellte dabei fest, dass die in beiden Pakten formulierten Vor- aussetzungen in unserem Lande weitgehend oder sogar wei- testgehend erfüllt sind. Dennoch müssen Vorbehalte zu Pakt II formuliert werden. Welches diese Vorbehalte sind, ist im ein- zelnen aus der Botschaft ersichtlich.
Der Bundesrat hat Litera g von Artikel 1 Absatz 1 der Vorbe- halte noch dadurch ergänzt, dass er den Vorbehalt auch auf die Gemeindestufe ausgedehnt hat. Eigentlich bin ich davon ausgegangen, der Bundesrat hätte uns für die heutige Sitzung eine Formulierung des ergänzten Vorbehaltes gemäss Lite- ra g auf die Pulte austeilen lassen. Sie lässt sich jedoch auch in den Unterlagen aus der nationalrätlichen Behandlung nachle- sen. Diese Ergänzung bringt keine effektive materielle Aende- rung; sie schliesst nur noch die Gemeindeversammlungen in den Vorbehalt, der wegen der Landsgemeinden gemacht wurde, ein.
Nach Auffassung der Kommission für auswärtige Angelegen- heiten sind die Vorbehalte nicht alarmierend; sie erklären sich zu einem schönen Teil aus unseren rechtlichen Ueberlieferun- gen. Sie sind aus unseren rechtlichen Verhältnissen gewach- sen, beispielsweise aus der Situation im Zusammenhang mit Stimmgeheimnis und Landsgemeinde oder Gemeindever- sammlung. Andere Vorbehalte, die vielleicht ein bisschen we- niger selbstverständlich sind, müssen allerdings nach Mög- lichkeit in nächster Zukunft beseitigt werden.
Im grossen und ganzen war die Kommission jedoch der Auf- fassung, alarmierende Anzeichen ergäben sich aus diesen Vorbehalten nicht
Der Bundesrat schlägt in Ergänzung zur Genehmigung der beiden Pakte auch eine Ergänzung von Artikel 86 Absatz 4 OG vor. Dazu ist eine erläuternde Bemerkung vonnöten.
Die Pakte lösen, wie alle internationalen Verträge, sofort Wir- kung aus und sind im Landesrecht der Schweiz sofort direkt anwendbar. Sie werden also einen integrierenden Bestandteil unserer Rechtsordnung bilden. Um mit Bezug auf die Anru- fung einzelner Bestimmungen aus den Pakten klare Voraus- setzungen zu schaffen, musste Artikel 86 OG durch einen Ab- satz 4 ergänzt werden, wie das der Bundesrat in seiner Bot- schaft vorschlägt. Ich kann es mir ersparen, Ihnen den Text der bundesrätlichen Vorlage zu verlesen. Ich weise darauf hin, dass die Ergänzung in der Botschaft mit dem neuen OG, dem wir zugestimmt haben, sowieso kommen wird. Weil aber auch jetzt noch theoretisch die Möglichkeit eines Referendums ge- gen das neue OG besteht, war die Kommission der Meinung, es sei richtig und notwendig, auch in der Vorlage, über die wir jetzt beraten, die Ergänzung von Artikel 86 Absatz 4 OG einzu- bauen, damit in diesem Bereich jedenfalls nichts passieren kann, selbst dann nicht, wenn das Referendum wider alles Er- warten noch ergriffen würde.
Die Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, den Anträgen des Bundesrats bzw. dem Beschluss des Nationalrats zuzu- stimmen.
Huber: Als Mitglied der bisherigen Kommission für auswärtige Angelegenheiten äussere ich mich zur Frage der Ratifikation der beiden Menschenrechtspakte: I (wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) und Il (bürgerliche und politische Rechte).
Es ist rechtlich, sachlich und vor allem auch politisch richtig, dass die Schweiz diese Pakte, denen über 90 Staaten in der Welt beigetreten sind, ratifiziert. Ich halte es auch für richtig und gut, dass wir das ganz am Anfang einer Legislaturperiode tun, weil wir das Subjekt und das Objekt jeder Politik, den Men- schen, ins Zentrum stellen. Wir sollten uns dann öfters wäh- rend der Legislatur daran erinnern, womit wir begonnen ha- ben; das täte der Politik in diesem Land, wo Fremdenhass und Auspuff thematisiert werden, nur gut. Im übrigen erfüllen wir eine Schuld aus der Legislaturplanung 1987 bis 1991.
Wenn die Schweiz jetzt die Pakte ratifiziert, so sollten wir be- denken, dass die schweizerischen, europäischen und welt- weiten Bemühungen um die Respektierung und Durchset- zung der Menschenrechte - wir nennen sie intern Grund- rechte - zum Besten der Politik gehören und eine sehr lange philosophische und politische Geschichte haben. Hier stehen Gedanken und Tendenzen aus der griechisch-römisch-christ- lichen Menschenrechtsphilosophie zur Diskussion, die davon ausgehen - wie es heute das Bonner Grundgesetz in Artikel 1 bekennt -, dass Menschenrechte einen vorstaatlichen Ur- sprung haben, die der Staat nicht verleiht, wohl aber bekennt und schützt.
Wir erinnern uns an die Magna Carta Libertatum von 1215 in England, an die Habeaskorpusakte von 1679, an die Werke von John Locke. Aus den USA kommt die berühmte «Bill of Rights of Virginia» und die von Jefferson im gleichen Jahr, 1776, redigierte Unabhängigkeitserklärung. Ein Höhepunkt der Menschenrechtsbewegung war die Menschenrechtser- klärung der Französischen Revolution vom 26. August 1789 mit dem Satz: «Der Endzweck aller politischen Vereinigungen ist die Erhaltung der natürlichen und unabdingbaren Men- schenrechte.» Gerade die Französische Revolution hat in kür- zester Zeit, gerafft, klargemacht, dass zwischen den Deklara- tionen und den Taten Abgründe klaffen.
Auch heute gehören Diktatoren, Potentaten und Menschen- rechtsverletzer zu den Unterzeichnern der Pakte. Das ist kein Argument dagegen, sondern ein Argument für die Stärkung der Phalanx der Staaten, denen die Menschenrechte politisch zentrale Werte sind.
Menschenrechtsverletzungen sind heute von China über die Türkei bis nach Jugoslawien an der Tagesordnung. Unsere Antwort als neutraler Kleinstaat ist eine relativ kohärente Men- schenrechtspolitik, die in den letzten Jahren an Konturen ge- wonnen hat. Wir engagieren uns - ich habe das im Europarat erlebt - bei der Ausarbeitung von Vertragswerken und Erklä- rungen zur Förderung der Menschenrechte. Wir setzen bei Menschenrechtsverletzungen - meist sehr zurückhaltend - politische Massnahmen ein, um das Fundament der Gerech- tigkeit wieder herzustellen. Wir wollen die Ausdehnung der Wirksamkeit der Menschenrechte durch die Ratifikation von Menschenrechtspakten fördern. Und hier stehen wir jetzt.
Schon 1982 hat der Bundesrat diese Politik in seinem Bericht über den Schutz der Menschenrechte skizziert. 1989 schrieb er in seinem Bericht über Friedens- und Sicherheitspolitik der Schweiz: «Im allgemeinen fördert unser Land die Bemühun- gen zur Entwicklung von Mechanismen, die die Kontrolle der Verpflichtungen, welche die Staaten zum Schutz der Men- schenrechte eingegangen sind, garantieren.»
Im kürzlich hier behandelten Bericht 90 zur Sicherheitspolitik legt der Bundesrat dar: «Die Menschenrechtspolitik ist eine wichtige Grundlage der nationalen und internationalen Sicher- heit. Ohne ihre Einhaltung und Gewährleistung ist ein dauer- hafter, auf Stabilität basierender Friede nicht möglich. Ein Bei- tritt zu den beiden Menschenrechtspakten .... verschafft dem Bundesrat eine solide rechtliche Basis für Interventionen zu- gunsten der Menschenrechte.» In den gleichen Zusammen- hang gehört unsere Mitarbeit bei der EMRK und bei der KSZE, die heute kein Vakuum im Osten Europas entstehen lassen dürfen.
Es ist nicht zu übersehen, dass wir jetzt mit den Uno-Pakten die europäischen Grenzen überschreiten und bereit sind, glo- bale Verantwortung zu übernehmen. Das ist fraglos richtig, weil Menschenrechtsverletzungen in den verschiedensten Formen die eigentliche Ursache der weltweiten Instabilitäten sind, die wiederum zu Migration und zur Asylproblematik bei- tragen. Wenn die Menschenrechte im Rahmen dieser Pakte in allen Ländern geachtet und respektiert werden, dann gäbe es nur Safe countries und kein Asylproblem der industrialisierten Länder des Nordens.
Ueber den Inhalt der Pakte und die beim Pakt I notwendigen Vorbehalte hat mein Vorredner soeben Darlegungen ge- macht, und die Botschaft gibt erschöpfend Auskunft. Beiden Dokumenten kann ein gewisser deklaratorischer, ja politisch- didaktischer Charakter nicht abgesprochen werden. Das braucht uns nicht überheblich zu machen: Die Schweiz lebt
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bekanntlich mit mehr ungeschriebenen als geschriebenen Grundrechten.
Weit bedeutender scheint es mir zu sein, hier kurz auf die un- terschiedliche Rechtsnatur der beiden Pakte hinzuweisen. Der Pakt I mit dem Katalog wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte richtet sich nicht an Individuen, sondern an die Gesetz- geber der Vertragsstaaten. Für sie werden hier Leitplanken ih- rer Tätigkeit enumeriert. Wir können daher - und das war ein Punkt, der mich speziell interessiert hat - den Pakt I ratifizieren und gleichzeitig die Sozialcharta des Europarates unratifiziert lassen, weil am einen Ort - nämlich hier - Programme, Staats- ziele dargestellt werden, am anderen Ort - bei der Sozial- charta - aber Sozialrechte begründet werden, die unserem Recht noch fremd sind.
Anders liegen die Dinge beim Pakt II, der über bürgerliche und politische Rechte legiferiert Zwar hat er nicht die Betimmtheit der EMRK und damit nicht durchwegs individuelle Anwend- barkeit. Diese ist aber nicht ausgeschlossen und bedingt da- her zweierlei: einerseits Vorbehalte, wo Landesrecht und Pakt- recht nicht übereinstimmen, andererseits die Revision von Ar- tikel 86 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun- desrechtspflege, wie dargelegt wurde.
Ich habe einleitend darauf hingewiesen, dass unser Land mit dem ihm innewohnenden Sinn für politische Realitäten auf den Einbau funktionierender Kontrollmechanismen gegen- über Menschenrechtsverletzungen politisch drängt Nun ist bekannt, dass die staatliche Souveränität dort, wo keine Ver- träge bestehen, eine mehr als politisch-verbale Intervention verbietet, es sei denn, der betroffene Staat akzeptiere ein Ein- greifen etwa im Rahmen der kollektiven Sicherheit.
Beide Pakte kennen als Kontrollmechanismen das Berichtssy- stem. Ihm muss die Absicht eines ratifizierenden Staates vor- gelagert sein, die Pakte auch in Landesrecht umzusetzen und anzuwenden. Es ist unbestritten, dass hier schwere Lücken bestehen. Die Kontrollberichte sind dem Menschenrechtsaus- schuss in Genf einzureichen, der keine richterliche, aber eine politische Funktion hat. Daneben gibt es für Staaten, wie der Bundesrat das für die Schweiz vorschlägt (Art. 2 Bundesbe- schluss zu Pakt il), ein Klageverfahren des einen Staates ge- gen einen anderen, dem vorgeworfen wird, den Pakt wohl rati- fiziert, aber nicht umgesetzt zu haben. Schliesslich gibt es bei Pakt Il die Individualbeschwerde, die aber innerstaatlich erle- digt wird, also nicht wie bei der EMRK in Strassburg.
Es ist nicht zu übersehen, dass der Kontrollmechanismus be- scheiden ist. Das gehört zur Natur des Völkerrechtes, das mehr überzeugende Rechtsphilosophie und Rechtsethik ist als stringente Norm.
Wenn ich Ihnen dennoch und illusionslos die Ratifizierung empfehle, so tue ich es aufgrund des Respektes für Men- schenrechte, die jede Unterstützung verdienen, weil sie dem Menschen, dem Geschöpf mit seinem einzigartigen Wert, dient.
Ich teile die Auffassung der Botschaft, wonach der Beitritt den Prioritäten unserer Aussenpolitik entspräche.
M. Felber, conseiller fédéral: Je vous remercie, au nom du Conseil fédéral, de bien vouloir entrer en matière sur nos pro- positions d'adopter les deux pactes des Nations Unies concernant les droits de l'homme. Je remercie le rapporteur de la commission et M. Huber, conseiller aux Etats, d'avoir dé- fini l'ensemble des problèmes qui se sont posés à notre com- mission au moment où nous traitions de ces questions.
J'ajoute simplement les quelques éléments de politique géné- rale suivants: un Etat dans lequel les droits de l'homme sont respectés, où règne la justice, où les revenus et les richesses sont répartis le plus équitablement possible entre les divers groupes et couches de la société, devient un pays stable, en paix avec lui-même et ses institutions et, par conséquent, avec ses voisins. C'est ce que la Suisse souhaite en soutenant constamment dans sa politique étrangère les droits de l'homme et en demandant a tous les Etats avec lesquels nous entretenons des contacts le respect des droits de l'homme.
Aux Nations Unies, nous avons, le lendemain de la votation du 16 mars 1986, intensifié notre engagement au sein de la Com-
mission des droits de l'homme. Je vous en donne quelques exemples. Nous avons mis des experts indépendants suisses à la disposition de la Commission des Nations Unies pour les droits de l'homme. Le professeur Joseph Voyame, ancien di- recteur de l'Office fédéral de la justice, est, depuis deux ans, chargé pour les Nations Unies de rapporter sur le respect des droits de l'homme en Roumanie et sur la situation générale dans ce pays. Nous avons également obtenu pour le profes- seur Walter Kaelin une invitation à titre de rapporteur spécial sur le Koweit occupé. Il soumettra prochainement un rapport sur la situation des droits de l'homme dans ce pays. C'est donc dire que notre pays, par quelques-uns de ses éminents représentants, est engagé dans la politique en faveur des droits de l'homme. Un autre exemple est celui du Comité suisse contre la torture, à l'origine de la décision prise par la commission de mettre à l'ordre du jour de sa session de l'an- née prochaine un projet de protocole facultatif à la convention des Nations Unies. Ce projet est ambitieux car il vise à prévenir la torture par des visites dans les prisons où sont retenues des personnes privées de liberté par leurs autorités, que pour- raient effectuer sans avis préalable et dans n'importe quel lieu des Etats qui ont signé ce pacte des Nations Unies. Ce sont autant d'exemples qui montrent que notre pays s'engage dans cette direction-là et il est aussi important pour nous que, à l'égard de nombre de pays qui ne respectent pas les droits de l'homme, mais qui ont signé et adopté ces conventions, nous puissions affirmer que nous, qui les respectons tradition- nellement, pouvons exiger davantage de respect pour ce type de convention.
Enfin, le problème posé est celui de la juridiction. Il n'y a pas de juridiction spéciale en ce qui concerne ces deux pactes: pas de cour spéciale, pas de recours possible à une juridiction par- ticulière. Tout se passe à l'intérieur de notre pays. Et comme l'a répété M. Schoch, en ce qui concerne l'alinéa 4 de l'article 86 de la loi sur l'organisation judiciaire, nous avions placé cela avant que ladite loi ait été modifiée. Il est évident que le jour où cette loi entrera en vigueur, après la période réfé- rendaire, l'article 86 modifié deviendra caduc. Tout est réglé dans la nouvelle loi sur l'organisation judiciaire.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
A. Bundesbeschluss betreffend den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte A. Arrêté fédéral concernant le Pacte international relatif aux droits économiques, sociaux et culturels
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 38 Stimmen (Einstimmigkeit)
B. Bundesbeschluss betreffend den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte B. Arrêté fédéral concernant le Pacte international relatif aux droits civils et politiques
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
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Europäische Trägerrakete Ariane. Produktion
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 Einleitung, Bst. a-f Al. 1 introduction, let. a-f
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission
39 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abs. 1 Bst. g - Al. 1 let. g
Schoch, Berichterstatter: Vielleicht ist es notwendig, den Wortlaut dieser Litera g gemäss Antrag Bundesrat zu verlesen. Die Kommission hat dessen Wortlaut übernommen:
«Diese Vorschrift findet Anwendung unter Vorbehalt von Vor- schriften kantonalen und kommunalen Rechts, welche vorse- hen oder zulassen, dass Wahlen an Versammlungen nicht ge- heim durchgeführt werden.»
M. Felber, conseiller fédéral: Il est important d'apporter cette précision qui a été adoptée au Conseil national.
Angenommen - Adopté Abs. 1 Bst. h, 2, 3 - Al. 1 let. h, 2, 3 Angenommen - Adopté
Art. 2, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 38 Stimmen (Einstimmigkeit)
C. Bundesgesetz über die Organisation der Bundes- rechtspflege C. Loi fédérale d'organisation judiciaire
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I, II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
39 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
91.033
Europäische Trägerrakete Ariane. Produktion Lanceurs européens ARIANE. Production
Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. Mai 1991 (BBI II 1437) Message et projet d'arrêté du 8 mai 1991 (FF II 1397) Beschluss des Nationalrates vom 18. September 1991 Décision du Conseil national du 18 septembre 1991
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schoch, Berichterstatter: Ich bin auch hier anstelle von Herrn Masoni zum Berichterstatter der Kommission für auswärtige Angelegenheiten bestimmt worden. Ich freue mich darüber, denn ich habe das Privileg, Ihnen über eine ganz gefreute, po- sitive Sache berichten zu dürfen, über eine Sache, die erst noch keine finanziellen Konsequenzen für unser Land hat, die uns also nichts kostet. Das ist ja immerhin auch etwas wert in diesen Zeiten!
Das Thema, über das ich zu referieren habe, betrifft die Erklä- rung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger. Um Ihnen diese Thema-Umschreibung, diesen etwas komplizierten Titel, ein bisschen verständlicher zu machen, muss ich ein wenig Anlauf nehmen, denn Sie ha- ben ja wohl Anspruch darauf zu wissen, wozu Sie sich hier und heute äussern sollen.
Europa hat sich vor längerer Zeit - es sind jetzt 17 Jahre her - für die Entwicklung einer eigenen, selbständigen, autonomen europäischen Weltraumpolitik entschieden und hat sich zu diesem Zweck in der Europäischen Weltraumorganisation - oder auf Englisch, unsere zeitgemässe Umgangssprache: Eu- ropean Space Agency (Esa) - zusammengeschlossen.
Die Schweiz ist Gründungsmitglied dieser Esa, die, wie ge- sagt, 1975 ins Leben gerufen worden ist.
Die Esa hat mit Geldern der Mitgliedstaaten - damit also mit öf- fentlichen Mitteln, mit Steuergeldern aus ihren Mitgliedländern - ein Raketenprogramm entwickelt, das Ariane-Programm, und die Esa ist auch heute noch Eigentümerin der Startanla- gen, die für diese Raketen in Kourou in Französisch-Guayana, gebaut wurden.
Nachdem die Entwicklung der Ariane-Rakete im Rahmen der Esa abgeschlossen war, musste das Produkt naturgemäss in irgendeiner Art und Weise genutzt, musste dieses Produkt ver- wertet werden. Das war auch der erklärte Wille der Esa-Staaten schon im Zeitpunkt der Gründung der Europäischen Welt- raumorganisation. Es war auch deswegen sinnvoll, diese Ent- wicklung, die Ariane-Rakete, zu nutzen, weil mit der Ariane- Rakete Europa zur dritten Weltraummacht emporgestiegen war, nach den USA und nach der Sowjetunion, aber z. B. noch vor Japan und anderen namhaften Industriestaaten.
Für die Verwertung, für die kommerzielle Nutzung der Ariane- Rakete, die im Rahmen von Esa entwickelt worden war, sind aber die Finanzierungs- und die Entscheidungsstruktur einer zwischenstaatlichen Organisation völlig ungeeignet. Das leuchtet eigentlich schon auf den ersten Blick ein. Eine zwi- schenstaatliche Organisation kann nicht die Organisation sein, die etwas kommerziell nutzt und verwertet. Die Esa-Staa- ten haben sich deshalb dazu entschlossen, für die kommer- zielle Nutzung des Ariane-Programms eine Aktiengesellschaft zu gründen. Die Gründung dieser Aktiengesellschaft - nach französischem Recht übrigens - ist im Jahre 1980 erfolgt. Die Gesellschaft nennt sich Arianespace. Die Esa hat der Ariane- space, also dieser 1980 gegründeten Aktiengesellschaft, das Recht zur Serienproduktion der Ariane-Raketen übertragen: Die Grundlage für die Uebertragung dieser Rechte bildet die
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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1991
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Anno
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V
Volume
Volume
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance Seduta
Geschäftsnummer 91.004
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 25.11.1991 - 17:00
Date
Data
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930-933
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Pagina
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20 020 810
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