Initiative du canton de Genève
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27 novembre 1991
was in das Gesetz. Diese alte gesetzgeberische Abgrenzung steht einmal mehr zur Diskussion. Unser Kommissionspräsi- dent hat das Hohelied der Schlichtheit der Verfassungsgrund- sätze gesungen. Sehen Sie die Bundesverfassung einmal durch. Sie ist voll von Leitplanken und Leitlinien. Artikel von der Schlichtheit wie «Jeder Schweizer ist wehrpflichtig» bilden die grosse Ausnahme in dieser Verfassung.
Der Verfassungsgeber soll dem Gesetzgeber Leitlinien set- zen. Man sollte nicht in den Materialien suchen müssen. Be- denken Sie: Wir wollen das leidige Problem der Dienstverwei- gerer aus Gewissensgründen lösen. Aber nicht alle, die für ei- nen Zivildienst eintreten, haben nur diese Absicht. Ein Teil der- jenigen, die für den Zivildienst eintreten, rekrutiert sich aus dem Lager der Armeegegner. Denen geht es doch nicht
erwünschte Nebenwirkung der Armeeschwächung im Auge. Man kann die Armee damit schwächen, dass die Bestände in Frage gestellt werden.
In der Bundesrepublik haben ganze Maturaklassen geschlos- sen den Militärdienst verweigert - unter Sozialzwang, weil ein paar Leithammel der Meinung waren, heutzutage gehe man doch nicht mehr ins Militär, es sei heutzutage gescheiter, Sozi- aldienst zu leisten. Wir kennen diesen Sozialzwang. Halbe und ganze Klassen wählen auch ein bestimmtes Freifach unter So- zialzwang von gewissen Leithammeln. Das kennen wir alle auch. Diese Erscheinung ist in der Bundesrepublik weiter nicht von Bedeutung für die Bestände der Armee, weil die Ka- der der Armee der Bundesrepublik Berufskader sind. Wenn aber bei uns solche Erscheinungen Einzug halten, würde die Armee aufgrund des Kadermangels in Frage gestellt. Also müssen wir von vornherein klipp und klar dafür sorgen, dass solche Missbräuche nicht entstehen können. Das können wir nur, wenn wir stipulieren: Die freie Wahl ist ausgeschlossen. Der Herr Kommissionspräsident und seine Kommission sind auch dieser Auffassung. Warum schreiben wir es dann nicht in die Verfassung?
Das, was der Nationalrat gemacht hat, ist nichts anderes, als das Problem vor sich herzuschieben. Er hat einen Konsens gefunden, und jeder versteht darunter etwas anderes. Nach- her kommt bei der Gesetzesberatung die grosse Auseinander- setzung.
Wir sollten den Mut haben, jetzt zu sagen, was wir wollen, und nicht erst später. Wir laufen Gefahr, ein Problem nur vor uns herzuschieben, statt es jetzt zu lösen; wir laufen Gefahr, vor dem Volk zu scheitern. Das möchten wir alle vermeiden. Darum finde ich die beiden Anträge - Loretan und Cottier - gut.
Ich persönlich ziehe den Antrag Loretan vor. Im Zweifelsfalle stimme ich auch für den Antrag Cottier. Der Artikel muss noch angereichert werden, wenn wir vor dem Volk bestehen wollen.
Bundesrat Villiger: Herr Ruesch hat recht, wenn er auf die Ge- fahren bei der Volksabstimmung hinweist. Das ist ja der Grund, warum ich gesagt habe, wir müssten schon gewisse Konkretisierungen auf Gesetzesstufe vorlegen können.
Ich darf noch etwas zu diesem Tatbeweiselement sagen: Zwi- schen dem Zwang zum Militärdienst und einem Recht auf Zivil- dienst aus Gewissensgründen besteht notgedrungen ein Spannungsfeld. Das ist ganz selbstverständlich.
Wir wissen alle, dass die Prüfung des Gewissens sehr proble- matisch ist. Das ist bekannt, obschon ich sagen muss, dass die Gerichte sehr viel Erfahrung haben und ständig in solchen Bereichen Entscheide fällen müssen, nicht nur in bezug auf ei- nen allfälligen Zivildienst. Aber es ist ja keinerlei gerichtliche Lösung mehr vorgesehen. Deshalb ist der Tatbeweis eine rela- tiv elegante Methode. Ich muss aber betonen, dass zwischen irgendeiner Art Gewissensbeurteilung und dem Tatbeweis ge- wissermassen das Verhältnis der kommunizierenden Röhren herrscht: Wenn Sie sicher sein wollen, dass das nicht miss- braucht wird, und wenn Sie nur auf den Tatbeweis abstellen wollen, müssen Sie das Tatbeweiselement sehr stark ausge- stalten. Wenn Sie flankierend andere Elemente dazu nehmen, können Sie mit dem Tatbeweiselement etwas zurückgehen. Ich persönlich würde lieber das Tatbeweiselement nicht allzu gross ausbauen und dafür eine Sicherung auf andere Weise
einbauen, damit wir beispielsweise nicht auf die zweifache Dienstdauer kommen müssen.
Ganz sicher wird das Tatbeweiselement, unabhängig davon, was Sie heute beschliessen, in der gesetzlichen Realisierung enthalten sein müssen. Wie diese Sicherung ausgestattet wer- den soll, ist eine Frage, die noch geprüft werden muss und po- litisch auszudiskutieren ist.
Ich habe Ihnen schon gesagt, warum ich Ihnen die nationalrät- liche Lösung empfehle: Bei einer anderen Lösung hätte ich persönlich, um nicht zuviel zu präjudizieren, auch in bezug auf den Tatbeweis, etwas mehr Sympathie für die Lösung von Herrn Loretan, auch weil sie einfacher ist und ganz klar die freie Wahl ausschliesst. Das ist eigentlich das Grundsätzliche. Nachher sind wir frei in den anderen Bereichen.
zuhanden der Materialien, im Wissen um deren Bedeutung -, kann das nicht bedeuten, dass dann die freie Wahl zulässig ist, Herr Rüesch, das geht jetzt über eine freie Interpretation hin- aus. Das Primat der allgemeinen Wehrpflicht bleibt nach wie vor im ersten Satz erhalten, das andere ist subsidiär. Ich glaube, da können alle Auslegungen nicht darum herumfüh- ren, und die Angst, dass man das irgendeinmal - in zehn, fünf- zehn Jahren, wenn nicht wiederum eine neue Verfassungs- norm mit einer Dienstpflicht entsteht - völlig anders auslegen kann, ist somit unbegründet.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, bei der nationalrätlichen Lösung zu bleiben.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Loretan Für den Antrag Cottier
18 Stimmen 15 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Kommission 20 Stimmen
Für den Antrag Loretan 13 Stimmen
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. I Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
29 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
90.202
Standesinitiative Genf Stellung der Dienstverweigerer Initiative du canton de Genève Statut des objecteurs de conscience
Beschluss des Nationalrates vom 16. September 1991 Décision du Conseil national du 16 septembre 1991
Wortlaut der Initiative vom 30. Juli 1990
Der Grosse Rat der Republik und des Kantons Genf lädt die eidgenössischen Räte ein, die verschiedenen Teile der Lan- desverteidigung im Hinblick auf die europäische Entwicklung
darum, nur das Problem zu lösen; sie haben dabei noch die · Wenn Sie der nationalrätlichen Lösung folgen - ich sage das
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Petitionen
zu überprüfen. In diesem Sinn wird es notwendig sein, an un- seren Vorschriften über die Dienstpflicht sowie an deren Mo- dalitäten, deren Organisation und den damit verbundenen Rechtsmechanismen die erforderlichen Anpassungen vorzu- nehmen und allenfalls eine Alternative zum obligatorischen Militärdienst einzuführen.
Texte de l'initiative du 30 juillet 1990
Le Grand Conseil de la République et Canton de Genève invite les Chambres fédérales à analyser les diverses composantes de la défense nationale dans la perspective de l'évolution eu- ropéenne. Dans cet esprit, il y aura lieu de proposer les adap- tations nécessaires de notre ordre juridique au plan de l'obli- gation de servir, de ses modalités, de son organisation et des mécanismes judiciaires qu'elle implique, ainsi que l'introduc- tion éventuelle d'une alternative au service militaire obliga- toire.
91.302
Standesinitiative Jura Rechtsstatut für Dienstverweigerer aus Gewissensgründen Initiative du canton du Jura Statut de l'objecteur de conscience
Beschluss des Nationalrates vom 16. September 1991 Décision du Conseil national du 16 septembre 1991
Wortlaut der Initiative vom 10. Januar 1991
Unser Land behandelt Dienstverweigerer aus Gewissensgrün- den auf eine Weise, die eines modernen Staates unwürdig ist,
Dienstverweigerung aus Gewissensgründen wird in den mei- sten Fällen mit unverhältnismässigen Gefängnisstrafen geahndet. Daran werden auch die minimen Verbesserungen, die der Nationalrat kürzlich beschlossen hat, kaum etwas än- dern.
Es ist an der Zeit, das Problem grundsätzlich anzugehen und so rasch als möglich Lösungen zu finden. Gestützt auf Arti- kel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangt das jurassi- sche Parlament, der Bund solle für Dienstverweigerer aus Ge- wissensgründen endlich ein Rechtsstatut schaffen, das die- sen Namen verdient.
Texte de l'initiative du 10 janvier 1991
Cité chaque année dans le rapport d'Amnesty International pour sa manière de traiter les objecteurs de conscience, notre pays dispose en la matière d'un statut indigne d'un Etat mo- derne.
L'objection de conscience se voit, la plupart du temps, forte- ment pénalisée par des peines de prison disproportionnées. Et, il faut le dire, les améliorations minimes votées récemment par le Conseil national n'apporteront que peu de changement. Il s'agit donc de faire avancer le problème, afin de le résoudre dans les plus brefs délais, Aussi, le Parlement jurassien, se fondant sur l'article 93, 2e alinéa, de la Constitution fédérale, demande que la Confédération se dote enfin d'un statut de l'objecteur de conscience digne de ce nom.
Küchler, Berichterstatter: Ich werde gleich zu beiden Initiati- ven sprechen. Nachdem Sie vorhin auf die parlamentarische Initiative 91.408 «Zivildienst» eingetreten sind und sich für eine diesbezügliche Verfassungsbestimmung ausgesprochen ha- ben, können wir die Standesinitiative Genf «Stellung der Dienstverweigerer» und die Standesinitiative des Kantons Jura «Rechtsstatut für Dienstverweigerer aus Gewissensgrün- den» abschreiben. Beide Initiativen verlangen eine rasche Lö-
sung des Dienstverweigererproblems. Das Parlament ist nun gewillt, dies mit dem Bundesbeschluss über die Einführung ei- nes Zivildienstes für Dienstverweigerer zu tun.
Ich bitte Sie, die Initiativen abzuschreiben, wie dies der Natio- nalrat bereits getan hat
Präsidentin: Die Kommission beantragt Abschreibung der Standesinitiativen 90.202 und 91.302.
Abgeschrieben - Classé
Petitionen - Pétitions
88.267
Petition Beck Friedrich Verfassungsrecht. Armee und Zivilschutzfragen Pétition Beck Friedrich Droit constitutionnel. Service militaire et protection civile
Herr Küchler unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Mit Eingabe vom 17. März 1988 verlangt der Petitionär, dass sich die Bundesversammlung damit befasse, wie sich die in Artikel 49 der Bundesverfassung garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit mit der allgemeinen Wehrpflicht vereinba- ren lasse. Er ist der Auffassung, dass die Glaubens- und Ge- wissensfreiheit vorgehe und dass Militärdienstverweigerer nicht bestraft werden dürfen, die sich auf Glaubensansichten berufen.
Die Anliegen des Petitionärs werden mit der vom Volk im Juni 1991 angenommenen Revision des Militärstrafgesetzes und der Militärorganisation zum Teil erfüllt.
Hingegen lehnt die Kommission die Auffassung ab, dass Glaubensansichten generell von der Erfüllung der Wehrpflicht befreien. Sie verweist darauf, dass gemäss Artikel 49 Absatz 5 der Bundesverfassung Glaubensansichten nicht von der Erfül- lung der bürgerlichen Pflichten entbinden. Auch die parlamen- tarische Initiative 91.408, Zivildienst, darf nicht in diesem Sinne interpretiert werden.
M. Küchler présente au nom de la commission le rapport écrit suivant: -
Par lettre du 17 mars 1988, le pétitionnaire demande à l'As- semblée fédérale d'examiner la compatibilité de l'obligation générale de servir dans l'armée avec la liberté de conscience et de croyance garantie par l'article 49 de la Constitution fédé- rale. Il estime que ladite liberté prime l'obligation de servir et que les objecteurs invoquant leurs croyances ne doivent pas être punis.
Les demandes du pétitionnaire ont été partiellement réali- sées lors de l'adoption par le peuple, en juin 1991, de la révi- sion du Code pénal militaire et de la loi sur l'organisation mili- taire.
Par contre, la commission rejette l'avis selon lequel les croyan- ces devraient libérer d'une façon générale de l'obligation de servir. Elle souligne que, selon l'alinéa 5 de l'article 49 de la Constitution fédérale, nul ne peut, pour cause d'opinion reli- gieuse, s'affranchir de l'accomplissement d'un devoir civique. L'initiative parlementaire 91.408, Service civil, ne peut être interprétée dans ce sens, elle aussi.
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Jahr
1991
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.202
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.11.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
968-969
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Pagina
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20 020 815
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