E 5 décembre 1991
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Protection des données. Loi
88.032
Datenschutzgesetz Protection des données. Loi
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1990, Seite 149 - Voir année 1990, page 149 Beschluss des Nationalrates vom 21. Juni 1991 Décision du Conseil national du 21 juin 1991
Danioth, Berichterstatter: Darf ich Sie für diese etwas schwer- gewichtige Materie doch um Ihre Aufmerksamkeit bitten, weil es sich nach meinem Dafürhalten um einen wichtigen Erlass handelt.
Die Zweitbehandlung der Vorlage im Nationalrat schuf zwi- schen 40 und 50 kleinere und grössere Differenzen zu unse- rem Rat. Auf einen Nenner gebracht, kann man die Unter- schiede so qualifizieren, dass der Nationalrat zu vermehrter Regelungsdichte neigte und insbesondere den Datenschutz im Privatrechtsbereich verstärkte beziehungsweise sich dem öffentlichen Normenstand in der Bundesverwaltung stark an- näherte.
Die Kommission des Ständerates hält daran fest, dass die un- terschiedliche Interessenlage eine differenzierte Datenschutz- gesetzgebung erfordert, was auch in einem Einheitsgesetz klar zum Ausdruck kommen muss: Missbrauchsgesetzge- bung im Privatbereich, Verhaltensnormen im öffentlichen.Be- reich.
Unser Rat wird vor allem zu folgenden gewichtigen Differen- zen Stellung zu nehmen haben:
Umschreibung der sensitiven Daten;
Datenbearbeitung im wirtschaftlichen Wettbewerb;
Stellung und Kompetenzen des Datenschutzbeauftragten im Privatrecht;
Anwendung des Datenschutzgesetzes auf die Kantone;
Spezielle Datenschutzbefugnisse auf dem Gebiete des Staatsschutzes;
Datenschutz im Arbeitsvertragsrecht;
Medien im Datenschutzrecht.
Die Kommission des Ständerats möchte, soweit dies mit den vom Ständerat klar bekräftigten Leitlinien vereinbar ist, dem Nationalrat entgegenkommen im Bestreben, raschmöglichst dem Bürger, der Wirtschaft und auch der Verwaltung ein wirk- sames und benutzerfreundliches Datenschutzgesetz zur Ver- fügung zu stellen. In diesem Lichte sind unsere entgegenkom- menden Anträge zu würdigen. Ich würde mir erlauben, zu den einzelnen Differenzen Stellung zu nehmen, Frau Präsidentin.
Art. 2 Abs. 1, 2 Bst. abis, b, i Antrag der Kommission
Abs. 1 (Betrifft nur den französischen Text) Abs. 2 Bst. abis, b Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Bst. i Streichen
Antrag Petitpierre Abs. 2 Bst. i Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 2 al. 1, 2 let. abis, b, i Proposition de la commission Al. 1, 2 let. abis, b Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2 let. i Biffer
Proposition Petitpierre Al. 2 let. i Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 -Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 Bst. abis - Al. 2 let. abis
Danioth, Berichterstatter: Eine erste Differenz haben wir bei Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis.
Die vom Ständerat aufgenommene Bestimmung, wonach Da- ten über den Bund, die Kantone und die Gemeinden usw. vom Datenschutzgesetz ausgenommen werden sollen, hat in der nationalrätlichen Kommission offensichtlich zum Missver- ständnis geführt, es sei eine Verschlechterung des Schutzes der Personendaten, die von den Gemeinwesen verwaltet wer- den, angestrebt. Dies war indessen nicht die Absicht des Stän- derates, der damit eigentliche Daten über Gemeinwesen er- fassen wollte, je nachdem ob sie der Oeffentlichkeit zugäng- lich oder eben als vertraulich zu behandeln sind. Man dachte an Daten über Elektrizitätswerke von Gemeinden, über Ver- kehrsbetriebe usw., also an Daten, die den Gemeinwesen di- rekt zuzuordnen sind, und nicht an Daten über die natürlichen Personen, die von den Gemeinwesen erfasst werden.
Nachdem ein geringer Regelungsbedarf für derartige Daten von Gemeinwesen zu erkennen ist, beantragt Ihnen Ihre Kom- mission, der Fassung des Nationalrates zuzustimmen und die aufgenommene Ausnahme wieder zu streichen.
Angenommen - Adopté
Abs. 2 Bst. b - Al. 2 let. b
Danioth, Berichterstatter: Der Entscheid, ob Daten in peri- odisch erscheinenden Medien vom Datenschutzgesetz grundsätzlich ausgenommen werden sollen, hängt wesent- lich von der Frage ab, ob der Ständerat der neuen Fassung des Nationalrates von Artikel 6bis zustimmt oder nicht. Der Entscheid über Streichung oder Beibehaltung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ist daher bis nach der Behandlung die- ser Frage zurückzustellen.
Wenn Sie gestatten, würde ich Ihnen dann bei Artikel 6bis be- antragen, alle die Medien betreffenden Fragen gemeinsam zu regeln.
Verschoben (siehe Entscheid bei Art. 6bis) Renvoyé (voir décision à l'art. 6bis)
Abs. 2 Bst. i - Al. 2 let. i
Danioth, Berichterstatter: Zwischen National- und Ständerat ist der Grundsatz unbestritten, dass das Gesetz keine Anwen- dung findet auf internationale Organisationen, die als Sub- jekte des Völkerrechtes dem innerstaatlichen Recht nicht un- terstellt werden können. Das müsste nicht ausdrücklich ge- sagt werden. Der Nationalrat hat diesen Buchstaben i gleich- wohl aufgenommen mit der Begründung, dass das IKRK ei- nen Verein nach schweizerischem Recht darstelle. Allerdings wurden dabei - auch in der Ständeratskommission - einige Bedenken laut, ob es nicht andere, vergleichbare Vereine gibt wie beispielsweise Amnesty International oder Vereine im Be- reiche des Sports.
Laut Auskunft der Verwaltung war der Grund für eine gewisse datenschutzrechtliche Immunität zugunsten des IKRK der, dass der Datenschutzbeauftragte Einsichts- und Auskunfts- rechte gegenüber privaten und staatlichen Organisationen er- halten soll. Nachdem im Privatrechtsbereich diese Kompe- tenzen des Datenschutzbeauftragten von Ihrer Kommission wieder gestrichen worden sind, konnte sich die Kommission nicht dazu entschliessen, dieser Privilegierung des IKRK zuzu- stimmen, zumal das IKRK erklärt haben soll, es habe seine ei- genen Regeln, die dem schweizerischen Datenschutzrecht voll entsprechen würden.
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Um Missverständnisse für die Rechtsanwendung zu vermei- den, müsste an und für sich eine Ausnahmebestimmung auf- genommen werden - wenn man das schon will -, des Inhalts, wonach Daten, die von internationalen Organisationen unbe-
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kümmert um deren Rechtsform bearbeitet werden, ausge- nommen sind.
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Die Kommission hat sich indessen zur Streichung entschlos- sen und möchte es dem Nationalrat überlassen, sich in der weiteren Differenzbereinigung über die Tragweite des vom Na- tionalrat aufgenommenen Ausnahmeartikels vertieft Gedan- ken zu machen.
Nun haben wir das Glück, dass wir den Urheber dieses Antra- ges im Nationalrat jetzt bei uns im Ständerat haben: Herrn Pe- titpierre, mit dem ich mich über diese Frage noch gestern spät unterhalten habe. Er beantragt Ihnen im Sinne eines Minder- heitsantrages, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten. Wir haben also einen Antrag Petitpierre.
M. Petitpierre: La liquidation des divergences n'est pas faite pour que les gens déménagent d'un conseil dans l'autre et poursuivent leurs marottes. J'en suis bien conscient. Il se trouve que j'ai la conscience tranquille en ce sens que, comme M. Danioth vient de le dire, nous sommes absolument d'ac- cord sur le fond. Nous voulons que le Comité international de la Croix-Rouge puisse exercer sa vocation internationale avec toutes les prérogatives qui y sont attachées, y compris celle de ne pas être soumis à la loi fédérale sur la protection des don- nées. Cela figurait déjà dans le message de 1988 sous le numéro 221.1. C'était donc la volonté du Conseil fédéral et du Conseil national, c'est la volonté de la commission et la mienne.
Pourquoi ce débat? Parce que la question est de savoir com- ment exprimer cette volonté. Le Comité international de la Croix-Rouge n'est pas une organisation internationale. C'est là que réside la difficulté. C'est une association de droit suisse, sujet de droit international. C'est une chose absolument uni- que au monde. C'est en quelque sorte un monstrum juridicum. Dans ces conditions, il ne suffit pas de le traiter comme une or- ganisation internationale par analogie, de l'inscrire dans un message ou de le dire à la tribune des conseils, parce que vous savez que depuis quelque temps le Tribunal fédéral donne une valeur tellement relative et secondaire aux travaux préparatoires que le seul fait d'affirmer clairement quelque chose à la tribune ne peut lier le Tribunal fédéral.
Par conséquent, le seul problème reste de savoir comment s'assurer qu'il n'y ait pas dans cinq ou dix ans un procès dans lequel le CICR perdrait parce qu'il serait soumis à la loi. Tout ce qui a été tenté - j'ai encore cherché hier soir, grâce à l'amabi- lité de M. Danioth - pour trouver la formulation générale d'une clause échappatoire, s'est révélé inadéquat parce que, si on utilise l'expression «organisation internationale», on ne couvre pas le CICR et c'est déjà dit par ailleurs. D'autre part, si on veut faire une catégorie générale pour le CICR, on va beaucoup trop loin et tous les organismes privés ayant de vagues activi- tés dans le domaine international se trouveraient couverts. C'est pour cette raison que j'insiste en répétant que le CICR a · une situation absolument unique: on ne crée pas d'injustice, à mon avis, en le mentionnant ici. Je pars aussi de l'idée que, vu l'évolution de la jurisprudence du Tribunal fédéral, quand un législateur sait et dit ce qu'il veut, cela simplifie l'évolution du droit, cela clarifie et limite l'évolution de la jurisprudence.
Bundesrat Koller: Wie Ihnen Herr Petitpierre gesagt hat, sind wir uns in der Sache einig. Es ist unbestritten - im National- wie im Ständerat -, dass das IKRK vom Geltungsbereich dieses Datenschutzgesetzes ausgenommen werden soll und damit seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Gewähr geleistet wird.
Es geht ja hier vor allem um die Kompetenzen des Daten- schutzbeauftragten: dass dieser die Karteien, die Dateien beim IKRK nicht überprüfen kann. Darüber sind wir uns einig, deshalb ist es letztlich nur eine Zweckmässigkeitsfrage, ob man dies in Buchstabe i ausdrücklich sagt. Herr Petitpierre ist zuzugestehen, dass es offenbar tatsächlich der einzige Fall ist, wo ein in Vereinsform organisiertes Gebilde zugleich Völker- rechtssubjekt ist, während das bei der Fifa oder anderen Sportorganisationen eindeutig nicht der Fall ist. Das einzige Gegenargument könnte das berühmte juristische Argument e contrario sein, dass man sagen könnte: Wenn man hier das
IKRK ausdrücklich vom Geltungsbereich eines nationalen Ge- setzes ausnimmt, was gilt dann dort, wo das IKRK auch ausge- nommen ist, wo das aber nicht ausdrücklich gesagt ist? Aber das Recht entwickelt sich, und deshalb empfehle ich Ihnen, summa summarum - wir sind im Differenzbereinigungsverfah- ren - dem Antrag von Herrn Ständerat Petitpierre zuzustim- men, der damit einen guten Einstieg in den Ständerat feiern kann.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Petitpierre Für den Antrag der Kommission
23 Stimmen
7 Stimmen
Art. 3 Bst. a, c, e, g, i, m Antrag der Kommission Bst. a, c Festhalten
Bst. e Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Onken, Danioth, Jaggi) Festhalten
Bst. g Festhalten
Bst. i Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Bst. m
m. formelles Gesetz: Bundesgesetz, referendumspflichtiger allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss oder für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisatio- nen und von der Bundesversammlung genehmigte völker- rechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt.
Art. 3 let. a, c, e, g, i, m Proposition de la commission Let. a, c Maintenir
Let. e Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Onken, Danioth, Jaggi)
Maintenir
Let. g Maintenir
Let. i (Ne concerne que le texte allemand)
Let. m
m. loi au sens formel: Loi fédérale et arrêté fédéral de portée générale soumis aus référendum ou résolutions d'organisa- tions internationales ayant un caractère contraignant pour la Suisse et traité de droit international approuvé par l'Assem- blée fédérale et qui ont un contenu législatif.
Bst. a - Let. a
Danioth, Berichterstatter: In Artikel 3 haben wir verschiedene Differenzen. Es handelt sich um die Legaldefinitionen.
Buchstabe a: Der Nationalrat möchte mit dieser Aenderung eine Vereinfachung bewirken, indem er überall anstelle des Wortes «Personendaten» nur noch den Ausdruck «Daten» ver- wendet. Ihre Kommission konnte sich dem nicht anschlies- sen; denn Daten sind nicht automatisch Personendaten. Der Verweis auf die Begriffsdefinition in Artikel 3 ist der Lesbarkeit und Praktikabilität des Gesetzes keineswegs förderlich. Die Kommission beantragt daher, überall konsequent den Begriff
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«Personendaten» zu verwenden. Nur dort, wo im gleichen Satz oder Hauptsatz der Bezug von Daten und Personen her- gestellt und damit ein Missverständnis vermieden wird, kann man sich mit dem Ausdruck «Daten» begnügen, beispiels- weise bei der Bestimmung «wenn über Personen Daten bear- beitet werden».
Wir beantragen also Festhalten.
Angenommen - Adopté
Bst. c -Let. c
Danioth, Berichterstatter: Die Aufnahme der Definition über private Personen, welche sowohl natürliche wie auch juristi- sche Personen sein können, erübrigt sich. Deshalb: Festhal- ten an der vom Ständerat beschlossenen Streichung von Buchstabe c.
Angenommen - Adopté
Bst. e - Let. e
Danioth, Berichterstatter: Hier besteht eine gewichtige Diffe- renz. Bei der Umschreibung der besonders schützenswerten Personendaten, also der sensitiven Daten, haben sich Bun- desrat und Nationalrat mit einer etwas statischen, abschlies- senden Umschreibung der hier in Frage kommenden Katego- rien begnügt. Der Ständerat hat eine offene Formulierung ge- wählt und diesen vier Kategorien eine Generalklausel voran- gestellt, welche gleichsam die innere Begründung für die Er- hebung von Personendaten zu besonders schützenswerten beinhaltet.
Alle diese vier Kategorien umfassen Daten, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung oder ihrer Verknüp- fung mit anderen Daten eine besondere Gefahr einer Persön- lichkeitsverletzung besteht.
Ein kurzer Hinweis: Im französischen Text müsste anstelle des Ausdruckes «signification» «importance» stehen.
Der Ständerat hat diese Verknüpfungen gemäss Einleitung zu den vier Kategorien vor allem aufgrund der modernen Techno- logien hervorgehoben, welche auch gewöhnliche Personen- daten auf eine sensitive Stufe heben können. Der Bundesrat hatte -hatte! - der ständerätlichen Formulierung ausdrücklich zugestimmt. Geht man nun vom Schutzgedanken aus, ist die in langer Beratung zustande gekommene Fassung des Stän- derates zweifelsohne richtiger, besser. Es gibt beispielsweise einzelne Daten, die für sich allein genommen nicht sensitiv' sind, aber in bestimmten Konstellationen sehr heikel sein kön- nen.
Nehmen Sie den Fall des britischen Schriftstellers Rushdie: Hier wären Angaben über den blossen Wohnsitz und die Adresse hoch sensitiv. Auf der anderen Seite gibt es Daten, welche Hinweise auf die Gesundheit einer Person geben, je- doch nicht als sensitiv einzustufen sind, beispielsweise die Tatsache, dass jemand Brillenträger ist, wie unsere Präsiden- tin auch, und niemand behauptet, dass deswegen eine sensi- tive Frage im Bereich ihrer Gesundheit angeschnitten ist.
Der unbestreitbare Nachteil der ständerätlichen Fassung be- steht darin, dass eine offene Generalklausel zu Schwierigkei- ten in der Praxis führen kann - sie muss es nicht unbedingt -, da die Bearbeitung von sensitiven Daten grösseren Ein- schränkungen unterworfen ist als jene von gewöhnlichen Per- sonendaten.
Insbesondere für Inhaber von Datensammlungen, welche diese dem Datenschutzbeauftragten melden müssen, beste- hen unter Umständen Abgrenzungsschwierigkeiten. Es ste- hen sich hier also die Ziele der Rechtssicherheit - gemäss Fas- sung Nationalrat - und des Rechtsschutzes - gemäss Fas- sung des Ständerates - gegenüber.
Die Kommission beantragt mit 5 zu 3 Stimmen bei 2 Enthal- tungen - sie ist also sehr gespalten - Zustimmung zum Natio- nalrat. Eine Minderheit, der ich ebenfalls angehöre, beantragt Festhalten an der bisherigen Fassung des Ständerates.
Onken, Sprecher der Minderheit: Der Kommissionspräsident hat mit unnachahmlicher Eleganz erklärt, warum die Mehrheit dem Nationalrat folgen will, weshalb aber letztlich doch der Antrag des Ständerates aus der ersten Lesung der bessere ist. Ich möchte Sie nun einladen, an unserer Fassung, die in der Kommission nach langer Diskussion erarbeitet wurde und in erster Lesung in diesem Rate Gnade gefunden hat, festzuhal- ten. Sie ist gehaltvoller, sie ist dichter und sie ist umfassender als das, was uns der Nationalrat beliebt machen will.
Er macht eine abschliessende Aufzählung; er reiht die beson- ders schützenswerten Personendaten in diese vier Kategorien ein, obwohl die Aufzählung gar nicht vollständig sein kann. Es können Entwicklungen eintreten, die es notwendig machen, dass man anpasst, dass man neue Aspekte einbezieht. Da- durch, dass wir eine Generalklausel vorangestellt haben, decken wir das ab. Sie lesen dort, dass wir zuerst eine Erklä- rung geben, was wir unter besonders schützenswerten Perso- nendaten verstehen: Daten nämlich, bei denen «wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung oder ihrer Verknüpfung mit anderen Daten die besondere Gefahr einer Persönlich- keitsverletzung besteht».
Wert zu legen ist insbesondere auf das Problem der Verknüp- fung mit anderen Daten durch die neuen Möglichkeiten der In- formatik. Durch die Datenbanktechnik bestehen hier Nutzun- gen von einer Raffinesse, die man sich schwer vorstellen kann und die durchaus Gefährdungen der Persönlichkeitsrechte beinhalten können. Erst an diesen Ingress hängen wir im Sinne einer Verdeutlichung die vier Kategorien an, die der Na- tionalrat ausschliesslich im Gesetz belassen möchte.
Damit ist einerseits also eine Klärung, eine gewisse Exemplifi- kation, anderseits aber ein Element der Flexibilisierung einge- baut, das der Notwendigkeit der Rechtsfortentwicklung bes- ser Rechnung trägt.
Ich bitte Sie aus diesen Erwägungen, an der überzeugende- ren Formulierung des Ständerates aus der ersten Beratung festzuhalten und der Kommissionsminderheit zu folgen.
Bundesrat Koller: Wir haben hier das klassische Dilemma zwi- schen Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit. Der Bun- desrat hat sich mit dem Nationalrat zusammen für die Rechts- sicherheit entschieden.
Ich gebe zu, dass der Minderheitsantrag den Vorteil hätte, dass er eine offenere Lösung wäre und solche Ausnahmefälle wie das von Ihrem Kommissionspräsidenten genannte Bei- spiel von Herrn Rushdie adäquater erfasst werden könnten. Der grosse Nachteil ist die Rechtsunsicherheit, denn an die- sen Tatbestand der besonders schützenswerten Personenda- ten knüpft das Gesetz in vielen Artikeln - sowohl im privat- wie im öffentlich-rechtlichen Teil - besondere Rechtsfolgen.
Ich bin der Meinung, dass wir im privaten Bereich die Betroffe- nen nicht im unklaren lassen dürfen, ob sie gewisse Pflichten erfüllen müssen. So besteht beispielsweise im privaten Be- reich eine Registrierpflicht für Datensammlungen mit beson- ders schützenswerten Daten - solche mit gewöhnlichen Daten unterliegen jedoch keiner Registrierpflicht
Wir sind der Meinung, dass der Private, der Datensammlun gen mit besonders schützenswerten Daten führt, sich ein für allemal im klaren sein soll, ob er einer Registrierpflicht unter- steht oder nicht. Auch die Bekanntgabe an Dritte hängt davon ab, ob es sich um besonders schützenswerte Daten handelt. Aus diesen Gründen der Rechtssicherheit haben praktisch alle Kantone - auch der Europarat in seiner Konvention über den Datenschutz - das System der abschliessenden Aufzäh- lung der Daten gewählt, die tatsächlich unter diese Kategorie fallen.
Bundesrat und Nationalrat sind hier die Rechtssicherheit wich- tiger als die Einzelfallgerechtigkeit. Diese Einzelfallgerechtig- keit müssten wir mit sehr viel Unsicherheit bei den betroffenen Normadressaten bezahlen. Das ist der Grund, weshalb ich Ih- nen empfehle, der Mehrheit Ihrer Kommission und damit Bun- desrat und Nationalrat zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
16 Stimmen 15 Stimmen
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Bst. g -Let. g
Danioth, Berichterstatter: Der Ständerat hat das Wort «Ver- nichten» aus der Begriffsgruppe «Bearbeiten» herausgestri- chen, weil es ein Anachronismus ist, zu sagen, das Vernichten stelle auch eine Form des Bearbeitens dar. Vor allem für die praktische Handhabung ist diese Subsumierung nicht ange- zeigt. Die Kommission hält an ihrer bisherigen Fassung und an der Auffassung fest, dass immer dann, wenn das Vernich- ten gemeint ist, es auch ausdrücklich erwähnt werden soll. Das Vernichten von Daten schliesst ja geradezu die weitere Bearbeitung aus.
Bundesrat Koller: Erlauben Sie mir eine allgemeine Bemer- kung: Wir haben noch einige Differenzen, bei denen ich mit dem Bundesrat eher dem Nationalrat zuneige. Aber dort, wo keine Minderheitsanträge vorliegen, werde ich auf Ausführun- gen verzichten, weil ich glaube, es diene der Beschleunigung des Verfahrens; das Geschäft kommt ja sowieso noch einmal zurück.
Wichtig ist mir vor allem, dass wir in der entscheidenden Diffe- renz, beim Datenschutzbeauftragten, einander wesentlich näher gekommen sind. Es liegt mir sehr daran, dass dieses Gesetz möglichst bald verabschiedet werden kann, denn wir sehen zunehmend, dass wir auch im internationalen Bereich, beispielsweise in der Kooperation im Asylwesen, rasch an Grenzen stossen, solange wir kein eigenes Datenschutzge- setz haben.
Angenommen - Adopté
Bst. i - Let. i Angenommen - Adopté
Bst. m - Let. m
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Danioth, Berichterstatter: Im Nationalrat ist der Wunsch ge- äussert worden, den Begriff des formellen Gesetzes in die Be- griffsliste von Artikel 3 aufzunehmen, so dass es sich dann er- übrigen würde, in den späteren Artikeln alle darunterfallenden Erlasse aufzuzählen. Diese Legaldefinition hat in unserer Kom- mission zu einer Diskussion und auch zu einer gewissen Unsi- cherheit geführt. Einerseits ist das Bestreben des Bundesrates verständlich, europafähige Formulierungen zu verwenden. Dies würde bedeuten, dass nebst dem Bundesgesetz, dem allgemeinverbindlichen und referendumspflichtigen Bundes- beschluss und dem völkerrechtlichen Vertrag auch solche all- gemeinverbindliche Bundesbeschlüsse erwähnt werden, die dem Referendum nicht unterstehen. Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse ohne Referendumsvorbehalt sollen im EWR-Bereich Recht setzen, dort, wo wir keinen Handlungs- spielraum haben.
Die Erweiterung der Legaldefinition auf derartige nichtrefe- rendumspflichtige Beschlüsse würde allerdings die Zustim- mung zum EWR-Vertrag vorwegnehmen, oder sie würde dann für alle nichtreferendumspflichtigen Bundesbeschlüsse gel- ten. Das ist indessen aus staatsrechtlichen und datenschutz- rechtlichen Gründen nicht vertretbar.
Aus diesen Gründen beschränkt sich die Kommission - mit der im übrigen unbestrittenen Legaldefinition mit dem bisheri- gen Inhalt - auf allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse mit Referendumsvorbehalt. Hinzu kommt die gemäss heutiger Rechtsauffassung unbestrittene Ergänzung: «oder für die Schweiz verbindlichen Beschlüsse internationaler Organisa- tionen und von der Bundesversammlung genehmigte völker- rechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt».
Angenommen - Adopté
Art. 4 Abs. 1, 3 Antrag der Kommission Abs. 1 Personaldaten dürfen nur rechtmässig beschafft werden. Abs. 3 Festhalten
Art. 4 al. 1, 3 Proposition de la commission Al. 1 .... que d'une manière licite. Al. 3 Maintenir
Danioth, Berichterstatter: Hier hat der Nationalrat im Bestre- ben, den Formulierungen in der Konvention des Europarates nachzuleben, Aenderungen vorgenommen, welche nach Auf- fassung der Ständeratskommission keineswegs besser sind. Ausserdem sollte der Begriff «Treu und Glauben» bei der Bear- beitung stehenbleiben, wie das der Ständerat beschlossen hat.
Wir schlagen daher bei Absatz 3 Festhalten vor, und bei Ab- satz 1 eine Annäherung an die Europaratskonvention, dies mit der neuen Formulierung «rechtmässig» statt «mit rechtmässi- gen Mitteln».
Angenommen - Adopté
Art. 4quater Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 4quater al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Danioth, Berichterstatter: Der Ständerat hält an Absatz 2 fest: «Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Min- destanforderungen an die Datensicherheit » Es soll hier Klar- heit bestehen, und zwar hinsichtlich der Anwendung im Be- reich der Bundesverwaltung wie im Privatrechtsbereich.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Abs. 5 Antrag der Kommission .. in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdruckes oder ei- ner Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen ...
Art. 5 al. 5 Proposition de la commission
.. fournis gratuitemenet et par écrit, sous forme d'imprimé ou ... de photocopie ...
Art. 5bis Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer
Danioth, Berichterstatter: Ich spreche zu Artikel 5 Absatz 5 und zu Artikel 5bis. Die Kommission hat sich ernsthaft die Frage gestellt, ob derartige Einzelheiten ins Gesetz gehören. Zum Schutz des Gesuchstellers dürfte es vertretbar sein. Aller- dings ist die Kommission der Auffassung, dass die Verfü- gungsbefugnisse über die Ausnahmen von der Schriftlichkeit und der Kostenlosigkeit beim Bundesrat liegen sollen. Der Re- gelfall erstreckt sich also auf schriftliche Auskunfterteilung ent- weder in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie. Die Aus- nahme besteht in der Gewährung der Einsicht in die betref- fende Datensammlung.
Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Kommission eine ent- sprechende Ergänzung in Absatz 5; dafür ist Artikel 5bis ge- mäss Fassung des Nationalrates zu streichen.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 1, 1bis, 1ter, 2 Antrag der Kommission Abs. 1 Einleitung, Bst. a Festhalten Abs. 1 Bst. b-f Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
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Abs. 1bis Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, ein- schränken oder aufschieben, soweit:
a. ...
Abs. 1ter
... zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder auf- schieben, soweit eigene ....
Abs. 2 Festhalten
Art. 6 al. 1, 1bis, 1ter, 2 Proposition de la commission Al. 1 introduction, let. a Maintenir Al. 1 let. b-f Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 1bis
.... pour refuser ou restreindre les renseignements demandés, voire en différer l'octroi dans la ...
Al. 1ter
.... peut en outre refuser ou restreindre les renseignements de- mandés, voire en différer l'octroi dans la ...
AI. 2 Maintenir
Abs. 1 Einleitung - Al. 1 introduction
Danioth, Berichterstatter: Der Nationalrat hat im Bestreben, knappere Formulierungen zu finden, die drei Wörter «verwei- gern», «einschränken» oder «aufschieben» in ein einziges, nämlich «einschränken» zusammengefasst. Die Ständerats- kommission vertritt die Auffassung, dass diese Einengung we- der sprachlich noch von der Sache her zulässig ist, sondern höchstens zu Verwirrung führt.
Wir beantragen Ihnen daher, an allen drei Begriffen festzuhal- ten.
Angenommen - Adopté
Abs. 1 Bst. a - Al. 1 let. a
Danioth, Berichterstatter: Nachdem in Artikel 3 Buchstabe m die Legaldefinition des formellen Gesetzes aufgenommen worden ist, kann an der ursprünglichen Fassung des Bundes- rates und damit jener des Ständerates festgehalten werden. Das ist nun die Auswirkung unseres neuen Begriffes «formel- les Gesetz».
Angenommen - Adopté
Abs. 1 Bst. b-e- Al. 1 let. b-e Angenommen - Adopté
Abs. 1 Bst. f - Al. 1 let. f
Danioth, Berichterstatter: Die von der Kommission akzeptierte Streichung des bisherigen Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f ge- mäss Ständeratsfassung betrifft die Medien und hängt mit der Behandlung von Artikel 6bis (neu) zusammen; wir kommen dort darauf zurück.
Verschoben (siehe Entscheid bei Art. 6bis) Renvoyé (voir décision à l'art. 6bis)
Abs. 1bis - Al. 1bis
Danioth, Berichterstatter: Grundsätzlich stimmt die Stände- ratskommission der Neugliederung der Einschränkungstatbe- stände zu. Während in Artikel 6 die allgemeingültigen Rege- lungen enthalten sind, hat der Nationalrat in Artikel 6 Absatz
1bis jene zusätzlichen Tatbestände aufgenommen, welche für ein Bundesorgan gelten. Die von der Ständeratskommission vorgeschlagenen Ergänzungen beziehen sich wiederum auf die ausdrückliche Aufzählung aller drei Tatbestände «verwei- gern», «einschränken» und «aufschieben». Das gleiche möchte ich dann für Absatz 1ter sowie für Artikel 6 Absatz 2 anmelden.
Angenommen - Adopté
Abs. 1ter, 2 - Al. 1ter, 2 Angenommen - Adopté
Art. 6bis Antrag der Kommission Abs. 1 ... wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder auf- schieben, soweit
a. Abs. 2
Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn eine Datensamm- lung.
Art. 6bis
Proposition de la commission
Al. 1
.... périodique peut refuser ou restreindre les renseignements demandés, voire en différer l'octroi, dans la mesure où: a. ....
AI. 2
Les journalistes peuvent en outre refuser ou restreindre les renseignements demandés, voire en différer l'octroi, lorsqu'un fichier ....
Danioth, Berichterstatter: Ich schlage Ihnen vor, dass wir jetzt die Medien im Datenschutzrecht behandeln. Es sind verschie- dene Artikel. Hier ist der wichtigste Artikel 6bis. Wenn Sie er- lauben, werde ich die Ausführungen unserer Kommission zum Datenschutz im Medienrecht machen.
Die Medien sind geregelt in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, den wir zurückgestellt haben, in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f und jetzt in Artikel 6bis sowie in Artikel 10 Absatz 2 Buchsta- be d. Das ist ein zusammenhängendes Ganzes. Die ganze Problematik des Medienrechts im Datenschutz ist in beiden Kammern, aber auch in der Oeffentlichkeit ausgiebig disku- tiert worden. Vor allem ist sie natürlich von den Medienschaf- fenden selber mit Interesse verfolgt worden.
Das vom Ständerat in der ersten Lesung verabschiedete Kon- zept besteht bekanntlich darin, dass das Datenschutzgesetz auf dem Gebiet der Medien nur bis zur Publikation gilt, nach- her sollen die Bestimmungen und Grundsätze von Artikel 28ff. ZGB zur Anwendung kommen. Zudem wurde in Artikel 6 Ab- satz 1 Buchstabe f festgehalten, dass grundsätzlich ein An- spruch auf Auskunftserteilung gegenüber den Medien erst nach Veröffentlichung derartiger Daten wirksam werden soll. Auch diesbezüglich ist ein beschränktes Auskunftsrecht sta- tuiert. In diesem Fall kann Auskunftserteilung und allenfalls Berichtigung falscher Daten verlangt werden.
Die weiteren Diskussionen vorab im Schosse der nationalrätli- chen Kommission haben neue Fragen aufgeworfen, ich möchte sie nicht alle wiederholen. Auch ist mit Recht auf einen gewissen Widerspruch zwischen der generellen Ausnahme- norm von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und der partiellen Anwendung des Datenschutzgesetzes bei der Inanspruch- nahme des Auskunfts- und Berichtigungsrechtes gemäss Arti- kel 6 Absatz 1 Buchstabe f hingewiesen worden. Diese Un- ebenheit besteht.
Der Nationalrat hat sich nach längeren Beratungen zu einem neuen Modell entschlossen, das davon ausgeht, dass das Da- tenschutzgesetz grundsätzlich auch für die Medien gilt, also grundsätzliche Anwendung des DSG, und zwar für den gan- zen Bereich vor und nach der Publikation.
Für die Behandlung der publizierten Personendaten gibt es - auch nach Auffassung der Bundesverwaltung - praktisch
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keine Differenzen zum Zivilgesetzbuch, weil das Datenschutz- gesetz bezüglich der Rechtsmittel praktisch nur auf das ver- weist, was schon im ZGB bei der Gegendarstellung steht. Andererseits hat der Nationalrat die Bedenken des Ständera- tes insofern ernst genommen, als er einräumte, dass ein gene- relles Auskunftsrecht im Medienbereich zu Schikanemöglich- keiten führen und daher das ungestörte Funktionieren der Me- dientätigkeit bzw. der Pressefreiheit einschränken könnte. Er hat daher die drei besonders sensitiven Bereiche privilegiert, d. h. den Medien Einschränkungen zugestanden, soweit die Daten Aufschluss über die Informationsquellen geben (Buch- stabe a), Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben wer- den müsste (Buchstabe b), oder die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet ist (Buchstabe c).
Auch wurden Datensammlungen, die ausschliesslich persön- liche Arbeitsinstrumente der Medienschaffenden darstellen, in gleicher Weise privilegiert. Diese Privilegierung gilt allerdings nur gegenüber den Medienschaffenden und nur für den re- daktionellen Teil, weil es auch Medienunternehmen gibt, die ebenfalls kommerziell betriebene Datenbanken führen.
Die Ständeratskommission hat nach zusätzlichen Abklärun- gen sowie in Kenntnisnahme einer neuerlichen Eingabe des Verbandes der Schweizer Journalisten beschlossen, sich dem nationalrätlichen Modell grundsätzlich anzuschliessen, dies allerdings mit zwei nicht unwesentlichen Modifikationen. Die Kommission ist vor allem zur Auffassung gelangt, dass sowohl die bisherige ständerätliche Version wie auch das Konzept des Nationalrates sich vom Gedanken leiten lassen, dass ei- nerseits die Pressefreiheit nicht durch ein übertriebenes da- tenschutzrechtliches Instrumentarium der Privaten ausge- höhlt werden darf, dass sich aber andererseits die Medien in der Bearbeitung von Personendaten ebenfalls an die Grund- sätze des Datenschutzgesetzes zu halten haben.
Die Fassung des Nationalrates ist zugegebenermassen detail- lierter. Aufgrund der breiten Diskussion im Rahmen der natio- nalrätlichen Debatte, die wir mit Interesse verfolgt haben, dürfte es angezeigt sein, hier den Konsens mit dem National- rat anzustreben. Die Einwendung in der letzten Eingabe der Medienverbände ist damit zum Teil überholt.
Nun zu den beiden Einschränkungen, welche die Ständerats- kommission als angezeigt erachtet:
Gerade in dieser Datenschutzbestimmung über die Medien sind alle drei Begriffe möglicher Einschränkungen klar aufzu- führen, also nicht nur «einschränken», sondern auch «verwei- gern» und «aufschieben», also eine abgestufte Einschrän- kungsmöglichkeit. Damit können von vornherein Missver- ständnisse ausgeschlossen werden. Unter Umständen steht einem Medienschaffenden nicht nur die Einschränkung oder das Verschieben der Auskunftserteilung, sondern mit Blick auf die höheren Interessen möglicherweise sogar die Verweige- rung zu.
Ausserdem hat sich die Kommission einlässlich darüber un- terhalten, wie sich die Einschränkungen der Auskunftsbestim- mungen zum Kompetenzbereich des Datenschutzbeauftrag- ten verhalten. Die Einwendungen der Medienverbände sind diesbezüglich begründet. Wie immer auch die Kompetenzen des Datenschutzbeauftragten im Privatrechtsbereich ausge- staltet werden, ist seine Recherchiertätigkeit gegenüber den Medien - z. B. bei Systemfehlern; die kann es ja auch hier ge- ben - durchaus möglich, aber an die Schranken von Artikel 6bis gebunden; Artikel 6bis stellt also im Medienbereich eine lex specialis dar zu Artikel 24 bzw. Artikel 24bis. Dies braucht, entgegen dem Vorschlag der Medienverbände, nicht aus- drücklich in das Gesetz aufgenommen zu werden, verdient es aber, hier zuhanden der Materialien ausdrücklich festgehalten zu werden.
Aus all diesen Erwägungen beantragt Ihnen die einstimmige Kommission, grundsätzlich auf das Konzept des Nationalrates einzuschwenken und Artikel 6bis, mit den erwähnten Ergän- zungen in Absatz 1 und Absatz 2, zu genehmigen. Dies hat zur Folge, dass nunmehr Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und glei- cherweise Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, die wir zurückge- stellt haben, gestrichen werden können.
Damit ich zu den Medien bei Artikel 10 nicht noch einmal spre- chen muss und um den Zusammenhang der Materie zu wah-
ren, beantrage ich gleichzeitig, die vom Nationalrat eingefüg- ten Einschränkungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d zu genehmigen. Ich werde Sie dann darauf aufmerksam ma- chen. Sie beziehen sich auf die berufliche Bearbeitung von Daten, welche ausschliesslich für die Veröffentlichung im re- daktionellen Teil von periodisch erscheinenden Medien bear- beitet werden.
Gesamthaft: Wir können also mit der Modifikation, die Sie in Artikel 6bis Absatz 1 und 2 haben, in der Substanz und in den wesentlichen Zügen eine Uebereinstimmung zum Nationalrat herstellen.
Schmid Carlo: Ich stelle Ihnen den Antrag, diesen Artikel 6bis ersatzlos zu streichen. Das Problem ist für mich der Umstand, dass Fichen geführt werden, und es ist mir vollends egal, wer Fichen führt. Wenn Fichen geführt werden, will ich Einsicht ha- ben! Ich sehe keinen Grund, warum wir uns in zehn, fünfzehn Jahren in eine neue Affäre hineinbegeben, weil in exuberanter Art und Weise von der Presse über Privatpersonen Daten ge- sammelt werden, was eines Tages zu einem katastrophalen Missbrauch führen könnte.
Wir haben heute Angst vor den Medien! Ein jeder, der ir- gendwo eine Breitseite empfangen hat, duckt sich, wenn die Medien gegen ihn losgehen. Wer sind denn die Medien? Von einer vierten Gewalt wird gesprochen, von Leuten wird gespro- chen, die Oeffentlichkeit herstellen, von Leuten, die eine Infor- mationspflicht haben. Das kann man von mir aus alles erzäh- len. Das sind primär Leute, die genausogut ihr Geld verdienen müssen wie alle anderen; es sind Leute, die ihren Scoop ho- len; wenn sie ihn nicht produzieren, dann werden sie gefeuert Und wie holt man Scoops? Indem man andere in die Pfanne haut! Das ist heute ungefähr die Art und Weise des Selbstver- ständnisses der Medien.
Ich bin nicht gegen die Medien. Aber ich habe die Auffassung, dass auch sie sich in ihre eigenen Bücher hineinschauen las- sen müssen. Ich will sie nicht beschränken. Ich verlange von den Medien lediglich, dass sie Gegenrecht halten, und gar nichts mehr! Von daher bin ich immer noch der Auffassung, dass derjenige, über den Daten gesammelt werden, in die Da- ten, in die Bücher hineinschauen darf, wo auch immer es ist. Ich sehe nicht ein, warum den Betroffenen einerseits bei der Bundesanwaltschaft die Offenlegung aller Akten gewährt und andererseits bei der Zeitung die Tür zugesperrt werden soll. Das ist ein Messen mit zweierlei Mass, und dafür habe ich kei- nerlei Verständnis!
Bundesrat Koller: Ich habe durchaus ein gewisses Verständ- nis für die Reaktion des Landammanns meines Heimatkan- tons, weil wir uns hier tatsächlich sehr lange und intensiv mit diesem delikaten Problem der Behandlung der Medien im Da- tenschutzgesetz befasst haben. Es gab eine Richtung, die von Anfang an die Medien vollständig aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen wollte, in Berufung auf einige aus- ländische Beispiele - ich kann Ihnen die genauen Gesetze nicht mehr auswendig sagen -, die die Medien total vom Gel- tungsbereich des Gesetzes ausnehmen. Dagegen hat sich der Bundesrat immer gewehrt, weil es in der Tat nicht einzuse- hen ist, warum die Medien hier total anders behandelt werden sollten, denn die Gefahr von Persönlichkeitsverletzungen be- steht bei den Medien und ihren Karteien selbstverständlich mindestens ebenso intensiv wie bei anderen Dateien, die von Privaten geführt werden.
Auf der anderen Seite ist natürlich das Moment der Pressefrei- heit mitzuberücksichtigen. Aufgrund dieses Gegenwertes der Pressefreiheit haben wir uns dann in der nationalrätlichen Kommission sehr darum bemüht, einen möglichst differen- zierten, sachgerechten Kompromiss zu finden, der - glaube ich - jetzt doch gelungen ist, indem wir die Medien grundsätz- lich dem Gesetz unterstellen. Das war für mich auch immer un- abdingbar, obwohl man zum Teil sogar mit dem Referendum gedroht hat. Es wäre für mich unakzeptabel gewesen, wenn man die Medien aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ent- lassen hätte.
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Wir bauen hier aber Kautelen ein, die genau abgegrenzt sind, nämlich dort, wo es um den Schutz der Informationsquellen geht, wo es um Einblick in Entwürfe unmittelbar vor der Publi- kation geht und wo schliesslich noch dieser allgemeine Auf- fangtatbestand der Gefährdung der freien Meinungsbildung des Publikums gegeben ist. Ich glaube, hier haben wir nun doch eine mittlere Lösung gefunden, der Sie zustimmen soll- ten.
Sie werden verstehen - auch Herr Landammann Schmid wird das verstehen -, dass der Bundesrat von Referenden etwas leidgeprüft ist. Ich bin überzeugt: Wenn Sie hier dem Vor- schlag von Herrn Schmid folgten, würde von seiten der Me- dien gegen dieses Gesetz mit Sicherheit das Referendum er- griffen. Das ist nicht der einzige Grund, weshalb ich diesen An- trag ablehne, aber er ist - nach den Erfahrungen, die wir nach der Oktobersession gemacht haben, als gegen sechs von acht Vorlagen, die Sie verabschiedet haben, das Referendum ergriffen wurde - bei diesem Entscheid mindestens auch zu berücksichtigen.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, der Kommission und dem Nationalrat zuzustimmen.
Danioth, Berichterstatter: Nachdem die Diskussion im Rat zu dieser wichtigen Frage offenbar nicht genutzt wird, möchte ich abschliessend zwei Bemerkungen zum Antrag Schmid ma- chen, der so spontan gekommen ist, wie er geklungen hat. Selbstverständlich hat sich die Kommission im Grundsatz mit dieser Frage auseinandergesetzt
Wir haben das letzte Mal im Ständerat beschlossen, dass nach der Veröffentlichung - wo das Datenschutzgesetz nicht gilt - nach Artikel 28 ZGB das Recht auf Gegendarstellung besteht. Vorher gilt das Datenschutzgesetz. Es ist im Nationalrat mit Recht gefragt worden, wie vorgegangen werden muss, wenn diese Medien wiederholt eine offenbar unzutreffende Meldung über eine Person publizieren. Gilt dann wieder das Daten- schutzgesetz, oder gilt die Regelung gemäss ZGB?
Diese Abgrenzung ist etwas schwierig, das geben wir zu. Un- sere Lösung hatte - Herr Bundesrat das müssen Sie nach wie vor zugeben - in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f den Vorteil, dass sie einen generellen Vorbehalt lediglich für die Verschie- bung der Auskunftserteilung und für die Berichtigung bis zur Publikation vorgesehen hat.
Der Nationalrat ging nun zur Einzelfallbeurteilung über, die nach meinem Dafürhalten ebenfalls sehr weit geht, vor allem in Artikel 6bis Absatz 1 Buchstabe c, wonach die Auskunft einge- schränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn «die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet ist». Das kann natürlich fast immer angerufen werden; da gebe ich Ih- nen recht.
Aber Sie übersehen eines - ich habe das vorhin in meinem Re- ferat erwähnt -: Die Medien müssen sich nötigenfalls den Wei- sungen des Datenschutzbeauftragten in Artikel 24 unterzie- hen, wo der Datenschutzbeauftragte den Sachverhalt abklä- ren kann; dies bei Bearbeitungsmethoden, die geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen, oder wenn Datensammlungen registriert oder ins Ausland gemeldet werden müssen. Hier hat der Datenschutz- beauftragte auch gegenüber den Medien die Kompetenz ein- zugreifen. Allerdings ist er an diese Schranken von Artikel 6bis gebunden. Wenn man sich hier nicht einigen kann, besteht selbstverständlich auch bei Artikel 24bis die Möglichkeit, dass der Datenschutzbeauftragte an die Datenschutzkommission gelangen kann, damit diese eine Weisung erteilt.
Wenn es sich um einen Einzelfall handelt, was ja die Regel ist, stehen selbstverständlich dem betreffenden Bürger jene Rechte offen, die nach Artikel 28 gegeben sind. Diese Rechte gehen ja sehr weit. Wir haben nun in der Kommission die bei- den Rechtsgüter abgewogen, einerseits die Presse-, die Medi- enfreiheit, das ungestörte Funktionieren der Medien; ander- seits die Tatsache, dass man davon ausgeht, dass auch die Medien ihre Freiheit nicht missbrauchen, dass wir also mit die- sen Bestimmungen Missbrauchsgesetze haben.
Der Datenschutz wird hier nicht völlig ausser Kraft gesetzt; er wird erheblich eingeschränkt. Wir glauben aber, wir müssen diese Chance einmal wahrnehmen.
Cavelty: Nur zwei Worte zur Referendumsangst, die hier er- wähnt wurde. Ich bin nicht der Meinung, dass man aus Beden- ken oder aus Angst vor dem Referendum irgendwelche Kon- zessionen, die unbillig wären, machen sollte. Natürlich ist es eine Plage, wenn gegen alles das Referendum ergriffen wird. Aber das Mittel dagegen sollte sein, dass man bei der künfti- gen Gestaltung des Referendums - sie wird nächstens einmal zur Sprache kommen - Remedur schafft. Die Rücksichtnahme auf mögliche Referenden kann gewaltige Ungerechtigkeiten mit sich bringen, denn es sind nicht alle Leute gleich befähigt und gleich gut in der Lage, ein Referendum zu ergreifen. Das bringt Bevorzugungen und Ungerechtigkeiten mit sich, die man grundsätzlich vermeiden sollte.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Schmid
23 Stimmen 9 Stimmen
Art. 2 Abs. 2 Bst. b, Art. 6 Abs. 1 Bst. f Art. 2 al. 2 let. b, art. 6 al. 1 let. f Angenommen - Adopté
Art. 7 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 7 al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 2 Bst. a-d Antrag der Kommission Bst. a, d
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Bst. b Festhalten Bst. c
Zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer Person weder beson- ders schützenswerte Daten noch Persönlichkeitsprofile bear- beitet und Dritten nur Daten bekanntgibt, die sie für den Ab- schluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffe- nen Person benötigen;
Art. 10 al. 2 let. a-d Proposition de la commission Let. a, d Adhérer à la décision du Conseil national Let. b Maintenir Let. c
Les données sont traitées dans le but d'évaluer le crédit d'une personne, à condition toutefois qu'elles ne soient ni sensibles ni constitutives de profils de la personnalité et qu'elles ne soient communiquées à des tiers que si ceux-ci en ont besoin pour conclure ou exécuter un contrat avec la personne concernée;
Bst. a - Let. a
Danioth, Berichterstatter: Die Kommission möchte dem Natio- nalrat entgegenkommen und damit die Voraussetzungen für ein überwiegendes Interesse des Bearbeiters einschränken auf den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages. Im Vorfeld von Vertrags- verhandlungen soll dieser gesetzliche Rechtfertigungsgrund von Artikel 10 also nicht gelten.
Eine erhebliche Differenz zum Nationalrat besteht in Buchsta- be b.
Angenommen - Adopté
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Datenschutzgesetz
Bst. b - Let. b
Danioth, Berichterstatter: Zu dieser wichtigen Differenz möchte ich noch kurz Stellung nehmen.
Die Ständeratskommission beantragt, an der bisherigen Fas- sung des Ständerates festzuhalten und somit die Unterschei- dung, ob eine Person bzw. deren Firma im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, wegzulassen. Massgebliches Krite- rium soll der wirtschaftliche Wettbewerb sein.
Mit Recht ist darauf hingewiesen worden, dass andernfalls rund 200 000 Selbständigerwerbende ausgenommen wären, d. h. die Bearbeitung von Personendaten wäre weitgehend eingeschränkt. Es handelt sich einerseits um nichteintra- gungspflichtige Gewerbe unter 100 000 Franken Jahresum- satz und um nichteintragungspflichtige Freiberufe. Ausser- dem soll eine Datenbearbeitung auch über alle Personen statt- finden, welche beispielsweise auf Kredit Waren bestellen und deren Kreditwürdigkeit demzufolge geprüft werden muss. Die Anliegen der betroffenen Wirtschaft sind nur in der ständerätli- chen Fassung angemessen berücksichtigt, andernfalls ris- kiert man, dass immer mehr Waren und Dienstleistungen auf Kredit bestellt werden, obschon das Geschäftsrisiko die Liefe- ranten eigentlich vom Vertragsabschluss abhalten müsste. Eine angemessene Prüfung der Kreditwürdigkeit ist in diesem Falle gerechtfertigt und hängt nicht von einer Handelsregister- eintragung ab.
Angenommen - Adopté
Bst. c - Let. c
Danioth, Berichterstatter: Im Grundsatz möchte die Kommis- sion auch hier daran festhalten, dass nicht die Handelsregi- stereintragung massgeblich sein soll. Im Sinne eines Kompro- misses und einer Vereinfachung des Textes schlägt die Kom- mission vor, den Zusatz «oder für die Einschätzung eines kommerziellen Risikos mit der betroffenen Person benötigen oder mit dieser in wirtschaftlichem Wettbewerb stehen oder treten wollen» wegzulassen und sich so dem Bundesrat und dem Nationalrat anzuschliessen.
Es besteht in dieser Bestimmung somit nur noch eine Diffe- renz, nämlich jene bezüglich Handelsregistereintrag; den möchten wir hier streichen. Die Kommission vertritt auch die Auffassung, dass die beiden gestrichenen Zusätze durch den Begriff «Prüfung der Kreditwürdigkeit» hinreichend abgedeckt sind.
Angenommen - Adopté
Bst. d-Let. d Angenommen (siehe Entscheid bei Art. 6bis) Adopté (voir décision à l'art. 6bis)
Art. 12
Antrag der Kommission Titel (neu) Rechtsansprüche und Verfahren Abs. 1, 2, 2bis Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 Proposition de la commission Titre (nouveau) Prétentions et procédure Al. 1, 2, 2bis Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Hier besteht materiell keine Diffe- renz mehr zwischen Ständerat und Nationalrat. Dies, nach- dem das Plenum des Ständerates Absatz 4 (Verbandsklage- recht im Privatrecht) gestrichen und der Nationalrat dieses Verbandsklagerecht nicht wiederaufgenommen, dafür aber die Stellung des Datenschutzbeauftragten im Privatrecht ge- stärkt hat Es besteht zwar nach Auffassung der Kommission zwischen Verbandsklagerecht im Privatrecht und den Befug-
nissen des Datenschutzbeauftragten ein gewisser innerer Zu- sammenhang - unbestritten auch seitens des Bundesrates -, so dass man die Auffassung vertreten könnte, im Zusammen- hang mit Artikel 24 sei ein Zurückkommen auf Artikel 12 Ab- satz 4 möglich. Die Kommission hat schliesslich in einer zweiten Lesung davon Umgang genommen, weil sie die Be- fugnisse des Datenschutzbeauftragten im Privatrecht etwas erweitert hat.
Ein Aenderungsantrag bei Artikel 12 bezieht sich schliesslich nur noch auf das Marginale, wo es im Titel heissen soll: «Rechtsansprüche und Verfahren».
Angenommen - Adopté
Art. 14 Abs. 2 Einleitung, Bst. b, d Antrag der Kommission Einleitung
. bearbeiten, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vor- sieht, Bst. b Festhalten Bst. d
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 14 al. 2 introduction, let. b, d
Proposition de la commission Introduction
.... que si une loi au sens formel le prévoit expressément, ....
Let. b Maintenir Let. d
Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Die schwerfällige Formulierung kann verbessert werden, indem man sich anstelle der Aufzäh- lung der einzelnen Erlasse an die Legaldefinition des formel- len Gesetzes hält Materiell ist keine Aenderung gegenüber den Beschlüssen des Ständerates und Nationalrates be- zweckt.
Bei Buchstabe d beantragt die Kommission Zustimmung zum Nationalrat und zum Bundesrat, so dass eine generelle Einwil- ligung oder Einschränkung an die Adresse von Amtsstellen des Bundes nicht möglich ist.
Angenommen - Adopté
Art. 16 Abs. 2, 2bis Antrag der Kommission Abs. 2
Bundesorgane dürfen auf Anfrage Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person auch bekanntgeben, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.
Abs. 2bis
(Abs. 1bis wird zu Abs. 2bis)
Bundesorgane dürfen Daten durch ein Abrufverfahren zu- gänglich machen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage be- steht Besonders schützenswerte Personendaten sowie Per- sönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zu- gänglich gemacht werden, wenn ein formelles Gesetz es aus- drücklich vorsieht
Art. 16 al. 2, 2bis Proposition de la commission Al. 2
Les organes fédéraux sont en droit de communiquer, sur de- mande, le nom, le prénom, l'adresse et la date de naissance d'une personne même si les conditions du 1er alinéa ne sont pas remplies.
Al. 2bis
(Al. 1bis devient al. 2bis)
Les organes fédéraux ne sont en droit de rendre des données accessibles au moyen d'une procédure d'appel que si une base légale existe à cette effet. Des données sensibles ou des profils de personnalité ne peuvent être rendus accessibles au moyen d'une procédure d'appel que si une loi au sens formel le prévoit expressément.
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Danioth, Berichterstatter: Hier hat der Nationalrat eine neue Bestimmung eingefügt. Sie betrifft Absatz 1bis, welcher die so- genannten On-line-Anschlüsse auf der Stufe der Bundesor- gane regelt. «On line» bezeichnet den Tatbestand, dass ein Gerät unmittelbar mit einem anderen Gerät verbunden ist, so dass zwischen beiden Geräten ein verzögerungsfreier Kom- munikationsverkehr möglich ist. Im Gegensatz dazu sind zwei Geräte «off line» verbunden, wenn zwischen ihnen keine di- rekte Verbindung besteht.
Bei dieser Datenweitergabe mittels Abrufverfahren besteht ein sogenanntes Selbstbedienungsprinzip. Der Empfänger hat weder seine Anfrage näher zu begründen, noch hat der Daten- herr die Zulässigkeit der Datenweitergabe im Einzelfall zu prü- fen. Mit Hilfe von Abrufverfahren können nicht nur Einzeldaten, sondern auch massenweise Datensätze oder ganze Datenbe- stände übertragen und gespeichert werden. Dies kann etwa dazu führen, dass der Empfänger mit diesen Daten eine ei- gene Datensammlung aufbaut, die in gewissen Fällen keinem oder keinem gleichwertigen Datenschutz untersteht.
Im Unterschied zu der Bekanntgaberegelung von Artikel 16 Absatz 1 bestimmt - vom Ablauf her gesehen - im Abrufverfah- ren nicht der Datenherr, sondern der Empfänger, welche Da- ten wann, wie und in welchem Umfang weitergegeben wer- den, auch wenn der Empfänger eventuell durch technische Einrichtungen in gewisser Hinsicht bei der Abfrage einge- schränkt sein sollte. Ueberdies erleichtert das Abrufverfahren mittels Selbstbedienung auch positiv nicht erforderliche Abfra- gen, die durch blosse Protokollierung nicht verhindert werden können und damit Datenschutzprobleme aufwerfen.
Um ein solches Abrufverfahren in der Bundesverwaltung zu in- stallieren, bedarf es zutreffenderweise einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Handelt es sich um sensitive Daten, ist ein formelles Gesetz als Rechtsgrundlage erforderlich.
Die Ständeratskommission stimmt dieser Neuregelung durch den Nationalrat grundsätzlich zu, legt aber Wert auf zwei sprachliche Präzisierungen. Mit der Wendung «ausdrückliche gesetzliche Grundlage» würden wir nun nebst dem formellen Gesetz und der gewöhnlichen gesetzlichen Grundlage drei Kategorien haben. Wir beantragen daher, den Zusatz «aus- drückliche» wegzulassen und im zweiten Teil des Artikels die Legaldefinition «für formelles Gesetz» zu verwenden.
Schliesslich noch eine beantragte Aenderung in der Reihen- folge dieser Absätze. Gemäss Artikel 16 Absatz 2 dürfen Bun- desorgane «in jedem Fall auf Anfrage Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Peson bekanntgeben». Dies ist dann aber bei den Abrufverfahren gemäss Fassung Natio- nalrat Absatz 1bis nicht mehr möglich bzw. eingeschränkt auf die gesetzliche Grundlage. Aus diesem Grund muss die neue Bestimmung über das Abrufverfahren nach Absatz 2 einge- fügt werden, damit der Passus «in jedem Fall» nicht zu Miss- verständnissen Anlass gibt. Daher wird die neue Bestimmung zu Absatz 2bis.
Diese Formulierung geht hervor aus dem Beiblatt, das Sie er- halten haben. Das deckt sich mit meinen Ausführungen.
Angenommen - Adopté
Art. 20 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Danioth, Berichterstatter: Der Ständerat hat bei der ersten Le- sung beschlossen: Das öffentliche Datenschutzrecht darf dann zur Anwendung gebracht werden, wenn Bundesorgane privatrechtlich handeln. Es ging dabei in erster Linie um die Rechtsgleichheit und den Schutz des betroffenen Bürgers; denn der Bund handelt oft auch privatrechtlich, ohne dass eine Wettbewerbssituation besteht, etwa in den klassischen Monopolbetrieben. Abgesehen davon ist es auch gar nicht er- wünscht, dass der Bund allzu oft in Konkurrenz zur Privatwirt- schaft tritt. Das Gemeinwesen könnte sich auf diese Art den - zu Recht - strengeren Schutzvorschriften als gegenüber Pri- vatpersonen entziehen. Der Schutz der Privaten bei der Daten-
bearbeitung kann nicht geringer sein, wenn das Gemeinwe- sen für seine Aufgabenerfüllung eine private Rechtsform wählt. Es gibt sicher Ausnahmen, beispielsweise die National- bank und andere. Aber hiefür steht dem Bundesrat gemäss Ar- tikel 20 Absatz 2 das Recht für Ausnahmen zu. Diese öffentli- chen Interessen bedingen somit die Anwendung des öffent- lich-rechtlichen Datenschutzrechtes.
Die Kommission beantragt mit 7 zu 2 Stimmen Festhalten an unserer bisherigen Fassung.
Bundesrat Koller: Ich möchte wie im Nationalrat auch hier be- antragen, festzuhalten. Aber ich habe mich ja allgemein zu die- ser beschleunigten Methode bekannt, so dass wir das dann im Nationalrat wieder vortragen.
Angenommen - Adopté
Art. 21 Abs. 1 Einleitung, 4 Antrag der Kommission Abs. 1 Einleitung
Mehrheit
Für das Bearbeiten von Personendaten zur Bekämpfung des Terrorismus, des gewalttätigen Extremismus, des organisier- ten Verbrechens und des verbotenen Nachrichtendienstes so- wie zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit kann der Bundesrat bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das diese Be- reiche regelt:
Minderheit (Onken, Jaggi)
Für das Bearbeiten .... (Fassung Mehrheit)
das diese Bereiche regelt, längstens aber bis fünf Jahre ... nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes:
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 21 al. 1 introduction, 4 Proposition de la commission
Al. 1 introduction
Majorité
Lorsque des données (personnelles) sont traitées pour lutter contre le terrorisme, l'extrémisme violent, le crime organisé et le service de renseignements prohibés ou pour garantir la sé- curité militaire, le Conseil fédéral, jusqu'à l'entrée en vigueur d'une loi réglant l'ensemble de ces matières, peut:
Minorité
(Onken, Jaggi)
Lorsque des données (personnelles) sont traitées pour lutter .... (voir majorité)
.... l'ensemble de ces matières et au plus tard cinq années après l'entrée en vigueur de la présente loi peut:
Al. 4 Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 Einleitung - Al. 1 introduction
Danioth, Berichterstatter: Hier kommen wir zum Staatsschutz im Datenschutz
Der Nationalrat hat in einer engagierten und teilweise emoti- onsgeladenen Debatte den als zu umfassende - und damit als ausufernde - Kompetenz bezeichneten Begriff des Staats- schutzes ersetzt durch die vier Einzelbegriffe: Bekämpfung des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes, des gewalttätigen Extremismus und des organisierten Verbre- chens. Ausserdem hat der Nationalrat eine Befristung dieser dem Bundesrat eingeräumten Kompetenzen auf fünf Jahre eingefügt.
Die Ständeratskommission hat sich - neuerdings - eingehend mit der Problematik befasst. Obschon sie keine Gewissheit da- für hat, dass alle möglichen Gefährdungstatbestände abge- deckt sind, ist sie dem Nationalrat in der Systematik der enu- merativen Aufzählung der vier gewichtigsten Tatbestände - ich glaube, gemäss Antrag Petitpierre - gefolgt: dies einerseits
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Datenschutzgesetz
im Hinblick darauf, dass ein Staatsschutzgesetz die Materie umfassend regeln soll, und andererseits vor allem im Hinblick auf eine Befriedung der politischen Situation nach den Erfah- rungen der beiden Puk.
Sie vertritt indessen die bestimmte Auffassung, dass nebst den vier Bekämpfungstatbeständen auch die Gewährleistung der militärischen Sicherheit - als positive Aufgabe - ausdrück- lich aufgenommen werden soll, da diese durch die vier ge- nannten Einzeltatbestände nicht voll abgedeckt ist; denn es soll nicht nur der verbotene Nachrichtendienst im Inland er- fasst, sondern auch die Spionageabwehr - also der Ausland- nachrichtendienst - ermöglicht werden.
Mit der klaren und überprüfbaren Umschreibung der Einzelbe- reiche kann dem Widerstand gegen eine Generalklausel «Staatsschutz» Rechnung getragen werden. Das ist auch un- sere Auffassung. Allfällige noch bestehende Lücken müssten notgedrungen im Hinblick auf diese Uebergangsregelung in Kauf genommen werden. Insbesondere lehnte es die Kom- mission ab, den Begriff «Unabhängigkeit der Schweiz» eben- falls aufzunehmen.
Die Kommission hat dieser Neufassung und Neugruppierung der fünf Einzelkriterien mit 8 zu 3 Stimmen zugestimmt. So- dann hat sie mit 8 zu 2 Stimmen eine Befristung abgelehnt. Denn die Einhaltung einer derartig starren Frist kann einerseits auch vom Bundesrat nicht garantiert werden - sprich Referen- dum -, anderseits richtet sich der imperative Auftrag, die Staatsschutzgesetzgebung umfassend zu regeln, auch an das Parlament. Eine Minderheit beantragt hier allerdings die Beibehaltung der Fünfjahresfrist
Onken, Sprecher der Minderheit: Sie haben vom Kommis- sionspräsidenten gehört, dass dies ein besonders sensitiver und umstrittener Artikel ist, der im Nationalrat ein grosses Rin- gen ausgelöst hat. Man hat dort einen vernünftigen, tragfähi- gen Kompromiss gefunden, und es geht mir darum, doch we- nigstens einen Bestandteil dieses Kompromisses zu retten. Die Kommission ist in zwei Punkten von der Bestimmung des Nationalrates abgewichen. Sie hat die Gewährleistung der mi- litärischen Sicherheit wieder in den Artikel aufgenommen. Eine wirklich plausible Begründung dafür habe ich eigentlich nicht gehört. Das Begehren wurde auch vom EMD nicht ge- stellt. Aber wohlan, man kann das machen; damit ist diese Auf- zählung um einen weiteren Bereich ergänzt. Damit kann man sicher leben.
Hingegen möchte ich nicht, dass die Frist herausgestrichen wird, wie Sie richtig sagten, Herr Präsident. Der Nationalrat hat die Ausnahmen, die für den Staatsschutz ermöglicht werden sollen, zeitlich auf fünf Jahre nach Inkrafttreten begrenzen wol- len. Da muss man zunächst sehen, dass es sich um sehr weit- reichende Ausnahmen handelt, die gewährt werden. Wenn Sie sich die Bestimmungen in der ersten Spalte bei den bun- desrätlichen Vorschlägen und dann in unserer Abänderung ansehen, sehen Sie, dass man hier dem Staatsschutz in einem äusserst heiklen Bereich sehr grosse Zugeständnisse macht. Das kann nur ein Provisorium sein, dass man im Datenschutz- gesetz solche Ausnahmen vorsieht. Dieses Provisorium muss und wird durch ein Staatsschutzgesetz abgelöst werden, das bereits in Bearbeitung ist. Wir und der Nationalrat haben den Auftrag dazu erteilt. Herr Bundesrat Koller wird uns sagen kön- nen, wie weit die Vorarbeit bereits gediehen ist.
Ich glaube, es braucht weiterhin den Druck sowohl auf die Ver- waltung als auch auf das Parlament selbst, einen gewissen Druck jedenfalls, um diese Uebergangsperiode mit Zielstre- bigkeit vergleichsweise schnell zu überbrücken und zu einer verlässlichen rechtlichen Grundlage zu kommen. Fünf Jahre sind eine lange Frist. Das vorliegende Gesetz ist noch in Bera- tung, längst nicht verabschiedet und erst recht noch nicht in Kraft gesetzt. Dann erst beginnen nämlich diese fünf Jahre zu laufen. Wenn der Bundesrat das Staatsschutzgesetz in Kürze vorlegen kann, reicht diese Frist mit Bestimmtheit aus. Aber wir begrenzen doch die Ausnahmen, die vorgesehen werden sollen, auf ein vernünftiges Mass.
Ich bitte Sie darum, dem Nationalrat in dieser Beziehung ent- gegenzukommen und an dieser Frist festzuhalten.
M. Petitipierre: Je suis tout à fait heureux que ce compromis ait pu être élargi. Très difficile à trouver au Conseil national, il a pu être étendu à la sécurité militaire, ce qui me paraît une très bonne chose. Néanmoins, je souscris entièrement au point de vue exprimé maintenant par M. Onken et par la minorité pour d'autres raisons que je précise, car je ne veux pas répéter ce qu'a fort bien dit M. Onken.
Je ne peux pas accepter, en tant que membre de ce Parle- ment, que sur un sujet comme celui-là, nous n'ayons pas fini dans cinq ans. Alors vous me direz: «C'est la méthode du doc- teur Coué!». Mais, il y a quand même des limites aux doutes que nous pouvons avoir. Le fait de penser que «dans les cinq ans à compter de .... », nous ne serons pas capables de mettre sur pied une loi sur la protection de la démocratie, pour ne pas parler de la sécurité de l'Etat, est inacceptable, notamment dans l'optique des conclusions de la Commission de gestion. Nous devons maintenant nous donner notre propre courage. Je tiens beaucoup à ces cinq ans, pour ne pas nous résigner au provisoire dans un domaine aussi important. Avec l'ordon- nance, nous acceptons trop facilement le provisoire.
Bundesrat Koller: Es handelt sich um bereichsspezifisches Datenschutzrecht. Deshalb ist das, was wir hier legiferieren - auch nach unseren Intentionen - eine Uebergangsordnung. Der Datenschutz im Bereich des Staatsschutzes soll nachher im Staatsschutzgesetz definitiv geregelt werden. Aus Ihrer Dis- kussion schliesse ich, dass in bezug auf die inhaltliche Fas- sung dieses Artikels hier keine Differenzen mehr bestehen.
Der Bundesrat hat schon im Nationalrat dieser Bereichsbe- nennung des Staatsschutzes bzw. dem Staatsschutzgesetz angesichts der Tatsache, dass wir noch keine neue Definition haben, ohne weiteres zugestimmt. Inhaltliche Differenzen blei- ben also keine mehr.
Es bleibt noch die Frage der Befristung: Ich habe schon im Na- tionalrat entschieden gegen eine solche Befristung Stellung genommen und muss das hier wiederholen. Wir sind uns alle einig, dass es darum geht, so rasch als möglich ein neues Staatsschutzgesetz auf die Beine zu stellen. Zurzeit ist ein Ent- wurf in Vernehmlassung; die Vernehmlassung des neuen Staatsschutzgesetzes läuft bis zum 15. Februar 1992. Aber Herr Petitpierre, ich habe auch Courage und werde mich voll dafür engagieren, dass dieses Staatsschutzgesetz nach Ab- schluss der Vernehmlassung möglichst rasch beiden Räten präsentiert wird. Ich hoffe, dass wir das im nächsten Sommer bereits tun können.
Aber als für den Staatsschutz verantwortlicher Departements- chef muss ich mitberücksichtigen, was auf diesem Gebiet be- reits vor der Fichenaffäre nicht möglich war. Schauen wir das historisch an, müssen wir feststellen, dass in diesem Jahrhun- dert drei Versuche für gesetzliche Regelungen in diesem er- weiterten Bereich stattfanden: Es waren die Lex Häberli in den dreissiger Jahren, das Konkordat zur interkantonalen mobilen Polizei und die Vorlage über die Busipo nach dem Zweiten Weltkrieg. Sie wissen: Alle diese Vorlagen sind in Volksabstim mungen beim Bund bzw. bei einem Kanton - die interkanto- nale mobile Polizei als Konkordat am Kanton Genf - geschei- tert
Ich kann als verantwortlicher Departementschef angesichts der Schwierigkeit dieser Aufgabe nicht einfach hinnehmen, dass diese Ausnahmebestimmung wegfallen würde, wenn wir bis in fünf Jahren kein neues Staatsschutzgesetz haben. Ich hoffe auch, dass es wenigstens im Parlament gelingt, das frü- her zu tun. Aber jede Volksabstimmung auf diesem Gebiet wird wirklich äusserst schwierig sein.
Sie wissen, dass wir gleichzeitig eine Volksinitiative zu behan- deln haben werden, die den Staatsschutz total abschaffen möchte. Angesichts dieser sehr schwierigen Ausgangslage könnte ich persönlich es nicht verantworten, einer Befristung mit der Folge zuzustimmen, dass praktisch der ganze Staats- schutz, wenn wir bis dann kein neues Staatsschutzgesetz ha- ben, lahmgelegt würde, weil wir keine Ausnahmemöglichkei- ten mehr hätten, oder dass wieder mit Dringlichkeitsrecht ge- arbeitet werden müsste. Ich habe gerade heute wieder festge- stellt, dass Ihr Rat Dringlichkeitsrecht nicht mehr als nötig handhaben möchte.
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1028
E 5 décembre 1991
Aus diesen Gründen bitte ich Sie dringend, der Mehrheit der Kommission und dem Bundesrat zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
14 Stimmen
10 Stimmen
Abs. 4 -Al. 4 Angenommen - Adopté
Art. 22 Abs. 2, 3bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 22 al. 2, 3bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Absatz 2 wurde vom Nationalrat ge- strichen und durch eine andere Formulierung in Absatz 3bis ersetzt. Wir stimmen zu. Angenommen - Adopté
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.45 Uhr La séance est levée à 12 h 45
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1991
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V
Volume
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.032
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.12.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
1018-1028
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Ref. No
20 020 836
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