Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Nationalrat - Conseil national
1992 Januarsession - 2. Tagung der 44. Amtsdauer Session de janvier - 2e session de la 44e législature
Erste Sitzung - Première séance
Montag, 27. Januar 1992, Nachmittag Lundi 27 janvier 1992, après-midi
14.30 h
Vorsitz - Présidence: Herr Nebiker
Präsident: Ich hoffe, dass Sie alle das neue Jahr gut angefan- gen haben, und erkläre die erste Sitzung der Sondersession als eröffnet.
Speziell möchte ich Herrn Bundesrat Delamuraz begrüssen. Wir freuen uns, dass er wieder genesen ist und in alter Frische unter uns weilt. Wir wünschen ihm weiterhin alles Gute.
Vereidigung - Prestation de serment
Präsident: Einer unserer Ratskollegen, Herr Theodor Schni- der, konnte krankheitshalber an der Wintersession nicht teil- nehmen. Wir freuen uns, dass auch er wieder unter uns ist und wünschen ihm alles Gute. Wir schreiten zu seiner Vereidigung.
Herr Theodor Schnider wird vereidigt M. Theodor Schnider prête serment
Präsident: Herr Nationalrat Schnider, der Rat nimmt Kenntnis von Ihrem Eid. In seinem Namen entbiete ich Ihnen meine be- sten Wünsche.
91.059
Unlauterer Wettbewerb. Aenderung des Bundesgesetzes Concurrence déloyale. Modification de la loi
Bericht und Gesetzentwurf vom 28. August 1991 (BBI 1992 | 355) Rapport et projet de loi du 28 août 1991 (FF 1992 | 339) Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN
Bonny, Berichterstatter: Zuerst zwei Vorbemerkungen: Sie se- hen, dass der Präsident der Kommission fehlt; Kollege Gian- franco Cotti muss sich wegen einer beruflichen Verpflichtung im Ausland entschuldigen lassen.
Eine zweite Vorbemerkung: Diese Vorlage stammt aus der Kommission, die sich bereits seit mehreren Jahren mit der Re- vision des Strafgesetzes und des Militärstrafrechts befasst. Es ist für Sie interessant, kurz zu hören, was diese Kommission bis jetzt gemacht hat und was noch folgen wird.
Ich erinnere daran, dass wir in einer ersten Etappe den Ab- schnitt im Strafgesetzbuch über die Delikte gegen Leib, Leben und Familie behandelt haben. Dort wurde auch der bekannte Brutalo-Artikel verankert. In einer zweiten Etappe haben wir die Geldwäschereinormen verabschiedet. Diese beiden Ab- schnitte sind im Jahre 1990 in Kraft getreten.
In einer dritten Etappe - im letzten Jahr - haben wir das Sexu- alstrafrecht verabschiedet. Gegen diese Vorlage ist das Refe- rendum ergriffen worden und zustande gekommen. Wir wer- den also eine eidgenössische Volksabstimmung über diese Vorlage haben.
Jetzt sind wir daran, im Strafrecht den Abschnitt über Delikte gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung zu behan- deln. Aus dieser Etappe stammt auch die hier zur Diskussion stehende Strafnorm im Rahmen des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb. In naher Zukunft wird noch eine Vorlage über flankierende Massnahmen zum Geldwäscherei- artikel kommen. Da geht es vor allem um die strafrechtliche Fassung der Zugehörigkeit zu kriminellen Vereinigungen so- wie um die recht heikle Frage der Strafbarkeit von juristischen Personen. Schliesslich ist auch eine Revision des Allgemei- nen Teils des Strafgesetzbuches in Vorbereitung.
Nun zur Vorlage hier. Ich habe bereits angetönt, dass sich die Kommission entschlossen hat, die Strafnormbestimmung über den unlauteren Wettbewerb vorzuziehen und damit eben rascher zu verabschieden. Das hat bestimmte Gründe. Ge- rade in letzter Zeit hat sich gezeigt, dass hier Missbräuche, vor allem im Verkehr mit dem Ausland, vorkommen, denen man so rasch als möglich den Riegel schieben sollte.
Ich möchte Ihnen an einem konkreten Beispiel erläutern, worum es geht: Nehmen wir einmal an, irgendein Unterneh- men im Ausland erhält von der Schweiz aus in der entspre- chenden Landessprache eine Rechnung samt Einzahlungs- schein, lautend auf 830 Franken, begleitet von folgendem Wortlaut: «Ihre Marke» - also die Marke der ausländischen Firma - «wurde in das Register der geschützten Schweizer Marken eingetragen. Der Markenname XYZ erhielt die Eintra- gungsnummer 374 615 und ist registriert in den Warenklas- sen 9 und 16. Die Schutzdauer beträgt zwanzig Jahre ab amtli- cher Anmeldung. Eine Erneuerung des Warenzeichens kann nach Ablauf dieser zwanzig Jahre erfolgen. Für unsere Bemü- hungen erlauben wir uns, die Abschlussrechnung zu erstel- len. Der Eintrag ins Register erfolgt erst nach fristgerechtem Eingang der Zahlung, zahlbar innert zehn Tagen nach Rech- nungsstellung.» Absender eines solchen Schreibens ist eine Firma mit Schweizer Adresse und Schweizer Bankkonto.
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
1-N
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Jahr
1992
Année
Anno
Band
I
Volume
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Session
Januarsession
Session
Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
00
Séance
Seduta
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27.01.1992
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