Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Nationalrat - Conseil national
1992 Januarsession - 2. Tagung der 44. Amtsdauer Session de janvier - 2e session de la 44e législature
Erste Sitzung - Première séance
Montag, 27. Januar 1992, Nachmittag Lundi 27 janvier 1992, après-midi
14.30 h
Vorsitz - Présidence: Herr Nebiker
Präsident: Ich hoffe, dass Sie alle das neue Jahr gut angefan- gen haben, und erkläre die erste Sitzung der Sondersession als eröffnet.
Speziell möchte ich Herrn Bundesrat Delamuraz begrüssen. Wir freuen uns, dass er wieder genesen ist und in alter Frische unter uns weilt. Wir wünschen ihm weiterhin alles Gute.
Vereidigung - Prestation de serment
Präsident: Einer unserer Ratskollegen, Herr Theodor Schni- der, konnte krankheitshalber an der Wintersession nicht teil- nehmen. Wir freuen uns, dass auch er wieder unter uns ist und wünschen ihm alles Gute. Wir schreiten zu seiner Vereidigung.
Herr Theodor Schnider wird vereidigt M. Theodor Schnider prête serment
Präsident: Herr Nationalrat Schnider, der Rat nimmt Kenntnis von Ihrem Eid. In seinem Namen entbiete ich Ihnen meine be- sten Wünsche.
91.059
Unlauterer Wettbewerb. Aenderung des Bundesgesetzes Concurrence déloyale. Modification de la loi
Bericht und Gesetzentwurf vom 28. August 1991 (BBI 1992 | 355) Rapport et projet de loi du 28 août 1991 (FF 1992 | 339) Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN
Bonny, Berichterstatter: Zuerst zwei Vorbemerkungen: Sie se- hen, dass der Präsident der Kommission fehlt; Kollege Gian- franco Cotti muss sich wegen einer beruflichen Verpflichtung im Ausland entschuldigen lassen.
Eine zweite Vorbemerkung: Diese Vorlage stammt aus der Kommission, die sich bereits seit mehreren Jahren mit der Re- vision des Strafgesetzes und des Militärstrafrechts befasst. Es ist für Sie interessant, kurz zu hören, was diese Kommission bis jetzt gemacht hat und was noch folgen wird.
Ich erinnere daran, dass wir in einer ersten Etappe den Ab- schnitt im Strafgesetzbuch über die Delikte gegen Leib, Leben und Familie behandelt haben. Dort wurde auch der bekannte Brutalo-Artikel verankert. In einer zweiten Etappe haben wir die Geldwäschereinormen verabschiedet. Diese beiden Ab- schnitte sind im Jahre 1990 in Kraft getreten.
In einer dritten Etappe - im letzten Jahr - haben wir das Sexu- alstrafrecht verabschiedet. Gegen diese Vorlage ist das Refe- rendum ergriffen worden und zustande gekommen. Wir wer- den also eine eidgenössische Volksabstimmung über diese Vorlage haben.
Jetzt sind wir daran, im Strafrecht den Abschnitt über Delikte gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung zu behan- deln. Aus dieser Etappe stammt auch die hier zur Diskussion stehende Strafnorm im Rahmen des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb. In naher Zukunft wird noch eine Vorlage über flankierende Massnahmen zum Geldwäscherei- artikel kommen. Da geht es vor allem um die strafrechtliche Fassung der Zugehörigkeit zu kriminellen Vereinigungen so- wie um die recht heikle Frage der Strafbarkeit von juristischen Personen. Schliesslich ist auch eine Revision des Allgemei- nen Teils des Strafgesetzbuches in Vorbereitung.
Nun zur Vorlage hier. Ich habe bereits angetönt, dass sich die Kommission entschlossen hat, die Strafnormbestimmung über den unlauteren Wettbewerb vorzuziehen und damit eben rascher zu verabschieden. Das hat bestimmte Gründe. Ge- rade in letzter Zeit hat sich gezeigt, dass hier Missbräuche, vor allem im Verkehr mit dem Ausland, vorkommen, denen man so rasch als möglich den Riegel schieben sollte.
Ich möchte Ihnen an einem konkreten Beispiel erläutern, worum es geht: Nehmen wir einmal an, irgendein Unterneh- men im Ausland erhält von der Schweiz aus in der entspre- chenden Landessprache eine Rechnung samt Einzahlungs- schein, lautend auf 830 Franken, begleitet von folgendem Wortlaut: «Ihre Marke» - also die Marke der ausländischen Firma - «wurde in das Register der geschützten Schweizer Marken eingetragen. Der Markenname XYZ erhielt die Eintra- gungsnummer 374 615 und ist registriert in den Warenklas- sen 9 und 16. Die Schutzdauer beträgt zwanzig Jahre ab amtli- cher Anmeldung. Eine Erneuerung des Warenzeichens kann nach Ablauf dieser zwanzig Jahre erfolgen. Für unsere Bemü- hungen erlauben wir uns, die Abschlussrechnung zu erstel- len. Der Eintrag ins Register erfolgt erst nach fristgerechtem Eingang der Zahlung, zahlbar innert zehn Tagen nach Rech- nungsstellung.» Absender eines solchen Schreibens ist eine Firma mit Schweizer Adresse und Schweizer Bankkonto.
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
1-N
N 27 janvier 1992
2
Droit d'auteur. Loi
Mit dieser Angebotsmethode, die Schule gemacht hat, wird versucht, beim Adressaten den Eindruck zu erwecken, es handle sich um den offiziellen Eintrag in das schweizerische Markenregister und die entsprechenden Einschreibgebüh- ren. Dem ist aber nicht so. Es handelt sich im konkreten Fall um irgendein privates Markenverzeichnis, das im schlimm- sten Fall nicht einmal publiziert wird. Der Eintrag in dieses Ver- zeichnis hat nichts mit dem Schutz der Marke zu tun, wie auf der Rechnung weisgemacht wird.
Aehnliche Praktiken kommen in den anderen Bereichen des Adressbuchhandels vor, z. B. bei Telex- oder, etwas moder- ner, Telefaxverzeichnissen und bei Patentregistern.
In jüngster Zeit häufen sich Beschwerden aus den neuen Bun- desländern, dem Gebiet der Ex-DDR, über unlautere Werbe- praktiken schweizerischen Ursprungs. Hier geht es vor allem um sogenannte Werbegewinnspiele. Charakteristisch ist, dass die genannten Methoden vorzugsweise in Ländern prak- tiziert werden, die aufgrund strengeren Rechtes - das gilt vor allem für den angelsächsischen Rechtskreis - oder auch auf- grund ihrer Vergangenheit - das betrifft vor allem die Ex-DDR - solche Handelsbräuche nicht gewohnt waren.
Rechtlich stellt sich zuerst die Frage, ob nicht der Betrugstat- bestand nach Artikel 148 des Strafgesetzbuches genüge. Ge- rade hier liegt der Ansatzpunkt für das Bedürfnis nach einer Revision. Es ist nämlich so, dass Tatbestände, wie ich sie auf- gezählt habe, bloss einfache, aber nicht, wie es Artikel 148 un- seres Rechtes verlangt, arglistige Täuschungen sind. Im Aus- land wird nicht begriffen - vor allem im Raume des angelsäch- sischen Rechtes nicht, wo bereits die einfache Täuschung ge- nügt -, warum die schweizerischen Behörden nicht gegen diese Missbräuche einschreiten können.
Mit dieser Aenderung des UWG möchten wir diesen Praktiken einen Riegel schieben. Zwar fallen bereits heute solche zwei- felhaften Angebotsmethoden unter das UWG. Da aber die Ver- folgung unlauteren Wettbewerbs einen Strafantrag des Ge- schädigten voraussetzt, versagt der Rechtsschutz vor allem dann, wenn die betroffenen Bürger und Unternehmen ihren Wohnsitz im Ausland haben. Für sie ist die Rechtsdurchset- zung, d. h. eine Klage in der Schweiz - je nach Kanton kommt ja noch ein Privatstrafklageverfahren in Frage -, mit erhebli- chen Umtrieben verbunden.
Unsere Kommission hat deshalb einstimmig beschlossen, für solche Fälle dem Bund - das ist das Wesen der Vorlage - ein Klagerecht nach UWG zu verleihen, damit dieser stellvertre- tend für ausländische Betroffene ein Verfahren in der Schweiz einleiten kann.
Allerdings - das werden Sie aufgrund der Unterlagen feststel- len können - hat unsere Kommission, wiederum einstimmig, die Formulierung des Bundesrates als zu weit gehend beur- teilt. Sie hat deshalb eine restriktivere Variante gewählt. Damit kommt die stellvertretende Funktion des Bundesklagerechts besser zum Ausdruck. Zudem ist klargestellt, dass die vom unlauteren Wettbewerb betroffenen, im Ausland ansässigen Personen nach schweizerischem UWG klageberechtigt sein müssen.
Ich komme zum Schluss: Unsere Kommission ist der Ansicht, dass mit einem so begrenzten Klagerecht des Bundes den Missbräuchen im Adressverzeichnishandel und auch in analo- gen Bereichen ein Riegel geschoben werden kann und dass die grundsätzlich privatrechtliche Ausrichtung des UWG dabei nicht angetastet wird. Ich beantrage Ihnen daher im Namen der einstimmigen Kommission Zustimmung zu dieser Vor- lage.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 10 Antrag der Kommission Titel Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Bst. c
c. .... erachtet und die im Ausland ansässigen Personen kla- geberechtigt sind.
Art. 10 Proposition de la commission Titre Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 let. c
... c. .... à l'étranger et que les personnes résidant à l'étranger ont le droit d'intenter une action.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 122 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
84.064
Urheberrechtsgesetz Droit d'auteur. Loi
Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 29. August 1984 (BBI III 173) Message, projets de loi et d'arrêté du 29 août 1984 (FF III 177) Siehe Jahrgang 1986, Seite 695 - Voir année 1986, page 695 Neue Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 19. Juni 1989 (BBI III 477) Nouveaux message, projets de loi et d'arrêté du 19 juin 1989 (FF III 465) Beschluss des Ständerates vom 21. März 1991 Décision du Conseil des Etats du 21 mars 1991
Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
M. Couchepin, rapporteur: Le droit d'auteur est régi actuelle- ment par une loi datant de 1922. En 1984, le Conseil fédéral avait proposé une nouvelle mouture de la loi. Le projet de l'époque n'avait été agréé ni par le Conseil des Etats ni par le Conseil national. A la base de cette décision de renvoi au Conseil fédéral, un important rapport de la Société suisse de
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Unlauterer Wettbewerb. Aenderung des Bundesgesetzes Concurrence déloyale. Modification de la loi
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1992
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Januarsession
Session
Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance Seduta
Geschäftsnummer 91.059
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Datum
27.01.1992 - 14:30
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