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Parlamentarische Initiativen. Ständerat/Quoten
licht. Letztes aktuelles Beispiel, welches das Fass zum Ueber- laufen brachte, waren die Restwassermengen im Gewässer- schutzgesetz Nun handelte es sich jeweils keineswegs um standesspezifische Vorbehalte, welche die Kantonsvertreter dabei ins Feld führten, sondern meist um solche von Inter- essenverbänden. Mitgespielt hat zudem die mangelnde Koor- dinationsarbeit der Bundesratsfraktionen, welche es zum Teil nicht fertigbrachten, ihre Mitglieder beider Kammern nach etli- chem Hin und Her wenigstens auf eine einheitliche Linie zu verpflichten.
Wir haben uns darum mit einigem Recht gefragt: Wozu ein Ständerat, der eigentlich nicht so sehr das Wohl der Kantone vertritt als vielmehr noch unverblümter als der Nationalrat die Partikularinteressen einflussreicher Gruppen? Könnte man nicht ebensogut das Ständemehr ermitteln, indem einfach in der Grossen Kammer die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Vertreter der einzelnen Kantone zusätzlich verrechnet wür- den?
Es stimmt: Wer uns Grünen Fundamentalismus vorwirft, kann in dieser parlamentarischen Initiative das Beispiel dafür se- hen. Gerade diese Radikallösung, wie sie hier vorgeschlagen wird, gibt uns auch Gelegenheit zu zeigen, worin der Sinn sol- cher Extremvorschläge besteht. Wenn wir unser Zweikammer- system mit seinen nicht nur von uns beklagten Unzulänglich- keiten von Grund auf diskutieren wollen, darf man nicht schon von Anfang an bestimmte heilige Kühe unangetastet lassen. Wir wünschten ausdrücklich, dass nicht nur über kosmetische Verbesserungen diskutiert wird, sondern auch über die Frage einer weiteren Existenzberechtigung der Kleinen Kammer. Wenn man dann zum Schluss kommt, dass für die Behebung der beklagten Probleme die Ständekammer nicht aufgehoben werden muss, dann kann das auch uns recht sein. Aber es ist hin und wieder unsere Art, gewisse heisse Eisen in der Diskus- sion zu berühren, weil man nur dann die Dinge konsequent und gründlich zu Ende denken kann. Das ist Grundsatzpolitik, wie wir sie uns vermehrt wünschen in diesem Saal: In den Vor- schlägen kompromisslos, in der anschliessenden Ausarbei- tung kompromissbereit.
Wir stellen also fest, dass unsere Initiative den Zweck erreicht hat; offen, beweglich und kooperativ, wie wir sind, ziehen wir sie ohne Groll und zu Ihrer Erleichterung zurück.
Zurückgezogen - Retiré
Präsident: Ich möchte Sie hier von einem Beschluss des Bü- ros in Kenntnis setzen oder Sie daran erinnern: Minderheiten in Kommissionen haben durchaus auch Antragsrechte; das ist selbstverständlich. Das Büro hat diese Antragsrechte für parla- mentarische Vorstösse auf Postulate und Motionen begrenzt Es gibt nur noch Minderheitspostulate oder Minderheitsmotio- nen, aber keine Initiativen von Kommissionsminderheiten mehr, wie sie hier noch vorliegen. Und zwar aus dem folgen- den Grund: Initiativen von Kommissionen werden privilegiert behandelt, d. h. ohne Vorprüfungsverfahren. Es würde zu ei- nem Missbrauch des Initiativrechts führen, wenn von Kommis- sionsminderheiten Initiativen eingereicht würden, die kein Vor- prüfungsverfahren durchlaufen müssten. Den Anliegen wird Rechnung getragen, indem es jedem Ratsmitglied freisteht, eine parlamentarische Initiative direkt im Rat einzubringen. Aber dann muss diese parlamentarische Initiative das Vorprü- fungsverfahren durchlaufen.
Die nun zu behandelnden vier Initiativen richten sich nach der alten Ordnung und stammen noch von Minderheiten. Es sind die letzten, die wir aus der «alten Schule» übernehmen müs- sen.
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Parlamentarische Initiative (Minderheit der Kommission 89.253) Männerquoten im Ständerat
Initiative parlementaire (Minorité de la Commission 89.253) Introduction de quotas pour les membres masculins du Conseil des Etats
Bericht und Beschlussentwurf der Kommission vom 24. Januar 1991 (BBI | 1151) Rapport et projet d'arrêté de la commission du 24 janvier 1991 (FF|1103)
Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Mai 1991 (BBI II 907) Avis du Conseil fédéral du 8 mai 1991 (FF II 884) Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Nichteintreten Minderheit (Haller, Aguet, Bundi, Meier Hans, Stamm Judith, Zbinden Hans) Eintreten
Proposition de la commission Majorité
Ne pas entrer en matière Minorité (Haller, Aguet, Bundi, Meier Hans, Stamm Judith, Zbinden Hans) Entrer en matière
Die Behandlung unserer Initiative gibt uns in unserer durchaus . Frau Haller, Sprecherin der Minderheit: Ich möchte mir die positiven Radikalität recht. Der Paukenschlag hat eine ganze Gelegenheit nicht entgehen lassen, etwas zu sagen, wenn ich schon einmal das Privileg habe, nach der Form der «alten Schule» das Wort noch ergreifen zu dürfen. Reihe von ausserordentlich fruchtbaren Vorstössen und Anträ- gen bewirkt, welche vielleicht nicht in dieser Vielfalt und Fülle möglich gewesen wären, wenn die heilige Ständekammer un- angetastet geblieben wäre.
Die Minderheitsinitiative, die Ihnen vorliegt, will etwas ganz Einfaches. Sie verlangt die Aenderung der Bundesverfassung in der Weise, dass Vollkantone in den Ständerat einen Mann und eine Frau abordnen sollen. Halbkantone werden von der Regelung nicht betroffen. 20 Sitze sind damit den Männern garantiert, 20 Sitze den Frauen, und sechs Sitze bleiben offen. Sie werden sich wohl zunächst gefragt haben, was der Begriff «Männerquoten» eigentlich soll. Dies möchte ich vorweg erklä- ren. Die meisten Leute brauchen die Sprache heute immer noch so, dass sie, wenn beide Geschlechter gemeint sind, die männliche Form verwenden, indem sie die Frauen jedoch mit- meinen. Das beste Beispiel hierfür findet sich auf Seite 4 oben des gedruckten Kommissionsberichtes, nämlich im Titel «Be- gründung der Initianten». Es steht auf Seite 2 des Berichtes ja auch, dass die Kommissionsminderheit aus vier männlichen und zwei weiblichen Kommissionsmitgliedern besteht. Im Be- griff «Initianten» sind also Frau Stamm und ich einfach mitge- meint Diese Sprachregelung haben wir nun durchgehalten, und deshalb sind in den Männerquoten die Frauenquoten mit- gemeint.
Nun zur Initiative selber. Sie ist als Gegenvorschlag zur Initia- tive der grünen Fraktion entstanden. Wenn die Existenzbe- rechtigung des Ständerates in Frage gestellt wird, so tut man gut daran, sich zu besinnen, was für eine Aufgabe diesem Rat zukommt. Seit seinem Bestehen hat der Ständerat die Auf- gabe, neben der reinen Volksvertretung im Nationalrat andere Elemente zum Zuge kommen zu lassen, die für die Demokra- tie wichtig sind, die aber nicht von selbst im Nationalrat zum Tragen kommen. So konzipierte man bei der Gründung des Bundesstaates die Kleine Kammer als Vertretung der Kantone, ungeachtet der Grösse dieser Kantone.
Heute sind wir mit einem analogen Problem konfrontiert. Eine Mehrheit der Bevölkerung, die Frauen, sind im eidgenössi-
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30 janvier 1992
schen Parlament mit einer Sitzzahl vertreten, die nicht einmal der Hälfte ihres Bevölkerungsanteils entspricht. Eine Demo- kratie muss dies als Missstand empfinden. Sie muss nach rechtsstaatlichen Massnahmen suchen, um diesem Mangel an Demokratie entgegenzutreten. Der Ständerat bietet sich durch seine Zweiervertretung geradezu an, den Geschlechter- ausgleich zu schaffen, indem Vollkantone je einen männlichen Vertreter und eine weibliche Vertreterin zu entsenden hätten. Einige werden nun einwenden, eine Regelung, wie sie die In- itiative verlangt, sei ein Eingriff in das freie Spiel der politischen Kräfte, der demokratisch nicht zulässig sei. Da möchte ich Sie nun aber fragen: Was war denn die Stärkung der Kantone bei der Schaffung des Ständerates anderes als ein struktureller Eingriff in das freie Spiel der politischen Kräfte, in der Absicht, die kleinen Kantone nicht untervertreten zu sehen? Oder was war die Einführung der Proporzwahl für den Nationalrat ande- res als ein Eingriff in das freie Spiel der politischen Kräfte in der Absicht, kleinere Parteien nicht durch die grossen majorisie- ren zu lassen? Unsere Demokratie kennt bereits vielfältige strukturelle Massnahmen zur politisch gewollten Stärkung von Einheiten. Es ist deshalb keineswegs so, dass die Regelung, welche die Initiative verlangt, unserem Staatswesen und Staatsrecht fremd wäre. Die Frage ist einzig, ob man das Ele- ment der Vertretung der Geschlechter für das Funktionieren unserer Demokratie wichtig genug findet. Es ist also eine politi- sche Frage.
Jetzt möchte ich noch auf die praktische Seite zu sprechen kommen. In der Diskussion habe ich oft gehört, bei Annahme der Initiative müssten Kandidaten mit mehr Stimmen Kandida- tinnen weichen, die weniger Stimmen erzielt hätten. Da muss ich auf das bereits genannte Beispiel zurückkommen. Was ge- schieht bei Proporzwahlen anderes? Wir kennen das sehr gut, z. B. aus den letzten Nationalratswahlen.
Nehmen wir aber zum Vergleich nochmals die historische Si- tuation in den Halbkantonen. Es war zum vorneherein klar, dass zwei Halbkantone zusammen zwei Ständeratssitze erhal- ten. Weil man vermeiden wollte, dass beide Vertreter aus dem- selben Halbkanton kommen, teilte man beiden Halbkantonen je einen Sitz zu. Das ist relativ logisch.
Genau dasselbe passiert in den Vollkantonen nach Annahme unserer Initiative. Man will vermeiden, dass beide Ständerats- sitze dem gleichen Geschlecht zufallen, weshalb man diese den beiden Geschlechtern vorweg zuteilt. Auch in diesem Falle- und ich bitte Sie wirklich, dies zu bedenken - haben die Stimmberechtigten der Vollkantone immer noch ein umfang- reicheres Wahlrecht als heute die Stimmberechtigten von Halbkantonen; denn sie können sich an der Wahl für beide Ständeratssitze beteiligen. Dies ist auch der Grund, warum die Initiative die Halbkantone von einer Regelung ausnimmt.
Ein weiteres wichtiges Argument für die Initiative liegt darin, dass wir mit der angestrebten Neuregelung nichts verlieren. Wenn wir die Kleine Kammer zum Ausgleich der Vertretung beider Geschlechter einsetzen, so geht ihre ursprüngliche Aufgabe überhaupt nicht verloren, denn die Vertretung der Kantone bleibt sich gleich. Wir gewinnen also staatspolitisch eine neue demokratische Dimension, ohne die alte demokrati- sche Dimension zu verlieren.
Damit komme ich zum Argument, es sei nicht Aufgabe des Bundes, den Kantonen in der Besetzung des Ständerates Vor- schriften zu machen. Heute stimmt das! Aber es stimmt des- halb, weil der Verfassungsgeber - das ist zuerst das Parlament und dann das Volk und die Stände - beschlossen hat, der Ständerat habe lediglich die Funktion der Repräsentation der Kantone. Der Entscheid, welche demokratische Ausgleichs- funktion der Ständerat zu übernehmen habe, ist also klar und eindeutig Bundessache. Dieser Entscheid war schon immer Bundessache, und deshalb ist die Funktion des Ständerates auch in der Bundesverfassung verankert. Es ist somit unsere Aufgabe als Verfassungsgeber, die Funktion des Ständerates von Zeit zu Zeit zu überdenken. Wenn wir zur Ueberzeugung kommen, es müsse der Kleinen Kammer eine neue, zusätzli- che Funktion zugewiesen werden, so dürfen wir nicht nur, son- dern wir müssen Volk und Ständen eine entsprechende Aen- derung beantragen. Ich bin überzeugt, dass dieser Zeitpunkt jetzt gekommen ist, denn die letzten Jahre haben gezeigt,
dass sich der Anteil der Frauen im Parlament ohne strukturelle Hilfsmassnahmen nicht erhöht. Wir stehen heute vor einer ähnlichen Schwelle wie damals vor der Einführung des Pro- porzwahlsystems.
Ich fasse in fünf Punkten zusammen, welche Gründe die Min- derheit der Kommission bewogen haben, Ihnen diesen Antrag zu stellen:
Unser Staatsrecht hat immer strukturelle Massnahmen zur Förderung von Einheiten gekannt, die sich ohne diese Förde- rung nicht durchsetzen konnten, zum Beispiel die Existenz der Kleinen Kammer zum Schutze der Kantone oder das Proporz- wahlrecht zum Schutze der kleinen Parteien.
Die geringe Vertretung der Frauen im Parlament ist ein Miss- stand der Demokratie, und die Erfahrung, dass dies nicht von alleine ändern wird, verlangt nach einer strukturellen Mass- nahme.
Ein Instrument, das uns unser Rechtsstaat hiefür zur Verfü- gung hält, ist eine Ausweitung der Funktion des Ständerates.
Wenn die Bundesverfassung dem Ständerat zusätzlich die Funktion der besseren und ausgeglicheneren Vertretung der Geschlechter zuweist, so wird ihm die bisher zugewiesene Funktion der Standesvertretung in keiner Weise weggenom- men. Die beiden Funktionen haben nebeneinander Platz
Der Entscheid, welche demokratische Ausgleichsfunktion der Ständerat zu übernehmen habe, ist Bundessache.
Ich bitte Sie, das demokratische Element unseres Rechtsstaa- tes hochzuhalten und die zeitbedingten Notwendigkeiten für das Funktionieren der Demokratie zu erkennen.
Ich bitte Sie im Namen der Minderheit, der Minderheitsinitia- tive zuzustimmen.
M. Eggly, rapporteur: Tout à l'heure, M. Schmid nous a dit que l'initiative principale visant à la suppression du Conseil des Etats avait eu le mérite d'ouvrir la discussion. Le moins qu'on puisse dire c'est que vous en avez eu la preuve, Mme Haller a pu développer tout à loisir sa thèse.
J'aimerais dire, pour répondre d'un mot à notre président, que cela a aussi eu le mérite de permettre de clarifier la question en ce qui concerne les initiatives de minorités de commissions. Car en effet, Monsieur le président, jusqu'à ce que la com- mission que je présidais - j'en prends aussi toute la responsa- bilité - ait pris l'initiative - si je puis dire - de proposer aux dé- bats des initiatives de minorités de commissions, la règle à cet égard n'était pas claire, et nous avons eu le mérite, nous au moins, de provoquer une position claire du Bureau, c'est donc aujourd'hui bien net, il ne pourra plus y avoir sous cette forme d'initiative de minorité, mais cela n'était pas clair jusqu'à main- tenant
Pour répondre à Mme Haller je serai extrêmement bref, vu que nos principaux arguments ont été exposés dans le rapport écrit. Madame Haller, il n'y a pas de doute - et vous n'avez pas pu nous convaincre du contraire - que votre initiative apporte- rait une incroyable limitation de l'éligibilité. La question n'est pas de savoir s'il vaut mieux élire des femmes ou s'il vaut mieux élire des hommes ou s'il vaut mieux les élire en quanti- tés égales, mais la question est de savoir si, dans une circons- tance particulière, un homme pourrait, du fait de votre disposi- tion, ne pas être éligible ou une femme ne pas être éligible parce que la place serait déjà occupée par quelqu'un du sexe opposé. Cette limitation de l'éligibilité, en regard de l'idée que nous nous faisons et que la constitution se fait du droit d'être élu, n'est pas admissible. N'est pas admissible non plus la li- mitation du droit de vote, car on limite ainsi le droit de vote de l'électeur. Si l'électeur a envie que le canton de Genève ou que le canton de Saint-Gall soit représenté au Conseil des Etats par deux femmes, au nom du ciel! pourquoi devrait-on l'empê- cher de pouvoir choisir cette option. Sûrement qu'un jour une telle éventualité se présentera, où un canton sera représenté au scrutin majoritaire par deux femmes, considérées par le corps électoral comme les deux meilleurs candidats - si vous me permettez ce masculin pluriel neutre Madame Haller. D'au- tre part, c'est une limitation de la souveraineté cantonale et du fédéralisme. Vous le savez justement - nous n'avons pas eu de débat quant au fond tout à l'heure - une des vocations du Conseil des Etats dès son origine, c'est de représenter les can-
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Parlamentarische Initiativen. Ständerat/Quoten
tons dans l'expression de leur personnalité, de leur volonté politique. Alors limiter autoritairement de Berne les possibilités pour un canton d'envoyer qui il veut, le tandem qu'il a choisi pour des raisons politiques, voilà qui ne serait absolument pas démocratique. A supposer que l'on veuille entrer dans cette dialectique, encore faudrait-il que l'initiative ne vienne pas de Mme Haller, mais que cela vienne d'un ou de plusieurs can- tons qui considéreraient que c'est ainsi que doit s'exprimer leur représentation politique au Conseil des Etats. Or, ce n'est pas le cas. A ce moment-là, nous pourrions discuter de savoir si les garanties démocratiques données par la constitution pour l'élection au Conseil des Etats peuvent être interprétées dans ce sens ou s'il faut changer la constitution. Mais on n'en est pas là, c'est un combat féministe porté ici à Berne et qui devrait donc aboutir à un résultat qui serait imposé aux can- tons.
Enfin, dernière remarque si vous me le permettez, Madame Haller - je sais que vous ne serez pas d'accord avec moi - je trouve que c'est une manière de dévaloriser les femmes que de vouloir imposer de manière rigide un quota pour leur repré- sentation. Madame Haller, cela veut dire en quelque sorte, à supposer à un moment donné que deux candidats masculins soient considérés comme plus compétents qu'une candidate féminine, qu'il faudrait absolument que la femme soit élue, in- dépendamment du jugement que peuvent porter sur elle et sur eux les électeurs. Vous me direz qu'il faut forcer les habitu- des et que, précisément, il y a un a priori en faveur des hom- mes au détriment des femmes. Mais tout cela fait partie des mentalités. Et si vous voulez changer quelque chose et arriver à une égalité de la représentation des sexes, qui au fond sup- planterait les critères politiques, c'est sur les mentalités qu'il faut travailler.
Je terminerai en disant que d'un point de vue fédéraliste et d'un point de vue démocratique tout à fait fondamental, nous n'avons pas une constitution féministe, pas plus que nous ne devons avoir une constitution machiste, nous devons avoir une constitution démocratique et le féminisme dans la vie, et pour faire avancer votre cause, Madame, autant que vous vou- lez - car c'est précisément notre démocratie qui vous le per- met. Une constitution qui serait féministe, cela serait quelque chose de totalitaire que l'immense majorité de la commission n'accepte pas et j'invite ce conseil à ne pas vous suivre et à ne pas entrer en matière sur votre initiative.
Fischer-Seengen, Berichterstatter: Der Ratspräsident hat es einleitend dargelegt: Es handelt sich um die Initiative einer Kommissionsminderheit. In formeller Hinsicht stellte sich des- halb die Frage der Zulässigkeit einer Kommissionsminder- heitsinitiative.
In einer Stellungnahme vom 8. Mai 1991 kommt der Bundes- rat zum Schluss, dass Minderheiten einer Kommission zwar Anträge einreichen könnten, indessen das Privileg des Kom- missionsinitiativrechtes unter Ausschluss des Vorprüfungs- verfahrens nicht in Anspruch nehmen dürften; auf diese Kom- missionsminderheitsinitiative sei deshalb nicht einzutreten. Das Büro des Nationalrates kam jedoch aufgrund der angeb- lich ungeklärten Rechtslage am 12. August 1991 zum Schluss, diese Initiative trotzdem als zulässig zu erklären. Nachdem das Büro offensichtlich Gnade vor Recht ergehen liess, erach- teten wir es als nicht sinnvoll, einen grossen Streit vom Zaun zu brechen, und beschlossen, dem Büro in diesem Falle zu folgen. Ich bin froh darüber, dass nun diese Rechtslage für die Zukunft geklärt ist.
Zur Minderheitsinitiative von Frau Haller: Auf den Titel und die Frage der Mann-Frau-Terminologie möchte ich nicht einge- hen, ich erachte das åls überflüssig. Ich gebe drei Argumente, welche die Kommissionsmehrheit zum Antrag führten, der In- itiative keine Folge zu geben.
mehr möglich - oder sie müsste andere Frauen bekämpfen -, in den Kantonen Zürich, Solothurn und Luzern das passive Wahlrecht auszuüben. Es stellt sich die Frage, ob wir uns in dieser Weise bevormunden lassen wollen, ob wir gezwungen werden wollen, eine mögliche Auswahl nicht mehr treffen zu können. Die Kommissionsmehrheit hat ein anderes Verständ- nis der Gleichberechtigung. Wir alle, Frauen und Männer, sind mündige Bürgerinnen und Bürger, die ihr Wahlrecht verant- wortungsbewusst wahrnehmen und nicht durch Quotenrege- lungen beschränkt sein wollen. Wir erachten eine strukturelle Massnahme in der Art, wie sie Frau Haller geschildert hat, nicht als notwendig.
Quotenregelungen sind grundsätzlich undemokratisch, weil sie das Wahlrecht einschränken. Neben geschlechtsspe- zifischen Kriterien könnte auch noch die Forderung nach zahl- reichen anderen Quotenregelungen aufgestellt werden; ich möchte nicht alle möglichen Varianten aufzeigen. Eine solche Quotenregelung, wie sie von Frau Haller verlangt wird, ist in keiner Weise mit dem Institut des Zweikammersystems ver- gleichbar, welches einen Grundpfeiler unserer schweizeri- schen Staatsstruktur darstellt und massgeblich zur Ausgestal- tung unseres Bundesstaates, aber auch zum Frieden in unse- rem Land beigetragen hat. Eine Quotenregelung, wie sie Frau Haller verlangt, drängt sich meiner Auffassung nach nicht auf. Es ist tatsächlich ein politischer Entscheid, sie hat das richtig gesagt. Aber die Mehrheit ist der Auffassung, dass es grund- sätzlich falsch sei, wenn das Gewicht einzelner Gruppierun- gen in unserem Land mit künstlicher staatlicher Manipulation über das hinaus verstärkt wird, was die Stimmbürgerschaft tat- sächlich will. Solche Massnahmen wecken auch Abwehrre- flexe, die langfristig dem angestrebten Ziel der Gleichberechti gung mehr schaden als nützen könnten.
Der Vorstoss stellt einen groben Eingriff in die kantonale Souveränität dar. Die Ständeratswahlen sind kantonale Wahlen, und deren Regelung unterliegt demnach dem kanto- nalen Recht. Ein Eingriff des Bundes in dieses Gebiet ist zwar rechtlich möglich, wenn man das wollte; er wäre aber politisch weder nötig noch klug.
Das sind meine Argumente gegen die Initiative der Minderheit Haller.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 9 zu 5 Stimmen, auf diese Initiative nicht einzutreten.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 77 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 39 Stimmen
91.402
Parlamentarische Initiative (Minderheit der Kommission 89.253) Für eine ausgewogenere Zusammensetzung des Ständerates
Initiative parlementaire (Minorité de la Commission 89.253) Pour une composition plus équilibrée du Conseil des Etats
Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN
Wortlaut der Initiative vom 15. November 1990
Gestützt auf Artikel 21 bis des Geschäftsverkehrsgesetzes wird mit einer parlamentarischen Initiative in der Form des ausgear- beiteten Entwurfs folgende Aenderung der Bundesverfassung verlangt:
Artikel 80
Der Ständerat besteht aus 60 Abgeordneten der Kantone. Je- der Kanton wählt zwei, jeder Halbkanton einen Abgeordneten.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative (Minderheit der Kommission 89.253) Männerquoten im Ständerat
Initiative parlementaire (Minorité de la Commission 89.253) Introduction de quotas pour les membres masculins du Conseil des Etats
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1992
Année
Anno
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I
Volume
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Januarsession
Session
Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
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Datum 30.01.1992 - 15:00
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Data
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