Markenschutzgesetz
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Zweite Sitzung - Deuxième séance
Mittwoch, 29. Januar 1992, Vormittag Mercredi 29 janvier 1992, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Piller/Frau Meier Josi
Präsident: Ich vertrete beim ersten Geschäft unsere Präsiden- tin, Frau Josi Meier, die Kommissionspräsidentin und Bericht- erstatterin ist.
90.075
Markenschutzgesetz Protection des marques. Loi
Botschaft und Gesetzentwurf vom 21. November 1990 (BBI 1991 | 1) Message et projet de loi du 21 novembre 1990 (FF 1991 | 1)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Das Wirtschaftsleben hat sich in den letzten Jahrzehnten rasant verändert. Damit ver- mochten nach und nach auch die verschiedenen Bereiche des Immaterialgüterrechts - wir sprechen oft etwas bodennä- her vom «gewerblichen Rechtsschutz» und deuten damit die handfesten wirtschaftlichen Interessen an, die dabei auf dem Spiel stehen - den heutigen Bedürfnissen nicht mehr zu ent- sprechen.
Mitte der siebziger Jahre haben wir zuerst das Patentrecht revi- diert, einige Jahre später befassten wir uns mit dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, und schliesslich nahmen wir die Revision des Urheberrechts in Angriff. Heute geht es darum, auch das Markenrecht den neuen Erfordernissen an- zupassen. Nicht nur die Produzenten, auch die Konsumenten empfinden bei der stets grösseren Fülle des Angebotes zu- nehmend das Bedürfnis nach Unterscheidungs-, Individuali- sierungs- und Herkunftsmerkmalen.
International ist sehr viel im Fluss. Das geistige Eigentum gilt heute als eine Hauptsäule oder - wenn Sie lieber wollen - als ein Eckpfeiler der Liberalisierung der internationalen Handels- beziehungen. Die Schweiz ist schon seit jeher in verschiedene internationale Verträge eingebunden. Ich nenne als Beispiele die Pariser Verbandsübereinkunft aus dem Jahre 1883 oder das Madrider Markenabkommen von 1891. In jener Zeit waren die Schweizer sehr aktiv im Abschliessen internationaler Ver- träge. Sie waren eigentliche Pioniere; dem verdanken wir auch, dass verschiedene internationale Organisationen ihren Sitz heute noch in der Schweiz haben. Wir sollten uns vielleicht im Zusammenhang mit den bevorstehenden Revisionen ver- schiedener anderer Gesetze an diese Tatsache erinnern!
Nicht nur EG und EWR, auch Gatt und Ompi - das ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum, ebenfalls mit Sitz in Genf - nehmen heute unter verschiedensten Aspekten die Probleme der Vereinheitlichung der Marken auf. Es geht darum, unterschiedliche Schutzhöhen zwischen den Staaten abzubauen und allen Wettbewerbern gleich lange Spiesse zu verschaffen. Zu beachten ist, dass die EG zwar drei Richtlinien zum geistigen Eigentum herausgab - eine davon zur Anglei- chung der nationalen Markenrechte -, aber trotzdem noch keine alleinige Zuständigkeit auf diesem Gebiet hat; eine Ver-
ordnung ist zwar in Vorbereitung. Dem Vernehmen nach hat die EG anlässlich der Verhandlungen über die EWR-Verträge darauf hingearbeitet, sich mehr Kompetenzen zuzuordnen. Der vorliegende Entwurf nimmt jedenfalls auf all diese Ent- wicklungen Rücksicht - nolens volens, es bleibt uns kein gros- ser Spielraum, etwas anderes zu tun. Auch wenn wir ausser- halb von bestimmten internationalen Organisationen bleiben, wollen wir Handel mit allen treiben.
Lassen Sie mich nochmals unterstreichen, dass all die Instru- mente, die im Verlaufe von mehr als hundert Jahren geschaf- fen wurden, bisher nie zu einer international vereinheitlichten Marke geführt haben; sie haben vielmehr nur erlaubt, natio- nale Marken zu bündeln. Sie haben den Mitgliedern der ver- schiedenen Verbandsländer Zugang zu den nationalen Mar- kensystemen gegeben und haben auch ermöglicht, dass eine sogenannte internationale Registrierung gestützt auf die natio- nale erfolgen konnte, ohne dass daraus aber eine eigentliche internationale Marke geworden wäre, wie sie heute verschie- dentlich angestrebt wird.
Das geltende Markenschutzgesetz - oder genauer: das Bun- desgesetz betreffend den Schutz der Fabrik- und Handels- marken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der ge- werblichen Auszeichnungen - ist, wie gesagt, über hundert Jahre alt. Die damaligen Gesetzgeber schauten weit voraus und auch weit über die Grenzen hinaus. In dem Masse, in dem es uns gelingen wird, ebenso weitblickend zu legiferieren, dürften auch unsere Revisionsbestimmungen über den Tag hinaus Bestand haben.
Die Revisionsarbeiten haben schon vor rund 25 Jahren einge- setzt. Die Probleme wurden also reiflich überlegt. Sie haben es heute nicht mit einer dringlichen Notrechtsvorlage zu tun, son- dern mit einer wohldurchdachten und - abgesehen von Ne- benfragen - von den interessierten Kreisen gutgeheissenen Vorlage. Den letzteren, also den interessierten Kreisen, bringt die Vorlage die Erfüllung einer Reihe von Postulaten.
Ich denke da vor allem etwa an die Einführung der Marke für Dienstleistungen. In einer Zeit, in der zunehmend mehr neue Dienste als Waren angeboten werden - es sei nur an die grosse Bedeutung von Dienstleistungen des Tourismus, der Banken oder der Versicherungen erinnert -, wird sie vor allem im internationalen Verkehr unverzichtbar.
Ich denke an die an Unternehmen abzugebende Garantie- marke (als eigenständigen Markentyp), die uns dank Quali- tätskontrolle durch den Markeninhaber beim Produzenten hel- fen könnte, endlich zuverlässig zwischen den Eiern glückli- cher und unglücklicher Hühner zu unterscheiden oder das Problem unserer Biolandwirte zu lösen.
Oder ich denke an die neuen Möglichkeiten von Markenfor- men, etwa die dreidimensionale Marke oder die nicht ausge- schlossene Hör- oder Riechmarke.
Für Firmen mit berühmten Produkten ist der verbesserte Schutz der dafür eingetragenen berühmten Marke von gröss- ter Wichtigkeit Er wird Schutz über die enge selbst bean- spruchte Warenliste hinaus gewähren.
Neu wird auch verschiedenen Schwierigkeiten begegnet, die nach Markeneintragungen oft entstehen. So soll der Mar- keninhaber künftig nicht mehr nur drei, sondern fünf Jahre Zeit haben, um eine eingetragene Marke zu gebrauchen. Dabei unterbricht - das war ein altes Anliegen der Markeninhaber - auch der blosse Einsatz der Marke im Ausland, die soge- nannte Exportmarke, die fünfjährige Schonfrist. Vom Marken- gebrauch sprach man bisher nur, wenn die Marke direkt auf der Ware angebracht war. Zukünftig reicht es, wenn die Marke im Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung ge- braucht wird, z. B. in bestimmten Werbepapieren.
Im Dienste der Rechtssicherheit steht eine weitere Neue- rung. Künftig steht das Recht an der Marke jenem zu, der sie zuerst im Register eintragen lässt, nicht mehr wie bisher je- nem, der sie einfach zuerst braucht. Wir wechseln also - um es im Fachjargon auszudrücken - von der Gebrauchspriorität zur Hinterlegungspriorität
Eine grosse Erleichterung bringt folgende Neuerung: Zu- künftig ist der Kreis der Hinterlegungsberechtigten nicht mehr beschränkt. Wer immer will, kann Marken hinterlegen. Es gibt auch keine untrennbare Verbindung mehr zwischen einer
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Marke und einem Geschäft, wie das bisher verlangt wurde. Die Marken sind zukünftig frei übertragbar.
Die Vorlage bringt auch Kriterien zur Beurteilung von Her- kunftsangaben, um Täuschungen des Publikums zu vermei- den.
Der Rechtsschutz wird in vielfacher Hinsicht verstärkt. Dazu gehört etwa, dass neu auch die Klage auf Gewinnherausgabe ausdrücklich erwähnt wird oder dass die Strafbestimmungen empfindlich verschärft werden. Verletzungen werden stärker als bisher verhindert, indem etwa die sogenannte Einrede der älteren Drittrechte endlich fallengelassen wird. Schliesslich wird noch die Zollverwaltung ermächtigt, dem Markeninhaber verdächtige Sendungen anzuzeigen. Der verbesserte Rechts- schutz ist besonders erwünscht im Kampf gegen die interna- tionale Markenpiraterie, unter der die schweizerischen Quali- tätsprodukte immer wieder sehr zu leiden haben.
Bei den Verfahrensvorschriften ist zu beachten, dass ur- sprünglich anlässlich der Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, des sogenannten OG, neu eine Rekurskommission für geistiges Eigentum hätte geschaffen werden sollen. Weil jene Revision scheiterte, wurde die neue Rekursinstanz in unserer Vorlage eingeführt
Nach längerem Hin und Her hat der Bundesrat im Entwurf den Verbänden und Konsumentenorganisationen unter be- stimmten Voraussetzungen ein Verbandsklagerecht einge- räumt, allerdings nur, soweit es um den Schutz von geografi- schen Herkunftsangaben geht.
Nicht alle Anträge der Vorlage entsprechen den Wünschen der interessierten Kreise gleichermassen. Einige hatten beispiels- weise etwas Mühe mit der auch international angeglichenen Reduktion der Schutzdauer von zwanzig auf neu nur zehn Jahre, wobei die Marke dann nicht mehr erneuert werden muss, aber verlängert werden kann.
Am meisten zu reden gab im Vorfeld der Beratungen das soge- nannte Widerspruchsverfahren. Der Bundesrat liess es fallen. Die ständerätliche Kommission hat es wieder aufgenommen. Worum geht es? Als Inhaber einer älteren Marke mussten Sie bisher, um einer neuen, verwechselbaren Marke entgegenzu- treten, zum Richter gehen. Sie wurden also in die Klägerrolle gedrängt, mit allen Kostenfolgen. Zukünftig können Sie in ei- nem solchen Falle innerhalb von drei Monaten seit Publikation der neuen Marke - ich habe Ihnen einen Ausschnitt aus dem «Schweizerischen Handelsamtsblatt» austeilen lassen, damit Sie sehen, wie so etwas aussieht - beim Bage, beim Bundes- amt für geistiges Eigentum, einen Widerspruch einreichen. Ist dieser Widerspruch begründet, dann wird die neue Eintra- gung ganz oder teilweise widerrufen. Sie zahlen nur die Wider- spruchsgebühr. Die Rekurskommission beurteilt solche Wi- derspruchsverfahren endgültig.
Das könnte - so stelle ich mir vor - letztlich auch zu einer Entla- stung des Bundesgerichtes führen, und das wäre durchaus wünschenswert.
Das Bage widersetzte sich diesem Verfahren, das u. a. in Deutschland und weiteren Staaten erfolgreich angewendet wird und enorm Kosten und vor allem lange dauernde Pro- zesse sparen kann. Es tat dies, weil natürlich für die Behand- lung der Verfahren zusätzliche Stellen benötigt werden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass das Amt seine Kosten noch allemal hereingeholt hat und es auch in diesem Falle selbsttra- gend sein wird.
Natürlich sind die Gebühren für die Widerspruchsverfahren so anzusetzen, dass ein Missbrauch nicht entsteht. Wir haben auch konsequent zu sein und müssen zu gegebener Zeit die entsprechenden Stellen bewilligen. Allein die dringend not- wendige Einführung der Dienstleistungsmarke wird voraus- sichtlich fünf neue Stellen erfordern. Die Kommission bittet Sie um diese Konsequenz; denn die neuen Aufgaben können nicht von den bisherigen Beamten allein gelöst werden. Aller- dings spricht noch etwas dafür, dass wir so handeln: Das Bage ist jene Abteilung, die in den vergangenen Jahren am meisten Personal abgebaut hat.
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Umstritten war im Vorfeld der Beratungen auch das spezielle Kapitel über die geografischen Herkunftsangaben. Gestützt darauf hat dann allerdings der Bundesrat den ursprünglich vorgesehenen Einbezug öffentlicher Wappen und anderer öf-
fentlicher Zeichen in diese Vorlage und damit auch den Ersatz des Wappenschutzgesetzes fallengelassen.
Ihre Kommission hat die Vorlage in der ersten Jahreshälfte 1991 in vier Sitzungen und zwei Lesungen ausgiebig durchbe- raten. Sie ist einstimmig auf den Entwurf eingetreten und hat sich dem Entwurf im grossen und ganzen angeschlossen. Die Aenderungen sind noch geringer, als der Blick auf die Fahne das vermuten lassen könnte.
Die Kommission hat lange nicht alle Anregungen, die von aus- sen an sie herangetragen wurden, aufnehmen können - es waren übrigens bedeutend weniger als im Urheberrecht. Sie hat einige Ueberlegungen zur Systematik gemacht und ver- sucht, einige Begriffe zu klären oder Einrichtungen zu verdeut- lichen. Ich denke etwa an einige Präzisierungen im Zusam- menhang mit der Garantie- und Kollektivmarke.
Die Aenderungen sind teils auch nur redaktioneller Art. Die wichtigste betrifft, wie schon erwähnt, das Widerspruchsver- fahren in Artikel 31a ff. Ferner hat die Kommission in Artikel 18 die Eintragung von Lizenzen an Marken im Register vor- gesehen.
Weder die Aenderung weiterer Gesetze, insbesondere auch des Edelmetallkontrollgesetzes im Zusammenhang mit der dort geführten Verantwortlichkeitsmarke, noch die Ueber- gangsbestimmungen stiessen in der Kommission auf Wider- spruch.
Ich beantrage Ihnen daher, auf die Vorlage einzutreten - sie ist von grosser wirtschaftlicher Bedeutung - und ihr in der Fas- sung der Kommission zuzustimmen.
Jagmetti: Erlauben Sie mir drei Bemerkungen zu dieser Vor- lage, die das Umfeld des Gesetzes betreffen.
Die erste Bemerkung betrifft den Rhythmus. Wir ersetzen ein Gesetz von 1890. Ob es uns wieder gelingt, ein Gesetz für ein ganzes Jahrhundert zu schaffen, wissen wir nicht. Aber dieses Bemühen um eine stabile Ordnung, innerhalb welcher sich das wirtschaftliche Geschehen mit seiner ganzen Dynamik entfalten kann, sollte uns doch vielleicht etwas Vorbild sein in einer Zeit, in der wir mit dringlichen Bundesbeschlüssen hinter Entwicklungen herjagen. Ich glaube, dass die Gesetzgebung gerade in einem sensiblen Bereich der Wirtschaft die Stabilität des Rahmens schaffen soll, innerhalb von dem dann Raum ist für die Dynamik des Vorgehens. Meines Erachtens ist das ein Weg, den wir - vielleicht nicht überall - einschlagen und ge- hen können, der sich aber hier als sehr wichtig und richtig er- weist. Gesetzgebung lässt sich in ihren Wirkungen nicht in ei- ner Dreimonats-Performance messen, sondern nur in ihren langfristigen Auswirkungen.
Wir hatten Gelegenheit, in den Kommissionsberatungen dazu Stellung zu nehmen, dazu auch die Erfahrungen zu hören, und ich freue mich, dass wir es jetzt mit einem Gesetz zu tun haben, das unsere parlamentarische Aufgabe, längerfristige Entwicklungen zu gestalten, klassisch darstellt.
Meine zweite Bemerkung betrifft die Miliz. Unsere Rats- und Kommissionspräsidentin hat sich nicht nur für die Sitzungen jeweils sehr gut vorbereitet und diese nicht nur vorzüglich ge- leitet, sondern sie hat auch aus einem grossen Fundus von Wissen und Erfahrung aus ihrer beruflichen Tätigkeit ge- schöpft. Ich darf das als Beispiel des Milizsystems schildern, das wir ja nicht mit Dilettantismus verwechseln dürfen und nicht verwechseln wollen. Unsere Kommissions- und Ratsprä- sidentin beweist das Gegenteil und zeigt uns, wie in der Miliz fachlich ausgewiesene Beiträge geleistet werden können. Ich halte das für ausserordentlich wichtig, gerade in einer Zeit, in der wir von Parlamentsreform sprechen und gewisse Leute der Meinung sind, es sei am besten, man habe ein dilettanti- sches Parlament ohne jede Infrastruktur. Meines Erachtens ist das Gegenteil der Fall. Nützen wir die Chance der Miliz; wir tun es heute; machen wir es auch in Zukunft.
Meine dritte kurze Bemerkung betrifft Europa. Sie finden auf den Seiten 58 bis 60 der Botschaft die Hinweise des Bundes- rates auf die Richtlinie der EG von 1988 und auf den Verord- nungsentwurf über die Gemeinschaftsmarke. Sie sehen auf Seite 59, dass der bundesrätliche Entwurf in zwei Fragen über die Richtlinie hinausgeht, und Sie sehen dann auf den Sei-
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ten 59 und 60, dass der bundesrätliche Entwurf dem Verord- nungsentwurf in drei Punkten noch nicht folgt.
Wenn Sie den Ausführungen der Kommissionspräsidentin ge- folgt sind, haben Sie festgestellt, dass Ihnen die Kommission vorschlägt, in zwei Punkten - nämlich hinsichtlich der Eintra- gung der Markenlizenz und des Widerspruchsverfahrens - dem EG-Verordnungsentwurf zu folgen, dass wir also in der Kommission etwas europäischer gewesen sind als der Bun- desrat
Es eröffnet gewaltige Perspektiven für das Jahr 1992, wenn sich das Parlament bemüht, noch europäischer zu sein als der Bundesrat.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Bundesrat Koller: Man kann sicher nicht behaupten, die Total- revision des Markenschutzgesetzes stünde im Brennpunkt des öffentlichen Interesses, denn selbst für ausgebildete Juristen ist das Immaterialgüterrecht, das wir jetzt nach und nach - gestern das Urheberrecht im Nationalrat, heute das Markenschutzgesetz hier im Ständerat - revidieren, eine aus- gesprochene Angelegenheit für Spezialisten.
Darob sollten wir aber nicht vergessen, dass die Betroffenen sehr ungeduldig auf diese Totalrevision des Markenschutzge- setzes warten, denn bekanntlich wurde seit über zwanzig Jah- ren eine Revision angestrebt, und das Markenwesen hat in neuerer Zeit sowohl schweizerisch als auch international ei- nen starken Aufschwung erlebt. Dies kommt vor allem in der stetig gestiegenen Zahl von Markenanmeldungen zum Aus- druck. Der Markenschutz hat also, wie der Schutz des geisti- gen Eigentums ganz allgemein, erheblich an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen.
Das geltende Markenschutzgesetz stammt bekanntlich noch aus dem letzten Jahrhundert. Es datiert von 1890. Es genügt deshalb - ich glaube, das leuchtet ohne weiteres ein - den An- forderungen und Realitäten des modernen Wirtschaftslebens längst nicht mehr. Insbesondere ist es hinter der internationa- len Entwicklung in diesem Bereich zurückgeblieben. Diesem Zustand muss abgeholfen werden. Es gilt vor allem zu beden- ken, dass auf internationaler Ebene, in der EG, im Gatt und in der Weltorganisation für geistiges Eigentum, derzeit Bemü- hungen im Gange sind, die Kodifikationen des geistigen Ei- gentums im allgemeinen und des Markenrechts im besonde- ren zu vereinheitlichen und den Schutz zu verstärken.
Im übrigen weise ich darauf hin, dass eine Beteiligung der Schweiz am EWR ohnehin eine Anpassung unseres materiel- len Markenrechts an die Markengesetze der EG-Staaten, de- ren Markengesetze ihrerseits einander angeglichen werden, notwendig machen würde. Die Harmonisierung unseres Mar- kenrechts mit dem Markensystem der EG wollen wir jedoch, wenn immer möglich - ich werde darauf am Schluss noch ein- mal zurückkommen - unabhängig vom Schicksal des EWR- Vertrages realisieren.
Ich möchte der Kommission und vor allem der Kommissions- präsidentin, Ihrer Ratspräsidentin, die ja eine eminente Spe- zialistin auf diesem Gebiet ist, für die sorgfältige Beratung des Gesetzes recht herzlich danken. Ich kann den Anträgen und den Abänderungen Ihrer Kommission durchwegs zustimmen, vor allem auch, nachdem ich heute Ihre Kommissionspräsi- dentin zu den personellen Folgen der Revision des Gesetzes sprechen gehört habe.
Denn eigentlich hatte der Bundesrat zu Ihrer Kommission eine einzige Differenz, und diese Differenz betraf die Einführung des Widerspruchsverfahrens. Ihre Kommission hat sich ein- stimmig für die Einführung dieses Instituts ausgesprochen, und aus markenrechtlicher Sicht hatte auch der Bundesrat von Anfang an gegen dieses Widerspruchsverfahren nichts einzuwenden.
Wir haben aber angesichts der personellen Folgen - es wer- den dafür mindestens zehn zusätzliche Stellen nötig sein - die Einführung eines Widerspruchsverfahrens nicht als prioritäre neue Aufgabe betrachtet und haben Sie daher in der Botschaft gebeten, vom Widerspruchsverfahren abzusehen. Nachdem nun aber Ihre Kommission dieses Widerspruchsverfahren, das grössere Rechtssicherheit bringen wird, einstimmig will, kann ich mich diesem Begehren anschliessen.
Ich muss Sie allerdings inständig bitten, sich am Jahresende, wenn Sie die nötigen Personalstellen bewilligen, an die Ver- pflichtung, die Sie diesbezüglich eingehen, zu erinnern. Aber die Ausführungen Ihrer Kommissionspräsidentin machen mich diesbezüglich zuversichtlich.
Erlauben Sie mir noch ein Wort zur wichtigen Frage der soge- nannten Erschöpfung der Immaterialgüterrechte generell und des Markenrechtes im besonderen. Wir haben dazu in der Bot- schaft einige Ausführungen gemacht. Aber da es sich hierbei vor allem im Hinblick auf den EWR-Vertrag um ein sehr wichti- ges Problem handelt, möchte ich noch rasch darauf zurück- kommen.
Die Studienkommission hat sich seinerzeit gegen eine Rege- lung der internationalen Erschöpfung des Markenrechtes aus- gesprochen. Dieser Standpunkt wurde in der Vernehmlas- sung denn auch mehrheitlich unterstützt. Es sei - so wurde ar- gumentiert - auf eine gesetzliche Fixierung des Erschöp- fungsprinzips, das heisst der Erschöpfung durch das recht- mässige Inverkehrbringen der entsprechenden Ware, zugun- sten einer Fortführung der bisherigen Bundesgerichtspraxis zu verzichten. Diese Bundesgerichtspraxis trage nämlich den Umständen des Einzelfalles besser Rechnung. Denn sie geht bekanntlich dahin, dass sie zwar die internationale Erschöp- fung des Markenrechtes nicht anerkennt, Parallelimporte - das ist ja das wirtschaftlich Entscheidende - aber gleichwohl zulässt, sofern das schweizerische Publikum durch solche Parallelimporte von Markenwaren nicht getäuscht wird.
Der Bundesrat hat sich dieser Argumentation angeschlossen und folglich von einer ausdrücklichen Regelung des Erschöp- fungsgrundsatzes abgesehen. Hingegen muss ich heute schon darauf hinweisen, dass wir, wenn der EWR-Vertrag reali- siert wird, um eine regionale Erschöpfung der Markenrechte im Gebiete des EWR nicht herumkommen werden. Wir werden noch genau prüfen müssen, ob das in einer ausdrücklichen Gesetzesnorm festzuhalten ist oder ob wir angesichts der Of- fenheit des Markenschutzgesetzes auf eine entsprechende Anpassung der Rechtsprechung vertrauen können.
Gestatten Sie mir auch noch einige Bemerkungen über das Verhältnis des nationalen Markenrechts zur internationalen Rechtsentwicklung. Das Markensystem der EG beruht im we- sentlichen auf zwei Pfeilern: der Harmonisierungsrichtlinie ei- nerseits und der Verordnung des Rates über die Gemein- schaftsmarke andererseits. Die Harmonisierungsrichtlinie der EG gehört zum Acquis communautaire. Ihre Berücksichtigung bei der Fortentwicklung des schweizerischen Rechts bildet daher im Hinblick auf den EWR-Vertrag eine Pflicht, die wir zu erfüllen haben.
Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke dagegen hat die Schaffung eines einheitlichen, auf dem ganzen Gebiet der EG wirksamen Schutzrechtes zum Gegenstand, ähnlich wie beim europäischen Patent, wobei die Eintragung der Marke zentral bei einem europäischen Markenamt erfolgen muss. Es handelt sich hier um ein Projekt, das über eine blosse Rechts- harmonisierung hinausgeht und ein Schutzrechtssystem mit Wirkung für das gesamte Gebiet der EG entstehen lässt, ein selbst für die EG sicher ambitiöses Vorhaben, dessen Strenge allerdings dadurch gemildert wird, dass neben dieser Ge- meinschaftsmarke in den Mitgliedstaaten auch künftig natio- nale Marken hinterlegt werden können.
Diese EG-Markenverordnung konnte bislang noch nicht in Kraft treten, vor allem weil bezüglich des Sitzes und der Verfah- renssprachen in der EG selber noch grosse Kontroversen be- stehen. In diesem Zusammenhang möchte ich aber doch auf unsere Absicht hinweisen, im Bereich des Immaterialgüter- rechtes die Beteiligung der Schweiz an den entstehenden eu- ropäischen Schutzrechtssystemen sicherzustellen. Im Patent- bereich wird uns dies leichter möglich sein, weil hier die Ein- führung eines einheitlichen europäischen Patentes auf einem selbständigen Staatsvertrag beruht. Die Gemeinschaftsmarke dagegen beruht auf einer Verordnung des Rates. Die EG dürfte daher einer Beteiligung von Efta-Staaten erst nach der Realisierung des EWR-Vertrages zustimmen.
Wir haben auf jeden Fall, ganz unabhängig vom Ausgang der EWR-Verhandlungen, unser Interesse an der Beteiligung an diesen beiden Gemeinschaftsprojekten, also sowohl am Ge-
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meinschaftspatent als auch an der Gemeinschaftsmarke, an- gemeldet.
Die Reform des schweizerischen Markenrechts ist zweifellos überfällig, Die Ihnen unterbreitete Vorlage bringt eine Reihe von grundlegenden, zum Teil seit sehr langer Zeit geforderten Neuerungen. Besonders illustrative Beispiele sind die Erweite- rung des Markenbegriffes auf Dienstleistungsmarken, der Uebergang von der Gebrauchspriorität zur Hinterlegungsprio- rität, die freie Uebertragbarkeit der Marke sowie die Verstär- kung des Rechtsschutzes. Diese und weitere Neuerungen werden es uns erlauben, den dringend notwendigen An- schluss an die internationale Rechtsentwicklung im Marken- bereich herzustellen.
Diese Ueberlegungen lassen es wünschbar erscheinen, dass dieses neue, total revidierte Markenschutzgesetz von beiden Räten möglichst bald verabschiedet wird. Wir haben diese Re- vision nicht ins Programm Eurolex aufgenommen in der Hoff- nung, dass wir die Revision noch rechtzeitig, also nach mo- mentanem Zeitplan auf den 1. Januar 1993, realisieren kön- nen. Wenn das nicht gelingen sollte und der Zeitplan fest bleibt, müssten wir allenfalls doch noch einen Ausweg über das Eurolex-Programm finden.
In diesem Sinne bin ich Ihnen für Eintreten auf die Vorlage dankbar.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission Titel Begriff Abs. 1, 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 Streichen
Art. 1
Proposition de la commission Titre Définition Al. 1, 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral AI. 3 Biffer
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: In Absatz 1 wird der Mar- kenbegriff umschrieben. Sie haben in diesem Absatz den Be- griff «Unternehmen»: er wird hier anders gebraucht als in der Wirtschaft. Es wird darunter jedes Rechtssubjekt verstanden, das im Wirtschaftsleben wettbewerbsmässig tätig wird.
Absatz 2 gibt Beispiele von zugelassenen Markenformen. Hier werden teilweise noch Ausführungsbestimmungen des Bun- desrats nötig sein, gerade weil vielleicht neue Formen auf uns zukommen, denen man sich nicht verschliessen wollte. Ich denke an die Hör- oder Riechmarke.
Absatz 3 haben wir gestrichen, weil wir der Meinung sind, er sei neben Artikel 5 und Artikel 13 Absatz 1 überflüssig. Diese Straffung kommt auch im gekürzten Marginale zum Ausdruck. In diesem Artikel wird neu die Dienstleistungsmarke einge- führt, die im übrigen ähnlich wie die Warenmarke behandelt wird.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 2 erwähnt die abso- luten Ausschlussgründe. Hier haben Sie zunächst einmal in Buchstabe a die Zeichen des Gemeingutes: Was allen gehört, kann grundsätzlich von einem einzelnen nicht monopolisiert werden. Es kommt allerdings vor, dass Zeichen, die allen ge- hören, sich im Verkehr so stark zur Kennzeichnung ent- wickeln, dass sie sich trotzdem noch als Marke durchsetzen. Ausgeschlossen sind auch Waren- und Verpackungsformen, die sich technisch geradezu aufdrängen. Solche Formen sol- len alle benützen können, sie dürfen nicht monopolisiert wer- den. Hier sind wir allerdings weiterhin im Einzelfall auf die Rechtsprechung angewiesen.
Irreführende Zeichen sind nach dem Buchstaben c und Zei- chen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Recht verstossen, nach Buchstabe d ausgeschlossen. Dieser Artikel enthält als einzige Neuerung eben die soge- nannte Formmarke unter Buchstabe b. In diesem Artikel ha- ben wir uns weitgehend dem EG-Recht angeschlossen.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: In Artikel 3 sind die relati- ven Ausschlussgründe geregelt. Entweder sind Marken für gleiche Waren oder Dienstleistungen identisch, also die neue genau gleich wie die alte. In diesem Fall ist das jüngere Zei- chen von vornherein vom Markenschutz ausgeschlossen. Sind sich die Zeichen nur ähnlich und für gleiche oder gleich- artige Waren oder Dienstleistungen bestimmt, ist das jüngere Zeichen vom Markenschutz dann ausgeschlossen, wenn für das Publikum eine Verwechslungsgefahr besteht. Das ist der Inhalt von Absatz 1.
:
Absatz 2 sagt, was als ältere Marke gilt. Hier sind etwa noch Marken zu berücksichtigen, die gestützt auf internationale Meldungen zwar erst später bekannt wurden, aber sich auf ein früheres Prioritätsdatum berufen können.
Absatz 3 hält fest, dass nur der Inhaber der älteren Marke und nicht auch, wie das bis heute der Fall ist, der Benutzer einer Drittmarke sich auf Ausschlussgründe nach Absatz 1 berufen kann. Diese Neuregelung bedeutet eine Verbesserung der bisherigen Situation, denn die Verweisung auf ältere Drittmar- ken erfolgte oft missbräuchlich. Auch hier haben wir keine Pro- bleme mit EG-Recht
Angenommen - Adopté
Section 2 Proposition de la commission Biffer; sections 3-9 deviennent sections 2-8
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Titel Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter
Abs. 1 Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die Agenten, Vertre- ter oder andere zum Gebrauch Ermächtigte ohne Zustim- mung des Inhabers auf ihren eigenen Namen eintragen lassen
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oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetra- gen bleiben. Abs. 2 Streichen
Art. 4 Proposition de la commission Titre Enregistrement en faveur d'un utilisateur autorisé
Al. 1
Est également exclue de la protection la marque dont l'en- registrement est requis en son nom par un agent, représentant ou autre utilisateur autorisé sans le consentement du titulaire ou dont l'enregistrement est maintenu malgré la révocation du consentement.
Al. 2 Biffer
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Absatz 1 sagt, dass Perso- nen, die zwar zum Gebrauch einer fremden Marke berechtigt sind, diese trotzdem nur mit Zustimmung der Berechtigten auf ihren Namen eintragen lassen dürfen.
Absatz 2 will, dass beim Wegfall einer solchen Zustimmung die Marke direkt auf den Berechtigten übertragen wird oder gelöscht werden muss.
Wir haben im heutigen Recht gar keine solchen Bestimmun- gen. Mit der Aenderung, die wir vorgenommen haben, wird ausgedrückt, dass Artikel 4 systematisch zu den Artikeln 2 und 3 gehört, deswegen das Streichen des «Abschnitt»-Titels. Auch Absatz 2 wurde gestrichen, weil sich die Ansprüche schon aus anderen Artikeln, nämlich aus den Artikeln 49 und 50 des gleichen Gesetzes, ergeben.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 5 zeigt auf, dass die Ansprüche erst mit der Registereintragung entstehen. Der Arti- kel entspricht damit inhaltlich dem bisherigen Artikel 4. Ge- genüber dem geltenden Recht haben wir insofern keine Neue- rungen.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier findet der Wechsel von der Gebrauchs- zur Hinterlegungspriorität statt, von dem ich beim Eintreten sprach. Damit stehen wir nun im Einklang mit dem EG-Markenrecht. Sie haben von Bundesrat Koller im Eintretensreferat gehört, dass wir von dieser Neuerung eine Erhöhung der Rechtssicherheit erwarten.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Absatz 1 bezieht sich auf Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft. Er will folgendes aussagen: Ist eine Marke erstmals in einem anderen Ver- bandsland hinterlegt worden und wird diese Marke innerhalb von sechs Monaten in der Schweiz auch hinterlegt, kann das
Hinterlegungsdatum der Ersthinterlegung beansprucht wer- den.
Absatz 2 stellt die Hinterlegung in einem Staat, der der Schweiz Gegenrecht gibt, der Ersthinterlegung in einem Ver- bandsstaat gleich. Diese Regelung ist hier neu; im Patentge- setz ist eine analoge Bestimmung schon vorhanden.
Angenommen - Adopté
Art. 8 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Dieser Artikel hat nur Be- deutung im Zusammenhang mit Artikel 11 der Pariser Ver- bandsübereinkunft.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 9 Absatz 1 verlangt eine Prioritätserklärung und einen Prioritätsbeleg, wenn die Ausstellungspriorität beansprucht werden will. Absatz 2 regelt die Sanktionen bei Nichtbeachtung der Ver- ordnung, und in Absatz 3 finden Sie die Eintragung der Priori- tät als widerlegbare Vermutung für deren Bestand geregelt.
Angenommen - Adopté
Art. 10 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3
Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch in- · nerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf beim Bundes- amt für geistiges Eigentum (Bundesamt) eingereicht werden. Abs. 4
Wird der Verlängerungsantrag nach Ablauf der Gültigkeits- dauer eingereicht, so ist ein Zuschlag zu entrichten.
Art. 10 Proposition de la commission Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3
La demande de prolongation doit être présentée auprès de l'Office fédéral de la propriété intellectuelle (office) dans les douze mois qui précèdent mais au plus tard dans les six mois qui suivent l'échéance de l'enregistrement.
Al. 4
Si la demande de prolongation est présentée après l'échéance de l'enregistrement, il y a lieu de payer un montant supplémentaire.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Neuregelung von Arti- kel 10 habe ich schon beim Eintreten erwähnt: Die Schutzperi- ode wurde neu auf 10 Jahre reduziert; Absatz 2 regelt jedoch die Möglichkeit der Verlängerung. Die Absätze 3 und 4 geben nur noch die Modalitäten der Verlängerung an. Die Aenderun- gen, welche die Kommission hier vornahm, sind nur redaktio- neller Art.
Jagmetti: Darf ich als Ergänzung zu den Ausführungen der Kommissionspräsidentin darauf hinweisen, dass wir uns bei Artikel 10 in der Kommission daran gestossen haben, dass man gewissermassen gegen Gebühr die Frist überschreiten
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kann. Wir waren der Auffassung, die Sache sei zwar vernünftig, aber man müsse sie anders gestalten, dass es nicht gleich- sam ein Preis ist für das Ueberschreiten der Frist, sondern dass es eine Gebühr ist für Sonderbeanspruchung der Verwal- tung. Aber so ist es jetzt gut
Huber: Ich bin nicht ganz sicher, ob es jetzt so gut ist, wie Herr Kollege Jagmetti eben sagte. Es kann sich aber auch nur um ein redaktionelles Problem handeln. Ich habe beim Studium der Vorlage festgestellt, dass es im wesentlichen drei verschie- dene Gebühren gibt: die Hinterlegungsgebühr, die Wider- spruchsgebühr und die Zuschlagsgebühr. Ich nehme an, wenn unsere Kommission in Absatz 4 von einem Zuschlag spricht - das ist an sich ein steigerungsrechtlicher und nicht ein markenrechtlicher Begriff -, meint sie nicht den Zuschlag, sondern die Zuschlagsgebühr; dann hätte sie das sachlich zur Klärung des Tatbestandes auch zu sagen. Ich habe es so ver- standen: «Wird der Verlängerungsantrag nach Ablauf der Gül- tigkeitsdauer eingereicht, so ist eine Zuschlagsgebühr zu ent- richten.» Etwas anderes müsste mir noch erklärt werden.
Jagmetti: Weil ich die Lösung als gut bezeichnet habe, will ich noch kurz antworten. «Zuschlag» ist hier weder steigerungs- rechtlich noch markenrechtlich, sondern abgaberechtlich zu verstehen. Aus dem Zusammenhang ist wohl klar, dass es sich um eine Erhöhung der Gebühr für die Sonderbeanspru- chung der Verwaltung handelt
Bundesrat Koller: Auch im allgemeinen Sprachgebrauch hat das Wort «Zuschlag» nicht nur den engen Sinn, wie wir ihn von einer Steigerung kennen. Aber ich glaube, wir könnten zuhan- den des Zweitrates diese terminologische Frage noch einmal überprüfen.
Angenommen - Adopté
Art. 11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 11 befasst sich mit dem Gebrauch der Marke und hält in Absatz 1 fest, dass die Marke nur so weit geschützt ist, als sie für Waren und Dienstlei- stungen gebraucht wird, für die sie eingetragen ist, für die sie also beansprucht wurde.
Absatz 2 regelt zwei Ausnahmen vom Prinzip, wonach der Ge- brauch der Marke im Inland und in der im Register eingetrage- nen Form zu erfolgen hat: Auch wenn die Marke in einer nicht wesentlich abweichenden Form verwendet wird oder wenn der Gebrauch für den Export erfolgt, gilt das als Markenge- brauch im Sinn des Gesetzes.
Absatz 3 geht von der heutigen Praxis aus. Der Markenge- brauch mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch den Inhaber selbst
Im Unterschied zum jetzigen Recht muss die Marke nicht mehr auf der Ware selbst oder auf der Verpackung angebracht sein. Ich habe beim Eintreten schon von dieser Erleichterung ge- sprochen. Es genügt, dass die Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren gebraucht wird.
Auch hier stimmen wir mit dem EG-Recht überein.
Angenommen - Adopté
Art. 12 Antrag der Kommission Abs. 1
Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach un- benütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht (Art. 11), .... Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 12 Proposition de la commission
Al. 1
Si, à compter de l'échéance du délai d'opposition ou, en cas d'opposition de la fin de la procédure d'opposition, le titulaire n'a pas utilisé la marque en relation avec les produits ou les services enregistrés (art. 11),
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: In Artikel 12 werden die Folgen des Nichtgebrauchs geregelt. Absatz 1 handelt von der Schonfrist von fünf Jahren: Wird die Marke innert dieser Zeit nicht gebraucht, kann der Markeninhaber seine Rechte nicht mehr geltend machen, es sei denn, er könne wichtige Gründe für seinen Nichtgebrauch geltend machen.
Nach Absatz 2 kann das Markenrecht später wieder aufleben, und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt der Neu- oder Wiederauf- nahme des Gebrauchs an. Allerdings ist es in diesem Falle nö- tig, dass niemand zuvor den Nichtgebrauch der Marke gel- tend gemacht hat.
Nach Absatz 3 reicht es, wenn bloss glaubhaft gemacht wird, dass die Marke nicht gebraucht wurde. In diesem Fall ist es am Markeninhaber zu beweisen, dass er die Marke gebraucht hat. Die Schonfrist wurde neu von drei auf fünf Jahre ausgedehnt. Wir haben es hier mit einem der wenigen Fälle zu tun, wo wir nicht in Uebereinstimmung mit der EG-Harmonisierungsricht- linie sind. Darnach lebt das Markenrecht nach der Wiederauf- nahme des Gebrauchs unter gewissen Vorbehalten ohne Ein- schränkung wieder auf, das heisst, der Mangel des Nichtge- brauchs kann völlig geheilt werden. Eine entsprechende Aen- derung würde nötig, wenn wir die EG-Harmonisierungsrichtli- nie hier völlig übernehmen wollten. Das ist aber im Augenblick noch nicht nötig.
Die Aenderungen, die wir im Absatz 1 angebracht haben, er- gaben sich allein aus der Einführung des Widerspruchsverfah- rens.
Angenommen - Adopté
Art. 13 Antrag der Kommission Titel
Ausschliessliches Recht
Abs. 1
Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienst- leistungen, ... Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 (neu)
Diese Ansprüche stehen dem Markeninhaber auch gegen- über Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.
Art. 13 Proposition de la commission Titre Droit absolu
Al. 1
Le droit des marques confère au titulaire le droit exclusif de faire usage de la marque pour distinguer ....
AI. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3 (nouveau) Le titulaire peut faire valoir ces droits à l'encontre de tout utili- sateur autorisé en vertu de l'article 4.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Absatz 1 umschreibt das dem Markeninhaber zustehende Ausschliesslichkeitsrecht. Absatz 2 führt Verbietungsrechte auf, die sich aus diesem Aus- schliesslichkeitsrecht ableiten. Es ist wiederum eine beispiel- hafte Aufzählung. Der Absatz hält fest, dass der Markeninha- ber gegen jeden kennzeichnungsmässigen Gebrauch seiner Marke vorgehen kann. Bisher hat das Bundesgericht daran festgehalten, dass nach dem Markenschutzgesetz nur der das
27
Markenschutzgesetz
Zeichen eines anderen verletzen kann, der das Zeichen mar- kenmässig benützt.
Auch hier stimmen wir weitgehend mit dem EG-Recht überein- stimmt. Die Kommissionsfassung in Absatz 1 präzisiert, dass es hier um den Inhalt des Markenrechts geht, nicht bloss um die Ein- tragung.
Angenommen - Adopté
Art. 14 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier geht es um die Ein- schränkung zugunsten vorbenützter Zeichen. Absatz 1 regelt eine solche Einschränkung des Exklusivrechtes des Marken- inhabers. Er kann einem anderen nicht verbieten, ein Zeichen weiterzugebrauchen, das er vor der Eintragung schon ge- braucht hat.
Es geht hier vor allem darum, die Interessen jener Leute zu schützen, die sehr lange eine Marke brauchten, ohne sie - angesichts des bloss lokalen Gebrauchs - einzutragen. Vor allem nachdem wir bisher von der Gebrauchspriorität ausge- gangen sind, dürfte diese Regelung vielen willkommen sein. Absatz 2 schreibt vor, dass das Weiterbenützungsrecht nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden kann. Das geltende, auf der Gebrauchspriorität basierende Recht hat keine entsprechende Bestimmung gebraucht.
Zum EG-Recht ist folgendes zu bemerken: Artikel 14 findet eine analoge Bestimmung in Artikel 6 Absatz 2 der Harmoni- sierungsrichtlinie. Es geht dort um das «ältere Recht von örtli- cher Bedeutung».
Angenommen - Adopté
Art. 15 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die «berühmte Marke», von der hier die Rede ist, verdient einen Sonderschutz. Der In- haber kann daher anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren und Dienstleistungen verbieten, wenn das seiner «be- rühmten Marke» gefährlich wird, wenn der Ruf damit ausge- nützt oder beeinträchtigt wird. Sie finden in diesem Abschnitt keine Definition. Wir überlassen den Entscheid, ob eine «be- rühmte Marke» vorliegt oder nicht, weiterhin dem Gericht. Die Vorentwürfe des EG-Markenrechtes wollten die «berühmte Marke» ebenfalls schützen. Heute ist im EG-Recht davon nicht mehr die Rede, sondern nur noch von der «bekannten Marke». Aber diese Bestimmung ist ohnehin fakultativ, so dass wir auch hier jedenfalls keine Unvereinbarkeit mit dem EG-Recht haben.
Angenommen - Adopté
Art. 16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 16 behandelt die Wiedergabe von Marken in Wörterbüchern und anderen Le- xika. Wird eine Marke in einem solchen Buch ohne Hinweis verwendet, dann kann der Markeninhaber verlangen, dass bei einem Neudruck ein Hinweis aufgenommen wird, dass es sich
eben um eine geschützte Marke handelt. Dieser Artikel ist neu. Er entspricht einem Verordnungsvorschlag zur Gemein- schaftsmarke der EG.
Angenommen - Adopté
Art. 17 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier wird von der Marken- Uebertragung und von der Marken-Lizenz gesprochen. Nach Absatz 1 kann die Marke für alle oder einen Teil von Waren oder Dienstleisungen, aber nur für das gesamte Gebiet der Schweiz, übertragen werden. Nach Absatz 2 braucht es für die Uebertragung die schriftliche Form, die Uebertragung ist gut- gläubigen Dritten gegenüber erst nach der Eintragung wirk- sam. Für Klagen bis zur Registrierung der Uebertragung ist der bisherige Inhaber noch passiv legitimiert, das wird in Ab- satz 3 geregelt. Nach Absatz 4 werden mit der Uebertragung eines Unternehmens ohne gegenteilige Vereinbarung auch die Marken, die dieser Firma gehören, übertragen.
Nach Artikel 11 des geltenden Gesetzes kann eine Marke nur zusammen mit dem zugehörigen Geschäft oder Geschäftsteil übertragen werden. Der vorliegende Entwurf gibt diesen Grundsatz auf. Wir haben also in Zukunft die freie Uebertrag- barkeit der Marke.
Die EG-Richtlinie enthält hat keine Bestimmungen über die Uebertragung. Mit dem Verordnungsvorschlag der EG be- steht Uebereinstimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 18 Antrag der Kommission Abs. 1
Der Markeninhaber Abs. 2
Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register ein- getragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
Art. 18
Proposition de la commission
Al. 1
Le titulaire de la marque ....
Al. 2
A la demande d'une partie, la licence est inscrite au registre. Elle devient ainsi opposable à tout droit à la marque acquis postérieurement.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 18 befasst sich mit der Lizenz, der Grundsatz ist in Absatz 1 festgehalten. Die Marke kann für alle oder für einen Teil von Waren oder Dienst- leistungen, für die sie eingetragen ist, jemand anderem zum Gebrauch überlassen werden; entweder für das ganze Gebiet der Schweiz oder für einen Teil. Ob eine rechtsgültige Lizenz vorliegt, entscheidet weiterhin die Rechtsprechung.
Nach dem Bundesgericht ist das dann der Fall, wenn die Ver- tragsparteien wirtschaftlich eng verbunden sind, keine Täu- schungsgefahr für das Publikum vorliegt und auch keine öf- fentlichen Interessen verletzt werden. Das geltende Gesetz er- wähnt die Markenlizenz nicht, sie wird aber von der Rechtspre- chung schon seit langem anerkannt.
Die Kommission hat einstimmig die Eintragung der Lizenzen vorgesehen, das war im Entwurf nicht enthalten. Wir haben uns von der Ueberlegung leiten lassen, dass Lizenznehmer und Dritte an dieser Registrierung interessiert wären. Das Amt befürchtet davon eine gewisse Mehrarbeit, glaubt aber, diese auffangen zu können.
Auch diese Bestimmungen sind mit der EG-Richtlinie verein- bar.
Angenommen - Adopté
Protection des marques. Loi
28
E 29 janvier 1992
Section 6 Proposition de la commission Titre Usufruit et droit de gage; exécution forcée
Angenommen - Adopté
Art. 19 Antrag der Kommission Abs. 1
Die Marke kann Gegenstand der Nutzniessung und von Pfandrechten sowie von Vollstreckungsmassnahmen sein. Abs. 2
Die Errichtung der Nutzniessung und die Verpfändung sind gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Re- gister eingetragen sind.
Art. 19 Proposition de la commission
Al. 1
La marque peut être l'objet d'un usufruit et d'un droit de gage ainsi que de mesures d'exécution forcée.
Al. 2
La constitution de l'usufruit et du droit de gage n'a d'effet à l'égard des tiers de bonne foi qu'après son enregistrement.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Der 6. Abschnitt befasst sich mit der Nutzniessung und dem Pfandrecht sowie mit der Zwangsvollstreckung. Das geltende Recht hat keine Rege- lung darüber enthalten, aber es war nie bestritten, dass Mar- ken auch heute Gegenstand von dinglichen Rechten und von Vollstreckung sein können. Nicht vorgesehen war bisher die Eintragung im Register. Die Kommission fand, dass nur Nutz- niessung und Pfandrecht als dingliche Rechte in Frage kä- men. In diesem Sinne wurde der Entwurfstext präzisiert
Angenommen - Adopté
Art. 20 Antrag der Kommission
Abs. 1
Wer an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach die- sem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Sitz oder Wohnsitz hat, muss einen hier niedergelassenen Vertreter be- stellen. Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 20 Proposition de la commission
Al. 1
Celui qui est partie à une procédure administrative ou judi- ciaire en vertu de la présente loi et qui n'a en Suisse ni siège ni domicile doit désigner un mandataire établi en Suisse. AI. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 20 enthält den Ver- tretungszwang. Wer Wohnsitz im Ausland hat und Markenin- haber in der Schweiz ist, muss einen Vertreter bezeichnen, der ihn vor den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vertreten kann.
Absatz 2 bestimmt, dass die kantonalrechtlichen Bestimmun- gen über die berufsmässige Prozessvertretung vorbehalten bleiben. Diese Vorschrift ist neu, da ausländische Hinterleger bisher keinen Vertretungszwang hatten. Ziel ist, den Aemtern den Verkehr mit dem Markeninhaber zu erleichtern.
Auch in diesem Punkt gleichen wir uns ausländischen Rechts- ordnungen an. Die EG-Markenverordnung enthält eine ana- loge Regelung. Die Korrekturen der Kommission sind redaktioneller Art.
Angenommen - Adopté
Art. 21 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: In Absatz 1 wird der Grundsatz wiederholt, wonach Staatsverträge dem innerstaat- lichen Recht vorgehen.
Absatz 2 stellt sicher, dass der weitergehende Schutz, den für die Schweiz verbindliche Staatsverträge allenfalls auch noch gewähren, automatisch auf Inländer anwendbar ist Eine ana- loge Bestimmung im geltenden Recht fehlt.
Angenommen - Adopté
Art. 22 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Die Garantiemarke darf nicht für Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich eng ver- bundenen Unternehmens gebraucht werden.
Abs. 3
Der Markeninhaber muss jedermann gegen angemessenes Entgelt den Gebrauch der Garantiemarke für Waren oder Dienstleistungen gestatten, welche die nach dem Marken- reglement gewährleisteten gemeinsamen Merkmale aufwei- sen.
Art. 22 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
L'usage de la marque de garantie est interdit pour les produits ou les services du titulaire de la marque ou d'une entreprise qui lui est étroitement liée économiquement. AI. 3
Moyennant une rémunération adéquate, le titulaire doit autori- ser l'usage de la marque de garantie à quiconque pour les pro- duits ou les services qui présentent les caractéristiques com- munes garanties par le règlement de la marque.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Mit der Garantie- und der Kollektivmarke hat sich die Kommission sehr lange auseinan- dergesetzt. Sie begrüsst insbesondere die Aufnahme der Ga- rantiemarke in das vorliegende Gesetz Die Garantiemarke will nicht - wie Marken sonst im allgemeinen -- Waren und Dienst- leistungen voneinander unterscheiden. Sie wird vielmehr un- ter Kontrolle des Markeninhabers von verschiedenen Unter- nehmen gleichzeitig verwendet. Sie ist bestimmt, gemein- same Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dieser Un- ternehmen sicherzustellen. Güte- und Prüfzeichen für techni- sche Vorrichtungen, Apparate und Geräte erfüllen heute schon in der Praxis die Funktion solcher Garantiemarken.
Absatz 2 will sicherstellen, dass der Inhaber der Garantie- marke nicht in die Lage versetzt wird, sich selbst zu kontrollie- ren.
Absatz 3 hält den Grundsatz fest, dass der Gebrauch der Ga- rantiemarke allen offensteht, welche die Voraussetzungen für den Gebrauch erfüllen. Hier kann der Kreis nicht eng gezogen werden. Es muss jeder Zugang haben.
Der markenrechtliche Schutz der Garantiemarke ist neu. Die EG-Harmonisierungsrichtlinie enthält keine speziellen, zwin- genden Vorschriften über den Schutz von Garantie- und Kol- lektivmarken, abgesehen von der geografischen Herkunftsan-
29
Markenschutzgesetz
gabe, die den Markeninhaber nicht dazu berechtigt, seine Marken einem Dritten entgegenzuhalten, der zum Gebrauch der geografischen Bezeichnung berechtigt ist. Also wie- derum: Etwas, das allen gehört, kann nicht monopolisiert wer- den. Das ist ein allgemein anerkannter Grundsatz.
Die Kommission hat Absatz 2 geändert, weil sie den Begriff «wirtschaftlich beherrscht> als zu einschränkend empfand. Die geänderte Fassung von Absatz 3 will sagen, dass kein An- spruch auf unentgeltlichen Gebrauch der Garantiemarke be- steht. Wer kontrollieren muss, braucht dafür Mittel, und das muss entschädigt werden. Im übrigen sind die Aenderungen nur redaktioneller Art.
Angenommen - Adopté
Art. 23 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Kollektivmarke will Wa- ren und Dienstleistungen von Unternehmen, die in einer Verei- nigung zusammengeschlossen sind, von Waren und Dienst- leistungen anderer Unternehmen unterscheiden. Diese Be- stimmung ist in ähnlicher Art schon in Artikel 7bis des alten Gesetzes zu finden. Hingegen ist es nicht notwendig, dass der Markeninhaber Rechtspersönlichkeit hat.
Angenommen - Adopté
Art. 24 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 24 befasst sich mit den Markenreglementen, die vorzulegen sind, wenn Garantie- oder Kollektivmarken eingetragen werden. In diesen Regle- menten werden die Bedingungen des Markengebrauchs ge- regelt Im Interesse einer guten Transparenz soll hier jeder- mann Einsicht nehmen können.
Absatz 2 sagt, was jedes Reglement enthalten muss: die ge- meinsamen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die Kontrolle über den Markengebrauch und angemessene Sank- tionen.
Absatz 3 will, dass das Reglement der Kollektivmarke den Kreis der berechtigten Unternehmen bezeichnet, etwa so, dass sich die Berechtigung auf die Mitglieder der betreffenden Vereinigung erstreckt. Ist die Benutzung an besondere Be- stimmungen geknüpft, müssen darüber genaue Angaben ge- macht werden.
Auch das Reglement darf nicht gegen die öffentliche Ord- nung, die guten Sitten oder das geltende Recht verstossen (Absatz 4).
Angenommen - Adopté
Art. 25 Antrag der Kommission Das Reglement muss vom Bundesamt genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 24 erfüllt sind.
Art. 25
Proposition de la commission
Le règlement doit être approuvé par l'office, qui accordera son approbation si les conditions prévues à l'article 24 sont rem- plies.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Es geht hier um die Geneh- migung der Reglemente. Der Entwurf zeigte auf, unter wel- chen Voraussetzungen Reglemente (oder Aenderungen da- von) vom Bundesamt genehmigt werden sollten. Buchstabe c
gemäss Bundesrat sah seitens des Amtes nur eine be- schränkte Prüfung vor; das Bage glaubte, vor eine unmögli- che Aufgabe gestellt zu sein, wenn es in allen Teilen feststellen müsste, ob Reglement und Rechtsordnung in Einklang sind. Es sollte daher nur bei ganz offenkundigen Rechtsverletzun- gen einschreiten.
Die Kommission hat hier eine Straffung vorgenommen. Sie hat für die einzelnen Voraussetzungen allgemein auf Artikel 24 verwiesen. Das Amt hat die Genehmigung nicht nur dann zu verweigern, wenn das Reglement «in offenkundiger Weise» geltendes Recht verletzt, sondern in allen Fällen, wo eine sol- che Verletzung festgestellt wird.
In diesem Sinne haben wir den Entwurf des Bundesrates ge- ändert.
Angenommen - Adopté
Art. 26 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 26 befasst sich mit rechtswidrigen Reglementen und betrifft die Fälle, wo das Re- glement vom Amt gebilligt wurde, wo aber die Voraussetzun gen von Artikel 24 nicht erfüllt oder vor allem nicht mehr erfüllt sind. Wenn dies der Fall ist, kann dem Richter beantragt wer- den, dem Markeninhaber eine Frist anzusetzen, damit er die Reglemente ändern kann. Tut er dies nicht fristgerecht, dann ist die Markeneintragung nichtig.
Angenommen - Adopté
Art. 27 Antrag der Kommission
Duldet der Markeninhaber einen wiederholten Gebrauch der Garantie- oder Kollektivmarke, der wesentliche Bestimmun- gen des Reglements verletzt, und schafft er nicht innerhalb ei- ner vom Richter anzusetzenden Frist Abhilfe, so ist die Eintra- gung der Marke nach Ablauf dieser Frist nichtig.
Art. 27 Proposition de la commission
Si le titulaire tolère un usage réitéré de sa marque de garantie ou de sa marque collective contrairement aux dispositions es- sentielles du règlement et qu'il ne remédie pas à cet état de fait dans le délai fixé par le juge, l'enregistrement de la marque est nul à l'échéance de ce délai.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Mit Artikel 27 hat die Kom- mission verlangt, dass erst das Dulden eines wiederholten re- glementswidrigen Gebrauchs der Marke deren Nichtigkeit be- wirken soll, und zwar erst nach ungenütztem Ablauf einer rich- terlichen Frist, innert der der Inhaber hätte Abhilfe schaffen sol- len.
Angenommen - Adopté
Art. 28 Antrag der Kommission
Titel
Uebertragung und Lizenz Wortlaut
Die Uebertragung der Garantie- oder Kollektivmarke sowie die Erteilung von Lizenzen an Kollektivmarken bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Register.
Art. 28
Proposition de la commission Titre Transfert et licence Texte
Pour être valables, le transfert de la marque de garantie ou de la marque collective ainsi que l'octroi d'une licence concer- nant une marque collective doivent être inscrits au registre.
Protection des marques. Loi
30
E
29 janvier 1992
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 28 befasst sich mit der Uebertragung von Garantie- und Kollektivmarken. Deren Gültigkeit wird von der Eintragung ins Register abhängig ge- macht. Das hängt zusammen mit der besonderen Funktion solcher Marken, deren Inhalte bekannt sein sollten. Nach gel- tendem Recht sind Kollektivmarken grundsätzlich nicht über- tragbar.
Die Kommission hat eine Aenderung vorgenommen. Weil neu auch Markenlizenzen eintragbar sind, bedürfen zukünftig auch Lizenzen an Kollektivmarken der Eintragung, um gültig zu sein.
Angenommen - Adopté
Art. 29
Antrag der Kommission Abs. 1
Jedermann kann eine Marke hinterlegen. Abs. 1bis (neu) Für die Hinterlegung sind beim Bundesamt einzureichen: .... Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 29
Proposition de la commission Al. 1 Chacun est autorisé à faire enregistrer une marque. Al. 1bis (nouveau) Celui qui veut déposer ...
Al. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 29 befasst sich mit der Hinterlegung. Er beschreibt, was zu einer Hinterlegung ge- hört, und schreibt die Hinterlegungsgebühr vor. Wir begegnen hier wieder der Zuschlagsgebühr, die Kollege Huber Anlass gab, eine redaktionelle Ueberprüfung anzuregen.
Nach dem geltenden Recht sind nur Produktions-, Fabrikati- ons- und Handelsbetriebe zur Markenhinterlegung berechtigt. Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland wird die Hinterlegungs- berechtigung zudem von der Gewährung des Gegenrechtes abhängig gemacht.
Im Gegensatz dazu - ich habe es im Referat zum Eintreten erwähnt - soll künftig jedermann Marken hinterlegen kön- nen, ohne Rücksicht darauf, ob er selbst ein Geschäft be- treibt oder nicht und ob er im Inland oder im Ausland ansässig ist. All das spielt keine Rolle mehr: Alle bisherigen Beschrän- kungen fallen dahin. Die Kommission hat das Prinzip der freien Möglichkeit der Markenhinterlegung als sehr wichtig be- trachtet; sie hat es deshalb ausdrücklich an die Spitze dieses Artikels gestellt.
Unsere Regelung ist noch etwas liberaler als die momentanen EG-Entwürfe, weil sie keinen Vorbehalt von Gegenrecht ent- hält.
Angenommen - Adopté
Art. 30 Antrag der Kommission Abs. 1
... in Artikel 29 Absatz 1bis genannten Unterlagen eingereicht sind.
Abs. 2
.... der Tag, an dem diese Aenderungen eingereicht werden.
Art. 30
Proposition de la commission
Al. 1
.... visées à l'article 29, alinéa 1bis, ont été remises. Al. 2
.... , la date de dépôt est celle du jour où ces modifications sont déposées.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 30 befasst sich mit dem Hinterlegungsdatum.
Absatz 1 will, dass für die Festlegung der Tag massgebend ist, an dem die Unterlagen beim Amt eingereicht werden. Gebüh- ren können später entrichtet werden, und allfällige weitere Un- terlagen oder Ergänzungen können später noch beigebracht werden.
Nach Absatz 2 hat die Ersetzung der Marke oder ihre Aende- rung in wesentlichen Teilen zur Folge, dass sich das Hinterle- gungsdatum verschiebt, und zwar auf den Tag, wo die Aende- rungen dem Amt angezeigt werden. Das gilt auch für den Fall, wo das Waren- oder das Dienstleistungsverzeichnis erweitert wird.
Die Regelung ist an sich nicht neu; sie war bisher nur in einer Verordnung festgelegt Die Anpassungen Ihrer Kommission sind rein redaktioneller Art.
Angenommen - Adopté
Art. 31 Antrag der Kommission Titel
Entscheid und Eintragung
Abs. 1
den Erfordernissen nach Artikel 29 Absatz 1bis nicht ent- ... spricht. Abs. 2 Streichen Abs. 3
d. .... den Erfordernissen der Artikel 22-24 nicht entspricht. Abs. 4 (neu)
Es heisst das Eintragungsgesuch gut und trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
Art. 31
Proposition de la commission Titre
Décision et enregistrement Al. 1
.... prévues à l'article 29, alinéa 1bis, ne sont pas remplies. Al. 2 Biffer Al. 3
... d. .... prévues aux articles 22 à 24. Al. 4 (nouveau)
Il approuve la demande d'enregistrement et enregistre la mar- que lorsqu'il n'y a aucun motif de rejet.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier bestimmt Absatz 1, wann auf das Eintragungsgesuch nicht einzutreten ist.
Absatz 2 hält fest, dass eine Marke eingetragen werden muss, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen, und Absatz 3 zählt die Gründe auf, aus denen das Eintragungsgesuch zu- rückgewiesen werden kann. Hier ist dann wieder zurückzu- greifen auf die Ausschlussgründe nach Artikel 2.
Wir haben auch in diesem Artikel keine Unvereinbarkeit mit EG-Recht.
Die Kommission hat eine neue Folge der Absätze vorgeschla- gen, nämlich zuerst Nichteintreten, dann Zurückweisung und dann Gutheissung und Eintragung - entsprechend den übli- chen Abläufen. Die übrigen Anpassungen sind rein redaktio- neller Art.
Angenommen - Adopté
1a. Abschnitt: Widerspruchsverfahren (neu) Art. 31a (neu) Antrag der Kommission Titel
Widerspruch Abs. 1
Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Ab- satz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
31
Markenschutzgesetz
Abs. 2 Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Ver- öffentlichung der Eintragung beim Bundesamt schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
Section 1a: Procédure d'opposition (nouvelle) Art. 31a (nouveau) Proposition de la commission
Titre Opposition Al. 1
Le titulaire d'une marque antérieure peut former opposition contre un nouvel enregistrement en se fondant sur l'article 3, 1 er alinéa.
Al. 2
L'opposition doit être motivée par écrit auprès de l'office dans les trois mois qui suivent la publication de l'enregistrement. La taxe d'opposition doit également être payée dans ce délai.
Art. 31b (neu) Antrag der Kommission Titel Glaubhaftmachung des Gebrauchs Wortlaut
Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widerspre- chende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
Art. 31b (nouveau) Proposition de la commission Titre
Vraisemblance de l'usage
Texte
Si le défendeur invoque le non-usage de la marque antérieure en vertu de l'article 12, 1er alinéa, l'opposant doit rendre vrai- semblable l'usage de sa marque ou l'existence de raisons ma- jeures qui justifient l'absence d'usage.
Art. 31c (neu) Antrag der Kommission Titel Entscheid über den Widerspruch Wortlaut
Ist der Widerspruch begründet, so wird die Eintragung ganz oder teilweise widerrufen; andernfalls wird der Widerspruch abgewiesen.
Art. 31c (nouveau) Proposition de la commission Titre Décision concernant l'opposition Texte
Si l'opposition est fondée, l'enregistrement est révoqué en tout ou en partie; dans le cas contraire, l'opposition est rejetée.
Art. 31d (neu) Antrag der Kommission Titel Parteientschädigung Wortlaut
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Bundesamt zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der ob- siegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
Art. 31d (nouveau) Proposition de la commission Titre
Dépens Texte
L'office décide, en statuant sur l'opposition elle-même, si et dans quelle mesure les frais de la partie qui obtient gain de cause seront supportés par celle qui succombe.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Ueber das Widerspruchs- verfahren habe ich im Eintreten ausführlich gesprochen. Der Bundesrat hat es ebenfalls getan. Ich glaube, wir können uns weitere Bemerkungen dazu ersparen. Der Text entspricht frü- heren Entwürfen.
Angenommen - Adopté
Art. 32 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Dieser Artikel befasst sich mit jenen Fällen, in denen die Markeneintragung vom Bage gelöscht wird. Eine Löschung von Amtes wegen durch Anord- nung des Departementes ist im Gegensatz zu früher nicht mehr vorgesehen.
Angenommen - Adopté
Art. 33 Antrag der Kommission Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 (neu)
Die Rekurskommission entscheidet im Rahmen des Wider- spruchsverfahrens (Art. 31a ff.) endgültig.
Art. 33 Proposition de la commission Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3 (nouveau)
Dans le cadre de la procédure d'opposition (art 31a ss), la commission de recours statue définitivement.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Ich habe im Eintreten schon von der Rekurskommission gesprochen, die neu einge- führt wird. Sie soll verwaltungsunabhängig sein.
Die Kommission war der Auffassung, dass Entscheide der Re- kurskommission im Widerspruchsverfahren nicht noch an das Bundesgericht weiterzuziehen seien. Das Widerspruchsver- fahren soll eben zu einem raschen Entscheid führen, sonst bringt es gegenüber dem Klageweg nichts. Deshalb hat die Kommission den neuen Absatz 3 angefügt.
Angenommen - Adopté
Art. 34 Antrag der Kommission Abs. 1 Die Rekurskommission besteht aus höchstens neun Mitglie- dern.
Abs. 2
Der Bundesrat wählt die Mitglieder .... Abs. 3
Die Mitglieder der Rekurskommission ...
Art. 34 Proposition de la commission Al. 1, 2
(Ne concernent que le texte allemand) Al. 3
Dans l'exercice de leur activité, les membres sont indé- pendants
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 34 spricht von der Organisation der Rekurskommission, an die Verfügungen des Bage weitergezogen werden können. Sie war, wie ich Ihnen schon sagte, im Organisationsgesetz vorgesehen, aber weil dieses Gesetz im Vorjahr aus anderen Gründen verworfen wurde, haben wir die Rekurskommission hier geregelt.
E 29 janvier 1992
32
Protection des marques. Loi
Ihre Kommission hat hier den Begriff «Richter» durch «Mitglie- der» ersetzt, was eine redaktionelle Abweichung zum inzwi- schen angenommenen Text der neuen OG-Revision darstellt. Vielleicht wird der Zweitrat diesen Artikel streichen müssen an- gesichts der inzwischen doch neu zustande gekommenen OG-Revision.
Bundesrat Koller: Die zweite OG-Revision tritt ab Mitte Fe- bruar gestaffelt in Kraft; für den Bereich der Rekurskommissio- nen ist das Inkrafttreten für 1994 vorgesehen. Wir werden Arti- kel 34 der OG-Revision anpassen, aber zweckmässigerweise nach Inkrafttreten der Revision.
.Angenommen - Adopté
Art. 35 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Im Abschnitt «Register, Veröffentlichungen» (Art. 35 bis 38) hat die Kommission nur eine Korrektur bei Artikel 36 vorgenommen. Sie ergibt sich daraus, dass wir das Widerspruchsverfahren eingeführt ha- ben. Sonst stimmt die Kommission dem Entwurf zu.
In Artikel 38 wird eine sehr beliebte Dienstleistung des Bun- desamtes beschrieben: Es führt gegen Gebühr Nachfor- schungen über Marken durch. Allerdings kann es auch spe- zialisierte Privatunternehmungen beiziehen.
Angenommen - Adopté
Art. 36 Antrag der Kommission Abs. 1
...
a. (Art. 31 Abs. 4);
b. bbis. den Widerruf von Markeneintragungen (Art. 31c); C. Abs. 2, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 36 Proposition de la commission Al. 1
a. .... (art. 31, 4e al.);
b. bbis. La révocation de l'enregistrement (art. 31c); C. .... Al. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 37, 38 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 39 Antrag der Kommission Abs. 1-3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 4
c. (neu) der Frist für die Einreichung des Widerspruchs nach Artikel 31a Absatz 2.
Art. 39 Proposition de la commission Al. 1-3 Adhérer au projet du Conseil fédéral AI. 4
.... c. (nouvelle) Du délai pour former opposition au sens de l'article 31a, 2e alinéa.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier hat die Kommission in Absatz 4 mit Buchstabe c eine Abänderung vorgenommen, weil die speditive Abwicklung des Widerspruchsverfahrens es verbietet, dass eine Weiterbehandlung zugelassen wird.
Angenommen - Adopté
Art. 40 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Ausser den im Gesetz vor- geschriebenen Gebühren müssen solche für Amtshandlun- gen bezahlt werden, die durch einen besonderen Antrag ver- anlasst werden. Wir haben es hier mit der gesetzlichen Grund- lage zu tun, die für die Zuschläge eingeführt werden musste, von denen vorher die Rede war.
Angenommen - Adopté
Art. 41-43 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Wir haben es in den Arti- keln 41 bis 43 mit der internationalen Markeneintragung zu tun, soweit sie national geregelt werden kann. Der Gesetzent- wurf enthält materiell nichts Neues.
Angenommen - Adopté
Art. 44 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Wir haben jetzt in der Folge eine ganze Reihe von wenig umstrittenen Artikeln. Die Kom- mission hat sich hier den Vorschlägen des Bundesrates über die Kriterien der erlaubten und unerlaubten Verwendung von direkten und indirekten Herkunftsangaben angeschlossen.
Gadient: Erlauben Sie mir eine Bemerkung zu Artikel 44. Im Firmenrecht besteht ein besonderer Schutz, der es ohne entsprechende Bewilligung nicht zulässt, dass eine Firma na- tionale, territoriale und regionale Bezeichnungen enthält Die- ses Prinzip ist in den Artikeln 45 und 46 der Verordnung über das Handelsregister enthalten.
Vorbehaltlos zulässig ist lediglich die Bezeichnung des Sitzes, d. h. die Benutzung des Ortsnamens durch Ortsansässige. Wer nun einen Firmennamen wählt, sei es bei der Gründung einer Gesellschaft oder bei der Namensänderung, hat sich dieser Regel zu unterziehen.
Im Gegensatz dazu wurden die Grundsätze des Persönlich- keitsschutzes im Markenrecht bisher nicht konkretisiert, und abgesehen von den Herkunftsbezeichnungen herrschen auf dem Markt ungeordnete Zustände. So werden etwa die Namen unserer Kurorte als Markennamen gebraucht, z. B. «St. Moritzer Zigaretten», ohne dass das Produkt oder die Marke überhaupt etwas mit St. Moritz zu tun hätte.
33
Markenschutzgesetz
Es geht sogar so weit, dass das Bundesamt für geistiges Ei- gentum auch Markennamen einträgt, die als Firmenbestand- teil undenkbar wären. Es liegt also ein offensichtlicher Wider- spruch vor, der nicht befriedigen kann. Der vorgelegte Revi- sionsentwurf ändert nach meinem Dafürhalten nichts an die- ser unbefriedigenden Situation. Das ist eine Schwachstelle. In diesem Stadium und bei einer solchen Materie aber im Ple- num Anträge einzubringen, ist wohl ein wenig sinnvolles und wenig aussichtsreiches Unterfangen. Aber mit diesem Hin- weis möchte ich doch erreichen, dass sich die nationalrätliche Kommission und in der Folge dann auch der Nationalrat noch- mals mit diesem Problemkreis und den entsprechenden Ueberlegungen befassen. Das ist der Sinn meines Votums.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Frage von Kollege Ga- dient hängt auch damit zusammen, dass Kurorte teils selbst die Bekanntheit ihres Namens finanziell fruchtbar machen wol- len. Sie verkaufen dann diesen Namen - meinetwegen eine bündnerische Gemeinde - für irgend etwas in Südafrika oder Südamerika, für irgendein Produkt, für das mit diesem Namen geworben wird. Da müsste man vielleicht auch einmal von der Seite - mit dem Druck der öffentlichen Meinung - dafür sor- gen, dass die Gemeinden diesen Unfug abstellen, der ihnen letztlich mehr schadet als nützt.
Bundesrat Koller: Ich nehme die Probleme gerne zur Prüfung entgegen. Ich muss Ihnen ehrlich sagen: Ich bin da selber ein gebranntes Kind, weil ich in meiner früheren Tätigkeit als Rich- ter feststellen musste, dass das Bundesgericht auch den Na- mensschutz nicht mehr sehr konsequent durchführt. Es ging damals um die berühmte Frage, ob sich in Appenzell ein Hotel den Namen «Hotel Appenzell» geben dürfe. In einem Bündner Entscheid war das noch verneint worden, aber in diesem Fall wurde es dann bejaht.
Ich glaube, es lohnt sich, dass wir diese Frage zuhanden des Zweitrates gründlich überprüfen.
Angenommen - Adopté
Art. 45-48 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 49 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Wir können beim Rechts- schutz weitgehend auf die Botschaft verweisen. Bei Artikel 49 ist zur Feststellungsklage noch zu bemerken, dass jeder kla- geberechtigt ist, der ein rechtliches Interesse nachweist. Das ist auch ein allgemeiner Verfassungsgrundsatz.
Angenommen - Adopté
Art. 50 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers ge- mäss Artikel 4.
Art. 50 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral 5-S
Al. 2
.... , à compter du moment où le titulaire a révoqué son consen- tement.
Frau Meier Josi, Bereichterstatterin: Hier hat die Kommission in Absatz 2 nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Angenommen - Adopté
Art. 51 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 52 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Leistungsklage ist meist noch wichtiger als die Feststellungsklage.
Absatz 1 umschreibt die Klageansprüche, die der in seinem Recht gefährdete oder verletzte Markeninhaber oder derjenige hat, der zu einer Herkunftsangabe berechtigt ist Die Buchsta- ben a und b entsprechen dem, was wir schon kennen: die her- kömmlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Buchstabe c sieht neu den Anspruch auf Auskunft vor. Er ist sehr wichtig, weil er die Möglichkeit gibt, über die Herkunft von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen Auskunft zu verlangen. In der Praxis wird diese Auskunft heute sehr oft ver- weigert und führt dann zu schwierigen Nachforschungen. Der Anspruch erleichtert es, in Fälschungsfällen die Personen fest- zustellen, welche die Verletzung begangen haben.
Absatz 2 enthält einen Vorbehalt zugunsten der obligationen- rechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe.
Nach Absatz 3 gilt der reglementswidrige Gebrauch durch je- manden, der an sich zur Markenbenützung berechtigt ist, als Markenrechtsverletzung.
Angenommen - Adopté
Art. 53 Antrag der Kommission Abs. 1
Zu Klagen .... Abs. 2 (neu) Die gleichen Verbände und Organisationen sind zu Klagen nach Artikel 49 berechtigt, die eine Garantie- oder Kollektiv- marke betreffen.
Art. 53 Proposition de la commission Al. 1
Les actions prévues Al. 2 (nouveau) Les mêmes associations et organisations ont qualité pour in- tenter l'action prévue à l'article 49 lorsqu'elle concerne une marque de garantie ou une marque collective.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier geht es um die Klage- berechtigung von Verbänden und Konsumentenorganisatio- nen besonders bezüglich geografischer Herkunftsangaben. Ich habe auch beim Eintreten schon davon gesprochen. Das Klagerecht von Konsumentenorganisationen wird immer wie- der bestritten und bekämpft, so auch hier. Aber die Kommission hält es für richtig, dass Verbände und Organisationen auch zu Feststellungsklagen betreffend Garantie- und Kollektivmarken legitimiert sind, weil es dabei um öffentliche Interessen geht.
Angenommen - Adopté
E 29 janvier 1992
34
Protection des marques. Loi
Art. 54-57 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: In Artikel 54 wird die Mög- lichkeit der Einziehung von Gegenständen geregelt, die wider- rechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe verse- hen sind. Für den Verletzten ist wichtig, dass diese Gegen- stände aus dem Markt gezogen werden.
Artikel 55 regelt den Gerichtsstand. Wir haben es zwar mit ei- ner einzigen kantonalen Instanz, aber wahlweise mit verschie- denen Gerichtsständen zu tun, nämlich mit dem Wohnsitzge- richtsstand und mit dem Gerichtsstand der Verletzung; dies ist eine Erleichterung für den Kläger.
In Artikel 56 sind die vorsorglichen Massnahmen geregelt. In Absatz 3 ist insbesondere die örtliche Zuständigkeit vor und nach der Hängigkeit der Klage klar geregelt.
Artikel 57 befasst sich mit der Veröffentlichung der Urteile. Die obsiegende Partei darf das Urteil veröffentlichen.
Angenommen - Adopté
Art. 58-66 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Absätze 1 und 2 von Artikel 58 zählen die strafbaren Handlungen auf. Strafbar ist nur die vorsätzlich begangene Tat Es geht um Antragsdelikte, ausgenommen bei Gewerbsmässigkeit (Abs. 3). Die Strafan- drohungen sind allgemein sehr stark erhöht worden. Das ist sehr erwünscht.
Im folgenden möchte ich mich auf die allfälligen Anträge der Kommission beschränken. Sie hat zum Kapitel «Strafbestim- mungen» (Art. 58 bis 66) keine Aenderungen vorgeschlagen und sich damit der Argumentation des Bundesrates ange- schlossen.
Angenommen - Adopté
Art. 67
Antrag der Kommission ... nach Artikel 53 klageberechtigten Berufs- oder Wirtschafts- verband ...
Art. 67
Proposition de la commission
... en vertu de l'article 53 lorsqu'il y a lieu ...
Art. 68
Antrag der Kommission Abs. 1
.... nach Artikel 53 klageberechtigter Berufs- oder Wirtschafts- verband Abs. 2, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 68 Proposition de la commission Al. 1
.... en vertu de l'article 53 des indices ... Al. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 69
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Artikel 67 bis 69 schaf- fen die Grundlage dafür, dass auch Zollbehörden bei tatsächli- chen oder vermuteten Verletzungen von Markenrechten oder von Rechten an Herkunftsangaben das Nötige tun können, um entweder von Amtes wegen oder auf Antrag des Betroffe- nen einzuschreiten. Die Hilfeleistung kann vom Inhaber der eingetragenen Marke in Anspruch genommen werden, aber nach Artikel 53 Buchstabe a auch vom klageberechtigten Be- rufs- oder Wirtschaftsverband. Das ist eine neue Möglichkeit Wir haben nichts Analoges im geltenden Recht.
Im EG-Recht besteht eine «Verordnung über Massnahmen zum Verbot der Ueberführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr». Sie will die widerrechtlich mit ei- ner fremden Marke versehenen Waren vom EG-Markt fernhal- ten. Es geht also auch dort um ein zollrechtliches Instrument, um die Markenpiraterie abzuwenden. Der EG-Verordnungs- entwurf ist detaillierter als unsere Regelung. Aber in den Grundzügen stimmen wir überein. Die Verordnung wird übri- gens nicht dem Acquis communautaire zugerechnet
In Artikel 67 hat die Kommission nur redaktionelle Anpassun- gen vorgenommen, in Artikel 68 ebenfalls.
Zu Artikel 69 habe ich keine Bemerkung.
Angenommen - Adopté
Art. 70, 71 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 72 Antrag der Kommission Ziff. 11 (neu)
Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechts-
pflege wird wie folgt geändert:
Art. 100 Bst. w
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzuläs- sig gegen:
w. auf dem Gebiete des Markenschutzes: Verfügungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Ziff. 1-3, 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ziff. 4 Titel, Art. 10 Abs. 2; 12, 22, 22a, 44-50
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 10 Abs. 1 (Betrifft nur den französischen Text)
Art. 72 Proposition de la commission Ch. 11 (nouveau)
La loi fédérale d'organisation judiciaire est modifiée comme il suit: Art. 100 let. w
En outre, le recours n'est pas recevable contre:
w. En matière de protection des marques: les décisions dans le cadre de la procédure d'opposition. Ch. 1-3, 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral Ch. 4 Titre, art. 10 al. 2; 12, 22, 22a, 44-50
Adhérer au projet du Conseil fédéral Art. 10 al. 1
... qui sert à identifier le titulaire du pinçon ...
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Ich habe Ihnen schon im Abschnitt Rechtsmittel gesagt, dass wir diese Abänderungen im Zusammenhang mit der Verwerfung der OG-Vorlage einge- fügt haben. Wir haben hier diese Rekurskommission für sämt- liche - auch für die verwandten - Bereiche des geistigen Ei- gentums eingeführt. Die Kommission hat dabei Artikel 72 ein- stimmig ergänzt im Zusammenhang mit dem neu aufgenom-
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Datenschutzgesetz (Strafverfolgung)
menen Widerspruchsverfahren, wo die Rekurskommission letztinstanzlich entscheidet.
Angenommen - Adopté
Art. 73 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2
... bbis. Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegt waren, sind un- zulässig. ...
Art. 73 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2
bbis. Les oppositions contre l'enregistrement de marques déjà déposées lors de l'entrée en vigueur de la présente loi sont irrecevables;
....
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Bei den Artikeln 73 und 75 hat die Kommission erneut je eine Ergänzung im Zusammen- hang mit dem Widerspruchsverfahren angebracht. Allgemein ist für das bessere Recht der Erstgebrauch massgebend. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Widerspruchsverfahrens sein, zu entscheiden, wer im Streitfall die Marke zuerst in Gebrauch genommen hat; deshalb die beiden Aenderungen.
Angenommen - Adopté
Art. 74 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 75 Antrag der Kommission Abs. 1 Wer eine Marke ... Abs. 2 Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Ab- satz 1 hinterlegt wurden, sind unzulässig.
Art. 75
Proposition de la commission Al. 1 Celui qui, avant l'entrée en vigueur de la présente loi, ... Al. 2
Les oppositions contre l'enregistrement de marques au sens du premier alinéa sont irrecevables.
Angenommen - Adopté
Art. 76 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
29 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Ad 88.032
Datenschutzgesetz (Datenbearbeitung auf dem Gebiet der Strafverfolgung) Protection des données. Loi (Traitement des données en matière de poursuite pénale)
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1990, Seite 870 - Voir année 1990, page 870 Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 1991 Décision du Conseil national du 10 décembre 1991
Danioth, Berichterstatter: Ihre Kommission hat zu den beste- henden Differenzen im Bereiche des Datenschutzes auf dem Gebiet der Strafverfolgung Stellung genommen und festge- stellt, dass zum Beschluss A, Bundesgesetz über die Bundes- stafrechtspflege, sieben Differenzen unterschiedlicher Ge- wichtung bestehen und dass zum Beschluss B, Gesetzge- bung über die Informationsbearbeitung im Bereich der Straf- verfolgung, also Revision des Strafgesetzbuches, Stichwort Ripol usw., keine Differenzen mehr bestehen. Ich befasse mich also lediglich mit den noch verbliebenen Differenzen zum Nationalrat
Dass wir jene Bestimmung betreffend die Regelung über den Einsatz von V-Männern, also die verdeckte Fahndung, zurück- stellten, war offenbar ein richtiger Entscheid. Denn inzwischen ist bekanntgeworden, dass dieser Entscheid des Bundesge- richtes beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemacht worden ist und offenbar ein Entscheid in dieser nicht nur für die Schweiz grundlegenden Frage der gesetzlichen Grund- lage einerseits und des Umfanges dieser Einsatzmöglichkeit anderseits erst auf Ende dieses Jahres zu erwarten ist Diese Erläuterung oder zusätzliche Mitteilung haben Sie mir sicher gestattet.
Art. 29bis Abs. 3 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 29bis al. 3 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Hier hat der Nationalrat eine Verstär- kung des zeitlichen Momentes bei der Berichtigung unrichti- ger Personendaten vorgenommen, indem er vorschreibt: «Er- weisen sich Personendaten als unrichtig, so müssen sie von den zuständigen Organen sofort, spätestens aber bei Ab- schluss des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung berichtigt werden.» Die Kommission stimmt dieser Aenderung des Nationalrates zu.
Angenommen - Adopté
Art. 73ter Abs. 2, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 73ter al. 2, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Bei Artikel 73ter Absatz 2 hatte der Ständerat die bundesrätliche Fassung übernommen, die lau- tet: «Vor Einleitung der Voruntersuchung ist der Bundesanwalt für die Anordnung solcher Untersuchungen (wie sie in Arti- kel 73bis umschrieben sind) zuständig.» Der Nationalrat hat verdeutlicht: «Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ist
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Markenschutzgesetz
Protection des marques. Loi
In
Dans
In
Jahr
1992
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Session
Januarsession Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.075
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
29.01.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
21-35
Page
Pagina
Ref. No
20 020 927
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