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Datenschutzgesetz (Strafverfolgung)
menen Widerspruchsverfahren, wo die Rekurskommission letztinstanzlich entscheidet.
Angenommen - Adopté
Art. 73 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2
... bbis. Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegt waren, sind un- zulässig. ...
Art. 73 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2
bbis. Les oppositions contre l'enregistrement de marques déjà déposées lors de l'entrée en vigueur de la présente loi sont irrecevables;
....
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Bei den Artikeln 73 und 75 hat die Kommission erneut je eine Ergänzung im Zusammen- hang mit dem Widerspruchsverfahren angebracht. Allgemein ist für das bessere Recht der Erstgebrauch massgebend. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Widerspruchsverfahrens sein, zu entscheiden, wer im Streitfall die Marke zuerst in Gebrauch genommen hat; deshalb die beiden Aenderungen.
Angenommen - Adopté
Art. 74 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 75 Antrag der Kommission Abs. 1 Wer eine Marke ... Abs. 2 Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Ab- satz 1 hinterlegt wurden, sind unzulässig.
Art. 75
Proposition de la commission Al. 1 Celui qui, avant l'entrée en vigueur de la présente loi, ... Al. 2
Les oppositions contre l'enregistrement de marques au sens du premier alinéa sont irrecevables.
Angenommen - Adopté
Art. 76 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
29 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Ad 88.032
Datenschutzgesetz (Datenbearbeitung auf dem Gebiet der Strafverfolgung) Protection des données. Loi (Traitement des données en matière de poursuite pénale)
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1990, Seite 870 - Voir année 1990, page 870 Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 1991 Décision du Conseil national du 10 décembre 1991
Danioth, Berichterstatter: Ihre Kommission hat zu den beste- henden Differenzen im Bereiche des Datenschutzes auf dem Gebiet der Strafverfolgung Stellung genommen und festge- stellt, dass zum Beschluss A, Bundesgesetz über die Bundes- stafrechtspflege, sieben Differenzen unterschiedlicher Ge- wichtung bestehen und dass zum Beschluss B, Gesetzge- bung über die Informationsbearbeitung im Bereich der Straf- verfolgung, also Revision des Strafgesetzbuches, Stichwort Ripol usw., keine Differenzen mehr bestehen. Ich befasse mich also lediglich mit den noch verbliebenen Differenzen zum Nationalrat
Dass wir jene Bestimmung betreffend die Regelung über den Einsatz von V-Männern, also die verdeckte Fahndung, zurück- stellten, war offenbar ein richtiger Entscheid. Denn inzwischen ist bekanntgeworden, dass dieser Entscheid des Bundesge- richtes beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemacht worden ist und offenbar ein Entscheid in dieser nicht nur für die Schweiz grundlegenden Frage der gesetzlichen Grund- lage einerseits und des Umfanges dieser Einsatzmöglichkeit anderseits erst auf Ende dieses Jahres zu erwarten ist Diese Erläuterung oder zusätzliche Mitteilung haben Sie mir sicher gestattet.
Art. 29bis Abs. 3 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 29bis al. 3 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Hier hat der Nationalrat eine Verstär- kung des zeitlichen Momentes bei der Berichtigung unrichti- ger Personendaten vorgenommen, indem er vorschreibt: «Er- weisen sich Personendaten als unrichtig, so müssen sie von den zuständigen Organen sofort, spätestens aber bei Ab- schluss des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung berichtigt werden.» Die Kommission stimmt dieser Aenderung des Nationalrates zu.
Angenommen - Adopté
Art. 73ter Abs. 2, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 73ter al. 2, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Bei Artikel 73ter Absatz 2 hatte der Ständerat die bundesrätliche Fassung übernommen, die lau- tet: «Vor Einleitung der Voruntersuchung ist der Bundesanwalt für die Anordnung solcher Untersuchungen (wie sie in Arti- kel 73bis umschrieben sind) zuständig.» Der Nationalrat hat verdeutlicht: «Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ist
Protection des données. Loi (poursuite pénale)
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der Bundesanwalt für die Anordnung solcher Untersuchun- gen zuständig.» Wir stimmen dem jetzt ebenfalls zu, in der Mei- nung, dass ausserhalb eines gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahrens die Anordnung derartiger Untersuchungen, also eingreifender Untersuchungen, unzulässig sein soll. In Absatz 3 ist ebenfalls nur eine graduelle Aenderung vorge- nommen worden. Wir hatten beschlossen, dass eine nicht be- schuldigte Person «gegen ihren Willen» nur untersucht wer- den kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nationalrat hat verdeutlicht: Eine nicht beschuldigte Person darf «ohne ihre Zustimmung» nur untersucht werden, wenn diese speziellen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit sieht für gewisse dauernd Urteilsunfähige die Situation rechtlich gleich aus wie bei vorübergehend Urteilsunfähigen. Bei berauschten Personen - das soll es offenbar geben - kann abgewartet wer- den, bis die Urteilsfähigkeit wieder eingetreten ist, dann kann die Zustimmung erlangt werden.
Wir stimmen dem zu.
Angenommen - Adopté
Art. 102quater Abs. 1bis (neu), 3 Antrag der Kommission Abs. 1bis Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Vorbehalten bleiben die Rechtshilfevorschriften in anderen formellen Gesetzen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m des Datenschutzgesetzes.
Art. 102quater al. 1bis (nouveau), 3 Proposition de la commission Al. 1bis
Adhérer au projet du Conseil national Al. 3
Les dispositions en matière judiciaire contenues dans d'autres lois au sens formel selon l'article 3, lettre m, de la loi sur la pro- tection des données sont réservées.
Danioth, Berichterstatter: Die Bestimmung in Absatz 1bis ist eine Wiederholung eines bereits in einem anderen Zusam- menhang festgelegten Grundsatzes, dass die Bekanntgabe wie bei der Rechtshilfe verweigert, eingeschränkt oder mit Auf- lagen versehen werden kann. Wir stimmen dem zu.
In Absatz 3 haben wir zwar den Grundsatz akzeptiert, dass die Rechtshilfevorschriften anderer Bundesgesetze, allgemein- verbindlicher Bundesbeschlüsse und völkerrechtlicher Ver- träge vorbehalten sein sollen. Wir haben aber in Vollziehung der Beschlüsse beim Hauptgesetz, beim Datenschutzgesetz, diesen Begriff nun mit der Formulierung ein «formelles Ge- setz» zusammengefasst. Das formelle Gesetz haben wir im Datenschutzgesetz klar umschrieben. Wir verweisen nun zur Vereinfachung auf dieses Datenschutzgesetz, wohlwissend, dass das Datenschutzgesetz noch nicht in Kraft ist, aber wir sind dieses Risiko eingegangen.
Wir möchten vorschlagen, dem Nationalrat im Grundsatz zu- zustimmen, aber bei der Formulierung unsere neue Formulie- rung zu akzeptieren. Hier bliebe also eine gewisse Differenz.
Angenommen - Adopté
Art. 105bis Abs. 11 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 105bis al. 11 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Hier hat der Nationalrat eine Klar- stellung vorgenommen, in dem Sinne, dass Amtshandlungen der gerichtlichen Polizei, also der Bundespolizeiorgane, und alle Entscheide untergeordneter Instanzen nicht direkt an die Anklagekammer weitergezogen werden können, sondern dass sie zuerst an den Bundesanwalt weiterziehbar sind und
erst der Entscheid des Bundesanwalts an die Anklagekammer weitergezogen werden kann.
Die Kommission stimmt dieser Aenderung des Nationalrates zu.
Angenommen - Adopté
Art. 106 Abs. 1 Antrag der Kommission
.... Ermittlungen ein. Der Beschuldigte ist über die Einstellung zu benachrichtigen. Von dieser Mitteilung darf nur abgesehen werden, wenn:
a wichtige öffentliche Interessen, insbesondere der Strafver- folgung, es erfordern oder
b. Dritte ernsthafter Gefahr ausgesetzt würden.
Art. 106 al. 1 Proposition de la commission
.... suspend les recherches. Il notifie cette suspension à l'in- culpé. Il ne peut être renoncé à cette communication que si: a. des intérêts publics importants, en particulier ceux touchant la poursuite pénale, l'exigent ou
b. des tiers devraient être exposés à un sérieux danger.
Danioth, Berichterstatter: Nun kommen wir zur siebten und letzten Differenz. Hier haben wir eine materielle Differenz, die uns ausgiebig beschäftigt hat und die ich Ihnen etwas ausführ- licher vortragen muss.
Diese Bestimmung von Artikel 106 Absatz 1 berührt einen äus- serst sensiblen Bereich im Verhältnis zwischen Staat und Indi- viduum. Es geht um den Schutz der Bevölkerung vor den viel- fältigen Auswirkungen von Terrorismus und organisierten Ver- brechen einerseits und um den Persönlichkeitsschutz eines von einem Ermittlungsverfahren - wie sich nachträglich zeigt - zu Unrecht Betroffenen andererseits.
Artikel 106 regelt die Konsequenzen, wenn ein Ermittlungsver- fahren aufgrund einer Anzeige aus der Bevölkerung aufge- nommen wurde, dann aber mangels Beweis oder mangels ei- nes strafrechtlichen Tatbestandes eingestellt werden muss. Einhellig teilt auch die Ständeratskommission die Auffassung von Bundesrat und Nationalrat, dass die heutige Regelung nicht mehr zu genügen vermag, d. h. die heutigen Bestim- mungen von Artikel 106. Danach ist nämlich nur jene Person über das durchgeführte Verfahren nachträglich zu informie- ren, die als Beschuldigte einvernommen wurde, sonst nie- mand.
Mit Recht ist nun im Nationalrat darauf hingewiesen worden, dass gerade in jenen Fällen, wo die betroffene Person nicht einvernommen wurde und mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht über diese über sie laufenden Ermittlungen der Bundes- polizei oder in deren Auftrag der kantonalen Polizeistellen in- formiert war, eine solche nachträgliche Information wichtig wäre. Sie ist jedenfalls bedeutungsvoller als für den protokolla- risch Befragten, der ja dadurch Kenntnis von den Ermittlungen erlangt und so in die Lage versetzt wurde, sich zur Wehr zu set- zen.
Für alle anderen betroffenen Personen hängt es bei der gel- tenden Regelung zu sehr vom Zufall ab, ob sie von einer ge- gen sie laufenden Untersuchung tatsächlich erfahren und da- mit ihr Auskunftsrecht geltend machen können. Eine solche diskriminierende Regelung beibehalten zu wollen, würde auch vor den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzrech- tes heute nicht mehr standhalten.
Im Gegensatz zum im Nationalrat deutlich verworfenen Antrag der Minderheit I (Rechsteiner), die ein uneingeschränktes Ak- teneinsichtsrecht - nicht nur einen Benachrichtigungsan- spruch - einführen und überdies eine zeitliche Befristung sol- cher bundesrechtlicher Ermittlungsverfahren gesetzlich fixie- ren wollte, hat sich der Bundesrat dem Antrag der Minderheit II (Leuenberger Moritz) angeschlossen. Dieser Antrag wurde mit 72 zu 38 Stimmen gutgeheissen. Das ist unsere Aus- gangslage.
Diese Fassung sieht lediglich - aber immerhin - eine Benach- richtigung des Betroffenen vor, unter dem Vorbehalt, dass nicht wesentliche öffentliche Interessen dagegen sprechen,
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«insbesondere bei der Gefährdung des Ermittlungszweckes in einem anderen Ermittlungsverfahren oder des Untersu- chungszweckes in einer Voruntersuchung oder einer kantona- len Strafuntersuchung», wie es heisst
Die Ständeratskommission hat sich einlässlich mit dieser rechtlich wie staatspolitisch wichtigen und heiklen Materie der Auskunftserteilung über eingestellte Untersuchungen in der Bundespolizei bzw. der Bundesanwaltschaft befasst, gleich- zeitig aber auch die Empfehlung des Vorstehers des Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartementes ernst genom- men, die dieser im Nationalrat gemacht hat: Diese Ausgestal- tung möge nochmals - auch im Lichte von Artikel 29bis - über- prüft werden. Artikel 29bis regelt generell den Sachverhalt, wenn Personendaten - unerkennbar für den Betroffenen - be- schafft werden, worauf dann unter gewissen Vorbehalten - wichtige Interessen der Strafverfolgung - die betroffene Per- son nachträglich zu informieren ist
Ihre Kommission hat die Formulierung soweit als möglich har- monisiert und an Artikel 29bis angepasst: Einmal hat sie den Ausdruck «wesentliche öffentliche Interessen» ersetzt durch «wichtige öffentliche Interessen», gleich wie bei Artikel 29bis. Sodann hat sie die Ausnahmen von dieser behördlichen Mit- teilungspflicht neu umschrieben - ich verweise auf Buchsta- be a - und ergänzt - ich verweise auf Buchstabe b.
Zu Buchstabe a, Vorbehalt der laufenden Strafverfahren: Die Kommission verzichtet, im Gegensatz zum Nationalrat, auf die Enumeration, versteht aber das gleiche. Mit der Umschrei- bung «wichtige öffentliche Interessen» insbesondere der Straf- verfolgung sind gemeint - ich möchte das ausdrücklich zu Protokoll geben -: laufende andere Ermittlungsverfahren, lau- fende andere Strafuntersuchungen, allenfalls auch konkrete Anhaltspunkte für ein weiteres Verfahren, das unmittelbar be- vorsteht, aber noch nicht angehoben worden ist Es können aber auch Verfahren im Ausland betroffen sein.
Es ist durchaus möglich, dass im Zusammenhang mit Mel- dungen aus dem Ausland, namentlich im Bereich des organi- sierten Verbrechens oder der Drogenkriminalität, die Benach- richtigung unerwünschte Hinweise gäbe und so auch Verfah- ren im Ausland beeinträchtigen könnte. Mit dem Wort «insbe- sondere» - das übrigens auch die Nationalratsfassung bein- haltet - sollen nebst den vorwiegend strafrechtlichen auch an- dere öffentliche Interessen, so namentlich die Vermeidung aussenpolitischer Komplikationen, abgedeckt werden.
Zu Buchstabe b, Vorbehalt wichtiger Interessen Dritter: Hier sind nun verschiedene Meinungen zum Ausdruck gekom- men. Der Schutz von Privaten im Zusammenhang mit einer Verfahrenseinstellung ist im Nationalrat nicht explizit ange- sprochen worden. Wir haben versucht, diese Lücke zu schlies- sen, denn dass ein Regelungsbedarf besteht, ist wohl unbe- streitbar. Es ist vor allem an jene Fälle zu denken, wo durch Bekanntgabe der Verfahrenseinstellung an den Betroffenen, also durch die Mitteilung, dass ein Ermittlungsverfahren der Bundespolizei stattgefunden hat, ohne weiteres auf den Anzei- ger geschlossen werden kann, selbst dann, wenn keine Akteneinsicht gewährt wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn nur sehr wenige Personen von dem in Frage stehenden Sachverhalt gewusst haben.
Nun vertritt auch Ihre Kommission in vernünftiger Interessen- abwägung die Auffassung, dass der Anzeiger einer möglichen bzw. behaupteten strafbaren Handlung im allgemeinen auch gegenüber einem Verzeigten offen zu seiner Anzeige stehen und sich gegebenenfalls auch rechtfertigen soll. Insbeson- dere sollen mit der Einschränkung der behördlichen Mittei- lungspflicht leichtfertige und böswillige Denunzianten nicht ei- nen unverdienten, staatlich abgeschirmten Schlupfwinkel er- halten. Wir wollen hierfür nicht eine neue «Dunkelkammer der Nation> einrichten, sondern Licht und Luft in die Räume von Bundespolizei und Bundesanwaltschaft hineinlassen.
Und doch gibt es nebst den öffentlichen Interessen auch schützenswerte private Interessen. Solche Schutzinteressen privater Natur liegen insbesondere vor, wenn Hinweise in gu- ten Treuen oder aber zum Selbstschutz vor terroristischen Pressionen gemacht werden. Die Kommission hat die Mög- lichkeit geprüft, diesen Schutz über die öffentlichen Interessen unter die übrigen öffentlichen Interessen des Buchstabens a
zu subsumieren. Abgrenzungsschwierigkeiten und die Syste- matik des Datenschutzgesetzes, das konsequent die Unter- scheidung von öffentlichen und berechtigten privaten Inter- essen durchzieht, haben uns nun von einer solchen Konstruk- tion Abstand nehmen lassen.
Aus diesem Grund wurde ein separater Vorbehalt des Schut- zes von Privatinteressen aufgenommen. Um aber auszu- schliessen, dass der Anzeiger, wie erwähnt, in jedem Fall hin- ter diesen staatlichen Geheimhaltungsschirm flüchten und sich so jegliche Unannehmlichkeiten ersparen kann, haben wir eine sehr eingeschränkte, restriktive Ausgestaltung einer solchen Ausnahme gewählt.
Von einer Mitteilung bzw. Benachrichtigung des Betroffenen und zu Unrecht Beschuldigten kann demzufolge nur abgese- hen werden, wenn Dritte sonst ernsthafter Gefahr ausgesetzt würden. Die Kommission denkt dabei an Repressalien terrori- stischer Vereinigungen gegen Anzeigeerstatter; ein solcher Anzeiger könnte an Leib und Leben gefährdet sein. Sie schliesst aber auch den Anwendungsfall nicht aus, wenn ein ausländischer Geschäftsinhaber sich beispielsweise weigert, Beiträge an fragwürdige Organisationen seines Heimatstaates zu entrichten und bei Anzeigeerstattung gegebenenfalls mit Schikanen und Repressalien persönlicher oder auch wirt- schaftlicher Art rechnen muss. Die konsequente Boykottie- rung seines Geschäftes durch einen möglichen grösseren Kundenkreis stellte so eine ernsthafte Gefährdung seiner wirt- schaftlichen und möglicherweise auch physischen Existenz dar. Das alles wollen wir verhindern.
Aus diesen Erwägungen schlägt Ihnen die Kommission mehr- heitlich vor - obschon wir uns im Grundsatz, dass ein Rege- lungsbedarf besteht, ja alle einig sind -, nebst der redaktionel- len Verbesserung in Buchstabe a auch eine Ergänzung, Buch- stabe b, vorzunehmen und so eine materielle Differenz zum Nationalrat zu schaffen. Die Wichtigkeit der Materie rechtfertigt dies nach unserem Dafürhalten.
Zusammengefasst somit: Transparenz so weit wie möglich und Schutz öffentlicher wie privater Geheimhaltungsinteres- sen so weit wie nötig. Eine saubere Abgrenzung ist gerade in dieser Grauzone polizeilicher Tätigkeit auch ein politisches Gebot der Stunde.
Ich ersuche Sie um Zustimmung.
Zimmerli: Ihr Kommissionspräsident hat Ihnen die Problema- tik dieser Bestimmung trefflich dargestellt. Ich bin selbstver- ständlich nicht gegen die Transparenz und auch nicht gegen das «Lüften», das die Kommission hier anstrebt. Aber ich sehe mich doch veranlasst, eine kleine Retouche an der Einhellig- keit anzubringen, die zu Beginn des Votums vom Herrn Kom- missionspräsidenten erwähnt wurde.
Das geltende Recht - links auf der Fahne - überzeugt in der Formulierung nicht. Darin sind wir uns einig. Sie ist zu eng. Aber das geltende Recht geht meines Erachtens von einem Grundsatz aus, der bisher überzeugte und damit mit unserem traditionellen Rechtsstaatsverständnis durchaus harmonierte: Wenn die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein- stellte, von dessen Anhebung und Durchführung der Betrof- fene gar nichts wusste, hatte es damit grundsätzlich sein Be- wenden. Die Bundesanwaltschaft war ja nicht gehalten, den Betroffenen zu orientieren und ihn damit sinngemäss zu ver- anlassen, nach dem Urheber des offensichtlich grundlos durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu forschen. Ich spre- che nur vom offensichtlich grundlos durchgeführten Ermitt- lungsverfahren.
Nach der Fichenaffäre ist offenbar alles anders. Das Misstrauen in unsere Institutionen ist so gross geworden, dass praktisch das Gegenteil gelten soll. Wenn nicht gerade übergeordnete Staatsinteressen Weiterungen verbieten oder wenn - Sie ha- ben es gehört - überwiegende Interessen Dritter vernünftiger- weise einen geräuschlosen Abbruch des Ermittlungsverfah rens gebieten, dann muss der Betroffene, der von allem nichts weiss, über die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, trotz Einstellung desselben, benachrichtigt werden.
Gibt es eine solche Ordnung überhaupt in einem anderen Land? Ich weiss es nicht. Vielleicht weiss es der Bundesrat. Aber wie dem auch sei: man kann sich wahrscheinlich leicht
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vorstellen, in welche Gewissenskonflikte der zuständige Be- amte der Bundesanwaltschaft kommt, wenn er die vom Natio- nalrat beschlossene und auch von unserer Kommission gefor- derte anspruchsvolle - das ist im Votum meines Kollegen zum Ausdruck gekommen - Interessenabwägung durchführen muss. Was heisst denn schon, wenn «Dritte ernsthafter Gefahr ausgesetzt würden»?
Ich habe keinen Abänderungsantrag gestellt, etwa des In- halts, dass der Betroffene nur zu benachrichtigen sei, wenn er von dem gegen ihn durchgeführten Ermittlungsverfahren Kenntnis habe. Weshalb? Weil ein solcher Antrag angesichts des für mich - ich muss das sagen - allerdings schwer ver- ständlichen Nachgebens des Bundesrates im Nationalrat bei der Bereinigung wohl nicht mehr mehrheitsfähig gewesen wäre.
Ich will den nun offenbar auch im Strafverfahren ausgebroche- nen Datenschutzfrieden nicht mehr gefährden, möchte aber doch zuhanden der Materialien festhalten, dass das, was zu legiferieren wir hier im Begriffe sind, wohl nur aus der Zeit her- aus verstanden werden kann und keinesfalls als Ausdruck des permanenten Misstrauens gegen die Strafverfolgungsbehör- den interpretiert werden darf. Ich glaube, dieses Gegensteuer sollten wir hier mindestens zuhanden der Materialien geben. Erst die Erfahrung wird zeigen, ob wir mit unserem gesetzge- berischen Eifer nicht über das Ziel hinausgeschossen haben. Artikel 106 war nicht Gegenstand der bundesrätlichen Vor- lage. Das muss zugunsten des Bundesrates an dieser Stelle nochmals betont werden. Das Verdienst an der heutigen Dis- kussion kommt in erster Linie dem Nationalrat zu, und dort soll es auch bleiben. Weil der Bundesrat selber nun der vorge- schlagenen Ordnung in Artikel 106 nicht opponiert, habe ich unter den geschilderten Umständen meinerseits keinen Grund für Weiterung.
Onken: Die Bemerkungen von Kollege Zimmerli zielen nun doch wieder auf eine ziemlich grundsätzliche Kritik an dem, was der Nationalrat beschlossen hat und was wir, leicht modifi- ziert, übernommen haben. Ich muss schon sagen: Ich bin nicht der Ansicht, dass dies aus einem generellen Misstrauen gegen die Behörden der Strafverfolgung geschehen ist, son- dern dass man hier nur eine Sicherheitsbestimmung einbe- zieht, die es ja auch an anderer Stelle gibt. Wir haben die Be- nachrichtigung unter bestimmten Umständen bei der Tele- fonabhörung. Auch dort weiss der Betroffene in aller Regel nicht, dass sein Telefonapparat abgehört wird. Er wird aber danach eben doch informiert. Wir haben im weiteren in Arti- kel 29bis diese nachträgliche Benachrichtigung dann, wenn Personendaten unerkennbar beschafft worden sind. Auch da haben wir also einen Schritt in genau diese Richtung getan. Dieser Schritt scheint mir an und für sich sinnvoll, daran möchte ich keine Kritik üben, im Gegenteil. Wenn ich mich hier zu Wort melde, dann aus anderem Grunde. Ich opponiere nicht der Neufassung, die die Kommission beschlossen hat - nicht grundsätzlich jedenfalls. Der Beschluss ist mit 6 zu 4 Stimmen zustande gekommen. Ich habe zu jenen gehört, die eigentlich die nationalrätliche Fassung derjenigen, die wir be- schlossen haben, vorgezogen hätten. Ich möchte die Beden- ken, die ich gegen die Formulierung der Ständeratskommis- sion habe, hier zumindest äussern und auch zu den Materia- lien geben, weil ich erwarte, dass der Nationalrat diese Bestim- mung ohnehin noch einmal gründlich prüfen wird.
Der Einstieg zum Artikel - wie gesagt - wirft keine Probleme auf, wohl aber die Einschränkungsgründe dieser Mitteilung in den Buchstaben a und b. Zu Buchstabe a: Es scheint zu- nächst eigentlich keine Differenz zu bestehen, jedenfalls keine wesentliche. Die Formulierung ist nur knapper. Die Mitteilung kann danach unterbleiben, wenn «wichtige öffentliche Inter- essen, insbesondere der Strafverfolgung, es erfordern». Das «insbesondere» - das hat der Präsident schon ausgeführt - war bereits in der nationalrätlichen Fassung enthalten. Bei ei- ner Aufzählung, die nicht abschliessend ist, können natürlich immer noch andere Gründe eingeschmuggelt werden, um eine solche Mitteilung einzuschränken. Die schlankere Fas- sung, die wir jetzt gewählt haben, begünstigt das meines Erachtens noch.
Der Nationalrat hat ja immerhin sehr dezidiert gesagt: Wenn «eine Gefährdung des Ermittlungszweckes in einem anderen Ermittlungsverfahren oder des Untersuchungszweckes in ei- ner Voruntersuchung oder einer kantonalen Strafuntersu- chung» vorliegt, dann kann von dieser Mitteilung abgesehen werden. Das war eine richtungweisende Akzentuierung. Die Absicht war deutlich zu erkennen.
Bei unserer Kurzformel ist das nicht mehr der Fall. Sie ist auf je- den Fall weiter gefasst, und es sollen augenscheinlich auch andere Gründe einbezogen werden: Die Zusammenarbeit mit dem Ausland soll nicht gefährdet werden, aussenpolitische Komplikationen im Zusammenhang mit irgendwelchen Mel- dungen, die wir von ausländischen Nachrichtendiensten er- halten, sollen vermieden werden usw. Wer die Praxis der Bun- desanwaltschaft kennt - ich kenne sie aus der PUK-Zeit, und Kollege Zimmerli kennt sie ebenfalls -, der weiss natürlich, dass gelegentlich sehr leichthin ausländischer Druck vorge- schützt wird oder irgendwelche Rücksichtnahmen namhaft gemacht werden, in aller Regel schwer nachprüfbar, bloss um eine durchaus mögliche, aber vielleicht unliebsame Mitteilung an eine betroffene Person nicht vornehmen zu müssen.
Gleiche Bedenken gelten verstärkt noch für Buchstabe b, wo- nach neu von dieser Mitteilung auch abgesehen werden kann, wenn «Dritte ernsthafter Gefahr ausgesetzt würden». Ich räume ein, dass die Kommission nach einer sehr ausgiebigen Debatte hier eine vergleichsweise restriktive Formulierung ge- wählt hat. Das, was uns vorgeschlagen wurde - dem Vor- schlag stand übrigens die Bundesanwaltschaft zu Gevatter, das macht mich immer ein wenig skeptisch ·- , war viel weiter, sehr viel larger als das, was wir nun beschlossen haben. Aber auch so noch bleibt natürlich ein neuer, ein zusätzlicher Einschränkungsgrund, dem die Berechtigung in einzelnen, bestimmten Fällen sicher nicht abzusprechen ist, der jedoch auch etwelchen Ermessensspielraum beinhaltet und in seiner praktischen Anwendung wohl nur sehr schwer nachprüfbar ist. Was wir nicht, besser: nicht mehr wollen - ich danke dem Kommissionspräsidenten, dass auch er das klargemacht hat -, ist, dass Informanten geschützt werden, die leichtfertig, unbegründet oder sogar unberechtigt Anzeige bei der Bun- desanwaltschaft machen. Ich weise darauf hin, dass es hier wirklich nur um die Fälle geht, in denen es nicht zu einer Vorun- tersuchung kommt, die Ermittlungen also eingestellt worden sind.
Es liegt mir daran, dass dieser Passus, wenn er im Gesetz ste- henbleibt, restriktiv und lediglich aus echten Schutzgründen angewendet und nicht zu einem Freipass umfunktioniert wird, um Spitzel oder fragwürdige Anzeiger zu schützen, denn diese verdienen eine solche Rücksichtnahme, eine solche Protektion sicher nicht. Im übrigen wird die neugeschaffene Delegation der Geschäftsprüfungskommissionen, die Staats- schutzdelegation, der auch unser Kommissionspräsident an- gehört, sicher gut daran tun, dermaleinst die Handhabung die- ser gesetzlichen Bestimmung eingehend nachzuprüfen.
Küchler: In der Kommission haben wir nochmals sehr aus- führlich über diese materielle Aenderung diskutiert, und zwar deshalb, weil sich im Nationalrat bereits eine längere Debatte über Artikel 106 abgespielt hatte. Dem Protokoll konnten wir entnehmen, dass es angezeigt wäre, wenn sich der Ständerat als Zweitrat nochmals mit der Angelegenheit eingehend be- fassen würde. Das haben wir in unserer Kommission getan. Es ging darum, den Text der nationalrätlichen Fassung ge- mäss Artikel 106 in Uebereinstimmung mit Artikel 29bis zu bringen, eine Harmonisierung zum Artikel 29bis herzustellen. Das ergibt sich aus Absatz 1 Buchstabe a in unserer Fassung. Dann haben wir in der Diskussion festgestellt, dass eine Lücke besteht: eine Lücke, die es zu füllen gilt, und dies haben wir mit Buchstabe b gemacht. In der Fassung des Nationalrates wäre der Beschuldigte in jedem Falle grundsätzlich zu benachrichti- gen. Vorbehalten blieben einzig die wesentlichen öffentlichen Interessen. Darunter ist besonders die Gefährdung anderer Strafverfahren zu verstehen, wie dies der Kommissionspräsi- dent einlässlich dargelegt hat. Wir müssen sehen, dass die Mitteilung auch schützenswerte Interessen Dritter beeinträch- tigen kann. In Fällen mit nur wenig involvierten Personen er-
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kennt der Beschuldigte rasch und leicht, dass eine Anzeige er- folgt sein muss und wer dafür in Betracht fällt. Die Schutzbe- stimmung von Artikel 102bis Absatz 1 Buchstabe c würde da- durch illusorisch. Diese Personen müssen also vor ernsthaf- ten Repressalien geschützt bleiben. Im Bereich des organi- sierten Verbrechens - des Betäubungsmittelhandels oder ge- walttätiger extremistischer Gruppierungen, welche für ihre Zwecke Geld eintreiben - können der Anzeiger und seine An- gehörigen ohne weiteres an Leib und Leben, Hab und Gut ge- fährdet sein, wenn die andere Seite merkt, dass die staatlichen Behörden orientiert beziehungsweise um Hilfe angegangen worden sind. Das wurde uns einlässlich in der Kommission dargelegt.
Die Mitteilung hat deshalb zu unterbleiben, wenn Dritte da- durch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würden. Das ist der Sinn und Zweck der Ergänzung, die die Kommission in Buch- stabe b von Artikel 106 Absatz 1 vorgenommen hat.
Ich muss Sie dringend bitten, dieser materiellen Aenderung und Ergänzung zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Ich bin froh über diese ausführliche Diskus- sion im Rat, denn es geht hier um eine sehr heikle Güterabwä- gung. Zudem lag kein entsprechender Vorschlag des Bundes- rates vor, wie Herr Zimmerli zu Recht gesagt hat.
Die nationalrätliche Kommission hat die Revision von Arti- kel 106 Bundesstrafprozess aufgrund von Hearings, die sie mit Experten geführt hat, in die Vorlage aufgenommen. Sie kennen das geltende Recht. Nach diesem ist bei der Einstel- lung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens der Be- schuldigte nur zu benachrichtigen, wenn er einvernommen worden ist. Neu sollen grundsätzlich alle Beschuldigten, die in das Verfahren hineingezogen worden sind, über die Einstel- lung benachrichtigt werden. Wenn ich diesem Vorschlag der nationalrätlichen Kommission trotz der heiklen Güterabwä- gung zugestimmt habe, so deshalb, weil wir auch auf diesem heiklen Gebiet um eine Harmonisierung des gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahrens mit dem allgemeinen Daten- schutzrecht nicht herumkommen, wobei wir aber die Eigen- heiten des Sachgebietes berücksichtigen müssen. Ich bin überzeugt, dass das mit der Formulierung, wie sie nun aus der ständerätlichen Kommission hervorgegangen ist, doch gelun- gen ist.
Harmonisierung mit dem allgemeinen Datenschutzrecht: Sie wissen, dass das Recht des einzelnen, zu erfahren, ob eine Behörde Daten über ihn bearbeitet, tatsächlich zum Kernge- halt unseres neuen Datenschutzgesetzes gehört. Deshalb wird auch im Bereich der Gerichtspolizei den Betroffenen neu ein Auskunftsrecht eingeräumt (Art. 102bis); sie sollen in der Regel auch nachträglich informiert werden, wenn Daten für sie unerkennbar beschafft worden sind. Das haben Sie in Arti- kel 29bis Absatz 2bis festgelegt.
Sodann haben wir bereits im Rahmen der OG-Revision be- schlossen, dass die Betroffenen nachträglich auch über die Ueberwachung des Telefons informiert werden (Art. 66quin- quies Bundesstrafprozess). In diesem heiklen Bereich der Ge- richtspolizei muss nun allerdings diese allgemeine Benach- richtigung der Beschuldigten ihre Schranke am Prinzip der ef- fizienten Verbrechensbekämpfung finden. Auf diesem Gebiet kann daher das Benachrichtigungsrecht kein unbeschränktes sein. Das war auch der Grund, weshalb schon die nationalrätli- che Kommission festgehalten hat, dass von der Benachrichti- gung abgesehen werden darf und muss, wenn wesentliche öf- fentliche Interessen es erfordern. Die Beispiele im Text des Na- tionalrates zeigen, dass es vor allem um die Gefährdung der Ermittlungen in parallel laufenden Strafverfahren, national und international, geht.
Und hier muss ich das Stichwort «internationale Verbrechens- bekämpfung» nennen. Es wäre fatal, wenn bei einer Einstel- lung mangels nötigen Beweises durch eine solche Benach- richtigung nach wie vor Verdächtige frühzeitig vor einer inter- nationalen Fahndung gewarnt würden. Aber das wird bereits durch die Formulierung des Nationalrates verhindert. Ich habe schon im Nationalrat zuhanden des Protokolls die entspre- chenden Einschränkungen klar festgehalten.
In Ihrer Kommission ist ein neues Problem aufgetaucht. Ich
bin froh, dass auch dieses Problem nun eine befriedigende Regelung findet. Wir haben ferner eine terminologische Berei- nigung vorgenommen; anstatt von «wesentlichen» sprechen wir neu von «wichtigen» Interessen in Uebereinstimmung mit Artikel 29bis Absatz 2.
Neu ist dagegen die Einschränkung bei Buchstabe b. Sie dient dem Schutze Dritter, Anzeiger- und Auskunftspersonen, die durch die Benachrichtigung ernsthaft gefährdet werden könnten. Es sind nämlich Fälle denkbar, in denen ein Dritter mit Repressalien rechnen oder sogar um sein Leben fürchten muss, wenn die Beschuldigten erfahren, dass er belastende Aussagen über sie gemacht hat. Dabei ist das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip zu wahren. Das heisst, wenn die Gefährdung des Dritten beispielsweise schon durch eine Abdeckung des Anzeigers ausgeschlossen werden kann, dann ist das die ver- hältnismässige Massnahme. Es kann aber Fälle geben, in de- nen dem Beschuldigten bei einer nachträglichen Benachrich- tigung sofort klar werden könnte, wer die ihn belastenden In- formationen geliefert hat. In solchen Fällen soll und muss zum Schutz dieses Dritten eine Benachrichtigung unterbleiben. Mit diesen Kautelen, die wir jetzt - besser als in der nationalrät- lichen Fassung - klar in den Gesetzestext aufnehmen, gelingt uns, glaube ich, wirklich beides: eine grösstmögliche Harmo- nisierung mit dem allgemeinen Datenschutzrecht und die Ga- rantie einer effizienten Verbrechensbekämpfung.
Ich beantrage Ihnen in diesem Sinne Zustimmung.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
Ad 88.032
Motion des Nationalrates (Kommission) Datenschutzregeln im Telekommunikationsbereich
Motion du Conseil national (commission) Règles de protection des données en matière de télécom- munications
Wortlaut der Motion vom 2. Dezember 1991
Der Bundesrat wird eingeladen, umgehend Datenschutzre- geln im Telekommunikationsbereich zu erarbeiten und den eidgenössischen Räten Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Texte de la motion du 2 décembre 1991
Le Conseil fédéral est invité à élaborer immédiatement des rè- gles de protection des données en matière de télécommuni- cations, d'en faire rapport aux Chambres et de formuler des propositions.
Antrag der Kommission · Ablehnung der Motion
Antrag Onken Ueberweisung der Motion als Postulat
Proposition de la commission Rejeter la motion
Proposition Onken Adopter la motion sous forme de postulat
Danioth, Berichterstatter: Die Motion des Nationalrates «Da- tenschutzregeln im Telekommunikationsbereich» datiert vom 25. Februar vergangenen Jahres. Damit wird der Bundesrat «eingeladen, umgehend Datenschutzregeln im Telekommuni- kationsbereich zu erarbeiten und den eidgenössischen Räten
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Protection des données. Loi
Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen». Der Nationalrat hat am 2. Dezember vergangenen Jahres die Motion mit dem nicht gerade überwältigenden Mehr von 35 zu 30 Stimmen - 30 Nationalräte haben sich für die Umwandlung in ein Postulat ausgesprochen - überwiesen.
Nach Artikel 30 Absatz 4 des Geschäftsreglementes unseres Rates kann unser Rat der Motion zustimmen, diese ablehnen oder sie als Postulat überweisen. Wir haben also drei Möglich- keiten. Die Kommission hat die Ueberweisung sowohl als Mo- tion wie auch als Postulat mit 6 zu 4 Stimmen abgelehnt. Herr Onken nimmt heute den Antrag auf Ueberweisung als Postulat wieder auf.
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass hier zurzeit schlicht kein gesetzlicher Handlungs- und Regelungsbedarf besteht. Die Räte haben nämlich erst am 21. Juni 1991 das neue Fernmeldegesetz (FMG) verabschiedet. Darin ist dem Datenschutz angemessen Rechnung getragen und insbeson- dere auf die Harmonisierung mit dem neuen Datenschutzge- setz geachtet worden. Ich verweise anstelle mehrerer Bei- spiele auf den neuen Artikel 13 über den Schutz der Persön- lichkeit in der Führung und Veröffentlichung von Abonnenten- verzeichnissen, ein Thema, das auch in unserem Rat zu Aus- einandersetzungen und Diskussionen Anlass gegeben hat. Herr Bundesrat Ogi als zuständiger Departementsvorsteher hat im Nationalrat auf weitere einschlägige Bestimmungen hingewiesen. Die Räte müssen und können also nicht schon wieder tätig werden; wir haben die gesetzlichen Grundlagen. Aber auch der Bundesrat ist keineswegs in Verzug. Er ist nach Artikel 61 mit dem Vollzug des Fernmeldegesetzes beauftragt und hat meines Wissens die Verordnung in Angriff genom- men. Der Vorstoss stösst also ins Leere und soll auch nicht als Postulat künstlich am Leben erhalten werden.
Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Kommission Ableh- nung sowohl als Motion wie als Postulat.
Onken: Ich finde, die Kommission hat sich als sehr ungnädig erwiesen. Sie will die Motion des Nationalrates nicht nur als Motion nicht erheblich erklären, sie will sie nicht einmal als Postulat überweisen. Ich glaube, so schroff sollten wir nicht sein. Es gibt nämlich durchaus gute Gründe, dem Postulat zu- zustimmen. Ich nenne drei:
Auch der Bundesrat anerkennt die Problematik durchaus. In seiner schriftlichen Antwort an den Nationalrat schreibt er bei- spielsweise: «Fragen bezüglich des Schutzes personenbezo- gener Daten stellen sich beispielsweise im Zusammenhang mit der Speicherung personenbezogener Daten in Vermitt- lungsstellen, der Rufnummernanzeige auf dem Display des Angerufenen oder mit der Weitergabe von Angaben, die dem Telefonverzeichnis zugrunde liegen.» Das ist jedoch nur ein Ausschnitt aus den Problemen, die sich stellen.
Mit andern Worten: Im Telekommunikationsbereich ist man- ches in Bewegung, übrigens auch im europäischen Umfeld. Auch unsere Nachbarn, selbst der Europarat und nicht zuletzt die EG, befassen sich mit dieser Thematik, und vieles ist noch durchaus offen. Wir würden mit andern Worten ein völlig ver- kehrtes politisches Signal setzen, wollten wir den Bundesrat
nicht einmal in Postulatsform dazu anhalten, hier mit aller Um- sicht vorzugehen, die Entwicklung zu verfolgen und uns bei Gelegenheit darüber und über seine Massnahmen Bericht zu erstatten. Darauf ist das Postulat ja auch ausgerichtet.
Der Bundesrat war selber immer bereit, dieses Postulat ent- gegenzunehmen, also die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Er hat das in seinem schriftlichen Bericht dargelegt, und Bundesrat Ogi hat es auch vor dem Nationalrat ausgeführt. Diese Bereitschaft sollten wir doch immerhin würdigen, wie auch umgekehrt anzuerkennen ist, dass die Motion sicher nicht der richtige Weg wäre, weil sie auf Anpassungen auf Ge- setzesstufe abzielt, während hier im Rahmen der Verordnung durchaus Spielraum gegeben ist, um den datenschutzrechtli- chen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Dies zu tun und die- ses Handeln im Kontext der sich verändernden und ent- wickelnden Problematik einmal zu begründen, dazu ist das Postulat als ein wirklich sanftes parlamentarisches Instrument allemal gut. Es gehört zu den guten Traditionen dieses Hau- ses, dass man Postulate, die der Bundesrat entgegenzuneh- men bereit ist, nicht ohne Not «bodigt»; ich glaube, an dieser Tradition sollten wir festhalten.
Es gibt auch noch so etwas wie eine Courtoisie zwischen den beiden Räten. Der Nationalrat hat diese Motion zweimal als Motion überwiesen. Das erste Mal stillschweigend; das zweite Mal, nachdem man auf einen Formfehler aufmerksam gemacht hat, in einer Abstimmung gegen den Widerstand des Bundesrates - wenngleich mit einem sehr knappen Mehr, das gebe ich zu.
Doch immerhin: Zweimal ist dieser Text als Motion überwiesen worden. Wir brauchen dem Nationalrat zwar nicht auf diesem sicher falschen Motionsweg zu folgen, aber ich finde es auch nicht angezeigt, dass wir ihn sozusagen doppelt desavouie- ren; dass wir also auch noch das Postulat abschmettern.
Deshalb bitte ich Sie, diesem Vorstoss insbesondere aus den sachlich-materiellen Gründen in der Form des Postulates Ihre Zustimmung zu geben.
Bundesrat Koller: Der Wortlaut der Motion des Nationalrates ist sicher nicht glücklich; wenn ausgeführt wird: «Der Bundes- rat wird eingeladen, umgehend Datenschutzregeln im Tele- kommunikationsbereich zu erarbeiten», dann wird natürlich der Eindruck erweckt, als ob der Bundesrat diesbezüglich bis- her nichts gemacht hätte. Das trifft eindeutig nicht zu. Der Bun- desrat nimmt den Datenschutz auch in diesem Bereich ernst, und er hatte deshalb bereits im Fernmeldegesetz bestimmte Vorschriften über den Datenschutz aufgestellt. Ich erinnere an das Fernmeldegeheimnis, die restriktive Regelung der Ueber- wachung des Fernmeldeverkehrs, Abonnementsverzeich- nisse usw. Zudem kann der Bundesrat, gestützt auf Artikel 14, beim Erlass der Abonnementsvorschriften den Interessen des Datenschutzes Rechnung tragen.
Letzten Sommer hat zudem das zuständige Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement eine Anhörung zu den Entwürfen für die wichtigsten Verordnungen zum Fern- meldegesetz durchgeführt. Danach hat das EVED nochmals eine ganz systematische Ueberprüfung dieser Verordnungen auf Datenschutzfragen hin vorgenommen.
Das führt mich zu folgender Feststellung: Wir dürfen nicht in ei- nem Gesetz oder in einer Verordnung etwas vorsehen, das ei- gentlich in die Abonnementserklärung der PTT-Betriebe ge- hört. Gerade darum ist es nicht sinnvoll, dem Parlament in dem Sinne Antrag zu stellen, wie es die Motion verlangt. Die gesetzlichen Grundlagen des Fernmeldegesetzes und des Datenschutzgesetzes genügen. Das Datenschutzgesetz, wor- über Sie beraten haben, hat auch Wirkung im Fernmeldebe- reich. Daher sind für uns der Datenschutz und die Prüfung von diesbezüglichen Vorschriften ein Dauerauftrag. Das ist denn auch der Grund, weshalb wir bereit sind, die Motion als Postulat zu übernehmen. Mit jedem Technologieschritt, mit je- der Einführung neuer technischer Möglichkeiten stellt sich die Frage nach dem datenrechtlichen Schutz von neuem. Diese Frage ist aber nach meinen Ausführungen nicht auf Gesetzes- stufe, sondern auf Verordnungsstufe zu regeln, was eindeutig gegen eine Motion spricht.
Zusammenfassend kann ich festhalten: Der Bundesrat nimmt
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Motion Seiler Bernhard
den Datenschutz auch in diesem Bereich ernst; das Fernmel- degesetz wird auf den 1. Mai dieses Jahres in Kraft treten, und das Datenschutzgesetz steht bekanntlich unmittelbar vor dem Abschluss der parlamentarischen Beratung. Demnach braucht es sicher keinen neuen Antrag an das Parlament. Die Prüfung von Datenschutzanliegen ist dagegen im Rahmen je- der neuen Technologie ständig neu zu prüfen und in diesem Sinne eine Daueraufgabe. Die künftigen Anpassungen an diese technischen Entwicklungen sind aber richtigerweise auf Verordnungs- und Reglementsstufe vorzunehmen.
Das sind die wesentlichen Gründe, weshalb wir Ihnen Abwei- sung der Motion beantragen, aber zu einer Entgegennahme als Postulat bereit sind.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
16 Stimmen 18 Stimmen
91.3289
Motion Seiler Bernhard Verschärftes Strafmass für Fahren in angetrunkenem Zustand Conduite en état d'ébriété. Sanction aggravée
Wortlaut der Motion vom 17. September 1991
Die sich in jüngster Zeit häufenden milden Urteile gegen Auto- fahrer, die in angetrunkenem Zustand schwere Unfälle mit To- desfolge (viele Kinder sind darunter) verursachen, geben zu höchster Besorgnis Anlass. Obwohl schärfere Strafmasse an- gewendet werden könnten, wird Fahren in angetrunkenem Zustand offenbar immer noch als Kavaliersdelikt geahndet. Den Betroffenen wird es je nach kantonalem Prozessrecht nicht einmal ermöglicht, die skandalösen Urteile weiterzuzie- hen, wenn der Staatsanwalt darauf verzichtet. Dies kann nicht länger geduldet werden.
Wer in angetrunkenem Zustand Auto fährt, gefährdet das Le- ben anderer; dies ist als Tatsache unbestritten. Wer sich den- noch ans Steuer setzt, nimmt diese Gefährdung bewusst in Kauf und ist entsprechend zu bestrafen.
Ich fordere den Bundesrat auf, dem Parlament umgehend eine Revision der Artikel 91 bzw. 16 des Strassenverkehrsge- setzes in folgendem Sinne vorzulegen:
· Artikel 91 Absatz 3 (neu)
Wer dabei einen Unfall mit Todesfolge oder schwerer Verlet- zung verursacht, wird mit Gefängnis von mindestens 1 Jahr bestraft.
Artikel 91 Absatz 3 (bisherige Fassung) wird neu Artikel 91 Ab- satz 4.
Artikel 16 Absatz 3
b. in angetrunkenem Zustand gefahren ist; in diesem Fall ist der Führer- oder Lernfahrausweis mindestens für die Dauer der ausgesprochenen Gefängnisstrafe zu entziehen.
Texte de la motion du 17 septembre 1991
Le nombre croissant de peines légères récemment pronon- cées à l'encontre des conducteurs qui provoquent, en étant pris de boisson, des accidents mortels (et il y a parmi les victi- mes de nombreux enfants) donne lieu aux plus vives inquiétu- des. Malgé le fait que des sanctions plus sévères pourraient être appliquées, la conduite en état d'ébriété est encore de toute évidence trop légèrement punie. En outre, selon les pro- cédures cantonales, il n'est même pas possible de demander une révision de ces jugements scandaleux si le procureur en décide autrement. Cette situation ne peut être tolérée plus longtemps. Celui qui conduit en état d'ébriété met en danger la vie d'autrui; ce fait est incontestable. Celui qui malgré cela
prend le volant doit être conscient du danger qu'il fait courir aux autres. Il importe donc de le punir en conséquence.
Je charge le Conseil fédéral de soumettre immédiatement au Parlement une révision des articles 91 et 16 de la loi sur la cir- culation routière dont la teneur serait la suivante:
Art. 91 al. 3 (nouveau)
Celui qui aura ainsi provoqué un accident mortel ou occasion- nant de graves bleussures sera puni d'un an d'emprisonne ment au moins.
L'article 91 alinéa 3 (ancienne version) devient l'article 91 alinéa 4. Art. 16 al. 3
b. S'il a circulé en étant pris de boisson; dans ce cas le permis de conduire ou le permis d'élève conducteur sera retiré au moins pour la durée de la peine d'emprisonnement pronon- cée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bührer Esther, Danioth, Hu- ber, Iten Andreas, Lauber, Rhyner, Rüesch, Schallberger, Schiesser, Schmid Carlo, Simmen, Weber Monika, Ziegler Os- wald, Zimmerli (14)
Seiler Bernhard: Wir alle kennen die einschlägigen Fälle aus der Zeitung: Ein betrunkener Autofahrer verliert die Herrschaft über sein Fahrzeug und verursacht einen Unfall. Die Opfer sind unschuldige Menschen, oft sind es Kinder, und dies wiegt besonders schwer. Auch die milden Gerichtsurteile kennen wir: eine bedingte Gefängnisstrafe dafür, dass in einem kurzen Augenblick das Leben einer ganzen Familie zerstört wird, dass ein junger Mensch sinnlos sterben muss.
Ich muss es hier ganz deutlich sagen: Ich kann Richter, die - mit welcher Begründung auch immer - solche Urteile fällen, nicht verstehen, und ich finde solche Urteile mehr als nur skan- dalös. Für mich gibt es dafür nur eine Erklärung: Fahren in an- getrunkenem Zustand ist für viele Richter immer noch ein Ka- valiersdelikt.
Ich weiss, dass das geltende Recht ein angemessenes Straf- mass durchaus zulässt, und ich weiss auch, dass es verant- wortungsbewusste Richter gibt, die entsprechende Urteile fäl- len. Für mich aber sind die anderen entscheidend. Sie sind zahlreich genug. Es liegt mir fern, als Politiker den Richtern vorzuschreiben, welche Strafen sie anzuwenden haben. Es liegt mir auch fern, den Juristen ins Handwerk zu pfuschen. Ich bin mir sehr wohl bewusst, dass für das Strafmass das tatsäch- liche Verschulden und nicht das Ergebnis einer Tat ausschlag- gebend sein sollte. Ich anerkenne durchaus, dass es juristisch wenig überzeugend wirkt, bei genau gleichen Voraussetzun gen den einen hart zu bestrafen, weil etwas passiert ist, den anderen aber, weil er zufällig Glück gehabt hat, relativ milde davonkommen zu lassen.
Ich werde also für die juristischen Bedenken von Herrn Bun- desrat Koller durchaus Verständnis haben. Trotzdem halte ich an meiner Motion fest. Ich bin nämlich nicht Jurist; ich bin Poli- tiker. Als Politiker nehme ich mir die Freiheit, etwas zu fordern, was juristischen Erwägungen vielleicht nicht ganz standhält. Es ist mir ein Anliegen, ein deutliches Zeichen zu setzen, weil etwas geschehen muss. In diesem Fall scheint mir der Preis hoch genug, um mit Zwang zu erreichen, was beim heutigen Ermessensspielraum offenbar nicht überall möglich ist: näm- lich ein Vergehen mit Todesfolge entsprechend zu bestrafen. Ueber die abschreckende Wirkung von Strafen wird oft disku- tiert. Auch hier kann man die Frage stellen, wieweit sich ein An- getrunkener in seinem Zustand von einer drohenden harten Strafe abschrecken lässt, sich ans Steuer zu setzen. Für mich steht andererseits ebenso klar fest, dass die zahlreichen mil- den Urteile gewiss gar nichts zur Abschreckung beitragen, im Gegenteil: In einigen Fällen folgte kurze Zeit nach dem Unfall mit Todesfolge bereits das nächste einschlägige Vergehen. Wenn man das namenlose Leid, das über die betroffenen Fa- milien hereinbricht, gewissen Urteilen und den dazugehöri- gen Begründungen gegenüberstellt, muss man die wach- sende Empörung in der Bevölkerung teilen. Man fühlt sich auf- gerufen, etwas zu tun. Den Betroffenen selbst bleibt ja, je nach kantonalem Prozessrecht, nicht einmal die Möglichkeit, das Urteil weiterzuziehen.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Datenschutzgesetz (Datenbearbeitung auf dem Gebiet der Strafverfolgung) Protection des données. Loi (Traitement des données en matière de poursuite pénale)
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1992
Anno
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Session
Januarsession Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance Seduta
Geschäftsnummer Ad 88.032
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
29.01.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
35-41
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Pagina
Ref. No
20 020 928
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