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Postulat Weder Hansjürg
heute. Sie setzt aber ein minimales Einverständnis des Betrof- fenen voraus. Diese Möglichkeit im Strafrecht ist gegeben, und an der möchten wir in keiner Weise rütteln.
Das Rezept zur Lösung dieser Fragen hat wohl niemand. Wir sind überzeugt - was die beschränkten Kompetenzen des Bundes betrifft -, den richtigen Weg zu gehen, und wir werden diesen Weg unbeirrt auch weitergehen. Deshalb wäre es ei- gentlich der Wunsch des Bundesrates, der Motion nicht zu entsprechen. Ich möchte aber sagen, dass die einzelnen wich- tigen Inhalte der Motion in die Ueberlegungen des Bundesra- tes einbezogen werden.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
31 Stimmen 85 Stimmen
90.790
Postulat Weder Hansjürg Pensionskassengelder für den Wohnungsbau Construction de logements financée au moyen des fonds des caisses de retraite
Wortlaut des Postulates vom 3. Oktober 1990
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament einen Bericht über die Möglichkeit des Einsatzes von Geldern der Pensions- kassen zugunsten des Wohnungsbaus vorzulegen.
Dabei sind insbesondere die folgenden Probleme abzuklären: 1. Einsatz von Pensionskassengeldern für den allgemeinen Wohnungsbau (Mietwohnungen) via Darlehensgewährung; 2. Wohnungsbau für den Eigenbedarf durch die Versicherten der entsprechenden Pensionskassen;
Aufhebung des «Bundesbeschlusses über Anlagevorschrif- ten für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versi- cherungseinrichtungen»;
Wahrung der Rechte der übrigen Versicherten, deren Ren- tenerwartungen nicht durch die Kreditgewährung zugunsten des Wohnungsbaues geschädigt werden dürfen.
Texte du postulat du 3 octobre 1990
Le Conseil fédéral est invité à soumettre au Parlement un rap- port relatif à la possibilité d'affecter des fonds des caisses de retraite à la construction de logements.
Ce rapport prendra notamment en compte les problèmes sui- vants:
affectation de fonds des caisses de retraite à la construction de logements en général (logements loués) sous forme d'oc- troi de prêts;
construction de logements pour le propre usage des assu- rés de ces caisses de retraite;
abrogation de l'arrêté fédéral concernant des dispositions en matière de placement pour les institutions de prévoyance professionnelle et pour les institutions d'assurance;
sauvegarde des droits des autres assurés dont les expecta- tives en matière de rentes ne peuvent être menacées par l'oc- troi de crédits à la construction de logements.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Jaeger, Kuhn, Maeder, Müller-Aargau, Widmer, Wiederkehr, Zwygart (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 novembre 1990
Wohnungsbedarf und Entwicklung der Versicherungsvermö- gen verlaufen ferner nicht zwingend parallel, weshalb die Ver- knüpfung dieser beiden Grössen beispielsweise durch den Zwang, einen bestimmten Prozentsatz des Vermögens für Hy- pothekardarlehen zur Verfügung zu stellen, nicht sinnvoll ist Im Rahmen der angelaufenen Revision der Regelung über die Wohneigentumsförderung wird allerdings geprüft, ob auch Anteilscheine von Wohngenossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen durch Gelder der beruflichen Vorsorge fi- nanziert werden könnten.
Der Bundesrat wird - wie in der Frühjahrssession 1990 zu den parlamentarischen Initiativen Spoerry und Kündig be- schlossen - in der zweiten Hälfte 1991 den eidgenössischen Räten eine Botschaft mit Gesetzentwurf unterbreiten, der die Regelung der Wohneigentumsförderung im Rahmen der zweiten Säule wesentlich verbessert.
Die Aufhebung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über die Anlagevorschriften für Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen (BBAV) wäre schon deshalb problematisch, weil dieser Beschluss nicht nur Einschränkungen, sondern auch neue Möglichkei- ten für die Anlage der Vorsorgegelder geschaffen hat, so hin- sichtlich der Anlage in ausländische Grundstücke und in Ak- tien von Gesellschaften im Ausland. Ebenso wichtig erscheint, dass mit diesem Beschluss bezüglich der Bewertung der Grundstücke der Vorsorgeeinrichtungen eine Versachlichung und Vereinheitlichung möglich wurden.
Gegen die vorzeitige Aufhebung des BBAV spricht zudem das Gebot der Rechtssicherheit Eine ständige Aenderung der Rechtslage würde zu einer unzumutbaren Unsicherheit im Be- reich der Vermögensanlage führen. Die Anlagepolitik ist grundsätzlich langfristig konzipiert. Die bis zum Auslaufen des Bundesbeschlusses bevorstehenden vier Jahre sind für die Vorsorgeeinrichtungen zumutbar, zumal der Beschluss auf- grund der verschiedenen Ausnahmebestimmungen flexibel angewendet werden kann. So wird keine Einrichtung bei Ueberschreitung der Maximalquote gezwungen, Grund- stücke zu verkaufen. Ferner werden die Anlagen in Grund- stücke im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BBAV von der Begren- zung ausgenommen, und schliesslich können die Aufsichts- behörden gemäss Artikel 6 BBAV während drei Jahren Ueber- schreitungen der Anlagelimiten zulassen.
Für eine Aufhebung des Beschlusses müsste eine dringende Notwendigkeit gegeben sein, die sich nur aufgrund einwand- freier Fakten belegen liesse. Diese Grundlagen fehlen aber aufgrund der erst kurzen Wirkungsdauer des Beschlusses. Der Bundesrat wird jedoch die Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam weiterverfolgen.
Motion Leuenberger Ernst
254
N
2 mars 1992
Wohneigentumsförderung zu wahren hat. Die Form bleibt der Freiheit und Kreativität der Vorsorgeeinrichtung überlassen. Der Bereich, der mit dem Postulat angesprochen wird, ist mit den laufenden Arbeiten der Verwaltung, namentlich mit den geplanten Verbesserungen der Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge und mit dem Anschluss- programm zu den Sofortmassnahmen im Siedlungsbereich, abgedeckt. In einer Begleituntersuchung werden die Auswir- kungen der drei dringlichen Bundesbeschlüsse im Siedlungs- bereich (darunter auch der BB vom 6. Oktober 1989 über Anla- gevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen) genau abgeklärt. Das Ergeb- nis der Untersuchung wird als eine der Grundlagen für die poli- tischen Entscheide in dieser Sache dienen. Ein zusätzlicher Bericht brächte kaum neue Ergebnisse und würde die Revisio- nen zeitlich nicht beschleunigen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat ist bereit, die Ziffern 1 und 2 des Postulates ent- gegenzunehmen. Er beantragt, die Ziffern 3 und 4 abzuleh- nen.
Weder Hansjürg: Ich bin dem Bundesrat dankbar, dass er we- nigstens die Ziffern 1 und 2 meines Postulats entgegennimmt. Ich bedaure, dass er dies bei den Ziffern 3 und 4 nicht macht. Ich hatte eigentlich die Absicht, besonders Ziffer 3 meines Postulates zu verteidigen. Da jedoch seit Einreichung meines Postulates mehr als anderthalb Jahre verstrichen sind und die Frist des Bundesbeschlusses ebenfalls in anderthalb Jahren ausläuft, verzichte ich darauf.
Grundsätzlich bin ich jedoch nach wie vor der Auffassung, dass es ein grober Fehler unseres Parlamentes war, die gros- sen und starken Pensionskassen vom Wohnungsbaumarkt zu verdrängen und das Feld anderen zu überlassen. Nicht zuletzt aus diesem Grund wurden im letzten Jahr ganz wesentlich we- niger preisgünstige Wohnungen gebaut als in den Jahren vor- her. Die Mieter sind in diesem Fall einmal mehr die Dummen und Geprellten.
Ziff. 1, 2 - Ch. 1, 2 Ueberwiesen - Transmis
Ziff. 3, 4 - Ch. 3, 4 Abgelehnt - Rejeté
90.800
Motion Leuenberger Ernst Unfallversicherungs-Obligatorium für Selbständigerwerbende Assurance-accidents des indépendants. Régime obligatoire
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1990, Seite 2421 - Voir année 1990, page 2421
Präsident: Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Po- stulat umzuwandeln. Der Motionär ist damit einverstanden. Herr Allenspach bekämpft auch das Postulat.
Allenspach: Wenn Sie diese Motion ansehen, stellen Sie fest, dass ein klarer Widerspruch zwischen dem Text des Vorstos- ses und der Begründung besteht.
Im Text des Vorstosses wird verlangt, dass die Selbständiger- werbenden dem Obligatorium der Unfallversicherung zu un-
terstellen seien. In der Begründung wird im Grunde genom- men gesagt, die Selbständigerwerbenden seien dem Obliga- torium der Unfallverhütungsmassnahmen zu unterstellen. Das sind zwei ganz verschiedene Paar Stiefel.
Wenn es darum ginge, die Unfallverhütungsmassnahmen auch für die Selbständigerwerbenden und die Alleinmeister in irgendeiner Art verbindlich zu erklären, dann könnte ich mich mit diesem Vorstoss durchaus einverstanden erklären. Ich bin überzeugt, dass wir dann entsprechende Möglichkeiten fin- den würden.
Aber im Text verlangt Herr Leuenberger Ernst ganz deutlich, dass die Selbständigerwerbenden dem Obligatorium der Un- fallversicherung zu unterstellen seien, und zwar mit den Prä- mien und den Renten, mit den Abrechnungen und den Tag- geldern usw. Diese Unterstellung unter das Obligatorium der Versicherten und nicht unter das Obligatorium der Verhü- tungsmassnahmen ist ausserordentlich schwierig. Das Obli- gatorium der Versicherung müsste bei der Suva oder bei den für die Branchen zuständigen Versicherungen durchgeführt werden. Wir haben heute schon die grösste Mühe, alle Be- triebe durch das Obligatorium zu erfassen. Wenn nun noch alle Alleinmeister erfasst werden müssten, dann wäre dies ad- ministrativ beinahe unmöglich. Ich spreche hier aus Erfah- rung, nämlich aus den Erfahrungen der Auffangeinrichtung beim BVG.
Die Unfallversicherung bemisst die Prämie nach dem Risiko. Welcher Risikogruppe würden diese Selbständigerwerben- den angehören? Gibt es eine besondere Risikogruppe? Be- triebsinhaber grösserer Betriebe sind in der Regel mit der Pla- nung, der Vorbereitung und der Leitung beschäftigt und bei- spielsweise nicht auf dem Bau zu finden. Würden sie den glei- chen Risiken unterstellt und damit die gleichen Prämien be- zahlen müssen wie ihre Mitarbeiter, die ganz andere Risiken laufen? Müssten sie überdurchschnittlich hohe und überpro- portional hohe Prämien bezahlen? Wenn wir eine Risikoabklä- rung vornehmen müssten, dann müssten wir jeden Einzelfall betrachten, und das ist administrativ eine Ueberforderung. Die administrativen Kosten einer solchen Versicherung sind hoch, und diese administrativen Kosten müssten letztlich die Versicherten selbst, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, be- zahlen. Dabei ist eine solche Unterstellung unter das Versiche- rungsobligatorium bei den Selbständigerwerbenden meines Erachtens nicht notwendig. Sie sind zumeist bei den Kranken- kassen gegen Krankheit und Unfall versichert. Wenn wir sie gleichzeitig noch dem Obligatorium der Unfallversicherung unterstellen, dann haben wir für sie wieder einmal die be- rühmte Situation, dass wir von Gesetzes wegen eine Doppel- versicherung für bestimmte Gruppen verfügen.
Deshalb ist auf ein Obligatorium der Unfallversicherung bei den Selbständigerwerbenden und den Alleinmeistern zu ver- zichten. Einer solchen Ausdehnung der Unfallverhütungsvor- schriften jedoch auf diese Gruppen steht meines Erachtens nichts entgegen, aber dazu wäre ein anderer Motions- bzw. Postulatstext notwendig.
Leuenberger Ernst: Herr Allenspach steht wieder einmal mit seinem ganzen politischen Gewicht auf der Sozialbremse, und es knirscht und Funken stieben. Einmal verlangt er eine Gesamtkonzeption, um zu bremsen. Sie stimmen ihm zu; das ist Ihre Freiheit. Dann sieht er administrative Probleme. Sie werden ihm auch da zustimmen. Oder er lässt die Katze aus dem Sack und sagt schlicht und einfach, es könnte etwas ko- sten und da sei er dagegen. Diese Ehrlichkeit schätze ich ei- gentlich am meisten.
De quoi s'agit-il? Es geht hier ganz einfach um Arbeitssicher- heit, und Arbeitssicherheit soll ein ganz hohes Gut sein, selbst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Ich hoffe, dass wir uns mindestens über diesen Punkt einig sind.
Vor Jahren haben wir hier in diesem Saal ganz kurz über ein in- ternationales Uebereinkommen der Internationalen Arbeitsor- ganisation (Nr. 167) diskutiert, das sich mit dem Arbeitsschutz im Bauwesen befasst. Dabei sind wir auf ein ganz interessan- tes Problem gestossen, nämlich auf die Einpersonenbetriebe. Es soll allein in der Baubranche und in den Baunebenbetrie- ben ungefähr 6000 davon geben.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Weder Hansjürg Pensionskassengelder für den Wohnungsbau Postulat Weder Construction de logements financée au moyen des fonds des caisses de retraite
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Jahr
1992
Année
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Band
II
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Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.790
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 02.03.1992 - 14:30
Date
Data
Seite
253-254
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Pagina
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20 020 952
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