N 20 mars 1992
620
Motion Fischer-Seengen
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Zahl der böswilligen Beschädigungen, Einbruchdieb- stähle, Raubüberfälle sowie der Angriffe auf Personen in Park- häusern nimmt ständig zu. Die Parkhäuser werden nicht oder ungenügend bewacht, sind unübersichtlich und daher als Tat- orte für die immer skrupelloser und gewalttätiger werdenden Täter ein ideales Betätigungsfeld.
Trotz mangelnder Sicherheitsmassnahmen schliessen die Be- treiber von Parkhäusern jede Haftung aus.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 2. Dezember 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 décembre 1991
Der Schutz vor Verbrechen ist eine klassische Aufgabe der Kantone, die sich aus ihrer Kompetenz zur Handhabung von Ruhe und Ordnung ergibt. Daher ist es nicht gerechtfertigt, dass der Bund den Inhabern von Parkhäusern Sicherheits- massnahmen vorschreibt. Es ist zudem zweifelhaft, ob dem Bund die Kompetenz zum Erlass solcher Vorschriften zusteht Der Bundesrat ist hingegen bereit, im Rahmen der Gesamtre- vision des Haftpflichtrechts die weiteren Forderungen der Mo- tion zu prüfen. Es handelt sich zum Teil um Fragen, die im Be- richt der Studienkommission für die Gesamtrevision des Haft- pflichtrechts vom August 1991 behandelt sind.
Bezüglich der Haftung für Straftaten Dritter besteht derzeit fol- gende Rechtslage: Für solche Taten muss nur haften, wer ver- pflichtet ist, dagegen Schutzmassnahmen zu ergreifen, und diese unterlassen hat Eine derartige Verpflichtung sollte, wie bemerkt, von den Kantonen geregelt werden. In Ausnahmefäl- len könnte sie sich aus den Umständen ergeben, wenn Strafta- ten Dritter mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Eine Ausdehnung der Haftung für Straftaten Dritter über die ge- nannten Grenzen hinaus ist sehr problematisch, da eine ele- mentare Voraussetzung des Haftpflichtrechts, die Verursa- chung des Schadens durch den Haftpflichtigen, nicht mehr gegeben wäre.
Die Studienkommission für die Gesamtrevision des Haft- pflichtrechts schlägt eine Organisationshaftung vor. Diese stellt eine verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers ei- nes Geschäftsbetriebes für das Fehlverhalten von Hilfsperso- nen und für Mängel der im Betrieb verwendeten Sachen dar. Sie würde die Hilfspersonenhaftung nach Artikel 55 des Obli- gationenrechts (OR) ersetzen. Für Inhaber von Parkhäusern würde sie gelten, wenn Hilfspersonen Schutzmassnahmen unterlassen, zu denen der Inhaber verpflichtet ist, oder wenn technische Sicherheitsvorrichtungen versagen.
Der vertragliche Ausschluss der Haftung ist schon nach gel- tendem Recht (Art. 100/101 OR) eingeschränkt, insbesondere für obrigkeitlich konzessionierte Gewerbe; als solche sind Parkhäuser auf öffentlichem Grund anzusehen. Die Studien- kommission für die Gesamtrevision des Haftpflichtrechts schlägt in mehreren Varianten eine noch stärkere Einschrän- kung des vertraglichen Haftungsausschlusses vor.
Angesichts der eingangs erwähnten Probleme ist die verbind- liche Form der Motion abzulehnen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- dein.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
91.3230
Motion Fischer-Seengen Finanzordnung des Bundes Finances fédérales
Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1991
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten so bald als möglich den Entwurf für eine neue Bundesfinanz- ordnung vorzulegen, der sich an folgenden Grundsätzen ori- entiert:
Einführung einer EG-kompatiblen Konsumsteuer anstelle der Warenumsatzsteuer mit einem in der Verfassung veranker- ten Satz;
Reduktion der Stempelsteuer ohne Neuunterstellung der Versicherungen;
sukzessive Reduktion der direkten Bundessteuer bis auf das Niveau einer Finanzausgleichssteuer;
keine Mehreinnahmen des Bundes;
Befristung der Finanzordnung.
Texte de la motion du 20 juin 1991
Le Conseil fédéral est chargé de présenter dans les plus brefs délais aux Chambres le projet d'un nouveau régime financier au niveau fédéral, fondé sur les principes suivants:
Un impôt sur la consommation compatible au droit de la CE et dont le taux sera fixé dans la constitution, remplacera l'impôt sur le chiffre d'affaires.
Les droits de timbre seront réduits, les assurances ne devant pas leur être assujetties de nouveau.
L'impôt fédéral direct devra être abaissé progressivement de façon à atteindre le niveau d'un impôt servant à la péréquation financière.
Le projet ne doit pas prévoir une augmentation des recettes fédérales.
Le régime financier sera valable pour une période détermi- née.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Bundesfinanzordnung ist am 2. Juni 1991 vor allem an fol- genden Elementen gescheitert:
Verzicht auf Reduktion der direkten Bundessteuer
Mehreinnahmen des Bundes
Wegfall der Befristung der Bundesfinanzordnung
Kompetenzerteilung an das Parlament, den Mehrwertsteu ersatz zur Finanzierung der AHV zu erhöhen.
Die Einführung einer EG-konformen Mehrwertsteuer ist dem- gegenüber allgemein begrüsst worden.
Das Scheitern der Vorlage am 2. Juni 1991 darf deshalb nicht Anlass sein, auf eine moderne, EG-kompatible Finanzord- nung zu verzichten. Vielmehr ist unverzüglich eine neue Vor- lage auszuarbeiten, welche eine moderne Konsumsteuer vor- sieht, indessen die Mängel des ersten Projekts ausmerzt. Da- bei ist zu berücksichtigen, dass es einen von allen politischen Kräften des Landes getragenen Kompromiss offenbar nicht gibt
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Januar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 janvier 1992
Nach der Ablehnung der neuen Finanzordnung in der Volks- abstimmung vom 2. Juni 1991 musste zwingend und in kurzer Zeit eine neue Vorlage erarbeitet werden. Die Kompetenz des Bundes zur Erhebung der Warenumsatzsteuer und der direk- ten Bundessteuer läuft Ende 1994 aus und muss deshalb er- neuert werden.
621
Motion Jaeger
Der Bundesrat hat deshalb bereits im Dezember 1991 eine Botschaft zum Ersatz der Finanzordnung verabschiedet. Er nimmt in diesem Rahmen auch eingehend zu den Forderun- gen des Motionärs, denen er sich nur teilweise anschliessen kann, Stellung.
Bei der Umsatzsteuer soll von einer sofortigen Neuauflage der Mehrwertsteuer abgesehen werden. Die Vorlage des Bundes- rates beschränkt sich auf einen unbefristeten Verfassungsarti- kel, der dem Gesetzgeber genügend Spielraum einräumt, län- gerfristig eine moderne, möglichst wettbewerbs- und aussen- handelsneutrale Konsumsteuer zu schaffen. In der Zwischen- zeit bliebe das heutige Recht gemäss Warenumsatzsteuer- Beschluss in Kraft. Der Höchstsatz soll unverändert in der Ver- fassung verankert bleiben.
Die Forderungen nach einer Reduktion der Stempelsteuer dürfen nach den Beschlüssen der eidgenössischen Räte vom 4. Oktober 1991 zur Revision des Stempelsteuergesetzes als gegenstandslos bezeichnet werden.
Bei der direkten Bundessteuer sind keine materiellen Aende- rungen vorgesehen. Aus haushaltspolitischen Gründen muss insbesondere von einer weiteren Reduktion dieser Steuer ab- gesehen werden.
Die Vorlage des Bundesrates richtet sich strikt nach dem Krite- rium der Haushaltsneutralität und ist damit für den Bund we- der mit Mehr- noch mit Mindereinnahmen verbunden. Auf die Befristung der beiden Haupteinnahmequellen des Bundes soll dagegen verzichtet werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Präsident: Der Vorstoss wird von der SP-Fraktion bekämpft Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
91.3259
Motion Wiederkehr Lenkungsabgaben als Sofortmassnahme Taxes d'orientation sur les carburants. Mesure d'urgence
En un premier temps, une partie de ces recettes doit servir à fi- nancer les mesures de lutte contre la pollution atmosphéri- que; à plus long terme, la taxe devra être entièrement restituée à la population.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bundi, David, Diener, Gün- ter, Jaeger, Kuhn, Ledergerber, Longet, Maeder, Nabholz, Nussbaumer, Petitpierre, Rebeaud, Schüle, Seiler Rolf, Wan- ner, Zwygart (17)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Aus Besorgnis um die konstante Ueberschreitung der Immis- sionsgrenzwerte (NO), Ozon und Lärm) erweisen sich drin- gende Massnahmen als notwendig.
Diese Massnahme wirkt gesamtschweizerisch und ist markt- wirtschaftlich.
Sie verhindert bzw. entschärft wirksam den Treibstofftouris- mus. Die postulierte Massnahme ist kompatibel mit der vorge- sehenen CO2-Abgabe.
Ein weiterer Ausbau dieser Lenkungsabgabe muss folgen; z. B. weitere Erhöhungen und Einführung der CO2-Abgabe.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Januar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 15 janvier 1992
Das Preisgefälle beim Benzin an der Grenze fördert einen in verkehrs- und luftreinhaltepolitischer Hinsicht problemati- schen Tanktourismus. Zu berücksichtigen ist ebenfalls die bis- herige reale Entwertung der gewichtsbezogenen Abgaben auf fossilen Energieträgern. Der Bundesrat teilt deshalb das grundsätzliche Anliegen der Motion. Er wird dem Parlament im Rahmen seiner Luftreinhalte- und CO2-Politik sowie der Massnahme zur Sanierung des Bundeshaushaltes und der Fi- nanzierung der Verkehrsinfrastrukturausgaben rechtzeitig seine konkreten Vorschläge unterbreiten. Bei der Ausgestal- tung der Massnahmen wird er dabei nicht nur den Anliegen des Umweltschutzes und der Energiepolitik, sondern auch den finanziellen Erfordernissen Rechnung tragen müssen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1991
Der Bundesrat wird aufgefordert, eine erste Tranche der vorge- sehenen Lenkungsmassnahmen auf Treibstoffen sofort zu realisieren. In Anbetracht der Preisdifferenz zu den umliegen- den Nachbarländern (ab 1. Juli auch gegenüber Deutsch- land) ist der Treibstoffpreis ab 1992 erstmals um 20 Rappen zu erhöhen.
Die Lenkungsabgabe soll unbürokratisch, staatsquoten- und indexneutral sowie sozial verträglich ausgestaltet sein.
Ein Teil davon ist vorerst zur Finanzierung von Luftreinhalte- massnahmen zu verwenden; längerfristig soll der volle Ertrag der Abgabe an die Bevölkerung zurückerstattet werden.
Texte de la motion du 21 juin 1991
Le Conseil fédéral est chargé de mettre en oeuvre immédiate- ment une première partie des mesures d'orientation prévues en ce qui concerne les carburants. Vu l'écart des prix entre la Suisse et les pays limitrophes (y compris l'Allemagne à partir du 1er juillet), il faut commencer par augmenter le prix du car- burant de 20 centimes à partir de 1992.
La taxe d'orientation ne doit pas entraîner de complications administratives ni de problèmes sociaux; elle doit être sans in- fluence sur la quote-part de l'Etat et sur l'indice des prix à la consommation.
91.3332
Motion Jaeger Neue Finanzvorlage Nouveau projet de régime financier
Wortlaut der Motion vom 2. Oktober 1991
Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament so rasch als möglich eine neue Finanzvorlage gemäss den folgenden Leit- linien vorzulegen. Dabei sind die Ergebnisse der Abstim- mungsanalysen (zum Beispiel der VOX-Umfrage) einzubezie- hen.
Die Vorlage muss haushaltsneutral sein, das heisst, sie sollte per Saldo weder mehr noch weniger Einnahmen brin- gen.
Sie soll eine Umsatzsteuer nach dem Mehrwertsystem ent- halten, wobei die Sätze unter Berücksichtigung von Punkt 1 festzulegen sind.
Bei der direkten Bundessteuer sind Erleichterungen vorzu- sehen, die keine Umverteilung zu Lasten der kleineren und mittleren Einkommen bewirken dürfen.
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Motion Fischer-Seengen Finanzordnung des Bundes Motion Fischer-Seengen Finances fédérales
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3230
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.03.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
620-621
Page
Pagina
Ref. No
20 021 051
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