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Interpellation Segmüller
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91.3368
Interpellation Segmüller Beschleunigung des Asylverfahrens Accélération de la procédure d'asile
Wortlaut der Interpellation vom 4. Oktober 1991
Die vom Bundesrat im Rahmen des Aktionsprogrammes ge- troffenen Massnahmen zur Verkürzung der Asylverfahrens- dauer sind sehr begrüssenswert und wirken sich positiv aus. Trotz günstiger Entwicklung bei den Neugesuchen besteht ein hoher Pendenzenberg. Deshalb ist der Spielraum des Asylge- setzes noch vermehrt auszunutzen. Ausser Diskussion stehen dabei Quotenregelung und Armee-Einsatz. Die Situation im Asylbereich zwingt aber dazu, alle rechtsstaatlich zulässigen und humanitär vertretbaren Möglichkeiten auszuschöpfen.
Das Verfahren zur Erledigung von Asylgesuchen muss zeitlich noch stärker verkürzt werden. Die Umgehung des Ausländer- rechts durch die Einreichung eines Asylgesuches muss unat- traktiv werden. Der Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 enthält die Möglichkeiten, um das Asylver- fahren zu entlasten und somit zu beschleunigen.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fra- gen:
Asylsuchende ohne persönliche Dokumente belasten das Verfahren, weil die Abklärung der Identität viel Zeit und Auf- wand erfordert. Der Vollzug einer Wegweisung wird ausseror- dentlich erschwert, wenn der abgewiesene Asylbewerber über keine Papiere für die Ausreise aus der Schweiz verfügt. Mit welchen Massnahmen will der Bundesrat diese Problema- tik angehen?
Kann in solchen Fällen Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e Asylgesetz (Nichteintreten wegen vorsätzlicher grober Verlet- zung der Mitwirkungspflicht) angewendet werden?
Welche Massnahmen werden in anderen Ländern getrof- fen, und welche Erfahrungen wurden damit gemacht?
Wie viele Entscheide wurden nach Artikel 16a Asylgesetz (Ablehnung ohne weitere Abklärung) gefällt?
Könnte die Zahl der in diesem Verfahren (Art. 16a) zu fällen- den Entscheide erhöht werden, nachdem es sich bei den mei- sten Gesuchstellern offensichtlich nicht um Asylsuchende im Sinne unseres Asylgesetzes handelt?
Welche Erfahrungen wurden mit der Entscheidvorbereitung durch die Kantone gemacht?
Wie viele Kantone machen von dieser Entscheidvorberei- tung Gebrauch?
Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, die übrigen Kan- tone anzuhalten, ebenfalls von dieser Entscheidvorbereitung Gebrauch zu machen?
Wie sind die ersten Erfahrungen mit den Prozessverfahrens- zentren im Kanton Zürich?
Werden weitere solche Verfahrenszentren errichtet?
Texte de l'interpellation du 4 octobre 1991
Les mesures prises par le Conseil fédéral dans le cadre de son programme d'action et dans le but d'accélérer la procédure d'asile sont très appréciables et exercent des effets positifs. Malgré l'évolution favorable pour ce qui est des nouvelles re- quêtes, les cas en suspens demeurent très nombreux. C'est la raison pour laquelle il convient de mieux exploiter encore la marge de manoeuvre offerte par la loi sur l'asile. Il ne peut être question d'une réglementation des quotas et d'un recours à l'armée. Mais la situation dans le domaine de l'asile com- mande d'utiliser toutes les ressources conformes au droit international et aux principes humanitaires.
La procédure d'asile doit encore être accélérée. Il convient de décourager le contournement des dispositions de la législa- tion sur les étrangers par le dépôt d'une demande d'asile. L'ar- rêté fédéral sur la procédure d'asile du 22 juin 1990 offre des possibilités d'alléger et d'accélérer la procédure d'asile.
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivan- tes:
Des requérants d'asile dépourvus de documents person- nels entravent la procédure dans la mesure où les vérifications d'identité prennent trop de temps. L'exécution d'une mesure de renvoi est rendue extrêmement difficile lorsque le requérant renvoyé ne dispose d'aucun document d'identité à sa sortie de Suisse. Par quelles mesures le Conseil fédéral entend-il re- médier à ce problème?
L'article 16, 1er alinéa, lettre e, est-il applicable (pas d'en- trée en matière lorsque le requérant enfreint intentionnelle- ment et de manière grossière son devoir de collaboration)?
Quelles sont les mesures appliquées par d'autres Etats, et quelles ont été les expériences faites dans ce domaine?
Combien de décisions ont-elles été prises en application de l'article 16a (rejet sans autres mesures d'instruction)?
Le nombre des décisions relevant de cette procédure (article 16a) pourrait-il être augmenté, du fait que la majorité des requérants ne répondent manifestement pas aux critères exigés par notre loi sur l'asile?
Quelles sont les expériences des cantons dans la prépara- tion des décisions?
Combien de cantons préparent-ils ainsi des décisions?
Quelles possibilités le Conseil fédéral voit-il d'inciter égale- ment les autres cantons à faire usage de cette possibilité de préparer les décisions?
Quelles sont les premières expériences recueillies par le centre de traitement des demandes d'asile dans le canton de Zurich?
D'autres centres semblables seront-ils ouverts?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1992
Sofern Dokumente vorliegen, welche direkt die Ausstellung ei- nes Laissez-passer durch die Auslandvertretung in der Schweiz zulassen, kann unter Umständen innert nützlicher Frist mit einem Ersatzpapier gerechnet werden. In den übrigen Fällen ist die Reisepapierbeschaffung aufgrund der schwerfäl- ligen Nachforschungsmethoden oder den infrastrukturellen Begebenheiten in den Herkunftsländern selbst bei grundsätz- lich kooperationswilligen Staaten zum Teil unmöglich. Mittels bilateralen und multilateralen Kontakten auf verschiedenen Ebenen wird die Bereitschaft zur besseren Zusammenarbeit angestrebt.
Rechte und Pflichten aus dem Asylverfahren entstehen erst mit dessen Einleitung. Da vor Abschluss des Verfahrens nicht feststeht, ob einem Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft zukommt, kann während der Dauer des Verfahrens von einem Asylbewerber ohne gültige Reisepapiere nicht verlangt wer- den, dass er sich solche vom (verfolgenden) Heimatstaat be- sorgt. Ob einem Asylbewerber die Beschaffung anderer Doku- mente, welche die Beschaffung von Ersatzreisepapieren er- leichtern, im Herkunftsstaat zugemutet werden kann und ob bei Nichtbeibringung derselben die Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheides vorliegen, hängt von den konkreten Verhältnissen ab. Steht fest, dass entgegen den Verfahrensvorschriften Reise- und Identitätsausweise den Behörden missbräuchlicherweise nicht eingereicht werden, kommt die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e Asylgesetz ebenfalls in Frage.
Das Problem der Einreisen von Personen ohne die erforder- lichen Reisedokumente beschäftigt auch die übrigen Ziellän- der. In der Erkenntnis, dass bei der unkontrollierten Wande- rung dem Luft- und Seeweg eine besondere Bedeutung zu-
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20 mars 1992
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Interpellation Fankhauser
kommt, sehen auch diese die Lösungsmöglichkeiten vorab in einer engen internationalen Zusammenarbeit. Dabei geht es in erster Linie um die Vorbereitung und Durchführung von Aus- bildungsprogrammen für Kontrollorgane und Fluggesell- schaften sowie den Austausch von Informationen über Schleppermethoden, Ausweis- und Visafälschungen und an- deren Manipulationen, die darauf ausgerichtet sind, die Kon- trollorgane zu täuschen. Ausserdem werden taktische Kon- zepte zur Bekämpfung der Schlepperkriminalität entwickelt In diesem Zusammenhang haben die meisten Zielländer über- dies neue logistische Strukturen und Mittel bereitgestellt. Im Luftverkehr kann gestützt auf Anhang 9 zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt der Transporteur in die Pflicht genommen werden. Für die Schen- gener Vertragsstaaten bestehen Sanktionsverpflichtungen gegenüber den Beförderungsunternehmungen. Die Schweiz ist an internationalen Koordinationsbestrebungen im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), der Euro- päischen Zivilluftfahrt-Kommission (ECAC) und anderen infor- mellen internationalen Expertengruppen beteiligt. Als Folge der Berliner Ministerkonferenz vom 30./31. Oktober 1991 über Massnahmen zur Eindämmung illegaler Einreisen aus und über Mittel- und Osteuropa wurde eine Arbeitsgruppe einge- setzt, welche unter anderem Realisierungsvorschläge für wirk- same Massnahmen zur Verhinderung der illegalen Einreise und zur Wegweisung zu unterbreiten hat
Das Bundesamt für Flüchtlinge hat im Jahre 1991 insge- samt 36 963 Fälle erledigt. Davon wurden 13 307 in Anwen- dung von Artikel 16a Asylgesetz entschieden.
Erst nach Durchführung der Anhörung gemäss Artikel 15 Asylgesetz kann festgestellt werden, ob sich weitere Abklärun- gen als notwendig erweisen. Werden negative Asylentscheide ohne ausreichende Sachverhaltsabklärung getroffen, steigt das Risiko von Fehlentscheiden. Im Interesse des hohen Rechtsgutes kann in Zweifelsfällen nicht ohne Zusatzabklä- rungen negativ entschieden werden. Da Artikel 16a Asylge- setz nur auf Gesuche anwendbar ist, welche nach Erlass des dringlichen Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 einge- reicht wurden, kann für die Zukunft nach Abbau der altrechtli- chen Fälle ein höherer Anteil von entsprechenden Entschei- den erwartet werden.
6 .- 8. Die Entscheidvorbereitung der Kantone befindet sich noch in der Anlaufphase, weshalb derzeit keine verbindlichen Aussagen über Erfahrungswerte gemacht werden können. 17 Kantone haben ihr grundsätzliches Interesse an der Ent- scheidvorbereitung signalisiert. Mit sechs Kantonen, welche bereits vom Bundesamt für Flüchtlinge ausgebildete Beamte beschäftigen, werden konkrete Vertragsverhandlungen ge- führt. Die beste Empfehlung zur Uebernahme der Entscheid- vorbereitung durch die Kantone sieht der Bundesrat in einem guten Resultat der jetzt laufenden Anstrengungen.
9./10. Der Betrieb des Verfahrenszentrums Zürich wurde im vergangenen September aufgenommen. Die Rekrutierung von Personal vor Ort und dessen Ausbildung sind in vollem Gange. Verlässliche Erfahrungswerte, welche generelle Schlussfolgerungen zulassen, liegen noch nicht vor. Indessen kann bereits heute gesagt werden, dass sich die Behand- lungsdauer von Neueingängen verkürzt. Sofern die Erfahrun- gen insgesamt positiv ausfallen und die organisatorische Ent- wicklung des Bundesamtes für Flüchtlinge dies zulässt, ist der Bund zur Eröffnung weiterer Verfahrenszentren bereit.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
91.3371
Interpellation Fankhauser Schweizer Pässe für Ausländer
Passeports suisses délivrés à des étrangers
Wortlaut der Interpellation vom 4. Oktober 1991
Die Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) sagt in ihrem Bericht vom 22. November 1989 über die Vorkomm- nisse im EJPD in Ziffer VI. 9.2. (S. 180):
«In der Presse wurde der Vorwurf erhoben, durch Schweizer Behörden seien Schweizer Pässe für ausländische Agenten zur Verfügung gestellt worden.
Die Abklärungen haben ergeben, dass die Behauptung in ei- nem Fall zutrifft. Für den Vorfall besteht jedoch nach Ansicht der PUK ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, und es werden daher keine näheren Angaben gemacht. Da in dieser Angelegenheit auch heute noch ein Datenschutzbedürfnis besteht, wird darauf verzichtet, hier auf nähere Details ein- zugehen.»
Auf den Seiten 49 und 50 des Berichts, den der Berner Richter Fabio Righetti als besonderer Vertreter des Bundesanwalts am 27. Mai 1991 im Auftrag des Bundesrates vorgelegt hat (es ist nur die gekürzte Fassung veröffentlicht worden), steht fol- gendes:
«In einem Fall hat sich bestätigt, dass zwei Schweizer Pässe an Ausländer für die Dauer von ca. fünf Monaten zur Verfü- gung gestellt wurden. Es ist aber zweifellos auch heute noch ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse vorhanden, so dass auch in diesem Bericht darüber nicht nähere Ausführun- gen gemacht werden können.
Rechtlich kann immerhin festgehalten werden, dass die Pass- ausstellungen auf falsche Namen erfolgten und deshalb an sich rechtswidrig gewesen wären. Sie erfolgten jedoch in einer nachgewiesenen Notstandssituation im Interesse höherer Rechtsgüter. Diese Notstandshilfe durch die verantwortlichen Schweizer Beamten ist ein klarer Rechtfertigungsgrund im Sinne des Artikels 34 StGB.»
Im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
Ist der Bundesrat (wie die PUK und der besondere Vertreter des Bundesanwalts) auch der Meinung, dass diese Passan- gelegenheit geheim bleiben müsse - mehr als die Fichen der Bundesanwaltschaft oder des Militärdepartementes (die von den Betroffenen eingesehen werden konnten), mehr auch als die Geheimarmee P-27 oder die Organisation P-26 (über de- ren Existenz, Strukturen und funktionsweise die Oeffentlich- keit informiert worden ist)? Gibt es zwingende Gründe, die ei- ner freimütigen und klaren Information der Oeffentlichkeit ent- gegenstehen? Wenn ja, welche?
Welches sind die «höheren Rechtsgüter», auf die sich Herr Righetti zur Rechtfertigung der Geheimhaltung beruft? Gibt es nach Auffassung des Bundesrates Rechtsgüter, die höher sind als das Legalitätsprinzip, der Rechtsstaat, der Grundsatz «gleiches Recht für alle» oder die innere und die äussere Si- cherheit sowie die Neutralität der Schweiz?
Trifft der Hinweis der «SonntagsZeitung» vom 3. Februar 1991 zu, dass die Pässe dem deutschen Agenten Werner Mauss zur Verfügung gestellt worden sind?
Stimmt es, dass - wie im gleichen Bericht zu lesen war - die Herren Pierre Schmid und Peter Huber, Vizedirektor des Bun- desamtes für Polizeiwesen beziehungsweise Chef der Bun- despolizei, die Ausstellung der beiden Pässe und deren Uebergabe an Werner Mauss organisiert haben?
Welche Magistratspersonen, Bundesräte oder hohe Be- amte haben entschieden, dass die Pässe von der kantonalen Behörde, die für die Ausstellung formell zuständig ist, bereitzu- stellen seien? Hat der Bundesrat seine Zustimmung zu dieser Operation gegeben?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3368
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.03.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
641-642
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Pagina
Ref. No
20 021 082
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