N 20 mars 1992
660
Interpellation (Baerlocher-)Bäumlin
dergesetzgebung annehmen» darf. Das neue Recht, das am 22. Juni 1990 in Kraft getreten ist, sieht für die Dauer des Asyl- verfahrens den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylver- fahrens vor. Die kantonalen Behörden haben nur die Möglich- keit, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Gesuchstel- ler vorzuschlagen, die das Asylgesuch vor mehr als vier Jah- ren eingereicht haben (Art. 17 Abs. 2 Asylgesetz). Diese Be- stimmung wird indessen massvoll angewendet.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die Regelung vorgeschrieben, die bei der Erteilung einer frem- denpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung zu beachten ist. Arti- kel 13 Buchstabe f BVO kann nur angerufen werden, wenn die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Gesuchstel- ler äusserst schwerwiegende Folgen im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung hätte. Um den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren, wird in der Anwendung der er- wähnten Bestimmung kein Unterschied zwischen Asylbewer- bern und den übrigen Ausländern gemacht. Das Eidgenössi- sche Justiz- und Polzeidepartement beabsichtigt nicht, von der restriktiven Praxis abzurücken, die seit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylver- fahren befolgt wird.
Präsident: Der Interpellant beantragt Diskussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
22 Stimmen 35 Stimmen
91.3408
Interpellation Steinemann Offene Grenzen Frontières non gardées
Wortlaut der Interpellation vom 11. Dezember 1991 Der Presse war kürzlich zu entnehmen - und ist auf Anfrage von der Grenzwacht bestätigt worden -, dass Grenzüber- gänge im St. Galler Rheintal nachts und zum Teil auch tags- über unbemannt sind und somit formlos passiert werden kön- nen. Es liegt auf der Hand, dass sich Kriminelle und auch Asy- lanten-Schlepperorganisationen diese Regelung zunutze ma- chen können.
Ich frage den Bundesrat an, mit welchen Massnahmen er den möglichen Folgen dieses Sicherheitsabbaus (Asylantenzu- strom, Drogen-, Waffen- und Warenschmuggel) entgegenzu- treten gedenkt
Texte de l'interpellation du 11 décembre 1991
On a pu lire récemment dans la presse que, dans le canton de Saint-Gall, le long de la vallée du Rhin, des frontières ne sont pas gardées pendant la nuit en raison de l'insuffisance d'effec- tifs. Certaines même ne sont pas gardées de jour, de sorte qu'elles peuvent être passées sans aucune formalité. Le Corps des garde-frontière a confirmé cet état de choses. Il est évident que des criminels et des passeurs de requérants d'asile peuvent mettre cette situation à profit pour leurs agisse- ments.
Le Conseil fédéral est prié d'indiquer par quelles mesures il entend remédier aux risques que présente cette situation (af- flux de requérants, contrebande de drogues, d'armes et d'au- tres marchandises).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bezzola, Blocher, Borer Ro- land, Bührer Gerold, Dreher, Fehr, Frey Walter, Giezendanner, Hari, Hegetschweiler, Jenni Peter, Kern, Mauch Rolf, Miesch, Moser, Mühlemann, Neuenschwander, Rychen, Scherrer Jürg, Tschuppert Karl, Vetterli, Wittenwiler, Zölch (23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1992
Gemäss einem zurzeit in der Eidgenössischen Zollverwaltung bearbeiteten Projekt soll die regelmässige Präsenz des Grenz- wachtpersonals an kleinen Grenzübergängen mit Einerbeset- zung reduziert oder sogar ganz aufgehoben werden. Dement- sprechend sollen die zolldienstlichen Abfertigungszeiten auf die Stunden mit einem gewissen Warenverkehr beschränkt werden. Ausserhalb dieser Zeiten bleibt der Grenzübertritt mit gültigen Ausweisen und ohne Waren gestattet. Die Einschrän- kungen betreffen nur Posten, in deren Nähe sich ein regelmäs- sig geöffneter, mit einem zumutbaren Umweg erreichbarer Grenzübergang befindet.
Das durch den Abbau von statischen Kontrollaufgaben ge- wonnene Personal wird in mobilen Gruppen zusammenge- fasst und mit wechselnden Schwergewichten im Gelände und auf den Grenzübergängen eingesetzt. Dadurch können die Einsatzzeiten und -orte wesentlich besser auf die jeweilige Ri- sikolage ausgerichtet und Personaleinsätze an unkritischen Orten vermieden werden. Ein Abbau von Bewachungsperso- nal oder -stunden findet nicht statt. Gleichzeitig erlaubt die neue Einsatzform, auf die aus Gründen der persönlichen Si- cherheit nicht mehr vertretbaren Einzeldienste weitgehend zu verzichten.
Entgegen der Auffassung des Interpellanten ergibt sich aus den Massnahmen somit nicht ein Abbau von grenzpolizeili- cher Sicherheit, sondern ein Effizienzgewinn.
Präsident: Der Interpellant beantragt Diskussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Minderheit Dagegen offensichtliche Mehrheit
90.561
Interpellation (Baerlocher-)Bäumlin Gatt-Verhandlungen betreffend Patentierung von Lebewesen Négociations du GATT. Brevetabilité des organismes
Wortlaut der Interpellation vom 14. Juni 1990
An internationalen Gatt-Verhandlungen in Genf wird zurzeit im Rahmen zur nächsten Welthandelsrunde, welche im Dezem- ber 1990 ihren Abschluss finden soll, auch über die Patentier- barkeit von Lebewesen debattiert. Im Zusammenhang mit der sich zurzeit in einer Nationalratskommission befindenden Re- vision des Patentgesetzes ist die Position der Schweizer Dele- gation an den Gatt-Verhandlungen von öffentlichem Interesse. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Be- antwortung folgender Fragen:
Welches ist die Schweizer Position in der Frage der Paten- tierung von Lebewesen an diesen Gatt-Verhandlungen?
Trifft es zu, dass die Schweizer Delegation eine sehr aktive Rolle in der Behandlung dieser Frage spielt?
Welches ist die Haltung der Schweizer Delegation zur doch sehr weitgehenden Position der US-Delegation, welche eine Patentierung aller Lebewesen fordert?
Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, dass die offi- zielle Haltung der Schweizer Delegation in den Gatt-Verhand- lungen nicht in Widerspruch zur kontroversen politischen Dis- kussion in der Schweiz gerät?
März 1992
N
661
Interpellation Weder Hansjürg
Texte de l'interpellation du 14 juin 1990
Des négociations du GATT se déroulent actuellement à Ge- nève dans la perspective du prochain cycle mondial de négo- ciations. Elles doivent prendre fin en décembre 1990 et ont no- tamment porté sur la brevetabilité des organismes. Etant donné la révision de la loi fédérale sur les brevets d'invention, qui est en discussion au Conseil national, la position défendue par la délégation suisse lors des négociations du GATT est d'intérêt public.
A ce propos, je prie le Conseil fédéral de répondre aux ques- tions suivantes:
Quelle est la position de la Suisse sur la question de la bre- vetabilité des organismes débattue au GATT?
Est-il exact que la délégation suisse joue un rôle moteur dans ces débats?
Comment se situe la délégation suisse par rapport à la posi- tion très libérale de la délégation américaine, qui défend la bre- vetabilité de tous les organismes?
Que pense faire le Conseil fédéral pour éviter que la position officielle de la délégation suisse aux négociations du GATT n'interfère avec le débat politique animé qui a cours en Suisse?
Le Conseil fédéral est-il disposé, le cas échéant, à faire son possible pour qu'aucune décision en matière de brevets ne soit prise cette année aux négociations du GATT, afin d'obtenir un sursis dans ce domaine si complexe?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Danuser, Herczog, Leutenegger Oberholzer, Stocker, Ulrich, Zbinden Hans (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1992
Neben anderen Verhandlungsbereichen befasst sich die Uru- guay-Runde des Gatt mit der weltweiten Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums in all seinen Ausprägun- gen (Urheber- und Nachbarrechte, Schutz von Topographien, Markenrecht, Muster und Modelle, Herkunftsbezeichnungen, Patente, Produktionsgeheimnisse). Diese Verbesserung ist für den innovationsabhängigen Forschungs- und Industriestand- ort Schweiz von zentraler Bedeutung. Die bestehenden unter- schiedlichen Regelungen und der oft fehlende Schutz führen namentlich in den Industriestaaten und Schwellenländern zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Weltmarkt. Dies gilt insbesondere auch für neue und investitionsintensive Technologien, so z. B. für die moderne Biotechnologie. Diese bildet eine wesentliche Grundlage für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der näheren und weiteren Zukunft.
In der Gesamtverhandlung über den Schutz des geistigen Ei- gentums bildet der Schutz biotechnologischer Erfindungen aus diesen Gründen auch für die Schweiz einer der wichtig- sten Verhandlungsgegenstände der laufenden Gatt-Runde. In diesem Rahmen berühren die Verhandlungen auch die Frage der Patentierbarkeit von Lebewesen, wie sie von der Interpella- tion anvisiert wird.
Im einzelnen werden die aufgeworfenen Fragen wie folgt be- antwortet:
chen. Diese soll indessen durch den Vorbehalt des Ordre Pu- blic (Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen), durch den Verfassungsgrundsatz der Menschen- würde, sowie vor allem mit Bezug auf Tiere, durch die Grund- sätze der Moral eingeschränkt werden. Die Patentierbarkeit soll auch ausgeschlossen werden können, wo die Verwertung einer Erfindung zu einer ernsthaften Gefährdung der Umwelt führt. Diese primär auf ethischen und ökologischen Gesichts- punkten basierende Haltung bezweckt, unerwünschte Ent- wicklungen und Wirkungen im Bereich der Gentechnologie von der Patentierbarkeit auszuschliessen und in Grenzberei- chen einer differenzierten Güterabwägung im Einzelfall zuzu- führen. Dabei sieht das Verhandlungsmandat des Bundesra- tes vor, dass keine Verpflichtung zur Patentierbarkeit von Pflanzensorten besteht und diese anderweitig geschützt wer- den können, so z. B. durch die UPOV-Konvention oder andere nationale Sortenschutzgesetzgebungen, welche den Züchter- vorbehalt und das sogenannte Landwirteprivileg ausdrücklich anerkennen. Der Bundesrat hat ferner bezüglich einer erwei- terten Patentierbarkeit lebender Materie festgehalten, dass seine in den Gatt-Verhandlungen eingenommene Haltung die Position der Schweiz in anderen Verhandlungen, insbeson- dere mit Bezug auf die Verhandlungen im Rahmen der UN- CED zur Erhaltung der Biodiversität, nicht präjudizieren soll. 2. Es trifft zu, dass die schweizerische Delegation im Bereich des geistigen Eigentums aus den einleitend genannten Grün- den allgemein eine aktive Rolle gespielt hat, u. a. durch die Vorlage eines umfassenden Vertragsentwurfes im Mai 1990 (MTN.GNG/NG11/W/73).
Die schweizerische Delegation hat eine Mittelstellung zwi- schen den Grundhaltungen den USA (keine ausdrücklichen Ausnahmen von der Patentierbarkeit) und der EG (generelle Ausnahme von Pflanzensorten und Tierrassen ohne Beto- nung ethischer Aspekte) eingenommen.
Durch die Betonung ethisch wie ökologisch begründeter Einschränkungen berücksichtigt die Verhandlungsposition des Bundesrates die diesbezügliche politische Diskussion und die geltend gemachten Bedenken gegen die Patentier- barkeit lebender Materie. Auch die sich heute abzeichnenden Ergebnisse der Gatt-Verhandlungen belassen den Vertrags- parteien hinreichend Spielraum für die Fortsetzung der politi- schen Diskussion und die Ausgestaltung der nationalen Ge- setzgebung, sowie auch für die Weiterführung der Verhand- lungen in anderen internationalen Gremien. Insbesondere werden durch die zu erwartende Gatt-Regelung der obener- wähnte Züchtervorbehalt und das Landwirteprivileg gemäss UPOV-Konvention nicht beeinträchtigt
Aus all den erwähnten Gründen kommt für die Schweiz eine Ausklammerung dieses Problems nicht in Frage.
Präsident: Die Interpellantin beantragt Diskussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
57 Stimmen 68 Stimmen
91.3009
Interpellation Weder Hansjürg Tierschutz-Vollzug. Ausnahmen Protection des animaux. Application de l'ordonnance
Wortlaut der Interpellation vom 22. Januar 1991
Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation Bürgi vom 18. September 1990 eine Verlängerung der Uebergangs- fristen der Tierschutzverordnung grundsätzlich abgelehnt, was wir begrüssen. Ausnahmen hält der Bundesrat anderer-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Jahr
1992
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Anno
Band
II
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.561
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.03.1992 - 08:00
Date
Data
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660-661
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20 021 099
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