Parlamentarische Initiative. Alkoholgesetz
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Diese Gleichbehandlung ist nur gewährleistet, wenn der Ver- kehrswert für die Ausgabe wie für die Rücknahme massge- bend ist.
Zur Frage 2: Dass der Gewinn einer Anlage niedriger ist als er- hofft, ist ebenso wie ein Gewinnanstieg eine Folge des freien Marktes. Beide Entwicklungsmöglichkeiten nimmt der Anle- ger beim Kauf der Fondsanteile gleichermassen in Kauf. Da- neben kann der Anleger jedoch auch eine Vermögensein- busse erleiden, weil ein Grundstück unter dem Verkehrswert verkauft werden muss. Um dieses Risiko möglichst klein zu halten, sieht der Revisionsentwurf zum Anlagefondsgesetz ei- nen möglichen Rückzahlungsaufschub von maximal einem Jahr vor.
Zur Frage 3: Der momentane Einbruch beim Wohnungsbau oder Wohnungskauf durch Fonds ist nicht auf den gehäuften Widerrufvon Fondsanteilen zurückzuführen, da auch Immobili- enfonds, die von keinen grösseren Rückkäufen betroffen wa- ren, kaum investiert haben. Die Gründe sind vielfältig: zum Bei- spiel die steigenden Hypothekarzinsen, die hohen Boden- und Baupreise oder der ungünstige internationale Vergleich in be- zug auf Kosten und Ertrag. Diese Tatsachen sind der EBK be- kannt, doch ist es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, günsti- gen Wohnraum zu erhalten oder den Wohnungsbau zu fördern.
M. Reymond: Je remercie M. Stich, conseiller fédéral, de sa réponse particulièrement juridique sur les points 1 et 2. J'au- rais souhaité un peu plus de politique plutôt que du droit, mais je me déclare partiellement satisfait de sa réponse.
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Parlamentarische Initiative (Berger) Alkoholgesetz. Selbsthilfe im Obstbau
Initiative parlementaire (Berger)
Loi sur l'alcool. Entraide en arboriculture
Bericht und Gesetzentwurf der Kommission des Nationalrates vom 15. April 1991 (BBI IV 290)
Rapport et projet de loi de la commission du Conseil national du 15 avril 1991 (FF IV 283)
Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 1991 (BBI IV 306)
Àvis du Conseil fédéral du 23 septembre 1991 (FF IV 283)
Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 1991 Décision du Conseil national du 11 décembre 1991
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Jagmetti, Berichterstatter: Es geht bei dieser Vorlage um Obst. Wir produzieren in der Schweiz jährlich rund 40 000 Ton- nen mehr Tafeläpfel, als wir verkaufen. Diese Tafeläpfel gelan- gen in die Mostereien und konkurrenzieren dort das Mostobst von den Hochstämmern. 40 000 Tonnen im Jahr sind nach ei- ner einfachen Ueberschlagsrechnung etwa 40 Aepfel pro Ein- wohner und Jahr, oder anders ausgedrückt: Wenn alle Ein- wohner unseres Landes alle neun Tage einen Apfel mehr es- sen würden, wäre das Problem gelöst.
Der Bund hat bisher in diesem Bereich zwei Arten von Mass- nahmen getroffen:
Erstens gibt es eine Einfuhrbeschränkung, indem für die Tafel- äpfel und Tafelbirnen das Dreiphasensystem gilt: mit freier Einfuhr, begrenzter Einfuhr und Einfuhrsperre, je nach dem Angebot auf dem Markt in der Schweiz für einheimische Pro- dukte.
Zweitens unterstützt die Eidgenössische Alkoholverwaltung
die Verwertung der Kernobsternte. Sie erinnern sich vielleicht an die Debatte vom 18. Juni 1991, als wir den Voranschlag der Alkoholverwaltung behandelten. Wir waren mit einem Sparan- trag des Bundesrates konfrontiert, indem die Beträge, die im Budget 1990/91 5,5 Millionen Franken betragen hatten, für das Geschäftsjahr 1991/92 der Alkoholverwaltung auf 2,7 Mil- lionen Franken hätten begrenzt werden sollen. Der Ständerat hat ohne Gegenstimme die Erhöhung dieses Betrages auf 6,85 Millionen beschlossen, also die Weiterführung oder so- gar Verstärkung der Verwertungsaktion beschlossen.
Die heutige Vorlage ist keine Aenderung dieser beiden Vor- gänge, weder der Einfuhrregelung noch der Verwertungsak- tion, sondern ergänzt diese Massnahmen im Sinne der Erhe- bung von Solidaritätsbeiträgen für Aktionen auf der Angebots- und der Nachfrageseite.
Ich darf bei dieser Gelegenheit folgendes festhalten: Selbst- hilfe wird von den Obstproduzenten betrieben, und zwar im Sinne der Werbung, also zur Ankurbelung der Nachfrage, was gerade bei diesem Produkt unter dem Gesichtspunkt der Ge- sundheit und des Portemonnaies nicht nur vertretbar, sondern absolut sinnvoll ist.
Dann wird Selbsthilfe betrieben im Sinne der Qualitätskon- trolle, mit welcher die entsprechenden Massnahmen des Bun- des unterstützt werden; Selbsthilfe auch bei der Exportförde- rung und schliesslich Selbsthilfe durch Rodungsaktionen für überschüssige Tafelobstkulturen im Sinne der Anpassung - also auch des Angebotes - an den Markt. Das machen heute die Obstorganisationen, hauptsächlich der Schweizerische Obstverband. Was die Vorlage in dieser Beziehung bringt, möchte ich nachher noch im Detail ausführen.
Ich weise Sie auf die Unterlagen hin; Sie hatten für die heutige Sitzung eine Fahne erhalten, und es wurde Ihnen heute noch ein Text ausgeteilt. Der guten Ordnung halber sei bemerkt, dass dieser Text keinerlei Aenderungen gegenüber der Fahne zum Inhalt hat, sondern nur den formellen Text mit Ingress und Referendumsklausel darstellt, wie sich das für die Aenderung eines Bundesgesetzes rechtfertigt. Wir können also ohne wei- teres gestützt auf die Fahne beraten; die Vorlage ist damit aber auch formell richtig präsentiert.
Die Geschichte der Vorlage lässt sich wie folgt zusammenfas- sen: Der Nationalrat beschloss, der parlamentarischen Initia- tive Berger Folge zu geben. Der Bundesrat nahm seinerseits Stellung dazu. Wir haben es also nicht mit einer bundesrätli- chen Vorlage zu tun, sondern mit einer Vorlage des Nationalra- tes. Das führt dazu, dass nur das zur Debatte steht, was uns der Nationalrat beantragt bzw. was Ihnen die Kommission des Ständerates allenfalls als Ergänzung beantragen würde. Kon- kret bedeutet das im besonderen, dass der «Zwischenarti- kel» 24sexies bei uns gar nicht zur Debatte steht, weil er vom Nationalrat nicht beschlossen worden ist und von der Kom- mission auch nicht beantragt wird.
Wenn die Numerierung auf der definitiven Fassung nicht an- gepasst worden ist, so entspricht das der üblichen Regel. Es wird Sache der Redaktionskommission sein, dem Artikel 24- septies dann die Bezeichnung 24sexies zu geben - das zu den äusseren Vorgängen.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten auf die Vorlage, die ich Ihnen gleich inhaltlich knapp präsentieren möchte, damit wir nachher nur eine kurze Detailberatung durchführen müssen.
Es geht, wie gesagt, um Solidaritätsbeiträge für Selbsthilfe- massnahmen, die vom Schweizerischen Obstverband und von anderen Organisationen getroffen werden, indem der Bundesrat mit gesetzgeberischer Ermächtigung die Erhe- bung von Solidaritätsbeiträgen bei den Nichtmitgliedern der Verbände veranlassen kann.
Die gemeinschaftlichen Massnahmen werden damit voll wirk- sam und erlauben, dass mit Hilfe aller Produzenten diese Massnahmen - sowohl der Absatzförderung als auch der An- gebotsbegrenzung - durchgeführt werden können. Offen ge- sagt wäre der Kommission Solidarität ohne staatlichen Zwang ebenso sympathisch gewesen - ja, noch sympathischer -, aber wenn es darum geht, konsequent zu handeln, können wir uns der Idee anschliessen, dass das Gemeinwesen zu diesen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet, damit alle daran teilhaben.
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Initiative parlementaire. Loi sur l'alcool
Was bei der Kommission so gut wie im Plenum des Nationalra- tes keine Zustimmung fand, waren die Produzentenbeiträge, also öffentliche Abgaben, die vom Gemeinwesen erhoben und einkassiert werden. Es bleibt nach den Anträgen der Kom- mission bei dem, was der Nationalrat beschlossen hat, näm- lich bei den Solidaritätsbeiträgen ohne die Produzentenbei- träge als öffentliche Abgabe.
Umstritten war in unserer Kommission auch die Behandlung der Bioproduktion. Sollen Produzenten des biologischen Obstbaus einbezogen werden oder nicht? Die Mehrheit der Kommission geht davon aus, dass sie zwar einbezogen wer- den sollen, dass wir aber - wie es der Nationalrat schon getan hat - der Bioproduktion durch die Ausgestaltung der Rege- lung Rechnung tragen sollten.
Bei der Vorlage geht es ja nicht darum, eine bestimmte Pro- duktionsart als solche zu fördern oder nicht zu fördern, son- dern es geht um die Verwertung der Ernte und um die Anpas- sung der Produktion an den Markt, primär also um ein quanti- tatives Problem - natürlich auf der hohen qualitativen Stufe, die wir uns wünschen. Wenn die Produktionsmethoden damit nicht in erster Linie anvisiert sind, so schliesst das nicht aus, dass Produktionsmethoden mitberücksichtigt werden. Denn wir wollen uns bei all unserer Tätigkeit auch von der Wertord- nung leiten lassen.
Die Lösung, die Ihnen die Kommission in Uebereinstimmung mit dem Nationalrat vorschlägt, ist folgende: Statt dass allein der Schweizerische Obstverband solche Solidaritätsbeiträge erhebt, soll eine Pluralität von Organisationen Beiträge erhe- ben können, so dass damit auch die Bioproduzenten bzw. ihre Organisationen am Geschehen Anteil nehmen können. Das ist der entscheidende Schritt in der Richtung, die wir gehen wollen. Wir haben im übrigen auch entsprechend den Anträ- gen des Nationalrates, wie Sie gesehen haben, die zusätzliche Förderung des naturnahen Anbaus als einen der Wege aufge- nommen, der beschritten werden sollte.
Die Bioproduktion wird nach dem Willen der Mehrheit einbe- zogen, aber wir tragen der Bioproduktion Rechnung, indem wir mehrere Organisationen zulassen und die naturnahe Pro- duktion in die Förderungsmassnahmen, in die Lenkungs- massnahmen einbeziehen. Das wäre die einstweilen kurze Be- gründung der Unterschiede zwischen dem Antrag der Kom- missionsmehrheit und jenem der Kommissionsminderheit. Im ganzen empfiehlt Ihnen die Kommission, dieser Vorlage, die im Nationalrat aufgegriffen worden ist, zuzustimmen. Zur Motion werde ich mich dann noch separat äussern. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und nachher in der Detailberatung den Anträgen der Mehrheit zuzustimmen.
Frau Simmen: Produktion in Wirtschaft und Landwirtschaft ist das eine. Aber jede Produktion braucht auch ihre Käufer. In diesem Sinne bedeutet Marketing auch für landwirtschaftliche Produkte, die in Konkurrenz zu anderen stehen, eine absolute Notwendigkeit; Marketing nicht nur als Reklame verstanden, sondern vor allem auch als verbesserte Information zwischen Produzenten und Konsumenten, eine Wiederherstellung auch des Vertrauensverhältnisses zwischen der Landwirtschaft und den Konsumenten, das in letzter Zeit doch auch einigermas- sen gelitten hat. Dieses Marketing ist Sache der Landwirt- schaft, das kann ihr niemand abnehmen; aber sie braucht dazu auch die notwendigen Mittel. Die Bundesverfassung (Art. 31bis Abs. 4) bejaht denn auch staatlichen Schutz für Wirtschaftszweige nur, «wenn die zu schützenden Wirtschafts- zweige oder Berufe diejenigen Selbsthilfemassnahmen ge- troffen haben, die ihnen billigerweise zugemutet werden kön- nen». Es ist also ganz klar, dass solche Selbsthilfemassnah- men verfassungsrechtlich und auch notwendig sind. Da diese Massnahmen allen Produkten zugute kommen, ist es normal, dass alle, die davon profitieren, zu diesen Massnahmen beitra- gen sollten.
In diesem Sinne ist die Vorlage für den Obstbau nur ein Teil ei- ner neuen Strategie in der Landwirtschaft, die in Zukunft auf alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausgedehnt werden muss. Die Schweiz zieht damit lediglich mit ihren Nachbarlän- dern gleich, die solche Beiträge und solche Vermarktungsstra- tegien schon längst kennen und damit beste Erfolge erzielen.
Die Aenderung des Landwirtschaftsgesetzes, die ebenfalls noch für diese Session traktandiert ist, wird Gelegenheit ge- ben, den Kreis der anvisierten Produkte zu erweitern.
Ich bitte Sie deshalb, heute für den Obstbau, später aber auch für die Landwirtschaft, dieser modernen Form von Produk- tionsförderung zuzustimmen.
Uhlmann: Bei dieser Vorlage geht es wirklich um eine Neue- rung in der Agrarpolitik, und zwar um eine Neuerung, die - wie wir es bereits von Frau Kollega Simmen gehört haben - eigent- lich verbreitet Eingang finden soll.
Bisher wurde im Sektor Obstbau die Massnahme, wie sie jetzt gesetzlich geregelt werden soll, schon über Jahre hinweg auf freiwilliger Basis praktiziert; aber auf einer freiwilligen Basis, die eben nicht hundertprozentig ist. Etwa zwei Drittel bis 70 Prozent der Bauern haben den freiwilligen Beitrag, der bis- her 2.50 Franken pro 100 kg Tafelobst ausgemacht hat, auch bezahlt. Die restlichen 30 Prozent, die nicht bezahlt haben, sind natürlich in den Augen derjenigen, die die Beiträge be- zahlt haben, schwarze Schafe, Trittbrettfahrer, die nur profitie- ren wollen. Ich glaube, es ist wirklich klug, wenn man solche Missbräuche auf gesetzlicher Stufe eliminieren kann. Es ist eine Massnahme, die Selbsthilfe bedeutet. Selbsthilfe bedeu- tet weniger Staat. Es braucht auch keine Staatsgelder, Herr Fi- nanzminister. Darum können Sie mit gutem Herzen zustim- men. Sie haben ja diese Vorlage auch auf den Tisch gelegt.
Vielleicht noch ein Wort zu den mindestens am Anfang teil- weise umstrittenen Beiträgen mit Bezug auf die Biobauernor- ganisation. Ich bin der Meinung, man sollte eben - wie es die Vorlage jetzt vorsieht und wie sie vom Nationalrat verabschie- det wurde - alle Produzenten einschliessen.
Ich glaube auch, dass mit der neuen Fassung die Berufsorga- nisationen, wie sie der Nationalrat bezeichnet hat, ihre Bei- träge selbständig einsetzen können. Es ist auch so, dass auf keinen Fall der reine Selbstversorger zur Kasse gebeten wird. Der reine Selbstversorger, der vielleicht ein paar Hochstämme in seinem Obstgarten hat, die mehr dem Landschaftsschutz und dem Vogelschutz dienen, muss diese Solidaritätsbeiträge zu Recht nicht bezahlen.
Ich glaube also, man kann dieser Vorlage mit gutem Gewissen zustimmen. Wir können nicht mit gutem Gewissen eine Mass- nahme, die die Bauern selber ergreifen wollen, blockieren. Ich bitte Sie, darauf einzutreten und der Vorlage gemäss An- trag der Mehrheit der Kommission und Beschluss des Natio- nalrates zuzustimmen.
Rüesch: Mit der Revision des Alkoholgesetzes erfahren wir eine neue Stossrichtung in unserer Landwirtschaftspolitik, und zwar in Richtung mehr Markt, mehr Eigenverantwortung und weniger staatliche Kosten in der Ueberschussverwertung. Dieses neue Konzept ist sehr zu begrüssen, und es bleibt zu hoffen, dass es mit der Zeit auch auf andere Zweige der Land- wirtschaft ausgedehnt werden kann.
Man kann der Regelung zur Verpflichtung von Solidaritätsbei- trägen in dieser Form zustimmen, und zwar aus folgenden Gründen:
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Es scheint mir auch richtig zu sein, dass sämtliche Bauern bezahlen, auch die Biobauern; denn man kann ja letzten Endes im Bereiche des Obstbaus nicht einfach die Sündigen und die Nichtsündigen voneinander trennen. Es ist nicht wie einst im Paradies nur ein Baum, von dem man nicht essen darf. Im ganzen Bereiche der Obstkulturen haben wir heute ja sämtliche Varianten von Nutzungen, leider, vom intensiven Einsatz von Giften bis zur Biokultur. Es sei aber daran erinnert, dass die Hälfte des Obstertrages in der Schweiz heute von der integrierten Produktion auf den Markt kommt. Immer mehr Bauern greifen zur Regel: möglichst wenig Gift, Gift nur im Ausnahmefall, wenn es gar nicht mehr anders geht. Somit ha- ben wir eine abgestufte Skala von einer veralteten Produktion, rein auf der Basis von Spritzmitteln, bis zur modernsten Pro- duktion. Innerhalb dieser breiten Skala müssen wir auch eine gewisse ökologische Entwicklung der Landwirtschaft sehen und den Bauern auch hier einen gewissen Spielraum lassen. Auch in diesem Sinne ist die Vorlage - weil alle mitmachen müssen - ausgewogen.
Wir haben über das ganze Kapitel schon einmal gesprochen, und zwar letztes Jahr im Zusammenhang mit dem Voran- schlag der Alkoholverwaltung. Wir haben damals die bundes- rätlichen Vorschläge zurückgewiesen, die entsprechenden Ausschüttungen im Rahmen der Alkoholrechnung abzuschaf- fen. Es ging uns darum, die Hochstammkulturen zu retten. Die Rettung der Hochstammkulturen ist aus zwei Gründen nach wie vor von allerhöchster Bedeutung: erstens aus ökologi- schen Gründen im Bereiche des Vogelschutzes - ich erinnere Sie an den drastischen Artenrückgang -, zweitens aber auch im Sinne des Landschaftsschutzes. Wir haben in der Schweiz Landschaftsbereiche, vor allem in der Ost- und der Nordost- schweiz, aber auch in der Nordschweiz, welche von den Hoch- stammkulturen effektiv geprägt sind. Und ich möchte mit mei- ner Zustimmung zu dieser Vorlage auch den Wunsch verbin- den, dass die entsprechenden Einsätze zur Produktionsver- minderung nicht bei den Hochstämmen erfolgen, sondern dass man überfällige und überschüssige Niederstammplanta- gen eliminiert und damit auch die ökologische Seite dieser ganzen Vorlage im Sinne unserer letztjährigen Beschlüsse weiterhin mitberücksichtigt.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten, ihr zuzustimmen und die Verpflichtung auf sämtliche Bauern im Sinne dieser Verbandsfreiheit auszudehnen.
M. Delalay: La modification de l'article 24quinquies de la loi sur l'alcool faisant suite à la motion Berger introduit une plus grande solidarité entre les producteurs de fruits. Elle obligera les producteurs ne participant pas aux contributions destinées au financement de mesures d'entraide à acquitter des contri- butions de solidarité. Sur le principe, nous pouvons nous dé- clarer tout à fait d'accord car il s'agit en définitive, par le nouvel article 24, de faire en sorte que chacun participe par une contribution à des mesures qui profitent à tous les producteurs de fruits en vue de promouvoir la vente et d'adapter la produc- tion de fruits de table aux possibilités d'écoulement du mar- ché.
S'agissant toutefois du fonctionnement du système, l'article 24 qui nous est proposé n'a pas pour principale qua- lité la clarté et la précision qu'on pourrait attendre. C'est la rai- son pour laquelle je souhaite que le Conseil fédéral nous donne en quelque sorte l'interprétation qui fera doctrine en ce qui concerne la modification de l'article 24 de la loi sur l'alcool. Il existe actuellement des structures régionales qui exécutent depuis de nombreuses années les mesures prévues et qui perçoivent des contributions pour leur financement. Nous de- mandons donc que la notion d'organisations professionnelles mentionnée à l'article 24, alinéa premier, englobe également ces organisations régionales et que l'encaissement des contri- butions auprès des producteurs affiliés continue d'être assuré par ces mêmes organisations régionales.
Le maintien de l'encaissement des contributions aux organi- sations régionales existantes se justifie pour les raisons sui- vantes: les régions concernées disposent actuellement déjà d'un appareil administratif bien rodé pour un tel encaisse- ment. Ensuite, les complications d'ordre administratif pouvant
résulter de la perception sur un plan national sont évitées par la délégation donnée aux organisations régionales. Enfin, les sommes encaissées sont utilisées automatiquement en te- nant compte de leur provenance, comme le veut l'article 24, alinéa 4.
En encaissant les contributions uniquement auprès des pro- ducteurs non enregistrés, c'est-à-dire non-membres des orga- nisations de producteurs, la Régie fédérale des alcools limi- tera ainsi grandement ses dépenses administratives. Je sou- haite, en conséquence, que le Conseil fédéral confirme dans ce débat que les organisations professionnelles mentionnées à l'article 24quinquies comprennent également les organisa- tions régionales existantes.
Je serai plus bref sur un deuxième point: la commission a mo- difié l'alinéa 5 de l'article 24 en prévoyant que les contribu- tions de solidarité soient prélevées soit sur les quantités com- mercialisées, soit sur les superficies cultivées. Nous donnons notre préférence au système des contributions d'entraide se- lon la surface cultivée. Cette variante permet davantage de transparence et la solution d'une contribution à la surface est beaucoup plus simple et plus équitable dans son application. Plus simple, parce que la base existe, elle est constituée par le recensement des surfaces annuellement mis à jour par la Ré- gie fédérale des alcools. Plus équitable aussi, parce qu'elle permettrait de faire participer tous les producteurs, notam- ment ceux situés près des grandes agglomérations, qui ven- dent directement leur récolte et dont le volume serait difficile à établir sans un surcroît important de travail administratif.
Je demande donc au Conseil fédéral de préciser sa position sur les deux observations formulées, principalement la pre- mière, c'est-à-dire la possibilité pour les organisations régio- nales existantes de continuer à percevoir les contributions d'entraide et, subsidiairement, sur son avis concernant les prélèvements selon les surfaces cultivées plutôt que sur les quantités produites.
Bundesrat Stich: Der Herr Kommissionspräsident hat darge- legt, dass es sich hier nicht um eine Vorlage des Bundesrates handle, sondern um das Ergebnis einer Einzelinitiative aus dem Nationalrat
Grundsätzlich ist es natürlich immer wünschenswert, wenn Stände und Berufe Selbsthilfemassnahmen treffen, möglichst ohne den Staat zu beanspruchen. Insofern ist die Massnahme sicher zu begrüssen, auch wenn man vielleicht hinsichtlich Wirksamkeit für die Zukunft nicht unbedingt daran glauben darf, dass damit sämtliche Probleme des künftigen Obstbau- ern in der Schweiz gelöst werden könnten. Ich jedenfalls habe diese Illusion nicht.
Ich habe aber zu zwei Fragen Stellung zu nehmen: Zur Frage von Herrn Delalay über die regionalen Organisationen. Zwei- fellos ist es möglich, solche Beiträge zu erheben. Die Frage ist, ob sie zusätzlich oder nicht zusätzlich sind. Das hängt im we- sentlichen davon ab, ob die Organisationen Budget und Rech- nung der Alkoholverwaltung unterbreiten und ob sie sich in bezug auf die Verwendung auch an das Gesetz halten. Das ist das Entscheidende. Wenn sie das nicht tun, müssten sie na- türlich diese Solidaritätsbeiträge bezahlen; wenn sie nicht beim Obstverband wären, könnten sie natürlich trotzdem ei- gene Beiträge für sich selber erheben.
Herr Uhlmann hat festgestellt, dass hier der Staat nicht betei- ligt sei. An sich wäre das nett, die Realität ist aber etwas an- ders. Ich wäre noch so froh, wenn Sie recht hätten, aber das Leidige bei solchen Solidaritätsbeiträgen, nämlich die zwangsweise Eintreibung von Beiträgen bei Nichtorganisier- ten, überlässt man grosszügigerweise dem Staat. Das ist na- türlich klar. Das ist an sich keine besonders vornehme Auf- gabe für den Staat, der ohnehin Steuern erhebt. Aber das wird den Staat betreffen.
Deshalb ist es natürlich nachher auch völlig richtig, wenn man sagt, dass Rechnung und Budget der Alkoholverwaltung un- terbreitet werden müssen. Das kann natürlich nicht bedeuten, dass das einfach zur Aktensammlung kommt, sondern die Al- koholverwaltung hat dafür zu sorgen, dass die Beiträge geset- zeskonform verwendet werden, und das auch zu kontrollieren. Das ist ihre Aufgabe. Der Staat kommt also nicht ganz ohne Ar-
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Initiative parlementaire. Loi sur l'alcool
beit und Kosten davon, und ich nehme an, gerade das Einzie- hen von solchen Beiträgen dürfte relativ arbeitsaufwendig sein. Deshalb jetzt mehr eine Scherzfrage, Herr Ständerat Uhl- mann: Sie sagen, der Staat werde nicht belastet. Sollen wir un- sere Kosten dann als getreue Verwalter einer Selbsthilfeorga- nisation von Beiträgen abziehen, ja oder nein?
Ich möchte dies heute noch nicht im voraus entscheiden. Wir hoffen, dass sich die Kosten im Rahmen halten und dass das ein kleiner Beitrag des Bundes an diese Selbsthilfeorganisa- tion sei.
Sie sehen, hier werden Solidaritätsbeiträge ganz anders und viel grosszügiger behandelt als beispielsweise bei den Arbeit- nehmern. Bei den Arbeitnehmern wäre es wohl kaum denk- bar, dass der Staat Solidaritätsbeiträge einziehen würde. Das ist die andere Seite. Aber dieses Thema steht heute ja nicht zur Diskussion, aber ich habe es gerne angeführt, um Ihnen ein- fach zu zeigen, wie facettenreich diese Gesetzesänderung ist Sie ist nicht ganz unproblematisch. Aber wir hoffen zuversicht- lich, dass sie sich zum Nutzen des schweizerischen Obst- baues auswirken wird.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Wir haben den Ingress des Alko- holgesetzes nicht geändert, obwohl wir uns bewusst sind, dass das, was wir hier beschliessen, nicht mehr von dem dort allein genannten Artikel 32bis BV über die gebrannten Wasser erfasst wird, sondern agrarpolitisch ausgerichtet ist. Wir woll- ten jedoch die Vorlage nicht durch Einbezug dieser Frage komplizieren.
Ich möchte nur festhalten, dass es an sich keine Massnahme im Interesse der Bekämpfung des Konsums von gebrannten Wassern mehr ist, sondern eine agrarpolitische Massnahme, über die wir beschliessen.
Angenommen - Adopté
Art. 24quinquies Antrag der Kommission Abs. 1-5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 6 (neu) Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit
(Piller, Simmen, Weber Monika)
Produzenten respektive Berufsorganisationen, die bereits sel- ber in erheblichem Masse zur Marktregulierung und zur Um- weltschonung beitragen, können vom Bundesrat von der Bei- tragspflicht zur Leistung von Solidaritätsbeiträgen im Obstbau befreit werden. Dazu gehört insbesondere der biologische Landbau.
Art. 24quinquies Proposition de la commission Al. 1-5
Adhérer à la décision du Conseil national Al. 6 (nouveau) Majorité Rejeter la proposition de la minorité Minorité
(Piller, Simmen, Weber Monika)
Les producteurs, ou les organisations professionnelles, qui contribuent déjà eux-mêmes grandement à régulariser le mar-
ché et à ménager l'environnement peuvent être libérés par le Conseil fédéral de l'obligation de verser des contributions de solidarité en arboriculture. L'agriculture biologique en fait no- tamment partie.
Abs. 1-5 -Al. 1-5
Jagmetti, Berichterstatter: Noch einige wenige Bemerkun- gen, nachdem wir den Problemkreis in der Eintretensdebatte schon behandeln konnten. Ich möchte nochmals festhalten: Es geht bei diesen Solidaritätsbeiträgen nicht um die Ablö- sung der heutigen Einfuhrregelung, es geht auch nicht um die Ablösung der Verwertungshilfe durch die Alkoholverwaltung, sondern es geht um eine zusätzliche Massnahme der Solidari- tät unter den Produzenten.
Bei Absatz 1 Literae a und b möchte ich noch auf folgendes hinweisen: Die Massnahmen dienen primär der Anpassung des Anbaus an den Markt und dann der Förderung des natur- nahen Anbaus und des Absatzes und der Qualität. Das ist die Zielsetzung, die hier vorgegeben ist und an die sich nachher die bundesrätlichen Massnahmen halten. Leider ist es in Lite- ra b bei der Behandlung im Nationalrat zu einer kleinen redak- tionellen Unebenheit gekommen. Aber die Kommission wollte jetzt keine Differenz schaffen, denn es geht um eine rein redak- tionelle Frage. Das Wort «wie» ist zuviel in der neuen Fassung. Aber das lässt sich dann durch die Redaktionskommission be- reinigen.
Auch bei Litera c muss ich Ihnen sagen, dass die Kommission den Wunsch gehabt hätte, noch eine redaktionelle Bereini- gung vorzunehmen, indem dort das Wort «Organisation» im Plural stehen muss. Denn es geht darum, dass 50 Prozent überhaupt bei Organisationen, nicht bei einer bestimmten Or- ganisation, angeschlossen sind. Das ist die Konsequenz des Einbezugs einer Mehrheit von Organisationen, wie wir das im Einleitungsteil festhalten. Mit anderen Worten: Auch das wäre eine redaktionelle Anpassung, die wir aber lieber der Redakti- onskommission überlassen, als dass wir eine Differenz zum Nationalrat schaffen, indem wir einen abweichenden Be- schluss fassen.
Ich wollte Sie aber darauf hinweisen, um nicht noch einmal darauf zurückkommen zu müssen, dass in dieser Fassung die Stellung der Biobauern berücksichtigt wird. Ich erinnere ein- fach daran: Wir sprechen von einer Mehrheit von Organisatio- nen, und wir fördern auch den naturnahen Anbau.
Bundesrat Stich: Die Ausführungen des Herrn Kommissions- präsidenten geben mir trotzdem zu einer Bemerkung Anlass: Wenn in Artikel 24quinquies Absatz 1 Buchstabe c «die Orga- nisation» steht und nicht «die Organisationen», so ist das mei- nes Erachtens sachlich richtig. 50 Prozent können nur in einer Organisation gemessen werden. Wenn es verschiedene Or- ganisationen gibt, werden sie dann möglicherweise nicht mehr gleich behandelt. Ich denke: In Absatz 5 ist «Organisatio- nen» zweifellos richtig. Die Organisationen, die unter dieses Gesetz fallen, müssen diese Rechnung und den Voranschlag unterbreiten. Aber wenn es um die Mehrheit geht, besteht die Frage, ob wir uns nicht zusätzliche Schwierigkeiten schaffen, wenn wir an sich doch - so habe ich es verstanden - verschie- dene Organisationen zulassen. Wenn es beispielsweise eine Organisation Biobauern gibt, haben diese dann nicht 50 Pro- zent sämtlicher Obstproduzenten und 50 Prozent der Menge. Dann würden diese automatisch ausgeschaltet, wenn Sie hier auf die Organisationen abstellen wollten. Sie könnten dann nicht selbständig teilnehmen. Sie wären dann möglicherweise ausgeschlossen.
Das ist eine Ueberlegung, die ich mir aufgrund Ihrer Ausfüh- rungen gemacht habe. Deshalb wäre ich froh, wenn Sie sich dazu noch äussern würden.
Jagmetti, Berichterstatter: Die 50-Prozent-Klausel ist die Vor- aussetzung nicht der Zuteilung, sondern der Anordnung von Solidaritätsbeiträgen durch den Bundesrat. Wenn wir mehrere Organisationen zulassen, muss die 50-Prozent-Klausel für die Anordnung dieser Solidaritätsbeiträge nicht durch den Schweizerischen Obstverband allein erfüllt werden, sondern
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Parlamentarische Initiative. Alkoholgesetz
durch die organisierten Obstproduzenten. Demgemäss sollte meines Erachtens durchaus eine Mehrzahl stehen. Das an- dere wäre nur denkbar, wenn jeder Produzent eindeutig einer Organisation zugewiesen werden könnte und jede dieser Or- ganisationen 50 Prozent der ihr zuzuordnenden Produzenten umfassen würde. Das ist aber nicht der Fall. Es kann ja Produ- zenten geben, die sich keiner Organisation zuordnen lassen. Wir müssen den Grad der Organisation gesamthaft berück- sichtigen und nicht jenen einer Organisation. Der Singular war richtig, als wir nur den Schweizerischen Obstverband als Massstab nehmen wollten. Im Moment, wo wir aber mehrere Organisationen zulassen, sehe ich keine Möglichkeit, dass wir den Organisationsgrad in einer Organisation allein als Mass- stab nehmen. Deshalb sollte meines Erachtens auch hier von einer Mehrheit von Organisationen die Rede sein.
Angenommen - Adopté
Abs. 6 - Al. 6
Piller, Sprecher der Minderheit: Nach der Diskussion und nach Rücksprache mit Frau Simmen und Frau Weber möchte ich diesen Minderheitsantrag zurückziehen, und zwar aus fol- gendem Grund: Wir wollten mit diesem Minderheitsantrag an sich dafür sorgen, dass die Biolandwirte, die ja schon einen grossen Effort für die Werbung und den Absatz ihrer Produkte leisten, nicht zweimal zur Kasse gebeten werden. Mit der For- mulierung des Nationalrates und mit den Ausführungen des Kommissionspräsidenten und auch des Bundesrates ist ge- sagt worden, dass diese Biolandwirte als Organisation in Er- scheinung treten können und die Beiträge für ihre Dachorgani- sationen selber benützen können. Mit dieser Interpretation können wir dem Nationalrat zustimmen. Ich bitte aber den Bundesrat, alles zu unternehmen, dass das dann auch so ge- schieht, damit die Biolandwirte nicht zweimal zur Kasse gebe- ten werden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 24sexies
Jagmetti, Berichterstatter: Dieser Artikel steht meines Erach- tens in unserem Rat gar nicht zur Debatte, weil es sich um eine Initiative des Nationalrates handelt, der uns diesen Artikel gar nicht beantragt. Die Kommission nimmt ihn auch nicht auf. Es wird also von der Kommission kein Artikel 24sexies bean- tragt.
Art. 24septies
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Eine kleine Bemerkung: Wenn sol- che Beiträge erhoben und wieder ausgeteilt werden, lässt sich das nicht ohne eine Rechenschaftspflicht und gewisse Kon- troll- und Aufsichtsmassnahmen machen. Diese sind in Arti- kel 24septies verankert. Ich glaube nicht, dass sich weitere Ausführungen dazu aufdrängen.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 31 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Ad 88.229
Motion des Nationalrates (Kommission) Landwirtschaftsgesetz. Selbsthilfe in der Landwirtschaft Motion du Conseil national (Commission) Loi sur l'agriculture. Contributions de solidarité
Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage über die Aende- rung des Landwirtschaftsgesetzes, analog zur Selbsthilfe im Obstbau - vorgesehen in Artikel 24quinquies des Alkoholge- setzes -, zwecks Einführung von obligatorischen Solidaritäts- beiträgen für Selbsthilfemassnahmen in der Landwirtschaft auszuarbeiten.
Texte de la motion du 11 décembre 1991
Le Conseil fédéral est prié de présenter une proposition de modification de la loi sur l'agriculture analogue à l'entraide en arboricultur - prévue à l'article 24quinquies de la loi sur l'al- cool - qui permette d'introduire des contributions de solidarté obligatoires dans l'agriculture.
Jagmetti, Berichterstatter: Die Motion betrifft nun nicht mehr das Alkoholgesetz, sondern die Agrarpolitik und das Landwirt- schaftsgesetz. Mit dieser Motion möchten wir genau das errei- chen, was in der Eintretensdebatte schon dargelegt worden ist, nämlich eine gewisse Neuorientierung unserer Landwirt- schaftspolitik im Sinne der Solidaritätsbeiträge. Wir haben sol- che Beiträge jetzt für den Obstbau beschlossen. Die Motion geht dahin, sie als Instrument der Agrarpolitik allgemein einzu- führen. In diesem Sinne haben zwei Kommissionsmitglieder den Kern meiner Aussagen schon etwas vorweggenommen. Ich danke ihnen dafür.
Es geht um eine Neuausrichtung in der Landwirtschaftspolitik, die wir im Landwirtschaftsgesetz festschreiben würden; die Debatte in der dritten Woche wird ohnehin noch Anlass sein, zur Landwirtschaftspolitik Stellung zu nehmen.
Die Kommission empfiehlt Ihnen ohne Gegenstimme, der Mo- tion des Nationalrates zuzustimmen.
Bundesrat Stich: Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Mo- tion in der dritten Woche mit dem Landwirtschaftsgesetz zu- sammen diskutieren würden. Das gehört in diesen Zusam- menhang und nicht in den Zusammenhang mit dem Alkohol- gesetz und der Alkoholverwaltung. Ich selber kann mich nicht erinnern, dass diese Motion dem Bundesrat zur Stellung- nahme vorgelegen hat. Er hätte jetzt die Möglichkeit, dies nachzuholen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Behandlung dieser Mo- tion um 14 Tage verschieben und nicht mich damit belasten würden!
Jagmetti, Berichterstatter: Es spricht nichts dagegen, um so mehr, als es die gleiche Kommission ist, die Ihnen diese Vor- lage präsentiert und auch zum Landwirtschaftsbericht und zu den Direktzahlungen Stellung nehmen wird.
Double imposition. Convention avec la Pologne
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E 3 mars 1992
Ich kann mich einverstanden erklären. Es geht tatsächlich um das Landwirtschaftsgesetz und nicht mehr um das Alkoholge- setz
Verschoben - Renvoyé
91.063
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Polen Double imposition. Convention avec la Pologne
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. Oktober 1991 (BBI IV 933) Message et projet d'arrêté du 23 octobre 1991 (FF IV 917)
Herr Cavelty unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Die politischen Aenderungen in Osteuropa haben es auch Po- len ermöglicht, sich grundlegend zu öffnen. Seit Ende 1989 werden in Polen grosse Anstrengungen unternommen, um eine marktwirtschaftliche Ordnung einzuführen. Damit wurde auch Polen interessanter für westliche Investoren. Die Initiative für die Gesprächsaufnahme ging von polnischer Seite aus. Er- ste Gespräche fanden im Frühjahr 1990 statt.
Das Abkommen vermittelt - neben der Beseitigung der Dop- pelbesteuerung - den in Polen tätigen Firmen auch einen ge- wissen steuerlichen Schutz, begünstigt neue schweizerische Investitionen und verhindert steuerlich bedingte Wettbewerbs- nachteile der schweizerischen Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen Industriestaaten. Der Abschluss des vorliegenden Doppelbesteuerungsabkommens ist auch Bestandteil der bundesrätlichen Politik der verstärkten Zusam- menarbeit mit den osteuropäischen Staaten.
Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens:
Geltungsbereich
Das Abkommen gilt für die Steuern vom Einkommen und Ver- mögen, mit Ausnahme der an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen.
Dividenden
Die Steuer zugunsten des Quellenstaates beträgt 5 Prozent (Beteiligungen) bzw. 15 Prozent (Streubesitz).
Zinsen
Die Steuer zugunsten des Quellenstaates ist auf 10 Prozent begrenzt.
Lizenzgebühren
Die Lizenzgebühren können zurzeit nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Polen und die Schweiz vermeiden die Doppelbesteuerung durch Steuerbefreiung. Die Anwendung des Gesamtsatzes bleibt vorbehalten.
Für Dividenden und Zinsen gewährt Polen die im internen Recht vorgesehene Steueranrechnung. Die Schweiz wendet bezüglich Dividenden und Zinsen die pauschale Steueran- rechnung an.
Finanzielle Auswirkungen
Für die Schweiz ergeben sich Einbussen insbesondere durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und die vollständige oder teilweise Anrechnung der von Polen auf Divi- denden und Zinsen erhobenen Quellensteuer. Diese Einbus- sen werden angesichts der unbedeutenden polnischen Inve- stitionen in der Schweiz gering sein. Hingegen werden die schweizerischen Fisken durch die 1967 eingeführte pau- schale Steueranrechnung belastet.
M. Cavelty présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
Les bouleversements politiques survenus en Europe de l'Est ont aussi permis à la Pologne de s'ouvrir largement. Depuis la fin de 1989, ce pays fait de gros efforts pour instaurer une éco- nomie de marché, devenant ainsi plus intéressant pour les in- vestisseurs occidentaux. La Pologne a pris l'initiative d'enga- ger des pourparlers avec la Suisse, et une première série d'entretiens ont eu lieu au printemps de 1990.
La convention visant à éviter les doubles impositions accorde aussi une certaine protection fiscale aux entreprises opérant en Pologne, facilite les nouveaux investissements suisses, et élimine les désavantages concurrentiels subis par les entrepri- ses suisses en matière de fiscalité, par rapport à leurs concur- rents d'autres pays industrialisés. La convention s'inscrit dans la politique du Conseil fédéral consistant à renforcer la coopé- ration de la Suisse avec les pays d'Europe orientale.
Principaux éléments de la convention:
Champ d'application
La convention s'applique aux impôts sur le revenu et la for- tune, à l'exception des impôts à la source prélevés sur les gains réalisés dans les loteries.
Dividendes
L'impôt dû à l'Etat de la source se monte respectivement à 5 pour cent sur les participations et 15 pour cent sur les porte- feuilles. Intérêts
L'impôt en faveur de l'Etat de la source est limité à 10 pour cent
Redevances
Les redevances ne peuvent actuellement être imposées que dans l'Etat où le bénéficiaire est domicilié.
Elimination de la double imposition
La Pologne et la Suisse évitent la double imposition par le biais de l'exemption fiscale. L'application du taux intégral reste ré- servée.
Pour les dividendes et les intérêts, la Pologne accorde l'impu- tation de l'impôt prévue par le droit interne, tandis que la Suisse applique, en la matière, l'imputation forfaitaire d'impôt Incidences financières
La Suisse subit une perte de ressources fiscales, en particulier par suite du remboursement partiel de l'impôt anticipé, et par l'imputation intégrale ou partielle de l'impôt perçu à la source en Pologne sur les dividendes et les intérêts. Ce manque à ga- gner sera toutefois minime, vu le peu d'importance des inves- tissements polonais en Suisse. Par contre, l'imputation forfai- taire d'impôt instituée en 1967 grèvera les fiscs suisses.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, auf die Vorlage einzu- treten und dem Bundesbeschluss über ein Doppelbesteue- rungsabkommen mit Polen zuzustimmen.
Proposition de la commission La commission unanime propose d'entrer en matière et d'ap- prouver la convention de double imposition avec la Pologne.
Cavelty, Berichterstatter: Ich habe dem schriftlichen Bericht der Kommission nichts beizufügen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative (Berger) Alkoholgesetz. Selbsthilfe im Obstbau Initiative parlementaire (Berger) Loi sur l'alcool. Entraide en arboriculture
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
88.229
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
03.03.1992 - 08:00
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Data
Seite
73-78
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