Documents du Ministère public de la Confédération
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In Kenntnis dieser Belastungen und Entlastungen empfiehlt Ihnen - ich wiederhole mich - die Kommission, den Beschlüs- sen des Nationalrates sowohl zu Artikel 1 wie auch zu Artikel 2 zu folgen.
Angenommen - Adopté
Art. 7bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 7bis hat der Nationalrat unserem Text einen neuen Satz vorangestellt, nämlich: «Die Kantone legen die Gebühren fest, die ihnen vollumfänglich zu- stehen.»
Dazu muss ich Ihnen doch einige kurze Angaben machen, da- mit wir die Tragweite dieser Bestimmung einigermassen ab- schätzen können.
Dass die Kantone die Gebühren festlegen, galt als anerkannt. In dieser Beziehung hat der Nationalrat etwas präzisiert, das auch ohne diese Bestimmung gelten würde. Hingegen ist neu, dass der Gebührenertrag den Kantonen vollumfänglich zu- steht. Heute ist es so, dass ein Viertel der Gebühren an den Bund weiterzuleiten ist, während drei Viertel der Gebühren den Kantonen verbleiben. Nun muss ich aber sofort beifügen, dass auch die neue Fassung keineswegs eine besonders gün- stige Lösung für die Kantone darstellt, weil wir nämlich in Rechnung zu stellen haben, dass es ein Gesetz gibt - das Bundesgesetz über die Erstellung neuer Landeskarten -, das vorsieht, dass die Gebühren, die für gewerbliche Nutzung und für Veröffentlichungen erhoben werden, auch wenn die Grundbuchvermessung benutzt wird, ganz dem Bund zuste- hen. Das ist eine merkwürdige Lösung, weil an und für sich das Bundesgesetz über die Erstellung neuer Landeskarten nichts mit der Grundbuchvermessung zu tun hat. Aber es ist dort einmal im Rahmen von Sparmassnahmen hineinge- rutscht, und nun steht in jenem Gesetz eine Regelung über die Gebührenverteilung für die Benutzung der Grundbuchver- messung. Daran können wir in unserem Beschluss, der ja nicht dem Referendum untersteht, sondern ein delegierter Bundesbeschluss ist, nichts ändern. Mit anderen Worten: Es bleibt bei dieser Regelung des höherrangigen Bundesrechts, nämlich dass dort, wo die Angaben aus der Grundbuchver- messung für gewerbliche Zwecke oder für Veröffentlichungen benutzt werden, der Bund die ganze Entschädigung erhält So ist es nichts als logisch, dass die Gebühren für die Benutzung der Grundbuchvermessung in den anderen Fällen den Kanto- nen verbleiben.
Darf ich bei diesem Hinweis noch folgendes sagen: Die allge- meine Bundesverwaltung, das haben wir letztes Mal schon be- schlossen, erhält die Unterlagen der Grundbuchvermessun- gen gratis. Gratis erhält sie auch die Landestopographie, wie umgekehrt die Landestopographie ihre Angaben gratis für die Grundbuchvermessung zur Verfügung stellt. Das steht noch einmal an einem anderen Ort, nämlich in der Vermessungsver- ordnung. Wir waren in der Erstberatung der Meinung, dass die Regiebetriebe des Bundes dagegen die Kosten für die Bean- spruchung der Grundbuchvermessung zu übernehmen hät- ten. Daran hat auch der Nationalrat nichts geändert. Mit ande- ren Worten: Was der Nationalrat geändert hat, ist einfach das, dass von den Kosten für die Grundbuchvermessung, die durch Gebühren Dritten belastet werden, der Ertrag ganz den Kantonen zufällt, während eben - wie gesagt - bei der gewerb- lichen Nutzung und bei Veröffentlichungen der Bund die Ge- bühren kassiert.
Wir empfehlen Ihnen, der nationalrätlichen Lösung zuzustim- men.
Angenommen - Adopté
Art. 12 Antrag der Kommission Festhalten
Proposition de la commission Maintenir
Jagmetti, Berichterstatter: Gerne hätten wir Ihnen beantragt, überhaupt keine Differenz zum Nationalrat mehr zu schaffen. Aber bei Artikel 12 hat uns der Nationalrat eine Hürde gesetzt, die wir nicht überspringen wollen, jedenfalls nach Meinung der Kommission.
Der Nationalrat hat nämlich diesen Bundesbeschluss auf zehn Jahre befristet. Der Kommission schien das aus einem dop- pelten Grunde unlogisch:
Erstens überträgt uns das ZGB, eine zeitlich unbefristete Lö- sung aufzustellen. Wir haben ein Mandat des Gesetzgebers, das nicht zeitlich befristet ist. Wir sollten es auch nicht zeitlich befristet wahrnehmen.
Zum anderen ist das Programm auf etwa dreissig Jahre ver- teilt. Nun scheint es der Kommission unlogisch, dass man für ein Werk, dessen Realisierung auf dreissig Jahre verteilt wird und bei dem sich der Rhythmus aus der weiteren Entwicklung ergeben wird, nur noch eine zehnjährige Kostenverteilung vor- nimmt.
Die Idee des Nationalrates, die weder in den Kommissionsbe- ratungen noch in der Plenarberatung zum Ausdruck kam, war offenbar die, dass man nach zehn Jahren schauen könnte, wie sich die Sache entwickelt, und dann gegebenenfalls noch- mals auf den Beschluss zurückkommen könnte. Diese Mög- lichkeit haben wir aber immer. Wir schaffen keine wohlerwor- benen Rechte, sondern können ohne weiteres diesen Be- schluss einmal ändern, wenn er uns änderungswürdig er- scheint.
Unter diesem Gesichtspunkt schlägt Ihnen die Kommission vor, die Befristung nicht aufzunehmen, sondern eine Dauerlö- sung zu schaffen, wie uns das der Gesetzgeber auch aufgetra- gen hat
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
91.062
Akten der Bundesanwaltschaft. Einsicht
Documents du Ministère public de la Confédération. Consultation
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. Oktober 1991 (BBI IV 1016) Message et projet d'arrêté du 23 octobre 1991 (FF IV 991)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schiesser, Berichterstatter: Es mag Leute geben, und viel- leicht nicht eben wenige, die vom Kapitel Fichen mehr als ge- nug haben. Ginge es nur um diese Fichen, so liesse sich die- sem Ueberdruss entgegenhalten, die Ficheneinsicht, also die Einsicht in die Registraturkarten, sei demnächst abgeschlos- sen, das trübe Kapitel somit bald beendet.
Mit den Fichen allein ist es jedoch nicht getan, dienen doch diese Personenregistraturkarten als Schlüssel, der den Zu- gang zu den sogenannten Dossiers gewährt Diese Dossiers umfassen einen Aktenstoss von rund 1,2 km Länge. Sie sind nach bestimmten Gesichtspunkten wie besonderen Ereignis- sen, Vorfällen, Organisationen oder Personen geordnet. Diese Dossiers bzw. die Einsicht in diese Dossiers bilden den Ge- genstand der heutigen Vorlage.
Akten der Bundesanwaltschaft Einsicht
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Ihre Kommission hat diese Vorlage in drei Sitzungen beraten. Am 20. Januar 1992 haben wir, zusammen mit der nationalrät- lichen Kommission, Anhörungen durchgeführt und dabei fol- gende Personen angehört: Herrn Georg Morger, den ehemali- gen Ombudsmann des Kantons St. Gallen; Herrn Dr. Walter Gut, den ehemaligen Sonderbeauftragten des Bundes; Herrn Pierre Schrade, den Ombudsmann des Bundes; Herrn Prof. Dr. Arthur Haefliger, alt Bundesgerichtspräsident und ehema- liger Ombudsmann des Bundes. Weiter haben wir angehört Herrn Prof. Dr. Christoph Graf, Bundesarchivar, Herrn Dr. Fritz Glauser, Kantonsarchivar des Kantons Luzern, und Frau Prof. Dr. Beatrix Mesmer, Präsidentin der Allgemeinen Geschicht- forschenden Gesellschaft der Schweiz, Bern. Herr Prof. Dr. Ar- thur Haefliger war im übrigen bei allen Sitzungen der Kommis- sion als Berater dabei. Ich danke ihm an dieser Stelle für seine grosse Arbeit ganz herzlich.
Gestatten Sie mir einen kurzen Abriss der Ereignisse. Um den zahlreichen Forderungen nach Einsichtnahme in die Akten der Bundesanwaltschaft gerecht zu werden, erliess der Bun- desrat am 5. März 1990 die Verordnung über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes. In dieser Verordnung re- gelte der Bundesrat die Einsichtnahme in die Fichen und in die Dossiers. Daneben enthält diese Verordnung auch eine Be- stimmung über die Vernichtung von nicht mehr benötigten Staatsschutzakten.
Damit man den vorgeschlagenen Bundesbeschluss im richti- gen Licht beurteilen kann, ist es wichtig, die vom Bundesrat am 5. März 1990 erlassene Regelung kurz zu erläutern:
Nach Artikel 5 der Verordnung über die Behandlung der Staatsschutzakten (VBS) gewährt der Sonderbeauftragte den Gesuchstellern Einsicht in die Karteikarten - die Fichen -, und zwar durch Zusendung einer Kopie. Angaben über Sachbear- beiter und ausländische Nachrichten und Sicherheitsdienste werden abgedeckt. Die Einsicht wird verweigert, wenn einer der in Absatz 3 genannten Gründe vorliegt. Nach Artikel 6 VBS kann der Gesuchsteller zusätzliche Erklärungen über die Ein- träge sowie über allfällige Einschränkungen der Einsicht ver- langen. Weitere Gründe für die Einschränkung der Einsicht in die Karteikarten gibt es nach der VBS nicht.
Der entscheidende Punkt, der uns heute grosse Probleme be- reitet, ist indessen die Regelung der Dossiereinsicht in der VBS. In Artikel 7 hat der Bundesrat nämlich schlicht und ein- fach bestimmt: «Der Sonderbeauftragte gewährt nach Mass- gabe von Artikel 5 Einsicht in Dossiers.» In Artikel 8 heisst es: «Der Sonderbeauftragte eröffnet die Einschränkung oder Ver- weigerung der Einsicht in Karteikarten und Dossiers mit einer beschwerdefähigen Verfügung.» Ich stelle folgendes fest:
Der Bundesrat hat in seiner Verordnung den Betroffenen vorbehaltlos Einsicht in die Dossiers nach denselben Grund- sätzen versprochen, wie sie für die Einsicht in die Karteikarten gelten.
Der Bundesrat hat den Entscheid über die Einschränkung oder Verweigerung der Einsicht in jedem Fall als beschwerde- fähige Verfügung ausgestaltet.
An diesen Feststellungen kommen wir bei der Neuregelung der Dossiereinsicht nicht vorbei. Wir müssen uns bewusst sein, dass wir mit jeder neuen Regelung, die von der VBS ab- weicht, ein Versprechen, das der Bundesrat den Betroffenen schriftlich gegeben hat, zurücknehmen. Im vorliegenden Fall wird sich weisen, welches Gewicht wir einem Grundsatz bei- messen, den wir in unserer Gesellschaft hochhalten, nämlich dem Grundsatz, wonach ein Versprechen grundsätzlich ein- zuhalten sei. Auch wenn das Parlament rechtlich durchaus be- fugt ist, das vom Bundesrat gewährte Einsichtsrecht in die Dossiers nachträglich einzuschränken, so kann doch nicht übersehen werden, dass diese Uebung äusserst delikat ist. Et- was jovial ausgedrückt, könnte man sagen, es sei nun Sache des Parlaments, für den Bundesrat die Kastanien aus dem Feuer zu holen.
Warum haben wir es angesichts der klaren Rechtslage in der VBS mit einem neuen Erlass zu tun? Zum einen ist es staats- rechtlich zweifellos richtig, wenn derart bedeutende Fragen wie Dossiereinsicht und Vernichtung von Staatsschutzakten in einem Erlass des Parlaments geregelt werden. Der eigentliche Grund dafür, dass eine Vorlage heute vor dem Parlament liegt,
besteht indessen darin, dass die Einsicht in die Dossiers nach VBS einen beträchtlichen Aufwand erheischt. Nach Berech- nungen der Verwaltung, die wir im einzelnen nicht nachprüfen konnten, beläuft sich der Aufwand bei 30 000 Gesuchen auf etwa 450 Arbeitsjahre. Pro Arbeitsjahr muss nach Angaben der Verwaltung mit einem durchschnittlichen Aufwand von 140 000 Franken gerechnet werden. Im Parlament sind ver- schiedentlich Vorstösse eingereicht worden, die vom Bundes- rat eine Lösung verlangten, mit der dieser Aufwand vermindert werden könne. Ich verweise nur auf das Postulat Hunziker, das am 12. Dezember 1990 in diesem Rat ohne grosse Dis- kussion überwiesen wurde. Auch ich habe damals dieses Postulat unterzeichnet, war doch die Minderung des Aufwan- des klar an die Bedingung geknüpft, der Schutz der Persön- lichkeitsrechte fichierter Personen dürfe nicht vernachlässigt werden. Ich erwähne diesen Vorstoss, um darzutun, dass zwar auch unser Rat vom Bundesrat eine Minderung des zugege- benermassen grossen Aufwandes verlangt hat, aber unter Ein- haltung klarer Rahmenbedingungen.
Der Vorschlag des Bundesrates vermag der Forderung nach Minderung des Aufwandes optimal zu genügen. Bei 30 000 Gesuchen entstünde - immer nach den Schätzungen der Ver- waltung - ein Aufwand von etwa 90 Arbeitsjahren bei Gesamt- ausgaben von etwa 10 Millionen Franken. Der bundesrätliche Vorschlag enthält aber eine weitgehende Rücknahme des sei- nerzeit vorbehaltlos abgegebenen Versprechens nach Dos- siereinsicht. Deswegen, aber auch aus anderen, rechtlichen Gründen ist der Vorschlag des Bundesrates für die einstim- mige Kommission nicht annehmbar. Die entsprechenden Dis- kussionen werden wir bei Artikel 4 führen.
Es ist recht schwierig, den Aufwand, wie er sich nach dem Vor- schlag der Kommission ergäbe, abzuschätzen. Herr Bundes- rat Koller hat diesen Aufwand in der Kommission als etwa drei- mal so hoch beziffert, wie er nach dem Vorschlag des Bundes- rates entstünde. Je nach der Zahl jener Gesuchsteller, die nach Artikel 4 Absatz 2 freiwillig auf weitere Einsicht in die Dos- siers verzichten, müsste sich etwa ein Faktor drei bis vier erge- ben. Ich betone aber, dass diese Zahlen ganz auf Schätzun- gen beruhen.
Aufwand und Kosten, das müssen wir uns klar vor Augen hal- ten, dürfen nicht das alleinige Kriterium der Neuregelung sein. Mit der Vorlage des Bundesrates könnten wir vielleicht 20, 30, ja sogar 50 Millionen Franken einsparen, was zweifellos eine beachtliche Summe ist. Wir können damit aber sicher nicht das verlorene Vertrauen zahlreicher Bürgerinnen und Bürger zurückgewinnen. Wir laufen vielmehr Gefahr, dieses Vertrauen endgültig zu verkaufen.
Wie Sie der Fahne entnehmen können, hat die Kommission die ursprüngliche Vorlage recht eigentlich umgepflügt. Dabei ist allerdings zu bemerken, dass zahlreiche Aenderungen mehr redaktioneller oder formeller Natur sind und zum Teil auf Neuformulierungen des Bundesrates zurückgehen. In drei wesentlichen Punkten weichen wir mit den Anträgen der Kom- mission von der Vorlage des Bundesrates ab. Es sind dies, wie bereits erwähnt, die Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts und des Rechtsmittels nach Artikel 4, die Frage der Aufbewah rung oder Vernichtung der Akten gemäss Artikel 6 und die Bei- behaltung der Ombudsstelle nach Artikel 8a. Zu all diesen Punkten werde ich in der Detailberatung Stellung nehmen. Wir haben es hier mit einer staatspolitisch bedeutungsvollen und heiklen, sensiblen Problematik zu tun. Pekuniäre Inter- essen stehen dem Interesse an einer Rückgewinnung verlore- nen Vertrauens - oder zumindest an einem Versuch zur Rück- gewinnung verlorenenen Vertrauens - in unsere Institutionen gegenüber. Ebenso stehen die Wahrung von Persönlichkeits- rechten und nicht zuletzt der Grundsatz, wonach berechtigtes Vertrauen zu schützen sei, im Mittelpunkt. Einen Kompromiss, der allen diesen Interessen hinreichend Rechnung trägt, gibt es nicht. Auch fünfhundert Jahre nach der Entdeckung Ameri- kas werden wir in der Fichen- und Dossieraffäre das Ei des Ko- lumbus nicht finden.
Eine rechtsstaatlich einwandfreie Erledigung der Aktenein- sicht kostet etwas. Wer einen pekuniären Preis nicht bezahlen will, wird andere Opfer bringen müssen. Es ist zu beachten, dass bei einer allzu starken Einschränkung des Einsichts-
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rechts eine Korrektur aufgrund der Europäischen Menschen- rechtskonvention nicht ausgeschlossen werden kann. Das aber wäre das Verhängnisvollste, was uns in dieser Affäre pas- sieren könnte.
Die Kommission ist sich bewusst, dass durch die durchgeführ ten Hearings und durch unsere einlässlichen Beratungen so- wie durch den von uns eingeschlagenen Weg die Dossierein- sicht verzögert wird, obwohl von seiten der Geschäftsprü- fungskommission des Nationalrates und von anderen Stellen das Gegenteil gefordert wird. Wir betrachten unser Vorgehen als richtig, und wir übernehmen die Verantwortung für diese Verzögerung, die unseres Erachtens im wohlverstandenen In- teresse einer rechtsstaatlich einwandfreien Erledigung dieses betrüblichen Kapitels liegt. Dem Bundesrat möchte ich zugute halten, dass er mit seiner Vorlage durchaus beachtenswerte Ziele wie Minderung des Aufwands und rasche Erledigung der Staatsschutzakten-Affäre anstrebte. Die Kommission nahm in- dessen eine andere Gewichtung der Interessen vor. An die Adresse der Betroffenen möchte ich bemerken, dass die Kom- mission mit ihren Vorschlägen ehrlich bemüht ist, einen Weg zur Bewältigung dieser Affäre aufzuzeigen, der möglichst viele Betroffene dazu veranlasst, auf das Festhalten am Gesuch um Akteneinsicht nach Artikel 4 Absatz 2 zu verzichten. Auch die Betroffenen sollten in diesem Sinne einen Schritt entgegen- kommen. Es wäre die beste Basis, um verlorenes Vertrauen langsam wieder aufzubauen. Darauf hofft die Kommission. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und gemäss den An- trägen der Kommission beziehungsweise der Kommissions- mehrheit zu entscheiden.
Küchler: Bereits gestern haben wir im Zusammenhang mit dem Sperrfristenbeschluss wiederholt vom Vertrauen des Bür- gers gesprochen. Auch mit dieser Vorlage wollen wir in erster Linie das Vertrauen des Bürgers zurückgewinnen, wie dies der Kommissionspräsident soeben ausgeführt hat. Wir legiferie- ren also in einem äusserst sensitiven Bereich. So bin ich dem Bundesrat grundsätzlich dankbar, dass er dem Parlament die- sen Bundesbeschluss zugeleitet hat. Er wäre dazu gar nicht verpflichtet gewesen, denn er hätte die zur Diskussion ste- hende Materie ohne weiteres auf Verordnungsstufe regeln können. Es scheint mir aber wichtig, dass wir in beiden Räten Gelegenheit haben, die Schlussphase der sogenannten Fi- chenaffäre mitzubestimmen. Das Parlament wird damit in die Verantwortung zur Beendigung dieser unheilvollen jahrelan- gen Auseinandersetzung eingebunden - in die Beendigung einer Zerreissprobe, die unser Land über alle Massen strapa- ziert und vor allem sehr viele wertvolle Kräfte verzehrt hat Ge- rade deswegen ist es wichtig, dass wir eine rechtsstaatlich ein- wandfreie Abschlussregelung finden, die auf möglichst breite politische Unterstützung zählen kann.
Der Entwurf des Bundesrates zum «Bundesbeschluss über die Einsicht in die Akten der Bundesanwaltschaft» entspricht grundsätzlich dem, was verschiedene von uns überwiesene parlamentarische Vorstösse und vor allem die GPK des Natio- nalrates vom Bundesrat ausdrücklich verlangt hatten, nämlich eine Einsichtsgewährung mit möglichst geringem finanziellen Aufwand, durchgeführt in möglichst kurzer Zeit, d. h. begrenzt auf Gesuche, in denen ein Schaden geltend gemacht wird. Der Bundesrat ist also mit seinem Konzept den verschiedenen parlamentarischen Aufträgen voll und ganz nachgekommen. Dennoch finde ich es politisch richtig, dass unsere Kommis- sion im Zusammenhang mit der Akteneinsichtsgewährung aus heutiger Sicht der Dinge eine modifizierte, grosszügigere Lösung als jene des Bundesrates wählt, eine Lösung nämlich, die primär der Vertrauensrückgewinnung dienen soll und die Kriterien der Speditivität und des finanziellen Aufwandes et- was in den Hintergrund rückt Der gemäss Kommissionslö- sung bedingte Mehraufwand an Zeit und Geld in dieser Akten- einsichtsphase soll und kann hingegen im weiteren Verfah- rensablauf durch Straffung des Beschwerdeweges und durch Weglassen völlig unnötiger institutioneller Doppelspurigkei- ten teilweise kompensiert werden. Konkret meine ich, dass die Entscheide des Sonderbeauftragten nicht an das EJPD, son- dern direkt an den Gesamtbundesrat zu ziehen sind, womit ein Weiterzug an das Bundesgericht ausgeschaltet und eine zu-
sätzliche Arbeitsüberlastung des Bundesgerichts verhindert werden kann. Zum anderen muss und kann von der vollstän- dig unnötigen Doppelspurigkeit des Sonderbeauftragten ei- nerseits und des Ombudsmannes andererseits abgesehen werden. Für diese Phase der Akteneinsicht meine ich, dass die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Doppelin- stanz nicht mehr sinnvoll sein kann. Es ist dies bloss eine un- nötige Konkurrenz zweier Instanzen.
Bei der Frage der weiteren Behandlung der Akten schliesslich hat der Bundesrat dem reinen Persönlichkeitsschutz den Vor- rang vor den Archivierungsinteressen eingeräumt. Er hat da- mit die gleiche Lösung vorgeschlagen, wie sie bereits für die EMD-Fichen und -Dossiers angewandt worden ist. Die ver- schiedenen Befragungen von historischen Sachverständigen durch unsere Kommission, die Ihnen der Präsident vorhin auf- gezählt hat, haben uns jedoch überzeugt, dass das Archivie- ren von Akten auch ein rechtsstaatliches Prinzip darstellt. Ar- chivieren heisst nämlich Beweismittelsicherung und Rechen- schaftsablage, und zwar sowohl für den Staat als auch für den Bürger und schliesslich auch für die Forschung. Die zur Dis- kussion stehenden Akten sind dereinst nach Aussagen dieser Experten wertvolle Quellen zur Verwaltungsgeschichte, zur Technik der Informationsbeschaffung durch Ueberwachungs- organe, Quellen aber auch für die Rekonstruktion von Bedro- hungsbildern und für das Studium der auswärtigen Beziehun- gen unseres Landes.
Indem die Kommission die absolute Sperrfrist für die Akten von 35 sogar auf 50 Jahre erhöht hat, wird auch dem Anliegen des Persönlichkeitsschutzes meines Erachtens angemessen Rechnung getragen. Jedenfalls wäre es aufgrund der gegebe- nen Umstände politisch sicher unklug, gleichsam in einem Ruck-zuck-Verfahren mittels Reisswolf ein Loch von rund 30 Jahren in unsere Vergangenheit zu reissen. Ein solches Vorgehen würde uns als absichtliche prospektive Geschichts- fälschung ausgelegt und würde bestimmt mehr Vertrauen zer- stören als aufbauen.
Aus all diesen Ueberlegungen bin ich grundsätzlich für Eintre- ten auf die Vorlage, behalte mir aber Einwände zu bestimmten Kommissionsvorschlägen, insbesondere zu jenen der Einset- zung eines Ombudsmannes, ausdrücklich vor.
Onken: Die Kommission sonnt sich ein wenig im Glanze der Beratungsergebnisse, und sie tut es nicht ganz zu Unrecht Sie hat einen rechtsstaatlich bedenklichen Entwurf wieder ei- nigermassen zurechtgebogen und den Bundesrat wieder auf den Boden der Realität zurückgeholt. Das war auch höchste Zeit. Was an Korrekturen, an Zugeständnissen als Beratungs- ergebnis jetzt vorliegt, das war gewiss mehr, als man nach landläufigem Verständnis gerade von einer ständerätlichen Kommission erwarten durfte. Deshalb wohl auch das freudige und wohlwollende Erstaunen ringsum.
Aber nicht unser Einlenken, nicht unsere Kompromissbereit- schaft ist das Kriterium, an dem wir dieses Resultat zu messen haben, sonst schneidet es nämlich zu gut ab. Gemessen wer- den muss es vielmehr an den Erfordernissen, einmal ge- machte Versprechen zu erfüllen, verlorenes Vertrauen zurück- zugewinnen und Verfassung und Recht zu wahren. Das sind meines Erachtens die unverrückbaren Massstäbe, nach de- nen diese Vorlage zu beurteilen ist.
Legt man diese Massstäbe an, sieht das Resultat schon weni- ger gut aus:
Versprechen einhalten. Als die Fichenaffäre kulminierte und Bundesrat und Parlament unter dem politischen Druck einer Unzahl aufgebrachter Betroffener und einer irritierten, teil- weise sogar bestürzten Bevölkerung standen, da versprach man Transparenz und Genugtuung. Rückhaltlose Aufklärung und Offenheit wurden in Aussicht gestellt Wer es wünsche, solle ungehindert, uneingeschränkt in seine Fiche und in seine Dossiers Einsicht nehmen können. Volleinsicht, nannte man das. Ich zitiere Herrn Bundesrat Koller am 5. März 1990 im Nationalrat (AB 1990 N 186f.): «Der Bundesrat ist gewillt, durch Transparenz und zielstrebige Reformen das Vertrauen zurückzugewinnen .... Der Bundesrat hat ferner entschieden, dass der Sonderbeauftragte Gesuchstellern in einer zweiten Phase nach Massgabe der gleichen Grundsätze wie bei den
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Akten der Bundesanwaltschaft. Einsicht
Karteikarten auch Einsicht in die Dossiers gewährt .... Der Bun- desrat verdrängt die im Bereich des Staatsschutzes begange- nen Fehler und Missstände nicht. Er ist sich bewusst, dass das im Volk entstandene Misstrauen nur durch Offenheit und durch grundlegende Reformen behoben werden kann.» Ge- stützt auf solche Aussagen hat man auch die Verordnung vom 5. März 1990 erlassen.
Heute nun, fast genau zwei Jahre später, nimmt man dieses Versprechen zurück oder relativiert es zumindest. Die einen sollen nur noch Einsicht in die Dossiers nehmen können, wenn diese wesentlich mehr Information enthalten als die Fi- che, und die anderen sollen gar einen Schaden glaubhaft ma- chen, um ans Ziel zu gelangen - was natürlich, allein gestützt auf die Fiche, fast ein Ding der Unmöglichkeit ist.
Das nenne ich eben doch eine Zusage zurücknehmen oder zumindest einschränken und damit wider Treu und Glauben verstossen.
Das ist vielleicht der bequemere, sicher aber ist es der kosten- günstigere Weg, den man natürlich auch nur wagt, weil der po- litische Druck etwas weg ist. Aber es ist letztlich eben doch der falsche Weg, weil Bundesrat und Parlament - wir sind ja auch in die Pflicht genommen - zu ihrem Wort stehen sollten, und zwar ohne Wenn und Aber. Wir aber schicken uns hier an, wortbrüchig zu werden, gewisse Versprechen einfach nicht mehr wahrhaben zu wollen, und damit verspielen wir wieder von dem, was wir eigentlich zurückgewinnen wollen, nämlich Vertrauen und Glaubwürdigkeit.
Ich zitiere aus dem Bundesgerichtsentscheid 113 la 264: «Wer auch immer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit behauptet, die über ihn aufbewahrten Informationen seien geeignet, seine persönliche Freiheit zu beeinträchtigen, muss die Mög- lichkeit besitzen, sie einzusehen, ohne ein weiteres schützens- wertes Interesse dartun zu müssen; im Gegensatz zu dem, was die Rechtsprechung im allgemeinen, gestützt auf Artikel 4 der Bundesverfassung, für die Akteneinsicht verlangt. »
Gerade bei den für die Betroffenen unerkannt beschafften und angelegten Fichen und Dossiers der Bundesanwaltschaft - wo, wenn nicht gerade hier! - gilt diese Eignung, die persönli- che Freiheit zu beeinträchtigen, wie sie das Bundesgericht in seinem Entscheid herausgearbeitet hat. Und diese Eignung bestand auch zu dem Zeitpunkt, als die Einsichtsgesuche ge- stellt wurden, waren doch die Staatsschutzakten der Bundes- polizei zugänglich, ja sie sind es unter bestimmten Vorausset- zungen auch heute noch. Die Menge der gespeicherten Daten spielt dabei gar keine Rolle: Ob in den Dossiers erheblich mehr Information ist oder nicht, ist nicht von Belang und als Kriterium in diesem Sinne auch nicht tauglich.
Es kommt dazu, dass die Kommission jetzt beschlossen hat, die Akten dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung zu überant- worten, sie also nicht mehr zu vernichten. Der Bundesrat hat diese Vernichtung ja auch in der Absicht vorgeschlagen, das Akteneinsichtsrecht in einer gewissen Weise zu unterlaufen. Jedenfalls geht das, je nach Interpretation, aus der Botschaft hervor. Mit der Liquidation sollte nämlich, wie es in der Bot- schaft heisst, das vom Bundesgericht anerkannte schützens- werte Interesse der Betroffenen an der Richtigkeit und Aktuali- tät der Akten dahinfallen.
Kurz: Dieser Bundesbeschluss ist, was das Einsichtsrecht be- trifft, eine recht waghalsige rechtliche Konstruktion, deren Ver- fassungsmässigkeit füglich bezweifelt werden muss. Und das tut denn auch ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz, das
ich nachträglich noch zu Gesicht bekommen habe. Dieses in- terne Gutachten vom 3. Dezember 1990 kommt zum Schluss, dass diese verschiedenen Einschränkungsvarianten, die vor- gelegt und nun teilweise auch in diesen Bundesbeschluss übernommen worden sind, «parfaitement incompatibles avec la jurisprudence développée par le Tribunal fédéral dans ce domaine», also absolut inkompatibel mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung in diesem Bereich seien.
Das alles ist nicht dazu angetan, verlorene Glaubwürdigkeit zurückzugewinnen und Vertrauen wieder aufzubauen, ganz im Gegenteil. Es stimmt zwar, dass das Interesse der Oeffent- lichkeit an der leidigen Affäre nachgelassen und sich auch der Zorn vieler Betroffener gelegt hat. Das ist ein natürlicher Vor- gang und ist auch gut so. Aber das darf doch nun nicht heis- sen, dass man das Rad gleich zurückdreht, dass man das grosse «Aufräumen» und «Reinemachen», das Opportunitäts- denken und die Kosten plötzlich über die schützenswürdigen Interessen und die Erwartungen jener stellt, die über Jahre hin- weg von der Bundesanwaltschaft, von der Bundespolizei be- obachtet und fichiert, verdächtigt und ausgegrenzt worden sind! Es geht hier nicht um Selbstzerfleischung, überhaupt nicht. Es darf aber auch nicht zur Verdrängung kommen. Es geht um eine korrekte, aufrechte Bewältigung eines trüben Ka- pitels in unserer Geschichte. Solche Aufarbeitung der Vergan- genheit ist immer unbequem, ist in Gottes Namen ein Stück Trauerarbeit, die zu leisten ist, aber sie ist unerlässlich, uner- lässlich für die Wahrheitssuche in jeder einzelnen individuel- len Lebensgeschichte, unerlässlich aber auch für unser Land als Ganzes. Solches in Anstand und grosszügig zu ermögli- chen, ist unsere Pflicht, nichts sonst.
Ich bin nur zögernd und zweifelnd für Eintreten auf diesen von der Kommission verbesserten Bundesbeschluss. Vor allem aber empfehle ich Ihnen schon jetzt die Minderheitsanträge, die am Bisherigen festhalten wollen, zur wohlwollenden Prü- fung und bitte Sie, ihnen in der Detailberatung eine faire Chance zu geben.
Danioth: Im Gegensatz zu meinem Vorredner bemühe ich mich, auch einen Beitrag zur Vertrauensrückgewinnung zu lei- sten, indem ich mich vor gewissen Uebertreibungen hüte. Nachdem die turbulenten Wochen und Monate, in denen wir uns der Enthüllungen und zum Teil gewisser Erschütterungen durch die Fichenaffäre kaum erwehren konnten, glücklicher- weise der Vergangenheit angehören, scheinen die Dinge nun in ruhigere Gewässer eingemündet zu sein. Die Staatskrise kann nicht perpetuiert werden. Das Parlament hat im Grund- sätzlichen für die Zukunft bereits Konsequenzen gezogen. Ich verweise auf die Regelung des Datenschutzes, die gesetzliche Normierung des Staatsschutzes, die Verstärkung der parla- mentarischen Kontrolle, um nur die wichtigsten zu nennen.
Es gilt nun, auch die Einzelfälle auf rechtsstaatlich korrekte Weise zu erledigen, d. h., den - das sei zugegeben - zumeist zu Unrecht betroffenen Mitmenschen in unserem Land Ge- rechtigkeit widerfahren zu lassen. Dass angesichts der 30 000 Fichen- und Dossiereinsichtsgesuche eine gewisse Rationali- sierung und damit auch eine wünschenswerte Beschleuni- gung am Platz ist, dürfte allseits unbestritten sein. Im Volk ist der Wunsch nach einer raschen Liquidierung der Fichenaffäre unüberhörbar, und wenig Verständnis vernimmt man allent- halben, wenn für die Bewältigung dieser 30 000 Einsichts- und Behandlungsgesuche Summen von 100 und mehr Millionen Franken genannt werden.
Die Erledigung der Ficheneinsichtsgesuche in einem spediti- ven, das heisst standardisierten, aber gleichwohl rechtsstaat- lich einwandfreien Verfahren erfordert eine klare Rechtsgrund- lage. Eine solche stellt der Entwurf des Bundesrates für einen
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Bundesbeschluss - der ja die Verordnung ablöst -, präzisiert noch durch die Anträge der Kommission, dar. Die Kommission hat - wie das Herr Onken zu Recht und auch der Berichterstat- ter zutreffend dargelegt haben - nach einer ausgewogenen Lösung für die Weiterbehandlung der Einsicht in die Akten ge- rungen. Während der Bundesrat mit seinem Vorschlag ein- deutig zuwenig weit geht - das sei festgehalten -, indem er in Artikel 3 einfach festlegen wollte: «Weisen die Dossiers gegen- über der Fiche nicht erheblich mehr Informationen auf, werden die Betroffenen nicht benachrichtigt», so laufen die Vor- schläge von Herrn Onken in seinem Minderheitsantrag darauf hinaus, dass in sämtlichen Fällen - auch wenn in den Akten nicht mehr Information enthalten ist - das ganze Verfahren 30 000 mal durchgeführt werden soll. Wir haben uns bemüht, eine Kompromisslösung zu suchen, und diese wird sicher noch zu reden geben. Sie ist jetzt in Artikel 4 Absatz 2 enthal- ten. Ich möchte jetzt schon an den Bundesrat appellieren, sich gegen diese verfassungsmässig sehr wichtige, aber auch ökonomisch verantwortbare Lösung nicht zu sträuben.
Persönlich bin ich überzeugt, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Verfahrensänderungen geeignet sind - vor- behältlich der Frage des Ombudsmannes, hier teile ich die Auffassung von Herrn Küchler -, neuen Goodwill zu schaffen. Wir können damit in der Vertrauensrückgewinnung ein we- sentliches Stück weiterkommen.
Dieses psychologische Element war schliesslich auch mitbe- stimmend, wenn auch nicht ausschlaggebend für den Ent- scheid der Kommission, in Abweichung vom Bundesrat nicht die politische Behörde, sondern die Historiker, also die mit der Archivierung beauftragten Fachleute, über Vernichtung oder Aufbewahrung der Akten, der Fichen, entscheiden zu lassen. Hier müssten wir ehrlich sein, hier haben wir alle einen Lern- prozess durchgemacht. Zuerst hiess es, all dieses Zeug solle möglichst bald vernichtet werden. Einige übereifrige kanto- nale Beamte haben entsprechend dem gesunden Menschen- verstand so gehandelt, und es liefen auch entsprechende Vor- stösse des Parlamentes in dieser Richtung. Jetzt haben wir aufgrund der Hearings, nicht zuletzt mit den Fachleuten, fest- gestellt, dass das sehr wahrscheinlich nicht ganz in Ordnung ist Mit dieser nun vorgeschlagenen Lösung wird das Risiko manipulatorischer Einflussnahmen durch die politischen Be- hörden bei der Triage weitgehend ausgeschlossen. Diese Triage liegt bei den nach Archivverordnung - also nach beste- hendem Recht - zuständigen Stellen. Auch sie werden nicht alles aufbewahren, sondern werden, wie der Bundesarchivar erklärte, den Grossteil der Akten, vor allem die belanglosen - und was ist nun nicht belanglos in diesem grossen Haufen von Fichen? - , dem Reisswolf übergeben können.
In der Interessenabwägung zwischen historischer Weiterbe- handlung - mit Ausdehnung der Sperrfrist auf 50 Jahre - und dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen, vor allem derje- ningen, die eine Vernichtung verlangen, kann nicht immer eine ideale Lösung gefunden werden; das muss zugegeben werden. Gerade persönlichkeitsrechtlich heikle Akten sind oft historisch interessante Akten. Hier wird nach meiner Beurtei- lung das neue Datenschutzrecht als Anhang zur Revision des Bundesstrafprozesses gewisse Richtlinien auch für die Praxis geben müssen.
Auch in diesem Punkt hat sich also die zeitliche Distanz, das Ueberlegen, auf eine ausgewogene, verantwortbare Betrach- tung positiv ausgewirkt. Die Konsequenz, den Abschluss des Einsichtsverfahrens in normale Verfahrensabläufe überzufüh- ren, besteht auch darin, dass auf die Doppelspurigkeit von Sonderbeauftragtem und Ombudsmann inskünftig verzichtet wird. Von der sachlich kompetenten und menschlich einfühl- samen Arbeit und der Persönlichkeit des Sonderbeauftragten, der Ermessenskompetenzen erhält, wird es abhängen, wie das Vertrauen zurückgewonnen werden kann, wie die Ein- sichtsgesuche erledigt werden können. Die ganze Opera- tion - Akteneinsicht und Abschluss - steht und fällt weitge- hend mit der Autorität des Sonderbeauftragten.
Nachdem nun die Juristen sehr lange zu Wort gekommen sind, braucht es Psychologen, Leute, die auch mit den betrof- fenen, zum Teil vom Staat sehr enttäuschten Menschen spre- chen und ihnen zeigen können, wo Schaden angerichtet wor-
den ist. Man muss den Schaden wiedergutmachen, und zwar nicht nur den materiellen, sondern, wie die Kommission präzi- siert hat, auch den immateriellen, den ideellen Schaden; die- ses Feld muss beackert werden, und zwar vor allem durch eine menschliche Vorgehensweise.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen ebenfalls Eintreten und Zustimmung zu sämtlichen Beschlüssen der Kommission, mit Ausnahme meiner Minderheitsanträge, wonach u. a. auf die Doppelspurigkeit des Ombudsmannes in Zukunft verzichtet werden soll.
Bundesrat Koller: Ich glaube, die Geschichte dieses Bundes- beschlusses, den Sie heute beraten, zeigt, dass sowohl Bun- desrat wie Parlament sich schwertun, bei der Einsichtsgewäh- rung in die sogenannten Staatsschutzakten eine gewisse Linie zu halten. Ich will Ihnen das an zwei Beispielen zeigen: einer- seits am Beispiel Vernichtung/Archivierung, andererseits am Umfang der Einsichtsgewährung.
Die PUK EJPD hatte in der Motion 2 zum Datenschutz noch ausdrücklich festgehalten: «Ueberholte Einträge und Doku- mente sind zu vernichten.» Die PUK EMD hatte in ihren Emp- fehlungen folgendes festgehalten: «Die dem Sonderbeauf- tragten des EMD in Obhut gegebenen Personenkarteien und -dossiers der Sektion MSD sind nach Abschluss von dessen Arbeit zu vernichten, sofern ein Betroffener nicht ausdrücklich die Archivierung verlangt. » Es waren also beide parlamentari- schen Untersuchungskommissionen, die seinerzeit die Ver- nichtung dieser Akten verlangt haben. Wir haben uns in unse- rem Vorschlag daran gehalten; Sie kommen darauf zurück, aus Gründen, über die man diskutieren kann, und beschlies- sen jetzt Archivierung.
Aber auch der Bundesrat tut sich schwer. Wir hatten seinerzeit in der Staatsschutzakten-Verordnung vom 5. März 1990 Ein- sicht auch in die Dossiers vorgesehen, wenn auch in einer zweiten Phase. Nachdem wir aufgrund einer gründlichen Un- tersuchung festgestellt haben, dass das einen Aufwand von etwa 450 Arbeitsjahren bewirken und etwa 100 Millionen Fran- ken kosten würde, haben wir nach verhältnismässig weniger aufwendigen Lösungen gesucht.
An sich ist es ja nicht verwunderlich, dass sowohl das Parla- ment als auch der Bundesrat sich mit dieser ganzen Angele- genheit schwertun. Denn seinerzeit hat beispielsweise der Bundesrat diese Staatsschutzakten-Verordnung erlassen und hat im Sinne einer echten Feuerwehrübung Tatbestände re- geln müssen, die er noch nicht hinreichend kannte. Wir sind damals davon ausgegangen, dass wir mit maximal 30 000 Ein- sichtsgesuchen rechnen müssten. Bekanntlich sind dann 300 000 daraus geworden. Aehnlich ist es offenbar auch dem Parlament gegangen. Es gibt Interessenkonflikte in diesem Bereich, beispielsweise den eminenten Interessenkonflikt zwi- schen Persönlichkeitsschutz - der eher Richtung Vernichtung oder zumindest Berichtigung dieser zum Teil fehlerhaften und persönlichkeitsverletzenden Staatsschutzakten geht - und dem Interesse an der Archivierung. Angesichts dieser einan- der widerstreitenden Interessen kann man zu verschiedenen Schlüssen und Entscheiden kommen, wie die Vorgeschichte dieses Bundesbeschlusses plastisch zeigt.
Herr Onken, ich bin mit Ihnen einverstanden: Jeder Kurswech- sel bringt natürlich das Problem des Vertrauensverlustes mit sich. Aber das gilt sowohl in bezug auf den Kurswechsel beim Umfang der Einsicht als auch bei der Frage der Vernichtung oder Archivierung. Dort ist das Vertrauen der betroffenen Bür- gerinnen und Bürger begründet worden, und - wir werden das vielleicht beim einschlägigen Artikel noch diskutieren - auch dort gibt es Bürger, die sagen können: Ich habe mich auf diese bundesrätliche Verordnung, auf die entsprechenden Postulate der Kommissionen verlassen; ich ging von der Vernichtung aus, und mein Vertrauen wird erschüttert, wenn ich nicht einmal die Möglichkeit einer Berichtigung oder die mir versprochene Möglichkeit der Vernichtung habe. Das zeigt, dass wir es hier mit einem echten Optimierungsproblem zu tun haben.
Weshalb hat Ihnen der Bundesrat diese Botschaft unterbrei- tet? Wir haben es getan, weil wir - übrigens nicht zuletzt auf- grund parlamentarischer Vorstösse - zur Ueberzeugung ge- kommen sind, dass wir ein weniger aufwendiges Verfahren
89
Akten der Bundesanwaltschaft. Einsicht
suchen müssen und dass in diesem sehr heiklen Bereich das oberste Organ des Bundes, das Parlament, die nötigen Ent- scheide treffen muss. Ich darf Sie angesichts dessen, dass nun die Vorschläge Ihrer Kommission und diejenigen des Bundesrates sehr stark auseinandergehen, doch immerhin daran erinnern, dass diese Neuregelung des Einsichtsverfah- rens nicht zuletzt durch parlamentarische Vorstösse gefordert worden ist. So verlangten etwa die Nationalräte Hänggi und Oehler in ihren am 6. März 1990 als Postulate überwiesenen Vorstössen die Vernichtung der Akten. In diesem Sinne äus- serte sich auch die grüne Fraktion in ihrer ebenfalls am 6. März 1990 als Postulat überwiesenen Motion. Nachdem der Dienst des Sonderbeauftragten den genauen Aufwand betreffend Dossiereinsicht mit 450 Arbeitsjahren und einem Aufwand von rund 100 Millionen Franken errechnet hatte, wurden zwei Postulate eingereicht: eines von Nationalrat Basler am 27. September 1990 und eines von Ständerat Hunziker am 3. Oktober 1990. Diese verlangten eine Ueberprüfung der Mo- dalitäten der Einsichtnahme, wie sie die Staatsschutzakten- Verordnung vorsieht, um das Einsichtsverfahren möglichst rasch abzuschliessen. Die Sektion EJPD der Geschäftsprü- fungskommission des Nationalrates nahm im Frühjahr letzten Jahres diese Forderungen auf und stellte für eine Neurege- lung des Einsichtsverfahrens folgende Prämissen auf:
Der Aufwand für das noch ausstehende Einsichtsverfahren in die Dossiers muss auf wesentlich unter 500 Arbeitsjahre re- duziert werden;
die Angelegenheit soll innerhalb kurzer Zeit bereinigt wer- den;
die Rechtsgleichheit unter den Gesuchstellern soll gewährt bleiben.
Um dies zu erreichen, schlug die Sektion EJPD der GPK vor, dass die Dossiereinsicht nur jenen Betroffenen zu gewähren sei, die einen Schaden glaubhaft machen können. Gleichzei- tig forderte auch die GPK die Vernichtung sämtlicher Staats- schutzakten aus der Zeit vor 1990.
Der Bundesrat hat bei der Ausarbeitung des heutigen Bundes- beschlusses im Sinne dieser parlamentarischen Vorgaben ge- handelt. Ich möchte darauf im einzelnen nicht mehr zurück- kommen. Ich möchte nur in Erinnerung rufen, dass anstelle des prognostizierten Aufwandes gemäss diesem Vorschlag des Bundesrates das Problem der Dossiereinsicht mit 90 Ar- beitsjahren und etwa 10 Millionen Franken hätte erledigt wer- den können.
Noch ein Wort zur Kritik von Herrn Onken. Er hat geltend ge- macht, unser Vorschlag sei klar verfassungswidrig. Das ist ein schwerwiegender Vorwurf für einen Justizminister. Ich möchte Ihnen daher einen unverdächtigen Zeugen aus dem Protokoll zitieren; ich war leider an dieser Sitzung nicht anwesend. Herr alt Bundesrichter Haefliger fragt in diesem Protokoll: «Ist es überhaupt zulässig, die Dossiereinsicht so zu beschränken?» Er kommt zum Schluss, dass nach den Urteilen des Bundes- gerichts den registrierten Bürgerinnen und Bürgern nicht nur Fichen-, sondern auch Dossiereinsicht gewährt wurde. Es handelte sich dabei um einfache Fälle mit geringem Aufwand. Bei der Bestimmung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts muss man die Interessen, die im Spiel sind, gegeneinander abwägen. Wenn man das tut, kommt man zum Schluss, dass die hier vorgesehene Beschränkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Was die bundesgerichtliche Recht- sprechung anbelangt, die Sie, Herr Onken, zitiert haben, muss ich daran festhalten, dass sich diese bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die Einsicht von Akten bezieht, die weiter verwendet werden. Gerade darum handelt es sich hier ja nicht: Diese Akten werden nach Abschluss des Akteneinsichtsver- fahrens ausgeschieden, nach unserem Vorschlag vernichtet. Insofern möchte ich Ihren Vorwurf der Verfassungswidrigkeit unserer Vorlage doch ganz klar zurückweisen.
Ein Problem haben wir in Ihrer Kommission gemeinsam fest- gestellt: Wir wollten über diesen verfassungsrechtlichen An- spruch der Einsicht in die Dossiers dort, wo ein Schaden glaubhaft gemacht wird, im Sinne einer Goodwill-Aktion hin- ausgehen, und zwar in bezug auf jene Tatbestände, in denen die Dossiers mehr Informationen enthalten als die Fichen. Ich habe gesehen, dass offenbar sowohl Herr alt Bundesrichter
Haefliger wie auch Herr Zimmerli der Meinung sind, dass wir das Verfahren - wenn wir es schon durchführen - mit einer Ver- fügung abschliessen müssen. Das war aus meiner Sicht die einzige Differenz in den Rechtsauffassungen. Persönlich bin ich davon überzeugt, dass mit Ausnahme dieses Punktes, der verfahrensrechtlicher Natur ist, dem Bundesrat sicher nicht der Vorwurf gemacht werden kann, dass seine Vorlage verfas- sungswidrig sei.
Der Bundesrat opponiert Ihren Kommissionsanträgen nicht weiter. Wir müssen Sie darauf behaften, dass Sie uns dann auch die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung stellen. Es ist relativ schwierig, den genauen Aufwand, den Ihre Lösung ver- ursachen wird, im einzelnen abzuschätzen. Sehr viel hängt vom nicht klar vorauszusehenden Faktor ab, wieweit die Ge- suchsteller auf der vollen Dossiereinsicht beharren werden. Wir haben Ihrer Kommission entsprechende Aufwandschät- zungen zur Verfügung gestellt. Meine Leute glauben, dass von diesen 39 000 Gesuchstellern, die bleiben, ein eher grosser Prozentsatz auf voller Dossiereinsicht beharren wird. Herr Da- nioth hat in der Kommission die Meinung vertreten, dass nur eine Minderzahl auf der Dossiereinsicht beharren werde, wenn der Sonderbeauftragte das geschickt mache. Darüber kann man trefflich streiten. Ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass es einen Arbeitsaufwand von etwa 300 Arbeits- jahren verursachen wird, wenn über 50 Prozent der Gesuch- steller auf voller Dossiereinsicht beharren. Das wird bedeuten, dass diese ganze Aktion noch etwa fünf bis sechs Jahre dau- ern wird. Wenn die optimistischeren Annahmen von Herrn Da- nioth zutreffen, wird eine gewisse Reduktion eintreten.
Es ist ehrlich gesagt sehr, sehr schwierig. Wenn Sie aber diese Lösung wählen, die man aus Gründen der Wiedergewinnung des Vertrauens sicher vertreten kann, muss ich Sie darauf be- haften, dass Sie mir dann auch die zusätzlichen Mittel gewäh- ren. Das wird bedeuten, dass der neugewählte Sonderbeauf- tragte während etwa fünf bis sechs Jahren grundsätzlich etwa 50 Etatstellen haben muss, um die ihm übertragene Aufgabe richtig erfüllen zu können. Sie werden daher verstehen, dass der Bundesrat Ihren Vorschlägen zwar nicht weiter opponiert, aber auch nicht gerade in Begeisterung über sie ausbricht.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission Titel
Zweck
Abs. 1
Dieser Beschluss regelt die Einsicht in Akten der Bundesan- waltschaft und die Weiterbehandlung dieser Akten.
Abs. 2
.... ergriffen worden sind. Abs. 3
Streichen
Art. 1
Proposition de la commission
Titre
But
Al. 1
Le présent arrêté règle la consultation des documents du Mi- nistère public de la Confédération et le traitement ultérieur de ces documents.
5-S
Documents du Ministère public de la Confédération
90
E 4 mars 1992
Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral (La modification ne concerne que le texte allemand) Al. 3 Biffer
Schiesser, Berichterstatter: Gestatten Sie mir vorerst eine Be- merkung zu den Artikeln 1, 2 und 2a. Diese drei Artikel bilden eine Einheit. Sie ersetzen die Artikel 1 und 2 des bundesrätli- chen Entwurfs. Darf ich ganz kurz die Gründe darlegen, warum wir diese Artikel 1 und 2 des bundesrätlichen Entwurfs geändert haben?
In Artikel 1 streben wir eine klarere und einfachere, leichter ver- ständliche Umschreibung des Zwecks des vorliegenden Bun- desbeschlusses an. Die ursprüngliche Fassung des Bundes- rates ist schwer verständlich.
Zur Systematik dieser drei Artikel: Artikel 1 umschreibt den Zweck dieses Bundesbeschlusses, Artikel 2 legt fest, in wel- che Akten der Bundesanwaltschaft Einsicht genommen wer- den kann, und Artikel 2a - das scheint uns sehr wichtig zu sein - enthält die Begriffsumschreibungen. Hier wird klar fest- gehalten, was der Unterschied zwischen Dossiers und Fichen ist.
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Kommission Titel
Geltungsbereich
Abs. 1
Der Beschluss gilt für alle Akten des Polizeidienstes der Bun- desanwaltschaft, die vor dem 16. Mai 1990 erstellt wurden oder bei der Bundesanwaltschaft eingegangen sind. Abs. 2
Er gilt nicht für Strafverfahrensakten, wenn das Verfahren am 16. Mai 1990 noch nicht eingestellt oder durch Urteil abge- schlossen worden ist.
Abs. 3
Der Bundesrat kann durch Verordnung diejenigen Akten von diesem Bundesbeschluss ausnehmen, die von der Bundes- anwaltschaft benötigt werden für:
a. eine konkrete Polizeimassnahme im Bereich der Bekämp- fung des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes, des gewalttätigen Extremismus oder des organisierten Ver- brechens;
b. die Verfolgung von Delikten, die der Bundesstrafgerichts- barkeit unterstehen.
Abs. 4 (neu)
Weist die Bundesanwaltschaft nach, dass weitere Akten für eine konkrete Aufgabe nach Absatz 3 unerlässlich sind, so gibt ihr der Sonderbeauftragte diese Akten im Einzelfall frei.
Art. 2 Proposition de la commission Titre
Champ d'application
Al. 1
Le présent arrêté s'applique à tous les documents du Service de police du Ministère public de la Confédération qui ont été élaborés ou reçus par le Ministère public de la Confédération avant le 16 mai 1990.
Al. 2
Il ne s'applique pas aux documents relatifs à des procédures pénales qui n'étaient ni suspendues ni closes par un jugement le 16 mai 1990.
Al. 3
Le Conseil fédéral peut dans une ordonnance soustraire du champ d'application du présent arrêté fédéral les documents dont le Ministère public de la Confédération a besoin pour: a une mesure de police concrète dans le domaine de la lutte contre le terrorisme, de l'espionnage, de l'extrémisme violent ou du crime organisé;
b. la poursuite de délits soumis à la juridiction fédérale.
Al. 4 (nouveau)
Si le Ministère de la Confédération démontre que d'autres do- cuments sont indispensables pour une tâche concrète selon l'alinéa 3, le préposé spécial libère ces documents de cas en cas.
Schiesser, Berichterstatter: Die Absätze 1 und 2 von Artikel 2 (Geltungsbereich) entsprechen der ursprünglichen Fassung des Bundesrates in Artikel 1 Absatz 3. Dazu habe ich keine weiteren Bemerkungen anzubringen.
Zu Absatz 3: Die Kommission schlägt hier eine restriktivere Fassung vor, und zwar in Anlehnung an Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über die Behandlung der Staatsschutzakten. Da- mit sind für den Verordnungsinhalt, wie er vom Bundesrat be- stimmt werden kann, genaue und klare Grenzen gezogen.
Im Hinblick auf die spätere Anwendung der Absätze 3 und 4 sind noch folgende Anmerkungen zu machen:
Zu Absatz 3 schlagen wir folgende Formulierung vor: « .... die von der Bundesanwaltschaft benötigt werden .... » Gegenüber der Fassung des zweiten Vorschlags des Bundesrates (nicht auf der Fahne) ist das eine Einschränkung, weil dort noch ein «unbedingt» vorangestellt war. Wenn wir dieses «unbedingt» streichen, so geschieht dies aus Gründen des logischen Ver- hältnisses der Absätze 3 und 4. Eine inhaltliche Aenderung ist damit nicht verbunden.
Zu Absatz 4: Er befasst sich mit der Freigabe von Akten durch den Sonderbeauftragten im Einzelfall. Diese Akten müssen für die Bundesanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben uner- lässlich sein. Die Aktenherausgabe im Einzelfall ist somit re- striktiver zu handhaben als jene im Falle von Absatz 3.
Angenommen - Adopté
Art. 2a (neu) Antrag der Kommission Titel
Begriffe Abs. 1
Als Akten der Bundesanwaltschaft gelten Schriftstücke, die vom Polizeidienst der Bundesanwaltschaft sowie in deren Auf- trag von den Polizeidiensten der Kantone erstellt worden sind. Abs. 2
Als Strafverfahrensakten gelten Schriftstücke, die in ein Straf- verfahren einbezogen oder im Laufe eines Strafverfahrens er- stellt worden sind.
Abs. 3
Als Dossiers gelten die nach bestimmten Gesichtspunkten (z. B. Ereignis, Abklärungsziel, Organisation, Person) zusam- mengestellten Akten.
Abs. 4
Als Fichen gelten Registraturkarten, die nach Personen er- schlossene Daten sowie Hinweise auf Dossiers enthalten.
Art. 2a (nouveau) Proposition de la commission Titre
Définitions AI. 1
On entend par documents du Ministère public de la Confédé- ration les pièces écrites que le Service de police du Ministère public de la Confédération ou, sur mandat de celui-ci, les servi- ces de police cantonaux ont élaborées.
Al. 2
On entend par documents relatifs à des procédures pénales les documents qui ont été produits au cours d'une procédure pénale. AI. 3
On entend par dossiers les documents réunis selon des critè- res déterminés (p. ex événement, but de l'enquête, organisa- tion, personne).
Al. 4
On entend par fiches les fiches d'enregistrement qui contien- nent des données classées d'après les personnes ainsi que des renvois aux dossiers correspondants.
91
Akten der Bundesanwaltschaft. Einsicht
Schiesser, Berichterstatter: Auch hier eine auslegende Be- merkung zu Absatz 4. Es heisst dort: «Als Fichen gelten Regi- straturkarten, die nach Personen erschlossene Daten sowie Hinweise auf Dossiers enthalten.» Unter dem Begriff der «Per- sonen» sind natürliche und juristische Personen zu verstehen, also auch irgendwelche Organisationen.
Noch eine persönliche Bemerkung zu Absatz 1. Es heisst dort: «Als Akten der Bundesanwaltschaft gelten Schriftstücke .... » In den Dossiers befinden sich indessen auch Fotos, allenfalls Tonträger und dergleichen mehr. Der Begriff «Schriftstücke» wäre also in einem sehr weiten Sinne zu verstehen. Zuhanden der nationalrätlichen Kommission möchte ich anregen, diese Formulierung nochmals zu überprüfen.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Mehrheit Titel
Akteneinsicht im Falle eines Schadens Abs. 1
Akteneinsicht wird gewährt, wenn eine verzeichnete Person glaubhaft macht, dass sie einen materiellen oder ideellen Schaden erlitten hat, der mit Informationen, die aus Akten des Polizeidienstes ersichtlich sind, oder mit Handlungen von An- gehörigen der Bundesanwaltschaft in Zusammenhang steht. Abs. 2
Für die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren gelten die für das Verfahren massgebenden Vorschriften.
Abs. 3 (neu)
Wird in einer Strafanzeige geltend gemacht, strafbares Verhal- ten sei aus den Akten ersichtlich, werden die betreffenden Ak- ten vom Sonderbeauftragten (Artikel 7) und den zuständigen Strafverfolgungsorganen überprüft. Akteneinsicht wird der an- zeigenden Person, die als Partei auftritt, im gleichen Zeitpunkt wie der beschuldigten Person gewährt
Minderheit (Onken)
Titel
Akteneinsicht
Abs. 1
Der Sonderbeauftragte gewährt Personen, die ein entspre- chendes Gesuch gestellt haben, Einsicht in die Akten.
Abs. 2
Er kann die Einsicht verweigern, einschränken oder aufschie- ben, soweit
a. Aufschluss über laufende Ermittlungsverfahren oder über Erkenntnisse im Bereich der Terrorbekämpfung, der Spiona- geabwehr oder des organisierten Verbrechens gegeben würde;
b. überwiegende schutzwürdige Interessen von Dritten ver- letzt würden;
c. Geheimhaltungsverpflichtungen, insbesondere gegenüber ausländischen Sicherheits- und Nachrichtendiensten, verletzt würden;
d. eine weniger als 10 Jahre zurückliegende Ueberwachung des Telefon- und Postverkehrs bekanntgegeben würde. Abs. 3 (neu)
Weist ein Dossier gegenüber der Fiche nicht erheblich mehr Informationen auf, kann der Sonderbeauftragte die betroffene Person darüber informieren und ihr Gelegenheit geben, auf das weitere Verfahren zur Akteneinsicht zu verzichten.
Art. 3
Proposition de la commission Majorité
Titre
Consultation des documents en cas de dommage Al. 1
La consultation des documents est autorisée lorsque la per- sonne concernée rend vraisemblable qu'elle a subi un dom- mage en rapport avec des informations qui ressortent des do- cuments du Service de police ou avec des actes commis par
des membres du Ministère.
Al. 2
La consultation des documents dans une procédure en cours est assujettie aux prescriptions applicables à cette procédure. Al. 3 (nouveau)
Lorsque l'auteur d'une dénonciation allègue qu'un comporte- ment punissable ressort des documents, ceux-ci sont exami- nés par le préposé spécial (art. 7) et par les organes de pour- suite pénale compétents. La consultation des documents est accordée simultanément à l'auteur de la dénonciation, qui agit en qualité de partie, et à la personne mise en cause.
Minorité (Onken) Titre
Consultation des documents
Al. 1
Le préposé spécial autorise les personnes qui en ont fait la de- mande à consulter les documents.
Al. 2
Il peut refuser, restreindre ou différer la consultation lorsqu'elle a. permettrait d'obtenir des renseignements sur une instruc- tion en cours ou des informations concernant la lutte contre le terrorisme, le contre-espionnage ou la lutte contre le crime or- ganisé;
b. affecterait des intérêts prépondérants de tiers;
c. contreviendrait à des obligations de maintien du secret pris notamment envers des services de sécurité ou de renseigne- ments étrangers;
d. révélerait qu'une surveillance des communications télé- phoniques et du courrier a été exercée dans les dix années précédentes.
Al. 3 (nouveau)
Lorsque le dossier ne contient pas beaucoup plus d'informa- tions que la fiche, le préposé spécial peut en informer la per- sonne intéressée et lui offrir la possibilité de renoncer à la suite de la procédure.
Art. 4 Antrag der Kommission Mehrheit
Titel
Bereits gestelltes Einsichtsgesuch
Abs. 1
Personen, die bereits vor dem 1. April 1990 Akteneinsicht ver- langt haben, wird ohne neues Gesuch Akteneinsicht gewährt, wenn die Dossiers erheblich mehr Informationen über die be- treffenden Personen enthalten als die entsprechenden Ein- träge auf der Fiche.
Abs. 2
Weisen die Dossiers gegenüber der Fiche nicht erheblich mehr Informationen auf, werden die betroffenen Personen ent- sprechend benachrichtigt. Sofern sie innert 30 Tagen nicht ausdrücklich an ihrem Gesuch um Akteneinsicht festhalten, wird angenommen, dass sie darauf verzichten.
Minderheit (Onken) Streichen
Art. 4 Proposition de la commission
Majorité
Titre
Demande de consultation déposée avant le 1er avril 1990 Al. 1
La consultation des documents est accordée sans qu'elles aient à formuler une nouvelle demande aux personnes qui ont présenté avant le 1er avril 1990 une demande de consultation des documents les concernant et dont les dossiers contien- nent considérablement plus d'informations que les inscrip- tions reportées sur la fiche.
Al. 2
Les personnes concernées dont les dossiers ne contiennent pas beaucoup plus d'informations que la fiche en seront avi-
Documents du Ministère public de la Confédération
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E
4 mars 1992
sées. Si elles ne font pas savoir expressément dans les trente jours qu'elles maintiennent leur demande de consultation des documents, il sera admis qu'elles y renoncent.
Minorité (Onken) Biffer
Art. 5 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit (Onken) Streichen
Art. 5 Proposition de la commission Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité (Onken) Biffer
Schiesser, Berichterstatter: Eine Vorbemerkung zum Verhält- nis des Antrags der Kommissionsmehrheit zum Antrag der Kommissionsminderheit Onken: Der Minderheitsantrag On- ken stellt die Alternative zu den Artikeln 3, 4 und 5 der Kommis- sionsmehrheit dar. Der Entscheid über Mehrheit oder Minder- heit fällt also eigentlich bei der Abstimmung über Artikel 3. Für das weitere Vorgehen möchte ich vorschlagen, die Begrün- dung des Mehrheitsantrages zu den Artikeln 3, 4 und 5 zusam- menzufassen, weil diese Artikel ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Anschliessend sollte Herr Onken seinen Min- derheitsantrag begründen, worauf wir noch auf einzelne Fra- gen eintreten müssen, insbesondere bei Artikel 4. Herr Da- nioth hat ja bereits im Eintretensreferat darauf hingewiesen, dass dort noch einige Erklärungen anzubringen seien.
Zu Artikel 3 (Akteneinsicht im Falle eines Schadens) vorerst ein formeller Hinweis: Wie Sie der Fahne entnehmen können, schlägt Ihnen die Kommission eine Umstellung in der Reihen- folge der Artikel 3 und 4 vor. Damit soll eine Klarstellung er- reicht werden. Wer einen Schaden glaubhaft machen kann, er- hält in jedem Fall Einsicht in die Dossiers, unabhängig davon, ob in den Dossiers wesentlich mehr Informationen enthalten sind als in der Fiche. Auch wer bis zum 1. April 1990 ein Ge- such gestellt hat und nachträglich einen Schaden glaubhaft machen kann, erhält - gemäss Fassung der Kommissions- mehrheit - nach dieser Bestimmung Einsicht und nicht nach Artikel 4. Der Grundtatbestand ist somit die Akteneinsicht im Falle der Glaubhaftmachung eines Schadens.
In der Fassung der Kommissionsmehrheit wird von einem «materiellen oder ideellen Schaden» gesprochen. Die Kom- mission hat es abgelehnt, den Begriff «Schaden» durch den umfassenderen Ausdruck «Nachteil» zu ersetzen, da sonst der Tatbestand keine klaren Konturen mehr hätte. Umgekehrt hält die Kommission fest, dass auch ein ideeller Schaden aus- reicht. Der Begriff «Schaden» bezeichnet in der deutschen Sprache grundsätzlich einen materiellen Schaden, also eine ökonomisch messbare Vermögensminderung. Mit dem recht- lich zugegebenermassen nicht ganz einwandfreien Begriff des «ideellen Schadens» soll im Gesetzestext verdeutlicht wer- den, eine hinreichende Schädigung könne auch darin beste- hen, dass durch Informationen aus Akten des Polizeidienstes oder durch Handlungen von Angehörigen der Bundesanwalt- schaft moralische Unbill verursacht wurde, die einen An- spruch auf Leistung einer Genugtuung begründet. Ueber den Begriff der Glaubhaftmachung ist nichts auszuführen; er ist rechtlich geklärt.
Der Bundesrat führt unter Ziffer 224 seiner Botschaft aus: «Nach dem vorliegenden Bundesbeschluss haben Personen ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens, wenn sie glaubhaft machen kön- nen, dass sie durch die Weitergabe von unrichtigen und für den Staatsschutz nicht relevanten Informationen widerrecht-
lich geschädigt worden sind.» Diese Formulierungen, insbe- sondere die Begriffe «unrichtig» und «für den Staatsschutz nicht relevante Informationen», finden im Gesetzestext keine Stütze. Massgebend ist einzig und allein die widerrechtliche Schädigung. Zu bemerken ist noch, dass Herr Onken in sei- nem Minderheitsantrag die Frage der Schädigung nicht spezi- ell regelt, weil er ein generelles Einsichtsrecht vorsieht.
Zu Artikel 4 (Bereits gestelltes Einsichtsgesuch): Hier begin- nen die Schwierigkeiten. Absatz 1 entspricht mit einer gering- fügigen Aenderung der bundesrätlichen Vorlage in Artikel 3 Absatz 1. Wer vor dem 1. April 1990 ein Gesuch um Einsicht- nahme gestellt hat, erhält diese Einsicht, sofern in den Dos- siers erheblich mehr Informationen enthalten sind als in den entsprechenden Einträgen auf den Fichen. Der Bundesrat spricht von einem «Gesuch um Dossiereinsicht». Daraus wäre zu schliessen, Einsicht erhalte nur, wer ausdrücklich um Ein- sicht in Fichen und Dossiers nachgesucht hat. Das aber ginge zu weit und würde nicht verstanden. Hand aufs Herz: Wer von uns nicht in die PUK-Geheimnisse Eingeweihten hat diese Un- terscheidung zwischen Fichen und Dossiers vor dem 1. April 1990 genau gekannt und bewusst wahrgenommen? Die Kom- mission schlägt Ihnen vor, einfach von «Akteneinsicht» zu sprechen. Wer bis zum 1. April 1990 ein Einsichtsgesuch ge- stellt hat, soll auch dann Einsicht in die Dossiers erhalten, wenn er nicht ausdrücklich diesen Begriff verwendet hat. Dar- aus ergibt sich der Unterschied in der Zahl der hängigen Ge- suche. Der Bundesrat spricht immer von 30 000 Gesuchen; wir müssen von 39 000 Gesuchen sprechen, weil offenbar sehr zahlreiche Einsichtsgesuche nur den Ausdruck «Fichen» enthalten.
Die grösste Differenz zwischen der einstimmigen Kommis- sion - ich darf auch Herrn Onken dazuzählen, denn er würde sich hier dem Antrag der Kommissionsmehrheit anschliessen, wenn sein Minderheitsantrag abgelehnt würde - und dem Bundesrat ergibt sich bei Absatz 2. Der Bundesrat wollte ur- sprünglich auf eine Benachrichtigung jener Fichierten verzich- ten, deren Dossiers gegenüber den Fichen nicht erheblich mehr Informationen enthalten. Der Bundesrat hält, wie wir er- fahren haben, an seiner Fassung nicht mehr fest. Der Grund für die Einschränkung liegt darin, dass der Bundesrat die Ak- teneinsicht gemäss Artikel 4 als sogenannte Goodwill-Aktion betrachtet Er ist der Auffassung, es bestehe kein Anspruch auf Akteneinsicht in diesen Fällen, und zwar gestützt auf eine Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Demzu- folge sieht der Bundesrat auch kein Rechtsmittelverfahren in jenen Fällen vor, in denen nach Ansicht des Sonderbeauftrag- ten die Dossiers nicht wesentlich mehr Informationen enthal- ten als die Fichen.
Die einstimmige Kommission nimmt hier, wie bereits im Eintre- tensreferat von verschiedenen Rednern dargelegt wurde, ei- nen ganz anderen Standpunkt ein, und zwar aus folgenden Gründen:
Es ist vorauszuschicken, dass heute ein Anspruch auf Ein- sicht in die Dossiers besteht, und zwar unabhängig davon, ob in den Dossiers wesentlich mehr Informationen enthalten sind als in den Fichen, nämlich gestützt auf Artikel 7 der Verord- nung über die Behandlung der Statsschutzakten (VBS); dort hat der Bundesrat diese Dossiereinsicht klar geregelt. Die Be- rufung auf eine Goodwill-Aktion ist mit dieser gesetzlichen Re- gelung kaum vereinbar.
Unseres Erachtens übersieht der Bundesrat, dass jeder Ge- suchsteller jederzeit eine anfechtbare Verfügung verlangen kann, in der ihm dargelegt werden muss, warum die Dossiers nicht wesentlich mehr Informationen enthalten als seine Fiche. An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass der Begriff «wesentlich mehr Informationen» sehr auslegungsbedürftig ist.
Zwei Dinge müssen hier klar getrennt werden, nämlich das Recht auf Akteneinsicht und der Anspruch auf eine Verfügung, weshalb keine solche Akteneinsicht gewährt wird. Gegen eine solche Verfügung, auf die jeder Fichierte Anspruch hat, kann Beschwerde geführt werden. Wird ein Rechtsmittel dagegen ausgeschlossen, so liegt - auch nach Auffassung von Herrn alt Bundesgerichtspräsident Haefliger - eine Rechtsverweige- rung vor. Im schlimmsten Falle läge damit eine Verletzung der
Akten der Bundesanwaltschaft. Einsicht
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Europäischen Menschenrechtskonvention vor, und ein ent- sprechender Entscheid der zuständigen Organe wäre nicht auszuschliessen. Deshalb schlägt Ihnen die Kommissions- mehrheit vor, Absatz 2 in dem Sinne auszugestalten, dass er mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen wird. Wei- sen die Dossiers gegenüber der Fiche nicht erheblich mehr In- formationen auf, sind die betroffenen Personen zu benach- richtigen. Alsdann ist es deren Sache, an ihrem Gesuch festzu- halten oder aber darauf zu verzichten und dem Sonderbeauf- tragten zu glauben. Seiner Person und seinem Vorgehen kom- men dabei überragende Bedeutung zu. Halten die Fichierten an ihrem Gesuch fest, so kommt es zu einem Entscheid des Sonderbeauftragten. Dieser Entscheid ist nach Artikel 8 mit Beschwerde anfechtbar.
Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 2 hat sich noch die Frage ergeben, ob diese Bestimmung nicht anders auslegbar wäre, und zwar in dem Sinne, dass der Fichierte - wenn er an seinem Gesuch festhält - auch Einsicht in jene Dossiers erhal- ten soll, die nicht erheblich mehr Informationen enthalten als seine Fiche. Wir gehen aber davon aus, dass in unserer Kom- mission mit Artikel 4 Absatz 2 klar gemeint war, dass am Ab- schluss des Verfahrens eine anfechtbare Verfügung stehen soll und nicht eine weitere Einsichtsmöglichkeit. Immerhin sei zuhanden der nationalrätlichen Kommission bemerkt, dass sie sich allenfalls noch einmal mit dieser Frage befassen kann. Noch ein Wort zum Minderheitsantrag Onken bei Artikel 3. Herr Onken übernimmt grundsätzlich das Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Staatsschutzakten (VBS). Absatz 2 beispielsweise entspricht wörtlich Artikel 5 Ab- satz 3 VBS. Neu im Antrag Onken ist Absatz 3. Im Gegensatz zur Kommissionsmehrheit müsste der Betroffene hier aber ausdrücklich auf das weitere Verfahren zur Akteneinsicht ver- zichten, während er in der Fassung der Kommissionsmehrheit am Gesuch festhalten müsste.
Ich empfehle Ihnen, der Kommissionsmehrheit zu folgen, da die Variante von Herrn Onken gegenüber der heutigen Rege- lung praktisch keinerlei Einschränkungen enthält. Nach der Fassung von Absatz 1 müsste sogar auch bei jenen Gesu- chen, die nach dem 31. März 1990 eingereicht wurden, ent- schieden werden, ob ein Anspruch auf volle Akteneinsicht be- steht. Deshalb kann Herr Onken auch auf die Regelung der Frage, ob im Falle eines Schadens Einsicht gewährt werden müsse, verzichten.
Abschliessend noch eine kurze Bemerkung zu Artikel 5. Im System der Kommissionsmehrheit braucht es eine Regelung über die Ausnahmen vom Einsichtsrecht. Der Minderheitsan- trag Onken kann auf solche Ausnahmeregelungen verzichten, weil die Ausnahmen in dessen Fassung von Artikel 3 einge- schlossen sind.
Aufgrund dieser Ausführungen bitte ich Sie, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Onken, Sprecher der Minderheit: Die Hauptgründe, die zu meinem Minderheitsantrag führten, habe ich Ihnen bereits beim Eintreten dargelegt:
Der Bundesrat hat den Betroffenen ein grosszügiges und umfassendes Akteneinsichtsrecht in Fichen und Dossiers zu- gesichert An dieses Versprechen ist er und sind nach meinem Dafürhalten auch wir gebunden. Es zurückzunehmen, nach- träglich abzuändern oder einzuschränken verstösst gegen Treu und Glauben, bedeutet für viele eine Enttäuschung und reisst auch Wunden wieder auf.
Die einschränkenden Hürden, die hier aufgerichtet werden sollen, sind - daran halte ich fest - mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu Artikel 4 der Bundesverfassung nicht in Einklang zu bringen. Sie laufen der grosszügigen In- terpretation des Akteneinsichtrechts durch unser höchstes Gericht zuwider.
Herr Bundesrat Koller, Sie haben Herrn Haefliger zitiert Aber auch dieses Zitat ist eigentlich sehr merkwürdig. Im Grunde genommen bestätigt er den Grundsatz des Bundesgerichtes, dass grosszügig und ohne Einschränkungen Akteneinsicht gewährt werden solle. Er knüpft an den Aufwand an und sagt, es sei eine Güterabwägung nötig, und kommt dann zum Schluss, angesichts des grossen Aufwandes sei es gerecht-
fertigt, hier Einschränkungen vorzusehen. Wenn jedoch der Grundsatz als solcher gilt, dann kann seine Erfüllung doch nicht vom Aufwand abhängig gemacht werden. Dann gilt er, auch wenn der Aufwand beträchtlich ist.
Ich zitiere Ihnen aus dem gleichen Protokoll eine andere Stimme, nämlich die von Herrn Schrade, der da sagt: «Nach Treu und Glauben und nach der Verfassung betrachte ich es als unverantwortlich, die Dossiereinsicht einzuschränken.» Nun folgt auch bei ihm wieder der bezeichnende Satz: «Aber ich habe eingesehen, dass es politisch nicht machbar ist >> Das heisst, die Justiz kapituliert vor der Politik und vor dem Auf- wand, der entstehen wird, wenn man der bisherigen Recht- sprechung des Bundes gemäss verfährt. Hier gehen die Mei- nungen also auseinander. Herr Kollege Zimmerli hat mir be- reits angekündigt, er werde auch etwas dazu sagen. Wir wer- den also wahrscheinlich noch einen Staatsrechtler mit einer anderen Auffassung hören.
Diese drei Gründe genügen meines Erachtens schon vollauf, um an der bisherigen Ordnung festzuhalten, die sagt: Einsicht in die Akten ohne Einschränkung, wie das der Bundesrat ver- sprochen hat.
Ich kann mich aber auch noch auf die Ebene der Praktikabilität und der Kosten einlassen, die jene des Bundesrates ist. Ich zi- tiere als erstes Herrn Schrade, der gesagt hat: «Rechtsstaat- lichkeit hat sich immer zu lohnen, gleichgültig, was sie kostet » Auch da wird der Grundsatz betont, dass die Rechtsstaatlich- keit nicht plötzlich eingeschränkt werden kann, wenn der Auf- wand beträchtlich ist.
Ich melde grundsätzliche und begründete Zweifel an den Zah- len, an den Berechnungsgrundlagen an, die man uns unter- breitet hat. Für die Erhebung dieses Aufwandes hat man ent- weder den ungünstigsten, aufwendigsten, zeitraubendsten Fall angenommen oder dann aber eine ausserordentlich sum- marische, auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Stich- proben abgestützte Schätzung vorgenommen, die jeder Sorg- falt und damit auch jeder Rechtsstaatlichkeit entbehrt. Alle diese Berechnungen sind vom Sonderbeauftragten und sei- nen Mitarbeitern angestellt worden. Keine aussenstehende In- stanz hat das je überprüft, und auch die Zahlen, die uns neu vorgelegt worden sind, sind im Grunde genommen so wider- sprüchlich, so inkompatibel, dass da einfach etwas nicht stimmen kann.
Wenn man sorgfältig vorgehen will, wenn man seriös entschei- den will, ob ein Dossier mehr Information enthält oder nicht, dann verursacht das einen ganz erheblichen Zeitaufwand. Da sind die Berechnungen des Bundesrates viel zu optimistisch. In Tat und Wahrheit werden die Einsparungsmöglichkeiten auch nach seiner Variante nie so gross sein - immer vorausge- setzt, man macht es seriös und gründlich -, wie er es uns in Aussicht gestellt hat.
Es wurde schon vom Kommissionspräsidenten gesagt, dass die Bestimmung «erheblich mehr Information» natürlich der Auslegung und damit auch der willkürlichen Interpretation Tür und Tor öffnet. Was heisst «erheblich mehr Information»? Wo beginnt das, wo endet das? Was heisst «mehr Substanz» oder «von Belang für den Betroffenen», was ist wirklich nur neben- sächlich und damit auslassbar? Sie selbst haben an der Pres- sekonferenz gesagt, Herr Bundesrat Koller, dass nach den Be- rechnungen Ihrer Mitarbeiter nur noch rund 10 Prozent der Be- troffenen Einsicht in die Dossiers erhalten sollten, d. h., 90 Prozent bleiben von der ursprünglichen Zusage ausge- spart, und das zeigt, dass diese Einschränkung und auch die Interpretation des Begriffes «erheblich mehr Information> dort sehr restriktiv ausgelegt werden soll. Nach meiner Kenntnis
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der Unterlagen aus der PUK-Zeit ist es fast ausgeschlossen, dass nur 10 Prozent der Dossiers wirklich mehr Information enthalten sollen als die zusammenfassenden Fichen.
Ich räume ein, die Kommission hat jetzt eine Milderung vorge- sehen. Sie hat eine Verfügung verlangt - vorher war nicht ein- mal eine Mitteilung vorgesehen -, sie hat eine Rekursmöglich- keit geschaffen. Trotzdem, diese gummihafte und interpretati- onsbedürftige Bestimmung «erheblich mehr Information» (Ar- tikel 4 Absatz 2) bleibt in diesem Bundesbeschluss stehen, und gerade diese zweifle ich an, weil sie eine Hürde darstellt, die meines Erachtens so nicht zulässig ist
Deshalb schlage ich Ihnen vor, bei der bisherigen Ordnung zu bleiben, diese aber leicht zu modifizieren und damit auch zu verbessern. In Artikel 3 gemäss Minderheitsantrag - die Strei- chung in den Artikeln 4 und 5 ist darauf abgestützt - halte ich in Absatz 1 fest, dass der Sonderbeauftragte, wie bis anhin zu- gesichert, jedem, der es verlangt, Einsicht in Fichen und Dos- siers gewährt In Absatz 2 sind die Gründe genannt - sie stan- den übrigens bisher schon in der Verordnung -, die diese Ein- sicht ausschliessen, einschränken oder aufschieben können; diese Gründe sind an und für sich unbestritten. In Absatz 3 räume ich zusätzlich die Möglichkeit ein, einem Betroffenen Mitteilung zu machen, dass sein Dossier tatsächlich kaum In- formationen enthält, die mehr aussagen, als das, was er schon aus der Fiche erfahren hat, und ihm die Möglichkeit zu geben, auf sein Einsichtsgesuch zu verzichten. Ich vertraue darauf, dass viele Betroffene heute, nachdem sich die Situation etwas entspannt hat und die Diskussion versachlicht worden ist, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und auf ihr Einsichtsge- such verzichten werden. Das ist eine saubere, rechtsstaatlich einwandfreie Lösung und entspricht dem, was der Bundesrat zugesichert hat, nämlich grosszügig und umfassend Transpa- renz zu schaffen und damit Vertrauen zurückzugewinnen. Ich bitte Sie, bei den Artikeln 3, 4 und 5 dem Antrag der Minder- heit zuzustimmen.
Danioth: Damit wir uns nicht ins Uferlose verlieren, möchte ich nochmals darauf hinweisen - wie dies bereits der Berichter- statter getan hat -, dass wir jetzt für die Behandlung der Fälle, wo die Dossiers «nicht erheblich mehr Informationen» als die Fichen aufweisen, drei Versionen haben: Artikel 3 Absatz 2, die Version des Bundesrates; Artikel 3 Absatz 3 gemäss Min- derheit Onken, der genau in die entgegengesetzte Richtung geht; Artikel 4 Absatz 2 des Vorschlags der grossen Kommis- sionsmehrheit.
Man muss wohl einräumen, dass der Bundesrat offenbar der Gefangene seiner Versprechen war und das auch gemerkt hat: Er wollte er bei Artikel 3 Absatz 2 zurückkrebsen - das muss man festhalten -, indem er auf eine Benachrichtigung verzichten wollte, wenn keine erheblichen zusätzlichen Infor- mationen in den Akten gefunden werden können, und zwar auch dann, wenn von der betreffenden Person vor dem 1. April 1990 ein Einsichtsgesuch bezüglich der Fiche oder der Akte gestellt worden ist. Der Berichterstatter hat dies klar dargelegt. Hier hat die Kommission mit Herrn alt Bundesrichter Haefliger, der für mich eine Autorität ist, folgendes festgestellt: Es gehe nicht an, dass man das Verfahren in jenen Fällen, wo nach Treu und Glauben festgestellt wird, dass keine zusätzliche In- formation da ist, im Sand verlaufen lässt; hier brauche es einen Verfahrensabschluss. Während die Voraussetzungen der Ak- teneinsichtsgewährung bei Glaubhaftmachung eines Scha- dens als selbstverständliche rechtsstaatliche Erledigung kaum zur Diskussion Anlass gegeben haben, haben diese ge- ringfügigen Fälle eine grosse Diskussion ausgelöst. Es ist nicht ganz korrekt, wenn Sie jetzt einzelne Experten, die wir angehört haben, aus dem Zusammenhang heraus zitieren. Wir haben mehrere Experten angehört, und man müsste dann schon das ganze Bild sehen.
Alt Bundesrichter Haefliger erklärte, Artikel 3 Absatz 2 gemäss Bundesratsfassung sei nicht verfassungskonform. Deshalb hat es keinen Sinn, dass die Kommission einen solchen An- trag übernimmt Aus diesem Grund ist Artikel 4 Absatz 2 ge- mäss Fassung der Kommissionsmehrheit entstanden, wo- nach der Erledigungsanspruch - die formelle Erledigung die- ses Akteneinsichtsgesuches - klar festgehalten ist Der Erledi-
gungsanspruch ist nicht identisch mit dem Akteneinsichts- recht als solchem, sondern der Sonderbeauftragte kann dann über die Frage entscheiden: Ist wesentlich mehr Information in den Akten, oder ist nicht mehr Information in den Akten? Es bedarf also in jedem Fall einer Verfügung des Sonderbeauf- tragten zu einem Begehren eines Gesuchstellers, der sich mit der Benachrichtigung nicht zufriedengibt. Die Verfügung kann auf Gewährung oder auf Verweigerung der weiter gehenden Akteneinsicht lauten. Wenn er feststellt, dass in den Akten tat- sächlich nicht erheblich mehr Information vorhanden ist als in der bereits zugestellten Fiche, darf er das Verfahren einstel- len - und er soll es auch - und kann dann die weitere Einsicht- nahme verweigern. Dies muss er indessen in einer anfechtba- ren Verfügung tun. Dabei wird man dem Sonderbeauftragten im Interesse der Sache und der betroffenen Mitbürger einen gewissen Ermessensspielraum einräumen. Von seiner Kom- petenz und seinem Geschick wird es abhängen, ob sich der betroffene Bürger zufriedengibt und wie rasch und befriedi- gend die ganze Aktion abgeschlossen wird.
Aus diesem Grund schlage ich Ihnen dann auch im Minder- heitsantrag zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b vor, dem Son- derbeauftragten die Durchführung einer Schlichtungsver- handlung zur Pflicht zu machen. Ich gehe eine Wette ein und lasse mich auch hier behaften - Herr Bundesrat Koller, ich bin bereits mit Ihrem Generalsekretär eine Wette eingegangen -: Ich bin nach wie vor überzeugt, dass bei dieser sauberen Grundlage der Kommissionsmehrheit und mit einem klaren Vorgehen des kompetenten Sonderbeauftragten, der mit den Leuten auch menschlich den Kontakt findet, nicht 50 oder 60 Prozent dieser 30 000 oder 39 000 Menschen sagen: Nein, jetzt will ich selber stundenlang in diesen Akten herumstudie- ren und nachschauen, ob das, was mir dieser beeidete Be- amte gesagt hat, tatsächlich stimmt. Der Prozentsatz, Herr Bundesrat Koller, wird wesentlich unter 50 Prozent, ich meine sogar wesentlich unter 30 Prozent liegen.
Auch aus diesem Grund dürfen Sie mit Blick auf die Kosten, die für uns wichtig sind - aber die Rechtsstaatlichkeit geht dem speditiven Vorgehen vor -, ohne Bedenken der Kommis- sionsmehrheit zustimmen.
Zimmerli: Der Kommissionspräsident hat Ihnen die Bedeu- tung und die Inhalte der Artikel 3 bis 5, die eines der Kern- stücke dieser Vorlage bilden, trefflich dargestellt. Aber das Vo- tum von Herrn Onken veranlasst mich nun doch noch, ein paar zusätzliche Bemerkungen zu machen.
Ich möchte mit einer Vorbemerkung beginnen. Gerade bei diesen Artikeln 3 bis 5 versuchen wir in rechtsstaatlich saube- rer Art und Weise, die fragwürdige Verordnung abzulösen. Da- bei schlägt die Stunde der Wahrheit bei der Vergangenheits- bewältigung in verfahrensmässiger Hinsicht. Wir haben keine grosse Uebung in dieser Vergangenheitsbewältigung; das zeigt sich auch in dieser Debatte, und es hat sich auch in den verschiedenen Postulaten und Motionen gezeigt, die Herr Bundesrat Koller vorhin erwähnt hat. Ich bin überzeugt, dass man diese Vorstösse alle aus der Zeit heraus verstehen muss und dass wir jetzt endgültig darüber zu beschliessen haben, wie die Angelegenheit erledigt werden muss. Ich habe Ver- ständnis dafür, dass sich der Bundesrat an diese Vorstösse gebunden fühlte. Aber wir sind nun vollständig frei, darüber zu befinden, wie wir die Sache nun «legen», wie man so schön sagt
Eine zweite Vorbemerkung an die Adresse von Herrn Onken: Wenn er sagt, wir würden die Verfassung ritzen oder verletzen, ist das schon ein verhältnismässig schwerer Vorwurf an die Adresse des Bundesrates und auch an die Kommission. Ich möchte meinerseits mit aller Deutlichkeit zwei Dinge festhal- ten:
Der Respekt vor der Verfassung hängt in unserem Land und auch in diesem Saal nicht vom finanziellen Aufwand ab, der verursacht wird.
Politik zu machen und die Verfassung zu respektieren ist für uns bis heute noch kein Widerspruch. Vor diesem Hintergrund möchte ich meine nachfolgenden Ausführungen auch ver- standen wissen.
Herr Onken ist der Meinung, dass die Beschränkung des Ak-
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teneinsichtsrechts - dies gilt für neue Akteneinsichtsgesuche - auf den Schadenfall im Normalfall verfassungswidrig sei. Er stützt sich dabei auf Zitate, auf Protokolle, auf Meinungsäusse- rungen und auf das Bundesgericht. Ich habe nichts gegen Zi- tate, aber wenn es hart auf hart geht, lasse ich mich lieber von meiner Ueberzeugung als von Zitaten leiten, die, mindestens was die Zitate des Bundesgerichts betrifft, ja nicht auf diesen Fall zugeschnitten sind, sondern eindeutig auf die Fälle der Akteneinsicht bei hängigen Verfahren. Das hat Herr Bundesrat Koller vorhin eindeutig gesagt. Wenn es nur darum ginge, ein- fach die hängigen Verfahren in diesem Sinne zu bewältigen, könnten wir überhaupt auf eine Bestimmung verzichten und auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweisen; die bundes- gerichtliche Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Es gibt keinen einzigen Fall - und darauf hat alt Bun- desgerichtspräsident Haefliger hingewiesen -, der vergleich- bar wäre mit der Uebung, die durchzuführen wir eben im Be- griffe sind, nämlich mit der rechtsstaatlichen Gewährung von Einblick in eine Tätigkeit eines Teils der Verwaltung, die Anlass zu Kritik gegeben hat. Wir sind vollständig frei, wie wir das tun wollen, vorausgesetzt wir respektieren die Anforderungen des Rechtsstaates, so wie wir ihn verstehen. Dazu gehört auch der Respekt vor dem Gehalt von Artikel 4 der Bundesverfassung und vor den Interessen des Privaten, vor dem Persönlichkeits- schutz.
Es ist nicht so, dass sich die Rechtsprechung einfach tel quel auf die Einsicht in diese Fichen bzw. Dossiers übertragen liesse. Wir haben eine Interessenabwägung vorzunehmen: die Abwägung zwischen den Interessen der Privaten, die sich zu Recht verletzt fühlen, und den Interessen des Staates, der dafür zu sorgen hat, dass er weiter funktionstüchtig bleibt und dass wir ihn nicht übermässig belasten. Wir versuchen bei die- ser Interessenabwägung einen Trapezakt oder einen Gang auf dem hohen Seil, da stimme ich Herrn Onken durchaus zu. Wir dürfen die Interessen des Staates daran, die Fichen nicht zu öffnen bzw. den Verwaltungsaufwand zu minimieren oder möglichst klein zu halten, keinesfalls übermässig stark ge- wichten. Aber wir haben diese Interessenabwägung vorzu- nehmen. Genau das wollte uns Herr alt Bundesgerichtspräsi- dent Haefliger in der Kommission klarmachen. Ich bin über- zeugt, dass das, was in Artikel 3 (Akteneinsicht im Falle eines Schadens) vorgeschlagen worden ist, mit der Verfassung durchaus im Einklang steht.
Ich mache darauf aufmerksam - Herr Kommissionspräsident Schiesser hat es gesagt -, dass wir auch den ideellen Scha- den ausdrücklich erwähnen. An den Nachweis im Sinne des Glaubhaftmachens sind ja nach ständiger Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird doch ge- nügen - da bin ich mit Herrn Danioth einverstanden, es hängt von der Psychologie des Sonderbeauftragten ab -, dass man vernünftige Anhaltspunkte einbringt, weshalb man vernünfti- gerweise in diese Unterlagen Einsicht erhalten sollte. Das ge- nügt nach meinem Dafürhalten vollkommen.
Heikler war Artikel 4 Absatz 2 in der Fassung der Kommis- sionsmehrheit. Herr Bundesrat Koller hat darauf hingewiesen, dass hier materiell eine relativ gewichtige Differenz besteht. Worum geht es? Es geht darum, dass wir Wort halten. Die Ak- teneinsichtsgesuche wurden ja gestellt. Inzwischen sind wir uns darüber einig geworden, dass ein hängiges Verfahren - das ist natürlich ein hängiges Einsichtsverfahren, weil es mit einem Gesuch provoziert wurde - auch rechtsstaatlich ein- wandfrei beendet werden muss. Man darf keine Erledigung durch Schubladisierung zulassen: Man braucht eine Benach- richtigung, und für den Fall, dass dort Meinungsverschieden- heiten bestehen, ist theoretisch unabdingbar ein Rechtsweg zu öffnen.
Das ist natürlich reine Theorie. Warum? Wie geht das vor sich? Es kommt ein Gesuch; das ist hängig. Jetzt klärt man ab, ob wesentlich mehr Informationen in den Dossiers enthalten sind. Zu diesem Zwecke - das ist völlig unbestritten - müssen die Dossiers verwaltungsintern natürlich studiert werden, sonst wäre das Ganze nicht seriös. Damit würde aber die Aktenein- sichtsgewährung im Sinne der Einblickgewährung in Dossiers eben sehr viel Aufwand verursachen, weil man die Dossiers teilweise bearbeiten müsste, und das will man nicht. Aber man
hat einen rechtsstaatlichen Anspruch darauf, zu wissen, ob dort erheblich mehr steht als in den Fichen oder nicht Die Mit- teilung kommt also, und nun erwarten wir -Herr Danioth hat es gesagt -, dass sich die Mehrzahl der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller von dieser Mitteilung überzeugen lassen, dass sie ihr also glauben. Das ist nur möglich, wenn vorher eine sorgfältige Abklärung durchgeführt wird und der Mitteilung, man möge doch - wenn immer möglich - auf Weiterungen ver- zichten, eine Art Hirtenbrief des Bundesrats beigegeben wird, in dem darauf hingewiesen wird, dass ein solcher Verzicht wahrscheinlich nötig wäre, damit die Verwaltung ihre Energie für die Zukunft auf andere Dinge konzentrieren könne. Das Psychologische spielt eine sehr grosse Rolle bei diesen Mittei- lungen.
Aber wenn sich eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller nicht zufriedengibt, dann hält sie oder er an seinem Einsichts- gesuch fest, und dann gibt es theoretisch zwei Möglichkeiten: Entweder Sie verweigern die Einsicht mit der Begründung, es stünde ja nicht wesentlich mehr drin als in den Fichen, oder Sie gewähren die Akteneinsicht. Da bin ich schon der festen Ueberzeugung, dass für diesen Fall die Akteneinsicht gewährt werden muss. Wie wollen Sie die Verfügung auf Verweigerung der Akteneinsicht begründen? Jede Verfügung ist zu begrün- den, und Sie müssen schwarz auf weiss dartun, warum nicht mehr in den Dossiers steht als in den Fichen. Das verursacht praktisch den gleichen Aufwand wie das Oeffnen der Akten, denn Akteneinsicht verweigern mit dem Hinweis darauf, es stünden Dinge in den Dossiers, für die man gar keine Akten- einsicht gewähren könne, können Sie vernünftigerweise nicht Denn damit wäre der Beweis erbracht, dass wesentlich mehr in den Dossiers steht als auf den Fichen. Diese Möglichkeit schliesse ich schlicht aus.
Wenn wir auf einer Verfügung beharren - was man theoretisch kann -, dann provozieren wir einfach ein zusätzliches inziden- tes Beschwerdeverfahren, welches das Verfahren nochmals verlängert. Das möchte ich nicht. Damit ist doch der Beweis er- bracht, dass bei der Behandlung dieser Einsichtsgesuche, die bereits anhängig gemacht wurden, Entscheidendes von der Psychologie abhängt
Die Kommissionsmehrheit hat wohl den Weg für eine vernünf- tige Lösung vorgezeigt. Artikel 4 Absatz 2 ist bewusst offen for- muliert und soll in der Praxis erlauben, zu einem vernünftigen Ende zu kommen. So interpretiere ich gesamthaft die Artikel 3 bis 5.
Ich möchte Ihnen beantragen, der Kommissionsmehrheit zu- zustimmen.
Plattner: Ich habe mich auf dieses Votum nicht besonders vor- bereitet, sondern gedacht, ich höre mir erst einmal an, was zu den wichtigen Punkten der Artikel 3, 4 und 5 gesagt wird. Für mich würde eigentlich die heutige Regelung genügen. Da gibt es keine Einschränkung des Einsichtsrechts, das ist bür- gerfreundlich, das ist das, was der Bundesrat nach meinem Verständnis seinerzeit gewähren wollte. Jetzt merke ich und verstehe auch bis zu einem gewissen Grad, dass man ver- sucht, hier nun aus schützenswerten Gründen, die aber nicht denselben Stellenwert haben wie die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, das Einsichtsrecht einzuschränken.
Ich habe mich gefragt, ob ich beantragen sollte, auf dieses Ge- schäft nicht einzutreten. Ich habe verzichtet, einen solchen An- trag zu stellen. Aber ich möchte sehr dafür plädieren, dem Min- derheitsantrag von Kollege Onken zuzustimmen. Das Ganze kommt mir, wenn ich es deutlich und undiplomatisch sage, nämlich wie eine Schlaumeierei vor: Man hat Bücher mit Inhalts- verzeichnissen über Bürgerinnen und Bürger angelegt. Dieses Inhaltsverzeichnis ist die Fiche, und das Buch ist das Dossier. Nun sagt man dem Bürger: Du kannst zwar das Inhaltsverzeich- nis lesen, aber in vielen Fällen werde ich dir nachher sagen, dass das Buch selber gar nichts mehr bringt, das interessiert dich nicht. Der Bürger kann das glauben oder auch nicht. Im all- gemeinen werden die, die schon früh ihre Anträge gestellt ha- ben, es nicht glauben. Nun versucht man ein Verfahren zu ent- wickeln, mit dem man den, der das nicht glaubt, trotzdem daran hindern kann, seinen Anspruch geltend zu machen, weil dieser Anspruch zuviel Aufwand verursache.
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Herr Zimmerli hat sehr überzeugend dargelegt, dass das Ganze am Schluss riskiert, zu einer Schlaumeierei zu werden, die erst noch mehr Aufwand kostet: Es kostet zuerst den Auf- wand, das Dossier anzuschauen, wenn das Gesuch kommt; man muss dann schauen, ob nicht doch mehr drin steht, und muss das beurteilen; da sicher etwas anderes im Dossier steht als in der Fiche, muss das diskutiert werden; dann muss man einen Brief schreiben; man muss sich mit der Antwort der Ge- suchstellerin oder des Gesuchstellers auseinandersetzen; man muss dann allenfalls doch Einsicht gewähren, oder man muss den ganzen Beschwerdeweg durchziehen - und am Schluss hat man nicht nur jedes Dossier angeschaut und viel zuviel Arbeit gemacht, sondern hat, wenn man den Empfeh- lungen von Herrn Zimmerli folgt, dann doch die meisten Dos- siers zeigen müssen. Ob man am Schluss Geld spart mit die- ser Schlaumeierei, ist überhaupt nicht klar. Es könnte genau- sogut sein, dass man insgesamt mehr Aufwand betreibt. Was bei diesem Verfahren auf der Strecke bleibt, ist eben das vielzi- tierte Vertrauen des Bürgers oder der Bürgerin in die Behör- den, auch in uns als Parlamentarier.
Der Minderheitsantrag Onken macht einen kühnen Schnitt durch all diese Gedanken; er bleibt einfach bei dem, was frü- her einmal versprochen wurde. Er ergänzt den Artikel 3 mit ei- nem Absatz 3 und gibt damit die Möglichkeit, dass Bürgerin- nen und Bürger, die einsehen, dass bei ihnen wirklich nichts im Dossier steht, auf das weitere Verfahren zur Akteneinsicht verzichten. Die Möglichkeit bleibt offen und vor allem der Ein- sicht des Bürgers anheimgestellt; er wird nicht in ein Be- schwerdeverfahren gedrängt. Ich halte das für eine viel bes- sere Lösung. Es darf hier nicht um einige Millionen Franken mehr oder weniger gehen, denn diese Berechnungen sind ohnehin zweifelhaft, wie ich versucht habe darzulegen, son- dern es muss darum gehen, diese Fichenaffäre jetzt endgültig auf ein Geleise zu bringen, das nicht zu weiteren Verunsiche- rungen führt.
Ich bitte Sie also dringend, den Minderheitsantrag Onken noch zu erwägen und ihm schliesslich zuzustimmen.
Gadient: Es handelt sich um eine Interessenabwägung, die wir hier vorzunehmen haben. Darauf ist zu Recht hingewiesen worden, und dies mag es rechtfertigen, dass sich auch ein Nichtkommissionsmitglied noch kurz zu diesem Sachverhalt äussert.
Bei der Regelung nach Artikel 3ff. des Bundesbeschlusses handelt es sich ohne Zweifel um dessen zentrale Bestimmun- gen. Für mich steht dabei das seinerzeit in aller Form abgege- bene Versprechen zur Einsichtnahme in die Dossiers im Vor- dergrund. Es mögen durchaus berechtigte Gründe für die nachträgliche Einschränkung vorliegen, aber diese rechtferti- gen nicht, von der abgegebenen Zusage abzurücken; von ei- nem solchen Kurswechsel ist abzusehen. Der für eine integral zu ermöglichende Akteneinsicht erforderliche Aufwand ist be- deutend, das ist nicht zu verkennen. Die entsprechenden Zah- len sind heute noch aufaddiert worden; sie fallen ins Gewicht. Müsste die Frage in einer solchen Situation aber nicht viel- mehr die sein, wie viele Hunderte solcher Arbeitsjahre in den Auf- und Ausbau des Fichenwesens investiert worden sind, ohne dass die verantwortlichen Instanzen - und ich schliesse das Parlament dabei, auch wenn es in Unkenntnis handelte und in Unkenntnis blieb, nicht aus - sich darum scherten, und welches das Verhältnis des Liquidationsaufwandes zum Er- richtungsaufwand ist?
Zur Diskussion steht das verfassungsmässig garantierte Recht auf Akteneinsicht. Zu Recht verweist die Botschaft auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wo festgehalten wird, dass das Aufbewahren von personenbezogenen Daten und die Zugriffsmöglichkeit auf dieselben durch die Verwaltung ei- nen engen Bezug zum Grundrecht der persönlichen Freiheit hat, woraus ein erhebliches Interesse an Einsicht und Verifizie- rung resultiert.
Herr Bundesrat Koller und Herr Kollege Zimmerli haben heute in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die fragliche Rechtsprechung auf die Akteneinsicht bei hängigen Verfahren bezieht, in denen die Akten weiterhin zur Verwen- dung gelangen können. Aber ich frage mich, ob diese Voraus-
setzungen in den aktuellen Fällen, die uns heute beschäftigen, derart verschieden sind, dass sich dort die gleiche Praxis nicht auch anwenden liesse, dass diese geradezu ausgeschlossen wäre. Der Grad der Betroffenheit mag zwar geringer sein - das ist für mich eine Selbstverständlichkeit -, aber der Bezug zum Grundrecht der persönlichen Freiheit ist durchaus evident und gegeben. Es fragt sich deshalb, ob die vorgesehene doppelte Voraussetzung für die Gewährung der Einsichtnahme zu rechtfertigen ist, wie dies Herr alt Bundesrichter Haefliger an- nehmen zu können glaubte. Es genügt zwar die Glaubhaftma- chung des Schadens, aber die Praxis lehrt, dass dies gerade in solchen Fällen alles andere als einfach sein wird und bald einmal mit einem entsprechenden anwaltlichen Aufwand ver- bunden sein dürfte.
Man riskiert mit einer solchen Hürde, dass potentielles Un- recht bestehenbleibt. Da wir die Interessen abzuwägen ha- ben, geht es in Würdigung aller Voraussetzungen und der pro- blematischen Geschehnisse in diesem Bereich letztlich um eine Grundsatzfrage, deren rechtsstaatlich einwandfreie Re- gelung - damit stimmen wir alle überein - vorrangiges Anlie- gen sein muss.
Das Verfahren im Sinne des Minderheitsantrages Onken, das vorerst das Recht auf Einsichtnahme stipuliert und dann kon- kret einige zwingende Ausnahmen nennt, ist konsequent und stellt für mich den in dieser Situation zu beschreitenden Weg dar.
Darf ich Ihnen, Herr Bundesrat, bei dieser Gelegenheit noch danken für die so speditive Neuregelung der Registrierung von Strassenverkehrsgesetz-Uebertretungen? Die überfällige Entsorgung dieser von Registrierwut produzierten Fichen- berge ist in vollem Gange, und das neue System verdient An- erkennung.
Schiesser, Berichterstatter: Nach diesen verschiedenen Vo- ten gestatte ich mir einige kurze Bemerkungen.
Zuerst zu Herrn Onken. Wir können uns natürlich darüber streiten, was verfassungsmässig ist und was nicht. Herr Zim- merli hat die entsprechenden Ausführungen gemacht. Ich möchte immerhin darauf hinweisen, dass alt Bundesrichter Professor Haefliger die Vorschläge der Kommission als verfas- sungsmässig bezeichnet hat. Es kann also nicht davon ausge- gangen werden, dass wir mit unseren Vorschlägen irgend et- was vorbringen würden, das nicht verfassungsmässig wäre. Jedenfalls haben wir von Herrn Professor Haefliger das Ge- genteil gehört.
Eine Bemerkung zu Herrn Plattner. Er hat gesagt, die Kommis- sion schlage mit ihrer Lösung eine Schlaumeierei vor. Ich muss davon ausgehen, dass Herr Plattner vielleicht die Trag- weite des Kommissionsvorschlags nicht ganz erfasst hat. Worum geht es? Es geht darum, in einem rechtsstaatlich ein- wandfreien Verfahren festzustellen, welche Dossiers erheblich mehr Informationen enthalten. Der Begriff «erheblich mehr» ist auslegungsbedürftig. Bei dieser Auslegung darf es sicher nicht nur um einen quantitativen Aspekt gehen; es muss auch eine qualitative Komponente einbezogen werden. Steht in den Dossiers nicht wesentlich mehr als in den Fichen, so fehlt es an einem rechtserheblichen Interesse der Betroffenen an der Einsicht. Wesentlich ist, darin gebe ich Herrn Plattner recht, wie dieser Begriff «erheblich mehr» in der Praxis ausgelegt wird. In dieser Beziehung müssen wir Vertrauen in den neuen Sonderbeauftragten haben. Wir können in der Gesetzgebung nicht alles so umschreiben, dass es ein für allemal feststeht.
Ein Beispiel: Wir haben eine Liste der Teilnehmer an einer De- monstration. Es steht in diesem Aktenstück, es habe eine poli- tische Demonstration stattgefunden; ferner sind Ort und Zeit und 500 Namen von Teilnehmern vermerkt. Sonst ist in die- sem Aktenstück nichts vorhanden. Was muss nun geschehen, wenn der Betroffene, obwohl im Dossier nicht erheblich mehr Informationen enthalten sind, Einsicht verlangt und auch er- hält? Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes müssen 499 Namen abgedeckt werden. Der Betroffene erhält 10 Seiten. Auf der ersten Seite steht «Politische Demonstration», Ort und Zeit, dann folgen acht leere Blätter; auf dem 9. oder auf dem 10. Blatt findet sich sein Name; alles andere ist abgedeckt Ist das sinnvoll? Derartige Uebungen sollten wir vermeiden. Ich
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Akten der Bundesanwaltschaft Einsicht
muss Sie bitten, auch solche Fälle zu bedenken. Wenn der Be- troffene die Kopie eines solchen Aktenstücks zugestellt erhält, muss er sich fragen: Was wurde hier abgedeckt? Die Erklä- rung lautet gleich wie in der ersten Mitteilung; es wurden 499 Namen aus Persönlichkeitsgründen abgedeckt. Das be- trachte ich als nicht sinnvoll.
Ich muss aber eingestehen, dass es Fälle geben mag, in de- nen Herr Zimmerli mit seiner Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 recht hat. Diese Frage kann von der nationalrätlichen Kommis- sion allenfalls noch einmal überprüft werden.
Noch eine Bemerkung zum Minderheitsantrag Onken: In der vorliegenden Fassung geht Herr Onken teilweise hinter die Vorschläge der Kommission zurück, nämlich in bezug auf jene Fälle, in denen ein Schaden glaubhaft gemacht wird. Nach der Formulierung der Kommissionsmehrheit kann jemand auch nachträglich einen Schaden glaubhaft machen. Gemäss Fas- sung Onken wäre dies nicht möglich, da nur bereits einge- reichte Gesuche erfasst werden. Wenn Sie schon dem Minder- heitsantrag Onken zustimmen möchten, dann müssten Sie diese Unstimmigkeit berücksichtigen. Ich glaube aber, wir ha- ben mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit eine tragfähige Lösung gefunden. Allfällige Mängel können im Rahmen der nationalrätlichen Beratung noch einmal überprüft werden. Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Zuerst eine Bemerkung zum Verhältnis zwi- schen den Artikeln 3 und 4. Vor allem das Votum von Herrn Gadient hat mich darauf aufmerksam gemacht. Der Anspruch gemäss Artikel 3 ist natürlich ein materieller Anspruch, der sich direkt aus der Verfassung ableitet Denn wenn der Ge- suchsteller einen materiellen oder immateriellen Schaden glaubhaft macht, hat er Anspruch auf Dossiereinsicht, ganz unabhängig von der Frage, ob er früher ein Gesuch gestellt hat oder nicht. Demgegenüber beschränkt sich Artikel 4 auf jene Fälle, in denen früher tatsächlich ein Gesuch gestellt wor- den ist. Der Anspruch aufgrund von Artikel 4 ist daher nicht ein Anspruch, der sich als materieller Anspruch direkt aus der Ver- fassung ableiten würde, wie das Herr Zimmerli und der Kom- missionspräsident soeben dargelegt haben.
Diesbezüglich muss ich noch einmal festhalten: Die Interpre- tation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeigt ganz klar, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens nur dann gegeben ist, wenn die Verwaltung perso- nenbezogene Daten über längere Zeit registraturmässig er- schlossen aufbewahrt und weiterverwendet hat und wenn al- lenfalls weitere Verwaltungsstellen auf unbestimmte Zeit zu diesen Akten Zugriff haben. Die vom Bundesbeschluss be- schlagenen Akten sind heute unter der Obhut des Sonderbe- auftragten und stehen der Bundesanwaltschaft grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung. Es gibt nur einzelne Ausnahmen. Aufgrund dieses Bundesbeschlusses werden wir nach Ab- schluss des Einsichtsverfahrens wahrscheinlich über 95 Pro- zent aller Akten archivieren oder vernichten können. Deshalb ist die materiellrechtliche Voraussetzung in den Artikeln 3 und 4 eine unterschiedliche. Das zeigt sich vor allem darin, dass man aufgrund von Artikel 3 den Anspruch unabhängig von ei- nem Gesuch jederzeit geltend machen kann - das ist der Vor- teil der Lösung der Kommissionsmehrheit gegenüber derjeni- gen der Minderheit.
Im übrigen habe ich unterdessen eingesehen: Wenn man in Artikel 4 tatsächlich einen Anspruch geben will, der durch ein formelles Verfahren abgeschlossen werden kann, halte ich am diesbezüglichen Antrag des Bundesrates nicht mehr fest.
Vielleicht noch ein Wort zur Frage der Auslegung von Artikel 4 Absatz 2. Herr Zimmerli hat das auch angesprochen. Es sind dort tatsächlich zwei Interpretationen möglich. Wenn der Be- troffene auf seinem Gesuch beharrt, gibt es einerseits die Mög- lichkeit, sofort eine Verfügung zu erlassen, und gegen diese Verfügung könnte dann Beschwerde erhoben werden. Die an- dere Möglichkeit, der ich den Vorzug geben würde, ist die, dass man einem Gesuchsteller tatsächlich volle Dossierein- sicht gewährt, wenn er auf der Akteneinsicht beharrt. Damit würde sich die Beschwerdemöglichkeit nur noch auf die Ab- deckungen beziehen. Bei der ersten Auslegung wäre eine
doppelte Beschwerde die Folge: zunächst über die Frage, ob nicht mehr in den Dossiers enthalten sei, und nachher, in ei- nem zweiten Umgang, über die Frage der Abdeckungen. Das wäre zweifellos sehr unzweckmässig. Ich bin daher der Mei- nung, dass die zweite Interpretation die richtige ist. Vor allem auch dann, wenn Sie noch dem Minderheitsantrag Danioth bei Artikel 7 zustimmen, wonach man diesem Sonderbeauf- tragten noch von Gesetzes wegen den Auftrag erteilt, eine «einvernehmliche Lösung» zu suchen. Es ist ganz klar, dass dieser Sonderbeauftragte in einer ganz anderen Ausgangspo- sition ist, je nachdem, ob er im einen Falle einen reinen Autori- tätsbeweis liefern muss oder im anderen anhand der vorge- zeigten Dossiers die Abdeckungen erklären und damit das Ziel erreichen kann, das Herrn Danioth vorschwebt.
Vielleicht noch eine Frage zum Aufwand. Herr Danioth, ich lasse mich natürlich gerne überzeugen, dass der Aufwand ge- ringer ist, als wir ihn jetzt schätzen. Es war unsere Pflicht, auch auf die andere Möglichkeit aufmerksam zu machen. Wenn der Aufwand dann viel kleiner ausfällt, weil der Sonderbeauftragte sehr viele Gesuchsteller überzeugen kann, dann ist das dem Bundesrat natürlich noch so lieb, und dann zahle ich Ihnen so- gar gerne eine Flasche.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
33 Stimmen 4 Stimmen
Art. 6
Antrag der Kommission
Titel
Nicht mehr benötigte Akten
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
a. bei einem eingestellten Verfahren die Verfolgungsverjäh- rung ....
Abs. 3
Die ausgeschiedenen Akten werden dem Bundesarchiv über- wiesen. Sie stehen der Verwaltung nicht mehr zur Einsicht of- fen und unterliegen einer Sperrfrist von 50 Jahren. Abs. 4 Streichen
Antrag Frick Abs. 4
Nach Absatz 1 ausgeschiedene Akten werden vernichtet, wenn die betroffene Person es verlangt. Der Anspruch auf Ver- nichtung endet mit ihrem Tod.
Art. 6
Proposition de la commission
Titre
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(La modification ne concerne que le texte allemand)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
...
a intervenue à la suite d'une suspension de procédure;
AI. 3
.... éliminés sont versés aux Archives fédérales. Ils ne peuvent plus être consultés par l'Administration et sont soumis à un embargo de 50 ans. AI. 4
Biffer
Proposition Frick
AI. 4
Les documents éliminés selon le 1er alinéa sont détruits si la personne concernée le demande. Le droit de faire détruire un document s'éteint au moment du décès.
6-S
Documents du Ministère public de la Confédération
98
E
4 mars 1992
Schiesser, Berichterstatter: Ich komme zu einem weiteren Schwerpunkt in dieser Vorlage. Der Bundesrat beantragt, die ausgeschiedenen Akten seien zu vernichten. Akten, die «histo- risch besonders wertvoll sind und deren Archivierung persön- lichkeitsrechtlich unbedenklich ist», werden im Bundesarchiv archiviert. Der Bundesrat legt dabei die entsprechenden Krite- rien für die Ausscheidung jener Akten fest, die archiviert wer- den sollen. Demgegenüber schlägt Ihnen die Kommission einstimmig vor, die ausgeschiedenen Akten dem Bundesar- chiv zu übergeben und diese in Anbetracht der besonderen persönlichkeitsrechtlichen Aspekte mit einer absoluten Sperr- frist von 50 Jahren zu belegen; die übliche Sperrfrist beträgt nach dem Reglement für das Bundesarchiv 35 Jahre.
Der Bundesrat versucht mit seinem Antrag, alle im Streite lie- genden Interessen unter einen Hut zu bringen. Es sind dies:
die Interessen der Geschichtsforschung an der Erhaltung der Akten;
die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen;
die Interessen des Staates an einem verhältnismässigen Aufwand.
Die Kommission hat sich nach langen Beratungen gegen eine generelle Vernichtung der Staatsschutzakten ausgesprochen. Sie hat damit das Interesse an der Erhaltung dieser Akten hö- her eingestuft als die gewichtigen Vorbehalte in bezug auf den Persönlichkeitsschutz Es wäre wohl das erste Mal, dass der Gesetzgeber aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes gene- rell der Vernichtung von Akten zustimmt, die nach dem gelten- den Recht eindeutig dem Bundesarchiv abgeliefert werden müssten.
Weiter geht Ihre Kommission davon aus, dass im Bundesar- chiv zahlreiche Akten gelagert werden, die unter dem Aspekt des Persönlichkeitsrechts nicht weniger brisant sind. Den- noch tragen wir, wie bereits erwähnt, dieser persönlichkeits- rechtlichen Brisanz der Staatsschutzakten Rechnung und möchten die absolute Sperrfrist für diese Akten auf 50 Jahre verlängern.
Nach dem Vorschlag des Bundesrates wären nur Akten zu ar- chivieren, die «historisch besonders wertvoll sind und deren Archivierung persönlichkeitsrechtlich unbedenklich ist». An- gesichts dieser Kumulation der Erfordernisse kann ohne Uebertreibung gesagt werden, dass es derartige Akten nicht gibt: Gerade die historisch wertvollen Akten dürften sehr oft in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht eben nicht unbedenklich sein.
Zudem will der Bundesrat diese Kriterien in einer Verordnung umschreiben. Anzuwenden hätte diese Verordnung wohl der Sonderbeauftragte. Hier bin ich versucht zu bemerken: «Schu- ster, bleib bei deinem Leisten.» Es kann nicht Sache der politi- schen Behörden sein, über den historischen Wert von Akten zu entscheiden. Auch der Sonderbeauftragte dürfte mit der Beurteilung des historischen Wertes oder Unwertes der Staatsschutzakten seine liebe Mühe haben. Diese Aufgabe soll von den Fachleuten erledigt werden; diese Fachleute ha- ben wir im Bundesarchiv. Nach dem Reglement für das Bun- desarchiv, erlassen vom Bundesrat am 15. Juli 1966, ist dieses Archiv die zentrale Sammelstelle aller dauernd wertvollen Ak- ten. Die Triage obliegt somit generell den Fachkräften des Bundesarchivs, und das soll auch für die Staatsschutzakten gelten. Das Bundesarchiv wird nicht einfach diese 1200 Meter Akten aufbewahren, sondern nur die dauernd wertvollen Ak- ten. Deshalb gehören die Staatsschutzakten in die Hände der Archivare.
Noch eine kurze Bemerkung zur Frage der Berichtigung: Vom Aufwand her ist es undenkbar, bei den Staatsschutzakten eine Berichtigung oder eine systematische Gegendarstellung zu ermöglichen. Soweit sich im Einsichts- und Beschwerdever- fahren Bestreitungen des Akteninhalts ergeben, werden diese zu den Fichen gelegt werden. Alles andere brächte einen Auf- wand, der kaum zu verantworten wäre. Zudem sind bei den meisten in Archiven gelagerten Akten solche Berichtigungen oder Bestreitungen auch nicht möglich. Müssten alle Akten, die fehlerhaft sind, aus Archiven entfernt werden, so bliebe wohl nicht allzuviel übrig. Die Geschichtswissenschaft hat bis- her mit diesem Problem zu Rande kommen müssen. Es ist zu erwarten, dass sie dereinst auch das Kapitel Staatsschutzak-
ten so handhaben kann, dass die Kriterien einer wissenschaft- lichen Bearbeitung erfüllt sein werden.
Noch eine Bemerkung zur PUK EJPD: Wie Herr Bundesrat Kol- ler bereits ausgeführt hat, hat die PUK EJPD in ihrer Motion 2, Datenschutz im Bereich der Bundesanwaltschaft, in Punkt 3 gefordert: «Ueberholte Einträge und Dokumente sind zu ver- nichten.» Die Räte haben dieser Motion zugestimmt. Wider- spricht die Kommission mit ihren Anträgen nun diesen Be- schlüssen? Wir glauben nicht, und zwar aus folgenden Grün- den: Zum einen haben uns Mitglieder der PUK erklärt, ihrer Kommission sei es mit dieser Forderung primär darum gegan- gen, sicherzustellen, dass die Akten nicht mehr durch die Bun- despolizei benützt würden. Zum andern hat die PUK nicht ge- nerell die Vernichtung gefordert, sondern nur dort, wo Ein- träge und Dokumente überholt sind.
Was heisst «überholt»? Das ist nicht einfach zu umschreiben. Selbst wenn dies noch einigermassen präzis möglich wäre, wäre dann jeder Eintrag und jedes Dokument daraufhin zu überprüfen? Ich glaube nicht, dass dies die PUK wollte. Mit un- serem Vorschlag entsprechen wir nicht genau dem Wortlaut der Forderung der PUK, wohl aber deren Sinn und Geist
Aus diesen Erwägungen bitte ich Sie, der Kommission zu fol- gen.
Nun haben wir noch einen Antrag von Herrn Frick. Er verlangt mit seinem Antrag folgendes: «Nach Absatz 1 ausgeschie- dene Akten werden vernichtet, wenn die betroffene Person es verlangt .... » Das ist an sich eine einleuchtende Begründung. Ich muss aber zwei Vorbehalte oder Gegenargumente anbrin- gen:
Bis heute war es der Staat, der darüber entschied, was ar- chiviert wird und was nicht. Es wäre also in gewissem Sinne ein Novum, wenn wir erstmals festhielten, der einzelne könne die Vernichtung der ihn betreffenden Akten verlangen.
Das scheint mir noch fast der gewichtigere Grund zu sein: Wenn Sie vom Aufbau der Fichen und Dossiers ausgehen, so werden Sie bald erkennen, dass der Antrag von Herrn Frick mit einem enormen Aufwand verbunden wäre. Der Antrag Frick wäre durchaus praktikabel, wenn die Dossiers nach Personen geordnet wären und jede fichierte Person ein Dossier hätte. Dem ist aber nicht so. Die einschlägigen Dossiers müssten aufgrund einer Fiche, die vielleicht zehn Einträge enthält, her- ausgesucht werden. In den Dossiers wären darauf die ent- sprechenden Stellen zu entfernen. Diese Dossiers enthalten Originale: Zeitungsartikel, Berichte, Rapporte und derglei- chen mehr. Aus all diesen Originalen müssten die entspre- chenden Stellen entfernt werden. Eine Abdeckung genügt nicht, es braucht eine Vernichtung. Sie können sich selber vor- stellen, wie gross der Aufwand wäre, wenn all diese Dossiers entsprechend bearbeitet werden müssten. Aus den Origina- len müsste herausgeschnitten werden, die Originale müssten teilweise abgetrennt werden. Wenn man sich dieses Proze- dere vor Augen hält, so wird ersichtlich, dass die Durchfüh- rung des Antrags Frick in der Praxis kaum möglich ist. Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, diesem Antrag nicht zu folgen. Allerdings ist das meine persönliche Auffassung. In der Kommission haben wir diesen Antrag nicht beraten können.
Frick: Eine Vorbemerkung: Ich bin beeindruckt von der Arbeit der Kommission und zolle ihr hohen Respekt.
Beim näheren Studium der Vorlage aber habe ich zusehends den Eindruck erhalten, dass der Persönlichkeitsschutz des Fi- chierten, des Direktbetroffenen, zu stark zurückgestellt wurde gegenüber dem historischen Interesse. Mein Antrag will hier einen Ausgleich schaffen.
Wir haben uns faktisch zwischen zwei grundsätzlichen Lösun- gen für jene der Kommission entschieden. Der Bundesrat hat sich dem angeschlossen. Die Kommission schlägt gegenüber dem Bundesrat den umgekehrten Weg vor, nämlich dass alle Akten an das Bundesarchiv gehen und dort nach dem Regle- ment für das Bundesarchiv und den entsprechenden Weisun- gen des Bundesrates behandelt werden. Im Klartext heisst dies - so schliesse ich aus den Informationen, die zugänglich sind -, dass das Bundesarchiv eine erste Triage macht und aufbewahrt, was unter historischen Gesichtspunkten interes-
Akten der Bundesanwaltschaft. Einsicht
99
sant erscheint. Nach fünfzig Jahren werden die Akten, die ar- chiviert sind, zur Einsicht offenstehen. Nach der heute gelten- den Bundesarchivverordnung würde das heissen - falls sie dannzumal noch gilt -, dass der Bundesarchivar im Einzelfall bewilligt, ob Einsicht genommen werden kann oder nicht. Na- mentlich ist dabei die Einsicht für wissenschaftliche Zwecke zu gewähren, sie kann aber auch für andere Zwecke gewährt werden; das bitte ich im folgenden zu beachten.
Diese Lösung, dass grundsätzlich alle Akten ans Bundesar- chiv gehen, unterstütze ich vollauf. Die Fichenaffäre hat zu ei- ner Vertrauenskrise geführt, und wir stellen das Vertrauen nicht wieder her, wenn wir alle Akten vernichten. Wir würden das Problem nicht lösen, sondern nur verdrängen. Die schnelle und friedliche Lösung ist daher die falsche, das «Mei- ster-Proper-Verfahren» darf in diesem Fall nicht Anwendung finden; es ist die Kommissionslösung zu realisieren.
Ich weiss auch, dass der Vorschlag der Kommission teuer ist, dass er einen immensen Personal- und Finanzaufwand mit sich bringt. Wir haben Zahlen gehört in der Grössenordnung von 100 Millionen Franken und mehr. Ich bin aber auch der Ansicht, dass die Bewältigung dieser Geschichte uns etwas kosten muss. Denn bei diesen Akten handelt es sich um politi- schen Sondermüll. Und dieser ist in einem aufwendigen Ver- fahren zu entsorgen, wenn wir das Vertrauen wiederherstellen wollen. Wir sind das der Demokratie schuldig.
Die Lösung, wie sie die Kommission vorschlägt, ist eine Lö- sung zugunsten der Geschichtsforschung und zur Wiederher- stellung des Vertrauens. Sie trägt aber - und hier setzt meine Kritik an - der Persönlichkeit der Fichierten, der in den Akten Registrierten, nicht genügend Rechnung. Wir haben davon auszugehen - sonst wäre die ganze Geschichte ja nicht in diese Dimensionen gewachsen -, dass in diesen Akten viel Persönlichkeitsverletzendes, Unkorrektes, bisweilen auch Groteskes und Lächerliches steht; darauf kann der Betroffene kaum Einfluss nehmen. Namentlich kann er nicht verlangen, dass das verschwindet. Er muss zusehen, wie es auf alle Zeiten archiviert wird.
Eine blosse Bestreitung genügt meines Erachtens nicht, das ist eine unbefriedigende Lösung. Wir haben Ungewissheiten: Wie wird die Ordnung des Bundesrates in fünfzig Jahren aus- sehen? Wer hat dannzumal Zugang zu den Akten für eine bun- desrätliche Verordnung? Wie interpretiert ein Historiker diese Tatsachen? Können hier nicht persönlichkeitsverletzende Schlüsse gezogen werden?
Ich postuliere, dass der Bürger die Vernichtung seiner Akten verlangen kann. Hier haben wir es nicht mit üblichen Akten zu tun - und damit möchte ich auf den Einwand von Herrn Schiesser eingehen -, die in einem normalen, rechtsstaatli- chen Verfahren angelegt worden sind, in welchem der Bürger Partei war und sich äussern konnte; es sind ganz andere Ak- ten. Der Persönlichkeitsschutz macht es nötig, dass sie elimi- niert werden können.
Herr Bundesrat Koller hat im Eintretensvotum erklärt, viele Bür- ger würden davon ausgehen, dass die Akten vernichtet wür- den, oder würden zumindest gutgläubig damit rechnen und hätten darum gar nichts Weiteres unternommen. Auch auf- grund dieses Vertrauens des Bürgers in die bisherige Praxis (EMD-Akten) dürfen wir verlangen, dass er eine Vernichtung der Akten durchsetzen kann.
Mein Antrag lautet wie folgt: «Nach Absatz 1 ausgeschiedene Akten werden vernichtet, wenn die betroffene Person es ver- langt. Der Anspruch auf Vernichtung endet mit ihrem Tod.»
Das braucht noch einige Begründungen. Ich will damit zweier- lei erreichen: Erstens, dass jeder, der noch in einem Verfahren nach Artikel 4 steht, die Vernichtung seiner Akten verlangen kann. Zweitens soll jede Bürgerin und jeder Bürger aber auch verlangen können, dass bereits archivierte Akten über seine bzw. ihre Person vernichtet werden - also alle nach Absatz 1 ausgeschiedenen Akten, sowohl solche in einem noch laufen- den Verfahren als auch später bereits abgelehnte. Das ist für mich ein gangbarer Mittelweg zwischen dem Persönlichkeits- schutz und dem wissenschaftlich-historischen Interesse.
Die Kernfrage ist folgende: Besteht mit meinem Antrag zu den wissenschaftlich-historischen Interessen ein Widerspruch? Oder anders gefragt: Gehen dadurch wissenschaftlich interes-
sante Akten verloren? Für die Beantwortung müssen wir fol- gendes beachten:
Wir haben rund 900 000 Fichen; von den Fichierten haben bis jetzt je nach Interpretation 30 000 bis 40 000 Einsicht ver- langt, das entspricht rund 4 Prozent der Akten. Für 96 Prozent aller Akten wurde keine Einsichtnahme oder Auskunft bean- sprucht. Wir dürfen weiter davon ausgehen, dass sich künftig zur Hauptsache Leute aus diesen 4 Prozent, aus diesen knapp 40 000, rekrutieren werden, welche eine Vernichtung der Akten verlangen. Wir haben also noch weit genügend Ak- ten, nämlich 96 Prozent, welche für die Archivierung und für die wissenschaftliche Forschung verbleiben.
Ein weiterer Punkt: Bei welchen Akten kann man verlangen, dass sie vernichtet werden? Es handelt sich nach meinem An- trag nur um die Akten nach Absatz 1. Das sind jene Akten, die nicht in einem Strafverfahren verwendet wurden. Wer in ein Strafverfahren involviert war, konnte sich ja äussern, konnte be- streiten; hier liegt seine Darstellung bei den Akten, und gegen eine Archivierung ist vom Persönlichkeitsschutz her betrachtet nichts einzuwenden. Wir haben aber davon auszugehen, dass in Absatz 1 vor allem an die Unzahl von unsinnigen Akten ge- dacht wird, und diese soll man vernichten lassen können.
Ich habe den Zeitrahmen für das Begehren zur Vernichtung auf den Tod des Betroffenen beschränkt. Zudem sind nur na- türliche Personen antragsberechtigt. Das ist eine klare Ab- grenzung, meines Erachtens die einzig vernünftige, und eine klare Regelung. Wir müssen einmal abschliessen können. Die Vernichtung soll zu Lebzeiten verlangt werden können, nicht aber Generationen später.
Wie das Verfahren gemäss meinem Antrag genau zu gestalten ist, wäre vom Bundesrat zu regeln. Er ist Vollzugsbehörde und regelt gemäss Artikel 9 die Details. Er kann das im Rahmen der Vollzugsverordnung oder der Archivverordnung tun.
Herr Schiesser hat den Einwand gebracht, dass der Arbeits- aufwand unverhältnismässig gross sei. Ich widerspreche dem, und zwar aufgrund folgender klarer Berechnung: Halten wir uns vor Augen, dass wir mit diesem Beschluss 100 Millio- nen Franken initiieren. Diese Grössenordnung ist gegeben. Wenn nun von diesen 40 000 Personen, die bereits Einsicht verlangt haben, ein guter Drittel, also rund 10 000 bis 15 000 Personen, die Vernichtung verlangen und wir davon ausge- hen, dass eine solche Vernichtung im Durchschnitt 5 Arbeits- stunden braucht, dann kommen wir auf etwa 75 000 Arbeits- stunden. Das gäbe etwa 40 Mannjahre, und diese kosten höchstens 6 Millionen Franken. Der Aufwand - 5 Prozent der Gesamtkosten - ist im Interesse des Persönlichkeitsschutzes vertretbar.
Man kann den Einwand erheben, diese Lösung sei auch nicht absolut gerecht hinsichtlich des Persönlichkeitsschutzes. Ich bin mir dessen bewusst. Aber wir werden in dieser leidigen Angelegenheit keine absolut gerechte Lösung finden. Es gilt eine Lösung zu finden, die die Persönlichkeit respektiert und ihrem Schutz angemessen Rechnung trägt. Ich bedaure, dass dieser Persönlichkeitsschutz in den Anträgen der Kommission doch zu kurz gekommen ist.
Ich bitte Sie, meinen Antrag gutzuheissen, nicht zuletzt auch aus folgendem Grund: Meines Erachtens muss der Aspekt des Persönlichkeitsschutzes nochmals zur Sprache kommen. Sie geben damit auch dem Nationalrat als Zweitrat die Mög- lichkeit, sich noch damit zu befassen. Damit gewinnen wir Wesentliches für diese Vorlage.
Iten Andreas: Ich begrüsse den Antrag der Kommission sehr. Die Fichen und die Dossiers dürfen nicht vernichtet werden. Sie dürfen auch nicht geschmälert werden, wie das durch den Antrag von Herrn Frick geschehen würde.
Es ist durchaus verständlich, dass in der Zeit der allgemeinen Erregtheit die Idee aufgekommen ist, die Fichen seien zu be- seitigen, vor allem deshalb - Herr Frick hat auch darauf hinge- wiesen -, weil viel Nebensächliches, Unsinniges und Ueber- flüssiges notiert worden ist. Es wäre aber unverantwortlich, durch die Vernichtung der Fichen eine einseitige Quellenlage der Jahre 1960 bis 1990 zu schaffen. Das würde die Ge- schichtsschreibung in fünfzig Jahren verfälschen.
Die Historiker interessieren sich nicht für das Besondere des
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E 4 mars 1992
Einzelfalls, sondern für das Typische, für die allgemeine Ein- stellung und für die Mentalität einer Epoche. In einer Zeit der immer noch nachwirkenden Aufregung über die Fichenaffäre ist der richtige Rahmen für die endgültige und objektive Be- wertung der Quellen nicht gegeben. Wir müssen die ab- schliessende Aktenbewertung der kommenden Generation überlassen. Das ruft meines Erachtens nach der integralen Er- haltung des Quellenmaterials.
Die Fichenaffäre ist ein unverwechselbares historisches Phä- nomen, das noch keineswegs umfassend beleuchtet und be- wertet ist. Man sagt oft, man könne aus der Geschichte nichts lernen. Das mag im konkreten Anwendungsfall zutreffen, gilt aber nicht für das allgemeine gesellschaftliche Bewusstsein. Wenn einmal schwerwiegende Ereignisse vorgefallen sind, lässt sich das Bewusstsein nicht mehr hintergehen. Vorfälle solcher Art gehen ins kollektive Gedächtnis ein. Es ist dann Aufgabe der Historiker, dafür zu sorgen, dass bedeutende ge- sellschaftliche Vorgänge im Bewusstsein der Bevölkerung weiterwirken.
In diesem Sinne ist die Aufarbeitung der Fichenaffäre aus Di- stanz ein Gebot Das Bundesarchiv wird die Akten sachge- recht bewerten und bewirtschaften, eine Vernichtung wäre ein irreversibler Eingriff, eine Art Todesurteil über dreissig Jahre Fichenbewirtschaftung.
Der Antrag von Herrn Frick widerspricht meines Erachtens den Interessen der historischen Wahrheit. Es sollte nicht mög- lich sein, dass ein Block - und mag er noch so klein sein - her- ausgebrochen und das Quellenmaterial allenfalls eben doch entscheidend verkleinert wird. Wir stehen vor einem Entwe- der-Oder.
Es ist aus den dargelegten Gründen zwingend, alle Akten zur Archivierung beizubehalten und den Fachleuten zur Bewer- tung zu überlassen.
Schmid Carlo: Ich bin sehr froh, dass Herr Frick diesen Antrag gestellt hat.
Es gibt einen Spruch: «Fiat iustitia pereat mundus. » Boxen wir das Recht auf Biegen und Brechen durch, völlig unabhängig davon, wer dabei alles noch zugrunde gehen mag! Mir scheint es, dass die Historiker nun einen ähnlichen Grundsatz vertre- ten: Anstatt «fiat iustitia et pereat mundus» hiesse das «fiat hi- storia et pereat persona». Man soll die Geschichtsschreibung als zu 100 Prozent schutzwürdiges akademisches Anliegen betrachten und die Persönlichkeitsschutzüberlegungen in den Hintergrund stellen.
Die Berichtigungsinteressen, die Herr Frick mit seinem Antrag geltend macht, sind aus meiner Empfindung als Bürger derart durchschlagend, dass alle anderen Grundsätze in den Hinter- grund treten müssen.
Ich weise darauf hin, dass Sie dieser Auffassung einmal zuge- stimmt haben. Wir haben seinerzeit in der PUK EMD Anträge an den Bundesrat formuliert, Initiativen formuliert, Motionen, Postulate und das, was wir neu im GVG aufgenommen haben: Empfehlungen. Die Empfehlung an das EMD, die wir seiner- zeit unter Punkt 4 formuliert haben, lautete wie folgt: «Die dem Sonderbeauftragten des EMD in Obhut gegebenen Personen- karteien und Dossiers der Sektion MSD sind nach Abschluss von dessen Arbeit zu vernichten, sofern ein Betroffener nicht ausdrücklich die Archivierung verlangt » Das ist das, was wir seinerzeit beschlossen haben. Mir scheint es, dass der Antrag von Herrn Frick dieser alten Auffassung, die wir hatten, materi- ell am nächsten kommt.
Von daher bin ich der Auffassung, dass Herr Frick recht hat, und ich bitte Sie, den Antrag Frick zu unterstützen.
Frick: Ich glaube, Herr Iten Andreas geht von einer nicht zu- treffenden Archivpraxis aus. Wenn der ganze Aktenberg ins Bundesarchiv übermittelt wird, heisst das nicht, dass alle Ak- ten archiviert werden. Dann macht das Bundesarchiv bereits eine erste Triage und entscheidet, was allenfalls in fünfzig Jah- ren von Interesse sein könnte. Das ist keine gründliche Abklä- rung. Eine gründliche Triage kann es bei diesem Aktenberg auch nicht sein; sondern es wird aufgrund einer heutigen Sicht der Dinge, einer heutigen Meinung und Beurteilung entschie- den, welche wenigen Prozente tatsächlich archiviert werden.
Ich meine, dass der Betroffene, der Fichierte, das gleiche Recht haben soll. Wenn er zufälligerweise im Raster hängen- bleibt und seine Akten archiviert werden, soll auch er sagen können: «Ich will das nicht!» Denn da wurden Sachen zusam- mengetragen, die persönlichkeitsverletzend sind, die unsin- nig sind und die allenfalls eine falsche Interpretation in fünfzig oder sechzig Jahren möglich machen. Dann müssten sich seine Kinder und Enkel allenfalls in aufwendigen Verfahren da- für wehren, dass Gerechtigkeit wiederhergestellt wird.
Diesen Aspekt der Persönlichkeit müssen wir beachten, und es gilt, einen Ausgleich zwischen der zufälligen Triage eines Archivars und dem Persönlichkeitsanspruch des Betroffenen zu finden.
Rüesch: Die Frage der Archivierung ist überall im Staat ein Problem: beim Bund, bei den Kantonen und den Gemeinden. Die Idealvorstellung, die soeben von Herrn Kollege Iten vorge- tragen worden ist - dass die Historiker in fünfzig Jahren über umfassendes Material verfügen, um unsere Epoche zu beur- teilen -, ist eine Illusion. Es kommt auf der ganzen Linie darauf an, was man in die Archive ablegt. Es sind leider nicht die Hi- storiker, die sagen, was wichtig ist im Jahre 2030; das ent- scheiden die Beamten in den Direktionen heute. Es ist ziem- lich zufällig, was letzten Endes abgeliefert wird. Weil man Angst hat, es könnte später etwas fehlen, liefert man zuviel ab. Sie können in den kantonalen und den städtischen Archiven sowie im Bundesarchiv überall Unmengen von Akten finden, die später den Historikern die Arbeit nur erschweren.
Nach meiner Meinung ist es richtig, wenn eine sachkundige Triage auf der Stufe der Aemter erfolgt - beispielsweise beim Bundesamt für Landwirtschaft, beispielsweise beim Bundes- amt für Justiz - und diejenigen Akten für das Bundesarchiv ausgeschieden werden, welche exemplarisch und spezifisch sind. Diese Vorarbeit für den Historiker ist meines Erachtens unumgänglich.
Deshalb hätte ich am liebsten der bundesrätlichen Lösung zu- gestimmt, Herr Bundesrat, aber Sie halten daran ja nicht mehr fest. Sie haben sich offensichtlich auf die Kommissionsmehr- heit einschwenken lassen wollen oder müssen.
Aber ich unterstütze jeden Vorschlag, der den ganzen Auf- wand reduziert. Der Antrag Frick ist immerhin eine Reduktion dieses enormen Papierleerlaufs, und gleichzeitig ist ein Stück Persönlichkeitsschutz damit verbunden. Ich muss sagen, dass ich als Präsident der Finanzkommission in dieser Ses- sion laufend alle Kosten zusammenzähle, die wir beschlies- sen. Je mehr wir das Bundesarchiv belasten, desto mehr stei- gen die Kosten an. Diese 100 Millionen Franken in fünf Jah- ren - pro Jahr 20 Millionen - sind für mich hinausgeworfenes Geld. Ich wäre auch hier dem Bundesrat gefolgt. Wir haben heute wirklich andere Prioritäten zu verfolgen als die Dinge, die wir heute morgen hier zelebrieren; zelebrieren in einer Art und Weise, die an die Länge eines Gottesdienstes in der rus- sisch-orthodoxen Kirche erinnert, in welchem man sechs Stunden lang ungefähr die gleichen Lieder singt
Wenn Sie schon nicht dem Bundesrat folgen wollen, folgen Sie wenigstens dem Antrag Frick! Er ist zumindest für eine Re- duktion dieses meines Erachtens langwierigen Verfahrens, dem Effizienz fehlt.
Zimmerli: Auf die Gefahr hin, mir den Zorn meines lieben Kol- legen Rüesch zuzuziehen, möchte ich hier sagen: Wir zele- brieren gar nichts. Ich möchte immerhin auf Artikel 2 der Archivverordnung aufmerksam machen. Es kann keine Rede davon sein, dass willkürlich darüber befunden werde, was ins Archiv gehöre und was nicht Ich zitiere: «Die Mitglieder, Be- amten und Angestellten der in Absatz 1 aufgeführten Behör- den,» - und das sind praktisch alle - «Kommissionen, Amts- stellen und Anstalten sind verpflichtet, ihre offiziellen Akten dem Bundesarchiv abzuliefern.» Eine grosse Auswahl haben sie also nicht.
Weil ich noch das Wort habe: Wenn Sie neuerdings daran ge- hen, nur noch das ins Bundesarchiv zu geben, was allenfalls persönlichkeitsverletzend ist, dann brauchen Sie wesentlich weniger Archivraum als bisher. Das war bisher nicht das Krite- rium!
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Akten der Bundesanwaltschaft. Einsicht
Schiesser, Berichterstatter: Zuerst möchte ich mich bei Herrn Frick dafür entschuldigen, dass ich im Eifer der Debatte gegen seinen Antrag gesprochen habe, bevor er ihn begründet hat. Ich habe meine Meinung zum Antrag von Herrn Frick in der Zwischenzeit aber nicht geändert.
Herr Kollege Rüesch gibt sich einem Irrtum hin, wenn er glaubt, der Antrag Frick bewirke eine Aufwandsminderung; so, wie ich die Sache sehe, ist das Gegenteil der Fall. Wenn die Akten dem Bundesarchiv übergeben werden, werden sie von jenen Leuten bearbeitet, die heute dort angestellt sind. Wenn ich mich richtig erinnere, hat der Bundesarchivar in der Anhö- rung erklärt, es seien keine zusätzlichen Mittel zur Bewälti- gung dieses Aktenbergs erforderlich. Die Vernichtung einzel- ner Stellen in den Dossiers, wie Herr Frick sie verlangt, wird ei- nen enormen Aufwand verursachen. Wer soll diese Aufgabe erledigen? Etwa der Sonderbeauftragte?
Nun eine grundsätzliche Bemerkung zum Antrag von Herrn Frick und zu den Ausführungen von Herrn Schmid Carlo. Beide Vorredner sind davon ausgegangen, die gesammelten Daten stünden praktisch im Verfügungsrecht des Betroffenen. Das mag für viele belanglose Informationen zutreffen. Aber ich gehe davon aus, dass in diesen Dossiers auch Informationen enthalten sind, an deren Erhaltung ein gewichtiges öffentli- ches Interesse besteht. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Wir haben ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass Akten über terroristische oder rassistische Vorfälle - damit sind natürlich Personen betroffen - erhalten bleiben. Es verhält sich nicht so, dass man davon ausgehen darf, der Betroffene könne in je- dem Fall selber darüber entscheiden, ob die Akten aufbewahrt werden sollen oder nicht. Ich gehe davon aus, dass immer auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung vorhanden ist. Ich gebe zu, das mag von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Aber nach dem Antrag Frick kommt es nur darauf an, dass der Betroffene die Vernichtung der ihn betreffenden Einträge ver- langen kann. Ob ein öffentliches Interesse an deren Erhaltung besteht, ist belanglos. Wenn wir ein ausschliessliches Recht des Betroffenen auf die Vernichtung der Akten gewähren, schädigen wir wirklich die Geschichtsforschung.
Aus diesem Grund kann ich dem Antrag von Herrn Frick nicht zustimmen.
Eine weitere Bemerkung: Nach 50 Jahren erhält nicht jeder- mann irgendwelche Einsicht in diese Akten. Es muss in jedem Fall ein entsprechendes Interesse geltend gemacht werden. Ein vorbehaltloses Einsichtsrecht besteht nicht. Auch das bitte ich Sie bei Ihrem Entscheid zu berücksichtigen. Ich bitte Sie auch, nicht etwas übers Knie zu brechen, was wir anschlies- send vielleicht bereuen könnten.
Bundesrat Koller: Ihre Diskussion hat klargemacht, in wel- chem Dilemma wir uns hier befinden. Es besteht tatsächlich ein klarer Interessenkonflikt zwischen dem kollektiven Inter- esse an Geschichtsschreibung und dem individuellen Inter- esse am entsprechenden Persönlichkeitsschutz. Es wird uns leider nicht mehr gelingen, eine rechtsgleiche Behandlung auf diesem Gebiet zu realisieren, denn beispielsweise die EMD- Fichen sind bereits vernichtet worden, und auch einige Kan- tone haben bereits entsprechende Fichen vernichtet.
Vor diesem Hintergrund haben wir Ihnen in diesem Inter- essenkonflikt - ich danke Herrn Rüesch für seine Unterstüt- zung - eine ausgewogene Lösung präsentiert: Wir wollen grundsätzlich an der Vernichtung festhalten, weil es sich bei den Fichen - und das ist der Unterschied zu anderen zu archi- vierenden Akten - um Akten handelt, die von der Natur der Sa- che her besonders geeignet sind, persönlichkeitsverletzend zu wirken.
Ich habe Fichen gesehen - und ich muss Ihnen das ganz offen sagen, es war für den Entschluss des Bundesrates wichtig -, wo beispielsweise geltend gemacht wird, dass eine bestimmte Person mit Terroristenkreisen sympathisiert habe. Geht es un- ter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes an, dass Sie sagen: Wir archivieren diese Akten, die Historiker werden in fünfzig Jahren schon herausfinden, dass diese Frau oder dieser Mann nicht mit der Terroristenszene sympathisiert hat? Das war der Grund, weshalb wir - übrigens in Verfolgung Ihrer
eigenen Anträge - der Meinung waren, der Grundsatz sollte die Vernichtung sein.
Wir wollten aber für besonders wertvolle historische Akten auch die Archivierung vorsehen, weil wir gesehen hatten, dass vor allem die Dossiers über politische Organisationen wie die PdA, die Ligue marxiste révolutionnaire usw. einerseits viel we- niger geeignet sind, persönlichkeitsverletzend zu sein, und auf der anderen Seite für die Historiker besonders wertvoll sind. Dass der Bundesrat mit seinem Antrag diese Jahre in der Geschichte nicht einfach aus dem Bewusstsein unseres Vol- kes ausmerzen wollte, zeigt sich auch darin, dass wir schon vor über einem Jahr das Wissenschaftergremium unter Lei- tung von Herrn Professor Kreis beauftragt haben, über die ganze Geschichte des Staatsschutzes nach dem Zweiten Weltkrieg einen umfassenden Bericht zu erarbeiten, den wir hoffentlich noch dieses Jahr veröffentlichen können.
Mit der Lösung, die Ihre Kommission vorschlägt, ist es mir in bezug auf den Persönlichkeitsschutz, wie die Beispiele zei- gen, nicht sehr wohl. Ich habe auch viele Briefe von betroffe- nen Fichierten erhalten, in denen es entweder hiess: Ich möchte nicht, dass die Jugendsünden, die ich zugebe, auf alle Ewigkeit archiviert sind. Oder: Ich möchte nicht, dass Dinge für alle Ewigkeit in den Archiven weiterbestehen, die ich klar bestreite.
In diesem Zusammenhang ist sicher auch der Antrag von Herrn Frick zu würdigen, wobei - ich gebe das zu - er natürlich auch wieder neue Probleme schafft, weil damit auch wieder ein beträchtlicher zusätzlicher Aufwand verbunden ist. Wenn Sie dem Vorschlag Ihrer Kommission zustimmen, ergeben sich auch dort zusätzliche Probleme. Wenn Sie die generelle Archivierung vorsehen, müssten wir nach den geltenden Da- tenschutzrichtlinien und dem kommenden Datenschutzge- setz die Möglichkeit einer Berichtigung oder eines Bestrei- tungsvermerks vorsehen. Es wäre auf jeden Fall das Minimum an Persönlichkeitsschutz, dass wir in den Verfahren, die der Sonderbeauftragte durchführen wird, den Betroffenen die Ge- legenheit geben, allermindestens einen Bestreitungsvermerk anzubringen. Auch dies ist wieder nur eine halbbatzige Lö- sung. Aber sie wäre für mich das Minimum, weil natürlich all jene, die kein Einsichtsbegehren gestellt haben, diese Mög- lichkeit des Persönlichkeitsschutzes über einen Bestreitungs- vermerk nicht haben.
Man kann es drehen und wenden, wie man will: Alle berechtig- ten Interessen werden wir nie schützen können. Wir waren der Meinung, mit unserem Vorschlag eine ausgewogene Lösung gebracht zu haben. Wenn Sie der Mehrheit der Kommission zustimmen, dann würde der Persönlichkeitsschutz minde- stens verlangen, dass wir für jene Verfahren, die noch durch- geführt würden, datenschutzrechtlich eine Berichtigungs- oder mindestens eine Bestreitungsvermerkmöglichkeit vorse- hen sollten. Aber dazu wird sich vielleicht der Zweitrat noch im einzelnen äussern.
Frick: Mein Antrag ist nur ein Zusatzantrag zum Antrag der Kommission und hat mit dem Antrag des Bundesrates nichts zu tun.
Präsidentin: Dann gehen wir so vor, dass wir zuerst gesamt- haft den Antrag des Bundesrates dem Antrag der Kommission entgegenstellen und erst nachher über den Zusatz von Herrn Frick abstimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 25 Stimmen Für den Antrag des Bundesrates 12 Stimmen
Abs. 4 - Al. 4
Abstimmung - Vote Für den Antrag Frick Für den Antrag der Kommission
25 Stimmen 14 Stimmen
Documents du Ministère public de la Confédération
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E 4 mars 1992
Art. 7 Antrag der Kommission Abs. 1 Einleitung
Der Bundesrat ernennt einen Sonderbeauftragten. Dieser ist an keine Weisungen gebunden. Er erfüllt folgende Aufgaben: Abs. 1 Bst. a a. er nimmt die Akten, die der Bundesrat nicht der Bundesan- waltschaft überlassen hat, in Obhut;
Abs. 1 Bst. b Mehrheit
b. er entscheidet über die Einsichtsgesuche; Minderheit (Danioth)
b. .... Einsichtsgesuche, wobei er zunächst eine einvernehmli- che Lösung anstrebt;
Abs. 1 Bst. c
c. er überlässt der Bundesanwaltschaft weitere Akten im Ein- zelfall, wenn die Bundesanwaltschaft nachweist, dass die Ak- ten für eine konkrete Polizeimassnahme unerlässlich sind; Abs. 1 Bst. d
d. er trifft die notwendigen Anordnungen, damit die bei den Kantonen aufbewahrten Aktenkopien nicht mehr für polizeili- che Zwecke verwendet werden; Abs. 1 Bst. e (neu)
e. er scheidet die nicht mehr benötigten Akten aus.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 7
Proposition de la commission Al. 1 introduction
Le Conseil fédéral nomme un préposé spécial. Celui-ci n'est lié à aucune directive. Il assume les tâches suivantes:
Al. 1 let. a
a il prend sous sa garde les documents que le Conseil fédéral n'a pas laissés au Ministère de la Confédération;
Al. 1 let. b
Majorité
b. il statue sur les demandes de consultation; Minorité
(Danioth)
b. .... consultation en s'efforçant de parvenir tout d'abord à une entente;
Al. 1 let. c
c. il met de cas en cas d'autres documents à disposition du Mi- nistère public de la Confédération, lorsque celui-ci démontre que les documents lui sont indispensables pour une mesure de police concrète;
Al. 1 let. d
d. il donne les instructions nécessaires pour que les cantons qui conservent des copies de documents dont il a la garde ne les utilisent plus à des fins de police; Al. 1 let. e (nouvelle)
e. il retire les documents qui sont devenus inutiles.
Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 7a (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit (Onken) Titel Ombudsperson Abs. 1
Der Bundesrat setzt eine Ombudsperson ein, die auf Gesuch von Betroffenen überprüft, ob dieser Beschluss eingehalten wird.
Abs. 2
Die Ombudsperson kann alle Akten der Bundesanwaltschaft, die sich in deren Obhut oder in der Obhut des Sonderbeauf- tragten befinden, einsehen und die notwendigen Auskünfte
darüber verlangen. Auch die übrigen Amtsstellen des Bundes sind ungeachtet des Amtsgeheimnisses zur Auskunft ver- pflichtet. Abs. 3
Die Ombudsperson und ihre Mitarbeiter unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Art. 7a (nouveau)
Proposition de la commission Majorité
Rejeter la proposition de la minorité Minorité (Onken) Titre
Médiateur Al. 1
Le Conseil fédéral institue un médiateur qui examine, sur de- mande des personnes concernées, si le présent arrêté fédéral est respecté.
Al. 2
Le médiateur peut consulter tous les documents du Ministère public de la Confédération détenus par le Ministère public ou en possession du préposé spécial et demander tout rensei- gnement utile à ce sujet. Les autres services de la Confédéra- tion sont également tenus de fournir des renseignements et ne peuvent pas faire valoir le secret de fonction envers le média- teur.
Al. 3
Le médiateur et ses collaborateurs sont tenus au secret de fonction.
Art. 7b (neu) Antrag der Kommission Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit (Onken) Titel
Verfahren Abs. 1
Wer geltend macht, der Sonderbeauftragte habe die Akten der Bundesanwaltschaft nicht nach diesem Beschluss behandelt, kann innert 30 Tagen nach Zustellung an die Ombudsperson gelangen. Abs. 2
Die Ombudsperson prüft die Eingabe und gibt dem Sonder- beauftragten ihre Empfehlung bekannt. Uebernimmt der Son- derbeauftragte die Empfehlung ganz oder teilweise, so erlässt er eine neue Verfügung. Abs. 3
Uebernimmt der Sonderbeauftragte die Empfehlung der Om- budsperson nicht und ist diese nach wie vor überzeugt, dass der Beschluss verletzt ist, so teilt sie dies dem Betroffenen mit. Mit der Zustellung dieses Bescheides beginnt die Beschwer- defrist neu zu laufen.
Art. 7b (nouveau) Proposition de la commission Majorité Rejeter la proposition de la minorité
Minorité
(Onken) Titre
Procédure
Al. 1
Celui qui fait valoir que le préposé spécial n'a pas traité les do- cuments du Ministère public de la Confédération conformé- ment au présent arrêté peut s'adresser dans les trente jours au médiateur.
Al. 2
Le médiateur examine la demande et fait part de sa recom- mandation au préposé spécial. Si le préposé spécial accepte complètement ou partiellement la recommandation, il arrête une nouvelle décision.
103
Akten der Bundesanwaltschaft Einsicht
AI. 3
Si le préposé spécial n'accepte pas la recommandation du médiateur et que celui-ci est toujours convaincu qu'il s'agit d'une violation de l'arrêté, il en fait part à la personne concer- née. Le délai de recours recommence à courir dès la commu- nication de cet avis.
Art. 8 Antrag der Kommission Mehrheit
.... kann beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Minderheit /
(Danioth)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit II (Onken)
... . kann beim Bundesrat Beschwerde geführt werden:
a. innert 30 Tagen nach der Zustellung; oder
b. innert 30 Tagen nach der Zustellung des Bescheides der Ombudsperson.
Art. 8 Proposition de la commission Majorité
.... auprès du Conseil fédéral. Minorité / (Danioth) Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité II (Onken)
.... auprès du Conseil fédéral:
a. dans les trente jours après l'octroi du renseignement
b. dans les trente jours après la communication de l'avis du médiateur.
Art. 8a (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Titel
Ombudsperson Abs. 1
Der Bundesrat setzt eine Ombudsperson ein. Diese äussert sich zu den eingereichten Beschwerden und versucht, unter den Beteiligten eine Einigung herbeizuführen.
Abs. 2
Die Ombudsperson kann alle Akten der Bundesanwaltschaft, die sich in deren Obhut oder in der Obhut des Sonderbeauf- tragten befinden, einsehen und die notwendigen Auskünfte darüber verlangen. Auch die übrigen Amtsstellen des Bundes sind ungeachtet des Amtsgeheimnisses zur Auskunft ver- pflichtet Abs. 3
Die Ombudsperson und ihre Mitarbeiter unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Minderheit I (Danioth) Ablehnung des Antrages der Mehrheit
Minderheit II (Onken) Ablehnung des Antrages der Mehrheit
Art. 8a (nouveau) Proposition de la commission Titre
Médiateur Al. 1
Le Conseil fédéral institue un médiateur. Celui-ci se prononce sur les recours et s'efforce de parvenir à une entente entre les personnes et organes concernés.
Al. 2
Le médiateur peut consulter tous les documents du Ministère public de la Confédération détenus par le Ministère public ou en possession du préposé spécial et demander tout rensei-
gnement utile à ce sujet. Les autres services de la Confédéra- tion sont également tenus de fournir des renseignements et ne peuvent pas faire valoir le secret de fonction envers le média- teur. Al. 3
Le médiateur et ses collaborateurs sont tenus au secret de fonction.
Minorité / (Danioth) Rejeter la proposition de la majorité
Minorité II (Onken) Rejeter la proposition de la majorité
Schiesser, Berichterstatter: Wir haben wiederum ein Paket vor uns. Die ganze Sache ist etwas verschachtelt.
Zuerst möchte ich zuhanden des Protokolls eine Vorbemer- kung zu Artikel 7 machen: Die Aufzählung in Artikel 7 ist ab- schliessend gemeint.
Neu gegenüber dem Bundesrat, das gilt für die Kommissions- mehrheit und die -minderheit, ist in Artikel 7 ferner der Zusatz, dass der Sonderbeauftragte an keine Weisungen gebunden ist. Das ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Regelung. Welche Varianten stehen hier zur Diskussion?
Wir haben einmal den Vorschlag der Kommissionsmehrheit Diese beantragt, in Artikel 7 die Zuständigkeiten des Sonder- beauftragten festzulegen. Artikel 8 regelt den Rechtsschutz, mit dem Bundesrat als Beschwerdeinstanz, und Artikel 8a sieht eine Ombudsperson vor, die im Beschwerdeverfahren versuchen soll, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Damit soll der Bundesrat als Beschwerdeinstanz entlastet werden. Zur Minderheit Danioth: Diese möchte auf die Einführung ei- ner Ombudsperson (Art. 8a neu) verzichten und statt dessen den Sonderbeauftragten verpflichten (Minderheitsantrag zu Art. 7 Abs. 1 Bst b), nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen, bevor er eine Verfügung über die Akteneinsicht trifft. Die Problematik ist allerdings nach der Erklärung des Bundes- rates zur Tragweite von Artikel 4 Absatz 2 wesentlich ent- schärft worden.
Eine Einheit bilden auch die Minderheitsanträge Onken (Art. 7a, 7b und 8). Herr Onken möchte praktisch das heutige Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Staatsschutzakten (VBS) mit kleinen Aenderungen überneh- men. Die weitere Begründung überlasse ich Herrn Onken. Ich möchte nun den Antrag der Mehrheit begründen.
Die Kommissionsmehrheit geht davon aus, dass an der Om- budsperson festgehalten werden sollte. Der Sonderbeauf- tragte ist im Auftrag des Bundesrates tätig, er erlässt Verfügun- gen; er ist zwar nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Arti- kel 7 gemäss Kommission nicht an Weisungen gebunden, aber seine Nähe zum Bundesrat ist unverkennbar. Die Kom- missionsmehrheit betrachtet eine Ombudsperson als notwen- dig, und zwar einerseits zur Entlastung der Beschwerdein- stanz und andererseits, weil wir glauben, dass die Betroffenen mehr Vertrauen in eine Ombudsperson als in das Schlich- tungsverfahren vor dem Sonderbeauftragten haben.
Nach dem System der Kommissionsmehrheit werden die heu- tigen Konflikte zwischen Sonderbeauftragtem und Ombuds- person vermieden oder zumindest entschärft. Diese Konflikte waren ein wesentlicher Grund für den Bundesrat, auf die Ein- setzung einer Ombudsperson inskünftig zu verzichten.
Es ist unsere Absicht, Vertrauen zu schaffen. Wenn wir bewir- ken wollen, dass der Bundesrat über möglichst wenig Be- schwerden zu entscheiden hat, müssen wir eine Ombudsper- son einsetzen. Nur einer Ombudsperson wird es möglich sein, eine einvernehmliche Lösung mit den Beteiligten zu suchen und zu finden. Es würde in weiten Kreisen nicht verstanden, wenn bei der Dossiereinsicht auf diese bewährte Institution verzichtet würde. Der heutige Ombudsmann hat grosse Arbeit geleistet. Er hat wesentlich dazu beigetragen, die Fichenaffäre so zu erledigen, dass man einigermassen zufrieden sein kann. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Mehrheit und Minder- heit I (Danioth) besteht noch bei Artikel 8, beim Rechtsschutz.
Documents du Ministère public de la Confédération
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E 4 mars 1992 -
Ich beantrage, dass wir auf die Frage, wer als Rechtsschutzin- stanz eingesetzt werden soll, noch zurückkommen. Die Ant- wort hängt wesentlich davon ab, für welches System wir uns entscheiden.
Danioth, Sprecher der Minderheit: Wir kommen hier zu einer wichtigen Frage, und meine Minderheitsanträge zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und zu den Artikeln 8 und 8a stehen et- was allein. Ich muss aber darauf hinweisen, dass wir abends um 19.30 Uhr diese Fragen beraten und entschieden haben; wir waren noch fünf Mitglieder der ganzen Kommission. Ich darf damit rechnen, dass zumindest einige Mitglieder, die frü- her gehen mussten, meinen Anträgen auch zustimmen. Vor al- lem Herr Küchler hat das bereits beim Eintreten gesagt
Meine Minderheitsanträge haben einen gewissen inneren Zu- sammenhang. Aber es ist klar, dass man separat darüber ab- stimmt.
Die Schaffung der Stelle eines Ombudsmannes neben der Einsetzung des Sonderbeauftragten ist mit den Verhältnissen zu Beginn der ganzen Fichenaffäre zu erklären. Es bestand ganz offensichtlich ein grosser Handlungsbedarf. Es bestand ein erhöhtes Bedürfnis nach verwaltungsunabhängiger Ueberprüfung und Ueberwachung der ganzen Schadensbe- hebung. Ich möchte dieser Einsetzung und der Würdigung der geleisteten Arbeit der beiden Ombudsmänner durch Kom- missionspräsident Schiesser in keiner Weise widersprechen. Das war notwendig und richtig.
Heute haben wir andere Verhältnisse; die Verhältnisse haben sich normalisiert, wir müssen die Fichenaffäre im einzelnen bewältigen. Die Bundesanwaltschaft ist neu besetzt, der Rechtsweg ist gewährleistet Die Aufsicht über den Vollzug des Bundesbeschlusses darf nun - hier meine Kritik am Arti- kel 8a (neu) der Kommissionsmehrheit - nicht auf Jahre hin- aus, auch nicht bei der reduzierten Lösung, die wir jetzt be- schlossen haben, aus der Bundesverwaltung ausgegliedert werden. Der Bundesrat und das zuständige Departement sol- len die Verantwortung für den Vollzug und die Einhaltung der Vorschriften dieses neuen Bundesbeschlusses übernehmen. Das ist nicht Sache des Ombudsmannes, sondern des Bun- desrates und des Departementes. Hinzu kommt, dass Son- derbeauftragter und Ombudsmann schon von ihrem Auftrag her in sachlichen Widerstreit gelangen können, wie dies auch die Erfahrung gezeigt hat. Diese strukturelle und verfahrens- mässige Doppelspurigkeit ist nicht länger zu verantworten, auch im Interesse der Betroffenen nicht. Die Verunsicherung würde weitergehen, Konflikte wären vorprogrammiert.
Der Schlichtungsaufgabe, welche dem Gedanken des Om- budsmannes zugrunde liegt, soll dadurch Rechnung getra- gen werden, dass es dem Sonderbeauftragten gemäss mei- nem Minderheitsantrag zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b aus- drücklich zur Pflicht gemacht wird, zunächst, d. h. vor einem allfälligen formellen Entscheid, eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen und damit eine «einvernehmliche Lösung» an- zustreben. Es ist vorhin über alle Reihen hinweg anerkannt worden, dass es vor allem von der Kompetenz, von der Verant- wortungsfreude und vom psychologischen Geschick des Sonderbeauftragten abhängen wird, wie diese Einzelgesuche erledigt werden können. Diese Lösung ist sinnvoll, sie ist aus- reichend.
Nachdem der Sonderbeauftragte in der Verwaltung des EJPD integriert ist, dürfte es zweckmässig und verfassungsmässig sein, gegen seine Verfügungen - das ist mein Minderheitsan- trag zu Artikel 8 - die Beschwerde nicht an den Bundesrat, sondern an das Departement zuzulassen, um auch hier den vollen Rechtsmittelweg zu gewährleisten.
Die Minderheitsanträge sind als Gesamtes aufzufassen, und ich bitte Sie, dieser Lösung, der auch der Bundesrat sicherlich zustimmen kann, zu folgen. Es ist eine Lösung, die uns eben- falls einen wesentlichen Schritt weiterbringt in einer verfas- sungsmässigen und rechtsstaatlich konformen, aber auch menschlich einwandfreien und nicht komplizierten Art und Weise; sie verhindert, dass wir über Jahre hinweg diese Dop- pelspurigkeit mit dem Ombudsmann weiterführen.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen Zustimmung zu meinen Minderheitsanträgen zu den Artikeln 7, 8 und 8a.
Onken, Sprecher der Minderheit: Ich setze mich, wie Sie vom Kommissionspräsidenten bereits gehört haben, für die Beibe- haltung einer Ombudsperson nach bisherigem Recht ein. Ich gehe von der, glaube ich, unbestrittenen Tatsache aus, dass in all diesem Wirrwar, in all diesem Auf und Ab um die Fi- chen, die beiden Ombudsmänner, die der Bundesrat einge- setzt hat, die Instanzen gewesen sind, die breites Vertrauen und grossen Respekt genossen haben. Sie haben ihre Auf- gabe in Unabhängigkeit und mit Objektivität erfüllt. Sie sind zu einer echt glaubwürdigen Institution geworden, und ich denke, es gebührt Herrn Haefliger und Herrn Schrade auch an dieser Stelle ein ganz herzlicher Dank für ihre Pflichterfüllung. Sie haben sich deshalb auch in der Bevölkerung breite Unter- stützung und Anerkennung erworben, sie haben Goodwill ge- schaffen und viel zu dem beigetragen, was Ziel dieser Be- schlüsse, der Verordnung gewesen ist und jetzt auch wieder Ziel dieses Bundesbeschlusses ist, Vertrauen zurückzugewin- nen.
Ich halte es nun für falsch, wenn man, wie das der Bundesrat vorgeschlagen hat, die Ombudsperson ersatzlos streichen will. Ich halte es aber auch für falsch, wenn man nur den Son- derbeauftragten, wie das Herr Danioth anregt, mit einer Ver- mittlungsfunktion betrauen will. Ich meine, wir sollten an der Ombudsperson als Institution festhalten. Der Bundesrat sagt, das bisherige Verfahren sei überinstrumentiert, überstruktu- riert gewesen. Er meint, dass der Sonderbeauftragte quasi die Funktionen einer Ombudsperson übernehmen könne. Der Sonderbeauftragte ist an keine Weisungen gebunden; das war er schon bisher nicht, wir haben das jetzt in den Bundes- beschluss hineingeschrieben. Vielleicht wäre es ursprünglich einmal möglich gewesen, dass der Sonderbeauftragte ein An- sehen, eine Reputation, erlangt hätte, die ihm quasi eine Om- budsfunktion hätte zukommen lassen. Aber so, wie sich die Sache entwickelt hat, Herr Bundesrat, muss ich sagen, dass das nie und nimmer der Fall sein wird - völlig unbeschadet von der Persönlichkeit, die Sie wählen und dafür einsetzen. Man wird den Sonderbeauftragten als einen verlängerten Arm des Bundesrates betrachten. Man wird ihn nicht loslösen von der Verwaltung, von der Bundesanwaltschaft, mit der er irgendwie verhängt ist, und man wird ihm diese Unabhängigkeit und diese Objektivität nicht zutrauen, die hier erforderlich sind.
Auch von daher gesehen drängt es sich auf, an dieser unan- gefochtenen Persönlichkeit der Ombudsperson festzuhalten. Der Bundesrat sagt weiter, es habe bisher Reibungsflächen gegeben. Das ist sicher richtig. Es hat Friktionen zwischen dem Sonderbeauftragten und dem Ombudsmann gegeben. Gewiss kann man zuerst einmal einwenden, dass vieles an den beteiligten Persönlichkeiten gelegen haben mag. Es wa- ren sehr unterschiedliche Charaktere, es war teilweise auch eine Frage des Stils; hier stimmte nicht immer alles. Auf der anderen Seite war aber auch das Verfahren daran schuld, dass es immer wieder zu diesen Konflikten kam, die Sie dann arbitrieren und schlichten mussten, Herr Bundesrat Das Ver- fahren sah nämlich gemäss Artikel 14 der Verordnung vor, dass der Ombudsmann seine Mitteilung gleichzeitig den Be- troffenen und dem Sonderbeauftragten macht. Somit war der Konflikt sofort öffentlich und in seinem weiteren Verlauf vor- programmiert. Ich nehme dieses Problem ernst und schlage dafür in meinem Minderheitsantrag eine Regelung vor (Art. 7b), nach welcher die Ombudsperson, an die ein Betrof- fener gelangt, das Anliegen prüft, gestützt darauf seine Emp- fehlungen formuliert und diese zunächst einmal dem Sonder- beauftragten eröffnet, die Situation mit ihm bespricht. Wenn der Sonderbeauftragte dann - was in neun von zehn Fällen auch bisher schon der Fall war - die Empfehlungen über- nimmt, kann er eine neue Verfügung erlassen, und die Sache ist in Ordnung. Glaubt der Sonderbeauftragte, darauf nicht eingehen zu können, kann die Ombudsperson entscheiden, ob sie an ihrer Ueberzeugung festhalten will, ob sie weiterhin glaubt, dass der Sinn und Geist der Bestimmung verletzt wor- den ist, und dann wird sie ihrerseits dem Betroffenen Mittei- lung machen, der dann allenfalls eine neue Beschwerde ein- reichen kann.
Mit diesem differenzierten Verfahren werden viele Konflikte, die bisher zu Streitigkeiten geführt haben, eliminiert Ich
Akten der Bundesanwaltschaft. Einsicht
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schlage Ihnen also die Fortsetzung der bisherigen Ordnung vor, mit einer kleinen Verbesserung.
Ich möchte noch die Unterschiede gegenüber dem Minder- heitsantrag von Herrn Danioth hervorheben. Man könnte sa- gen, dem Minderheitsantrag Danioth bei Artikel 7 sei ohne weiteres zuzustimmen. Diese Formulierung schliesst eigent- lich den Einsatz einer Ombudsperson nicht a priori aus. Nach der Idee von Herrn Danioth soll der Sonderbeauftragte eine Vermittlungsfunktion übernehmen. Im Grunde genommen kann man feststellen, es gehöre ohnehin zu dessen Aufgaben, dass er die Verfahren einvernehmlich zu regeln versucht; trotz- dem wird es noch eine Ombudsperson brauchen. Man könnte sie zusätzlich zum Minderheitsantrag Danioth einsetzen.
Aber Herr Danioth versteht seinen Minderheitsantrag zu Arti- kel 7 Absatz 1 Buchstabe b als Alternative zur Einsetzung ei- ner Ombudsperson, und als Alternative taugt diese Bestim- mung natürlich nicht. Es ist nur ein Auftrag, der dem Sonder- beauftragten mitgegeben wird, der ihn vielleicht sogar teil- weise daran hindern wird, auch einmal zu entscheiden, wenn er im Einzelfall noch gütliche Regelungen suchen muss. Ich halte das nicht für einen sehr probaten und empfehlenswerten Weg. Die Ombudsperson wirkt ja auch präventiv, begleitet den Sonderbeauftragten und hat deshalb hier doch noch einen an- deren Aufgabenkreis.
Dieser Einwand gilt auch gegenüber der Fassung der Kom- missionsmehrheit. In der Kommissionsberatung, bei der mein Antrag zur Diskussion stand, hat man den Gedanken aufge- nommen und diese Vermittlungslösung gesucht, die jetzt als Antrag der Kommissionsmehrheit (Art. 8a) auf der Fahne Auf- nahme gefunden hat. Dort wird die Ombudsperson in ihrem Aufgabenkreis allerdings stark eingeschränkt. Sie tritt nur noch in Aktion, wenn eine Beschwerde erhoben wird, sie dient quasi als Filter vor dem Bundesrat als Beschwerdeinstanz und sucht dort eine gütliche Lösung. Das ist sicher eine vernünf- tige Variante, aber, wie gesagt, unter Einschränkung des bis- herigen Wirkungskreises der Ombudsperson. Bisher war sie gemäss Verordnung des Bundesrates - das fordert auch mein Minderheitsantrag - dafür ausersehen, im Rahmen eines Ge- samtauftrages quasi eine Aufsicht auszuüben und festzustel- len, ob der Sonderbeauftragte die Bestimmungen des Be- schlusses richtig interpretiert, korrekt anwendet, im richtigen Sinn und Geist praktiziert Das ist sehr viel umfassender und hat der Ombudsperson andere Möglichkeiten gegeben, als nur gerade bei einer Beschwerde in Aktion zu treten. Ich erin- nere daran, dass die Ombudsperson keine Entscheidungs- funktion hat, sie kann nur Empfehlungen aussprechen. Aber im Rahmen dieses umfassenderen Auftrages waren diese Empfehlungen oft sehr wichtig, und sie werden es auch in Zu- kunft sein.
In diesem Sinne teile ich die Auffassung von Herrn Danioth nicht, dass wir jetzt grundlegend andere Verhältnisse hätten. Warum sollten wir? Es bleibt hier weiterhin ein sehr delikater und sensitiver Bereich zu bearbeiten. Es bleiben grosse Er- messensspielräume in der Interpretation, es bleiben heikle Auslegungsfragen zu regeln, es bleiben Unsicherheiten und Empfindlichkeiten. Gerade da sollte eine Ombudsperson bei- behalten werden, die mit einem umfassenden Auftrag auf die Gesuche, auf die Beschwerden reagieren und Empfehlungen dazu aussprechen kann.
Ich empfehle Ihnen deshalb, die bisherige Ordnung, die sich im Grunde genommen bewährt hat - mit der vorgeschlagenen Verbesserung, die dort Abhilfe schafft, wo es Friktionen gege- ben hat -, fortzuführen und also dem Minderheitsantrag zuzu- stimmen.
Rhinow: Nachdem jetzt drei Antragskomplexe auf dem Tisch des Hauses liegen, gestatte ich mir, um die Sache nicht allzu einfach zu gestalten, einen vierten Antrag ins Spiel zu bringen. Er liegt Ihnen freilich nicht schriftlich vor, weil alles, was ich Ih- nen beantragen möchte, bereits auf der Fahne verankert ist. Mir liegt daran, eine neue Kombination vorzunehmen, nämlich zwischen Artikel 8 gemäss Bundesrat bzw. Minderheit I (Da- nioth) und Artikel 8a nach der Fassung der Mehrheit.
Der Bundesrat hat bei Artikel 8 vorgeschlagen, die Verfügung des Sonderbeauftragten beim Departement anfechten zu las-
sen. Demgegenüber will die Kommissionsmehrheit den Bun- desrat direkt einsetzen.
Mein Hauptanliegen: Ich wende mich aus grundsätzlichen Ueberlegungen dagegen, dass unsere Landesregierung hier neu als Beschwerdeinstanz eingesetzt wird. Schon heute lie- gen zu viele Zuständigkeiten in Beschwerdeangelegenheiten beim Bundesrat, bis hin zu verkehrspolizeilichen Massnah- men. Wir können doch nicht ernsthaft eine Regierungsreform verlangen und gleichzeitig den Bundesrat mit neuen Rechts- mittelzuständigkeiten eindecken - Zuständigkeiten, die in al- len vergleichbaren Ländern nie und nimmer von einer Landes- regierung wahrgenommen werden. Wir sind das einzige mir bekannte Land, welches die oberste Regierung als Beschwer- deinstanz einsetzt. Deshalb mein Vorschlag, diese Zuständig- keit beim Departement zu belassen und nicht das Kollegium einzusetzen, das ja in einer nicht ganz über alle Zweifel erha- benen Art und Weise solche Beschwerden zu behandeln pflegt.
Ich befürworte aber, dass im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens, wie das die Mehrheit will, eine Ombudsperson einge- setzt wird. Dies ergäbe insofern eine andere Situation, als diese Ombudsstelle zwischen der Verfügung des Beauftrag- ten und dem Departement als Beschwerdeinstanz zum Zuge käme. Nun gebe ich zu, dass die Sache einen kleinen Haken hat. Wenn das Departement als Beschwerdeinstanz entschei- det, stellt sich die Frage, ob und wie die Sache nachher weiter- gezogen werden kann. Ist auch dieser Beschwerdeentscheid zusätzlich anfechtbar? Normalerweise sind solche Entscheide beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an- zufechten. Im Bundesgesetz über die Organisation der Bun- desrechtspflege gibt es allerdings eine Bestimmung, die be- sagt, dass in Staatsschutzangelegenheiten das Bundesge- richt nicht zum Zuge kommt, sondern die Beschwerde an den Bundesrat möglich ist. Wir hätten also trotzdem wieder diese Unsicherheit, die wir zumindest jetzt nicht ausdiskutiert haben oder ausdiskutieren können.
Das müsste meines Erachtens Anlass sein, allenfalls im Zweit- rat eine Präzisierung anzubringen: entweder indem man die Departementsentscheidung als endgültig erklärt, oder indem man im OG präzisiert, dass solche Einsichtsgesuche - es han- delt sich ja hier um Einsichtsgesuche - beim Bundesgericht zur Ueberprüfung anhängig gemacht werden können.
Zusammengefasst: Ich möchte verhindern, dass der Bundes- rat weiterhin Beschwerdeinstanz bleibt bzw. noch zusätzlich wird, und bitte Sie deshalb, bei Artikel 8 das Departement ein- zusetzen, trotzdem aber den Artikel 8a zu beschliessen.
Küchler: Wie ich Ihnen bereits im Eintretensvotum gesagt habe, bin ich gegen unnötige Doppelspurigkeiten, und zwar im Interesse einer möglichst effizienten Bewältigung der soge- nannten Fichenaffäre.
Ich möchte Ihnen kurz meine Stellungnahme zum System Ombudsperson gemäss Minderheit Onken in Artikel 7a abge- ben und in einem zweiten Teil meine Stellungnahme zum Sy- stem gemäss Mehrheit der Kommission in Artikel 8a.
Der Ombudsmann im Staatsschutzbereich ist bekanntlich ein Institut, das historisch aus bestimmten personellen und sach- lich damals rein zufälligen Umständen entstanden ist. Wäh- rend der Dauer der sogenannten Ficheneinsichtsphase hatte der Ombudsmann eine gewisse Berechtigung. Für die Phase der Dossiereinsicht und im Zusammenhang mit der neuen, straffen Verfahrensregelung halte ich jedoch die Doppelin- stanz von Sonderbeauftragtem und Ombudsmann nicht mehr für sinnvoll. Es ist dies eine unnötige Konkurrenz, die mit dem Ziel einer möglichst aufwandorientierten Einsichtsgewäh- rungspraxis nicht im Einklang steht, einer Praxis, die ja heute morgen immer wieder verlangt wurde. Es reicht absolut, wenn der Sonderbeauftragte in erster Instanz und der Bundesrat in zweiter Instanz entscheiden. Dem Gebot der Rechtsstaatlich- keit wird damit voll und ganz Genüge getan.
Hingegen begrüsse ich den Minderheitsantrag unseres Kolle- gen Danioth zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, der den Son- derbeauftragten ja verpflichtet, vorgängig zur Entscheidung eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Der Sonderbeauf- tragte erhält damit ausdrücklich eine Vermittlungsfunktion, wie
7-S
Documents du Ministère public de la Confédération
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4 mars 1992
etwa der Friedensrichter oder der Aussöhnungsrichter in den kantonalen Prozessordnungen. In zahlreichen Einsichtsfällen werden sich so Lösungen finden lassen, welche die berechtig- ten Einsichtsinteressen wahren und somit die grosse Zahl der Gesuchsteller befriedigen werden. Damit kann Zeit und Geld gespart werden, wie wir das in dieser Angelegenheit immer wieder verlangen.
Ich bin also bei Artikel 7 für den Minderheitsantrag Danioth, welcher die Formulierung der Kommissionsmehrheit ergänzt. Soviel zum System Ombudsperson gemäss Minderheit On- ken.
Nun zu Artikel 8a, Ombudsperson gemäss Kommissions- mehrheit. Sie möchte hier vor den Entscheid des Bundesrates einen Ombudsmann oder eine Ombudsfrau einschalten, der bzw. die unter den Beteiligten eine Einigung herbeizuführen hätte. Diese Lösung halte ich jedoch nicht für sinnvoll, ja sogar für falsch. Eine so konzipierte Ombudsstelle lädt ja gerade dazu ein, Beschwerde einzureichen. Wer eine Beschwerde einreicht, hat wiederum einen Anspruch darauf, dass diese auch behandelt wird. Eine Ombudsperson könnte in dieser Phase ja nur den Sinn haben, eine Lösung zu finden, um eben gerade die Behandlung der Beschwerde zu vermeiden, um diesen Verfahrensaufwand einzusparen. «Welchen denn sonst?» frage ich mich.
Gibt aber keiner der Beteiligten nach, so hat doch die Stellung- nahme der Ombudsperson auf den Bundesrat als Entschei- dungsbehörde offensichtlich wiederum eine einengende Wir- kung, wie dies Herr Onken ja ebenfalls zugegeben oder darge- legt hat.
Umgekehrt engen aber Beschwerdeentscheide den Spiel- raum der Ombudsperson wiederum ein, vor allem, wenn der Bundesrat mehrmals gegen die Empfehlungen der Ombuds- person entscheiden sollte. Mit einer derart ausgestalteten Om- budsstelle komplizieren und belasten wir das verwaltungs- rechtliche Beschwerdeverfahren in absolut unnötiger Weise. In diesem Sinne möchte ich Ihnen beliebt machen, in Artikel 8 der Minderheit I (Danioth) - Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates - zuzustimmen sowie Artikel 8a (neu) abzuleh- nen.
Zimmerli: Ich möchte die Diskussion nicht verlängern. Aber wir sollten jetzt diese Frage noch sauber durchberaten. Das Ei des Kolumbus ist auch hier noch nicht gefunden. Auch ich bin gegen unnötige Doppelspurigkeiten. Aber ich bin für eine poli- tisch akzeptable Entsorgung von politischem Sondermüll, Herr Frick, wenn dies schon unbedingt auf dem Beschwerde- weg erfolgen muss.
Ich möchte anfangen mit einer Bemerkung zum Antrag von Herrn Rhinow. Ich bin ihm sehr dankbar, dass er diese Dimen- sion noch einmal zur Diskussion gestellt hat. Wir haben natür- lich in der Kommission darüber gesprochen. Worum geht es? Es geht darum, dass Verfügungen überprüft werden, bei de- nen die Akteneinsicht materiell verweigert wurde. In aller Re- gel werden hier Fragen des Staatsschutzes im Vordergrund stehen, also Bereiche, bei denen die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde nach Artikel 100 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege - Herr Rhinow hat darauf hingewiesen - ausgeschlossen ist. Also kommt dort der Bundesrat so oder anders als Beschwerdeinstanz zum Zuge, es sei denn, wir schliessen ihn spezialgesetzlich aus. Das kann man tun. Aber dann bleibt die letztinstanzliche Zu- ständigkeit beim Departement, und da bitte ich Sie, die politi- sche Dimension solcher Entscheide zu berücksichtigen. Wer schon Beschwerde führt, der möchte dann, wenn es ihm nicht gelingt, eine Einigung herbeizuführen, wegen der politischen Bedeutung des Entscheides bis zur letztmöglichen Instanz ge- hen.
Da haben wir uns in der Kommission mehrheitlich gesagt: Wir belassen es bei der Zuständigkeit des Bundesrates. Der Bun- desrat ist heute nach der Verordnung schon zuständig. Das ist ja nicht neu in diesem Bereich. Der Bundesrat entscheidet heute schon über bestrittene Einsichtsgesuche. Also belas- sen wir es bei der Zuständigkeit des Bundesrates und entla- sten damit das Departement
Das ist der Hintergrund für die neu konzipierte Ombudsstelle,
indem die Mehrheit der Kommission dort die Auffassung vertritt, es mache durchaus Sinn, dass vor einem Entscheid des Bundesrates - der ja in unserem Rechtsstaat wirklich an- dere Aufgaben hätte, da teile ich die Auffassung von Herrn Rhi- now - nach Möglichkeit durch diese Persönlichkeit des Om- budsmannes eine gütliche Lösung gesucht wird. Ich begreife nicht, weshalb die Einführung des Ombudsmannes geradezu eine Einladung zur Beschwerdeführung sein soll. Eine Eini- gung ist durchaus möglich: sei es, dass man dem Einsichtsge- such nachgibt, sei es, dass man auf das Einsichtsgesuch nach Belehrung durch den Ombudsmann verzichtet.
Sie sehen, das ist ein Kompromiss; aber ein Kompromiss, der vorab auf politischen Ueberlegungen beruht und der nicht möchte, dass man das Departement als endgültig entschei- dende Beschwerdeinstanz einsetzt, weil - davon bin ich über- zeugt - dieser Entscheid politisch nicht tragfähig wäre.
Ich bitte Sie deshalb, dem Konzept der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Schiesser, Berichterstatter: Ich kann mich kurz fassen: Herr Zimmerli hat im wesentlichen das gesagt, was es hier noch zu sagen gibt. Ich möchte nur zwei Punkte herausstreichen:
Zur Rolle der Ombudsperson: Die Kommissionsmehrheit sieht für die Ombudsperson eine neue Rolle vor, ein anderes Verfahren, als dies bisher der Fall war. Mit diesem Verfahren möchten wir die genannten Doppelspurigkeiten und insbe- sondere auch die Reibungsflächen, die zwischen Sonderbe- auftragtem und Ombudsmann bestanden haben, vermeiden. Aber wir können auf diese Ombudsperson nicht verzichten, und wir sollten nicht darauf verzichten. Die Ombudsperson wird dem Bundesrat bei der Erledigung von Beschwerden un- schätzbare Dienste leisten und ihn entlasten. Davon bin ich vollkommen überzeugt Diesem Aspekt sollten Sie besondere Beachtung schenken.
Natürlich soll der Sonderbeauftragte auch versuchen, eine gütliche Einigung zu finden; aber der Sonderbeauftragte wird vom Betroffenen als Richter in eigener Sache betrachtet, weil es am Schluss eben dieser Sonderbeauftragte ist, der verfügt Das halte ich psychologisch für verfehlt, und ich glaube auch nicht, dass diese Schlichtungsversuche sehr wirksam sein werden.
Deshalb möchte ich Ihnen beantragen, dem Konzept der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Der Bundesrat beantragt Ihnen, in dieser nächsten Phase der Einsicht, wo es um die Dossiereinsicht geht, auf eine spezielle Ombudsperson zu verzichten.
Warum machen wir Ihnen diesen Antrag? Das Nebeneinander von Ombudsmann und Sonderbeauftragtem war immer nur rein historisch erklärbar. Als ich im Dezember 1989, als dieses ganze Fichenproblem aktuell wurde, den Ombudsmann ein- setzte, war das das notwendige Gegenüber zur Bundesan- waltschaft. Die Bundesanwaltschaft, die die Fichen bewirt- schaftet hatte, war Partei, und deshalb brauchten wir gegen- über der Bundesanwaltschaft einen Ombudsmann als Ver- trauens-, als Mittlerperson.
Es ist auch keineswegs so, dass wir beantragen, den Om- budsmann abzuschaffen, weil die bisherigen Ombudsmänner nicht gute Dienste geleistet hätten; aber wir haben heute eine ganz andere Situation.
Bereits im Frühjahr 1990, als der Bundesrat den Sonderbeauf- tragten einsetzte, wäre es die einzig richtige Lösung gewesen, wenn der frühere Ombudsmann das neue Amt des Sonderbe- auftragten übernommen hätte, denn der Sonderbeauftragte war von Anfang an eine weisungsunabhängige, von der Bun- desanwaltschaft getrennte Person. Diese organisatorisch an sich einzig richtige Lösung scheiterte dann einfach daran, dass der damalige Ombudsmann - dem ich sehr dankbar bin, dass er verfügbar war - aus persönlichen Gründen dieses auf- wendigere Amt des Sonderbeauftragten nicht übernehmen konnte. Aber es war von der Natur der Sache her immer eine überzüchtete Struktur, die zudem zu den Ihnen bekannten vorprogrammierten Konflikten zwischen diesen beiden Perso- nen führte.
Akten der Bundesanwaltschaft. Einsicht
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Wenn Sie das so belassen, werden wir auch die nächsten fünf Jahre solche Konflikte nicht ausschliessen können. Der Son- derbeauftragte - obwohl er von der Bundesanwaltschaft und vom Departement unabhängig ist - wird fast immer automa- tisch in die Rolle des Bremsers hineinkommen. Es wird auch für mich künftig viel leichter sein, Ombudsmänner zu finden als Sonderbeauftragte, weil diese ganze Organisationsstruk- tur wirklich nur historisch erklärbar ist.
Es kommt für mich ein Zweites dazu: Heute haben wir eine be- währte Praxis - auch dank der Leistungen des Ombudsman- nes. All diese schwierigen Probleme der Abdeckungen haben wir in den vergangenen zwei Jahren gelöst. Wir haben eine be- währte Praxis auch aufgrund einiger Beschwerdeentscheide, die bis zum Bundesrat gingen. Es werden bei der Dossierein- sicht von daher keine neuen Probleme auftauchen, sondern es werden sich die gleichen Probleme der Abdeckung stellen, wie wir sie schon bei den Fichen kennen. Auch das scheint mir ein Grund zu sein, weshalb keine Notwendigkeit besteht, diese überzüchtete Organisationsstruktur weiterzuführen.
Es kommt noch ein dritter Grund hinzu: Wir treten jetzt in eine neue Phase ein. Wir haben einen neuen Sonderbeauftragten gewählt, den bisherigen Obergerichtspräsidenten von Basel- Landschaft, Dr. Bacher, der alle Voraussetzungen erfüllt, um als wirklich unabhängiger Sonderbeauftragter in dieser neuen Phase der Einsicht in die Dossiers tätig zu sein. Wir haben auch eine neue Ausgangslage, indem der neue Sonderbeauf- tragte nun nicht mehr in den Räumlichkeiten der Bundesan- waltschaft tätig sein wird, da die gesamten Akten nach Köniz ausgelagert werden; wir werden also auch eine räumliche Trennung haben. Von daher ist es einfach nicht mehr zu vertre- ten, dass wir nach wie vor mit diesem Doppelgespann weiter- fahren, bei dem Konflikte einfach in der Organisationsstruktur vorprogrammiert sind.
Auch der Antrag der Kommissionsmehrheit zu Artikel 8a - diese Funktion, die die Mehrheit dem Ombudsmann noch zu- trauen und zugestehen möchte - scheint mir eigentlich nicht mehr nötig, nachdem wir uns bei Artikel 4 Absatz 2 auf dieses sehr grosszügige Verfahren geeinigt haben. Sie müssen sich das jetzt auch praktisch vorstellen: Wenn einer auf seinem Ein- sichtsgesuch beharrt, dann wird er also sämtliche Dossiers er- halten, und dann liegt es doch in der natürlichen Aufgabe des Sonderbeauftragten - nach dem Minderheitsantrag von Herrn Danioth in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b -, dass er mit dem Betroffenen über die Abdeckungen diskutiert und ihm sagt: Hier haben Sie alle Akten; hier hat es einige Abdeckungen, und diese Abdeckungen haben wir aus diesen und jenen Gründen vorgenommen.
Es liegt geradezu in diesem Verfahren, das Sie in Artikel 4 Ab- satz 2 jetzt festgelegt haben, dass der Sonderbeauftragte sel- ber diese Ombudsfunktion übernehmen kann.
Aus diesem Grunde möchte ich Sie bitten, dem Minderheits- antrag Danioth zuzustimmen.
Noch eine Bemerkung zum Antrag von Herrn Rhinow. An sich verstehe ich sein Anliegen. Und pro futuro - Herr Rhinow - wollen wir es auch so halten, wobei im Datenschutzgesetz und auch im Bereich des Staatsschutzes die normale Verwaltungs- gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht schon vorgese- hen ist. Im Bereich dieser Vergangenheitsbewältigung danke ich Ihnen zwar für das Vertrauen in das Justiz- und Polizeide- partement als richtige Instanz, aber ich erinnere mich an einen schönen französischen Spruch, der lautet: Les idées comme les habits s'usent et s'abusent à l'usage. Das trifft leider auch auf mein Departement und auf den Departementschef zu, und deshalb, glaube ich, ist es viel besser, wenn wir den Bundesrat als Beschwerdeinstanz belassen.
Art. 7 Einleitung, Abs. 1 Bst. a, c-e, Abs. 2 Art. 7 introduction, al. 1 let. a, c-e, al. 2 Angenommen - Adopté
Präsidentin: Zur Frage der Ombudsperson: Wir haben zwei Lösungen, die beide eine Ombudsperson enthalten, die Vari- ante der Mehrheit und diejenige der Minderheit Onken. Dabei sieht die Minderheit Onken eine Ombudsperson nach alter Form vor, während die Mehrheit die Ombudsperson nur noch
im Rechtsmittelverfahren einsetzen will. Daneben wird von der Minderheit Danioth und vom Bundesrat eine dritte Lösung vor- geschlagen, nämlich der Verzicht auf eine Ombudsperson. Wir entscheiden uns zunächst für eine dieser drei Varianten. In einem weiteren Schritt klären wir dann, wer als Rekursin- stanz eingesetzt werden soll (Art. 8).
Abstimmung - Vote
Art. 7a, 7b, 8a
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit (Onken)
31 Stimmen 3 Stimmen
Art. 7 Abs. 1 Bst. b, 8a - Art. 7 al. 1 let. b, 8a
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Minderheit (Danioth) 20 Stimmen 14 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit
Art. 8
Schmid Carlo: Die Ueberlegungen von Herrn Bundesrat Kol- ler haben mich derart überzeugt, dass ich Ihnen den Antrag stelle, nun nicht - gemäss Antrag der Minderheit I (Danioth) und Entwurf des Bundesrates - das Departement, sondern gemäss Antrag der Mehrheit den Bundesrat als Beschwer- deinstanz einzusetzen.
Bundesrat Koller: Ich beantrage Ihnen auch, dass Sie hier ge- mäss dem Antrag von Herrn Carlo Schmid der Kommissions- mehrheit zustimmen. Ursprünglich hatten wir zwar das Depar- tement vorgesehen, vor allem, weil es dort in erster Linie nur um den Artikel 3 gegangen wäre. Da schien uns ein doppelter Beschwerdeweg nötig, weil es um diesen materiellen und im- materiellen Schaden ging. Jetzt, wo dieser ganze Bereich be- deutend ausgedehnt worden ist - wir haben vorher über die Unabhängigkeit des Sonderbeauftragten diskutiert, und ich habe Ihnen mit einer französischen Wendung angedeutet, dass mir klar ist, dass ich durch diesen Abnutzungsprozess der letzten drei Jahre in den Augen der Betroffenen vielleicht doch als nicht mehr ganz unabhängig erscheine -, scheint es mir politisch klug zu sein, wenn Sie den Bundesrat und nicht mein Departement als Beschwerdeinstanz vorsehen.
Schiesser, Berichterstatter: Der Antrag von Herrn Schmid Carlo, den Bundesrat als Beschwerdeinstanz einzusetzen, deckt sich mit dem ursprünglichen Antrag der Kommissions- mehrheit.
Ich möchte Ihren Entscheid nicht kritisieren, muss aber fest- stellen, dass Sie mit dem Verzicht auf die Ombudsstelle im Be- schwerdeverfahren einen wesentlichen Bestandteil aus dem Konzept der Kommissionsmehrheit herausgebrochen haben. Sie müssen sich bewusst sein, dass die Beschwerden gegen den Sonderbeauftragten an den Bundesrat gehen, ohne dass noch irgendein Zwischenverfahren eingeschaltet wäre. Das möchte ich hier um der Klarheit willen festgehalten haben. Ich bin grundsätzlich dafür, dass man den Bundesrat als Be- schwerdeinstanz einsetzt, und zwar aus den Erwägungen, die Herr Bundesrat Koller dargelegt hat. Die Situation hat sich al- lerdings durch Ihren Beschluss wesentlich verändert.
Die Minderheit I (Danioth) möchte das Justiz- und Polizeide- partement als Beschwerdeinstanz einsetzen. Demgegenüber beantragt Herr Schmid Carlo, den Bundesrat mit dieser Auf- gabe zu betrauen. Formell besteht auch noch der Antrag der Kommissionsmehrheit, der sich inhaltlich mit dem Antrag Schmid Carlo deckt. Die beiden Anträge - Schmid Carlo und Kommissionsmehrheit - können zusammengelegt und dem Antrag Danioth gegenübergestellt werden.
Zimmerli: Ich muss noch an das anknüpfen, was der Kommis- sionspräsident gesagt hat. Die Kommissionsmehrheit war natürlich für den Bundesrat als Rekursinstanz, weil wir die Om- budsstelle als Mittlerinstanz vorsehen wollten. Aber jetzt wäre
E 4 mars 1992
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Initiative du canton de Saint-Gall
ich der Meinung, dass wir aus grundsätzlichen Ueberlegun- gen heraus - da teile ich jetzt die Auffassung von Herrn Rhinow - dem Departement die Aufgabe der Beschwerdeinstanz zu- weisen sollten, damit sich der Zweitrat dann überlegen kann, ob er allenfalls noch explizit den Bundesrat als zweite Instanz oder anstelle des Departements nur den Bundesrat - aber viel- leicht dann mit einer Ombudsperson - oder allenfalls das Bun- desgericht vorsehen will. Ich glaube, diesen Entscheid sollten wir jetzt nicht durch einen Schnellschuss präjudizieren, indem wir den Bundesrat tel quel als Beschwerdeinstanz bezeich- nen. Direkt vom Sonderbeauftragten an den Bundesrat, das wäre dann wirklich ein atypischer Rechtsweg, den wir im or- dentlichen Recht nicht verankern sollten.
Ich bitte Sie aus diesen grundsätzlichen Ueberlegungen her- aus, jetzt dem Antrag der Minderheit I (Danioth) zu folgen.
Präsidentin: Sie haben zu entscheiden, ob die Beschwerde beim Bundesrat (gemäss Antrag der Mehrheit und modifizier- tem Antrag des Bundesrates) oder beim EJPD (entsprechend Antrag der Minderheit I Danioth und ursprünglichem Antrag des Bundesrates) geführt werden soll.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit I Für den Antrag der Mehrheit
22 Stimmen
12 Stimmen
Art. 9, 10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 11 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 .... sowie die Ausscheidung nach Artikel 6 beendet sind.
Art. 11 Proposition de la commission Al. 1, 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3
.... consultation et le tri prévu à l'article 6 ...
Schiesser, Berichterstatter: Hier habe ich nur eine kurze An- merkung zu Absatz 2 zu machen. Der Bundesbeschluss gilt längstens zehn Jahre. Andererseits haben wir die Sperrfrist für diese Staatsschutzakten in diesem Bundesbeschluss auf 50 Jahre verlängert. Es wird Sache des Bundesrates sein, das Reglement über das Bundesarchiv anzupassen, damit diese Unstimmigkeit beseitigt wird und die Frist von 50 Jahren mit Ablauf der zehnjährigen Geltungsdauer dieses Bundesbe- schlusses nicht dahinfällt. In der Kommission haben wir eine entsprechende Erklärung des Bundesrates erhalten. Ich kann auf weitere Ausführungen verzichten.
Jagmetti: Ich habe nichts zu dieser Aenderung zu sagen, son- dern nur noch ein Wort zur Referendumsklausel in Absatz 1. Ich füge damit am Schluss der Beratung das an, was ich in der Kommission am Anfang sagte: Ich würde es ausdrücklich be- grüssen, wenn wir von der Verordnung wegkommen und die Frage durch Gesetz regeln könnten. In der letzten Zeit ist viel- fach die Meinung geäussert worden, dass organisatorische Fragen eigentlich Fragen seien, die intern von der Verwaltung, kraft der Direktionsbefugnis, gelöst werden könnten und soll- ten. Der Bundesrat hat sich im Frühjahr 1990 beim Erlass der Verordnung auf die entsprechende Delegationsbestimmung im Verwaltungsorganisationsgesetz berufen. Wenn es eines Beweises bedurft hätte, wie wichtig für den Bürger auch orga- nisatorische Fragen sind, dann hätte diese Debatte das illu- striert. Ich möchte dem Wunsch Ausdruck geben, dass wir
auch in Zukunft bei sogenannt organisatorischen Fragen daran denken, dass die Stellung des Bürgers damit aufs eng- ste verknüpft ist. In diesem Sinne begrüsse ich die Ablösung der Verordnung durch das Gesetz.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
90.205
Standesinitiative St. Gallen Staatsschutzakten. Offenlegung durch die Kantone Initiative du canton de Saint-Gall Documents établis pour assurer la sécurité de l'Etat. Communication par les cantons
Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 1991 Décision du Conseil national du 10 décembre 1991
Wortlaut der Initiative vom 22. Oktober 1990
Der Bund wird beauftragt, durch Erlass geeigneter Vorschrif- ten dafür zu sorgen, dass festgestellt wird, dass die Kantone ermächtigt sind, von sich aus Einsicht in die von den kantona- len und städtischen Nachrichtendiensten erstellten und bei den Kantonen aufbewahrten Registraturen und Akten zu ge- währen.
Texte de l'initiative du 22 octobre 1990
La Confédération est chargée d'édicter des prescriptions per- mettant aux cantons d'autoriser eux-mêmes la consultation des informations et documents recueillis et établis par les ser- vices de renseignements cantonaux et municipaux, et conser- vés au niveau cantonal.
Herr Schiesser unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Die Kommission des Nationalrates, welcher dieses Geschäft zur Prüfung zugewiesen wurde, gab am 24. Mai 1991 einem Vertreter der St. Galler Regierung Gelegenheit, sich zu dieser Initiative zu äussern.
Begründung der Initianten
Die vorliegende Standesinitiative des Kantons St. Gallen, mit der durch die Bundesversammlung dem Kanton das Recht eingeräumt werden soll, Einsicht in die Registratur des kanto- nalen Nachrichtendienstes zu geben, geht auf eine dringliche Motion zurück, die in der Septembersession 1990 des St. Gal- ler Grossen Rates eingereicht wurde. Hintergrund dieser Initia- tive: Wie in anderen Kantonen untersuchte auch im Kanton St. Gallen eine parlamentarische Kommission die Staats- schutztätigkeit im Kanton. Im Bericht vom 15. August 1990 be- urteilte sie auch die Massnahmen zur Bewältigung des Staats- schutzmalaises. Dabei ist davon auszugehen, dass beim St. Galler Nachrichtendienst eine Kartei von rund 48 000 Fichen besteht Die Einträge reichen auf etwa vierzig Jahre zurück. Sie betreffen nicht nur den Staatsschutzbereich, sondern auch die Fremdenpolizei, z. B. das Asylwesen oder Bereiche, die früher der Bundesstrafbarkeit unterstanden, wie Betäu- bungsmitteldelikte, Schund- und Schmutzliteratur. Die Ein- träge auf den Fichen sind vielfach nur sehr schwer und mit
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Akten der Bundesanwaltschaft. Einsicht Documents du Ministère public de la Confédération. Consultation
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.062
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.03.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
84-108
Page
Pagina
Ref. No
20 021 146
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