E 18 mars 1992
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Protection des données. Loi
88.032 Datenschutzgesetz Protection des données. Loi
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1991, Seite 1063 - Voir année 1991, page 1063 Beschluss des Nationalrates vom 10. März 1992 Décision du Conseil national du 10 mars 1992
Danioth, Berichterstatter: Wir befinden uns mit dem Daten- schutzgesetz plötzlich auf der Zielgeraden. Der Parcours dau- erte vom Beginn der Kommissionsberatungen bis heute unge- fähr vier Jahre. Angekoppelt ist nun auch wieder die Zusatz- botschaft betreffend die Strafverfolgung.
Der Nationalrat ist unserem Rat bei rechtlich und politisch ge- wichtigen Differenzen entgegengekommen. So hat die Grosse Kammer bei den Rechtfertigungsgründen in der Wirt- schaft und beim Konzept für den Datenschutzbeauftragten so- wie beim Datenschutz im Arbeitsvertragsrecht eingelenkt. Ins- besondere hat der Nationalrat - übrigens mit 106 zu 65 Stimmen - beschlossen, die Befristung bei Artikel 21 betref- fend Staatsschutz fallenzulassen. Dies hat Ihre Kommission andererseits bewogen, im Gegenzug bei allen jetzt noch be- stehenden Differenzen auf die Fassung des Nationalrates ein- zuschwenken, dies zumal sie eher untergeordneter Natur sind.
Ich schlage Ihnen vor, dass wir die verbleibenden Differenzen zuerst beim Hauptgesetz und dann die eine bei der Zusatzbot- schaft beraten.
Art. 3 Bst. g Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 let. g Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Der Nationalrat hat hier Festhalten an seiner Fassung beschlossen. Das Vernichten der Daten soll ebenfalls unter dem Oberbegriff der Datenbearbeitung subsumiert werden. Die Kommission beantragt Zustimmung.
Angenommen - Adopté Art. 16 Abs. 2bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 16 al. 2bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Hier geht es um die heikle Proble- matik der On-line-Anschlüsse. Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss dies nach Nationalrat im formellen Gesetz ausdrück- lich vorgesehen sein. Bei anderen Personendaten genügt es, wenn der On-line-Anschluss ausdrücklich - aber immerhin - in einer Verordnung vorgesehen ist: Eine verwaltungsinterne Weisung genügt also nicht Die neue Formulierung des Nationalrates dient dieser Ver- deutlichung, was hier anerkannt und auch Ihrem Rat bean- tragt wird.
Angenommen - Adopté
Art. 20 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Hier geht es um die Frage, welches Datenschutzrecht anzuwenden ist, wenn Bundesorgane pri- vatrechtlich handeln. Wir können uns - allerdings nicht ohne Bedenken - dem Nationalrat zur Bereinigung der Differenz an- schliessen, vertreten aber die Meinung, dass die Flucht des Staates in das Privatrecht nicht noch dadurch attraktiv ge- macht werden soll, dass in diesem Fall das Datenschutzrecht auf den Privatbereich anwendbar ist. Dem ist vermehrt mit strengeren Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für privatrechtliches Handeln von Verwaltungseinheiten des Bun- des zu begegnen.
Mit dieser Erklärung stimmen wir dem Nationalrat zu.
Angenommen - Adopté
Art. 22 Abs. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 22 al. 5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Es geht hier um eine formelle Ergän- zung bei Absatz 5. Der letzte Satz wird weggelassen, d. h., die Fassung des Bundesrates wird akzeptiert.
Angenommen - Adopté
Art. 24 Abs. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 24 al. 5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Bei Artikel 24 hat der Nationalrat eine verbesserte Rechtsstellung des Betroffenen gutgeheis- sen. Wird eine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, kann er die Angelegenheit dem Departement oder der Bundeskanz- lei zum Entscheid vorlegen. Der Entscheid wird den Betroffe- nen mitgeteilt. Aufgrund dieses Entscheides und dessen Eröff- nung an die Betroffenen läuft dann ein eigentliches Rechtsmit- telverfahren. Ihre Kommission beantragt Zustimmung zum Nationalrat
Angenommen - Adopté Art. 24bis Titel, 24ter Titel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 24bis titre, 24ter titre Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Hier geht es nur um die Präzisierung der Marginalien, weil sonst die Beratung Privater im öffentli- chen Bereich nicht erfasst wäre, und das möchten wir auch zu- lassen. Ihre Kommission beantragt bei beiden Artikeln Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 26 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
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Landwirtschaft
Art. 26 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la decision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Hier haben wir den einzigen Fall, in dem die Beschwerdelegitimation des Datenschutzbeauftrag- ten verbleibt. Diese Lösung wurde deshalb gewählt, weil in diesem Bereich kein Departement zuständig ist und die betrof- fenen Patientinnen und Patienten in der Regel keine Kenntnis vom Bewilligungsverfahren haben.
Ihre Kommission beantragt Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 27 Abs. 1, 3, 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 27 al. 1, 3, 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Bei Artikel 27 Absatz 1 ist bezüglich der Rekurskommission wieder der Verweis auf das Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren gemäss Revision der Bundesrechtspflege angezeigt. Die Kommission beantragt Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Aenderung von Bundesgesetzen Ziff. 11 Einleitung, Art. 100 erster Satz; Ziff. 4, 5 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Modification de lois fédérales Ch. 11 introduction, art. 100 première phrase; ch. 4, 5 Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Hier geht es lediglich um die Anpas- sung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege an das neue Gesetz. Die Kommission beantragt Zustimmung. Angenommen - Adopté
Ad 88.032
Datenschutzgesetz (Datenbearbeitung auf dem Gebiet der Strafverfolgung) Protection des données. Loi (Traitement des données en matière de poursuite pénale)
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 35 hiervor - Voir page 35 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 10. März 1992 Décision du Conseil national du 10 mars 1992
Art. 29bis Abs. 2bis, 3-5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 29bis al. 2bis, 3-5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Die einzige Differenz bei der Zusatz- botschaft sieht etwas gross aus. Artikel 29bis ist aber nicht von
grosser inhaltlicher Aussage. Hier handelt es sich um eine An- regung der Redaktionskommission zur Angleichung von Arti- kel 29bis Bundesstrafprozess an die Beschlüsse, die vom Ständerat im Zusammenhang mit dem Dossiereinsichtsbe- schluss gefasst worden sind und womit eine gewisse Ge- wichtsverschiebung zugunsten der Archivierung vorgesehen ist; Sie erinnern sich an diese Debatte.
Der Nationalrat hat diese Anregung der Redaktionskommis- sion, die keine Differenz mehr war, mit Zustimmung unserer Kommission bereits aufgenommen und ihr zugestimmt. Das gleiche möchten wir Ihnen empfehlen, um damit auch die Be- reinigung gegenüber dem erwähnten Nachbargesetz vorzu- nehmen.
Angenommen - Adopté
Bundesrat Koller: Wir sind damit am Schluss der Beratungen dieses sehr wichtigen Gesetzes. Es ist mir ein Bedürfnis, der Kommission und ihrem Präsidenten für die ausgezeichnete Arbeit, die hier geleistet worden ist, bestens zu danken. Die Schlussabstimmung wird offenbar erst im Juni möglich sein. Wir hoffen sehr, dass wir dieses neue Datenschutzgesetz auf den 1. Januar 1993 tatsächlich in Kraft setzen können. Es ist dringend, nicht nur innerstaatlich, sondern vor allem auch im Bereich der internationalen Zusammenarbeit.
Beispielsweise ist eine effiziente internationale Zusammenar- beit im Asylwesen ohne dieses Datenschutzgesetz nicht mög- lich. Sie wissen, dass gerade im Bereich des Asylwesens eine verbesserte internationale Zusammenarbeit das Gebot der Stunde ist.
92.011
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 200 hiervor - Voir page 200 ci-devant
M. Delamuraz, conseiller fédéral: La politique agricole que nous avons pratiquée en Suisse pendant près d'un demi-siè- cle a été marquée par l'économie de guerre. Orientée vers la sécurité de l'approvisionnement du pays, mettant l'agriculture en condition de produire beaucoup et dans les meilleures conditions, cette politique a été un succès pour l'agriculture et pour l'ensemble du pays, s'agissant des années vécues dans l'après-guerre. Le progrès technique et l'amélioration de la production en agriculture ont conduit à un doublement de celle-ci, alors que le nombre des personnes occupées dans ce secteur baissait des deux tiers. C'est assez dire que les structures de l'agriculture ont été mobiles, durant cette pé- riode, contrairement à ce que d'aucuns prétendent en faisant le procès de l'agriculture des années cinquante et suivantes. Nous n'avons pas à rougir de la politique agricole ainsi conduite, en accord entre les autorités politiques et les milieux de la production et de la commercialisation agricoles. Mais l'environnement politique et économique a changé rapide- ment, à l'intérieur du pays et davantage encore à l'extérieur, tant au plan européen que mondial. Par exemple, le caractère de la menace a changé. Je ne prétends surtout pas, Monsieur Reymond, que cette menace a disparu, et que cela permet dès lors l'abandon de tous les seuils fixés à l'approvisionnement du pays en produits agricoles. Je le répète, elle a fortement changé, et à cette situation doivent correspondre une analyse et une modification de nos vues quant à la politique agricole à conduire. Autre changement capital, les marchés se sont ouverts. Le marché agricole faisait relativement exception
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1992
Année
Anno
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II
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.032
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.03.1992 - 08:30
Date
Data
Seite
228-229
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Pagina
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