Documents du Ministère public de la Confédération
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N 1er juin 1992
Punkt 4 - Point 4
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
54 Stimmen 64 Stimmen
91.062
Akten der Bundesanwaltschaft. Einsicht Documents du Ministère public de la Confédération. Consultation
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. Oktober 1991 (BBI IV 1016) Message et projet d'arrêté du 23 octobre 1991 (FF IV 991)
Beschluss des Ständerates vom 4. März 1992 Décision du Conseil des Etats du 4 mars 1992
Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Thür, Berichterstatter: Mit dieser Vorlage haben wir vermutlich das letzte Geschäft vor uns, das sich mit der Bewältigung der Fichenaffäre beschäftigt. Nach der Ficheneinsicht geht es jetzt im wesentlichen um die Dossiereinsicht.
Wir haben heute dieses Geschäft zu beraten, weil der Bundes- rat zur Auffassung gelangte, die von ihm erlassene Verord- nung vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staats- schutzakten im Bereich der Dossiereinsicht sei gegenüber der bereits bestehenden Verordnung einzuschränken. Der Bun- desrat wollte mit diesem Bundesbeschluss auch die gesetzli- che Grundlage für die Vernichtung der Fichen schaffen.
Der Ständerat war mit der grundsätzlichen Zielrichtung des bundesrätlichen Vorschlages nicht einverstanden und hat ihn in wesentlichen Punkten korrigiert.
Die nationalrätliche Kommission teilte diese Bedenken des Ständerates und ist seinen Beschlüssen im wesentlichen - mit einer bedeutsamen Ausnahme - gefolgt.
Ihre Kommission hat diese Vorlage in einer Sitzung beraten. Zuvor hat sie am 20. Januar zusammen mit der ständerätli- chen Kommission eine Anhörung mit verschiedenen Perso- nen durchgeführt. Es handelte sich um Herrn Georg Morger, den ehemaligen Ombudsmann des Kantons St. Gallen, Herrn Dr. Walter Gut, den ehemaligen Sonderbeauftragten des Bun- des, Herrn Pierre Schrade, den Ombudsmann des Bundes, Herrn Prof. Dr. Arthur Haefliger, alt Bundesgerichtspräsident und ehemaliger Ombudsmann des Bundes. Angehört wurden ferner folgende Historiker: Herr Prof. Dr. Christoph Graf, Bun- desarchivar; Herr Dr. Fritz Glauser, Kantonsarchivar des Kan- tons Luzern; Frau Prof. Dr. Beatrix Mesmer, Präsidentin der All- gemeinen Geschichtforschenden Gesellschaft Bern. Herr Prof. Haefliger stand der Kommission bei den Sitzungen als Berater zur Verfügung. Ich danke ihm bei dieser Gelegenheit herzlich für seine wertvolle Unterstützung.
Ich habe Sie bereits eingangs kurz auf die Vorgeschichte die- ser Vorlage hingewiesen. An sich ist die ganze Einsichtnahme in die Akten der Bundesanwaltschaft bereits in der bundesrätli- chen Verordnung über die Behandlung von Staatsschutzak- ten des Bundes (VBS) geregelt. Neben der Regelung der Ein- sicht in Fichen und Dossiers enthält diese Verordnung Bestim- mungen über die Vernichtung von nicht mehr benötigten Staatsschutzakten. Ich lege Ihnen kurz dar, wie diese Verord- nung die Einsichtnahme geregelt hat.
Massgebend sind die Artikel 5 bis 8. Danach ist der Sonderbe- auftragte dafür zuständig, den Gesuchstellern durch Zustel- lung einer Fichenkopie Einsicht zu gewähren, wobei Informa-
tionen über Sachbearbeiter und ausländische Dienste abge- deckt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann die Einsicht verweigert werden. Bezüglich der Dossiereinsicht legt die VBS fest, dass der Sonderbeauftragte nach Massgabe von Artikel 5 VBS Einsicht in die Dossiers gewährt, also im glei- chen Umfang wie bei den Fichen.
Diese Regelung war das eigentliche Motiv des Bundesrates zur Ausarbeitung des heute zur Diskussion stehenden Bun- desbeschlusses. Der Bundesrat wollte entgegen seiner ur- sprünglichen Absicht diese Dossiereinsicht beschränken, weil er gemäss internen Berechnungen festgestellt hatte, dass die Dossiereinsicht einen beträchtlichen Aufwand erfordern würde. Bei 30 000 Gesuchen wären dies 450 Arbeitsjahre oder umgerechnet über 60 Millionen Franken. Ich betone aber, dass es sich dabei um verwaltungsinterne Berechnungen handelt, welche von seiten der Kommission nicht überprüft wurden, nachdem der Ständerat grundsätzlich nicht bereit ge- wesen war, die Dossiereinsicht mit dem Hinweis auf die Ko- sten einzuschränken. In der ständerätlichen Diskussion wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Bundesrat mit seiner Verordnung ein schriftliches Versprechen gegenüber den Betroffenen abgegeben habe, das er nicht einfach zurück- nehmen könne. Es gehe darum, den Grundsatz, wonach ein Versprechen einzuhalten sei, hochzuhalten.
Die nationalrätliche Kommission hat sich dieser Ueberlegung angeschlossen. Die Kommission hat aber, gleich wie die stän- derätliche Kommission, auch rechtliche Vorbehalte gegen- über dem Vorschlag des Bundesrates ins Feld geführt. Darauf kommen wir bei der Diskussion des Artikels 4 zurück. Der Ständerat hat die Vorlage des Bundesrates «umgepflügt». Ihre Kommission ist ihm, mit einer Ausnahme, weitgehend gefolgt, hat also insgesamt keine neuen Furchen mehr gezogen.
Die Vorlage weicht in zwei wesentlichen Punkten vom bundes- rätlichen Vorschlag ab:
bei der Ausgestaltung des Einsichtsrechts und des Rechts- mittels;
bei der Frage der Aufbewahrung und Vernichtung der Akten.
Bestätigt hat die Mehrheit Ihrer Kommission sodann den Be- schluss des Ständerates, künftig auf die Ombudsstelle zu ver- zichten. Eine Minderheit Ihrer Kommission will jedoch daran festhalten, was im übrigen auch die ständerätliche Kommis- sion wollte.
Nicht gefolgt ist Ihre Kommission dem Beschluss des Stände- rates, den Betroffenen das Recht einzuräumen, die Vernich- tung der Staatsschutzakten verlangen zu können. Bei diesem Thema handelt es sich in der Tat um eine schwierige Gratwan- derung zwischen Persönlichkeitsrecht des einzelnen und den Interessen der historischen Wahrheit. Wir werden die Diskus- sion bei Artikel 6 führen müssen.
Zusammenfassend bitte ich Sie zu bedenken, dass es sich bei dieser Vorlage um eine staatspolitisch bedeutsame Problem- stellung handelt. Es geht darum, ob und unter welchen Bedin- gungen verlorengegangenes Vertrauen zurückgewonnen werden kann. Die Kommission war in ihrer Mehrheit der Ueberzeugung, dass dies nicht dadurch geschehen kann, dass einmal abgegebene Versprechen - auch wenn sie etwas kosten - wieder rückgängig gemacht werden. Der Präsident der ständerätlichen Kommission führte in der Eintretensde- batte aus, eine rechtsstaatlich einwandfreie Erledigung der Ak- teneinsicht koste etwas; wer einen pekuniären Preis nicht be- zahlen wolle, werde andere Opfer bringen müssen. Dem kann ich aus der Sicht Ihrer Kommission nichts mehr beifügen. Ich bitte Sie deshalb, auf diese Vorlage einzutreten und den Kommissionsanträgen zu folgen.
M. Frey Claude, rapporteur: L'arrêté que nous examinons vise à mettre un terme à l'affaire des fiches en réglant la question de la consultation des documents du Ministère public. L'essentiel de nos débats repose sur les articles 3 et 4 de l'arrêté, articles qui définissent le cercle des personnes qui ont droit à la consultation de leur dossier.
Pour bien comprendre l'importance pratique et concrète de la question, il faut savoir que les dossiers, contrairement aux fi- ches, ne sont pas classés nominativement, mais par matières.
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Pour répondre à la demande d'une personne, il faut donc faire de multiples recherches. En outre, comme un dossier peut contenir des renseignements sur plusieurs personnes, il faut procéder à des caviardages, recouvrir des noms, enlever des informations afin de garantir la protection de la personnalité. C'est un travail compliqué, long et coûteux. On peut estimer que la proposition initiale du Conseil fédéral aurait encore né- cessité dix ans de travail pour 55 personnes et aurait coûté quelque 110 millions de francs. La solution du Conseil des Etats, à laquelle le gouvernement s'est rallié, et reprise par la majorité de la commission du Conseil national, reviendrait entre 60 et 80 millions de francs et nécessiterait environ huit années de travaux. La variante de la minorité Leuba serait à la fois plus rapide: une année à deux ans, et moins coûteuse: quelques millions. Nous reviendrons sur ces propositions lors de la discussion par articles.
Comme le Conseil des Etats, votre commission s'est pronon- cée contre la destruction des documents, donc pour le trans- fert aux Archives fédérales qui les mettra sous embargo durant cinquante ans. Aucun document ne pourra être détruit sur de- mande de la personne concernée; il y a là divergence avec le Conseil des Etats. Une autre divergence subsiste à l'article 8. La majorité de la commission propose que les recours contre une décision du préposé spécial soient adressés au Tribunal fédéral, la minorité suggère le Conseil fédéral. Enfin, une mi- norité, emmenée par M. de Dardel, demande la création d'un médiateur chargé de faire respecter l'arrêté dont nous discu- tons.
La commission vous invite à l'unanimité à entrer en matière. Il s'avère en effet nécessaire de remplacer l'arrêté du Conseil fé- déral adopté le 5 mars 1990 à la suite du rapport de la Com- mission d'enquête parlementaire. Elle vous demande de sui- vre la majorité lors des votes qui nous ont parfois divisés.
Rechsteiner: Ausgehend davon, dass der Bundesrat noch im letzten Oktober die Botschaft über den heute zur Diskussion stehenden Beschluss verabschiedete und diesen im Schnell- verfahren durch die eidgenössischen Räte schleusen wollte, wäre die Haltung der SP-Fraktion klar gewesen. Es hätte da- mals nichts anderes als Nichteintreten auf dieses Vorhaben geben können, das Zehntausende von Fichierten, welchen die Akteneinsicht ausdrücklich versprochen worden war, um genau dieses Einsichtsrecht prellen wollte.
Die Verordnung vom 5. März 1990, welche mitten im anrollen- den Staatsschutzskandal erlassen worden war, hatte den Fi- chierten Fichen- und Dossiereinsicht ausdrücklich zugesi- chert. Vielen von ihnen versprachen später der Sonderbeauf- tragte und der Ombudsmann die Dossiereinsicht im Namen des Bundesrates auch noch individuell. Der Bruch dieses Ver- sprechens hätte nicht nur die Persönlichkeitsrechte von vielen Menschen, denen Unrecht zugefügt worden war, ohne dass sie davon wussten, verletzt. Er hätte nicht nur die verfassungs- mässigen Grundsätze über die Akteneinsicht verletzt, und er hätte nicht nur schwerwiegend gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.
Der Bruch dieses offiziell und in Rechtsform abgegebenen Versprechens durch die höchsten Organe dieses Staates hätte auch weit über die hier zur Diskussion stehende Frage hinaus grundsätzliche Fragen zur Vertrauenswürdigkeit die- ses Staates überhaupt aufgeworfen. Wem daran liegt, dass ein bundesrätliches Wort noch etwas gilt, wem daran liegt, dass ausdrücklich und rechtsstaatsmässig zugesicherte Rechte nicht einfach plötzlich nichts mehr wert sein sollen, der konnte den Bundesbeschluss über die Akteneinsicht in der Fassung des Bundesrates nicht gutheissen. Bei der Tragweite des Vor- ganges muss auch daran gezweifelt werden, ob der Be- schluss nach einem Referendum in einer Volksabstimmung überhaupt eine Chance gehabt hätte.
Heute, nach den Beschlüssen des Ständerates und der Kom- missionsmehrheit, ist die Ausgangslage für die SP-Fraktion völlig anders. Nach diesen Beschlüssen stehen ein Nichtein- treten und ein allfälliges Referendum gegen diesen Beschluss nicht mehr zur Debatte.
Gesamthaft gesehen sind die Beschlüsse nicht schlechter als die heute gültige Verordnung vom 5. März 1990. In der Detail-
beratung könnte die einzige verbleibende wesentliche Ver- schlechterung, nämlich der Wegfall des Ombudsmannes, noch behoben werden. Zwar könnten wir uns eine offenere und liberalere Regelung der Akteneinsicht bei der Bundesan- waltschaft durchaus vorstellen, aber das Kriterium ist, dass dieser Beschluss nach den Beschlüssen der Mehrheit keine Verschlechterung gegenüber der Verordnung aus dem Jahre 1990 und gegenüber den damals abgegebenen Versprechen bringt.
Zentrale Bestimmung des Beschlusses ist Artikel 4, die Um- schreibung der Dossiereinsicht für diejenigen Personen, die vor dem 1. April 1990 ein Einsichtsgesuch gestellt haben. Dass nur denjenigen, bei denen nach Auffassung des Sonder- beauftragten erheblich mehr Informationen in den Dossiers zu finden sind als auf der Fiche, direkte Akteneinsicht gewährt wird und die anderen innert 30 Tagen seit Benachrichtigung am Gesuch festhalten müssen, um diese Einsicht zu erhalten, damit können wir uns abfinden. Das ist aber das absolute Mini- mum.
Wer im Stile der Minderheit Leuba den ganzen im Ständerat und von der Kommissionsmehrheit gefundenen Kompromiss wieder über den Haufen werfen und Zehntausende um ihr Ein- sichtsrecht prellen will, setzt sich dem Vorwurf aus, nicht nur die Persönlichkeitsrechte von vielen Menschen geringzuach- ten, sondern auch, aus dem ganzen Skandal nichts gelernt zu haben. Bundesrat Koller seinerseits opponiert dem gewählten Vorgehen offensichtlich nicht mehr; das ist anzuerkennen.
Ein grosser Fehler der Vorlage bleibt nach den von der Kom- missionsmehrheit vorgelegten Anträgen die Abschaffung der bewährten Institution der Ombudsperson. In der gesamten bisherigen Fichenbürokratie besass bisher höchstens eine Person das Vertrauen der Betroffenen. Das war der Ombuds- mann, der in vielen Fällen - wegen der Sturheit des Fichende- legierten Gut leider nicht in allen - eine einvernehmliche Lö- sung herbeiführen konnte. Diese vertrauensbildende Instanz, die auch zu vielen konkreten Problemlösungen beitragen konnte, müsste unbedingt beibehalten werden, zumal die lei- dige Frage der Abdeckungen bei der Dossiereinsicht nicht we- niger schwierig sein wird als bei den Fichen.
Dornenvoll ist für die SP-Fraktion sodann die Frage, ob nicht gemäss Beschluss des Ständerates die Möglichkeit für ein- zelne gewährt werden sollte, ihre Akten auf ausdrücklichen Antrag vernichten zu lassen. Wir waren uns in der Fraktion in dieser Frage nicht einig. Für die Möglichkeit, die der Ständerat eingeführt hat, sprechen Argumente des Persönlichkeits- schutzes, dies insbesondere bei den vielen und schwerwie- genden Persönlichkeitsverletzungen, die sich ja auch in den Fichen befinden. Gegen diese Möglichkeit sprechen Argu- mente, welche Historikerinnen und Historiker vor der Kommis- sion im Hearing vorgetragen haben. Jedenfalls - das muss zu- gunsten der Persönlichkeitsrechte festgehalten werden - ist es wichtig, dass die Akten rigid ausgeschieden und durch den neuen Sonderbeauftragten ins Bundesarchiv übergeführt wer- den und dass diese Akten im Bundesarchiv gegenüber der Verwaltung und gegenüber der Bundesanwaltschaft strikt ab- geschottet werden. Auch das Berichtigungsrecht muss einge- führt werden, das nach den Grundsätzen des Datenschutz- rechtes bis zum Löschungsanspruch gehen kann.
Zum Schluss: Der Beschluss über die Akteneinsicht bei der Bundesanwaltschaft ist gewissermassen ein Tatbeweis dafür, wie es das Parlament mit den verletzten Persönlichkeitsrech- ten und den gravierenden Missständen bei der Bundesanwalt- schaft hält. Nur wenn das Dossiereinsichtsrecht auch so ge- währt wird, wie es vor zwei Jahren versprochen wurde, und nur wenn der neue Sonderbeauftragte - im Unterschied zum Fi- chenbürokraten Gut - den Beschluss im Lichte der Freiheits- rechte liberal auslegt, besteht eine Chance, dass sich in Zu- kunft vielleicht doch etwas bessert, etwas zum Guten ändert. Gewisse Kosten sind der Preis dafür. Immerhin sind die Ko- sten für die Einsicht unvergleichlich viel kleiner als diejenigen für die Produktion der Fichen und Dossiers. Und wenn sie als Investitionskosten für eine Zukunft gebucht werden, in der die Persönlichkeitsrechte und die Freiheitsrechte mehr gelten sol- len als in der Vergangenheit, sind sie auch aus dieser Sicht noch gut angelegt.
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In diesem Sinne geht es heute bei diesem Beschluss nicht ein- fach um eine ärgerliche Kleinigkeit, sondern um eine wichtige Weichenstellung im Umgang mit den Missständen der Ver- gangenheit, aber auch, mit Blick auf den Umgang mit den Per- sönlichkeitsrechten, um den Schutz der Persönlichkeits- rechte, der Freiheitsrechte in der Zukunft.
On. Borradori: La problematica che sta alla base del progetto di legge che stiamo per esaminare ha scosso per molto tempo l'opinione pubblica e ha fortemente incrinato, forse in modo ir- reparabile, la fiducia che il cittadino riponeva nelle nostre istitu- zioni.
In quei giorni in cui i massmedia ci bombardavano di notizie ri- guardanti schede e documenti del Ministero pubblico della Confederazione, in molti di noi si è probabilmente infranta l'il- lusione che, qui, tutto funziona in modo cristallino e traspa- rente.
Negli ultimi anni le autorità si sono pertanto trovate confrontate con il difficile compito di tentare di ricucire uno strappo e di re- stituire al cittadino quel senso di sicurezza che gli era stato bru- scamente tolto. Si trattava, in altri termini, di cambiare radical- mente strada e di dimostrare al popolo la ferma intenzione di voler saldare un debito nei suoi confronti, fatto non di denaro, ma di aspettative andate deluse.
La via inizialmente intrapresa dal Consiglio federale è stata po- sitiva, improntata all'apertura, alla trasparenza e al rispetto per il disagio patito da chi era stato direttamente toccato dalla que- stione schede e schedature.
Sulla scia di questa linea politica è stata emanata l'ordinanza, nota a tutti, del 5 marzo 1990. Un primo segnale tangibile di vo- ler riguadagnare la fiducia persa, a cui ne sono seguiti fortuna- tamente altri. Il brusco cambiamento di rotta, in particolare in merito alla possibilità di consultare i documenti, operato dal Consiglio federale nel progetto di legge del 23 ottobre 1991 e nel relativo messaggio ha però raffreddato ogni entusiasmo. Le ragioni addotte per giustificare l'inversione di tendenza erano oggettivamente comprensibili, ma destavano parecchie perplessità dal profilo giuridico e lasciavano in ogni caso molta amarezza in coloro - ed erano tanti - che si aspettavano un agire ancora caratterizzato dall'apertura e dalla chiarezza senza riserve, un agire privo di considerazioni pratiche e op- portunistiche. In sintesi, l'esecutivo segnalava che la consulta- zione dei dossiers, così come ipotizzata nell'ordinanza del 5 marzo 1990, avrebbe cagionato costi enormi difficilmente sopportabili, al contrario invece del nuovo disegno di legge, che permetteva di contenere i costi entro parametri ragione- voli. Ciò a scapito però del principio della buona fede, che im- pone di mantenere promesse fatte incondizionatamente, in concreto la promessa di poter consultare liberamente i dos- siers. In altri termini, il tentativo di riguadagnare la fiducia persa veniva sacrificato sull'altare del risparmio dei costi, il che rap- presentava una vera e propria beffa agli occhi del cittadino, ben conscio del denaro investito in passato per realizzare l'e- norme apparato investigativo che ha portato all'allestimento di schede e dossiers.
La nostra frazione ha preso atto con apprensione di tutto ciò. Se la mente poteva comprendere che, in particolare oggi- giorno, è importante operare nell'ottica del risparmio, il cuore si ribellava all'idea che costi e spese assurgessero a criterio fondamentale, se non esclusivo, della nuova normativa. Si trat- tava e si tratta infatti di recuperare la fiducia del cittadino nelle nostre istituzioni. Un'operazione lunga e difficile, dall'esito in- certo, che non ammette interruzioni né tentennamenti e che non è in ogni caso terminata con l'adozione e l'applicazione dell'ordinanza 5 marzo 1990. Un'operazione che deve essere condotta avendo come punti di riferimento la buona fede e la protezione della personalità e che non può assolutamente coniugarsi in modo troppo stretto o addirittura esclusivo con meri interessi pecuniari.
La soluzione del problema - inteso in senso lato - su cui dibat- tiamo oggi è infatti destinata a costare parecchio in termini fi- nanziari. E' un prezzo che dobbiamo essere pronti a pagare per evitare altri errori o ricadute e in particolare per recuperare quell'immagine di chiarezza e trasparenza che, forse, non è ancora andata irrimediabilmente perduta. Già l'avere regola-
mentato definitivamente in un atto del Parlamento, quale or- gano supremo, delle questioni tanto importanti e delicate come la consultazione dei dossiers e l'eliminazione dei docu- menti ritenuti non più necessari all'attività dello Stato rappre- senta un passo che, oltre ad essere costituzionalmente cor- retto, va nella giusta direzione, intesa appunto come recupero della fiducia perduta.
Le correzioni, le modifiche e le concessioni apportate dal Con- siglio degli Stati prima e dalla Commissione del Consiglio na- zionale dopo hanno inoltre riproposto sotto una luce molto mi- gliore, se non proprio ottimale, il progetto primitivo del Consi- glio federale. Va oggettivamente aggiunto che l'interesse del- l'opinione pubblica e la rabbia di molti cittadini nei confronti di questa problematica dai contorni assai oscuri si sono oggi pa- recchio affievoliti. Il tempo, si sa, cancella anche le ferite più profonde.
Se da una parte ciò non deve assolutamente indurre Consiglio federale e Parlamento a ritenere superata la fattispecie, è d'al- tro canto indubbio che la soluzione di compromesso che ab- biamo oggi dinanzi agli occhi corrisponde probabilmente al- l'interesse e alle aspettative medie attuali del cittadino e ha dunque il pregio di essere perlomeno realistica.
La frazione dei Democratici svizzeri/Lega dei Ticinesi è in defi- nitiva dell'opinione che, nel suo insieme, il progetto di legge in discussione - corretto e modificato - rappresenti una sintesi moderatamente equilibrata dei vari interessi in gioco. Essa so- stiene quindi la relativa entrata in materia.
Quanto ai punti più controversi della normativa, ossia la con- sultazione degli atti, l'eliminazione dei documenti ritenuti non più necessari mediante archiviazione e il mantenimento o meno della figura del mediatore, la frazione intende allinearsi alle proposte della nostra commissione, rispettivamente a quelle della maggioranza commissionale.
La soluzione avanzata da quest'ultima all'articolo 4 garantisce infatti una più facile consultazione dei dossiers, al contrario di quella prospettata dalla minoranza commissionale che si tra- duce in un'ulteriore, a nostro avviso inaccettabile limitazione del diritto di visionare gli atti.
Anche l'idea di archiviare tutti i documenti ritenuti inutili o non più necessari, senza concedere al singolo la possibilità di chiederne la distruzione, viene da noi fermamente condivisa. Si tratta qui di una valutazione, molto delicata, degli interessi in gioco. Se, come noi crediamo, i documenti hanno la funzione di fonte storica, se l'interesse pubblico, della ricerca e della ve- rità devono prevalere qui su qualsiasi interesse privato, pur se importante, se da ultimo gli atti, anche se sbagliati e superati, sono rivelatori del clima politico di un'epoca, allora non può esistere nessuna soluzione di compromesso, come ad esem- pio quella suggerita dal Consiglio degli Stati, ma bisogna op- tare per una archiviazione completa e senza condizione al- cuna. In caso contrario vi sarebbe la possibilità di distruzioni arbitrarie, inaccettabili dal profilo della ricerca e suscettibili di mistificare la storia. I documenti versati agli archivi sono inoltre sottoposti ad un embargo di 50 anni, ciò che dovrebbe assicu- rare nel migliore dei modi la protezione della personalità.
Quanto al mantenimento della figura del mediatore, la nostra frazione vi si oppone, nell'ottica qui di un effettivo risparmio di tempo e di denaro. Accanto all'incaricato speciale, che ha ora anche il compito di conciliare e di favorire un'intesa, il media- tore rischierebbe di divenire un inutile doppione, il che tra l'al- tro favorirebbe un vasto senso di insicurezza e produrrebbe ri- valità ed attriti, come del resto è già avvenuto.
Concepito come organo del tutto indipendente dall'Ammini- strazione federale, l'incaricato speciale è perfettamente in grado di assumersi personalmente le funzioni proprie di un mediatore.
Con queste parole, a nome della frazione dei Democratici sviz- zeri/Lega dei Ticinesi, sostengo come detto l'entrata in mate- ria, con riserva di appoggiare in seguito le necessarie modifi- che o aggiunte.
Meier Hans: Die grüne Fraktion ist der Meinung: Dieser Bun- desbeschluss wäre eigentlich gar nicht notwendig. Ohne die- sen Bundesbeschluss hätte der Sonderbeauftragte nur zu dem übergehen müssen, was er in den Mitteilungen an die Fi-
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chierten versprochen hat, nämlich: Dossiereinsicht gewähren. Es ist ja klar: Nach dem Urteil des Bundesgerichts haben regi- strierte Frauen und Männer nicht nur ein Recht auf Fichenein- sicht, sondern auch ein Recht auf Einsicht in die Dossiers.
Im März 1990 hat der Bundesrat versprochen, alles zu unter- nehmen, um Bürgerinnen und Bürger wieder Vertrauen in die staatlichen Organe zu geben. Dieses Versprechen des Bun- desrates darf auf keinen Fall gebrochen werden. Es ist zwar eine löbliche Massnahme des Bundesrates, dass er die Ko- sten für die Einsicht von 110 Millionen Franken gern auf unge- fähr 12 Millionen Franken gesenkt hätte. Aber wir müssen das doch am persönlichen und finanziellen Aufwand messen, der in den letzten 40 Jahren beim Anlegen der Dossiers und Fi- chen betrieben wurde.
Im Grunde genommen wollte der Bundesrat gegen seine ei- gene Verordnung die Dossiereinsicht einschränken, und er wollte möglichst viele Akten vernichten. Wir sind froh, dass Herr Bundesrat Koller sich jetzt doch der Meinung des Stände- rates und der Mehrheit der nationalrätlichen Kommission an- geschlossen hat.
Die grüne Fraktion will die umfassende Wahrnehmung der Einsichtsrechte und eine grosszügige Einsichtsgewährung. Wie der Ständerat und die Mehrheit der Kommission wollen auch wir, dass an alle Gesuchsteller eine Mitteilung ergeht. Wer Einsicht in die Dossiers will, soll sie auch erhalten.
Zur Aktenvernichtung: Ursprünglich waren wir der Meinung, möglichst viele dieser Akten müssten vernichtet werden. Die Ansicht des Ständerates, Akten zu vernichten, wenn die betrof- fene Person es verlangt, hat etwas für sich. Wir sind aber zur Einsicht gekommen, dass auch hier die Archivierungspflicht für Bundesakten gilt, und wir sind der Meinung, es sei Aufgabe des Bundesarchivs, zu entscheiden, welche Akten historisch wertvoll sind. Es ist nicht sinnvoll, diesen Entscheid den politi- schen Behörden zuzugestehen.
Die Sperrfrist kann man von 35 auf 50 Jahre verlängern. Wir sind der Ansicht, die Akten der Fichenaffäre müssten erhalten bleiben. Diese ist ein unverwechselbares Phänomen unserer jüngsten Geschichte. Die endgültige Aktenbewertung muss den kommenden Generationen überlassen werden.
Es ist weiter ganz klar: Mit der Vernichtung der Fichen und der Dossiers ist die Affäre nicht aus dem Wege geschaffen. Wir sind der Meinung, die Akten seien nicht zu vernichten, keine Akten seien zu vernichten. Denn wenn man Ausnahmen macht, kommt man nur jenen Kreisen entgegen, die ein Inter- esse daran haben, die Geschichte zu verfälschen.
Wir wollen nicht auf die Ombudsperson verzichten. Die Auf- gabe des Ombudsmannes führt zu einem Vertrauensabbau. Alte Wunden würden erneut aufgerissen, die Rechtsstellung der Betroffenen würde verschlechtert. In den Ombudsmann hatten und haben die Menschen in unserem Land noch Ver- trauen - was man vom Sonderbeauftragten nicht unbedingt sagen kann.
Zusammenfassend: Die grüne Fraktion ist für Eintreten, für un- eingeschränkte Akteneinsicht, gegen die Vernichtung der Ak- ten und für Beibehaltung der Ombudsperson.
Präsident: Die Auto-Partei lässt mitteilen, dass sie für Eintre- ten stimmen und die Anträge der Kommissionsmehrheit unter- stützen wird.
Dünki: Es geht darum, wieviel oder wie wenig Akteneinsicht wir in diesem sensiblen Bereich wollen oder benötigen. Vor- ausschicken möchte ich, dass nach unserer Auffassung die mit der Fichenaffäre entstandene Vertrauenskrise noch nicht in allen Teilen überwunden ist. Es braucht noch gewaltige An- strengungen seitens des Staates und seiner Exponenten, da- mit zahlreiche Mitbürgerinnen und Mitbürger den Glauben in die staatlichen Institutionen wieder vorbehaltlos finden. Mit der Fichenaffäre wurde mehr Porzellan zerschlagen, als viele Par- lamentarier in diesem Saal wahrhaben wollen.
Aus der Vergangenheit müssen wir lernen, dass der freie Bür- ger einer demokratischen Staatsgemeinschaft empfindlich auf Eingriffe in seine Privatsphäre reagiert und man mit ihm nicht willkürlich umgehen kann. Viele schauen heute auf uns und wollen wissen, ob es uns ernst ist, die richtigen Folgen aus den
begangenen Fehlern zu ziehen. Was wir heute oder morgen in dieser Frage beschliessen, ist keine Formsache, sondern ein schwerwiegender Entscheid. Unsere Fraktion vertritt den Standpunkt, dass die Dossiereinsicht grosszügig zugunsten der Betroffenen zu regeln ist. Hier dürfen die Kosten nicht im Vordergrund stehen, sondern das Bemühen, das verlorenge- gangene Vertrauen sukzessiv wiederherzustellen. In diesem Sinne wird unsere Fraktion heute bei den umstrittenen Fragen entscheiden.
Der Ständerat hat uns den Weg gezeigt, den wir weiterverfol- gen müssen. Hiefür sind wir ihm sehr dankbar. Er hat den Schuh in die Tür gehalten, welche der Bundesrat so leise schliessen wollte. Nun ist es unsere Pflicht, die Oeffnung noch ganz zu vollziehen.
Bei Artikel 4, Akteneinsicht bei bereits vor dem 1. April 1990 gestellten Gesuchen, schliessen wir uns der Kommissions- mehrheit beziehungsweise der Ansicht des Ständerates an. Eine derart einschneidende Beschränkung der Akteneinsicht, wie sie die Kommissionsminderheit will, ist nicht zu verantwor- ten. Der Entscheid, ob Dossiers gegenüber der Fiche erheb- lich mehr Informationen enthalten, ist ein Ermessensent- scheid, welcher nicht den Beamten überlassen werden darf. Bei Artikel 6 finden wir es richtig, dass Absatz 4 ersatzlos ge- strichen wird. Alle ausgeschiedenen Akten gehören zur Aufbe- wahrung in das Bundesarchiv; das wurde heute zur Genüge begründet.
Bei Artikel 7a und 7b unterstützt unsere Fraktion einstimmig die Kommissionsminderheit. Wir finden es zweckmässig, dass eine Ombudsperson ernannt wird, und zwar im Interesse der Betroffenen. Eine neutrale Ombudsstelle schafft Vertrauen. Die Ombudsperson arbeitet formloser und hat eine vermit- telnde Funktion. Sie wäre in der Lage, Missverständnisse zu klären, Aengste abzubauen und zwischen Bürger und Verwal- tung Brücken zu schlagen. Die Ombudsstelle hat in erster Li- nie eine beratende Funktion; den Bürger gut zu beraten, hat sich immer gelohnt.
Wir sind überzeugt davon, dass sich viele Verwaltungsge- richtsbeschwerden vermeiden lassen, wenn zuerst die Om- budsperson über die Bücher gehen kann; es käme zu einer Entlastung des Bundesgerichtes. Die von der Kommissions- minderheit vorgeschlagene Lösung ist deshalb vernünftig. Der einfache Bürger wird dem Parlament dankbar sein, wenn es ihm die Möglichkeit einräumt, sich an eine Vertrauensper- son zu wenden, statt eine an Formen geknüpfte Verwaltungs- gerichtsbeschwerde verfassen lassen zu müssen, die erst noch von einem anonymen Richterkollegium behandelt wird. Bei Artikel 8 wollen wir, dass der Bundesrat ausgeschaltet wird. Entscheide des Sonderbeauftragten müssen an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Das ist für uns eine Selbstverständlichkeit.
Die LdU/EVP-Fraktion ist - wie Sie meinen Ausführungen ent- nehmen konnten - für Eintreten auf die Vorlage und wird dieje- nigen Anträge unterstützen, welche die Rechte der Bürger mehr schützen und die zu einer besseren Vertrauensbildung beitragen.
Seiler Hanspeter: In der Geschichte fast jeden Staates entste- hen im Verhältnis zwischen dem einzelnen und der Staatsge- walt immer wieder Spannungsfelder; das ist an sich nichts Aussergewöhnliches. Vor solchen Entwicklungen ist auch die Schweiz nicht einfach gefeit. Die Frage der Einsichtnahme in die Akten, in die Dossiers der Bundesanwaltschaft ist eben ein solches Spannungsfeld. Spannungen entstehen immer dort, wo die sogenannten Spiesse zwischen Staat und einzelnen sehr ungleich lang werden, wo mangels Regelungen Unklar- heiten wachsen können und man im Niemandsland anfängt, selber nach Ordnungen und nach Regeln zu suchen. Deshalb geht es nach unserer Meinung auch darum, hier durch klare und einfache Regelungen ein im Laufe der letzten Jahre ent- standenes Spannungsfeld abzubauen.
Die berechtigten Schutzbedürfnisse des einzelnen, die soge- nannten Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Staat, sind ge- setzlich abzusichern - das ist auch unsere Meinung. Die Ge- schichte lehrt uns aber, dass auch der Staat in seiner Gesamt- heit und im Interesse seiner Bürgerinnen und Bürger in der
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Lage sein muss, Schutzbedürfnisse geltend zu machen. Man berücksichtige, dass diese staatlichen Schutzbedürfnisse auch wieder von Einzelpersonen oder von einer kleinen Ver- waltungsgruppe wahrgenommen werden müssen. Wer sollte dies sonst auch tun? Dass dabei Uebereifer oder einseitige Betrachtungsweisen, wie sie überall und ohne schlechte Ab- sicht - das möchte ich betonen - entstehen können, zu über- bordenden Massnahmen führen, liegt halt ein Stück weit auch in der sogenannten Natur der Sache.
Man kennt zudem den Begriff des Beharrungsvermögens. Ge- rade dieses Beharrungsvermögen macht sich auch in Verwal- tungstätigkeiten unbewusst gerne breit. Man ist dann nicht mehr beweglich, man macht immer mehr. Auch aus diesen Gründen sind klare Normen für Fragen der Akteneinsicht nö- tig. Die Schweizerische Volkspartei anerkennt deshalb den Handlungsbedarf des Gesetzgebers und glaubt, dass mit der vorgeschlagenen Regelung sowohl die Schutzbedürfnisse des einzelnen als auch die Interessen der Oeffentlichkeit ge- nügend berücksichtigt sind.
Mit dieser vernünftigen Regelung der Einsichtnahme in die Dossiers und der Weiterbehandlung dieser Akten der Polizei- dienste der Bundesanwaltschaft ziehen wir unseres Erachtens einen längst fälligen Strich unter eine Angelegenheit, die zwar nicht zu den rühmlichsten unserer Geschichte zählt, die man aber auch nicht überbewerten soll.
Ich beantrage Ihnen im Namen der SVP-Fraktion deshalb, auf diesen Bundesbeschluss einzutreten und den Anträgen der Kommissionsmehrheiten - mit Ausnahme von Artikel 4 - bei- zupflichten. Sie stützen sich ja weitgehend auch auf den Be- schluss des Ständerates ab.
M. Leuba: Le groupe libéral se félicite que le Conseil fédéral ait choisi la voie de l'arrêté et non celle de l'ordonnance pour régler le problème de la consultation des documents du Minis- tère public. Il permet ainsi au Parlement de s'expliquer une fois sur cette question qui est restée trop longtemps dans les mains de l'administration si ce n'est du Conseil fédéral. Il entrera donc en matière sans hésitation sur cet objet.
L'affaire dite «des fiches» a été - M. Rechsteiner nous l'a rap- pelé tout à l'heure - considérée comme un véritable scandale ou comme un vaudeville de mauvaise qualité, suivant le point de vue auquel on se place. La Commission d'enquête parle- mentaire a constaté - le message le rappelle - que nombre d'informations recueillies étaient inexactes ou inutiles. Elle a estimé qu'il fallait détruire les inscriptions et les documents dé- passés. La sagesse eût été de suivre très exactement les re- commandations de la Commission d'enquête, soit de procé- der d'emblée, comme cela a fini par être fait, c'est-à-dire de trier les documents nécessaires pour la sécurité de la Suisse, pour la lutte contre le terrorisme et le crime organisé sur le plan international, y compris le blanchiment d'argent sale, dont on a assez parlé dans cette salle, des autres fiches qui étaient dé- passées et qui auraient dû être détruites immédiatement. On aurait ainsi liquidé des fiches et des dossiers inexacts et qui contiennent un certain nombre d'erreurs. L'affaire aurait été ré- glée rapidement et à peu de frais. Au lieu de cela, le Conseil fé- déral a pris une décision tout à fait fâcheuse en décembre 1989, en autorisant les requérants à consulter leur fiche.
Quand un gouvernement ne sait pas dire non par crainte d'une impopularité, mais impopularité qui reste momentanée, il cause toujours du tort au pays et crée un plus grand dom- mage encore, car le respect des principes constitutionnels et notamment de la jurisprudence qui découle des arrêts du Tri- bunal fédéral sur l'article 4 de la constitution n'imposaient l'ac- cès aux fiches, sous réserve de l'intérêt supérieur de l'Etat, que pour les fiches encore accessibles à l'administration, mais non pas pour les documents qui lui étaient soustraits. Nous aurons l'occasion d'y revenir lorsque nous développerons l'amendement de la minorité à l'article 4. Le Conseil fédéral a invoqué la transparence qui seule, selon lui, serait capable de redonner confiance à nos concitoyens dans leurs institutions. Mais on peut aujourd'hui juger de l'arbre à ses fruits. Comme le rédacteur en chef de L'Hebdo l'a constaté: bien loin de créer un climat de confiance, la communication des fiches a provo- qué pour le moins des chocs et souvent l'indignation de nos
concitoyens, indignation qui n'est certainement pas étrangère à l'aboutissement de l'initiative contre «l'Etat fouineur». Est-ce vraiment cela que voulait le Conseil fédéral? Est-ce que c'est cela qui permet à un pays de regarder vers l'avenir et de se do- ter des instruments, telle une véritable et efficace police de sé- curité dont le Conseil fédéral lui-même dit qu'elle est indispen- sable?
Aujourd'hui, il faut bien le dire, l'écume de l'affaire des fiches est retombée. On ne trouve plus d'articles les concernant dans les journaux et, même avec la crainte de faire un mauvais jeu de mots, je dirai que tout le monde vraiment «s'en fiche». C'est vrai en Suisse romande de manière absolue, mais c'est aussi vrai, d'après mes renseignements, en Suisse alémanique. Le temps qui s'écoule fait que beaucoup de gens ont perdu tout intérêt pour ce problème, à la conditions qu'on ne le réveille pas artificiellement.
Notre Parlement doit être à l'écoute des véritables problèmes qui préoccupent l'opinion publique, celui des fiches n'en est manifestement plus un, sauf pour ceux qui, pour des raisons purement partisanes, sont convaincus qu'il faut maintenir un fer au feu et qu'on augmentera ainsi la méfiance du citoyen à l'égard de l'Etat bourgeois. Cessons de créer des problèmes là où ils ont pratiquement disparus. L'Europe, le chômage, la situation de notre neutralité, celui de notre défense nationale, voilà les vrais problèmes qui doivent nous cause du souci à l'heure actuelle et qui, à juste titre, préoccupent nos conci- toyens.
Le groupe libéral entrera en matière, soutiendra avec détermi- nation la proposition de la minorité de la commission qui n'a été repoussée que par 9 voix contre 7 dans une commission de 21 membres et il fera probablement de l'approbation de cette minorité une des conditions de son appui à l'arrêté en vote final. Le groupe libéral se rallie à la proposition du Conseil des Etats en ce qui concerne l'archivage. Certes, une partie des membres du groupe aurait préféré, pour des raisons de protection de la personnalité, la destruction telle que propo- sée par le Conseil fédéral dans sa solution initiale, mais les his- toriens nous ont convaincus qu'il était utile pour l'histoire de notre pays de conserver ces documents et nous nous rallions à cette solution, en rappelant que celle-ci implique absolu- ment l'embargo de ces documents durant cinquante ans.
Enfin, nous nous opposerons à la minorité de Dardel, qui pro- pose l'installation d'un nouveau médiateur, avec les conflits programmés que l'institution de ce médiateur impliquerait avec le préposé spécial. Nous rappelons d'ailleurs que, selon l'article 7 de la version du Conseil des Etats, le préposé spécial a le rôle de conciliateur; cela suffit. Il s'agit maintenant de tirer un trait sur une page peut-être peu glorieuse de notre histoire, encore qu'il faille la replacer dans le contexte historique de la guerre froide et de la guerre subversive menée de manière très claire, nous le savons maintenant, par l'URSS et ses alliés. Mais essayons de prendre un peu de hauteur et de le faire dans l'intérêt de nos concitoyens et de notre pays.
David: Die CVP ist der Meinung, dass die Fichenaffäre rechts- staatlich korrekt bereinigt werden muss, dass wir das den Bür- gern und unserem Staat schuldig sind.
Rechtsstaatlich korrekt bereinigen heisst insbesondere, dass wir wieder Vertrauen schaffen müssen und dort, wo wir Zusi- cherungen gemacht haben, die Vertrauensgrundlage einhal- ten müssen. Dies müssen wir auch dann tun, wenn damit al- lenfalls etwas mehr administrativer Aufwand und mehr Kosten verbunden sind, als uns lieb ist.
Der Bundesrat stellt in seiner Vorlage primär die effiziente Ab- wicklung des Einsichtsverfahrens in den Vordergrund. Der Ständerat hat zu Recht an dieser Sichtweise eine gewisse Kor- rektur vorgenommen und hat jene Gesichtspunkte des Ver- trauensschutzes, der Rechtsstaatlichkeit in den Vordergrund gestellt, die auch uns wichtig erscheinen. Wir sind überzeugt, dass der Ständerat mit seiner Vorlage und seiner Lösung im Grundkonzept die Gewichte richtig gelegt hat. Aus unserer Sicht ist darum die Kommission des Nationalrates mit Recht dieser Vorgabe des Ständerates gefolgt.
Heute stehen in unserem Rat eigentlich noch drei wesentliche Punkte zur Diskussion.
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Akten der Bundesanwaltschaft
701
Erstens geht es um die Frage der erleichterten Dossiereinsicht für jene Bürger, die vor dem 1. April 1990 unter der geltenden Verordnung ihr Gesuch gestellt haben. Hier geht es eben um den Vertrauensgrundsatz. Der Bundesrat hat seinerzeit in der Verordnung versprochen, dass die Dossiereinsicht gewährt wird; wir sind mehrheitlich der Meinung, dass dieses Verspre- chen trotz der administrativen Kosten eingehalten werden sollte.
Zweitens sind wir der Auffassung, dass bei der Vernichtung der Akten Zurückhaltung geboten ist. Bei den Akten der Bun- desanwaltschaft sollen die gleichen Archivierungsgrundsätze gelten, wie sie für Akten des Bundes generell massgebend sind. Gründe für ein Abweichen wären allenfalls die admini- strativen Kosten. Wir haben uns aber in der Kommission von jenen Leuten, die die Archivierungsaufgaben erfüllen, über- zeugen lassen, dass es richtig ist, hier nach den allgemein gel- tenden Prinzipien zu handeln.
Drittens geht es um den Rechtsschutz für jene Personen, die fichiert worden und über welche Dossiers angelegt worden sind. Die Kommission schlägt hier vor, an die letzte Stelle den Richter zu setzen statt den Bundesrat - das ist unserer Mei- nung nach richtig. Ueber die Handhabung der neuen Rege- lungen - Rechtsfragen stehen hier zur Diskussion - soll an letzter Stelle ein Bundesrichter entscheiden und nicht eine po- litische Behörde wie der Bundesrat. Hingegen sind wir der Auf- fassung, dass ein Ombudsmann nicht mehr notwendig ist, dass die gewählte Struktur mit dem unabhängigen Sonderbe- auftragten und der richterlichen Kontrolle genügt, um die Fi- chenaffäre rechtsstaatlich einwandfrei und unter Wahrung des Vertrauens des Bürgers in die staatlichen Institutionen zum Abschluss zu bringen.
Wir empfehlen Ihnen in diesem Sinne, auf die Vorlage einzu- treten.
Bonny: In der freisinnigen Fraktion ist man der Meinung, dass man auf diese Vorlage eintreten soll. Ich glaube, die Vorlage ist ein wichtiger Meilenstein in der Bewältigung der sogenannten Fichenaffäre. Wir haben diese leidvolle Geschichte nicht auf die leichte Schulter genommen. Aber irgendeinmal kommt der Moment, wo wir wieder den Blick in die Zukunft richten müs- sen und wo wir - wie das nun durch diesen Beschluss ge- schieht - die Jalons für eine mittel- und langfristig dauerhafte Lösung stecken. Dabei sind wir selbstverständlich der Mei- nung, dass wir denjenigen, die durch Ficheneinträge geschä- digt wurden - es gibt deren nicht viele, aber es gibt solche Fälle, das ist nicht wegzudiskutieren -, Rechnung tragen sollen.
Wir haben vielleicht eine etwas andere Wertung als einige Vor- redner mit Bezug auf die VBS, das ist die Verordnung vom 5. März 1990. Wie auch von bundesrätlicher Seite ganz offen und ehrlich zugegeben wird, wurden damals in der Hitze des Gefechtes - es war ja eine Affäre, die unseren Staat und das Volk sehr stark beschäftigte - mit dieser Verordnung Regelun- gen getroffen, die vielleicht etwas unter politischem Druck und überstürzt eingeleitet wurden. Deshalb muss man etwas vor- sichtig sein mit Hinweisen, dass hier «Versprechen» abgege- ben worden seien.
Zu Einzelfragen hat die FDP-Fraktion folgende Stellung einge- nommen. Es geht, wie Herr Kollege David richtig gesagt hat, vor allem um drei Schlüsselfragen:
mit einer administrativen Bewältigung rechnen müsste, die sich über etwa sechs bis acht Jahre erstrecken würde.
Stellen Sie sich vor: Während sechs bis acht Jahren würden diese Fälle immer noch behandelt, und die Belastung wäre vorhanden. Entsprechend gross, das ist logisch, ist dann auch der finanzielle Bedarf. Man hat in der Kommission - wenn ich es recht im Kopf habe - von 62 Millionen Franken gesprochen. Man hat mir nachträglich gesagt, dass sich diese Kosten - es ist schwer, sie genau zu erfassen - zwischen 60 Millionen bis 100 Millionen Franken bewegen würden. Das sind Proportio- nen, die nicht mehr mit der Bewältigung von vereinzelten Schadenfällen gerechtfertigt werden können.
Es ist klar, dass es auch im Falle der Annahme des Minder- heitsantrages Leuba Zeit braucht. Hier ist mit einem zeitlichen Aufwand von etwa ein bis zwei Jahren zu rechnen. Die Kosten werden sich zwischen 10 Millionen und 20 Millionen Franken bewegen. Auch das ist noch eine stolze Summe. Aber ich glaube, sie ist verantwortbar, vor allem, weil wir den Begehren jener, die effektiv Schaden erlitten haben, Rechnung tragen wollen.
Gesamthaft gesehen stehen wir zu dieser Vorlage, wobei ge- rade der Entscheid zu Artikel 3 und 4 entscheidend dafür sein wird, wie sich unsere Fraktion in der Schlussabstimmung ver- halten wird.
Bundesrat Koller: Der Bundesbeschluss, den Sie heute bera- ten, soll nach Auffassung des Bundesrates einen Schluss- strich unter die sogenannte Fichenaffäre ziehen. Die Einsicht in die künftigen Staatsschutzakten soll sich nach dem neuen Datenschutzgesetz bemessen, nach diesem Gesetz, das Sie Ende dieser Session in den Schlussabstimmungen verab- schieden werden und das wir - so hoffen wir - möglichst bald in Kraft setzen können.
Der Bundesrat schlug Ihnen mit seinem Entwurf zu diesem Bundesbeschluss gleichsam einen kurzen Schlussstrich vor. Der Ständerat machte daraus einen langen Schlussstrich, und die Kommission Ihres Rates ist weitgehend den Beschlüssen des Ständerates gefolgt.
Es ist bereits angetönt worden: Der Bundesrat kann auch mit dieser Lösung leben; aber er hält es für seine Pflicht, dass er Sie auf die personellen Folgen und die Kostenfolgen der unter- schiedlichen Modelle aufmerksam macht. Ich möchte hier nicht mehr auf die ganze Vorgeschichte dieses Bundesbe- schlusses eingehen. Es mag durchaus sein, dass der Bundes- rat in jenen hektischen, ja stürmischen Tagen des Februars 1990 - als er die Staatsschutzaktenverordnung erlassen und zunächst Einsicht in die Fichen, dann aber auch Einsicht in die Dossiers vorgesehen hat - etwas allzu grosszügig gehandelt und auch den Aufwand damals nicht in allen Details gekannt hat.
Aber, Herr Leuba, ich frage mich doch, ob man es sich heute nicht etwas allzu leicht macht, wenn man sagt, die Regierung hätte es damals leicht gehabt, denn sie hätte gar keine Ein- sicht gewähren müssen. Sie wissen ja, dass andere Staaten, vor allem Grossbritannien und die USA, schon sehr lange - al-
Documents du Ministère public de la Confédération
702
N 1er juin 1992
lerdings beschränkte - Einsicht in Staatsschutzakten gewährt haben. Nach diesem Skandal, den wir damals miteinander durchgemacht haben, wäre es doch etwas kühn - ich würde sogar sagen, der Sache nicht angemessen - gewesen, wenn wir einfach alle alten Fichen vernichtet hätten. Das hätte neues Misstrauen geschaffen und hätte keinen neuen und für den Bundesrat wichtigen Start auf diesem schwierigen Gebiet des Staatsschutzes ermöglicht.
Im übrigen hat der Bundesrat diesen Bundesbeschluss, den Sie heute beraten, nicht zuletzt aufgrund von entsprechenden Postulaten aus beiden Räten ausgearbeitet. Wir haben damals durch eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Sonderbeauf- tragten Gut die tatsächlichen Aufwendungen für die Dossier- einsicht errechnen lassen und mussten mit einer gewissen Ueberraschung feststellen, dass der Aufwand sehr, sehr gross würde. Die Arbeitsgruppe Gut hat berechnet, dass, wenn in die Dossiers in gleicher Weise Einsicht gewährt würde wie in die Fichen, mit 450 Arbeitsjahren und einem Kostenaufwand von etwa 110 Millionen Franken zu rechnen wäre.
Es waren damals die heute nicht mehr in den Räten anwesen- den Herren Basler und Hunziker, die vom Bundesrat eine ra- schere und eine billigere Erledigung dieser zweiten Phase der Dossiereinsicht verlangt haben. Auch die für mein Departe- ment zuständige Sektion der Geschäftsprüfungskommission war der Meinung, dass eine raschere und eine billigere Lö- sung dieses Problems der Dossiereinsicht anzustreben sei. Aus diesen Gründen sind wir sehr bald zum Schluss gekom- men, dass auf jeden Fall all jenen Einsicht in die Dossiers zu gewähren ist, die einen Schaden - sowohl einen materiellen wie einen immateriellen - glaubhaft machen können. Darüber besteht heute Einigkeit in diesem Rat. Strittig ist nach wie vor, wie weit man über dieses verfassungsrechtlich unbedingt Ge- botene hinausgehen will. Der Bundesrat wollte in einer Good- will-Aktion auch all jenen Einsicht gewähren, bei denen die Dossiers eindeutig mehr Informationen enthalten als die Fi- chen. Der Ständerat ist dann noch einen Schritt weitergegan- gen und hat festgehalten, dass grundsätzlich alle, die das ver- langen, Einsicht auch in die anderen Dossiers haben müssen. Der geschätzte Aufwand der einzelnen Modelle sieht wie folgt aus:
Nach dem Vorschlag des Bundesrates ist mit einem Aufwand von etwa 90 Arbeitsjahren und etwa 10 Millionen Franken zu rechnen. Gehen wir davon aus, dass etwa 50 Mitarbeiter in diesem Bereiche tätig sind, kann angenommen werden, dass sowohl nach dem Vorschlag des Bundesrates als auch nach dem Minderheitsantrag Leuba die ganze Dossiereinsicht spä- testens nach zwei Jahren abgeschlossen sein und etwas mehr als 10 Millionen Franken kosten wird.
Bei der Lösung, die der Ständerat getroffen hat, der die Mehr- heit der nationalrätlichen Kommission zustimmt, ist die Schät- zung der Kosten und des Zeitaufwandes relativ schwierig. Bei dieser Variante hängt sehr viel davon ab, wie viele der etwa 39 000 Gesuchsteller, die ein Recht auf Dossiereinsicht ha- ben, sich mit der Auskunft des Sonderbeauftragten zufrieden- geben, und wie viele volle Dossiereinsicht verlangen. Hier ge- hen die Schätzungen sehr stark auseinander. Die Optimisten nehmen an, dass höchstens 50 Prozent dieser 39 000 Fichier- ten volle Dossiereinsicht verlangen werden; dann wäre mit ei- nem Kostenaufwand von etwa 60 Millionen Franken und etwa 450 Arbeitsjahren zu rechnen. Kann der Sonderbeauftragte mit seiner ersten Auskunft die Betroffenen dagegen nicht über- zeugen, dann nähert sich nach dieser Variante des Ständera- tes der Aufwand weitestgehend den Untersuchungen der Ar- beitsgruppe Gut an, also 110 Millionen Franken und über 500 Arbeitsjahre.
Erlauben Sie mir, eine Bemerkung zur Frage der Verfassungs- mässigkeit der verschiedenen Modelle zu machen. Herr Rech- steiner hat geltend gemacht, die anderen Modelle wären mit unserer Verfassung nicht vereinbar. In diesem Punkt kann ich seiner Stellungnahme nicht folgen. Ich bin einverstanden, wenn man sagt, aus politischen Gründen müsse allenfalls zur Wiederherstellung des Vertrauens weitergegangen werden. Es geht jedoch nicht an, die Verfassungsfrage zu bemühen, handelt es sich hier doch um Einsicht in Dossiers, die für die polizeiliche Arbeit nicht mehr verwendet werden. Die bundes-
gerichtlichen Entscheide, welche wir kennen, betreffen Poli- zeiakten, die weiter für die polizeiliche Arbeit verwendet werden.
Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass alle auf dem Tisch des Hauses liegenden Modelle durchaus mit der Verfassung vereinbar sind und dass Sie daher einen politi- schen Entscheid zu fällen haben. Dies übrigens auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Man kann durch- aus die Meinung vertreten, aus politischen Gründen müsste, nachdem der Bundesrat in seiner ersten Verordnung auch Dossiereinsicht in Aussicht gestellt habe, daran festgehalten werden. Rechtliche Gründe kann man aber nicht zitieren, denn die bundesgerichtliche Praxis verlangt fünf kumulative Voraussetzungen, damit eine behördliche Zusicherung ver- bindlich ist und nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht oder geändert werden kann.
Mindestens zwei dieser Voraussetzungen sind in unserem Fall eindeutig nicht gegeben. Die Zusicherung muss sich nämlich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine indivi- duell konkrete Situation beziehen, und das ist hier wohl nicht der Fall. Der Adressat der Zusicherung muss Vorkehren ge- troffen haben, die er nicht mehr rückgängig machen kann, ohne einen grossen Schaden zu erleiden. Gerade dies trifft für die 39 000 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die ihre Fi- che bereits erhalten haben, sicher nur - wenn überhaupt - in ganz wenigen Ausnahmefällen zu.
Ich möchte daher bereits hier festhalten: Argumentieren Sie bei den einzelnen Artikeln bitte politisch und nicht mit dem Ar- gument der Verfassungswidrigkeit! Ich glaube, dass man kei- nem der vorgeschlagenen Modelle den Vorwurf der Verfas- sungswidrigkeit machen kann.
Zusammenfassend möchte Sie der Bundesrat bitten, diesen Bundesbeschluss während dieser Session unbedingt zu be- reinigen, damit der neue Sonderbeauftragte, Herr alt Oberge- richtspräsident Bacher, diese zweite Phase der Bewältigung der Fichenaffäre nun zügig vorantreiben kann.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Thür, Berichterstatter: Sie stellen fest, dass der Ständerat die ersten Artikel gegenüber dem bundesrätlichen Vorschlag voll- ständig umgebaut hat.
Die Artikel 1, 2 und 2a der ständerätlichen Fassung ersetzen die Artikel 1 und 2 des bundesrätlichen Entwurfes. Die Gründe, die den Ständerat zu dieser Aenderung bewogen, sind nicht grundsätzlicher Natur. Der Ständerat war der Auffas- sung, dass der Zweck des vorliegenden Bundesbeschlusses klarer und leichter verständlich umschrieben werden kann. Dementsprechend wird in Artikel 1 lediglich der Zweck um- schrieben. Artikel 2 nennt dann den Geltungsbereich, d. h. in welche Akten Einsicht genommen wird, und in Artikel 2a wer- den einige wesentliche Begriffe definiert.
Ihre Kommission hatte keine Veranlassung, hier etwas zu än- dern.
Angenommen - Adopté
Akten der Bundesanwaltschaft
703
Art. 2 Antrag der Kommission Abs. 1, 2, 4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Der Bundesrat bezeichnet durch Verordnung diejenigen Ak- ten, die der Bundesanwaltschaft ausgehändigt werden kön- nen, weil sie benötigt werden für:
c. (neu) administrative nichtpolizeiliche Zwecke.
Eventualantrag Leuba (falls die Minderheit in Artikel 4 obsiegt) Abs. 2
.... durch Urteil abgeschlossen worden ist und nicht für Akten, die der Bundesanwaltschaft ausgehändigt werden (Abs. 3, 4).
Art. 2
Proposition de la commission Al. 1, 2, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
AI. 3
Le Conseil fédéral détermine par voie d'ordonnance les docu- ments qui peuvent être remis au Ministère public de la Confé- dération quand ils sont nécessaires à:
c. (nouvelle) à des fins administratives non policières.
Proposition subsidiaire Leuba (pour le cas où la minorité l'emporterait à l'article 4) Al. 2
.... par un jugement le 16 mai 1990, ni aux documents remis au Ministère public de la Confédération (al. 3, 4).
Thür, Berichterstatter: Die Absätze 1 und 2 von Artikel 2 ent- sprechen der ursprünglichen Fassung des Bundesrates von Artikel 1 Absatz 3.
Ich komme zu Absatz 3 des Artikels 2. Hier stellen Sie die erste Differenz zur ständerätlichen Fassung fest. Der Ständerat hatte gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates das Bestre- ben, eine restriktivere Fassung für den Zugriff der Bundesan- waltschaft auf Akten vorzulegen.
Die ständerätliche Lösung sieht vor, dass der Bundesrat durch Verordnung Akten von diesem Bundesbeschluss ausnehmen kann, wenn genau definierte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind dann in den Buchstaben a und b umschrieben. Die Konzeption des Ständerates hat aber nicht nur zur Folge, dass die Grenze für den Zugriff der Bundesanwaltschaft klarer ge- zogen ist: Die Einsichtnahme des Bürgers in diese Akten wird beschränkt, weil Akten von diesem Bundesbeschluss ausge- nommen werden. Das ist unbefriedigend, und das wollte die nationalrätliche Kommission nicht zulassen. Die nationalrätli- che Fassung soll sicherstellen, dass die Ausnahme in Artikel 2 Absatz 3 nur für den Zugriff der Bundesanwaltschaft gelten soll, nicht aber für die Einsichtnahme des Bürgers.
Im übrigen war Ihre Kommission mit den restriktiv formulierten Voraussetzungen, wie sie der Ständerat in den Buchstaben a und b formuliert hatte, einverstanden. Um darüber hinaus si- cherzustellen, dass administrative Akten, z. B. Personalakten der Bundesanwaltschaft, nicht in die Obhut des Sonderbeauf- tragten übergehen müssen, ist dies in einem neuen Buchsta- ben c noch ausdrücklich vermerkt. Dabei handelt es sich aber an sich nicht um etwas materiell Neues, sondern um eine Selbstverständlichkeit, die man noch ausdrücklich festhalten wollte.
Die Kommission hat diese Aenderung einstimmig be- schlossen.
Abs. 1, 3, 4 - Al. 1, 3, 4 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Präsident: Hier liegt ein Eventualantrag Leuba vor. Wir wer- den ihn zusammen mit Artikel 4 behandeln.
Verschoben - Renvoyé
Art. 2a Antrag der Kommission Abs. 1
Als Akten der Bundesanwaltschaft gelten Dokumente, die vom Polizeidienst ...
Abs. 2
Als Strafverfahrensakten gelten Dokumente, die in ein Straf- verfahren
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2a Proposition de la commission
Al. 1
.... Confédération les documents que le Service ....
Al. 2
(La modification ne concerne que le texte allemand) Al. 3, 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Thür, Berichterstatter: In Artikel 2a geht es um einige Begriffe. Sie finden eine weitere Differenz gegenüber dem Ständerat. Es geht hier allerdings nicht um eine inhaltliche Frage, son- dern lediglich um eine Klarstellung, was als Akten zu betrach- ten ist. Der Ständerat spricht in Absatz 1 und Absatz 2 von Schriftstücken, die vom Polizeidienst der Bundesanwaltschaft erstellt worden sind. Die nationalrätliche Kommission ist der Auffassung, dass unter dem Begriff von Schriftstücken auch Fotografien, Tonbänder und andere Informationsträger fallen müssen. Er bringt dies zum Ausdruck, indem er nicht von Schriftstücken redet, sondern den allgemeineren Begriff des Dokumentes verwendet.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
.... Strafverfolgungsorganen überprüft. Hierauf entscheidet der Sonderbeauftragte über die Akteneinsicht. Akteneinsicht wird der anzeigenden ...
Art. 3
Proposition de la commission Al. 1, 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
.... compétents. Le préposé spécial décide ensuite s'il y a lieu d'autoriser la consultation des documents. Celle-ci est accordée
Thür, Berichterstatter: Dieser Artikel regelt die Akteneinsicht im Falle eines Schadens. Bei Vorliegen eines Schadens wird auf jeden Fall Akteneinsicht gewährt Dabei muss der Geschä- digte lediglich den Schaden glaubhaft machen. Wer bis zum 1. April 1990 ein Gesuch gestellt hat und nachher einen Scha- den glaubhaft machen kann, erhält ebenfalls nach dieser Be- stimmung Einsicht und nicht nach Artikel 4.
Der Artikel spricht ferner von einem «materiellen oder ideellen Schaden». Im Ständerat wurde ausführlich darüber diskutiert, ob Schaden nicht durch den allgemeineren Begriff des Nach- teils ersetzt werden soll. Man hat sich dann bewusst für den ju- ristisch präziseren Begriff des Schadens entschieden, weil man dadurch zum Ausdruck bringen wollte, dass nicht schon der Umstand, dass man registriert worden war, als Nachteil bezeichnet werden kann. Selbstverständlich ist aber, dass die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen durch diese For- mulierung abgedeckt ist, wenn man ausdrücklich von ideel- lem Schaden spricht.
In Absatz 3 dieses Artikels hat die Kommission auf Anregung des Experten der Kommission, Herrn Professor Haefliger, eine
Documents du Ministère public de la Confédération
704
N
1er juin 1992
Präzisierung vorgenommen. Es soll klargestellt werden, wer den Entscheid über die Akteneinsicht fällt. Es ist der Sonder- beauftragte. Das ist aber keine materielle Differenz.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Mehrheit
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
.... innert 30 Tagen ausdrücklich an ihrem Gesuch festhalten, wird ihnen Akteneinsicht gewährt. Andernfalls wird angenom- men, dass sie darauf verzichten.
Minderheit
(Leuba, Bonny, Darbellay, Ducret, Fischer-Hägglingen, Frey Claude)
Abs. 1
Personen, die bereits vor dem 1. April 1990 Akteneinsicht ver- langt haben und in der Hauptregistratur des Polizeidienstes verzeichnet sind, werden persönlich über die Voraussetzun gen der Akteneinsicht informiert (Art. 3 und 5).
Abs. 2 Streichen
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 4
Proposition de la commission Majorité
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
.... Si elles font savoir .... leur demande, l'autorisation de consulter les documents leur sera accordée. Dans le cas con- traire, il sera admis qu'elles y renoncent.
Minorité
(Leuba, Bonny, Darbellay, Ducret, Fischer-Hägglingen, Frey Claude) Al. 1
Les personnes qui ont déposé une demande de consultation des documents les concernant avant le 1er avril 1990 et qui fi- gurent dans le fichier principal du Service de police sont avi- sées personnellement des conditions auxquelles est soumise la consultation (art. 3 et 5).
Al. 2 Biffer Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Leuba, porte-parole de la minorité: La minorité, qui compte des représentants de quatre groupes de cette assemblée, vous propose une réglementation tout à fait différente de la consultation des documents du Ministère public. Elle le fait parce qu'elle est consciente que la proposition du Conseil fé- déral est inacceptable et que celle du Conseil des Etats, telle qu'elle a été acceptée par la majorité de la commission, est dé- raisonnable.
Rappelons tout d'abord que si l'on suivait l'ordonnance du 5 mars 1990, cela représenterait 449 années de travail-homme et environ 111 millions de dépenses. Je crois que là tout le monde est d'accord, c'est inadmissible.
Les deux autres propositions sont les suivantes. Le Conseil fé- déral propose une solution où l'on fait la distinction entre les dossiers qui contiennent manifestement plus de renseigne- ments que les fiches et ceux qui n'en contiennent pas plus. Dans le premier cas, on avise les personnes qu'elles peuvent consulter leur dossier, et dans le second on ne leur dit rien. Cette solution présente deux inconvénients majeurs: tout d'abord, le travail doit quand même être fait car il faut repren-
dre d'office tous les dossiers pour savoir s'ils contiennent oui ou non davantage de renseignements que les fiches et c'est là un travail énorme; en outre, dans un Etat de droit, il est à nos yeux inadmissible que lorsque le citoyen a demandé expres- sément à pouvoir consulter son dossier on ne lui réponde sim- plement pas. Par conséquent, il faut trouver une autre solution dans laquelle le citoyen reçoive une réponse de l'administra- tion.
Si nous jugeons la solution du Conseil des Etats déraisonna- ble, c'est qu'elle part de l'idée qu'on fait la même distinction, qu'on examine tous les dossiers pour pouvoir dire aux ci- toyens si leur dossier contient davantage de renseignements que la fiche ou non, ce qui est l'essentiel du travail; ensuite on fixe un délai au citoyen au-delà duquel, s'il n'a rien dit, il sera censé avoir renoncé. L'inconvénient c'est que si 50 ou 70 pour cent des gens ne renoncent pas, il faudra faire le travail une deuxième fois car il faudra leur fournir les renseignements, leur ouvrir les dossiers, faire tout le caviardage dont on vous a parlé tout à l'heure. Les estimations peuvent varier: on a parlé de 62 millions, d'un chiffre allant de 60 à 100 millions, mais ce sont certainement plus de 60 millions qui seront investis dans cette opération. Cela va durer six à huit ans, pour aboutir à ce que les citoyens soient trompés, c'est-à-dire déçus lorsqu'ils prendront connaissance de leur dossier, car ils constateront qu'effectivement tout ce qui pouvait les intéresser sera ca- viardé et que les seuls renseignements qu'ils pourront obtenir seront ceux qu'ils connaissaient déjà par la fiche. Dès lors, la minorité juge inconcevable de dépenser 60 ou 100 millions pour cela.
La proposition de la minorité est la suivante. Tout d'abord, les documents qui restent en main du Ministère public peuvent être consultés dès que l'intéressé fait valoir un intérêt digne de protection. Quant aux documents qui restent à l'administra- tion, ils doivent tomber dans le système ordinaire, et c'est là que je me permettrai de répondre à M. Koller, conseiller fédé- ral: sur ce point-là, la minorité ne va pas moins loin que les Etats-Unis ou la Grande-Bretagne, elle reconnaît un droit de consultation des documents qui restent à l'administration. C'est une distinction importante, et c'est l'objet de la proposi- tion que j'ai faite à l'article 2, soit sortir de cette réglementation les documents qui restent à l'administration. Pour les autres documents, soit l'immense majorité, qui vont partir aux archi- ves fédérales et être frappés d'un embargo de 50 ans, il n'y a plus d'intérêt digne de protection à consulter ces dossiers, car le seul intérêt digne de protection, je vais l'expliquer dans un instant, c'est de savoir quels sont les renseignements que possède l'administration et qu'elle pourrait utiliser à l'avenir. J'ose dire que, pour cette immense majorité, il n'y a pas vérita- blement d'intérêt digne de protection.
Restent ceux qui prétendent avoir subi un dommage du fait des documents qui vont partir aux archives: dans toutes les solutions, selon l'article 3, le citoyen a le droit de les connaître s'il rend vraisemblable qu'il a subi un dommage. Il n'est pas nécessaire de prouver le dommage, il faut seulement le rendre vraisemblable. C'est la même solution que le Conseil fédéral et que le Conseil des Etats.
Nous prétendons que notre solution est respectueuse des droits du citoyen, qu'elle est conforme à la constitution, à la vo- lonté du Parlement, qu'elle est économique et rapide.
Elle est respectueuse des droits du citoyen parce que, contrai- rement à la solution du Conseil fédéral, le citoyen est informé des conditions qu'il doit remplir - rendre vraisemblable un dommage - pour pouvoir consulter les dossiers. Tous les ci- toyens qui ont demandé la consultation reçoivent une ré- ponse, mais cette réponse ne nécessite pas la reprise de tous les dossiers, c'est une lettre-type. Ensuite, le citoyen décide s'il remplit les conditions. Surtout, je le répète, dans la majorité des cas les citoyens n'apprendront rien de plus que ce qu'ils savent déjà après consultation de leur fiche.
Ensuite, nous disons qu'elle est conforme à la constitution. L'arrêt fondamental du Tribunal fédéral à cet égard a été rendu le 28 janvier 1987 et il repose sur l'intérêt digne de protection. Permettez-moi de le citer en allemand, pour être sûr d'être également compris de la partie de l'assemblée qui se trouve à ma droite. Je citerai deux extraits: «Allerdings ist diese Verfas-
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Akten der Bundesanwaltschaft
sung rechtlicher Ansprüche - im Gegensatz zu demjenigen ei- nes Beteiligten auf Einsicht in die Akten eines hängigen Ver- fahrens - davon abhängig, dass der Rechtssuchende ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann.»
Le Tribunal fédéral demande donc qu'on rende vraisemblable un intérêt digne de protection. Il explique ensuite quel est cet intérêt digne de protection: «Der einzelne Bürger kann es durchaus als Unbehagen und als Beeinträchtigung seiner Pri- vatsphäre empfinden, wenn die Verwaltung personenbezo- gene Daten über längere Zeit hinweg aufbewahrt und allen- falls weitere Verwaltungsstellen zu diesen Daten auf unbe- stimmte Zeit hinaus Zugang haben.»
Cela signifie qu'il n'y a un intérêt digne de protection que si l'administration conserve des documents et que ces docu- ments restent à sa disposition pour être utilisés contre le ci- toyen ou transmis à l'extérieur. Dès le moment où ces docu- ments sont sortis de l'administration, ils sont mis aux archives, frappés d'embargo pendant 50 ans. Il n'y a plus d'atteinte à la liberté personnelle et donc plus d'intérêt digne de protection. L'Office fédéral de la justice nous paraît avoir méconnu cet as- pect des choses et cette partie de la jurisprudence dans son avis de droit. Je rappelle d'ailleurs que dans un arrêt du 5 février 1986 - ce n'est pas très ancien - le Tribunal fédéral a refusé la consultation d'un dossier de tutelle à un pupille qui voulait savoir qui était son père naturel et dans quelles condi- tions il avait passé sa prime enfance, considérant comme par- faitement légitime et conforme à la constitution de protéger d'autres intérêts, en particulier ceux des parents nourriciers. La simple curiosité personnelle n'est pas suffisante. Entendu à la commission, le juge fédéral Haefliger a répété qu'il ne pou- vait pas affirmer que la solution de la minorité était contraire à la constitution.
Troisièmement, nous affirmons que la solution de la minorité est conforme à la volonté du Parlement. Le postulat Hunziker - on l'a rappelé tout à l'heure - demandait une solution rapide et économique du problème des fiches. Nous avons un postulat Basler, traité avec cet objet par le Conseil fédéral, qui va exac- tement dans le même sens.
Notre proposition relève d'une procédure économique. On a cité tout à l'heure le prix des procédures, mais il est évidem- ment très difficile de connaître le coût des procédures débou- chant sur une demande de dommages et intérêts; ce sont les seules procédures de consultation. J'estime à mon avis qu'avec un million et demi de francs on a fait le tour du pro- blème. Je ne peux véritablement pas demander à mes conci- toyens de dépenser 60, 80 ou 100 millions de francs pour une simple curiosité historique sur les données d'un dossier da- tant de 1970 et les concernant
Enfin, nous affirmons que c'est une procédure rapide. Cette rapidité même est dans l'intérêt du citoyen parce que les vrais problèmes, ceux des citoyens prétendant avoir subi un dom- mage dû à des renseignements, pourront être traités en une année, une année et demie ou deux ans. Je rappelle - je ne pense pas l'avoir fait jusqu'à maintenant - que le dommage ne résulte pas de la simple inscription dans un dossier ou dans une fiche mais dans l'utilisation à l'extérieur du renseignement contenu dans le dossier ou dans la fiche. Si des citoyens peu- vent faire valoir un dommage à cet égard, celui-ci doit être traité rapidement afin de leur donner satisfaction rapidement. Seule notre solution permet d'obtenir ce traitement rapide et non celle du Conseil des Etats et de la majorité de la commis- sion. Ce n'est pas après avoir attendu six ou huit ans pour ob- tenir les documents demandés que les citoyens - un certain nombre d'entre eux nous aurons malheureusement quittés pour un monde sans doute meilleur et sans fiches! - pourront apprécier s'ils ont subi un dommage.
J'ai été invité à préciser que si vous suivez notre proposition, pour que celle-ci soit parfaitement conforme à la constitution, il faut sortir de l'arrêté les documents qui, en vertu de l'article 2, resteront en main du Ministère public. Il est clair que pour ceux-ci, le citoyen a le droit de démontrer qu'il a un intérêt di- gne de protection à connaître les renseignements que l'admi- nistration continue à conserver. A mon avis, c'est un élément tout à fait décisif. Si l'administration veut garder les docu- ments, vous avez un droit de consultation; si elle renonce à
ces documents, ils sont mis aux archives et frappés d'un em- bargo de 50 ans et vous n'avez plus de droit de consultation, n'ayant pas d'intérêt légitime.
Voilà les raisons pour lesquelles la minorité de la commission vous demande de choisir cette solution. Personnellement, je suis convaincu que si elle obtient une majorité devant ce conseil, elle amènera le Conseil des Etats à se poser la ques- tion de savoir si ce n'est pas la bonne solution pour sortir rapi- dement de cette affaire qui le mérite bien.
Tschäppät Alexander: Fichierte und Nichtfichierte: Artikel 4 ist zweifellos das Herzstück dieser Vorlage. Unser Beschluss wird entscheidend dafür sein, ob wir die leidige und unerfreuliche Fichenaffäre wenigstens halbwegs ehrlich, glaubwürdig und damit etwas würdevoller zu Ende bringen können, als sie sei- nerzeit begonnen hat. Unserem Entscheid müssen nach Mei- nung der SP-Fraktion verschiedene Ueberlegungen zugrunde gelegt werden: juristische, finanzielle und politische.
Beginnen wir beim juristischen Aspekt: Das Schöne an der Ju- risterei und an uns Juristen besteht darin, dass sich beinahe ohne jeden Aufwand für jede Meinung Experten, Gerichts- entscheide und Gutachter finden. So erstaunt es denn auch nicht - Sie haben das von Herrn Leuba schon gehört -, dass bezüglich der Akteneinsicht diejenigen, die die Einsicht radi- kal einschränken wollen, wie Herr Leuba mit seinem Antrag, ohne weiteres ihren Standpunkt juristisch belegen und tief- schürfend begründen können, gleich übrigens wie diejeni- gen, die behaupten, nur eine uneingeschränkte, vollumfängli- che Einsicht sei verfassungsgemäss.
Als politisch verantwortungsvolles Gremium genügt vorliegen- denfalls also die Jurisprudenz offenbar nicht, um die Frage der Dossiereinsicht zu lösen. Unsere leider zunehmende Vorliebe, Eigenverantwortung durch Beizug eines Experten oder eines Gutachters abzuschieben, taugt nicht.
Bevor ich zum politischen Aspekt, zum wichtigsten, komme, lassen Sie mich einige Worte zur finanziellen Seite sagen: Herr Leuba hat schon ausgeführt, wie teuer das ist. Ich will gar nicht gegenüberstellen, wie teuer es war, während Jahrzehnten die runde Million Ficheneinträge zu erstellen, und wie teuer es nun zu stehen kommt, grösstenteils unnötige Schnüffelei anstän- dig aufzuarbeiten. Ich will auch nicht darüber streiten, ob der vom Sonderbeauftragten genannte Betrag von 111 Millionen Franken bei 449 Mann- oder Fraujahren übertrieben ist.
Wir leben in einer Zeit, wo das Vertrauen der Bevölkerung in Regierung und Verwaltung laufend schwindet, wo die politi- sche Abstinenz schon beinahe erschreckende Formen an- nimmt. Da soll ein Frankenbetrag, der sich vermutlich in der Grössenordnung einer ersten Anzahlung für nicht benötigte Flugzeuge bewegt, plötzlich Grund genug sein, eine Chance zur Rückgewinnung von verlorenem Vertrauen nicht zu nutzen.
So zu sparen - das können Sie mir glauben, das weiss ich aus der Erfahrung mit diesen Fichen - würde uns längerfristig noch sehr teuer zu stehen kommen. Damit wären wir beim po- litischen Aspekt der Angelegenheit.
Statt dass die Fichenaffäre durch eine offene Offensive und uneingeschränkte Einsicht rasch, unbürokratisch und vertrau- ensbildend erledigt werden konnte, verstand es der Sonder- beauftragte, durch viel zu viele unnötige Abdeckungen das bereits sehr grosse Misstrauen der Betroffenen noch zu ver- stärken. Diese viel zu defensive Haltung hat seinerzeit dazu geführt, dass das Thema Fichen während mindestens zwei Jahren Fastnachtssujet war, und das ist für ein politisches Thema schon beinahe eine Leistung.
Im Vergleich dazu - und das meine ehrlich - sei für einmal das EMD lobend erwähnt. Dort wurde die Ficheneinsicht - abge- sehen von der viel kleineren Anzahl - vor allem dank einer an- deren Grundhaltung des Sonderbeauftragten rasch und zur Zufriedenheit der Betroffenen erledigt.
Die Art und Weise, wir wir heute die Dossiereinsicht und somit Artikel 4 beschliessen, wird entscheidend dafür sein, ob am Schluss eines wenig erfreulichen Kapitels neuer Schweizer Geschichte wenigstens die Lehren aus den gemachten Feh- lern gezogen werden und so von unserer Seite etwas zur Ver- trauensbildung beigesteuert wird.
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1er juin 1992
Ich hätte nicht geglaubt, dass ich bei meiner reichhaltigen Fi- chen- und Dossierbearbeitungsvergangenheit, zusammen mit Bundesrichter Haefliger, Herrn Bundesrat Koller doch noch einmal loben kann; nicht etwa für den bundesrätlichen Vorschlag, verstehen Sie mich da nicht falsch. Dieser ist mei- ner Meinung nach viel zu zögerlich, zu zurückhaltend und zu einschränkend. Ich kann ihn loben, weil er zwar spät, aber für die Dossiereinsicht noch nicht zu spät, erkannt hat, dass eine defensive Haltung unnütz ist und nie vertrauensbildend sein kann und dass er nun die fortschrittliche ständerätliche Fas- sung, inklusive der Ergänzung der nationalrätlichen Kommis- sion, unterstützt. Nur schade, dass dieser Sinneswandel nicht früher erfolgte. Die ganze Fichenaffäre hätte vermutlich einen anderen Verlauf genommen.
Nach Ständerat und Bundesrat Koller wäre es nun noch an uns, sich die entsprechenden Streicheleinheiten zu verdie- nen. Die SP-Fraktion bittet den Rat, Artikel 4 in der Fassung der Kommissionsmehrheit zu unterstützen und den Antrag der Minderheit Leuba abzulehnen. Nur mit einem voraussetzungs- losen Einsichtsrecht werden die Betroffenen merken, dass von seiten der politischen Verantwortlichen mit einer aufrichti- gen Vergangenheitsbewältigung endlich ernst gemacht wird. Das wird sich - davon bin ich felsenfest überzeugt - nicht nur in psychologischer Hinsicht bemerkbar machen, sondern auch in einer spürbaren Abnahme der Gesuche.
Fischer-Hägglingen: Letztlich geht es bei der zur Diskussion stehenden Frage um eine Interessenabwägung - zwischen den Interessen der Privaten, die sich verletzt fühlen, und den Interessen des Staates, der dafür zu sorgen hat, dass der Ver- waltungsaufwand in einem gewissen Verhältnis zum zu errei- chenden Ziel steht.
Die Rechte der Privaten wurden in der Weise geschützt, dass ihnen ein Einsichtsrecht in die Fichen gegeben wurde. Die Frage ist nun: Soll der Private noch ein zusätzliches Einsichts- recht in die Dossiers haben, in denen mehr steht als in den Fi- chen? Nach Auffassung der SVP-Fraktion ist die Frage nur in den Fällen zu bejahen, wo glaubhaft gemacht wird, dass durch die Eintragungen ein persönlicher Schaden entstanden ist. Hier soll der Fichierte ein volles Einsichtsrecht in die Dos- siers haben. Ein weiter gehendes Einsichtsrecht in die Dos- siers lehnen wir ab.
Die Einsicht in das Dossier bringt dem Fichierten - wenn wir ganz ehrlich sein wollen - wenig. Er kennt vielleicht einige zu- sätzliche Details. Den Grundtatbestand kennt er jedoch aus den Fichen. Deshalb ist zu akzeptieren - und es verstösst auch nicht gegen die Bundesverfassung -, dass im Interesse der schnellen Erledigung und einer Minimierung der Kosten das Einsichtsrecht auf jene Gesuchsteller beschränkt wird, die einen Schaden glaubhaft machen können.
Sicher kann die Frage nach dem Aufwand nicht unbedingt massgebend sein, wenn es um den Persönlichkeitsschutz geht. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Frage berechtigt, ob 100 Millionen oder 62 Millionen Franken nicht zu hohe Sum- men sind und ob der zeitliche Aufwand nicht zu hoch ist für das Kennenlernen aller Detailnotizen in den Dossiers, die für den Betroffenen von Interesse sein können, aber auf der anderen Seite auch nicht allzu stark zu gewichten sind, sofern sie nicht zu einem persönlichen Schaden geführt haben.
Die SVP-Fraktion ist der Auffassung, dass die Zeit gekommen ist, einen Strich unter die Fichenaffäre zu ziehen. Das dürfen wir mit gutem Gewissen tun; denn die Schweiz hat im Ver- gleich mit anderen Staaten ein sehr grosszügiges Einsichts- recht gewährt. Die rechtsstaatlichen Regeln wurden beachtet, und sie werden auch mit dem Minderheitsantrag beachtet. Ich bitte Sie daher, der Minderheit Leuba zuzustimmen.
Thür, Berichterstatter: Bei Artikel 4 geht es um das eigentliche Kernstück dieses Bundesbeschlusses. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Personen, welche vor dem 1. April 1990 Akteneinsicht verlangt haben, nun auch Einsicht in ihre Dossiers erhalten sollen. Weil der Bundesrat entgegen seinen ursprünglichen Absichten diese Dossiereinsicht ein- schränken wollte, ist der Entwurf zu diesem Bundesbeschluss überhaupt entstanden.
Die entscheidende Differenz der ständerätlichen zur bundes- rätlichen Fassung besteht in Absatz 2 dieses Artikels. Der Bun- desrat wollte mit seinem Vorschlag in Artikel 3 Absatz 2 ur- sprünglich jene Personen gar nicht mehr benachrichtigen, de- ren Dossiers gegenüber den Fichen nicht erheblich mehr In- formationen aufweisen. Dabei ging der Bundesrat grundsätz- lich davon aus, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ein Anspruch auf Akteneinsicht in solchen Fällen gar nicht bestehen würde. Er betrachtete deshalb seinen Vor- schlag, jenen Gesuchstellern Dossiereinsicht zu gewähren, deren Dossiers gegenüber den Fichen mehr Informationen enthielten als eine Goodwill-Aktion, zu der er eigentlich gar nicht verpflichtet gewesen wäre.
Dieser Rechtsauffassung konnte bereits der Ständerat nichts abgewinnen. Er stellte sich einstimmig auf den Standpunkt, dass heute, gestützt auf Artikel 7 der Verordnung über die Be- handlung der Staatsschutzakten, ein solcher Anspruch be- stünde, und zwar unabhängig davon, ob in den Dossiers mehr Informationen enthalten seien als in den Fichen.
In der Kleinen Kammer gab der Sprecher der ständerätlichen Kommission ferner zu bedenken, dass in Artikel 3 Absatz 2 der bundesrätlichen Fassung der Begriff «erheblich mehr Informa- tionen» sehr auslegungsbedürftig sei. Jeder Gesuchsteller könne bei der bundesrätlichen Lösung ohnehin eine anfecht- bare Verfügung verlangen. Darin müsste dargelegt werden, warum das Dossier nicht «erheblich mehr Informationen» als die Fiche enthalte. Eine solche Verfügung könnte dem Ge- suchsteller nicht vorenthalten werden. Der Bundesrat hat des- halb an seinem ursprünglichen Konzept nicht mehr festgehal- ten.
Aufgrund der ständerätlichen Lösung würde das Verfahren wie folgt ablaufen: Wenn die Abklärungen des Sonderbeauf- tragten ergäben, dass die Dossiers einer fichierten Person nicht erheblich mehr Informationen enthielten, wäre diese zu benachrichtigen. Diese Person könnte sodann innert 30 Ta- gen ausdrücklich erklären, dass sie an ihrem Gesuch um Ak- teneinsicht festhalte. Wenn sie sich innert dieser Frist nicht melde, würde angenommen, dass sie auf Akteneinsicht ver- zichte. Würde die betroffene Person an ihrem Gesuch festhal- ten, käme es zu einem Entscheid des Sonderbeauftragten. Dieser Entscheid könnte dann gemäss Artikel 8 mit einer Be- schwerde angefochten werden.
Die nationalrätliche Kommission teilt in ihrer überwiegenden Mehrheit die ständerätliche Kritik am bundesrätlichen Vor- schlag und ist ebenfalls der Auffassung, dass eine Einschrän- kung der Dossiereinsicht nicht akzeptabel sei. Sie geht aber gegenüber der ständerätlichen Lösung noch einen Schritt weiter, indem jeder, der an einem Gesuch festhält, am Schluss nicht nur eine anfechtbare Verfügung erhält wie gemäss Stän- derat, sondern ganz generell Dossiereinsicht, auch wenn der Sonderbeauftragte der Auffassung wäre, dass in den Dossiers nicht wesentlich mehr Informationen enthalten sind. Weglei- tend für die noch konsequentere Weiterführung der ständerät- lichen Lösung war die Erkenntnis, dass ein Rechtsmittelver- fahren, das sich darum dreht, ob nun in einem Dossier wesent- lich mehr steht als in den Fichen, praktisch den gleichen Auf- wand provozieren würde, wie wenn man die Dossiers gerade öffnet. Es müssten nämlich in jedem Fall die entsprechenden Dossiers beigezogen, und es müsste mit konkreter Begrün- dung dargetan werden, weshalb im Dossier nicht mehr steht. Herr Zimmerli hat in der ständerätlichen Debatte ausführlich auf diese Problematik hingewiesen und hat dort die Auffas- sung vertreten, dass der ständerätliche Beschluss bereits so zu interpretieren sei. Weil die nationalrätliche Kommission dies klarstellen will, unterbreitet sie Ihnen diesen Aenderungs- vorschlag in Artikel 4 Absatz 2, der in der geschilderten Art und Weise funktionieren würde.
Eine Minderheit der Kommission - angeführt von Herrn Leuba - will umgekehrt noch hinter das zurückgehen, was der Bundesrat zugestehen wollte. Diese Minderheit will die Dos- siereinsicht nun noch dann gewähren, wenn im Sinne des be- reits beschlossenen Artikels 3 der Betroffene einen Schaden glaubhaft machen kann. In den übrigen Fällen soll die Ein- sichtsgewährung ins Ermessen des Bundesrates gelegt wer- den, der dann im einzelnen festlegen könnte, wann die Ein-
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sicht aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Inter- essen verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden kann.
Herr Leuba hat seinen Antrag im wesentlichen damit begrün- det, dass es dann kein schutzwürdiges Interesse des Betroffe- nen mehr gebe, wenn die Akten ausgeschieden, wenn sie nicht mehr in den Händen der Verwaltung liegen würden, wenn sie dem Archiv überantwortet wären und dort die Regeln der Archivierung gelten würden. Er hat seine Darlegung damit begründet, dass dann eine persönliche Verletzung nicht mehr weiterbestehen könnte.
Im Lichte des neuen Datenschutzgesetzes ist diese Argumen- tation fragwürdig. Das Datenschutzgesetz gewährt nämlich ein Berichtigungsrecht, und es ist davon auszugehen, dass in solchen archivierten Akten eine Reihe von Informationen ste- hen, die den Tatsachen nicht entsprechen. Wenn Sie also dem Betreffenden damit, dass er in diese Akte nicht Einsicht neh- men kann, dieses Berichtigungsrecht verweigern, haben Sie in ein schutzwürdiges, durch eine gesetzliche Vorschrift ga- rantiertes Recht eingegriffen. Es ist nicht reine Neugier, die ei- nen dazu bewegen könnte, in diese Dossiers hineinzu- schauen, sondern es ist die Frage, ob hier Persönlichkeits- rechte verletzt worden sind. Wenn Sie natürlich diese Akten und Dossiers nicht kennen, dann können sie diese Frage nicht beantworten. Wir werden bei Artikel 6 auf diese Problematik noch einmal zurückkommen, wenn es um die Vernichtung der Akten und um die Frage geht, ob dem einzelnen Betroffenen ein Vernichtungsanspruch zugestanden werden soll.
Es ist natürlich sehr entscheidend, wie Sie in Artikel 4 die Rechte des Betroffenen regeln. Wenn Sie hier eine sehr restrik- tive Fassung, wie sie die Minderheit Leuba vorschlägt, gutheis- sen würden, dann hätte das zwingend zur Folge - so haben je- denfalls einige Mitglieder der Kommission bei Artikel 6 argu- mentiert -, dass dem Betroffenen ein Vernichtungsanspruch gewährt werden muss, damit auf diesem Weg wenigstens po- tentielle Persönlichkeitsverletzungen eliminiert werden kön- nen. Ich bitte Sie aus diesem Grunde, nicht die Ueberlegun- gen des Aufwandes in den Vordergrund zu stellen, sondern die rechtsstaatlichen Grundsätze höher zu gewichten.
Ein letztes Wort zum mutmasslichen Aufwand, der durch den Vorschlag der Minderheit Leuba verursacht würde. Es ist - wie bei allen Vorschlägen - sehr schwierig, diesen Aufwand zu schätzen. Nach meinen Kenntnissen hat die Verwaltung keine genaue Beurteilung des Aufwandes gemacht, den dieser Vor- schlag verursachen würde. Ich weise darauf hin, dass mit der Konzeption der Minderheit Leuba alle Personen dazu gezwun- gen würden, ein Verfahren in die Wege zu leiten, einen Scha- den geltend zu machen.
Sie müssen zur Kenntnis nehmen, dass gemäss Artikel 3, den Sie bereits beschlossen haben, ein solcher Schaden nicht be- wiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden muss. An den Nachweis dieses Glaubhaftmachens werden nach gängiger Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt. Es muss genügen, dass man aufgrund der Eintragungen in der Fiche vernünftige Anhaltspunkte bringt, die erklären könnten, dass ein Schaden entstanden ist. Immer dann müsste auf je- den Fall eine Dossiereinsicht gewährt werden. Wenn der Son- derbeauftragte diese verweigern würden, stünde wieder ein Rechtsmittelverfahren zur Verfügung. Der Vorschlag der Kom- missionsminderheit Leuba führt also zwangsläufig dazu, dass alle Personen, die an der Dossiereinsicht festhalten wollen, einfach geltend machen, ihnen sei ein irgendwie gearteter Schaden entstanden. Die Dossiereinsicht würde möglicher- weise in vielen Fällen die Erkenntnis bringen, dass der Scha- den nicht beweisbar ist. Immerhin wäre auf diesem Wege diese Einsichtnahme möglich geworden. Von daher stellt sich also die Frage, ob der Vorschlag der Minderheit Leuba auch vom Aufwand her gesehen eine wesentliche Verbesserung bringt.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Kommissionsmehr- heit zu folgen.
M. Frey Claude, rapporteur: Ici, nous sommes au coeur du problème. La volonté première de cet arrêté est de tenter de régler l'affaire des fiches dans les meilleurs délais possible,
mais il y a la deuxième volonté, celle de ne pas léser les droits du citoyen. Il faut donc trouver un équilibre entre ces deux vo- lontés. Or, selon les solutions de la majorité ou de la minorité, les coûts peuvent varier de manière considérable, étant donné que nous devons apprécier ce problème très concrètement. Nous rappelons que si les fiches étaient classées nominative- ment, les dossiers le sont par matières, et rechercher le dos- sier d'une personne, c'est un très long travail, un travail de bé- nédictin. Il faut consulter différents dossiers pour une per- sonne et afin de protéger les droits de la personnalité, il faut enlever les noms des autres personnes. C'est un travail com- pliqué, long et par conséquent coûteux.
Quelles sont les deux solutions sur lesquelles vous avez à tran- cher? La majorité de la commission du Conseil national, qui s'est ralliée à la version du Conseil des Etats, vous propose d'accepter la version autorisant la consultation des docu- ments lorsque la personne concernée rend vraisemblable qu'elle a subi un dommage. Sur ce point, M. Haefliger a insisté en commission pour qu'on n'apprécie pas la vraisemblance de ce dommage de manière trop stricte et formaliste. S'il y a doute, il doit y avoir consultation autorisée du dossier, et la commission partage cet avis.
Mais, selon la majorité de la commission et le Conseil des Etats, les personnes qui ont demandé, avant le 1er avril 1990, de pouvoir consulter les dossiers, recevront cette autorisation sans requête supplémentaire, pour autant que les dossiers contiennent considérablement plus d'informations que les inscriptions reportées sur la fiche. Si tel n'est pas le cas, la per- sonne concernée en sera avisée et dans les trente jours elle pourra demander la consultation de son dossier.
Pour la minorité oecuménique Leuba, le critère pour la consul- tation du dossier, point central, c'est le dommage vraisembla- ble. Mais les personnes qui ont déposé leur demande avant le 1er avril 1990 devront être avisées personnellement de cette condition. Cela est logique, puisque cette version est plus res- trictive que celle du Conseil fédéral. Les coûts varient considé- rablement. Selon la majorité de la commission, il s'agit encore de dépenser entre 60, 80 et 100 millions de francs, et cela du- rant environ huit ans. Selon la minorité, il en va d'un délai plus court, un à deux ans, et le coût est de moins de dix millions de francs.
La commission, par 9 voix contre 7, vous invite à suivre la ver- sion du Conseil des Etats. A titre personnel, je fais partie de la minorité, car je crois qu'on peut réaliser là une économie subs- tantielle sans léser les droits du citoyen.
Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle
Bonny: Ich möchte noch eine kurze persönliche Erklärung im Sinne einer Klarstellung abgeben. Herr Kommissionspräsi- dent Thür - ich attestiere ihm gerne, dass er ein guter Kommis- sionspräsident war - hat in geschickt verklausulierter Weise gesagt, dass nach seinem Wissensstand die Verwaltung keine genaue Schätzung der finanziellen und zeitlich-administrati- ven Auswirkungen abgeben könne.
Ich halte hier in Anwesenheit des zuständigen Chefbeamten, Herrn Dr. Keller, fest (von ihm stammen folgende Zahlen, die ich im Vorfeld dieser Debatte von ihm verlangt habe), dass der zeitliche Aufwand für die Lösung der Kommissionsmehrheit und des Ständerates sechs bis acht Jahre beträgt und dass sich die Kosten zwischen 60 Millionen bis 100 Millionen Fran- ken bewegen; es gab sogar eine noch höhere Zahl.
Der Minderheitsantrag Leuba bewegt sich zeitlich zwischen ein bis zwei Jahren und bei Kosten von 10 Millionen bis 20 Mil- lionen Franken. Ich unterstreiche nochmals, dass diese Zah- len von der zuständigen Verwaltungsstelle stammen.
Bundesrat Koller: Ich möchte nochmals festhalten, dass zwei- fellos beide Modelle, sowohl das Modell der Minderheit Leuba als auch das Modell des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kommission, mit der Verfassung vereinbar sind. Es gilt auch zu bedenken, dass das Bundesgericht immer wieder festhält, dass es Aufgabe des einfachen Gesetzgebers sei, unbe- stimmte Verfassungsaufträge, unbestimmte Verfassungsbe-
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griffe - um einen solchen handelt es sich bei der Frage der Ak- teneinsicht - aufgrund von Artikel 4 BV selber zu konkretisie- ren.
Ein Zweites: In bezug auf den Aufwand der beiden Modelle handelt es sich um Schätzungen, und zwar nicht um Schät- zungen aus dem Handgelenk heraus, sondern um Schätzun- gen, die anhand von Tests errechnet wurden, zunächst von der Arbeitsgruppe von Herrn Gut.
Da ich gerade von Herrn Gut spreche, möchte ich Herrn Tschäppät sagen, dass sich Herr Gut als Sonderbeauftragter sicher bemüht hat, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.
Eine Illusion dürfen wir nicht wecken: Es wäre total verfehlt zu meinen, bei der Dossiereinsicht gebe es weniger Abdeckun- gen. Im Gegenteil: bei der Dossiereinsicht wird es noch viel mehr Abdeckungen geben als bei der Ficheneinsicht, weil bei- spielsweise im Dossier alle Namen von Mitbeteiligten an De- monstrationen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ab- gedeckt werden müssten; es ist demnach sehr wahrschein- lich, dass ganze Seiten schwarz sein werden, mit Ausnahme des Namens des betroffenen Demonstrationsteilnehmers.
Zum geschätzten Aufwand: Es ist realistisch, wenn davon aus- gegangen wird, dass beim Modell der Minderheit Leuba mit ei- nem Zeitaufwand von etwa zwei Jahren und mit einem finan- ziellen Aufwand von 10 bis 20 Millionen Franken zu rechnen ist. Beim Modell des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kom- mission hängt sehr viel davon ab, wie viele dieser 39 000 Ge- suchsteller sich tatsächlich mit der ersten Auskunft des Son- derbeauftragten zufriedengeben und wie viele volle Dossier- einsicht verlangen werden. Darüber kann man trefflich speku- lieren. Es gibt Leute, die sagen, das sei der harte Kern der Be- troffenen, und dieser harte Kern werde aus verständlichen Gründen auf ganzer Dossiereinsicht beharren. Andere Leute sagen, wenn der Sonderbeauftragte das psychologisch ge- schickt anstelle, beständen gute Chancen, dass mindestens die Hälfte nach einer ersten Auskunft nicht auf einer Verfügung beharrt. Ich überlasse es Ihnen, welcher Hypothese Sie folgen wollen.
Zur Stellung des Bundesrates. Ich gebe gerne zu, dass sich der Bundesrat für einmal in einer unerfreulichen Lage befindet Einmal mussten wir feststellen, dass unser gutgemeinter Vor- schlag den Anforderungen der Verwaltungsrechtler nicht ganz gerecht geworden ist. Ich habe lernen müssen, dass man auch im Bereich von Goodwill-Aktionen nur nach den Gesetz- mässigkeiten des Verwaltungsrechtes handeln kann. Deshalb nehmen wir unseren eigenen Vorschlag zurück.
Wir sind auch in einer unerfreulichen und unbequemen Lage, weil wir in unserer Verordnung seinerzeit die Dossiereinsicht in Aussicht gestellt haben, ohne allerdings den sehr grossen Auf- wand zu kennen. Deshalb überlässt der Bundesrat Ihnen den Entscheid.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
Art. 2 Abs. 2 - Art. 2 al. 2
75 Stimmen 71 Stimmen
Präsident: Mit diesem Entscheid ist Absatz 2 von Artikel 2 ge- mäss dem zurückgestellten Eventualantrag Leuba zu modifi- zieren.
Angenommen gemäss Eventualantrag Leuba Adopté selon la proposition subsidiaire Leuba
Art. 5
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Abs. 1
.... nicht mehr notwendig und nicht mehr Gegenstand eines Einsichtsverfahrens sind.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4 Streichen
Art. 6
Proposition de la commission
Al. 1
.... de l'Etat et qui ne sont plus l'objet d'une procédure de consultation. Al. 2, 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4 Biffer
Thür, Berichterstatter: Bei Artikel 6 kommen wir zur zweiten wichtigen Frage dieses Bundesbeschlusses. In der Oeffent- lichkeit wurde die ganze Problematik der Vernichtung von Fi- chen und Dossiers lebhaft debattiert. Zu diesem Punkt möchte ich mich nicht weiter äussern. Auch in der Kommission hat die Frage der «grundsätzlichen» Aktenvernichtung keine Diskus- sion mehr ausgelöst
Wir haben in Absatz 4 eine bedeutsame Differenz zu den Be- schlüssen des Ständerates. Auf Vorschlag von Ständerat Frick beschloss dieser mit 25 zu 14 Stimmen - gegen den Antrag seiner Kommission -, dass betroffene Personen die Vernich- tung der ausgeschiedenen Akten verlangen können. Es wurde im wesentlichen argumentiert, dass bei der nun getrof- fenen Lösung der Persönlichkeitsschutz des direkt Betroffe- nen gegenüber dem historischen Interesse zu stark zurückge- stellt wurde.
Ihre Kommission hat diese Problematik nicht auf die leichte Schulter genommen. Es ist völlig unbestritten, dass es sich hier tatsächlich um eine schwierige Interessenabwägung han- delt. Wenn die Interessen des Persönlichkeitsschutzes der Be- troffenen einer näheren Prüfung unterzogen werden, ist zwei- erlei zu berücksichtigen:
Die ausgeschiedenen Fichen und Dossiers sind während 50 Jahren unter Verschluss. Eine Person, deren Persönlichkeit durch einen Eintrag verletzt worden ist, weiss, dass während dieser Zeit von der persönlichkeitsverletzenden Feststellung kein Gebrauch mehr gemacht werden kann, wodurch die Ver- letzung in ihrer Wirkung wenn nicht eliminiert, so doch wesent- lich entschärft werden kann. In den meisten Fällen dürfte diese Sperrfrist den Betroffenen genügend Schutz gewähren.
Wer auch nach Ablauf dieser 50 Jahre eine persönlichkeits- verletzende Feststellung in den Staatsschutzakten nicht ein- fach unwidersprochen hinnehmen will, der hat - wie ich be- reits zu Artikel 4 ausgeführt habe - nach datenschutzrechtli- chen Grundsätzen einen Berichtigungsanspruch. Dieser An- spruch basiert auf dem kürzlich verabschiedeten Daten- schutzgesetz. Aus diesen Gründen ist eine ausdrückliche Er- wähnung dieses Anspruchs in diesem Bundesbeschluss nicht erforderlich.
Zuhanden der Materialien und als verbindliche Auslegungsre- gel dieser Bestimmung möchte ich im Zusammenhang mit diesem Berichtigungsanspruch einige Sonderfälle anspre- chen:
Fall: In vielen Fällen wird weder die Richtigkeit noch die Feh- lerhaftigkeit einer Tatsachenfeststellung nachgewiesen wer- den können, sei es wegen grossem Zeitabstand oder fehlen- den Beweismitteln. Für diese Fälle soll der Sonderbeauftragte dem Aktenstück eine Berichtigungsnotiz anfügen, welche die Darstellung durch die betroffene Person enthält. Ein Bestrei- tungsvermerk, wie er auf den Fichen mittels Stempel vermerkt wurde, genügt nur dann, wenn auch die betroffene Person nicht mehr verlangt.
Fall: Bei Verfahrensakten dürfen Feststellungen, die Gegen- stand eines Beweisverfahrens gewesen sind, nicht einfach be- richtigt werden. In solchen Fällen muss eine Aenderung oder
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Ergänzung der Akten nach dem massgebenden Verfahrens- recht durchgeführt werden. Andernfalls würde beispielsweise ein strafrechtliches Revisionsverfahren sabotiert oder ohne die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens geradezu erzwun- gen, indem der Revisionsgrund erst durch Aenderung der Ak- tenlage geschaffen würde.
Diese Ausführungen haben neben den notwendigen Präzisie- rungen zum Berichtigungsanspruch den Zweck, Ihnen zu er- läutern, dass den sehr berechtigten Interessen des Persön- lichkeitsschutzes auf anderem Weg als durch die undifferen- zierte und pauschale Vernichtungsaktion der betroffenen Per- sonen nach Auffassung der Kommission genügend Rech- nung getragen werden kann.
In der Kommission wurde darüber hinaus auf den inneren Zu- sammenhang dieser Bestimmung mit Artikel 4 Absatz 2 hin- gewiesen. Ueber diesen haben wir bereits abgestimmt. In der Kommission wurde erwähnt, dass auf einen Vernichtungsan- spruch des einzelnen nur verzichtet werden könne, wenn um- gekehrt im Sinne der Mehrheit der Kommission die Dossier- einsicht grosszügig geregelt werde. Wenn nämlich die betrof- fene Person keinen Einblick in die betreffenden Dossiers er- halte, wo sehr wahrscheinlich das Gros der persönlichkeits- verletzenden Feststellungen zu finden ist, so könnten sich die betroffenen Personen, die nicht im ungewissen bleiben wol- len, ob eine solche Verletzung auch sie betreffe, nur noch durch die vollständige Vernichtung ihrer Akten retten. Nach- dem Sie im ganzen Artikel 4 dem Minderheitsantrag Leuba ge- folgt sind, wird diese Position, welche in den Reihen der Kom- mission eingenommen worden war, wieder Gewicht erhalten. Die Kommission ist überzeugt davon, dass ihr Streichungsan- trag zu Artikel 6 Absatz 4 der schwierigen Interessenabwä- gung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des einzelnen und den Interessen der historischen Wahrheit standhält. Ich bitte Sie deshalb, diesem Antrag zuzustimmen.
M. Frey Claude, rapporteur: Le Conseil fédéral proposait la destruction des documents. Votre commission, à l'unanimité, s'est ralliée à la position du Conseil des Etats, soit verser ces documents aux Archives fédérales avec un embargo durant cinquante ans.
En revanche, votre commission n'est pas d'accord avec le Conseil des Etats concernant l'alinéa 4 de l'article 6. En effet, celui-ci prévoyait de donner aux personnes concernées qui le désiraient la possibilité de demander la destruction d'un dos- sier. La commission du Conseil national est d'avis qu'il faut être cohérent jusqu'au bout Sil'on estime que ces documents sont dignes d'archivage, ils doivent tous être archivés. C'est tout ou rien. Donner la possibilité aux personnes concernées de de- mander la destruction de dossiers, c'est fausser l'approche his- torique possible après cinquante ans. Il ne faut donc pas influer sur ces dossiers. En effet, l'histoire juge mais, pour ce faire, il faut le recul et non, maintenant déjà, procéder à un tri.
En ce qui concerne le droit de rectification, le message du Conseil fédéral ne traitait pas de cette question, pour la bonne et simple raison qu'il proposait la destruction des dossiers. Par conséquent, la question ne se posait pas. Il en va différem- ment dès le moment où ces documents sont versés aux archi- ves. Il y a donc ici un intérêt à la rectification. Il ne faut cepen- dant pas modifier l'arrêté proposé, dans la mesure où l'on peut
s'appuyer sur les principes contenus dans la loi sur la protec- tion des données.
Nous vous invitons donc à vous rallier à la version du Conseil des Etats, sauf en ce qui concerne l'alinéa 4 de l'article 6, qu'il y a lieu de biffer.
Bundesrat Koller: Dass in diesem Geschäft Irrungen und Wir- rungen nicht allein beim Bundesrat liegen, sondern auch beim Parlament, zeigt dieser Artikel 6. Wir hatten Ihnen auf aus- drücklichen Wunsch beider Kammern die Vernichtung dieser Staatsschutzakten beantragt. Dann haben sich der Ständerat und jetzt offenbar auch Ihr Rat zum Prinzip der Archivierung entschlossen, weil die Historiker der Meinung sind, dass das Interesse des Staates an der Geschichtsschreibung gegen- über den betroffenen Persönlichkeitsinteressen überwiege. Der Konflikt besteht natürlich. Er hat im übrigen auch seinen Ausdruck gefunden, indem der Ständerat in Absatz 4 im letz- ten Moment noch die Möglichkeit der Vernichtung vorgesehen hat, wenn das vom Betroffenen gewünscht wird. Aber wir ha- ben bei einer näheren Analyse feststellen müssen, dass es hier - leider - wohl keinen vernünftigen Kompromiss gibt. Ent- weder entscheidet man sich für das Interesse der Geschichts- schreibung; dann müssen grundsätzlich alle Akten archiviert werden, und sie können erst nach 50 Jahren freigegeben wer- den. Oder man entscheidet sich für das Persönlichkeitsinter- esse der Betroffenen, denen tatsächlich zum Teil Unrecht ge- schieht, weil sich in diesen Fichen und Dossiers zum Teil Be- hauptungen finden, die einer objektiven Ueberprüfung nicht standhalten.
Der Bundesrat möchte an seinem Antrag nicht mehr weiter festhalten. Wir geben uns diesbezüglich keinen Illusionen hin. Aber man muss sich bewusst sein, dass auch diese Lösung ihre offensichtlichen Nachteile hat, weil wir hier - wie gesagt - an sich gegen berechtigte Persönlichkeitsinteressen ent- scheiden.
Der Beschluss des Ständerates, nach Absatz 1 ausgeschie- dene Akten auf persönlichen Wunsch hin zu vernichten, wäre auch nicht praktikabel gewesen, weil die Dossiers normaler- weise Sachdossiers sind. Es könnten nicht ganze Dossiers ver- nichtet werden, sondern das würde wiederum in eine grosse Abdeckungsaktion ausmünden. Das hätte wohl keinen Sinn. Weil Ihnen der Bundesrat vorgeschlagen hatte, die Akten in der Regel zu vernichten, haben wir uns nicht mit dem Berichti- gungsproblem auseinandergesetzt. Jetzt, da Sie sich für das umgekehrte Verfahren entscheiden, stellt sich natürlich das Problem der Berichtigung unrichtiger Einträge sowohl in den Fichen als auch in den Dossiers. Nach unserer Meinung sind auf dieses Problem die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze anzuwenden, wie Sie sie im neuen Datenschutz- gesetz festgelegt haben. Freilich werden wir diese Berichti- gungs- und Bestreitungsmöglichkeiten, die nach dem Daten- schutzgesetz bestehen, jetzt nur noch auf jene Verfahren an- wenden können, die tatsächlich noch hängig sind; diese Ver- fahren werden eine relativ kleine Zahl sein, nach dem Ent- scheid, den Sie soeben getroffen haben. In diesem Rahmen sollen die Bestreitungs- und Berichtigungsmöglichkeiten nach dem neuesten Datenschutzgesetz bestehen, aber selbstverständlich nicht für alle anderen weit über 800 000 Fi- chen und Tausende von Dossiers. Das wäre ein unverhältnis- mässiger Aufwand.
Diese Klarstellung in bezug auf die Tragweite von Artikel 6, wie Sie ihn jetzt offenbar beschliesen, schien mir doch noch nötig.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission Abs. 1
c. er überlässt der Bundesanwaltschaft gemäss Artikel 2 Ab- satz 4 weitere Akten im Einzelfall. (Rest des Buchstabens strei- chen)
...
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Documents du Ministère public de la Confédération
710
N
1er juin 1992
Art. 7 Al. 1 Proposition de la commission
c. il met de cas en cas conformément à l'article 2, alinéa 4 d'autres documents à disposition du Ministère public de la Confédération. (Biffer le reste de la lettre)
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 7a (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(de Dardel, Caspar, Hafner Ursula, Rechsteiner, Tschäppät Alexander)
Titel
Ombudsperson Abs. 1
Der Bundesrat setzt eine Ombudsperson ein, die auf Gesuch der Betroffenen prüft, ob der Bundesbeschluss eingehalten ist.
Abs. 2
Die Ombudsperson kann alle Akten der Bundesanwaltschaft, die sich im Besitz des Polizeidienstes der Bundesanwaltschaft befinden, einsehen und vom Sonderbeauftragten, von der Bundesanwaltschaft oder von andern Amtsstellen des Bun- des alle notwendigen Auskünfte verlangen. Die Verwaltung kann gegenüber der Ombudsperson kein Amtsgeheimnis gel- tend machen.
Abs. 3
Die Ombudsperson und ihre Mitarbeiter unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Art. 7a (nouveau) Proposition de la commission Majorité Rejeter la proposition de la minorité
Minorité (de Dardel, Caspar, Hafner Ursula, Rechsteiner, Tschäppät Alexander) Titre
Médiateur Al. 1
Le Conseil fédéral nomme un médiateur qui examine, sur de- mande de la personne concernée, si le présent arrêté est res- pecté.
Al. 2
Le médiateur peut consulter tous les documents établis pour assurer la sécurité de l'Etat en possession du Service de po- lice du Ministère public de la Confédération et demander tout renseignement utile au préposé spécial, au Ministère public ou à d'autres services de la Confédération. L'administration ne peut pas faire valoir le secret de fonction envers le médiateur. AI. 3
Le médiateur et ses collaborateurs sont tenus au secret de fonction.
Art. 7b (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit (de Dardel, Caspar, Hafner Ursula, Rechsteiner, Tschäppät Alexander) Titel Verfahren
Abs. 1
Wer geltend macht, sein Einsichtsgesuch sei nicht gemäss diesem Bundesbeschluss behandelt worden, kann innert 30 Tagen an die Ombudsperson gelangen.
Abs. 2
Erachtet die Ombudsperson den Bundesbeschluss als einge- halten, teilt sie dies dem Gesuchsteller mit. Dieser kann innert 30 Tagen nach Artikel 8 Beschwerde führen. Abs. 3
Erachtet die Ombudsperson den Bundesbeschluss als nicht eingehalten, teilt sie dies dem Sonderbeauftragten und dem Gesuchsteller mit. Der Sonderbeauftragte erlässt hierauf eine neue beschwerdefähige Verfügung.
Art. 7b (nouveau) Proposition de la commission Majorité Rejeter la proposition de la minorité
Minorité
(de Dardel, Caspar, Hafner Ursula, Rechsteiner, Tschäppät Alexander)
Titre Procédure Al. 1
Celui qui fait valoir que sa demande de consultation n'a pas été traitée conformément au présent arrêté peut s'adresser dans les 30 jours au médiateur.
Al. 2
Si le médiateur estime que l'arrêté n'a pas été respecté, il en fait part au requérant. Celui-ci peut interjeter recours dans les 30 jours, selon l'article 8.
Al. 3
Si le médiateur estime que l'arrêté n'a pas été respecté, il en fait part au préposé spécial et au requérant. Le préposé spé- cial arrête alors une nouvelle décision pouvant faire l'objet d'un recours.
M. de Dardel, porte-parole de la minorité: Dans le système lé- gal actuel, qui est un système réglementaire, l'institution du médiateur ou de l'ombudsman existe, et elle a donné satisfac- tion. La majorité de la commission du Conseil des Etats était favorable au principe du maintien de l'ombudsman, en tout cas dans la procédure de recours, mais par 20 voix contre 14 le Conseil des Etats a refusé de maintenir cette institution. La mi- norité que je représente propose le maintien du système régle- mentaire actuel, et c'est la raison pour laquelle ma proposition reprend les termes de l'ordonnance du Conseil fédéral du 5 mars 1990.
Le Conseil fédéral s'est opposé au maintien de l'ombudsman pour deux raisons essentielles. Tout d'abord, c'est le risque de conflit entre le préposé et le médiateur, évoqué aujourd'hui par M. Bonny qui a souligné les graves divergences ayant existé entre le médiateur et le préposé dans les années passées. A notre avis, il n'y a pas là risque de conflits, mais de divergen- ces importantes qui sont nécessaires et utiles afin de donner confiance à l'opinion publique et de défendre les droits des personnes désirant consulter leurs dossiers.
L'autre argument avancé par le Conseil fédéral est que le mé- diateur désigné en 1990 était présent essentiellement pour at- ténuer un climat de méfiance qui n'existe plus actuellement. Par ailleurs, selon le Conseil fédéral, le médiateur avait pour tâ- che d'instituer une pratique sûre au point de vue juridique et M. Haefliger a déjà accompli ce travail qui est un acquis.
Nous faisons valoir contre ces arguments le fait que c'est pré- cisément en supprimant l'institution actuelle du médiateur que l'on risque de réveiller le climat de méfiance que l'on a tenté de faire disparaître au prix de grands efforts, durant trois ans. D'autre part, la pratique instituée par M. Haefliger est une bonne chose, mais elle n'est pas suffisante face à de nou- veaux problèmes. M. Frey Claude, tout à l'heure, a relevé que le travail du préposé, s'agissant des dossiers, serait un travail de bénédictin. Nous pensons qu'à ce bénédictin il faut un père prieur qui puisse s'occuper, diriger le bénédictin et en contrô- ler la conscience.
Akten der Bundesanwaltschaft
711
L'expérience faite avec M. le professeur Haefliger comme om- budsman, comme médiateur, a été à notre avis extrêmement positive. Je répète qu'elle a donné confiance, qu'elle a large- ment contribué à atténuer le climat de méfiance qui existait. M. Haefliger a montré à maintes reprises son souci non seule- ment de préserver l'intérêt public mais simultanément de don- ner droit aux intérêts privés et personnels des personnes consultant leur fiche. Cette expérience nous conduit à consi- dérer qu'il faut maintenir l'institution.
On peut aussi relever - ce qui est très important - que l'inter- vention du médiateur a permis de réduire le nombre des re- cours et d'en simplifier les procédures. Dans la présente situa- tion, où l'on risque d'avoir un grand nombre de recours, il est important qu'en aval de la procédure de recours un médiateur puisse intervenir, afin de réduire le nombre des recours ainsi que leur importance et leur complexité s'ils ont tout de même lieu. Cet objectif est très important si, comme le prévoit la com- mission du Conseil national, l'autorité de recours est le Tribu- nal fédéral. Chacun connaissant la surcharge de travail de cette instance judiciaire, il convient de prendre les mesures nécessaires afin que celle-ci ne soit pas encore aggravée.
En conclusion, on peut discuter sur le fait de savoir si le média- teur doit développer son activité en amont de la procédure de recours, comme le préconise ma proposition, ou en aval afin de collaborer en quelque sorte avec l'autorité de recours dans son travail, comme le préconise l'amendement ou la proposi- tion éventuelle de Mme Caspar. En tous les cas, il faut mainte- nir le médiateur car, à défaut, le Parlement contribuerait à ré- veiller la méfiance que les autorités se sont évertuées à atté- nuer ou à endormir pendant trois ans. Par ailleurs, on ne sup- primerait pas un travail d'examen de contrôle de l'activité du préposé, mais on le reporterait simplement sur l'instance de recours, c'est-à-dire vraisembablement sur le Tribunal fédéral. Alors, Mesdames et Messieurs, ayez pitié du Tribunal fédéral et donnez raison à la proposition de la minorité.
Thür, Berichterstatter: Die Kommissionsmehrheit ist mit dem Bundesrat der Auffassung, dass das Zweigespann Sonder- beautragter/Ombudsperson einer überzüchteten Struktur ent- sprach, die je nach Besetzung konfliktträchtig war. Deshalb bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
M. Frey Claude, rapporteur: Le médiateur pouvait être utile au plus chaud de l'affaire des fiches lorsqu'il s'agissait de rétablir la confiance; maintenant, il serait simplement superflu. A l'article 7, on prévoit un préposé spécial. Mais, Monsieur de Dardel, lisez la lettre b de cet article: «il statue sur les deman- des de consultation en s'efforçant de parvenir tout d'abord à une entente». La mission de ce préposé sera aussi celle d'un père prieur qui priera les intéressés de s'entendre. Nous vous prions de suivre le Conseil fédéral avec une majorité de 7 voix contre 4 et une abstention. Nous vous demandons de rejeter la proposition de M. de Dardel et ayez pitié du pauvre pé- cheur!
Bundesrat Koller: Ich ersuche Sie, dem Ständerat und der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen. Das Zweigespann Ombudsmann und Sonderbeauftragter ist tatsächlich nur hi- storisch erklärbar. Im Dezember 1989 war es zweifellos sehr wichtig, dass sich Herr alt Bundesgerichtspräsident Haefliger als Ombudsmann zur Verfügung gestellt hat, weil ja die Ein- sichtsbegehren an die Bundesanwaltschaft zu stellen waren und die Bundesanwaltschaft damals Partei war, zu der man damals kein Vertrauen mehr hatte. Deshalb brauchte es die- sen Ombudsmann. Als dann aber die Zahl der Einsichtsgesu- che in die Hunderttausende ging, mussten wir einen Sonder- beauftragten, der von der Bundesanwaltschaft unabhängig ist, einsetzen.
Damals, bei der Einsetzung des Sonderbeauftragten, wäre schon der richtige Moment gewesen, auf den Ombudsmann zu verzichten. Ich habe damals Herrn Haefliger verstanden, als er mir erklärte, er könne diese sehr aufwendige Aufgabe nicht auch noch übernehmen.
Heute, da wir einen neuen Sonderbeauftragten haben, ist eine Weiterführung dieses Zweigespanns sicher nicht mehr nötig.
Der Sonderbeauftragte arbeitet absolut unabhängig von der Bundesanwaltschaft wie übrigens auch vom Bundesrat Er bietet dank seiner Herkunft die nötige Garantie für eine unab- hängige Arbeit. Im übrigen steht die Praxis der Einsichtsge- währung heute weitestgehend fest, und nach der ausdrückli- chen Festlegung in Artikel 7 soll der Sonderbeauftragte selber Ombudsmannfunktionen übernehmen.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, die Minderheitsanträge abzulehnen und dem Ständerat und dem Bundesrat zuzustim- men.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit 59 Stimmen
82 Stimmen
Art. 8 Antrag der Kommission Mehrheit Gegen den Entscheid des Sonderbeauftragten ist die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.
Minderheit (Leuba, Ducret, Frey Claude)
... an den Bundesrat zulässig.
Art. 8 Proposition de la commission Majorité La décision du préposé spécial peut faire l'objet d'un recours de droit administratif auprès du Tribunal fédéral.
Minorité (Leuba, Ducret, Frey Claude)
. auprès du Conseil fédéral.
M. Leuba, porte-parole de la minorité: Je pense qu'à cette heure tardive personne ne me reprochera d'être très bref. J'ai- merais juste préciser que cette proposition se justifiait dans la mesure où des questions de sécurité de l'Etat, des questions éminemment politiques restaient de la compétence de cet ar- rêté puisque les documents restant en possession du Minis- tère public faisaient aussi l'objet de l'arrêté. Dès le moment que vous avez accepté mon amendement à l'article 2 et sorti les documents restant en main du Ministère public et n'étant plus l'objet de l'arrêté, il n'y a plus de raison de maintenir le Conseil fédéral comme autorité de recours. Je me rallie donc à la proposition de la majorité de la commission et retire la pro- position de minorité.
Präsident: Herr Leuba hat den Antrag der Minderheit zurück- gezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 8a (neu) Eventualantrag Caspar (falls der Minderheitsantrag de Dardel zu Artikel 7a abgelehnt wird)
Titel
Ombudsperson Abs. 1
Der Bundesrat setzt eine Ombudsperson ein. Diese äussert sich zu den eingereichten Beschwerden und versucht, unter den Beteiligten eine Einigung herbeizuführen.
Abs. 2
Die Ombudsperson kann alle Akten der Bundesanwaltschaft, die sich in deren Obhut oder in der Obhut des Sonderbeauf- tragten befinden, einsehen und die notwendigen Auskünfte darüber verlangen. Auch die übrigen Amtsstellen sind unge- achtet des Amtsgeheimnisses zur Auskunft verpflichtet. Abs. 3
Die Ombudsperson und ihre Mitarbeiter unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Documents du Ministère public de la Confédération
712
N 1er juin 1992
Art. 8a (nouveau)
Proposition subsidiaire Caspar
(en cas de rejet de la proposition de minorité de Dardel à l'article 7a)
Titre Médiateur
Al. 1
Le Conseil fédéral nomme un médiateur qui se prononce sur les plaintes déposées et tente de concilier les intérêts des par- ties.
Al. 2
Le médiateur peut consulter tous les documents placés sous la garde du Ministère public ou du préposé spécial et deman- der tout renseignement utile. Les autres services fédéraux ont également l'obligation de renseigner sans égard au secret de fonction.
AI. 3
Le médiateur et ses collaborateurs sont tenus au secret de fonction.
Frau Caspar: Ich frage mich zwar, welche Bedeutung die Aus- gestaltung des Verfahrens noch hat, wenn wir den Grundsatz, nämlich die Akteneinsicht, derart beschneiden. Trotzdem ver- suche ich, mit allem, was ich noch zu bieten habe, für die Om- budsperson zu kämpfen.
Die letzten zwei Jahre haben gezeigt, dass die Ombudsper- son eine bedeutende Funktion hatte. Herrn Haefliger sei für seine wertvolle Arbeit auch hier einmal gedankt. Alle, welche Einspruch erhoben hatten, haben die Ombudsperson sehr geschätzt, vor allem, weil sie von der Verwaltung unabhängig war. Dieselben guten Erfahrungen wurden übrigens auch in den Kantonen gemacht.
Die Staatsschutzaffäre hat das Vertrauen vieler - heute wurde es wieder einmal deutlich: nicht aller - erschüttert. Es müsste aber ein Anliegen aller sein, dieses Vertrauen wieder zurückzu- gewinnen. Die Ombudspersonen haben zur Wiederherstel- lung dieser Vertrauensdefizite wesentliche Arbeit geleistet. Ausgerechnet diese Position soll jetzt gestrichen werden, als hätten wir diese Affäre hinter uns gebracht - dabei haben wir noch eine währschafte Bewältigungsarbeit vor uns. Die Pro- bleme bei der Dossiereinsicht werden nämlich nicht einfacher. Die Fichen haben ja nur den Zugang zu den Dossiers er- schlossen. Die Oeffnung der Dossiers wird noch einmal eine Welle von Schmerz, Empörung, Trauer und - ich hoffe - auch Wut auslösen. Wieder einmal geht es um die Wiederherstel- lung des Vertrauens.
Ich weiss übrigens, wovon ich spreche: Ich war Mitglied der kantonalen Untersuchungskommission und habe in einige Dossiers Einsicht nehmen können. Wut und Trauer ist nur der Vorname dessen, was ich dort empfunden habe. Die Aktenein- sicht wird sich als noch heikler erweisen, als es schon das Ein- sichtsrecht in die Fichen war. Hier braucht es eine Ombuds- person.
Sie haben den Minderheitsantrag de Dardel abgelehnt Dieser Antrag übernahm den Text der bisherigen Verordnung. Die Vereinfachung des Prozederes, die Unabhängigkeit von der Verwaltung und die Reduktion der Beschwerdefälle haben schon bisher die Berechtigung der Ombudsperson bestätigt. Im Ständerat fand die Kommissionsmehrheit einen Kompro- miss, wonach die Ombudsperson nur noch auf der Stufe des Einspruchsverfahrens eingesetzt werden sollte. Diesen Antrag nehme ich wieder auf, und ich bitte Sie, ihm zuzustimmen - als Kompromiss.
Der Sonderbeauftragte bekommt zahlreiche wichtige verfü- gende Kompetenzen; diese werden in Artikel 7 geregelt. In Ar- tikel 8 wird der Rechtsschutz geregelt. Sie haben sich für die Variante «Bundesgericht» entschieden. Die Verfügung des Sonderbeauftragten kann also mit einer Beschwerde ange- fochten werden. Der Sonderbeauftragte ist im Auftrag des Bundesrates tätig. Er erlässt Verfügungen, und er ist nach dem Wortlaut von Artikel 7 gemäss Fassung der Kommission aus- drücklich nicht an Weisungen gebunden; aber seine Nähe zum Bundesrat ist unverkennbar.
Wir betrachten eine Ombudsperson als nötig, und zwar einer- seits zur Entlastung der Beschwerdeinstanz und andererseits,
weil wir glauben, dass die Betroffenen mehr Vertrauen in eine Ombudsperson als in das Schlichtungsverfahren vor dem Sonderbeauftragten haben. Nach dem System meines An- trags würden die Konflikte zwischen Sonderbeauftragtem und Ombudsperson vermieden oder zumindest entschärft. Diese Konflikte waren ein wesentlicher Grund für den Bundesrat, auf die Einsetzung einer Ombudsperson künftig zu verzichten. Es ist unsere Absicht, Vertrauen zu schaffen. Wenn wir bewirken wollen, dass der Bundesrat - oder jetzt, wie Sie beschlossen haben, das Bundesgericht - über möglichst wenig Beschwer- den zu entscheiden hat, müssen wir eine Ombudsperson ein- setzen. Denn nur ihr wird es möglich sein, eine einvernehmli- che Lösung mit den Beteiligten zu suchen und zu finden. Es würde in weiten Kreisen nicht verstanden, wenn bei der Dos- siereinsicht auf diese bewährte Institution verzichtet würde.
Die Rolle der Ombudsperson, wie sie in meinem Antrag vorge- sehen ist, ist eine neue Rolle. Es ist ein anderes Verfahren als das bisher gewählte. Mit diesem Verfahren möchten wir die bisherige Doppelspurigkeit und insbesondere auch die Rei- bungsflächen, die zwischen Sonderbeauftragtem und Om- budsmann bestanden haben, vermeiden. Wir können und sol- len nicht auf diese Funktion verzichten. Wir sind auch über- zeugt, dass eine Ombudsperson bei der Erledigung von Be- schwerden unschätzbare Dienste leisten und Entlastung brin- gen kann.
Natürlich soll der Sonderbeauftragte auch versuchen, eine gütliche Einigung zu finden. Aber der Sonderbeauftragte wird vom Betroffenen als Richter in eigener Sache betrachtet, weil es am Schluss eben dieser Sonderbeauftragte ist, der verfügt. Das halten wir psychologisch für verfehlt, und wir glauben auch nicht, dass diese Schlichtungsversuche sehr wirksam sein werden.
Deshalb bitten wir Sie, diesem Antrag zuzustimmen.
Thür, Berichterstatter: Der Eventualantrag Caspar lag der Kommission nicht vor. Zwar wird darin das Aktionsfeld der Ombudsperson eingeschränkt, indem sie nur noch im Rah- men von eingereichten Beschwerden in Funktion treten soll. Der Antrag zielt aber in die gleiche Richtung wie der Minder- heitsantrag de Dardel, weshalb ich Sie bitte, diesen Antrag ab- zulehnen.
M. Frey Claude, rapporteur: La question qui vient d'être sou- mise n'a donc pas été débattue en commission mais nous . pouvons invoquer les mêmes arguments à l'encontre de la proposition Caspar que ceux invoqués à l'encontre de la pro- position de Dardel. Il y a le préposé et il y a les voies de re- cours, inutile d'ajouter un échelon supplémentaire. Nous vous demandons donc de rejeter cette proposition.
Bundesrat Koller: Auch ich bitte Sie, diesen Antrag abzuleh- nen. Ich betone noch einmal, dass der Sonderbeauftragte sel- ber Ombudsfunktion ausüben soll. Es ist eigentlich nicht ein- zusehen, wie ein zweiter Ombudsmann mit Erfolg tätig werden könnte, wenn der Rat eines Sonderbeauftragten, der die Un- abhängigkeit von der Bundesanwaltschaft und vom Bundes- rat hat, nicht angenommen wird. Das ist der Hauptgrund, wes- halb ich auch hier empfehle, den Antrag abzulehnen und da- mit dem Bundesrat und dem Ständerat zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Eventualantrag Caspar Dagegen
54 Stimmen 76 Stimmen
Art. 9-11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
713
Akten der Bundesanwaltschaft
Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle
Rechsteiner: Mit der Zustimmung zum Minderheitsantrag Leuba bei Artikel 4 haben Sie das Herzstück der Dossierein- sichtsvorlage herausgebrochen und damit die Versprechen, die im Rahmen der Verordnung vom März 1990 abgegeben worden sind, und die vielen individuellen Versprechen gegen- über den Betroffenen gebrochen. Unter diesen Umständen muss ich Sie namens der SP-Frak- tion bitten, die Vorlage abzulehnen. Es bleibt uns in dieser Si- tuation nichts anderes als die Hoffnung, dass der Ständerat am Beschluss auf Dossiereinsicht festhalten wird.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
82 Stimmen
52 Stimmen
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires
selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Schluss der Sitzung um 19.45 Uhr La séance est levée à 19 h 45
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Akten der Bundesanwaltschaft. Einsicht Documents du Ministère public de la Confédération. Consultation
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.062
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
01.06.1992 - 14:30
Date
Data
Seite
696-713
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Pagina
Ref. No
20 021 201
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