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Postulat Rechsteiner
Schwerpunkt des Postulates bildet die mögliche Einwande- rungswelle, bilden mögliche grosse Flüchtlingsströme. Auf alle Fälle ist das Grenzwachtkorps in Zukunft nicht abzu- bauen. Denn nach wie vor liegt die Hauptlast des Grenzschut- zes bei diesem Korps; übrigens eine Aufgabe, die dieses Korps ausgezeichnet erfüllt.
Die Armee hat seit Einreichung dieses Postulates die Zeichen der Zeit erkannt. Es haben entsprechende Uebungen an der Grenze stattgefunden, weitere werden stattfinden. Die Ange- hörigen der Armee sind auf die sehr heikle Aufgabe des Auf- haltens von Flüchtlingsströmen weiter zu schulen. Die Zusam- menarbeit mit den zivilen Stellen ist zu vertiefen. Was die tech- nischen Ueberwachungseinrichtungen gegen den illegalen Grenzübertritt betrifft, so sind diese einfach rechtzeitig bereit- zustellen, damit sie im Einsatzfall zur Verfügung stehen.
Das Aufhalten von grossen Flüchtlingsströmen an der Grenze, verbunden mit Betreuungsmassnahmen im Grenzraum, ist eine zu wichtige staatspolitische Aufgabe, als dass wir es uns leisten könnten, nicht darauf vorbereitet zu sein. Die aktuellen Ereignisse in Jugoslawien und die immerhin möglichen Ereig- nisse oder Entwicklungen im Raume der ehemaligen Sowjet- union zwingen uns, und zwar nicht zuletzt auch im Sinne unse- rer humanitären Aufgabe, sorgfältige Vorbereitungen für Flüchtlingsströme zu treffen. Die zivilen Behörden und Stabs- stellen allein sind für diese Aufgabe nicht geeignet. Die Ver- stärkung des Grenzwachtkorps und der mögliche Einsatz der Armee könnten nötig sein.
Zu Kollege Sieber: Es geht nicht darum, dass unsere Armee Schiesspulver einsetzt Ich empfehle Ihnen, einmal das Ar- meeleitbild 95 zu studieren. Sie werden feststellen, wie vielfäl- tig dort der Armee-Einsatz geplant und möglich ist. Frau Haering Binder, das Szenario, dass plötzlich eine Million Menschen an der Grenze stehen könnten, ist keine Fiktion, das kann durchaus Wirklichkeit werden.
Drei meiner Vorredner sind grundsätzliche Gegner der Armee, und darum ist eigentlich die Haltung durchaus logisch, die sie hier am Rednerpult eingenommen haben. Aber im Interesse unserer Landeseinwohner und nicht zuletzt auch im Interesse der bereits aufgenommenen Flüchtlinge ist die rechtzeitige Schulung der Armee für diese Aufgabe notwendig. Nicht eine schiesswütige Armee ist dabei gemeint, sondern eine Armee, die nicht zuletzt eine humanitäre Aufgabe erfüllt. Ich bitte Sie, dem Postulat zuzustimmen, dem übrigens auch der Bundesrat seine Zustimmung erteilt hat.
Bundesrat Stich: Diese Motion und dieses Postulat sind im Dezember 1990 eingereicht worden. Der Bundesrat hat sie am 15. Mai 1991 beantwortet. Wenn er sie heute beantworten müsste, würde er Ihnen wahrscheinlich direkt beantragen, sie abzuschreiben. Das kann ich jetzt nicht gut tun. Aber ich bitte Sie, sie einfach als Postulate zu überweisen, damit wir die Ab- schreibung im nächsten Geschäftsbericht vorsehen können; denn an sich sind sie einfach überholt. Die Situation hat sich verändert. Der Zustrom in die Schweiz ist nicht mehr sehr gross, nicht mehr so gross, wie er war. Zum anderen hat natür- lich auch das Grenzwachtkorps die Ueberwachung trotz allem intensiviert, verstärkt, indem man einzelne Grenzposten nicht mehr dauernd bewacht, sondern indem man flexibler gewor- den ist. Der Bundesrat hat im übrigen die Hausaufgaben eben- falls gemacht: Wenn wirklich ein Notfall eintreten würde - aber das, was wir bis jetzt gehabt haben, fällt nicht unter diesen Be- griff, das möchte ich ganz klar festhalten -, dann werden wir natürlich dem Parlament entsprechende Unterlagen unter- breiten; diese sind vorbereitet. Der Bundesrat erachtet es nicht als opportun, sie jetzt vorzulegen, weil es keinen Bedarf dafür gibt. Also müssen wir feststellen: Im Moment besteht kein Handlungsbedarf. Was die Urheber dieser Vorstösse wollten, ist an sich erfüllt.
Ich möchte vielleicht Herrn Ruf, der eine Verstärkung des Grenzwachtkorps verlangt hat, noch sagen: Ich habe kürzlich den Bundesrat dahingehend orientiert, dass wir jetzt auch wie- der Grenzwächter für die austretenden Leute rekrutieren. Das heisst, wir wollen den heutigen Bestand behalten und erhal- ten, weil wir nicht wissen, was alles in der Zukunft passiert, und vor allem um hier nicht den Eindruck zu erwecken, wir würden
die Grenze fahrlässigerweise nun sofort völlig entblössen. Das möchten wir wirklich nicht. Aber es wäre auch nicht richtig, im heutigen Zeitpunkt den Bestand des Grenzwachtkorps zu er- höhen. Wenn die Schweiz je der EG beitritt, haben wir dafür keinen Bedarf mehr. Zweifellos werden wir dann im Inland mehr Bedarf an Polizei haben - dessen muss man sich klar bewusst sein; denn wenn die Kontrolle an der Grenze wegfällt, dann muss als logische Konsequenz die interne Polizei ver- stärkt werden. Wie man das macht, ist dann wieder eine an- dere Frage, eine politische Entscheidung, die man jetzt auch prüfen und vorbereiten muss. Aber im Moment gibt es dafür keinen Handlungsbedarf.
Ich bitte Sie der Einfachheit halber, beide Vorstösse als Postulate zu überweisen und sie dann mit dem nächsten Ge- schäftsbericht abzuschreiben.
Postulat 90.977
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
74 Stimmen 52 Stimmen
Motion 90.997
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Postulat Dagegen
49 Stimmen 59 Stimmen
91.3070
Postulat Rechsteiner Kostenfreiheit für Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der Einsicht in Staatsschutzakten
Recours contre le refus d'autoriser la consultation des documents établis pour assurer la sécurité de l'Etat. Gratuité de la procédure
Wortlaut des Postulates vom 18. März 1991
Wir ersuchen den Bundesrat, eine Regelung zu treffen (und nötigenfalls den eidgenössischen Räten vorzulegen), wonach in Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der Einsicht in Staatsschutzakten keine Verfahrenskosten erhoben wer- den.
Texte du postulat du 18 mars 1991
Nous invitons le Conseil fédéral à mettre au point une régle- mentation (et, le cas échéant, à la soumettre aux Chambres fé- dérales) selon laquelle les procédures de recours contre le re- fus d'autoriser la consultation des documents établis pour as- surer la sécurité de l'Etat seraient gratuites.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin, Bircher Silvio, Bodenmann, Carobbio, Eggenberg-Thun, Eu- ler, Fankhauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Herczog, Hu- bacher, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Longet, Mauch Ursula, Meyer Theo, Neukomm, Pitteloud, Ruffy, Voll- mer, Züger (24)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Abdeckungspraxis des Sonderbeauftragten für Staats- schutzakten, Herrn Gut, ist bekanntlich äusserst restriktiv und bürgerfeindlich. In vielen Fällen ignoriert er zudem die Emp- fehlung des Ombudsmannes, Prof. Haefliger, auf Aufdeckung der abgedeckten Stellen. Die Betroffenen werden dadurch ge- zwungen, Beschwerdeverfahren einzuleiten. Diese sind - ab-
Postulat Borel François
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N 2 juin 1992
gesehen von den damit verbundenen Umtrieben und Kompli- kationen - allein schon wegen des drohenden Kostenrisikos mit hohen Hürden verbunden. Das ist den von der Fichierung betroffenen Bürgerinnen und Bürgern nicht zuzumuten. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, rasch und unbürokra- tisch eine Regelung zu treffen, wonach in diesen Fällen von Verfahrenskosten abgesehen wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. April 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 avril 1991
Die Kostenauferlegung im Verwaltungsbeschwerdeverfah- ren vor dem Bundesrat ist dem Grundsatz nach in Artikel 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) über das Verwaltungsverfahren (VwVG) geregelt. Danach auf- erlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibge- bühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Par- tei.
Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Son- derbeauftragten für Staatsschutzakten richtet sich nach dem VwVG. Für die Kostenauferlegung gilt deshalb die oben er- wähnte Gesetzesbestimmung. Eine davon abweichende Son- derregelung auf Stufe Bundesrat würde sowohl gegen das Le- galitätsprinzip als auch gegen den Grundsatz der Gleichbe- handlung verstossen; sie kann deshalb nicht in Aussicht ge- nommen werden.
Nach Artikel 63 VwVG hat der obsiegende Beschwerdefüh- rer von vornherein nicht mit der Auferlegung von Verfahrens- kosten zu rechnen. Unterliegt er hingegen, sind ihm Kosten «in der Regel» aufzuerlegen. Dank der flexiblen Formulierung der Bestimmung kann somit Fällen Rechnung getragen wer- den, wo die Kostenauferlegung ausnahmsweise als unbillig erscheinen würde. Auch aus dieser Sicht drängt sich folglich für Beschwerden im Bereich der Staatsschutzakten keine be- sondere Kostenregelung auf.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Rechsteiner: Wegen der Haltung des Bundesrats bin ich lei- der gezwungen, am Postulat festzuhalten, obwohl es durch den Zeitablauf teilweise obsolet geworden ist; das ist leider das Problem der langen Dauer der Behandlung im National- rat.
Es geht um die Kostenfreiheit bei den Beschwerdeverfahren gegen die Fichenentscheide. In Zukunft wäre der Rechtsweg an das Bundesgericht geöffnet, wenn es um die Dossierein- sicht geht - falls der Ständerat, was wir hoffen, doch noch eine Dossiereinsicht zulassen sollte. Dann wird sich diese Frage in diesem Sinne nicht mehr stellen. Aber zur Vergangenheit und teilweise noch zur Gegenwart muss man sagen, dass die Ko- stenhandhabung durch den Bundesrat leider sehr engherzig ist.
Zur Antwort des Bundesrats ist gleichzeitig zu bemerken, dass in bezug auf Ziffer 2 der Stellungnahme die behauptete Abwei- chung vom Legalitätsprinzip natürlich nicht haltbar ist, wenn eine neue Regelung getroffen würde. Wenn den Räten eine Regelung vorgelegt wird, wäre es durchaus legal, eine durch- gängige Kostenfreiheit für Beschwerdeverfahren in Staats- schutzsachen einzuhalten. Diese wäre gerechtfertigt wegen der besonderen Tragweite dieser Fälle und wegen des Ein- griffs in die Persönlichkeitsrechte, deren Aufdeckung nicht durch hohe Kostenhürden im Beschwerdeverfahren verun- möglicht werden sollte.
Zu Ziffer 3 der Antwort des Bundesrates - und das ist eigent- lich der Grund, weshalb ich noch einmal das Wort ergriffen habe -: Der Bundesrat legt in Ziffer 3 seiner Antwort dar, die Kostenregelungsvorschrift im Verwaltungsverfahrensgesetz schreibe vor, dass «in der Regel» Kosten erhoben werden sol- len; aber in Ausnahmefällen, dort, wo es die Umstände recht- fertigen, kann von Kosten abgesehen werden.
Ich möchte den Bundesrat fragen: Ist von dieser Möglichkeit
der Kostenbefreiung in diesen Staatsschutzfällen schon Ge- brauch gemacht worden? Wenn ja: Kann Herr Bundesrat Stich zusichern, dass von dieser Kostenbefreiungsregelung in die- sen Fällen grosszügig Gebrauch gemacht wird? Wenn das der Fall wäre, dann könnte ich auf dieses Postulat verzichten.
Bundesrat Stich: Ich kann Herrn Rechsteiner versichern, dass wir sehr sorgfältig prüfen, wann wir Kosten auferlegen. Und wenn es unbillig ist, dann tun wir das ganz sicher nicht. Wenn wir das Gefühl haben, dass jemand einzig und allein, weil er immer noch wütend ist, Beschwerde führt, dann schreiben wir ihm, seine Beschwerde müsse nach allen Untersuchungen abgewiesen werden, aber er habe noch die Möglichkeit, uns innert 14 Tagen mitzuteilen, dass er seine Beschwerde zu- rückziehe. Wenn er dies tut, dann ist das für ihn ohne Kosten- folge. Beharrt er allerdings darauf, dass der Bundesrat ent- scheidet, dann hat er auch die Kosten zu tragen.
Aber ich kann Ihnen versichern, dass wir in vielen Fällen ohne Kosten durchgekommen sind. Wenn wir die Beschwerde teil- weise gutheissen, dann ist ohnehin klar, dass wir keine Kosten erheben, weil es unbillig wäre. Aber am Grundsatz der Gebüh- renpflicht möchten wir festhalten.
Deshalb bitte ich Sie, das Postulat zurückzuziehen.
Rechsteiner: Herr Bundesrat, wenn ich Ihre Aeusserungen so interpretieren darf, dass in Fällen, in denen dies gerechtfertigt ist, auf Kosten verzichtet wird, auch wenn ein Entscheid getrof- fen werden muss - dies lässt die Regelung von Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu -, dann kann ich mein Postulat zurückziehen.
Zurückgezogen - Retiré
91.3078
Postulat Borel François Urlaub für Kuraufenthalte im Ausland Congés pour cures thérapeutiques à l'étranger
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1991, Seite 1352 - Voir année 1991, page 1352
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzu- nehmen. Es wurde von Herrn Peter Hess bekämpft, doch Herr Hess opponiert diesem Vorstoss nicht mehr.
Ueberwiesen - Transmis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Rechsteiner Kostenfreiheit für Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der Einsicht in Staatsschutzakten
Postulat Rechsteiner Recours contre le refus d'autoriser la consultation des documents établis pour assurer la sécurité de l'Etat. Gratuité de la procédure
In
Dans
In
Jahr
1992
Année
Anno
Band
III
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Sommersession
Session
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Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3070
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 02.06.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
733-734
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Pagina
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20 021 210
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